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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.04.1964 – C-55/63

Generalanwalt Karl Roemer · ECLI:EU:C:1964:23

Schlußanträge des Generalanwalts

Herrn Karl Roemer

29. April 1964

Herr Präsident, meine Herren Richter!

In der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1964 haben die Parteien auf Anregung des Gerichtshofes ihre Ausführungen beschränkt auf Fragen der Klagezulässigkeit und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Probleme. Entsprechend wird auch das Thema meiner heutigen Schlußanträge umgrenzt sein.

Der Sachverhalt der Verfahren — soweit er heute interessiert — ist ganz einfach: Im Rahmen der Liquidation der Schrottausgleichseinrichtung, die den Gerichtshof schon so oft beschäftigt hat, erließ die Hohe Behörde am 3. April 1963 die Entscheidung Nr. 7/63 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 6. April 1963, Nr. 54, Seite 1091). Sie ist dazu bestimmt, eine weitere Annäherung an die Endabrechnung der Ausgleichseinrichtung zu ermöglichen. Ihr Inhalt besteht im wesentlichen, abgesehen von der Festlegung gewisser Ausgleichspreise, in der Bestimmung der Beitragssätze für die verschiedenen Ausgleichsperioden zwischen April 1954 und März 1959. In Anwendung dieser Entscheidung wurden den Klägern Schreiben vom 8. April 1963 zugestellt, die unter Verwendung des gleichen Wortlauts die Zahlung bestimmter Ausgleichsbeträge bis zum 31. Mai 1963 aufgaben.

Da die betroffenen Unternehmen aus verschiedenen Gründen die Korrektheit der Abrechnungen anzweifelten, entschlossen sie sich zur Einleitung gerichtlicher Verfahren. Ihr Ziel ist dabei:

die Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 7/63,

die Nichtigerklärung der in Anwendung dieser Entscheidung vorgenommenen Berechnungen, enthalten in den Schreiben vom 8. April 1963.

Hilfsweise beantragen sie,

festzustellen, daß die Fehler, die mit der Entscheidung Nr. 7/63 berichtigt werden sollen, ganz oder zum Teil Amtsfehler im Sinne von Artikel 40 des Montanvertrages darstellen,

die Hohe Behörde zur Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung zu verurteilen.

Als Abweichung in der Rechtssache 57/63 ist zu vermerken, daß Hilfsanträge zum Schadenausgleich nicht gestellt, sondern nur angekündigt wurden. Dafür findet sich in dieser Rechtssache der zusätzliche Antrag, festzustellen, daß die Festsetzung der ausgleichspflichtigen Schrottmenge zu Lasten der Klägerin, die der in den Tabellen zur Entscheidung Nr. 7/63 angeführten Gesamtmenge zugrunde liegt, in der Form unrechtmäßig sei und den Tatsachen nicht entspreche.

Die Hohe Behörde ist der Auffassung, die Klagen seien unzulässig. Sie erklärt nicht zuletzt unter Berufung auf die Urteile in den Rechtssachen 23, 24, 28, 52 bis 54/63 (verkündet am 5. Dezember 1963), die angefochtenen Schreiben vom 8. April 1963 stellten angreifbare Entscheidungen nicht dar. Die Entscheidung Nr. 7/63 dagegen sei als allgemeine Entscheidung zu werten, die nur mit dem schlüssigen Vortrag des Vorwurfs des Ermessensmißbrauchs, begangen gegenüber den Klägern, angegriffen werden könne. Einen solchen Vortrag enthielten die Klageschriften nicht.

So erklärt sich die Debatte über die Zulässigkeit der Klagen, der ich mich nunmehr ohne weitere Vorrede zuwenden will. Ich verfahre dabei in der Reihenfolge der Klageanträge, d. h. ich werde mich zunächst mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 7/63 befassen.

