Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.06.1964 – C-69/63

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1964:38

Zitiert von 1 Entscheidungen

In dem Rechtsstreit

der Frau Anne-Marie Capitaine, verehelichte Gerard Marcillat,

Sekretärin beim Gemeinsamen Kernforschungszentrum in Ispra,

wohnhaft in Laveno (Italien),

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ernest Arendt und Jean Welter, zugelassen beim Obergerichtshof für das Großherzogtum Luxemburg,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,

Klägerin,

gegen

die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft,

vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Jean-Pierre Delahousse, als Prozeßbevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manazanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

Abänderung der Verfügungen, mit denen der Klägerin nach ihrer Eheschließung die Trennungszulage gestrichen wurde, ferner wegen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der seit der Streichung geschuldeten rückständigen Beträge

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten A. Trabucchi,

der Richter L. Delvaux (Berichterstatter) und W. Strauß,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Klägerin wurde im März 1960 als Sekretärin bei der Kommission der EAG eingestellt.

Das Einstellungsschreiben vom 2. März 1960 (Anlage 1 zur Klageschrift), mit dem sich die Klägerin am 5. März einverstanden erklärt hat, ist kurz gefaßt. Die Behörde beschränkt sich darauf, die wesentlichen Bestandteile des Gehalts anzugeben, nämlich das Grundgehalt, dessen Betrag sie beziffert, und bestimmte Zulagen. Hierzu bedient sich die Verwaltung eines seinerzeit für Einstellungen gebräuchlichen vervielfältigten Formblatts. In ihm ist vorgesehen, daß die Vereinbarungen … von beiden Teilen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden können und daß das vorliegende Schreiben dem späteren Abschluß eines Vertrages nicht vorgreift.

Unter den in dem Schreiben aufgeführten Zulagen zum Grundgehalt ist auch die sogenannte Trennungszulage genannt, deren Zahlung von einer einzigen klar umschriebenen Voraussetzung abhängig gemacht ist, die den Wohnort des Bediensteten im Zeitpunkt der Einstellung betrifft. Da die Klägerin diese Voraussetzung erfüllte, erhielt sie die Zulage vom ersten Monat nach Diensteintritt an.

Am 6. Mai 1961 ging die Klägerin die Ehe mit dem gleichfalls im Dienst der Gemeinschaft stehenden und bei der Anlage in Ispra, wohin die Klägerin inzwischen versetzt worden war, beschäftigten Ingenieur Gerard Marcillat ein. Am 14. Juni 1961 wurde ihr eine Verfügung über die Streichung der Trennungszulage infolge Eheschließung (Anlage 1 A zur Klageschrift) zugestellt. In einem Schreiben vom 24. Juli 1961 (Anlage 2 zur Klageschrift) brachte sie ihr Erstaunen zum Ausdruck, sie wies auf die ausdrücklichen Vereinbarungen des Einstellungsschreibens hin und bat die Verwaltung für den Fall, daß man sich an diese Vereinbarungen nicht halten wolle, um Mitteilung des Grundes, aus dem das Einstellungsschreiben rechtlich unbeachtlich sein solle.

Der Generaldirektor der Verwaltung erklärte der Klägerin in einem Schreiben vom 2. August 1961 (Anlage 3 zur Klageschrift), die Aussetzung ihrer Trennungszulage sei gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Personalordnung der EGKS erfolgt, welche die Kommission den Rechtsbeziehungen zu ihrem Personal zugrunde lege; die genannte Vorschrift lautet:

Ist ein Ehepaar im Dienste der Gemeinschaft beschäftigt, so steht die Zulage nur dem Ehegatten zu, dessen Gehalt höher ist.

Außerdem teilte die örtliche Direktion in Ispra der Klägerin am 29. August 1961 mit (Anlage 4 zur Klageschrift), ihr monatliches Grundgehalt werde entsprechend der Gehaltsstufe 3 der Gruppe 11 der Kategorie C der Gehaltstabelle der EGKS, die die Euratom-Kommission vorläufig anwendet, auf bfrs 8350,— festgesetzt. Diese Verfügung, die rückwirkend ab 1. Oktober 1960 galt, wurde im Zuge der sogenannten Neueinstufung bei Ablauf der Probezeit getroffen, welche die Behörde auf Grund einer nach Ablauf der ersten sechs Dienstmonate erstellten Beurteilung vornahm. Die Klägerin wurde darüber unterrichtet, daß im übrigen die Vereinbarungen des Einstellungsschreibens unverändert bestehen bleiben sollten.

Unter dem 26. Oktober 1961 (Anlage 7 zur Klageschrift) bat die Klägerin den Juristischen Dienst, die Generaldirektion Verwaltung erneut mit ihrer Angelegenheit zu befassen, da ihr die Verfügung vom 14. Juni zum Einstellungsschreiben und zum vorerwähnten Schreiben vom 29. August im Widerspruch zu stehen scheine.

Da dieses Schreiben ohne Antwort blieb, erinnerte die Klägerin den Juristischen Dienst mit Einschreiben vom 5. März 1962 (Anlage 8 zur Klageschrift) an ihren Antrag vom 26. Oktober 1961, von dem sie eine Abschrift beifügte.

Die Verwaltung wies diesen Antrag durch Schreiben ihres Generaldirektors vom 4. Mai 1962 (Anlage 10 zur Klageschrift) zurück, das lediglich die am 2. August 1961 ausgesprochene Meinung und damit auch die Verfügung vom 14. Juni bestätigte.

