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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.06.1964 – C-92/63

ECLI:EU:C:1964:40

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache

betreffend das Ersuchen um Auslegung von Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958 S. 561 ff.), dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Grund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom amtierenden Vorsitzenden des Centrale Raad van Beroep in Utrecht (eines niederländischen Sozialgerichts) vorgelegt in Vollzug eines Beschlusses dieses Gerichts vom 16. Oktober 1963, ergangen in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit

der Frau M. Th. Nonnenmacher, Witwe des Herrn H. E. Moebs,

wohnhaft in Drusenheim (Frankreich),

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. C. Spiegel, Breda (Niederlande),

Berufungsklägerin,

gegen

die Sociale Verzekeringsbank,

Amsterdam

Berufungsbeklagte,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi,

der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt und W. Strauß (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

I. Vorgeschichte und Tatbestand

1. Das vorlegende Gericht hat durch Beschluß vom 16. Oktober 1963 entschieden, daß der Rechtsstreit eine Frage gemäß Art. 177 EWG-Vertrag aufwerfe, über die eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes notwendig sei, und daß die Akten zu diesem Zweck dem amtierenden Vorsitzenden des vorlegenden Gerichts auszuhändigen seien.

2. Mit Schreiben vom gleichen Datum hat der amtierende Vorsitzende in Ausführung dieses Beschlusses den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage gebeten,

ob Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 dahin auszulegen ist, daß auf die dort bezeichneten Personen nur die Rechtsvorschriften desjenigen Staates anwendbar sind, auf dessen Hoheitsgebiet diese Personen einer Beschäftigung nachgehen, ohne daß es darauf ankäme, ob die Genannten auf Grund jener Rechtsvorschriften tatsächlich Ansprüche geltend machen können.

3. Der amtierende Vorsitzende führt im einzelnen folgendes aus:

Das vorlegende Gericht sei gemäß Artikel 53 der Algemene Weduwen- en Wezenwet (Allgemeines Witwen- und Waisengesetz; nachstehend: AWW) für Berufungen in Rechtssachen zuständig, welche die Anwendung dieses Gesetzes betreffen.

Der Ehemann der Berufungsklägerin, Herr Moebs, sei am 21. Oktober 1959 verstorben. Es stehe fest, daß er bis zum 1. September 1959 in den Niederlanden und anschließend bis zu seinem Tode in Frankreich beschäftigt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, daß Herr Moebs im Zeitpunkt seines Todes noch in den Niederlanden gewohnt habe.

Die Berufungsklägerin sei der Auffassung, ihr stünden gemäß Artikel 7 AWW Ansprüche auf Witwenrente zu, da ihr Ehemann vom 1. Oktober 1959 an — zu welchem Zeitpunkt die vorgenannte Bestimmung nach den Feststellungen des amtierenden Vorsitzenden in Kraft getreten ist — bis zu seinem Ableben auf Grund der AWW versichert gewesen sei. Im einzelnen verweist der amtierende Vorsitzende wegen des Vorbringens der Berufungsklägerin auf die Anlagen I und II zum Vorlageschreiben.

Die Berufungsbeklagte vertrete demgegenüber die Ansicht, Herr Moebs sei niemals auf Grund der AWW versichert gewesen. Gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 sei ausschließlich das Sozialversicherungsrecht desjenigen Staates anzuwenden, auf dessen Hoheitsgebiet der betroffene Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei, vorliegend also das französische Recht. Ob die Berufungsklägerin auf Grund dieses Rechts tatsächlich Ansprüche auf Witwenrente geltend machen könne, sei unerheblich. Im einzelnen verweist der amtierende Vorsitzende wegen des Vorbringens der Berufungsbeklagten auf das Protokoll des vor dem vorlegenden Gericht angefochtenen Urteils des Raad van Beroep Amsterdam, das sich den Standpunkt der Berufungsbeklagten zu eigen gemacht habe, sowie auf Anlage IV zum Vorlageschreiben, aus der hervorgeht, daß der französische Sozialversicherungsträger einen Antrag der Berufungsklägerin auf Witwengeld abgelehnt hat.