Rechtliche Würdigung

I. DER ANTRAG AUE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 7/63

1. Wie ist die Entscheidung Nr. 7/63 nach dem System des Montanvertrages zu qualifizieren? Gilt sie als allgemeine Entscheidung oder ist sie eine individuelle Entscheidung, weil sie — so die Ansicht der Kläger — nichts anderes darstellt als die Zusammenfassung einer Vielzahl von individuellen Entscheidungen, gültig für alle schrottverbrauchenden Unternehmen?

Wie die Hohe Behörde hervorhebt — und wie wir wissen —, ist die Qualifikationsvorfrage bedeutsam, weil von ihrer Beantwortung abhängt, welche Angriffsmittel vorgebracht werden können, nämlich bei Annahme eines allgemeinen Charakters der Entscheidung ausschließlich der Vorwurf des détournement de pouvoir à leur égard, während alle anderen Angriffsmittel nur zulässig wären gegenüber einer individuellen Entscheidung.

Schon einmal, nämlich in den Verfahren 53 und 54/63, hatte ich Gelegenheit, mich mit der aufgeworfenen Frage zu befassen. Ich bin damals zu dem Ergebnis gelangt, die Entscheidung Nr. 7/63 müsse als allgemeine Entscheidung angesehen werden, weil sie nur den Zweck habe, eine Grundlage zu schaffen für die definitive Erstellung der Einzelabrechnungen im Verhältnis zu den verschiedenen Unternehmen. — Ich werde mich jetzt aber nicht mit einem Hinweis auf meine damaligen Erklärungen begnügen, die übrigens im Urteil des Gerichtshofes nicht wiederzufinden sind (dort ist — das sei in Parenthese erwähnt — lediglich hervorgehoben, die Kläger seien durch die Entscheidung Nr. 7/63 nicht individuell betroffen). Es verhält sich ja offensichtlich so, daß im gegenwärtigen Verfahren das Problem der Qualifizierung der Entscheidung Nr. 7/63 sehr viel ausführlicher und — das ist ohne weiteres einzuräumen — mit durchaus eindrucksvollen Argumenten behandelt wurde, die es unbedingt verdienen, daß auf sie näher eingegangen wird. Ob sich daran die Notwendigkeit knüpft, die früher geäußerte Meinung zu revidieren, wird sich zeigen.

Die These der Kläger besagt im wesentlichen, eine allgemeine Entscheidung müsse normativen Charakter haben, also wie ein Rechtssatz im materiellen Sinne gerichtet sein auf die abstrakte Regelung von Sachverhalten, die sich in der Zukunft verwirklichen können. Von diesem Schema weiche die Entscheidung Nr. 7/63 ab. Sie sei ausschließlich bestimmt zur Ordnung von Tatbeständen, die sich in Form von Schrottkäufen abschließend in der Vergangenheit abgespielt hätten, sie habe also eine ähnliche Aufgabe wie ein Akt, mit dem eine Gesellschaft liquidiert werde (wobei die Kläger nicht versäumen, auf den Ursprung der Ausgleichseinrichtung hinzuweisen, die in der Form einer belgischen Handelsgesellschaft ihre Tätigkeit begann). Die Anwendung der Entscheidung Nr. 7/63 auf den Einzelfall komme einer einfachen Rechenoperation gleich, ihre Struktur lasse keinen Raum für einen juristischen Denkakt im Sinne einer Ausführungsmaßnahme, weil in ihr die rechtliche Situation eines jeden schrottverbrauchenden Unternehmens unmittelbar geregelt sei. So erkläre sich der geringe zeitliche Abstand zwischen dem Erlaß der Entscheidung und der Zustellung der Schreiben vom 8. April 1963, aus dem zu schließen sei, daß die Entscheidung schon vor ihrer Verkündung angewandt wurde, in der Anwendung also nicht auf die Zukunft gerichtet sei.