Die Klägerin richtete am 22. Februar 1963 erneut eine Beschwerdeschrift an den stellvertretenden Leiter des Zentrums in Ispra (Anlage 11 zur Klageschrift); sie blieb ohne Antwort; vier Monate später reichte sie am 22. Juni 1963 ihre Klage bei der Kanzlei des Gerichtshofes ein. Mit der Klage begehrt sie die Abänderung der die Zahlung der streitigen Zulage aussetzenden Verfügung sowie der auf das gleiche Ziel gerichteten ausdrücklichen und stillschweigenden Maßnahmen der Verwaltung, ferner die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der rückständigen Beträge.

Anzumerken ist noch, daß die Klägerin im Februar 1963 nach Artikel 102 des Statuts der Beamten der EWG und der EAG in das Beamtenverhältnis übernommen wurde. Sie wurde nach Artikel 104 dieses Statuts aufgefordert, schriftlich auf die Rechtsvorteile aus ihrem Dienstvertrag zu verzichten.

Der mehrere Monate nach Klageerhebung abgegebenen Verzichterklärung fügte die Klägerin mit ausdrücklicher Zustimmung der Verwaltung folgenden Vorbehalt an: Unbeschadet des vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften schwebenden Rechtsstreits (Rechtssache 69/63).

II. Anträge der Parteien

A — Die Klägerin beantragt

in der Klageschrift:

1. die Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Entscheidung des Rechtsstreits zu bejahen;

2. die Klage für zulässig zu erklären;

3. die angefochtenen Verfügungen abzuändern und festzustellen, daß die Klägerin trotz ihrer Eheschließung Anspruch auf die in dem Einstellungsschreiben vom 2. März 1960 vorgesehene Trennungszulage hat;

4. demgemäß die Beklagte zu verurteilen, die seit der Streichung rückständigen Beträge der Trennungszulage an die Klägerin zu zahlen;

5. der Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen;

in der Erwiderung:

ihren in der Klageschrift gestellten Anträgen zu entsprechen und demgemäß die Beklagte zu verurteilen, die Trennungszulage für die Zeit von der Streichung bis heute an die Klägerin zu zahlen.

B — Die Beklagte beantragt,

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge die Klage als verspätet und deshalb unzulässig abzuweisen; hilfsweise sie als unbegründet abzuweisen; der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Klage richtet sich gegen die folgenden Verfügungen:

1. gegen die der Klägerin am 14. Juni 1961 zugestellte ausdrückliche Verfügung der Kommission (Anlage 1 A zur Klageschrift) über die Streichung der Trennungszulage infolge Eheschließung der Klägerin;

2. soweit erforderlich und für den Fall, daß es sich bei ihnen um bestätigende Verfügungen handelt, gegen die Schreiben des Leiters der Generaldirektion Verwaltung und Personal, Herrn Funck, vom 2. August 1961 und 4. Mai 1962 an die Klägerin (Anlagen 3 und 10 zur Klageschrift);

3. gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung, die dem Schweigen des Direktors der Forschungsstelle Ispra auf den am 22. Februar 1963 an den stellvertretenden Direktor gerichteten Antrag der Klägerin (Anlage 11 zur Klageschrift) zu entnehmen ist.

A — ZUR ZULÄSSIGKEIT

Nach Artikel 91 des Statuts der Beamten der EWG und der EAG muß die Klage innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung erhoben werden.

Nach Auffassung der Klägerin ist dieses Statut nur auf die Beamten der Gemeinschaft anwendbar; die Beamteneigenschaft ergebe sich aus der Ernennung in der Form des Artikels 1. Die Klägerin sei nicht nach den Vorschriften des Statuts ernannt worden und könne daher nicht als Beamtin der Gemeinschaft angesehen werden. Daher könne ihr der Ablauf von im Statut vorgesehenen Fristen nicht entgegengehalten werden.

Da sonach keine Vorschrift ihrer Klage eine zeitliche Schranke setze, sei diese zulässig.

Die Beklagte meint, die Klage unterliege den Vorschriften von Artikel 91 des Statuts, sei als verspätet anzusehen und müsse deshalb als unzulässig abgewiesen werden.

Artikel 91 sei auf Streitsachen vermögensrechtlicher Art zwischen einer der Gemeinschaften und einer der in diesem Statut bezeichneten Personen anwendbar.

Die Klägerin gehöre zu den in Artikel 102 des Statuts genannten Bediensteten, die unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen eine Anwartschaft auf die Beamtenernennung hätten. Was die Rechtsbehelfe anbelange, unterlägen diese Bediensteten schon allein auf Grund der Inkraftsetzung des Statuts den Vorschriften des Artikels 91. Mit diesen Vorschriften hätten die Verfasser des Statuts der Bestimmung des Artikels 152 EAG-Vertrag genügen wollen, in der es heißt: Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.

Das Statut habe die Lücke ausgefüllt, die dadurch entstanden sei, daß die Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 3. März 1959, was die Fristen für die Erhebung von Klagen der Bediensteten der Gemeinschaften anbelange, mit Rücksicht auf den vorgenannten Artikel 152 die Vorschriften der Verfahrensordnung vom 21. Februar 1957 über die im früheren Personalstatut der EGKS genannten Streitsachen nicht habe beibehalten können.

Die Beklagte untersucht sodann die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die verschiedenen angefochtenen Verfügungen.

Sie führt aus, die Klägerin greife eine Verfügung vom 14. Juni 1961 an, welche die Verwaltung auf die verschiedenen späteren Beschwerden hin lediglich ausdrücklich oder stillschweigend bestätigt habe.