4. Die Berufungsklägerin macht in ihrem Berufungsschriftsatz sowie in ihrem Plädoyermanuskript vom 5. Juni 1961 noch folgende tatsächlichen Angaben:

Sie habe mit ihrem Ehemann, der die französische Staatsangehörigkeit besessen habe, seit 1956 in den Niederlanden gewohnt. Aus der Ehe seien acht noch lebende Kinder hervorgegangen; das älteste sei 1949, das jüngste 1959 geboren. Seit etwa dem 1. Juli 1960 wohne sie in Frankreich.

Sie habe ihre Ansprüche seit 1959 in mehreren administrativen und gerichtlichen Verfahren in den Niederlanden geltend gemacht und sie auf Artikel 7 Abs. 1a und 4 AWW sowie auf Artikel 2, Abs. 1a und 1g des — in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen — Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1959 (Staatsblad S. 230) gestützt. Der Raad van Beroep von 's-Hertogenbosch habe die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, welche die Anträge der Berufungsklägerin abgewiesen hätten — darunter eine Entscheidung des Raad van Arbeid von 's-Hertogenbosch, die erstmals auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 gestützt gewesen sei — wiederholt aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen. Durch Entscheidung vom 15. September 1961 habe die nunmehrige Berufungsbeklagte den Antrag der Berufungsklägerin abgelehnt; die hiergegen erhobene Klage habe der Raad van Beroep in Amsterdam durch Urteil vom 19. März 1963 als unbegründet abgewiesen; gegen dieses Urteil richte sich die Berufung.

Die Berufungsklägerin hat ferner dem Gerichtshof vorgelegt:

a) eine Auskunft der Caisse Primaire de Sécurité Sociale in Hagenau (Frankreich), die insbesondere ausführt, daß nach französischem Recht (Code S.S. Artikel L. 323) die Witwe eines nicht pensionierten Sozialversicherungs nehmers keinen Anspruch auf Rente habe, wenn und solange sie nicht selbst dauernd arbeitsunfähig sei;

b) eine ärztliche Bescheinigung, wonach die Berufungsklägerin arbeitsfähig sei.

II. Verfahren

Der Antrag auf Vorabentscheidung wurde gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG den beteiligten Parteien sowie den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Rat der EWG zugestellt. Nur die Kommission hat innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einen Schriftsatz eingereicht. Die Berufungsklägerin hat auf ihren Berufungsschriftsatz sowie auf ihr Plädoyermanuskript vom 5. Juni 1961 verwiesen.

Der Gerichtshof hat auf den Vorbericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kanzlei beauftragt, die Parteien aufzufordern, sämtliche in der Angelegenheit der Klägerin bisher ergangenen administrativen und gerichtlichen Entscheidungen vorzulegen, soweit sie zur Verordnung Nr. 3 Stellung genommen haben.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. März 1964 ist die Kommission der EWG gehört worden.

Der Generalanwalt hat in der Sitzung vom 17. April 1964 seine Schlußanträge gestellt und begründet.

III. Rechtliche Ausführungen der Streitparteien

1. Die Berufungsklägerin macht in ihrem Berufungsschriftsatz und ihrem Plädoyermanuskript insbesondere folgende Ausführungen:

Sie legt im einzelnen dar, aus welchen Gründen sie ihrer Auffassung nach aus den niederländischen Rechtsvorschriften Ansprüche auf Witwenrente herleiten könne. In diesem Zusammenhang macht sie vor allem geltend, daß ihr Ehemann vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWW bis zu seinem Tode nach diesem Gesetz versichert gewesen sei und den Höchstsatz der dort vorgesehenen Beiträge entrichtet habe. Die einschlägigen niederländischen Vorschriften seien so auszulegen, daß sie Ansprüche gegen den Versicherungsträger nicht schon deswegen ausschlössen, weil der Versicherungsnehmer dem Sozialrecht eines anderen Staates unterliege; vielmehr müsse hinzukommen, daß er auf Grund dieses Rechts tatsächlich versichert gewesen sei. Denn wenn die fragliche Rechtsordnung dem Betroffenen beim Eintreten bestimmter Ereignisse keine Leistungen gewähre, lasse sich auch nicht sagen, daß er gegen diese Ereignisse nach jenem Recht versichert gewesen sei.

