Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.1964 – C-26/63
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1964:53
In der Rechtssache
des Herrn Piergiovanni Pistoj,
Bediensteten der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen beim Appellationshof Brüssel, Lehrbeauftragter an der Universität Brüssel, und Rechtsanwalt Giuseppe Guarino, zugelassen in Rom, Professor am Institut für Volks- und Betriebswirtschaftslehre in Rom,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,
Kläger,
gegen
die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn P. Leleux, als Prozeßbevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt J. Coutard, zugelassen beim Conseil d'Etat und beim Kassationshof der Französischen Republik,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
1. in erster Linie:
angeblicher Anfechtbarkeit des Überleitungsverfahrens, dem der Kläger unterzogen worden ist, sowie der damit verbundenen Maßnahmen,
Wiedereinsetzung des Klägers in seine Rechte und in sein Amt;
2. hilfsweise:
Feststellung eines Amtsfehlers der Kommission und Ersatzes des dem Kläger entstandenen Schadens
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes,
der Richter R. Rossi und R. Lecourt (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der Kläger wurde durch Verfügung vom 4. Dezember 1958, die ihm mit Schreiben vom 16. Dezember 1958 mitgeteilt wurde, als Abteilungsleiter bei der Generaldirektion Innerer Markt der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingestellt und in die Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 2 eingestuft. Durch Verfügung der Kommission vom 4. Mai 1960 wurde ihm die Dienstaltersstufe 5 der genannten Besoldungsgruppe zuerkannt.
Der Überleitungsausschuß, an den der Kläger mehrere Schriftsätze gerichtet hatte, nahm am 19. Juli 1962 in seiner 31. Sitzung zur Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis wie folgt ablehnend Stellung:
Nach Kenntnisnahme von dem Bericht über Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung des Herrn Pistoj, Bediensteten der Besoldungsgruppe A 3 in der Generaldirektion Innerer Markt, nach Einholung aller erforderlichen Auskünfte und nach Anhörung des Bediensteten selbst ist der Überleitungsausschuß der Ansicht,
daß Herr Pistoj unfähig war, die Arbeiten der ihm unterstehenden Abteilung mit der erforderlichen administrativen Sachkenntnis zu leiten und gute Beziehungen zu seinen Vorgesetzten und Untergebenen herzustellen;
daß Herr Pistoj auf Grund seiner Unfähigkeit, sich in seinen neuen Beruf einzuarbeiten, und auf Grund mangelnder Ordnung und Methode in seiner Arbeit die ihm übertragenen Aufgaben nicht in befriedigender Weise zu erfüllen vermochte;
infolgedessen nimmt der Ausschuß zur Eignung dieses Bediensteten für die Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben ablehnend Stellung.
Der Überleitungsausschuß beschloß ferner, der Kommission der EWG einen besonderen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht enthielt folgenden Satz:
Der Überleitungsausschuß ist sich darüber im klaren, daß der Fall Pistoj ein Härtefall ist; er schlägt der Kommission der EWG daher vor, von der ihr in Artikel 102 Nr. 2 des Statuts eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und Herrn Pistoj einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Dienstposten mit anderer Einstufung in einer anderen Generaldirektion zuzuweisen.
Mit dieser Anregung scheint sich der Ausschuß einen offiziösen Vorschlag zu eigen gemacht zu haben, den der Vizepräsident der Kommission, Herr Caron, dem Kläger vorher gemacht hatte. Die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses wurde dem Kläger mit Schreiben vom 14. März 1963 mitgeteilt. In dem Schreiben wurde ihm ferner ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 6 mit Dienstalter in der Stufe vom 1. Januar 1961 in der Dienststelle Bibliothek und Dokumentation angeboten. Für die Annahme dieses Angebots war eine Frist von acht Tagen bestimmt.
