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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.06.1964 – C-84/63
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1964:49
In dem Rechtsstreit
des Herrn J. A. G. Baron de Vos van Steenwijk,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andre Elvinger, zugelassen beim Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andre Elvinger, Luxemburg, Grand'rue 84,
Kläger,
gegen
die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom),
vertreten durch ihren Rechtsberater Herrn Jan Gijssels als Prozeßbevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henry Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
Aufhebung der Verfügung, mit der die Überleitung des Klägers abgelehnt und sein Vertrag gekündigt wurde, sowie wegen Schadenersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. Trabucchi (Berichterstatter),
der Richter L. Delvaux und W. Strauß,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger trat am 15. Mai 1961 in den Dienst der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft und wurde der Direktion der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Kernforschungsstelle zugewiesen. In seinem Einstellungsschreiben vom 25. Mai 1961 wurde ein Gehalt festgesetzt, das dem eines Bediensteten der Gruppe A/4, Gehaltsstufe 3, der damaligen Gehaltstabelle der EGKS entsprach.
Nach Ablauf der ersten sechs Dienstmonate beantragte Herr Ritter, der Direktor der Forschungsanstalt, in einem vom 16. Februar 1962 datierten Probezeitbericht über den Kläger eine Verlängerung der Probezeit um sechs Monate, also bis zum15. Mai 1962, da bisher eine Beurteilung des Klägers wegen seines Gesundheitszustandes, der häufiges Fernbleiben vom Dienst notwendig gemacht habe, nicht möglich sei. Die Personalakten des Klägers enthalten unter Nr. 61 einen Auszug aus dem Protokoll einer Sitzung vom 4. Februar 1962, der die Überprüfung der Einstufung nach Ablauf der ersten sechs Dienstmonate zum Gegenstand hat und aus dem hervorgeht, daß der zuständige Ausschuß die vorgeschlagene Verlängerung befürwortete.
Auf Grund des Überleitungsberichts und der am 16. und 27. November 1962 von den Dienstvorgesetzten des Klägers, den Herren Ritter und Mercereau, verfaßten Beurteilungen nahm der Überleitungsausschuß nach Anhörung des Klägers sowie des Generaldirektors der Forschung, Herrn Guéron, des Direktors und des stellvertretenden Direktors der Forschungsanstalt, der Herren Ritter und Mercereau, am 19. Februar 1963 zur Überleitung des Klägers ablehnend Stellung. Auf Grund dieser Stellungnahme beschloß die Kommission der EAG in ihrer Sitzung vom 20. März 1963, den Vertrag des Klägers mit der Gemeinschaft zu kündigen. Diese Verfügung wurde dem Kläger mit einem vom Präsidenten der Kommission der EAG unterzeichneten Schreiben vom 8. Mai 1963 zugestellt. Gegen sie richtet sich die Klage.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
den Überleitungsbericht sowie die Stellungnahme des Überleitungsausschusses wegen Verletzung der anwendbaren Rechtsvorschriften für nichtig zu erklären;
die im Schreiben des Präsidenten der EAG-Kommission vom 8. Mai 1963, zugestellt unter dem 15. Mai 1963 und zugegangen am 24. Mai 1963, niedergelegte Nichtüberleitungs- und Kündigungsverfügung für nichtig, jedenfalls aber für rechtswidrig zu erklären;
festzustellen, daß im Erlaß dieser Verfügung unter Verletzung der Rechte des Klägers ein zum Schadenersatz verpflichtender Amtsfehler liegt;
festzustellen, daß jedenfalls die Kündigung des Arbeitsvertrages mißbräuchlich war und den Kläger geschädigt hat;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger lfrs 5000000 Schadenersatz zu zahlen;
der Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung,
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge die Klage in allen Punkten als unbegründet abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt in seiner Erwiderung,
den in der Klageschrift gestellten Anträgen zu entsprechen; ferner der Beklagten die Vorlegung folgender Unterlagen aufzugeben:
1. des Schreibens des Präsidenten E. Hirsch, durch das der Direktionsausschuß Ispra gegründet und der Kläger mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Sekretärs dieses Gremiums beauftragt wurde;
2. aller die Vorfälle Nijsing und Bodnarescu betreffenden Vorgänge, auf die die Beklagte sich zur Begründung ihrer Auffassung berufen hat;
3. insbesondere, was diese Vorfälle anbelangt, des entsprechenden Auszugs aus dem Protokoll über die Beratungen in der Euratom-Sitzung vom 15. Oktober 1963;
4. schließlich zu dem Vorfall Bodnarescu des vom Kläger in seiner Antwort an Herrn Ritter vom 7. September 1961 ausdrücklich zitierten Schreibens;
das persönliche Erscheinen der Parteien durch die im Schriftsatz bezeichneten Vertreter anzuordnen;
hilfsweise den Kläger zum Beweis aller in der Klageschrift und in der Erwiderung vorgetragenen Tatsachen zuzulassen, insbesondere folgender Tatsachen:
1. daß der Kläger nach verschiedenen Vorfällen, namentlich im Zusammenhang mit dem Fall der Beamten Nijsing und Bodnarescu, d. h. nach seiner Erinnerung seit den Monaten September/Oktober 1961, von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, Herrn Ritter, keine ernsthaften wirklichen Aufträge und Anweisungen mehr erhalten hat, daß ihm im Gegenteil jeder Kontakt mit den Dienststellen abgeschnitten wurde;