Nach dem Grundsatz der unmittelbaren Wirksamkeit von Verfahrensvorschriften habe die Klagefrist für die Klägerin mit Inkrafttreten des Statuts zu laufen begonnen. Daher hätte die Klägerin an sich bis spätestens zum 31. März 1962 den Gerichtshof anrufen müssen, um nicht ihr Klagerecht zu verlieren. Wenn die Vorschriften des Artikels 91 jedoch wegen der verspäteten Verkündung des Statuts im Amtsblatt entgegen der Bestimmung in der Verordnung über das Statut nicht als ab 1. Januar 1962 anwendbar zu gelten haben sollten, so hätte die Klage jedenfalls spätestens bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem 14. Juni 1962 als dem Tag der Verkündung, d. h. also bis zum 15. September 1962, beim Gerichtshof eingebracht werden müssen.

Vergeblich habe die Klägerin versucht, eine neue Frist dadurch zu gewinnen, daß sie ihre Beschwerde vom 22. Februar 1963 bei der Direktion der Forschungsstelle Ispra einreichte. Soweit sie damit das Ziel verfolgt habe, den gemischten Ausschuß, der auf Grund des Rundschreibens Nr. 66 vom 27. Mai 1959 gebildet worden war, mit der Angelegenheit zu befassen, sei die Beschwerde unzulässig gewesen, da das genannte Rundschreiben zugleich vorgesehen habe, daß sich dieser Ausschuß bei Inkrafttreten des Statuts ipso jure auflösen sollte und der Ausschuß zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich zu bestehen aufgehört habe, um den im Statut vorgesehenen Gremien Platz zu machen. Im übrigen wiederhole die Beschwerde vom 22. Februar nur die Rügen, die die Klägerin schon im Laufe der Jahre 1961 und 1962 erhoben habe, und stütze sich darauf, daß die Rechtsfolgen der am 14. Juni 1961 ergangenen Verfügung im Zeitpunkt der Ernennung zur Beamtin noch fortgewirkt hätten. Das Schweigen auf diese Beschwerde habe daher, soweit es überhaupt als stillschweigende ablehnende Verfügung angesehen werden könne, rein bestätigenden Charakter und könne die Frist für die Klage gegen die Verfügung vom 14. Juni 1961 nicht erneut in Gang setzen.

Die Klägerin erwidert, die auf eine angeblich verspätete Klageerhebung gestützte Unzulässigkeitseinrede sei zurückzuweisen.

1. Hinsichtlich der Verfügung vom 14. Juni 1961 und der diese bestätigenden Schreiben vom 2. August 1961 und 4. Mai 1962

Die Klägerin widerspricht der Auffassung, die in Artikel 91 des Statuts vorgesehenen Klagefristen seien auch auf noch nicht ins Beamtenverhältnis übernommene Bedienstete anwendbar.

a) Da Artikel 152 EAG-Vertrag die Inkraftsetzung des Beamtenstatuts vorsehe, sei die Anwendung einer Verfahrensfrist nur nach Inkrafttreten dieses Statuts denkbar; diese Voraussetzung sei seit dem 14. Juni 1962 erfüllt. Ferner sei erforderlich, daß das Statut auf die Klägerin und auf den konkreten Rechtsstreit anwendbar sei.

Die Frage, ob Artikel 91 des Statuts auf nicht übernommene Bedienstete anwendbar sei, habe der Gerichtshof noch nicht entschieden.

Aus dem Urteil vom 12. Dezember 1956 in der Rechtssache Mirossevich gegen Hohe Behörde (RsprGH II 383, Leitsatz Nr. 2) gehe hervor, daß eine Notfrist wie die der Artikel 33 EGKS-Vertrag und 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS nicht im Wege der Analogie angewandt werden könne.

Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 3. März 1959 habe die durch die Verfahrensordnung vom 21. Februar 1957 festgesetzte Zweimonatsfrist nicht übernommen. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) habe in seinem Urteil vom 4. April 1960 in der Rechtssache Elz gegen Hohe Behörde (RsprGH VI 236) festgestellt, das Inkrafttreten der Verfahrensordnung vom 3. März 1959 berühre weder die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Klagerechte noch ein unter der Geltung der alten Verfahrensordnung etwa eingetretenes Erlöschen eines solchen Rechts.

Die Beklagte entgegnet, was das Urteil Mirossevich anbelange, habe der Gerichtshof die auf Verspätung gestützte Unzulässigkeitseinrede deshalb zurückgewiesen, weil damals irgendwelche Vorschriften über Fristen für die Erhebung sogenannter Beamtenklagen nicht bestanden hätten. Heute jedoch gebe es eine solche Vorschrift, dies sei Artikel 91 des Statuts. Zum Urteil Elz bemerkt die Beklagte, die Klägerin reiße einen Satz der Entscheidungsgründe aus seinem Zusammenhang heraus und versuche, ihm einen Sinn beizulegen, den er nicht habe. Es genüge, die weiteren Ausführungen des Urteils zu lesen, um sich davon zu überzeugen, daß der Gerichtshof sich darauf beschränkt habe, den Grundsatz der Nichtrückwirkung von Verfahrensnormen erneut zu bekräftigen, ohne jedoch insoweit den ebenso anerkannten Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit solcher Normen in Frage zu stellen.

b) Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 91 des Statuts seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Sie bemerkt, der Rechtsstreit betreffe keine mit der Anwendung des Statuts zusammenhängende Streitfrage, sondern ein Problem der Auslegung des vor dem Inkrafttreten des Statuts abgeschlossenen Einstellungsvertrages: In diesem Punkt, so führt sie aus, stehe die Frage der Zulässigkeit in engem Zusammenhang mit der Begründetheit der Klage.

Da die Streitfrage, um die es hier gehe, mit dem Statut nichts zu tun habe, könne die Klägerin sonach keine der in diesem Statut genannten Personen im Sinne von Artikel 91 sein. Daraus folge, daß die in diesem Artikel bestimmten Fristen ihr nicht entgegengehalten werden könnten.