Am 15. März 1963 beantragte der Beistand des Klägers, Rechtsanwalt Slusny, eine Verlängerung dieser Frist sowie Einsichtnahme in die Personalakten seines Klienten. Der Antrag auf Fristverlängerung wurde am 22. März 1963 wiederholt. Am selben Tage teilte der Generaldirektor Smulders dem Kläger mit, die Verlängerung werde abgelehnt. Mit Schreiben vom 25. März 1963 beantragte Rechtsanwalt Slusny erneut eine Fristverlängerung, worauf ihm mit Schreiben vom 11. April 1963 erwidert wurde, die Kommission sei der Auffassung, diesem Antrag nicht stattgeben zu können. Daraufhin beantragte Rechtsanwalt Slusny mit Schreiben vom 17. April 1963 erneut, ihm Einblick in die Personalakten zu gewähren. Diesem Antrag wurde durch Schreiben vom 25. April 1963 stattgegeben. Rechtsanwalt Slusny konnte jedoch erst am 7. Mai 1963 die Akten einsehen. Hierbei wies er auf ihre Unvollständigkeit und ihren ungeordneten Zustand hin.
Durch Schreiben vom 6. Mai 1963 teilte Herr Smulders dem Kläger mit, daß sein Arbeitsverhältnis mit dreimonatiger Frist gekündigt werde und er ein Abgangsgeld in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern erhalte.
Am 13. Mai 1963 ist die Klageschrift des Herrn Pistoj in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger führt am Ende seiner Klageschrift aus:
Der Kläger erhebt daher Klage gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und gegebenenfalls gegen die Kommission, die er beide als beklagte Parteien benennt.
Er beantragt,
1. das Überleitungsverfahren des Klägers sowie die Stellungnahme des Überleitungsausschusses vom 19. Juli 1962, die ihm durch Schreiben des Herrn Smulders vom 14. März 1963 mitgeteilt worden ist, für nichtig zu erklären;
2. die gegen den Kläger erlassene und ihm durch Schreiben des Herrn Smulders vom 6. Mai 1963 mitgeteilte Kündigungsverfügung für nichtig zu erklären;
3. zu erkennen, daß die Kommission verpflichtet ist, den Kläger nach Erfüllung der in Artikel 5 letzter Absatz und in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen Förmlichkeiten erneut dem Überleitungsverfahren zu unterziehen;
4. zu erkennen, daß der Kläger auf Grund der Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahmen weiterhin als im Dienst der Kommission stehend anzusehen ist, und zwar nach den Bestimmungen der Ubergangsregelung, die bisher für ihn gegolten hatte;
zu erkennen, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und gegebenenfalls die Kommission dem Kläger auch für die Zeit nach Ablauf der in dem Schreiben vom 6. Mai 1963 genannten Kündigungsfrist seine monatlichen Bezüge zu zahlen haben und daß der Kläger weiterhin Anspruch auf die sonstigen Vorteile aus seiner gegenwärtigen Rechtsstellung hat;
5. hilfsweise:
festzustellen, daß die dem Kläger zugestellte Kündigungsverfügung mißbräuchlich ist und einen Amtsfehler darstellt;
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und gegebenenfalls die Kommission zu verurteilen, den entstandenen materiellen Schaden durch Zahlung eines Betrages von 5000000 bfrs, dessen Erhöhung im Laufe des Verfahrens vorbehalten bleibt, sowie den immateriellen Schaden durch Zahlung eines Betrages von ebenfalls 5000000 bfrs, für den der gleiche Vorbehalt gemacht wird, zu ersetzen;
6. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und gegebenenfalls der Kommission die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen;
7. zur Kenntnis zu nehmen,
a) daß der Kläger sich vorbehält, im Laufe des Verfahrens alle weiteren Angriffsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art geltend zu machen, die ihm auf Grund des Verteidigungsvorbringens der Gegenseite oder der eventuellen Vorlegung von Unterlagen geboten erscheinen;
b) daß der Kläger sich zum Beweisantritt mit allen zulässigen Beweismitteln einschließlich des Zeugenbeweises für seine noch nicht durch Urkunden bewiesenen Tatsachenbehauptungen erbietet, falls die Beklagte sie bestreiten sollte.
Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung,
die Klage des Herrn Pistoj gegen die Nichtüberleitungsverfügung sowie gegen die Kündigung seines ursprünglichen Vertrages mit allen Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Verfahrenskosten, als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen.