2. daß den verschiedenen Dienststellen und den übergeordneten oder untergeordneten Beamten niemals eine schriftliche oder auch nur mündliche Dienstanweisung über die Aufgaben des Klägers zugeleitet worden ist;
3. daß Herr Ritter im Gegenteil den Dienststellenleitern, mit denen dienstliche Kontakte unerläßlich waren, insbesondere den Leitern der Verwaltung, der Personalstelle sowie der Lagerhaltung und Geräteüberwachung, von der Zusammenarbeit mit dem Kläger abgeraten hat;
4. daß dem Kläger die Aufgaben eines Exekutivsekretärs des Direktionsausschusses durch den Präsidenten Hirsch übertragen worden sind; daß dieser nach der Erinnerung des Klägers am 27. November 1961 zum erstenmal zusammengetretene Direktionsausschuß auf Anordnung oder Anregung von Herrn Ritter nach einigen Sitzungen zu bestehen aufgehört hat;
daß dem Kläger schon vor der Auflösung des Ausschusses die Abfassung der Protokolle unter Hinweis auf die wenig zufriedenstellende Abfassung lediglich eines ersten Entwurfs für das erste Protokoll der ersten Sitzung entzogen worden ist;
5. daß die Dienststelle oder das Planungsbüro, mit dessen Leitung der Kläger betraut wurde, nachdem Herr Mercereau Herrn Ritter beigeordnet worden war, weder Befugnisse hatte noch in den Dienstbetrieb eingegliedert war, noch auch über ausführendes Personal verfügte;
daß die Versuche, mit den verschiedenen Dienststellen Kontakt aufzunehmen, an den unter 2. erwähnten ausdrücklichen und stillschweigenden Gegenanweisungen von Herrn Ritter scheiterten;
6. daß die Gegenwart des Klägers in diesem Planungsbüro völlig überflüssig war, da dieses Büro weder mit dem Direktor oder dem stellvertretenden Direktor noch mit den Dienststellen Verbindung hatte;
7. daß Herr Buurman, der Stellvertreter des Direktors Funck, dem Kläger am 8. April 1963 in Gegenwart von Herrn Ritter mitteilte, auf Grund der Nichtüberleitungs- und Kündigungsverfügung könne er es sich ersparen, auf seine Stelle in Ispra zurückzukehren;
dieses Beweiserbieten für zulässig, erheblich und schlüssig zu erklären;
erforderlichenfalls durch ein Sachverständigengutachten den materiellen und immateriellen Schaden des Klägers feststellen zu lassen;
alle rechtlich gebotenen Anordnungen zu treffen.
Die Beklagte beantragt in der Gegenerwiderung,
die Beweisanträge des Klägers als verspätet zurückzuweisen;
nach ihren in der Klagebeantwortung gestellten Anträgen, an denen sie festhält, zu entscheiden.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die Beklagte erhebt gegen die Zulässigkeit der Klage keine Einreden.
B — ZUR BEGRÜNDETHEIT
1. Im allgemeinen
Der Kläger stützt seine Klage auf Verletzung des Vertrages oder der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie auf Ermessensmißbrauch.
Vor Erörterung dieser Rechtsgründe schildert der Kläger die Umstände, die nach seiner Auffassung geeignet sind, die ungerechte Behandlung darzutun, die ihm durch den Direktor der Forschungsanstalt, Herrn Ritter, zuteil geworden sei. Um den Wechsel in der Haltung des Herrn Ritter ihm gegenüber zu erklären, weist der Kläger insbesondere auf zwei Vorfälle hin:
1. auf seine mit Schreiben an Herrn Ritter vom 7. September 1961 erhobene Beschwerde über die Tätigkeit des Herrn Bodnarescu; der Kläger macht geltend, diesem Beamten sei es gelungen, einen unverhältnismäßigen Einfluß auf alle Dienststellen zu gewinnen und Befugnisse übertragen zu erhalten, die nicht nur auf den Zuständigkeitsbereich des Klägers, sondern auch auf denjenigen seiner eigenen Kollegen übergegriffen hätten;
2. sein Eingreifen zugunsten eines niederländischen Beamten der Forschungsanstalt Ispra, Herrn Nijsing, das dazu geführt habe, daß dieser Beamte im Dienst belassen worden sei, obwohl Herr Ritter schon entschlossen gewesen sei, ihn zu entfernen.
Die Beklagte macht geltend, diese beiden Vorfälle zeigten ein ungesundes Bestreben des Klägers, dienstliche Verhältnisse unter einem persönlichen Blickwinkel zu sehen; dies habe ihn beständig zu Indiskretionen, ja sogar zu schweren Verleumdungen der Direktion veranlaßt. Im Falle Nijsing sieht die Beklagte eine besondere Widersetzlichkeit darin, daß der Kläger unter Mißachtung einer Weigerung seines Direktors auf eigene Kosten ein Telegramm an das niederländische Mitglied der Kommission, Herrn Sassen, gesandt hat.
Der Kläger hält dem entgegen, die Kommission habe sich seine persönliche Stellungnahme zugunsten von Herrn Nijsing zu eigen gemacht, mit der Folge, daß Herr Nijsing entgegen dem Vorschlag von Herrn Ritter auf seinem Dienstposten belassen worden sei. Zum Vorfall Bodnarescu macht der Kläger geltend, die Versetzung dieses Beamten an die Forschungsanstalt Mol rechtfertige seine eigene Auffassung.
2. Zur Fehlerhaftigkeit des Überleitungsverfahrens
a) Der Kläger macht geltend, das ihn betreffende Überleitungsverfahren sei fehlerhaft, denn es gründe sich nicht auf den im Februar 1962 verfaßten ersten Probezeitbericht, sondern auf einen zweiten Bericht (Bericht über die Befähigung), der nach Ablauf der sechsmonatigen Verlängerung der Probezeit erstellt worden sei. Diese nach der Inkraftsetzung des Statuts verfügte Verlängerung sei aber rechtswidrig. Der zweite Probezeitbericht sei auch deswegen rechtswidrig, weil er sogar nach Artikel 34 des Statuts verspätet sei, denn er sei im November 1962 verfaßt worden, während die Verlängerung der Probezeit bereits am 15. Mai 1962 abgelaufen sei.