Die Berufungsklägerin legt im einzelnen — auf Grund von Auskünften, die sie in Frankreich eingeholt habe — dar, aus welchen Gründen ihr nach französischem Recht keine vorliegend relevanten Ansprüche zustünden. Sie führt aus, die einmalige Auszahlung von höchstens drei Monatsgrundlöhnen an die Witwe stelle noch keine Leistung dar, die den in der AWW vorgesehenen Leistungen gleichwertig sei. Ihr Ehemann sei zwar bei der Caisse interprofessionnelle de prévoyance des Cadres in Paris versichert gewesen, es habe sich jedoch um eine freiwillige Versicherung gehandelt, die vorliegend nicht in Betracht gezogen werden könne.

Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 habe keine ausschließende Wirkung in dem Sinne, daß die etwaige Anwendbarkeit ausländischen Sozialversicherungsrechts ipso jure der Anwendung der AWW entgegenstünde. Dies könnte allenfalls dann zutreffen, wenn die Rechtsvorschriften der beteiligten Staaten miteinander unvereinbar wären, nicht aber, wenn sie einander ergänzten. Letzteres sei insbesondere der Fall, wenn — wie hier — das Recht des einen Staates (Frankreich) keine den frag lichen Sachverhalt treffenden Bestimmungen enthalte, wohl aber das Recht des anderen Staates (Niederlande).

2. Die Auffassung der Berufungsbeklagten (und des Raad van Beroep in Amsterdam, der sich deren Standpunkt im wesentlichen zu eigen gemacht hat) läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 sei so zu verstehen, daß auf Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat wohnen und in einem anderen beschäftigt sind, ausschließlich das Recht des letztgenannten Staates Anwendung finde. Diese Auffassung finde eine Stütze in Artikel 13 der Verordnung und insbesondere in dessen Buchstaben a); sie liege auch verschiedenen internationalen Abkommen zugrunde. Sie sei auch allein vernünftig, da die gleichzeitige Anwendung verschiedener Rechtsordnungen zu Unzuträglichkeiten, z. B. zu einer doppelten Beitragspflicht, führen könne. Freilich sei diese Auffassung für die Betroffenen u. U. nachteilig, nämlich wenn die Vorschriften des Staates, in dem sie beschäftigt sind, ungünstiger seien als diejenigen des Heimatstaates; dies sei jedoch die normale Folge des Entschlusses, ein Arbeitsverhältnis im Ausland einzugehen. Nach alledem sei Herr Moebs nicht im Sinne der AWW versichert gewesen, so daß die Berufungsklägerin aus diesem Gesetz keine Ansprüche herleiten könne.

IV. Stellungnahme der Kommission der EWG

Nur die Kommission der EWG hat sich geäußert. Sie ist der Auffassung, Artikel 12 der Verordnung sei dahin auszulegen, daß er

die ausschließliche Anwendung des Rechts des Beschäftigungsstaates dann vorschreibe, wenn beide beteiligten Rechtsordnungen eine Pflichtversicherung vorsehen, die auf der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beruht;

dagegen der gleichzeitigen Anwendung von Bestimmungen, welche eine obligatorische Versicherung, und solchen, welche eine freiwillige Versicherung oder Weiterversicherung vorsehen, nicht entgegenstehe, da in diesem Fall die Entrichtung von zwei Beiträgen nicht zwingend vorgeschrieben werde; nicht der Arbeitgeber, sondern nur der Arbeitnehmer habe zwei Beiträge zu leisten, einen hiervon jedoch auf Grund seines freien Entschlusses;

die gleichzeitige Anwendung zweier Rechtsordnungen auch dann zulasse, wenn die eine von ihnen eine auf der Ausübung einer Berufstätigkeit beruhende obligatorische Versicherung vorsieht, während die andere unter Anknüpfung an den Aufenthalt die gesamte Bevölkerung erfaßt; dies jedoch unter der Voraussetzung, daß der Anschluß an die letztgenannte Versicherung nicht die Verpflichtung mit sich bringt, besondere Beiträge zur Finanzierung dieser Versicherung aufzubringen.

Die Kommission stützt diese Auffassung auf folgende Erwägungen:

a) Sie macht zunächst Ausführungen zum Inhalt der AWW und hebt insbesondere hervor, daß dieses Gesetz für seine Anwendung nicht die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit voraussetze, sondern allgemein die gesamte in den Niederlanden wohnhafte Bevölkerung erfasse. Der Königliche Erlaß vom 10. Juli 1959 schließe die Anwendung der AWW für den Fall aus, daß der Betroffene in einem anderen Lande beschäftigt und nach dem Recht dieses Landes gegen vorzeitigen Tod versichert ist (is verzekerd). Diese Wendung sei nach niederländischem Recht so zu verstehen, daß es allein darauf ankomme, ob der Betroffene im Beschäftigungsstaat einer Versicherung angeschlossen sei, nicht aber, ob er dort tatsächlich Leistungen erhalte.