Der Kläger führt in seiner Erwiderung Punkt 7 der Klageanträge näher aus und beantragt,
weiter hilfsweise:
1. der Beklagten aufzugeben, folgende Urkunden vorzulegen:
a) die Protokolle des Ministerrates zu dem Teil des Statuts, der das Überleitungsverfahren und die Anwendung von Artikel 110 betrifft;
b) die Protokolle der Kommission, welche die Anträge auf Fristverlängerung und die Kündigung des Klägers betreffen;
c) die Mitteilungen der Beklagten an die vorläufige Personalvertretung zur Überleitung der Beamten, ferner alle Protokolle der vorläufigen Personalvertretung zum Überleitungsverfahren;
d) das im Juni 1963 verbreitete Weißbuch der vorläufigen Personalvertretung (Dokument 7014/Pers. F. 63), insbesondere eine Denkschrift für die Kommission (Seite 17) und eine Erklärung an die Kommission (Seite 95);
2. den Generaldirektor der Verwaltung, Herrn Smulders, zum Überleitungsverfahren im allgemeinen zu hören;
ganz hilfsweise:
die Vorlegung der Krankenblätter des Klägers anzuordnen;
und äußerst hilfsweise:
den Kläger zum Zeugenbeweis darüber zuzulassen, daß er vor allem im März und im April 1963 schwer erkrankt war und am 22. März 1963 mit hohem Fieber zu Bett lag, wofür folgende Zeugen benannt werden:
Herr und Frau Rene Micha, Brüssel, Avenue Louise 74;
Herr V. P. R. Meganck, Richter am Polizeigericht in Brüssel, und dessen Ehefrau, Brüssel, Boulevard de Waterloo 93;
Frau B. Naessens, Brüssel, Rue Ercoliers 21;
Herr Roberto Celli, Beamter der Kommission;
Herr Alessandro Cappelletti, Beamter der Kommission;
Herr Giuseppe Riccardi, Amtsbote.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
ALLGEMEINES
Die Parteien streiten darüber, gegen wen sich die Klage richtet, insbesondere erörtern sie die Frage, ob die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft selbst oder die Kommission Beklagte ist.
Sie vertreten ferner unterschiedliche Auffassungen zu einigen Punkten, die sich wohl nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Klagevorwurf prüfen lassen, aber ein Licht auf ihre Standpunkte werfen.
In der Darstellung, insbesondere aber in der Würdigung des Sachverhalts weichen die Parteien sehr voneinander ab. Dies zeigt sich etwa in ihren Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung des Ausdrucks Härtefall, den der Überleitungsausschuß mit Bezug auf den Kläger gebrauchte, um seine Einweisung auf einen anderen Dienstposten nach Artikel 102 Nr. 2 des Statuts zu befürworten.
Das Überleitungsverfahren und insbesondere die rechtliche Natur des Überleitungsausschusses werden sehr unterschiedlich dargestellt. Nach Meinung der Beklagten ist dieser Ausschuß seiner Zusammensetzung und seinen Befugnissen nach kein Gericht, sondern ein Verwaltungsorgan, das ein Werturteil über Menschen und nicht über die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsmaßnahme oder eines Verhaltens abgibt. Der Grundsatz audi alteram partem müsse im Lichte der Art der dem Ausschuß zugewiesenen Aufgaben angewandt werden; ihm sei daher genügt, wenn die Bemerkungen der Betroffenen berücksichtigt würden. Nach Meinung des Klägers hat der Überleitungsausschuß dagegen den Charakter eines Rechtsprechungsorgans. Seine Entscheidung sei für die Verwaltung auch verbindlich, wenn sie positiv ausfalle.
Die Parteien streiten ferner über die Frage, ob alle vom Kläger erhobenen Rügen mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden könnten. Die Beklagte zieht dies in Zweifel. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, der Gerichtshof sei zur Entscheidung sowohl im Anfechtungsverfahren als auch im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (pleine juridiction) zuständig; er weist auf die Folgen hin, die sich nach seiner Auffassung aus einer etwaigen Nichtigerklärung ergeben.