Die Rechtswidrigkeit der Stellungnahme des Überleitungsausschusses, die sich aus der Rechtswidrigkeit des dieser Stellungnahme zugrunde liegenden Überleitungsberichts ergebe, ziehe die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nach sich, da diese die Stellungnahme nur habe bestätigen können.
Mit Rücksicht auf die günstige Beurteilung im Probezeitbericht vom 16. und 24. Februar 1962 ist der Kläger der Auffassung, es sei nicht zu ersehen, wie ihm die Überleitung hätte versagt werden können, wenn der Überleitungsausschuß sich, wie er es hätte tun müssen, auf diesen allein ordnungsgemäßen Bericht gestützt hätte.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger gebe nicht an, inwieweit das angeblich fehlerhafte Zustandekommen des Probezeitberichts die Anfechtbarkeit des Überleitungsverfahrens nach sich ziehen könne. Sie macht geltend, mit Rücksicht auf den Vertragscharakter der Rechtsbeziehungen zwischen dem Bediensteten und der Gemeinschaft in der Zeit vor Inkrafttreten des Statuts sei der Probezeitbericht für den Bediensteten ohne jede Rechtswirkung gewesen.
Die Beklagte bemerkt ferner, da der Kläger bereits seit dem 15. Mai 1961 in ihren Diensten gestanden habe, sei seine Probezeit nicht gemäß Artikel 34 des Statuts verlängert worden. Sie macht schließlich noch geltend, da das Statut in seinem Artikel 102 ausdrücklich einen besonderen Überleitungsbericht fordere, habe der Überleitungsausschuß diesen Bericht nicht durch einen anderen ersetzen können.
Der Kläger erwidert, die Beklagte streite um Worte, wenn sie sich darauf berufe, es habe nur ein einziger Überleitungsbericht vorgelegen. Er unterstreicht, daß sich die für den Inhalt des Probezeitberichts maßgebliche Rubrik unverändert im Überleitungsbericht wiederfinde. Es gebe daher keinen Grund, den Probezeitbericht für das Überleitungsverfahren nicht als ausreichend anzusehen. Der Kläger widerspricht auch der Meinung der Beklagten, in seinem Falle sei Artikel 34 nicht angewandt worden. Er nimmt hierzu Bezug auf ein Schreiben des Herrn Funck vom 17. Mai 1962 und auf ein unter Nr. 61 zu seinen Personalakten gegebenes Protokoll ohne Datumsangabe, wodurch er von einer zusätzlichen Verlängerung der Probezeit um sechs Monate unterrichtet worden ist. Damit habe die Beklagte Artikel 34 angewandt, der auf den Kläger nicht anwendbar gewesen sei; gleichzeitig habe sie sich aber ihren Verpflichtungen aus dieser Anwendung entziehen wollen.
Zu der Auffassung der Beklagten, vor Inkrafttreten des Statuts sei die Probezeit nur eine interne Maßnahme gewesen, bemerkt der Kläger, sie stehe im Widerspruch zu den vom Gerichtshof in der Rechtssache Mirossevich aufgestellten Grundsätzen.
Die Beklagte bleibt dabei, daß Artikel 34 des Statuts auf den Kläger nicht angewandt worden sei und wendet überdies noch ein, wenn diese Vorschrift tatsächlich auf den Kläger angewandt worden wäre, könnte er nur die Nichtigkeit der Probezeit geltend machen, nicht aber Rechte aus ihrer Rechtswidrigkeit ableiten. Die Argumentation des Klägers laufe darauf hinaus, Verfahrensvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des Statuts den Vorrang vor Bestimmungen des Statuts zu geben; das vor Inkrafttreten des Statuts für die Ableistung der Probezeit in Geltung gewesene Verfahren sei aber gewiß nicht dazu bestimmt, das in Artikel 102 vorgesehene Verfahren zu ersetzen. Im übrigen habe die Probezeit des Klägers nicht schon vom 1. Januar 1962 an von Artikel 34 beherrscht werden können, da die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erfüllt gewesen seien und sich außerdem die Probezeit vor Inkrafttreten des Statuts in ihren Grundlagen und Auswirkungen von der in Artikel 34 vorgesehenen Regelung unterschieden habe.
Die Beklagte macht geltend, wenn der Kläger aus dem günstigen Ausgang seiner Probezeit Rechte herleiten wolle, so sei zu bedenken, daß dieser Ausgang die Prüfung im Rahmen des Überleitungsverfahrens nicht überflüssig mache, der Kläger also ohne eine günstige Stellungnahme des Überleitungsausschusses nicht habe übergeleitet werden können.
Die Auffassung des Gerichtshofes in der Rechtssache Mirossevich widerspreche dem Standpunkt der Beklagten in dieser Hinsicht nicht: So habe Generalanwalt Lagrange erklärt, der Arbeitsvertrag verleihe weder einen Anspruch auf eine bestimmte Laufbahn noch bilde er eine Garantie für ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis, er gewähre vielmehr eine bloße Anwartschaft.
b) Der Kläger macht geltend, das eigentliche Überleitungsverfahren sei fehlerhaft:
1. weil die Stellungnahme des Überleitungsausschusses dem Kläger nicht vor Ablehnung der Überleitung vollständig zugänglich gemacht und auch nicht zu den Personalakten gegeben worden sei;
2. weil dem Kläger in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, denn er sei den Dienstvorgesetzten, die über ihn berichtet hätten, nicht gegenübergestellt worden.
zu 1. Die Beklagte bestreitet, daß diese Stellungnahme dem Betroffenen vor der Entscheidung der Anstellungsbehörde mitgeteilt werden müsse. Ein solches Verfahren sei mit der Regelung des Statuts, das dem Überleitungsausschuß die Rolle eines beratenden Verwaltungsorgans zuweise, nicht vereinbar.