Hiernach hätte die Berufung schon auf Grund des niederländischen Rechts zurückgewiesen werden können. Dennoch sei die Ermittlung des Inhalts von Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 insofern von Wichtigkeit, als es auf den Inhalt des niederländischen Rechts von vornherein nicht ankomme, wenn sich aus diesem Artikel die ausschließliche Anwendbarkeit französischen Rechts ergeben sollte.

Die Frage des vorlegenden Gerichts müsse im Lichte der vorstehenden Ausführungen ausgelegt werden. Nach Ansicht der Kommission kommt es dem Gericht nicht darauf an, ob Artikel 12 nur für den Fall auf das Recht des Beschäftigungslandes verweise, daß der Betroffene aus diesem Recht tatsächlich Ansprüche herleiten könne; vielmehr wolle das Gericht offenbar erfahren, ob die Verweisung auf die Rechtsordnung des Beschäftigungslandes stets die gleichzeitige Anwendung der Vorschriften eines anderen Landes ausschließe, insbesondere auch dann, wenn die Anwendbarkeit der letztgenannten Vorschriften nicht an die Ausübung einer Berufstätigkeit geknüpft sei, sondern die gesamte ansässige Bevölkerung erfasse.

b) Artikel 12 sei eine Kollisionsnorm, wie sie Regelungen enthalten müßten, welche das Sozialversicherungsrecht mehrerer Länder koordinierten. Sie müsse im Licht der Entwicklung gesehen werden, die sich seit dem letzten Kriege in den verschiedenen internationalen Abkommen über die Sozialversicherung abgezeichnet habe. Die Kollisionsnormen dieser Abkommen verfolgten einen doppelten Zweck; erstens die Belastung der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit doppelten Beiträgen zu vermeiden; zweitens sicherzustellen, daß die Vorschriften des einen Staates jedenfalls dann angewendet werden, wenn die Vorschriften des anderen Staates unanwendbar sind. Dem ersten Zweck diene die ausschließliche, dem zweiten die obligatorische Anwendbarkeit der Rechtsordnung, auf die jeweils verwiesen werde. Beide Ziele seien bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften auseinanderzuhalten. Die Verweisung auf eine ausschließlich anwendbare Rechtsordnung sei nur insoweit notwendig, als die verschiedenen in Betracht kommenden Rechtsordnungen sämtlich obligatorische Beitragsleistungen der Versicherungsnehmer oder der Arbeitgeber vorsähen, nicht aber in anderen Fällen, z. B. wenn eine der beteiligten Rechtsordnungen lediglich eine freiwillige Versicherung oder eine obligatorische Versicherung ohne Beitragspflicht vorsehe.

c) Diese Grundsätze seien auch für die Auslegung von Artikel 12 maßgeblich, der sich weitgehend an ähnliche Bestimmungen früherer Sozialversicherungsabkommen anlehne.

Artikel 12 sehe eindeutig die obligatorische Anwendung des Rechts des Beschäftigungsstaates vor, äußere sich jedoch nicht deutlich zur Frage der ausschließlichen Anwendbarkeit. Aus dem Sinn der Verordnung Nr. 3 sowie aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung (z. B. Artikel 9 § § 1, 2) und der Verordnung Nr. 4 des EWG-Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 597 ff,), insbesondere deren Artikel 8 Buchstabe c, 9 § 4, 13 § 1 Buchstabe b, schließlich mittelbar aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 73/63 des EWG-Rates vom 11. Juli 1963 (Amtsblatt S. 2011) ergebe sich jedoch, daß das Gemeinschaftsrecht in bestimmten Fällen der gleichzeitigen Anwendung zweier Rechtsordnungen nicht entgegenstehe.