Die Beklagte entgegnet, der Gedankengang der Klägerin sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn der Vorschrift zu vereinbaren.

Nach dem Wortlaut des Artikels 91 sei der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht allein auf die mit der Anwendung des Statuts zusammenhängenden Streitfragen beschränkt, sondern sie gelte im Gegenteil ganz allgemein für jeden Rechtsstreit — insbesondere vermögensrechtlicher Art — zwischen einer der Gemeinschaften und einer der im Statut genannten Personen. Das entscheidende Kriterium sei daher die rechtliche Qualifizierung der einander gegenüberstehenden Parteien und nicht die Rechtsnatur des sie verbindenden Beschäftigungsverhältnisses. Die Klägerin sei nun aber vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung an als in diesem Statut genannte Person anzusehen gewesen; schon allein deshalb, weil sie eine Dauerplanstelle innegehabt habe, habe sie eine Anwartschaft auf Übernahme ins Beamtenverhältnis gehabt und sogleich die in Artikel 102 vorgesehenen Garantien genossen. Dies ist nach Meinung der Kommission die notwendige, aber auch ausreichende Voraussetzung, um den vorliegenden Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Artikels 91 fallen zu lassen. Der Umstand, daß der Rechtsstreit aus einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung entstanden sei, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, denn der Rechtsstreit betreffe die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Organ, bei dem sie beschäftigt sei.

Die aus dem Wortlaut gewonnene Auslegung finde in der ratio legis noch eine Stütze, soweit sie eine solche überhaupt benötige. Wollte man die Anwendung des Artikels 91 allein auf solche Streitsachen beschränken, bei denen es um die Auslegung des Statuts gehe, so bliebe die Frage der Klagefristen für die Streitsachen offen, welche die Abwicklung der sogenannten prästatutarischen Vertragsverhältnisse beträfen, wie z. B. für Fälle, in denen entgegen den Vorschriften des Artikels 104 der Verzicht auf den Vertrag verweigert werde. Eine solche Lücke, die offensichtlich in Artikel 152 EAG-Vertrag nicht gewollt sei, hätte im übrigen zur Folge, daß der Rechtsschutz für diejenigen Bediensteten, die unter befristeten Verträgen im Sinne von Artikel 214 Absatz 3 EAG-Vertrag stehen, bis zur etwaigen Verjährung ausgedehnt würde, während ihm auf der anderen Seite enge Grenzen gesetzt seien, wenn es sich um Beamte oder deren Rechtsnachfolger handelte.

Kurz, Artikel 91 des Statuts der Beamten und die entsprechenden Vorschriften der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die auf ihn verwiesen, stellten sehr wohl die Regelung dar, auf deren Fehlen die Klägerin sich zu Unrecht berufen zu müssen glaube, um der Anwendung der bestehenden Fristen zu entgehen. Diese durch die Vorschriften des Artikels 152 EAG-Vertrag ausdrücklich vorgeschriebene Regelung habe im übrigen nirgendwo sonst ihren Platz gehabt; sie könne auch nicht in dem Sinne restriktiv ausgelegt werden, daß sie nur für einen Bruchteil der Streitsachen zwischen den Organen und ihren Bediensteten Geltung hätte.

2. Hinsichtlich der dem Stillschweigen auf den Antrag vom 22. Februar 1963 zu entnehmenden ablehnenden Verfügung

Die Klägerin führt aus, auch wenn man von der Anwendbarkeit der in Artikel 91 des Statuts festgesetzten Fristen auf den vorliegenden Fall ausgehe, könne man jedenfalls das Schweigen auf ihre Beschwerde vom 22. Februar 1963 nicht als bloße Bestätigung einer früheren ausdrücklichen Ablehnungsverfügung ansehen.

a) Am 6. Februar 1963 sei sie in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Infolgedessen sei sie aufgefordert worden, nach Artikel 104 des Statuts auf die Rechtsvorteile aus [ihrem] Dienstvertrag [zu verzichten].

Die Gewährung der Rechtsvorteile aus dem Statut stelle für sie und für die Beklagte eine neue Tatsache dar, die einen erneuten Antrag gerechtfertigt habe, denn der bedingungslose Verzicht auf die Rechtsvorteile aus dem Vertrag hätte auch den Verzicht auf den Anspruch auf Zahlung der Trennungszulage bedeutet.

Die Kommission der EAG sei daher verpflichtet gewesen, dieser neuen Tatsache Rechnung zu tragen und der Klägerin wenigstens mitzuteilen, welche Auswirkungen ein eventueller Verzicht auf die Rechtsvorteile aus dem Dienstvertrag auf den genannten Anspruch habe.

Da sich die Rechtsstellung der Klägerin verändert habe, hätte ihr Antrag vom 22. Februar 1963 einer erneuten Prüfung bedurft, die die Grundlage für eine erneute ausdrückliche Entscheidung hätte bilden müssen. Das mehr als viermonatige Schweigen der Verwaltung sei als stillschweigende ablehnende Verfügung und nicht als Bestätigung einer voraufgegangenen ausdrücklichen Verfügung auszulegen.