Die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei dem Kläger zusammen mit der Kündigung seines Vertrages zugegangen. Dadurch sei er in die Lage versetzt worden, seine Einwendungen im Beschwerdewege geltend zu machen.
zu 2. Im Hinblick darauf, daß der Überleitungsausschuß nur ein beratendes Organ sei, vertritt die Beklagte die Auffassung, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordere nicht die Gegenüberstellung des Betroffenen und seiner Dienstvorgesetzten; er werde vielmehr bereits durch die Mitteilung des Überleitungsberichts und die Gestattung der Einsicht in die Personalakten sowie durch das dem Betroffenen zustehende Recht gewährleistet, sich vor dem Überleitungsausschuß zu den einzelnen Angaben und Ausführungen seiner Dienstvorgesetzten zu äußern.
Der Kläger erwidert, der Überleitungsausschuß sei bei seinen ablehnenden Stellungnahmen kein nur beratendes Organ, da diese Stellungnahmen für die Anstellungsbehörde bindend seien.
Die Beklagte bleibt demgegenüber bei ihrer Auffassung, daß die Stellungnahme des Ausschusses für sich allein keinen Entscheidungscharakter habe, wenn sie auch das Ermessen der Anstellungsbehörde weitgehend binde. Selbst dann nämlich, wenn die Stellungnahme ablehnend sei, habe die Anstellungsbehörde die Wahl zwischen der Kündigung des Vertrages und der Ernennung des Betroffenen in einer niedrigeren Besoldungsgruppe.
3. Zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung im Überleitungsbericht und durch den Überleitungsausschuß
Der Kläger rügt in diesem Punkt eine Verletzung des Vertrages oder der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen sowie einen Ermessensmißbrauch.
a) Verletzung des Vertrages
Der Kläger ist der Auffassung, da ihm die Tätigkeit als Assistent des Direktors der Forschungsanstalt, die hätte beurteilt werden müssen, zumindest während des Zeitraums verschlossen gewesen sei, auf den sich die Beurteilung im Überleitungsbericht bezieht, sei eine ordnungsgemäße Beurteilung seiner Eignung nicht möglich gewesen.
Im übrigen seien seine ursprüngliche Aufgabe wie auch seine neue Tätigkeit — Anfang 1962 sei er in ein Planungsbüro versetzt worden, das keinen wirklichen Sinn und Zweck gehabt habe — in dem Maße rein theoretischer Natur gewesen, daß es ihm völlig unmöglich gewesen sei, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Aus diesem Grunde sei aber die angefochtene Verfügung in entsprechender Anwendung der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Mirossevich rechtswidrig.
Zum Beweis beruft der Kläger sich auf folgende Umstände:
1. Der Bericht von Herrn Mercereau sei sehr allgemein gehalten.
2. Aus dem Bericht von Herrn Ritter gehe einmal hervor, daß man dem Kläger ein Konglomerat der verschiedensten Aufgaben übertragen habe, von denen eine immer illusorischer und theoretischer gewesen sei als die andere; daß man ihm ferner — etwa auf dem Gebiet des Versicherungswesens — Aufgaben übertragen habe, zu deren Erfüllung er nicht habe handeln, Entwürfe ausarbeiten, sondern lediglich feststellen müssen, wie es mit der Frage stehe; diese Aufgabe sei im übrigen völlig überflüssig gewesen, da das Problem vor seiner Lösung durch Herrn Citterio gestanden habe, der mit ihm bereits befaßt gewesen sei; im Sozial- und Wohnungsdienst seien dem Kläger nur kleinere Aufgaben zugewiesen worden, die an sich zum Tätigkeitsbereich von Bediensteten der Besoldungsgruppe B oder gar C gehört hätten. Was schließlich die Zugehörigkeit des Klägers zum Direktionsausschuß anbelange, sei zu bemerken, daß dieser von Herrn Ritter als lästig empfundene Ausschuß nur dreimal habe zusammentreten können. Zu dem im Überleitungsbericht erhobenen Vorwurf des Fernbleibens von der Arbeit macht der Kläger geltend, man könne einem Bediensteten, der jeder wirklichen Aufgabe beraubt und dazu verurteilt sei, seine Zeit in einem leerstehenden Büro zu verlieren, nach Treu und Glauben sein Fernbleiben nicht zum Vorwurf machen.
Die Beklagte entgegnet, es habe nie zweifelhaft sein können, welche Tätigkeit der Kläger habe ausüben müssen: Er sei eingestellt worden, um dem Direktor der Kernforschungsanstalt Ispra bei den mit der Errichtung dieser Anstalt zusammenhängenden Organisationsarbeiten als Assistent zur Seite zu stehen. Er habe also, sei es aus eigener Initiative, sei es auf Anweisung der Direktion, die Aufgabe gehabt, alle sich aus der Verwaltungsorganisation der Anstalt ergebenden Probleme zu prüfen, ihre Lösung zu suchen, die entsprechenden Entscheidungen vorzubereiten und deren Ausführung zu überwachen.
Wie aus dem Schreiben des Klägers vom 23. Februar 1961 an den Direktor der Forschungsanstalt, Herrn Ritter, hervorgehe, sei dem Kläger schon vor seiner Einstellung klar gewesen, daß er seine Tätigkeit unter der Leitung von Herrn Ritter auszuüben haben werde. Er könne sich nicht darüber beklagen, daß er während der achtzehn Monate von seinem Dienstantritt bis zur Abfassung des Überleitungsberichts nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Da er zu einer Zeit, als noch nichts geregelt gewesen sei, die Organisations- und Verwaltungsvorschriften habe vorbereiten und ausarbeiten müssen, habe er ein weites Betätigungsfeld gehabt, und ihm sei eine große Verantwortung zugefallen, die eigene Initiative erfordert habe. In seiner Besoldungsgruppe habe er nicht erwarten können, daß seine Vorgesetzten ihm seine Arbeit in Form von einzelnen konkreten Aufgaben und Tätigkeiten zuweisen würden. Unter diesen Umständen treffe den Kläger die volle Beweislast für die von ihm geltend gemachte Rechtswidrigkeit.