Von alledem ist zunächst sicher zutreffend, daß Rechtssätze, Akte normativen Charakters, als allgemeine Entscheidungen im Sinne des Vertrages angesprochen werden müssen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes bietet dazu eine Reihe von Beispielen. Ebenso steht m. E. fest, daß die Entscheidung Nr. 7/63 nicht einen normativen Akt im reinen Sinne darstellt, wie er in der Definition der Kläger wiedergegeben wurde, eben weil sie eine Ordnung von Sachverhalten in der Vergangenheit betrifft, deren Zahl abschließend bestimmbar ist, und nicht wie manche Akte normativen Charakters, die mit Rückwirkung ausgestattet sind, daneben auch Bedeutung für die Zukunft hat, d. h. für Sachverhalte, die sich möglicherweise in der Zukunft verwirklichen können. Insofern ist es in der Tat nicht abwegig, sich bei der Betrachtung der Entscheidung Nr. 7/63 an den Begriff der Allgemeinverfügung, im Sinne des deutschen Verwaltungsrechts erinnert zu fühlen, also an einen Rechtsakt, der deshalb einem Verwaltungsakt gleichgeachtet wird, weil er ausschließlich dazu bestimmt ist, eine feststehende Zahl von Tatbeständen in der Vergangenheit zu regeln (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechtes, I. Band, 8. Auflage, Seite 184).

Es erscheint mir indessen verfehlt, aus diesem ersten Eindruck definitive Schlüsse für die Beurteilung unseres Falles zu ziehen. Meines Erachtens begehen die Kläger nämlich insofern einen Fehler, als sie die Funktion der Entscheidung Nr. 7/63 unrichtig sehen. Die Entscheidung Nr. 7/63 hat tatsächlich nicht die Aufgabe, das rechtliche Schicksal jedes schrottverbrauchenden Unternehmens unmittelbar und abschließend zu regeln. Eine solche Ausgestaltung der Liquidationsentscheidung wäre zwar denkbar, d. h., die Hohe Behörde könnte in einer einzigen Entscheidung, die dann einem Liquidationsakt im handelsrechtlichen Sinne entsprechen würde, den gesamten Ausgleich mit Guthaben und Verpflichtungen jedes Unternehmens regeln. Es ergibt sich jedoch nicht nur aus den Ausführungen der Hohen Behörde, sondern auch aus den angegriffenen Akten selbst, daß dieses Stadium der Abwicklung noch nicht erreicht ist. Die Hohe Behörde hat erklärt, es fehle ihr ein exakter Überblick über alle Ausgleichsfälle, namentlich stehe noch nicht abschließend fest, welche Unternehmen und welche Schrottmengen erfaßt werden müssen. Wie wir wissen, besteht in einer Reihe von Fällen Streit darüber, ob Schrott bestimmter Herkunft in den Ausgleich einzubeziehen ist; außerdem wird gestritten über die Richtigkeit des gemeldeten Schrottverbrauchs. Deshalb war in der Entscheidung Nr. 7/63 nur eine weitere Annäherung an die endgültige Abrechnung möglich. Zu diesem Zweck mußte die Hohe Behörde von den. bekannten, teilweise noch umstrittenen Werten ausgehen und wenigstens einen vorläufigen Beitragssatz ermitteln, der nunmehr bei der Abrechnung angewandt werden soll. So erklären sich die Tabellen im Anhang zu der Entscheidung Nr. 7/63. Aus ihnen zu entnehmen, daß über die erfaßbaren Schrottmengen in der Entscheidung selbst ein abschließendes Wort gesprochen sein soll, wäre aber verfehlt. Offene Streitpunkte sollten vielmehr nach der Absicht der Hohen Behörde bei der Anwendung der Entscheidung Nr. 7/63 im Verwaltungsverfahren einer Klärung zugeführt werden. Dieses Verwaltungsverfahren wurde eingeleitet mit den Schreiben vom 8. April 1963. Es kann sich in seinem Verlaufe — wie bekannte Beispiele zeigen — ergeben, daß die Hohe Behörde die in den Schreiben vom 8. April 1963 zusammengestellten Zahlen nicht bestätigt, weil sie die Einwendungen der betroffenen Unternehmen für überzeugend hält. Jedenfalls soll bei Einsprüchen der Betroffenen verbindlich über die Anwendung der Entscheidung Nr. 7/63 erst in einer vollstreckbaren Individualentscheidung befunden werden, die vom Gremium der Hohen Behörde auszugehen hat und nicht von einer ihrer Dienststellen, wie es im Falle der Schreiben vom 8. April 1963 geschehen ist. — Daß dieser Verfahrensablauf nicht nur der Intention der Hohen Behörde entspricht, sondern einer von vornherein festgelegten objektiven Regelung, ergibt sich aus den verschiedenen Verlautbarungen der Hohen Behörde. Artikel 5 der Entscheidung Nr. 7/63 zeigt, daß über die Veranlagungsgrundlage in dieser Entscheidung noch nicht verbindlich geurteilt wird, andernfalls könnte es in dieser Vorschrift nicht heißen: Die Veranlagungsgrundlage für die Beiträge wird anhand der Meldungen der einzelnen Unternehmen berechnet, die entsprechend dem jeweiligen Stand der Auswertung der Kontrollergebnisse berichtigt werden Auch den Schreiben vom 8. April 1963 zusammen mit den beigefügten erläuternden Vermerken ist zu entnehmen, daß sie nicht eine verbindliche Äußerung der Hohen Behörde über die Veranlagungsgrundlage und die daraus sich ergebende Beitragssumme verlautbaren, sondern nur ein kontradiktorisches Verwaltungsverfahren einleiten sollen.