Die Beklagte erwidert, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis eine neue Tatsache darstellen könne, die geeignet sei, den Bestand und den Umfang der vermögensrechtlichen Ansprüche der Klägerin aus der Zeit der Geltungsdauer ihres Dienstvertrages zu berühren; denn der Verzicht auf diesen Vertrag hätte, wie es sich gehöre, nicht auf den Zeitraum vor der Übernahme zurückgewirkt, und zu allem Überfluß sei diesem Verzicht mit ausdrücklicher Billigung der Verwaltung hinsichtlich der Folgen des vorliegenden Rechtsstreits ein ausdrücklicher Vorbehalt beigefügt worden.

b) Die Klägerin macht sodann geltend, die Beklagte habe in ihren Schreiben vom 2. August 1961 und 4. Mai 1963 von der Aussetzung (suspension) der Trennungszulage und nicht mehr von der Streichung (suppression) dieser Zulage gesprochen; damit habe sie anerkannt, daß die Verfügung vom 14. Juni 1961 rein vorläufigen Charakter habe und demnach nur bis zum Erlaß neuer Verfügungen gelten solle. Die Klägerin habe nach der Übernahme ins Beamtenverhältnis eine neue Verfügung herbeiführen müssen, und zwar diesmal eine endgültige; dies habe sie mit ihrem Antrag vom 22. Februar 1963 zu tun versucht.

Die Beklagte wendet ein, die Schreiben vom 2. August 1961 und 4. Mai 1962 könnten nicht in dem Sinne verstanden werden, als hätten sie die Verfügung vom 14. Juni 1961 über die Streichung der Trennungszulage aufgehoben und durch eine angeblich nur vorläufige Aussetzungs -Verfügung ersetzt. Man brauche diese Schreiben nur nachzulesen, um festzustellen, daß der Leiter der Generaldirektion Verwaltung sich bei der Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin vom 24. Juli 1961 darauf beschränkt habe, auf der Grundlage der Verfügung vom 14. Juni 1961 die Gründe für diese Zurückweisung anzugeben, ohne die Tragweite der genannten Verfügung zu ändern.

Die Beklagte fügt hinzu, die Klägerin habe durch ihre Ausdrucksweise in den Schreiben an die Verwaltung vom 5. Oktober 1961, 26. Oktober 1961 und 22. Februar 1963 selbst klar eingestanden, daß die Verfügung vom 14. Juni 1961 für sie sehr wohl den Charakter einer beschwerenden Maßnahme hatte.

Das Schweigen auf die Beschwerde vom 22. Februar 1963, mit der die Klägerin — wie sie neuerdings behaupte — versucht haben wolle, eine Verfügung herbeizuführen, könne daher nur als einfache Bestätigung der Verfügung vom 14. Juni 1961 angesehen werden.

B — ZUR BEGRÜNDETHEIT

Die Klägerin führt aus, das Einstellungsschreiben, durch dessen Annahme am 5. März 1960 der Vertrag zustande gekommen sei, bezeichne klar und vollständig die Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungszulage, es bestehe keinerlei Veranlassung, an anderer Stelle nach Vorschriften zu suchen, die geeignet sein könnten, diesen durch Vertrag gewährten Anspruch einzuschränken. Der Vertrag enthalte keinen Vorbehalt und keine Einschränkung, er nenne auch keine andere Voraussetzung als die, daß der Dienstort im Zeitpunkt der Einstellung in einer bestimmten Entfernung vom Wohnort liegen müsse. Insbesondere, so bemerkt die Klägerin, sei von der Streichung der Zulage für den Fall einer Eheschließung mit einem Bediensteten oder Beamten der Gemeinschaft keine Rede. Die Verwaltung verletze daher die vertraglichen Rechte der Klägerin, wenn sie sich auf eine einschränkende Bestimmung berufe, die einer für das eingegangene Beschäftigungsverhältnis nicht maßgebenden Regelung entnommen sei.

Die Beklagte entgegnet, es müßte zu einer allzu formalistischen Lösung führen und im Ergebnis dem Grundsatz zuwiderlaufen, daß alle gleich zu behandeln und ungleiche Behandlungen zu vermeiden seien, wenn man bei der Entscheidung darüber, welche Ansprüche der Klägerin zustehen, lediglich von einer wortlautgetreuen Auslegung ausgehen und die allgemeinen Bestimmungen und Bedingungen außer acht lassen wollte, die die neuen Organe — wie allgemein bekannt gewesen sei — ständig auf alle ihre Bediensteten angewandt hätten.

Sogleich nach dem Inkrafttreten der Verträge von Rom seien die Organe einstimmig der Auffassung gewesen, daß sich die Brüsseler Organe während der Anlaufzeit in ihren Personalangelegenheiten an die in Luxemburg geltenden Vorschriften halten sollten. Diese Vorschriften hätten beim Abschluß der befristeten Verträge nach Artikel 214 Absatz 3 EAG-Vertrag und bei der Anwendung der vorläufigen Einstellungsbedingungen, wie des Formblatts, das dem späteren Abschluß von Verträgen nicht habe vorgreifen sollen, als Richtschnur dienen sollen. Die Räte hätten durch Beschluß vom 25. Januar 1958 die Präsidenten der Organe ermächtigt, auf die hohen Beamten die Vorschriften des Personalstatuts der EGKS anzuwenden.

Dieses Prinzip sei später auf das gesamte Personal der Brüsseler Organe ausgedehnt worden. Dies ergebe sich aus dem Haushaltsplan der EAG für das Haushaltsjahr 1959 (Amtsblatt vom 28. August 1959, S. 987, Erläuterung zu Artikel 11).

Die Nichtkumulierung der Trennungszulage bei Ehegatten, die beide im Dienste der Gemeinschaften stehen, entspreche wie die aus ihr folgende Nichtkumulierung der Einrichtungsund Wiedereinrichtungsbeihilfe einer ständigen Übung, die seit der Errichtung der Organe für das gesamte Personal befolgt werde und auch allgemein bekannt sei. Diese sich aus dem Wesen der Trennungszulage ergebende Praxis, die in Luxemburg bei der Abfassung des ersten Statuts für die Bediensteten der EGKS sogleich eingeführt worden sei, habe sich zu einem Grundsatz guter Verwaltungsführung entwickelt und sei auch in Brüssel von Anfang an ohne weiteres übernommen worden; schließlich sei sie vorbehaltlos und ohne irgendwelche Erörterungen in das Personalstatut der neuen Gemeinschaften aufgenommen worden.