Die ausschließliche Anwendbarkeit des Rechts des Beschäftigungsstaates werde man nach alledem Artikel 12 nur für diejenigen Fälle entnehmen können, in denen sämtliche beteiligten Rechtsordnungen eine obligatorische Versicherung vorsehen, die mit einer Beitragspflicht des Versicherungsnehmers und/oder des Arbeitgebers verknüpft ist. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, daß das EWG-Recht zwar verschiedentlich von der Zulässigkeit doppelter Leistungsansprüche ausgehe, jedoch keinerlei ausdrückliche Vorschriften zur Vermeidung von Doppelbeiträgen enthalte; daher müsse in erster Linie Artikel 12 als diejenige Vorschrift angesehen werden, die diesem Ziel zu dienen bestimmt sei.

Die Kommission macht schließlich nähere Ausführungen zu bestimmten französischen und niederländischen Regelungen. Nach Artikel 511, 513 des französischen Code de la Sécurité Sociale habe die Ehefrau eines im Ausland beschäftigten Mannes für ihre in Frankreich ansässigen Kinder einen Anspruch auf Familienbeihilfe, auch wenn sie nicht berufstätig sei. Auch bestimmte niederländische Gesetze, darunter die im vorliegenden Fall interessierende AWW, sähen Sozialleistungen vor, die nicht an die Ausübung einer Berufstätigkeit geknüpft seien. Im Gegensatz zu den genannten französischen Bestimmungen ordneten die niederländischen Gesetze jedoch eine Beitragspflicht des Arbeitnehmers an. Sie gehörten daher zu den Regelungen, die nicht gleichzeitig mit den Vorschriften der in Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 bezeichneten Rechtsordnung angewandt werden könnten.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Der Centrale Raad van Beroep hat den Gerichtshof ordnungsgemäß mit einem Antrag auf Auslegung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag befaßt.

1. Die Frage des vorgenannten Gerichts lautet zunächst, ob Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 dahin auszulegen ist, daß auf die dort bezeichneten Personen nur die Rechtsvorschriften desjenigen Staates anwendbar sind, auf dessen Hoheitsgebiet diese Personen einer Beschäftigung nachgehen.

a) Die Verordnung Nr. 3 ist zur Ausführung von Artikel 51 EWG-Vertrag ergangen, wonach der Rat die auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen [beschließt und] zu diesem Zweck … insbesondere ein System [einführt], welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen … die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen, [sichert].

Eine solche Zahlung setzt voraus, daß die Betroffenen der Sozialversicherung eines Mitgliedstaates angeschlossen sind. Der Vertrag verpflichtet somit den Rat, Vorschriften zu erlassen, die es verhindern, daß die Betroffenen in Ermangelung einer auf

sie anwendbaren Rechtsordnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht schutzlos bleiben.

Um dieses Ziel zu erreichen, war es notwendig, die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung zwingend vorzuschreiben. Diesem Erfordernis entspricht Artikel 12 der Verordnung Nr. 3, indem er den Staat, in dessen Hoheitsgebiet ein Arbeitnehmer oder Gleichgestellter beschäftigt ist, zur Anwendung seiner Rechtsvorschriften auf den Betroffenen verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich im übrigen auch aus der entschiedenen Ausdrucksweise sowohl des Artikels 12 (gelten … dessen Rechtsvorschriften) als auch der Überschrift des einschlägigen Titels (Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften).

In Anbetracht der vorerwähnten Bestimmungen von Artikel 51 des Vertrages ist in dieser Verpflichtung der wesentliche Inhalt des fraglichen Artikels 12 zu erblicken.

b) Das vorlegende Gericht wünscht jedoch Klarheit darüber, ob — und gegebenenfalls in welchem Umfang — die obligatorische Anwendung des Rechtes des Beschäftigungsstaates zugleich die Anwendung des Rechtes aller anderen Mitgliedstaaten ausschließt, einschließlich desjenigen Staates, auf dessen Gebiet der Betroffene ansässig ist.

Artikel 12 enthält keine Bestimmung, der zu entnehmen wäre, daß die gleichzeitige Anwendung mehrerer Rechtsordnungen verboten sei. Daß die Verfasser der Verordnung Nr. 3 die Freiheit des staatlichen Gesetzgebers in dieser Weise einschränken wollten, kann daher nur insoweit angenommen werden, als die gleichzeitige Anwendung mehrerer Rechtsordnungen eindeutig in Widerspruch zum Vertrag, insbesondere zu dessen Artikeln 48 bis 51, stehen würde.