Folglich — und das ist bedeutsam — sind an der durch die Kläger gegebenen Darstellung über die Funktion der Entscheidung Nr. 7/63, die wesentlich zur Annahme einer Allgemeinverfügung verleitet haben mochte, wesentliche Korrekturen vorzunehmen. Übrig bleibt die Erkenntnis, daß die Entscheidung Nr. 7/63 zwar wie eine Allgemeinverfügung nur auf die Vergangenheit gerichtet ist, im Hinblick auf vergangene Sachverhalte aber nicht mehr tut, als einen für alle schrottverbrauchenden Unternehmen gleichermaßen geltenden Wert (den Beitragssatz) festzusetzen, während alle weiteren rechtlichen Einzelheiten zur Lage der schrottverbrauchenden Unternehmen von dieser Basis aus in Ausführungsentscheidungen eindeutig individueller Natur zu regeln sind.

Angesichts dieser Sachlage haben wir uns zu fragen, ob wirklich der Entscheidung Nr. 7/63 ein allgemeiner Charakter nur deshalb abzusprechen ist, weil sie keine reine Rechtsnorm darstellt, oder ob ihre praktischen Funktionen in der Liquidation des Schrottausgleichs es erlauben, sie legislatorischen Akten gleichzuachten.

Auf diese Frage ist eine sinnvolle Antwort nur möglich, wenn wir uns überlegen, welche Funktion die Unterscheidung zwischen allgemeinen und individuellen Akten im Rechtsschutz-System des Vertrages hat. So gesehen ist m. E. nicht nachzuweisen, daß allgemeine Entscheidungen nur in normativen Akten zu erblicken sind. Ich darf hier erinnern an die Überlegungen, wie sie von meinem Kollegen Lagrange und mir bei der Beurteilung der ersten Rechtssachen aus dem Montanbereich im Hinblick auf die Definition allgemeiner Entscheidungen angestellt wurden. Damals hat Lagrange zu Recht darauf hingewiesen, daß Artikel 33 des Montan Vertrages im wesentlichen unter Verwendung des Begriffes Interesse auszulegen sei. Ich darf in diesem Zusammenhang aus dem deutschen Verwaltungsrecht, dem die erwähnten Abgrenzungsschwierigkeiten auch nicht unbekannt sind, die Ansicht Forsthoffs anführen, nach der im Zweifelsfalle bei der Qualifizierung der Rechtsnatur eines angegriffenen Aktes die Erfordernisse des Rechtsschutzes eine Richtschnur abgeben können. Nach Forsthoff soll darauf geachtet werden, ob ein Akt bereits in die Rechte des einzelnen eingreift oder ob dieser Eingriff erst mit dem aufgrund des angegriffenen Aktes ergehenden Vollzugsakt zu gewärtigen ist (Forsthoff a. a. O., Seite 187).