Im übrigen bestreitet die Beklagte die Behauptungen des Klägers. Sie macht geltend, die Aufgaben, mit denen der Kläger sich hätte befassen müssen, wie etwa Versicherungsfragen, Wohnungsfragen, Fragen der Einteilung des Personals, Transportfragen usw., seien sehr präziser und konkreter Art gewesen und hätten auch große praktische Bedeutung gehabt.
Der Kläger erwidert, Kriterium für die Leistung sei die erfolgreiche Bewältigung konkreter Aufgaben. Die Allgemeinheit der ihm übertragenen Aufgaben sowie der Umstand, daß für die zu ihrer Erledigung notwendigen allgemeinen Untersuchungen kein umfassenderes Programm aufgestellt worden sei, seien ein deutlicher Hinweis darauf, daß man die alte Methode angewandt habe, ihn auf ein Abstellgleis zu schieben.
Wenn der Kläger die Beweislast hierfür trage, so sei der Beweis äußerst schwer zu führen, weil er eine negative Tatsache betreffe. Wären ihm jedoch konkrete Anweisungen gegeben worden, so wäre es für die Beklagte leicht gewesen, dies zu beweisen oder zumindest zu behaupten, anstatt sich darauf zu beschränken, die Behauptungen des Klägers zu bestreiten und in einer etwas gewählteren Ausdrucksweise die durch Herrn Ritter bereits abstrakt angeführten Aufgaben zu umschreiben. Den verschiedenen Dienststellen seien jedoch in dieser Hinsicht weder schriftlich noch mündlich irgendwelche Dienstanweisungen gegeben worden. Im Gegenteil, der Kläger sei systematisch isoliert worden. So habe Herr Marcus, der die Personal- und Verwaltungsangelegenheiten bearbeitet habe, ihm jede Einmischung in andere als rein materielle Fragen verweigert. Daraus zieht der Kläger den Schluß, daß Herr Marcus die Anweisung gehabt habe, jeden Versuch seinerseits zurückzuweisen, sich ernsthaft mit der Organisation des Sozialdienstes zu beschäftigen. Was die Anfang 1962 erfolgte Einrichtung eines Planungsbüros für alle ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben anbelangt, macht der Kläger geltend, sie habe nur dem Zweck gedient, seine endgültige Abschiebung auf ein Abstellgleis zu verschleiern.
Das Kriterium, auf das der Gerichtshof in der Rechtssache Mirossevich für die Verteilung der Beweislast abgestellt habe, sei auch im vorliegenden Fall anwendbar; die Besonderheiten dieses Falles (Besoldungsgruppe, Dauer der Probezeit und der Dienstzeit) seien für die Anwendbarkeit der in dem Urteil aufgestellten Grundsätze unerheblich.
Die Beklagte wendet ein, für die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei nicht die mangelhafte Abfassung des Protokolls über die erste Sitzung des Direktionsausschusses bestimmend gewesen, wohl aber die Nachlässigkeit, mit der der Kläger die ihm zugewiesenen Arbeiten ausgeführt habe, ferner auch sein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben und seine unangebrachten Interventionen in Personalsachen, mit denen er nichts zu tun gehabt habe, schließlich die verleumderischen Äußerungen über den Direktor der Forschungsanstalt Ispra sowie die unannehmbare Ausdrucksweise, deren er sich gegenüber der EAG-Kommission bedient habe. Diese Vorwürfe würden durch die der Klagebeantwortung anliegenden Urkunden gestützt; der Kläger könne ihnen gegenüber nicht geltend machen, daß die Beklagte die Stellungnahme des Überleitungsausschusses und die Kündigungsverfügung noch weiter begründen müsse.
Die Beklagte nimmt sodann zu der Behauptung des Klägers Stellung, die auf Seite 15 der Klagebeantwortung gegebene Tätigkeitsbeschreibung sei einseitig, denn sie sei von ihm nicht angenommen worden; sie sei ihm auch unbekannt geblieben, weil sie ihm nicht mitgeteilt worden sei; schließlich sei sie auch erst nach seiner Einstellung abgefaßt und spiele daher keine Rolle. Die Beklagte bemerkt hierzu, die Tätigkeitsbeschreibung stehe jedenfalls nicht im Widerspruch zu dem Schreiben vom 23. Februar 1961, worin ausgeführt sei, daß der Kläger dem Direktor der Anstalt unterstehe.