Diese Vorschriften zielen auf die Herstellung einer mög lichst weitgehenden Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Ein derartiges Ziel erfordert die Beseitigung von gesetzlichen Bestimmungen, die geeignet sind, die Wanderarbeitnehmer zu benachteiligen, und sich somit hemmend auswirken. Die vorerwähnten Artikel und die zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen sind daher im Zweifel in dem Sinne auszulegen, daß sie die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer, insbesondere auf dem Gebiet der Sozialversicherung, vor Benachteiligungen schützen wollen. Dagegen stehen die genannten Vorschriften solchen innerstaatlichen Bestimmungen nicht entgegen, deren Anwendung dazu führt, daß die Wanderarbeitnehmer einen zusätzlichen Sozialschutz erhalten.

Wenn die gleichzeitige Anwendung der für die Arbeitnehmer geltenden Vorschriften mehrerer Rechtsordnungen in Ermangelung gegenteiliger Bestimmungen grundsätzlich nicht als verboten angesehen werden kann, so trifft dies erst recht dann zu, wenn es sich bei einer dieser Rechtsordnungen um Vorschriften handelt, die nicht nur die Arbeitnehmer, sondern die gesamte Bevölkerung erfassen, indem sie nicht an die Ausübung einer abhängigen Berufstätigkeit, sondern allein an den Wohnsitz anknüpfen. Die Artikel 48 bis 51 des Vertrages, die in das Kapitel Die Arbeitskräfte eingegliedert sind und für die Verordnung Nr. 3 sowohl die Grundlage und den Rahmen bilden als auch die Grenzen setzen, stehen einer Auslegung entgegen, die es einem Staat verbieten würde, seiner gesamten Bevölkerung — einschließlich derjenigen Staatsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind — einen zusätzlichen sozialversicherungsrechtlichen Schutz zu gewähren.

Nach alledem schließt Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 die Anwendung der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaates als des Beschäftigungsstaates nur insoweit aus, als der Betroffene anderenfalls verpflichtet wäre, Beiträge an einen Sozialversicherungsträger zu entrichten, ohne daß dieser ihm für das gleiche Risiko und den gleichen Zeitraum einen zusätzlichen Vorteil gewähren würde.

Infolgedessen steht den Staaten, die nicht Beschäftigungsstaat sind, die Gewährung eines Leistungsanspruchs an den Versicherten auch dann frei, wenn diesem nach dem Recht des Beschäftigungsstaates für dasselbe Risiko und denselben Zeitraum ein gleichartiger Anspruch zusteht.

2. Der zweite Teil der Frage, welche der Centrale Raad van Beroep dem Gerichtshof vorgelegt hat, geht dahin, ob Artikel 12, soweit er die Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten ausschließt, hiervon eine Ausnahme zuläßt, wenn der Versicherte oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen nach der Rechtsordnung des in jener Bestimmung bezeichneten Staates keinerlei Ansprüche geltend machen können.

Wie aus den bisherigen Erwägungen hervorgeht, verbietet es Artikel 12 den anderen Staaten nicht, den Betroffenen einen Leistungsanspruch zu gewähren.

3. Die von der EWG-Kommission, die Erklärungen abgegeben hat, verauslagten Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Für die Parteien hat das Verfahren den Charakter eines Zwischenstreites innerhalb des vor dem Centrale Raad van Beroep anhängigen Rechtsstreites. Die Kostenentscheidung obliegt daher jenem Gericht.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 48 bis 51, 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1958 S. 561 ff.), insbesondere ihres Artikels 12,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf das Ersuchen des Centrale Raad van Beroep um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Schreiben des amtierenden Vorsitzenden dieses Gerichts vom 16. Oktober 1963, für Recht erkannt:

1. Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 des EWG-Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1958 S. 561 ff.) untersagt es den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Arbeitnehmer oder die diesen Gleichgestellten nicht beschäftigt sind, nicht, ihr Sozialversicherungsrecht auf die Betroffenen anzuwenden.

2. Etwas anderes gilt nur insofern, als ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer nicht beschäftigt ist, diesen nicht verpflichten darf, Beiträge an einen Versicherungsträger zu entrichten, der dem Betroffenen für das gleiche Risiko und den gleichen Zeitraum keinen zusätzlichen Sozialschutz gewährt.

3. Es obliegt dem Centrale Raad van Beroep, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.