Verwertet man diese Gedanken für den Montanvertrag, so scheint mir folgender Standpunkt richtig zu sein: Ein unmittelbares Anfechtungsrecht ist den Montanunternehmen gegen solche Akte versagt, die eine Vielzahl von Unternehmen in gleicher Weise ansprechen. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um eine Rechtsnorm im reinen Sinne des Wortes handelt, wenn feststeht, daß ein Akt nicht mehr zum Inhalt hat als die Regelung gemeinsamer Gesichtspunkte ohne die Berücksichtigung der Besonderheiten einzelner Fälle, und daß es ersichtlich darauf angelegt ist, in Einzelentscheidungen auf die Fälle einzelner Unternehmen angewandt zu werden. Ich halte eine solche Interpretation für vertretbar, weil sie den Bedürfnissen des vertraglichen Rechtsschutzsystems vollkommen genügt, auch wenn sie, rein dogmatisch gesehen, die Grenzziehung zwischen allgemeinen und individuellen Akten erschwert. Insbesondere ist eine Beeinträchtigung des individuellen Rechtsschutzes nicht zu besorgen, da alle Streitfragen in vollem Umfang beim Erlaß von Durchführungsentscheidungen behandelt werden können, einschließlich derjenigen, die sich unmittelbar aus der allgemeinen Entscheidung herleiten (Einrede der Rechtswidrigkeit).

Es bleibt demnach bei meiner früher geäußerten Meinung, daß die Entscheidung Nr. 7/63 eine allgemeine Entscheidung darstellt und nur in dem eingeschränkten Umfang des Artikels 33 des Vertrages anfechtbar ist.

2. Dies bedeutet bekanntlich, daß als Angriffsmittel ausschließlich der Vorwurf des détournement de pouvoir à leur égard zugelassen werden kann.

Tatsächlich berufen sich die Kläger darauf, die Hohe Behörde habe ein détournement de pouvoir à leur égard begangen. Damit allein aber wird — wie wir wissen — den nach dem Vertrag zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

Die Kläger gehen nämlich einmal von einem Begriff des Ermessensmißbrauchs aus, welcher der vom Gerichtshof gegebenen Definition des Ermessensmißbrauchs an sich und derjenigen des détournement de pouvoir à leur égard nicht entspricht. Hat der Gerichtshof in einer bis heute geltenden Definition schon in der Rechtssache 8/55 (RsprGH II 225) festgelegt, daß von détournement de pouvoir à leur égard nur gesprochen werden könne, wenn ein Unternehmen den Gegenstand oder zumindest das Opfer des von ihm behaupteten Ermessensmißbrauchs bilde, so möchten die Kläger jeden Mangel als Ermessensmißbrauch ansprechen, der die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung beeinflußt und aus ihr — gleich, ob bewußt oder unbewußt — eine andere Entscheidung macht, als sie nach der Vorstellung des Gesetzgebers ergehen soll. Dies kann nicht richtig sein, weil damit jede Abgrenzung zum Begriff der Vertragsverletzung unmöglich gemacht würde und weil zudem der Begriff des détournement de pouvoir à leur égard seinen selbständigen, ihn vom Begriff des Ermessensmißbrauchs schlechthin abhebenden Inhalt verlieren würde.