Nach Meinung der Beklagten ist es nicht üblich, den Dienststellen Dienstantritt, Tätigkeit und Befugnisse neueingetretener Bediensteter schriftlich mitzuteilen, denn die Befugnisse würden durch den Gebrauch, der von ihnen gemacht werde, offenkundig. Der Kläger könne nicht bestreiten, daß ihm der Sozialdienst, insbesondere das Wohnungsamt, übertragen worden sei, denn in seinen Bemerkungen zum Überleitungsbericht habe er diese Tatsache zugegeben und sich über sie beklagt. Es sei ferner ungerechtfertigt, das auf Wunsch von Herrn Mercereau eingerichtete Planungsbüro als eine kaum ernst zu nehmende Dienststelle zu bezeichnen, denn solche Büros bestünden in vielen großen Unternehmen und spielten für ihren Betrieb eine bedeutsame Rolle. Was das Sekretariat des Direktionsausschusses anbelange, sei zu bemerken, daß der Kläger an drei Sitzungen dieses Ausschusses teilgenommen habe, er habe jedoch nicht, wie dies seine Aufgabe gewesen wäre, die Protokolle über die beiden letzten Sitzungen abgefaßt.
b) Ermessensmißbrauch
Der Kläger hebt hervor, Herr Ritter habe als einzige ihm übertragene konkrete Tätigkeit die Abfassung des Protokolls über die erste Sitzung des Direktionsausschusses bezeichnet, und die mangelhafte Abfassung dieses Protokolls sei auch ein Jahr später noch der einzige Vorwurf gewesen, der gegen ihn hätte erhoben werden können. Hieraus sowie aus dem Umstand, daß Herr Ritter seine Rolle auf die Tätigkeit eines einfachen Sekretärs beschränkt habe, obwohl ihm der EAG-Präsident Hirsch ursprünglich die Stellung eines Exekutivsekretärs zugedacht habe, leitet der Kläger einen Ermessensmißbrauch ab.
Die Beklagte bemerkt, der Kläger habe nichts vorgetragen und keine Beweise angeboten, um das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs darzutun; die Klage sei insoweit also unzulässig.
Der Kläger führt noch aus, der Direktor der Forschungsanstalt habe von seinen Beurteilungsbefugnissen zu persönlichen Zwecken Gebrauch gemacht, um sich eines lästigen Mitarbeiters zu entledigen. Die Ausdrucksweise, deren der Direktor sich in der Sitzung des Überleitungsausschusses bedient habe, sei in dieser Hinsicht bezeichnend.
Die Beklagte wendet ein, es reiche nicht aus, sich auf ein rechtswidriges Verhalten der Dienstvorgesetzten zu berufen, um einen Ermessensmißbrauch des Überleitungsausschusses darzutun. Die Stellungnahme der Dienstvorgesetzten sei nur einer der Faktoren, aus denen der Ausschuß sich seine Überzeugung bilde. Da der Ermessensmißbrauch im übrigen nur demjenigen Amtsträger vorgeworfen werden könne, der das Ermessen ausübe, müsse der Kläger auch noch dartun, daß sich die EAG-Kommission selbst die angeblich unlauteren Beweggründe der Dienstvorgesetzten des Klägers zu eigen gemacht habe.
3. Zum Schadenersatzantrag
Da die Kündigung des Vertrages eine Folge der Nichtüberleitung ist, muß die Rechtswidrigkeit der die Überleitung ablehnenden Verfügung nach Meinung des Klägers die Rechtswidrigkeit der Kündigung selbst nach sich ziehen, denn diese habe ihren Grund verloren, sei deshalb mißbräuchlich und schädige ihn.
Für den Fall, daß der Gerichtshof die Nichtüberleitung bestätigen sollte, macht der Kläger hilfsweise geltend, die eingehaltene Kündigungsfrist von einem Monat sei unzureichend. Wenn auch das Einstellungsschreiben eine Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen habe, so werde hierdurch doch nicht ausgeschlossen, daß eine unter Einhaltung dieser Frist ausgesprochene Kündigung mißbräuchlich und schädigend sei; die Frist wäre nämlich nach der Mehrzahl der europäischen Rechtsordnungen bei einem Beamten, der eine Anwartschaft auf die Übernahme ins Beamtenverhältnis sowie einen Anspruch auf ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis habe, unzureichend.
Der Kläger verlangt als Schadenersatz 1000000, — Ifrs für seine vorübergehende Beschäftigungslosigkeit, ferner 3000000, — lfrs für den ihm durch die Minderung seiner Berufsaussichten entstandenen materiellen Schaden sowie 1000000,— lfrs für den immateriellen Schaden.
Die Beklagte bemerkt, alle von den Gemeinschaftsorganen nach Artikel 214 Absatz 3 EAG-Vertrag abgeschlossenen Verträge hätten eine Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen. Da der Kläger den Schaden nicht dargetan und auch zur Berechnung der Schadenshöhe keinerlei Angaben gemacht habe, beantragt die Beklagte die Abweisung des Schadenersatzantrages als unzulässig.
In der Erwiderung führt der Kläger aus, sein Schadenersatzantrag sei begründet, da die Kündigung zur Unzeit ausgesprochen worden sei. Von der an sich rechtmäßigen Kündigungsfrist sei im vorliegenden Fall in mißbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht worden.
Die Beklagte bemerkt, der Kläger habe außer dem für die Kündigungsfrist gezahlten Monatsgehalt gemäß Artikel 102 Absatz 2 des Statuts eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern erhalten.
4. Zur Zulässigkeit der Beweisangebote
Der Kläger hatte sich in der Klageschrift für den Fall, daß das Klagevorbringen bestritten werden sollte, weitere Beweisangebote vorbehalten. Die Beklagte wendet demgegenüber ein, nach Artikel 42 § 1 der Verfahrensordnung müsse die verspätete Benennung von Beweismitteln bei Meidung der Unzulässigkeit begründet werden.
Der Kläger wirft der Beklagten eine formalistische Einstellung vor und bemerkt, die Vorschrift des Artikels 42 § 1 der Verfahrensordnung gebe den Parteien grundsätzlich das Recht, ihre Beweisanträge in der Erwiderung oder Gegenerwiderung zu stellen, er verlange aber eine Begründung, um Mißbräuche zu verhindern.
Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung, daß diese Beweisanträge unzulässig seien, und bemerkt, die einzige in Artikel 42 vorgesehene Ausnahme von der Regel komme nur dann in Betracht, wenn die Verspätung begründet werde. Würde der Umstand, daß das Klagevorbringen noch unbestritten sei, als ein zulänglicher Grund für die Verspätung angesehen, so brauchten in der Klageschrift nie Beweise angeboten zu werden, und Artikel 38 hätte sonach keinen Sinn.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat am 18. März 1964 beschlossen, über nachstehende Behauptungen Zeugenbeweis zu erheben:
a) Trifft es zu, daß seit den Monaten September/Oktober 1961 alle Kontakte des Klägers mit den Dienststellen systematisch unterbunden wurden? Trifft es insbesondere zu, daß Herr Ritter den Dienststellenleitern, mit denen dienstliche Kontakte unerläßlich waren, insbesondere den Leitern der Verwaltung, der Personalstelle sowie der Lagerhaltung und Geräteüberwachung davon abgeraten hat, mit dem Kläger zusammenzuarbeiten? Falls die Frage bejaht wird: Wurde diese Anweisung begründet? Womit?
b) Trifft es zu, daß dem Kläger nach der Abfassung des Protokolls über die erste Sitzung des Direktionsausschusses die Protokollführung entzogen wurde?
c) Trifft es zu, daß das Planungsbüro, mit dessen Leitung der Kläger betraut wurde, nachdem Herr Mercereau Herrn Ritter zugeteilt worden war, weder Befugnisse hatte, noch in den Dienstbetrieb eingegliedert war und daß es keine Verbindung mit dem Direktor oder dem stellvertretenden Direktor sowie mit den Dienststellen hatte?
Am 13. Mai 1964 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes zu diesen Fragen folgende Zeugen gehört:
Herrn H. Marcus, Leiter der Personal- und Sozialstelle der gemeinsamen Forschungsanstalt Ispra;
Herrn W. Metzger, Leiter der Verwaltungs- und Finanzstelle der gemeinsamen Forschungsanstalt Ispra;
Herrn G. L. Faa di Bruno, Beamter der EAG;
Herrn M. Camps, Leiter des Beschaffungsdienstes der gemeinsamen Forschungsanstalt Ispra;
Herrn F. P. Mercereau, stellvertretender Leiter der gemeinsamen Forschungsanstalt Ispra.
Die mündliche Verhandlung hat am 13. Mai 1964 stattgefunden.
Der Generalanwalt hat in der Sitzung vom 3. Juni 1964 seine Schlußanträge vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit
Die Beklagte hat gegen die Zulässigkeit der Klage keine Einreden vorgebracht; auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben. Die Klage ist daher zulässig.
Zur Begründetheit
ZU DER RÜGE, DIE PROBEZEIT DES KLÄGERS SEI IN RECHTSWIDRIGER WEISE VERLÄNGERT WORDEN
Der Kläger macht geltend, die Verlängerung seiner Probezeit sei für ihn nachteilig gewesen, denn der nach Ablauf der ersten sechs Dienstmonate über ihn erstattete Bericht sei günstig gewesen, während der im Anschluß an die verlängerte Probezeit verfaßte Bericht, auf den sich der Überleitungsausschuß gestützt habe, ungünstig ausgefallen sei. Da die Verlängerung rechtswidrig gewesen sei, müsse auch die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein.
Auch wenn unterstellt wird, daß die Probezeit des Klägers nicht völlig normal verlaufen sei, ist dennoch auszuschließen, daß die in dieser Hinsicht geltend gemachten Unregelmäßigkeiten die Rechtmäßigkeit der die Überleitung ablehnenden Verfügung zu berühren vermögen.
Das Überleitungsverfahren fand mehr als ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums statt, auf den sich der Bericht über die Probezeit vom 16. Februar 1962 bezog. Daher war die Verwaltung unabhängig von jeder Verlängerung der Probezeit des Klägers berechtigt und verpflichtet, dem Überleitungsausschuß einen neuen Bericht vorzulegen, der die gesamte Dienstzeit des Klägers umfaßte. Der im November 1962 verfaßte Überleitungsbericht ist dem Überleitungsausschuß daher zu Recht zugeleitet worden.
Die Rüge des Klägers ist somit unbegründet.
ZU DER RÜGE, DAS UBERLEITUNGSVERFAHREN SEI FEHLERHAFT
Der Kläger macht geltend, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei ihm vor Erlaß der die Überleitung ablehnenden Verfügung nicht vollständig zugänglich gemacht und auch nicht zu seinen Personalakten gegeben worden.
Die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses ist für die Anstellungsbehörde bindend. Einwände des Betroffenen gegen diese Stellungnahme können deshalb mit Erfolg nur im Wege der Klage gegen die Verfügung der Anstellungsbehörde geltend gemacht werden, denn diese Verfügung, die das Überleitungsverfahren förmlich abschließt, muß die Stellungnahme bestätigen. Dem Betroffenen kann also dadurch, daß ihm diese Stellungnahme nicht vorher mitgeteilt wird, kein Schaden entstehen. Bei dieser Sachlage ist die Verwaltung nicht verpflichtet, ihm die Stellungnahme des Überleitungsausschusses vor der Zustellung der darauf ergehenden Verfügung mitzuteilen.
Der Kläger ist ferner der Meinung, das Überleitungsverfahren sei deshalb rechtswidrig, weil er den Dienststellenleitern, die in seinem Fall den Überleitungsbericht erstattet haben, nicht gegenübergestellt worden sei.
Der Kläger hatte die Möglichkeit, dem Überleitungsausschuß seine Auffassung zu den Bemerkungen seiner Dienststellenleiter mitzuteilen. In Anbetracht der besonderen Umstände des Falles hätte überdies eine unmittelbare Gegenüberstellung des Klägers und seiner Dienststellenleiter dem Ausschuß wohl keine wesentlichen neuen Erkenntnisse vermitteln können.
Nach allem sind die Vorwürfe des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des Überleitungsverfahrens unbegründet.
