Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.06.1964 – C-6/64

ECLI:EU:C:1964:34

BESCHLUSS§

des Gerichtshofes in der Rechtssache

betreffend das Ersuchen des Friedensgerichts Mailand um Vorabentscheidung in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Flaminio Costa gegen das E.N.E.L., hier: den Antrag der Aktiengesellschaft Edison auf Zulassung als Streithelferin.

GRUNDE§

In der Rechtssache betreffend das dem Gerichtshof vom Friedensgericht Mailand (erste Abteilung) in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit des Rechtsanwalts Flaminio Costa gegen das E.N.E.L. vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung hat die Aktiengesellschaft Edison am 20. Mai 1964 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin eingereicht, um die Anträge des Klägers Rechtsanwalt Costa vor dem Gerichtshof unterstützen zu können.

Es ist über die Zulässigkeit des Beitritts zu entscheiden.

Nach Artikel 92 der Verfahrensordnung [kann] der Gerichtshof … jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen.

Das Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag ist kein Streitverfahren zur Entscheidung eines Rechtsstreits, sondern ein besonderes Verfahren, das es den Gerichten der Mitgliedstaaten ermöglicht, die Auslegung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu beantragen, die auf vor ihnen anhängige Streitsachen anzuwenden sind. Dieses Verfahren soll durch Zusammenarbeit des Gerichtshofes mit den staatlichen Gerichten die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten. Das Verfahren ist in Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes geregelt; nach dieser Vorschrift ist die Zulässigkeit des Antrages der Firma Edison zu beurteilen. Diesem Artikel zufolge können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls der Rat beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben. Diese Sondervorschrift hätte keinen Sinn, wenn dem Verfahren nach Artikel 177 jeder beitreten könnte, der ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 37 der Satzung hat. Deshalb sind Anträge dritter Personen, die wie die — am Hauptprozeß vor dem judex a quo nicht beteiligte — Firma Edison kein Recht haben, Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Erklärungen abzugeben, in Anwendung des zitierten Artikels 92 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären.

Da erstattungspflichtige Kosten nicht entstanden sind, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlaßt.

Auf Grund des EWG-Vertrages, insbesondere seines Artikels 177,

auf Grund der Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere ihrer Artikel 20 und 37,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung des Generalanwalts, der sich im gleichen Sinne geäußert hat,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi,

der Richter L. Delvaux und R. Lecourt (Berichterstatter),

Generalarmalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

beschlossen:

1. Der Beitritt der Firma Edison als Streithelferin wird für unzulässig erklärt.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.