Zum andern haben wir zu fragen, ob die Kläger in der Klageschrift mehr geben als eine formelhafte Verwendung dieses Klagegrundes, denn der Gerichtshof hat schon wiederholt entschieden, daß zur Klagezulässigkeit bei Angriffen auf allgemeine Entscheidungen der schlüssige Vortrag, also der substantiierte Vortrag des Ermessensmißbrauchs unter Angabe von Gründen für eine angebliche Aufopferung besonderer Interessen der Kläger gehöre (Rechtssache 9/55, RsprGH II 364). — Auch insofern scheinen mir die Klageschriften hinter den gestellten Erfordernissen zurückzubleiben. Vorgebracht wird im wesentlichen, die Entscheidung Nr. 7/63 leide an Begründungsmangel (was als Indiz für Ermessensmißbrauch angesprochen wird), sie störe das Vertragssystem zur Veröffentlichung von Preistafeln und sie habe negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen der Montanunternehmen, weil lange Zeit nach der Einleitung der Liquidation der Ausgleichseinrichtung nicht mehr mit strukturellen Neuerungen zu rechnen gewesen sei. In einigen (nicht allen) Klageschriften (nämlich nicht in den Rechtssachen 55 und 63/63) finden sich außerdem noch detaillierte Angaben über die tatsächlichen Auswirkungen der angewandten induktiven Methode zur Feststellung des Schrottverbrauchs (anhand der Angaben über den Stromverbrauch) auf die Lage der Kläger. Mit ihnen wollen die Kläger darlegen, daß die Hohe Behörde ihren Schrottverbrauch zu hoch angesetzt habe bzw. daß der Schrottverbrauch einzelner Unternehmen noch nicht mit Sicherheit feststehe. Alle diese Bemerkungen geben aber nach richtigem Verständnis des Begriffes détournement de pouvoir à leur égard keine schlüssige Begründung zu diesem Vorwurf, sondern können allenfalls zur Begründung anderer Vorwürfe (Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Vertragsverletzung) dienen. Sie liegen insbesondere neben der Sache, soweit sie sich auf die Veranlagungsgrundlage beziehen, weil dazu in der Entscheidung Nr. 7/63 nichts in definitiver und verbindlicher Weise gesagt wird. Gewisse Daten über den Schrottverbrauch dienen in der Entscheidung Nr. 7/63 lediglich zur Festsetzung des vorläufigen Beitragssatzes. Hätte die Hohe Behörde dabei durch Berücksichtigung nicht erfaßbarer Mengen einen Irrtum begangen, so würde dies im Ergebnis für die Kläger nicht zu einer Beschwer führen, weil der Beitragssatz um so niedriger ist, je höher nach der Annahme der Hohen Behörde der erfaßbare Schrottverbrauch war.

Da wir somit einen schlüssigen Vortrag des Ermessensmißbrauchs nicht feststellen können, muß dieses Angriffsmittel außer Betracht bleiben. Prozessual führt diese Erkenntnis m. E. zu der Notwendigkeit, die Klage, soweit sie gegen die Entscheidung Nr. 7/63 gerichtet ist, als unzulässig und nicht als unbegründet abzuweisen, weil der schlüssige Klagevortrag nach richtiger Auffassung zum Bereich der Zulässigkeit gehört.