ZU DEN RÜGEN, DIE SICH AUF DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER BEURTEILUNG DER EIGNUNG DES KLÄGERS STÜTZEN
a) Zur Verletzung des Vertrages
Der Kläger macht geltend, während des Zeitraums, auf den sich die im Überleitungsbericht enthaltene Beurteilung bezieht, habe er die ihm bei der Einstellung zugedachte Tätigkeit eines Assistenten des Direktors der Kernforschungsanstalt Ispra nicht ausüben können; daher sei jede über ihn abgegebene Beurteilung von vornherein fehlerhaft.
Zwar ist durch die Versetzung des Klägers in ein Planungsbüro, das nach der Ankunft von Herrn Mercereau in Ispra eingerichtet wurde, in der anfänglichen Stellung des Klägers bei der Euratom eine gewisse Veränderung eingetreten. In Anbetracht der sehr allgemeinen Formulierung des Einstellungsschreibens jedoch sowie mit Rücksicht auf die organisatorischen Schwierigkeiten, die sich insbesondere während des Aufbaus der Forschungsanstalt Ispra bemerkbar machten, überschreitet diese Versetzung nicht die sehr ausgedehnten Befugnisse, die der Leitung für die genannte Zeit zugebilligt werden müssen.
Daher befaßt sich der für das Überleitungsverfahren des Klägers erstattete Bericht zu Recht mit der gesamten Tätigkeit, die der Kläger in Erfüllung der verschiedenen ihm übertragenen Aufgaben tatsächlich ausgeübt hat.
Diese Rüge ist daher unbegründet.
Der Kläger bringt ferner vor, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, seine Eignung unter Beweis zu stellen: Während des Zeitraums, auf den sich der Überleitungsbericht bezieht, sei er mit keiner konkreten Aufgabe betraut worden, und jeder Kontakt mit den verschiedenen Dienststellen sei ihm verweigert worden.
Was die beruflichen Leistungen des Klägers anbelangt, sind ihm vor allem Mangel an Initiative bei der Untersuchung der sich stellenden Probleme sowie Nachlässigkeit vorgeworfen worden. Andererseits waren, wie der stellvertretende Leiter der Forschungsanstalt, Herr Mercereau, vor der Kammer ausgesagt hat, die vom Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit zu bestimmten Fragen gelieferten Arbeiten nicht zu beanstanden.
Die auf Antrag des Klägers von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Kläger daran gehindert worden ist, mit den Dienststellen, die von seiner Tätigkeit berührt werden konnten, Verbindung aufzunehmen. Bei der Allgemeinheit der Aufgaben, die der Kläger zu erfüllen hatte, läßt sich daher nicht sagen, es sei ihm unmöglich gewesen, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.
Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, daß die Verschlechterung seiner persönlichen Beziehungen zur Direktion der Forschungsanstalt Ispra und seine Enttäuschung über die Versetzung in das Planungsbüro sich auf sein allgemeines Verhalten ausgewirkt haben. Dies vermag aber keinesfalls seine negative Einstellung zu rechtfertigen, die unter anderem darin zum Ausdruck kommt, daß er mehrmals ohne ausreichende Entschuldigung dem Dienst fernblieb, und zu den Gründanforderungen im Widerspruch steht, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs gestellt werden müssen.
Auch diese Rüge ist daher nicht begründet.
b) Zum Ermessensmißbrauch
Der Kläger erblickt in dem von seinem Generaldirektor über ihn erstatteten ungünstigen Bericht einen Ermessensmißbrauch, da dieser Vorgesetzte von seinen Beurteilungsbefugnissen zu persönlichen Zwecken Gebrauch gemacht habe.
Der stellvertretende Leiter der Forschungsanstalt, dessen Verhältnis zum Kläger normal war, hat in seinem dem Überleitungsausschuß vorgelegten Bericht über den Kläger eine Beurteilung abgegeben, die im wesentlichen — wenn auch in etwas nuancierterer Form — den ungünstigen Bericht des Generaldirektors bestätigt. Es ist somit nicht überzeugend nachgewiesen, daß die ungünstige Beurteilung in dem Bericht des Generaldirektors der Forschungsanstalt durch dessen persönliche Animosität gegenüber dem Kläger bestimmt war.
Auch diese Rüge greift daher nicht durch.
ZUM SCHADENERSATZANTRAG
Nach allem hat der Kläger die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht dargetan. Diese Verfügung könnte daher nur dann einen zum Schadenersatz verpflichtenden Amtsfehler enthalten, wenn sie eine Kritik des Klägers enthielte, die bei einer Verfügung ihrer Art und Zielsetzung sachlich nicht geboten wäre. Dies läßt sich aber von der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht sagen.
Es ist daher nur noch zu prüfen, ob dem Kläger ein Schadenersatzanspruch wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zusteht.
Die gegenüber dem Kläger gewahrte Kündigungsfrist von einem Monat entspricht den Bestimmungen des Einstellungsvertrages. Gemäß Artikel 102 Nr. 2 des Personalstatuts hat der Kläger außerdem die in Artikel 34 des Statuts vorgesehene Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern erhalten. Mit der Zahlung dieser vom Statut selbst vorgesehenen Entschädigung hat die Beklagte ihre mit der Kündigung zusammenhängenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Die Schadenersatzansprüche des Klägers sind daher unbegründet.
Kosten
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Kostentragung zu verurteilen; jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit ihren Bediensteten ihre Kosten selbst.
Da die Zeugen in ihrer Eigenschaft als Beamte der Kommission der EAG vernommen worden sind, sind die ihnen entstandenen Reisekosten von der Beklagten zu tragen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Zeugenaussagen,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,
auf Grund von Artikel 152 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst.
3. Die den Zeugen entstandenen Reisekosten trägt die Beklagte.