Die Klägerin erwidert, die Rechtssicherheit wie auch die herkömmliche Verwaltungsrechtslehre verlangten nachdrücklich die Respektierung von Wortlaut und Geist des Einstellungsvertrages durch die Verwaltung, der es vollkommen freigestanden habe, den Vertrag zu ändern, wenn sie dies gewünscht hätte. Die Klägerin möchte sich auf die von der Beklagten behauptete Verwaltungsübung nicht einlassen, sie möchte ferner nicht zu dem Argument Stellung nehmen, die wortlautgetreue Anwendung des Einstellungsvertrages führe zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller und der Vermeidung ungleicher Behandlungen zuwiderlaufe. Wenn dies der Fall sein sollte, so habe es die Beklagte, sich selbst und dem Umstand zuzuschreiben, daß sie ihre — dem öffentlichen Recht angehörenden — Rechtsbeziehungen zu ihren Bediensteten so unvollkommen gestaltet habe.

Ebensowenig sei die Klägerin für die bei der Inkraftsetzung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften eingetretene Verzögerung verantwortlich. Die materielle Unsicherheit, in der sie — wie alle ihre Kollegen — während der ganzen Zeit bis zum Erlaß des Statuts gelebt habe, sei die Ursache, zahlreicher und bedrückender Sorgen gewesen. Es sei jetzt angebracht, unter die Vergangenheit durch strikte Beachtung des Wortlauts des prästatutarischen Vertrages einen Schlußstrich zu ziehen.

Im vorliegenden Rechtsstreit tauche ein Auslegungsproblem, ob es nun die wortlautgetreue oder eine andere Auslegung betreffe, überhaupt nicht auf. Die Bestimmung des Einstellungsschreibens sei klar und unzweideutig. Um den Anspruch der Klägerin abzuwehren, müsse die Beklagte beweisen, daß die Klägerin mit der analogen Anwendung der Vorschriften des EGKS-Statuts einverstanden gewesen sei. Das Gegenteil ergebe sich aus den Akten. Die Geltendmachung ihres Anspruchs sei keineswegs mißbräuchlich, sondern rechtlich begründet.

Die Klägerin bemerkt, daß das Schreiben vom 29. August 1961, worin sie von der Erhöhung ihres Grundgehalts auf8350, — bfrs unterrichtet wurde, ausdrücklich folgendes betont: Durch diese Verfügung, die mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 an gilt, werden die Vereinbarungen des Ihnen übermittelten Einstellungsschreibens nur hinsichtlich des Grundgehalts und sonst in keinem anderen Punkt geändert. Diese ausdrückliche Bestätigung des Einstellungsschreibens sei nach der Eheschließung der Klägerin am 6. Mai 1961 und auch nach ihrer Beschwerde vom 24. Juli 1961 sowie nach Empfang des Schreibens vom 2. August 1961 erfolgt.

Die Klägerin erwidert sodann auf die Ausführungen der Beklagten in der Klagebeantwortung.

1. Sie äußert zunächst ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Räte vom 25. Januar 1958 und bestreitet, daß dieser Beschluß ihr entgegengehalten werden könne, da er nie veröffentlicht worden sei, ihr völlig unbekannt sei und jedenfalls nur die hohen Beamten betreffe.

Sie bemerkt ferner, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 15. Juli 1960 in den verbundenen Rechtssachen 43, 45 und 48/59 — von Lachmüller und andere gegen die Hohe Behörde (RsprGH VI 970, Leitsatz Nr. 4) — entschieden, daß die prästatutarische Rechtsstellung der Bediensteten der EGKS eine andere gewesen sei als die der Bediensteten der neuen Gemeinschaften.

Die Beklagte entgegnet, es sei wohl fraglich, ob Artikel 214 EAG-Vertrag und die entsprechende Vorschrift des EWG-Vertrages die Räte unmittelbar ermächtigten, die vorläufige Anwendung der bei der EGKS geltenden Besoldungsregelung nicht nur für ihre Dienststellen, sondern auch für die der Kommission anzuordnen. Zweifellos könne man über den zwingenden Charakter des Beschlusses vom 25. Januar 1958 streiten, auch sei die Tragweite der darin enthaltenen Ermächtigung ungewiß. Dennoch bleibe aber die Tatsache bestehen, daß man sich zu jenem Zeitpunkt in dem Verfahren, in dem man die durch Artikel 214 EAG-Vertrag vorgeschriebene Prüfung vorgenommen habe, vorbehaltlos dahin geeinigt habe, die genannte Besoldungsregelung auf die hohen Beamten der an der Prüfung beteiligten Organe anzuwenden. Deshalb habe der Beschluß vom 25. Januar 1958 nicht als solcher in der für Rechtshandlungen der Räte vorgesehenen Rubrik des Amtsblattes veröffentlicht zu werden brauchen. Er habe nur zur Erfüllung der getroffenen Vereinbarung in die Tat umgesetzt werden müssen.

Die Beklagte behauptet, der Beschluß vom 25. Januar 1958 könne der Klägerin nicht unbekannt gewesen sein.

Die Anwendung der Besoldungsregelung der EGKS auf die von den Brüsseler Organen neu eingestellten Bediensteten sei schon vor der Einstellung der Klägerin allgemeine, ständige und allgemein bekannte Praxis gewesen.