3. Nur um vollständig zu sein, möchte ich noch anmerken, daß sich ein anderes Ergebnis auch nicht einstellen würde, wenn in der Qualifizierung der Entscheidung Nr. 7/63 mein Definitionsvorschlag nicht befolgt würde. In jedem Fall steht nämlich nach der Struktur dieser Entscheidung fest, daß sie eine unmittelbare und definitive Regelung der rechtlichen Situation eines jeden schrottverbrauchenden Unternehmens nicht bezweckt. Sie will nichts weiter als einen allgemeingültigen Beitragssatz festlegen und namentlich die Bestimmung der Veranlagungsgrundlage dem nachfolgenden administrativen Verfahren überlassen, das durch die Schreiben vom 8. April 1963 eingeleitet wurde und an dessen Ende eine individuelle vollstreckbare Entscheidung ergehen kann, wenn sich die Hohe Behörde und die betreffenden Unternehmen über etwaige Streitpunkte nicht einigen. Würde man anders entscheiden und eine Diskussion der aufgeworfenen Streitfragen schon nach Erlaß der Entscheidung Nr. 7/63 gestatten, so wäre es um den Nutzeffekt des Verwaltungsverfahrens, einer m. E. außerordentlich sinnvollen administrativen Einrichtung, geschehen. Es besteht somit unter keinem Aspekt ein ausreichend verdichtetes Rechtsschutzbedürfnis für einzelne Unternehmen, schon gegen die Entscheidung Nr. 7/63 vorzugehen, was gleichfalls zur Abweisung der Klagen wegen Unzulässigkeit führen müßte.

II. NICHTIGERKLÄRUNG DER IN DEN SCHREIBEN VOM 8. APRIL 1963 ENTHALTENEN EINZELABRECHNUNGEN

Zum zweiten Antrag — Nichtigerklärung der Schreiben vom 8. April 1963 — räumen die Kläger selbst ein, diese Schreiben hätten nicht die Merkmale von Entscheidungen, die nach Artikel 33 des Vertrages selbständig anfechtbar sind. Sie halten aber die Schreiben für bedingt anfechtbar als Ausführungsmaßnahmen zu der Entscheidung Nr. 7/63, weil sie nach ihrer Ansicht die Funktion haben, Einzelentscheidungen zu verlautbaren und näher auszuführen, die als stillschweigende Individualentscheidungen zusammen mit anderen schon in der Entscheidung Nr. 7/63 enthalten seien.

Nach dieser Präzisierung erübrigt es sich, auf das Problem der rechtlichen Qualifizierung der Abrechnungsschreiben erneut einzugehen, das in den Verfahren 23, 24, 28, 52, 53 und 54/63 ausführlich abgehandelt wurde. Wie in den Urteilen des Gerichtshofes niedergelegt ist, die insoweit meinen Schlußanträgen folgen und deren Feststellungen inzwischen nicht durch andere Argumente erschüttert wurden, können die Abrechnungsschreiben nicht als angreifbare Entscheidungen gelten, vor allem, weil sie nicht vom Gremium der Hohen Behörde ausgehen.

Mit dieser Feststellung ist aber im Grunde auch schon ein Urteil abgegeben über die in den vorliegenden Verfahren aufgetauchte Angriffsvariante. Bei der Würdigung der Entscheidung Nr. 7/63 hat sich gezeigt, daß es nicht in der Absicht der Hohen Behörde lag, schon in dieser Entscheidung die rechtliche Lage jedes einzelnen Unternehmens abschließend und verbindlich zu regeln. Die Entscheidung Nr. 7/63 sollte durch die Festlegung der Beitragssätze nur die Basis schaffen für die nachfolgenden Einzelabrechnungen, über die zunächst eine Auseinandersetzung im Verwaltungsverfahren stattfinden sollte, ehe es zu verbindlichen Individualentscheidungen kommen durfte. Es kann also nicht die Rede davon sein, die Entscheidung Nr. 7/63 enthalte bereits alle individuellen Entscheidungen für die verschiedenen schrottverbrauchenden Unternehmen. Damit steht aber fest, daß die Schreiben vom 8. April 1963 nicht als die Verlautbarung individueller Entscheidungen angesehen werden können, die zusammen mit der Entscheidung Nr. 7/63 einer Anfechtung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Es muß also auch der zweite Antragsteil als unzulässig zurückgewiesen werden.