Auch sei die Ausdehnung dieser Regelung auf alle Kategorien von Bediensteten, zu der man um der Vereinfachung und der Vermeidung ungleicher Behandlungen willen ohne weiteres geschritten sei, in der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Um sich hiervon zu überzeugen, brauche man nur auf die Ausgaben des Amtsblatts der Gemeinschaften zurückzugreifen, in denen die Haushaltspläne veröffentlicht worden seien (Amtsblatt vom 28. 8. 1958, S. 987; Amtsblatt vom 16. 2. 1960, S. 221; Amtsblatt vom 7. 2. 1961, S. 187, usw.).

2. Die Klägerin führt ferner aus, nichts habe die Verwaltung in der Zeit vor Inkrafttreten des Statuts daran gehindert, die sich aus dem Einstellungsvertrag vom 2. März 1960 ergebende rechtliche Regelung durch einen auf die Vorschriften des Personalstatuts der EGKS gestützten Vertrag zu ersetzen.

Die Beklagte hält dem entgegen, sie habe gewiß das Recht gehabt, von der in den Brüsseler Verträgen vorgesehenen Möglichkeit der Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist wiederholt Gebrauch zu machen, um den einzelnen Bediensteten Änderungen ihrer Verträge aufzuerlegen, wenn das Schweigen oder die Lücken dieser Verträge es notwendig machten, auf die Vorschriften des EGKS-Statuts zurückzugreifen. Sie meint jedoch, sie sei nicht gehalten gewesen, derart formalistisch vorzugehen. Die offensichtlich knappe, nicht für die Dauer bestimmte und vorläufige Fassung des Einstellungsschreibens, der öffentlich-rechtliche Charakter des Rechtsverhältnisses zwischen dem Organ und seinen Bediensteten, die Kenntnis, welche die Bediensteten zwangsläufig sogleich nach ihrer Einstellung von den für sie geltenden Verwaltungs- und Besoldungsvorschriften hätten erwerben müssen, all diese Faktoren ließen die Behauptung gerechtfertigt erscheinen, daß die EGKS-Bestimmungen von Amts wegen in dem Umfange anwendbar gewesen seien, wie es zur Klarstellung und Ergänzung der Vereinbarungen des Einstellungsschreibens erforderlich gewesen sei.

3. Die Klägerin hebt schließlich hervor, die analoge Anwendung des EGKS-Statuts auf den im Einstellungsschreiben niedergelegten Vertrag komme nur insoweit in Frage, als die Vorschriften des Statuts mit den Vereinbarungen des Einstellungsschreibens vereinbar seien. Was nun die Trennungszulage anbelange, bestehe aber zwischen dem Inhalt des Einstellungsschreibens und den Vorschriften des EGKS-Statuts ein Widerspruch.

Die Beklagte entgegnet, ein Widerspruch bestehe nur hinsichtlich des für die Begründung des Anspruchs auf die Trennungszulage im Zeitpunkt der Einstellung maßgeblichen Kriteriums, nämlich hinsichtlich der den Wohnsitz des Bediensteten während der sechs letzten Monate vor der Einstellung betreffenden Voraussetzung. Der Brüsseler Vertrag bestimme in diesem Punkt eindeutig eine andere Entfernungsvoraussetzung (70 km) als die in der EGKS geltende Regelung (25 km); natürlich gehe der Vertrag insoweit den Luxemburger Bestimmungen vor.

Der Fall der Eheschließung einer Bediensteten mit einem Kollegen sowie die Rechtsfolgen, die sich hieraus für den Anspruch auf die Zulage ergeben könnten, seien in dem Einstellungsschreiben in keiner Weise geregelt. Der Vertrag schweige einfach zu diesem Punkt. Wenn die Klägerin sich hinter dem Wortlaut ihres Vertrages verschanzen wolle, um die Fortzahlung der genannten Zulage geltend zu machen, so berufe sie sich in Wirklichkeit auf eine Lücke oder Auslassung und nicht auf eine klare und unzweideutige Vereinbarung.

IV. Verfahren

Die Parteien haben ihre Schriftsätze form- und fristgerecht eingereicht, das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

In der Sitzung vom 22. Januar 1964 hat die Erste Kammer auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. März 1964 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. März 1964 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I. Zur Zulässigkeit

Die Beklagte macht geltend, die in Artikel 91 des Statuts vorgesehenen Fristen hätten hinsichtlich der Verfügung vom 14. Juni 1961 über die Streichung der strittigen Trennungszulage mit der Bekanntgabe des Statuts (am 14. Juni 1962) zu laufen begonnen und seien daher bei Einreichung der Klage (am 22. Juni 1963) bereits verstrichen gewesen.

Die späteren Verfügungen, gegen die sich die Klage gleichfalls richtet, kämen für die Berechnung der Fristen nicht in Betracht, da sie die erste Verfügung nur bestätigt hätten.

Diese Unzulässigkeitseinrede der Beklagten greift nicht durch. Soweit Artikel 91 Fristen für die Klageerhebung bestimmt, gilt er für früher ergangene Verfügungen erst vom Tage seiner Bekanntgabe an. Dies trifft insbesondere zu für Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung von Artikel 102 des Statuts, der Ubergangsvorschriften enthält, die es ermöglichen sollen, bereits eingestellte Bedienstete außerhalb der für die Einstellung von Beamten geltenden Vorschriften ins Beamtenverhältnis zu übernehmen.

Hat ein Rechtsstreit jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Auslegung eines vor Inkrafttreten des Statuts abgeschlossenen Vertrages zum Gegenstand, so können die Vorschriften des Statuts und insbesondere diejenigen des Artikels 91 erst angewandt werden, wenn die Ernennung zum Beamten ordnungsgemäß ausgesprochen ist. Wollte man in dieser Frage von der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Statuts ausgehen, so würde dadurch der Entscheidung über die Beamtenernennung vorgegriffen; die Ernennung wird aber — abgesehen vom Fall der Beamten, die bereits unter dem früheren Personalstatut der EGKS ernannt worden sind — nur unter den in Artikel 102 ff. des EWG- und EAG-Statuts vorgesehenen Voraussetzungen ausgesprochen.