III. HILFSANTRÄGE

Die Hilfsanträge, gerichtet auf die Feststellung bestimmter Amtsfehler und auf die Verurteilung der Hohen Behörde zur Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung, sind nach dem Gesamtinhalt der Klageschriften m. E. so zu verstehen, daß sie nur als gestellt gelten, wenn der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Entscheidung Nr. 7/63 anerkennt, also über den Hauptantrag entscheidet (vgl. dazu die Klageschriften in der deutschen Fassung, Seite 14: Sollte der Gerichtshof jedoch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung Nr. 7/63 feststellen, … Dann aber ist hilfsweise sehr ernsthaft die Frage zu stellen, ob diese Fehler nicht als zum Schadenersatz verpflichtende Amtsfehler… aufzufassen sind.) Tatsächlich besteht für die Kläger ein Interesse am Schadenausgleich nur für den Fall, daß nicht die unmittelbar angegriffenen Akte selbst in Wegfall kommen.

Da aber die von den Klägern gesetzten Bedingungen nicht eingetreten sind (weil über die Hauptsache der Klagen vorläufig nicht geurteilt werden kann), erübrigt es sich, auf den Inhalt der Hilfsanträge weiter einzugehen. Es ist unter diesen Umständen m. E. nicht einmal angezeigt, sie ausdrücklich im Tenor des Urteils zu behandeln und zurückzuweisen.

IV. KOSTENFRAGE

Auch im vorliegenden Verfahren haben die Kläger für den Fall der Abweisung ihrer Klagen den Antrag gestellt, der Hohen Behörde wenigstens die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie durch die Art der Ausgestaltung der angegriffenen Akte Anlaß zur Klage gegeben habe.

Diesen Antrag wird man sicher im grundsätzlichen ebenso befolgen können wie die Kostenanträge in den Verfahren 53 und 54/63. Auch hier muß man anerkennen, daß die Hohe Behörde durch die Fassung der Schreiben vom 8. April 1963 den Eindruck erweckt hat, es handele sich um verbindliche, anfechtbare Entscheidungen. Was den Angriff auf die Entscheidung Nr. 7/63 angeht, so ist einzuräumen, daß die Kläger durchaus beachtliche Gründe für ihre Annahme vorgetragen haben, es liege eine individuelle Entscheidung vor, ein Gesichtspunkt, den man als rechtliche Komplikation des Verfahrens nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung zu. ihren Gunsten verwerten kann. Außerdem ist nicht zu leugnen, daß auch in der Fassung der Entscheidung Nr. 7/63, namentlich in ihrem Artikel 6, die Hohe Behörde einiges dazu beigetragen hat, in den Klägern den irrigen Eindruck zu erwecken, dieser Akt sei als Individualmaßnahme angreifbar.

Zu bedenken bleibt allerdings im vorliegenden Fall, daß im Laufe des schriftlichen Verfahrens, und zwar nach Einreichung des letzten Schriftsatzes der Kläger (18. Oktober 1963), durch Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1963 in den erwähnten verwandten Rechtssachen 23, 24, 28, 52 bis 54/63 hinsichtlich des Anfechtungsrechtes eine Klärung erfolgte. Nach diesem Zeitpunkt war eine Weiterverfolgung des Anliegens der Kläger, gerichtet auf Nichtigerklärung der Schreiben vom 8. April 1963 und der Entscheidung Nr. 7/63, ohne nennenswerte Aussicht auf Erfolg. Man könnte also daran denken, aus dem Umstand, daß die Kläger ihren Prozeß in diesem Zeitpunkt nicht aufgegeben haben, die Rechtsfolge abzuleiten, ihnen einen größeren Anteil an den Kosten aufzuerlegen als den Klägern in den Verfahren 23, 24, 28, 52, 53 und 54/63, etwa die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

V. ERGEBNIS

Zusammenfassend beantrage ich, die Klagen in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen und anzuordnen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.