Die Klägerin hat im schriftlichen Verfahren vorgetragen, sie sei am 6. Februar 1963 zur Beamtin ernannt worden. Diese Behauptung hat die Beklagte nicht bestritten. Demnach hat die Klagefrist gegen die Verfügung vom 14. Juni 1961 für die Klägerin am 6. Februar 1963 zu laufen begonnen.

Die Klägerin hat am 22. Februar 1963 in einer Verwaltungsbeschwerde an die Direktion der Forschungsstelle Ispra ausdrücklich ihre früheren Beschwerden gegen die Streichung der Trennungszulage wiederholt. Sie hat keine Antwort erhalten. Ihre Klage ist am 22. Juni 1963, genau vier Monate nach der vorgenannten Verwaltungsbeschwerde, eingereicht worden. Nach Artikel 90 des Statuts kann jeder Beamte sich mit Anträgen oder Beschwerden an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden. Ein Verwaltungsvorverfahren ist bei Streitsachen von Beamten sehr wünschenswert, um es der Verwaltung zu ermöglichen, die erhobenen Forderungen intern zu prüfen und so unter Umständen ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Im übrigen ist ein loyaler Beamter auch verpflichtet, vor Klageerhebung eine gütliche Beilegung des Streits mit seiner Verwaltung zu versuchen.

Durch die Ernennung der Klägerin am 6. Februar 1963 wurde die Klagefrist des Artikels 91 für die Anfechtung der Verfügung vom 14. Juni 1961 in Lauf gesetzt. Die Klägerin verhielt sich sonach sorgfältig und umsichtig, indem sie schon am 22. Februar 1963 gegen die genannte Verfügung Verwaltungsbeschwerde erhob. Da die Beklagte diese Beschwerde nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten beschied, verlängerte sich die Klagefrist bis zum 22. Juni 1963, d. h. auf vier Monate seit Einlegung der Verwaltungsbeschwerde.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die ausdrücklichen oder stillschweigenden Verfügungen, mit denen die Beschwerden der Klägerin gegen die Verfügung vom 14. Juni 1961 zurückgewiesen wurden, rein bestätigenden Charakter trugen. Denn die gegen die Streichung der Trennungszulage gerichtete Klage zielt offensichtlich auf die ausdrückliche Verfügung vom 14. Juni 1961 ab. Die auf den 22. April 1963 zu datierende stillschweigende ablehnende Verfügung kommt nur für die Berechnung der Klagefrist in Betracht.

Da die Zulässigkeit auch von Amts wegen nicht zu beanstanden ist, ist die Klage nach alledem zulässig.

II. Zur Begründetheit

Die Klägerin macht geltend, ihr Einstellungsvertrag sehe eine Trennungszulage vor, deren Zahlung nur von einer bestimmten Entfernung zwischen ihrem Wohnsitz und Dienstort abhängig sei.

Es ist allgemein anerkannt, daß auf vertraglich angestellte öffentliche Bedienstete die den Dienstbetrieb regelnden Vorschriften Anwendung finden und daß diese Vorschriften auch für neu eintretende Bedienstete gelten. Die Voraussetzungen der Gewährung und Entziehung der Trennungszulage, insbesondere ihrer Streichung für den Fall, daß der Ehegatte des Betroffenen im Dienste der Gemeinschaft steht, sind Bestandteil der allgemeinen Regelung des Dienstbetriebes. Der Vertrag der Klägerin enthält keine Bestimmung, durch die diese Regelung abgeändert würde.

Die Vorschrift des Artikels 9 Buchstabe c der Personalordnung der EGKS drückt einen Grundsatz aus, der seinem Wesen nach Bestandteil der allgemeinen Regelung des Dienstbetriebes ist und besagt, daß die Zulage, wenn ein Ehepaar im Dienste der Gemeinschaft beschäftigt ist, nur dem Ehegatten zusteht, dessen Gehalt höher ist.

Die bei der EGKS geltenden Gehalts-, Zulagen- und Ruhegehaltsvorschriften sind auf die im Dienste der Kommission der EAG stehenden Vertragsbediensteten ausdrücklich für anwendbar erklärt worden. Die von der Beklagten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. August 1959 veröffentlichte Mitteilung besagt nämlich (Seite 987) folgendes: Da ein anderer geeigneter Maßstab nicht vorhanden ist und eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Gruppen des Euratom-Personals vermieden werden muß, hat die Kommission die bei der EGKS geltenden Vorschriften auf alle ihre Bediensteten angewandt. Dieser Satz, der als Erläuterung zum Haushaltsplan für das Jahr 1959 erscheint, gilt ausdrücklich für Artikel 11, Posten 112, dieses Haushaltsplans, der die Residenz- und Trennungszulagen betrifft.

Durch diese Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinschaften wurden die Betroffenen auf die in der EGKS geltende Regelung der Trennungszulage verwiesen.

Überdies war die Angleichung der Bediensteten mit sogenannten Brüsseler Verträgen an die Beamten der EGKS, was die Besoldung anbelangt, dem Personal der betroffenen Organe allgemein bekannt.

Nach allem hat die angefochtene Verfügung die geltenden Vorschriften richtig angewandt.

Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.

III. Kosten

Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Verfahren, die von Bediensteten der Gemeinschaften angestrengt worden sind, ihre Kosten selbst.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,

auf Grund von Artikel 152 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft,

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Beide Parteien tragen ihre Kosten selbst.