A — Rügen, die auf die Nichtigerklärung des Überleitungsverfahrens des Klägers abzielen
Der Kläger macht geltend, das Überleitungsverfahren sei wegen Fehlens, Fehlerhaftigkeit (Unterlassung der erforderlichen Anhörungen) oder Nichtveröffentlichung der in Artikel 110 vorgesehenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Überleitung nach Artikel 102 anfechtbar. Der Kläger verweist hierzu
auf den Wortlaut des Statuts, und zwar auf Stellung und Aufbau der Kapitel des Titels IX sowie auf die Fassung der Artikel 110 und 102;
auf Zweck und Wortlaut von Artikel 110, der die Mitwirkung des Personals bei der Ausarbeitung der allgemeinen Durchführungsmaßnahmen und die Harmonisierung der Anwendung des Statuts durch die verschiedenen Organe erfordere;
ferner darauf, daß die Kommission selbst ihre Verordnung vom 13. Dezember 1961 und 9. März 1962 nachträglich der Personalvertretung vorgelegt hat.
Der Kläger ist der Auffassung, es wäre nach Artikel 110 erforderlich gewesen, nähere Vorschriften über die Beurteilung der Beamten und die Erstellung der Berichte zu erlassen und die auf die Beamten anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe zu vereinheitlichen.
Artikel 102 setze Durchführungsmaßnahmen voraus; dies habe die Kommission auch durch den Erlaß einer Verordnung stillschweigend zugegeben. Wolle man das Gegenteil annehmen, so verneine man Ziele und Nutzen von Artikel 110 und lasse die in der Vorschrift enthaltenen Garantien (Anhörung und Bekanntgabe) außer acht.
Die Beklagte entgegnet, Artikel 102 sei eine Übergangsvorschrift, die keiner allgemeinen Durchführungsbestimmungen bedürfe, er sei außerdem hinreichend klar gefaßt, um sogleich unmittelbar angewandt werden zu können.
Die Beklagte spricht dem Hinweis auf die Stellung der Vorschriften des Titels IX jede Bedeutung ab und meint, Artikel 102, der ein der Anwendung des Statuts vorhergehendes Verfahren regle, sei nur eine Übergangsvorschrift.
Die Anhörung des Personals, auf die der Kläger hingewiesen habe, sei daher rechtlich nicht geboten gewesen. Sie habe nur eine höfliche Geste bedeutet, weshalb es nicht darauf ankomme, wann sie erfolgt sei.
Darüber hinaus stelle eine Verordnung, die zu einer Übergangsvorschrift ergehe, schon ihrem Wesen nach keine für die Dauer gedachte Durchführungsregelung zum Statut dar.
Der Kläger hält die umstrittene Verfügung ferner deshalb für anfechtbar, weil die in Artikel 5 letzter Absatz des Statuts vorgesehene Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten nicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats und nach Anhörung der Personalvertretung erstellt worden sei. Dies führe auch zur Anfechtbarkeit der von seinen Dienstvorgesetzten über ihn abgegebenen Beurteilungen, denn diese hätten seine Eignung für einen Dienstposten, der nicht ordnungsgemäß beschrieben gewesen sei, nicht beurteilen können. Der Umstand, daß es sich um einen bestimmten Dienstposten gehandelt habe, erlaube nicht, über das Formerfordernis der vorherigen Beschreibung hinwegzusehen.
Die Beklagte entgegnet, es sei ein konkreter Dienstposten zu besetzen gewesen, den der Kläger schon seit 1958 innegehabt habe, kein abstrakt beschriebener Posten. Der Kläger verwechsle hier die Anwendung des Statuts mit Übergangsmaßnahmen, die diese Anwendung erst ermöglichen sollten.
Der Kläger greift das Überleitungsverfahren sowie die gegen ihn ergangene Kündigungsverfügung mit der Begründung an, der Überleitungsausschuß, der als ein echtes Verwaltungsgericht anzusehen sei, habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und sonstige allgemeine Rechtsgrundsätze nicht beachtet. Sodann führt er eine Reihe von Tatsachen an, aus denen sich nach seiner Auffassung ergibt, daß zu seinem Nachteil Garantien außer acht gelassen worden sind. Er stützt sich auf die französische Rechtsprechung und Lehre, um das rechtswidrige Verhalten des Ausschusses darzutun. So habe er nicht das letzte Wort gehabt, auch seien ihm nicht alle über ihn abgegebenen Zeugen aussagen zur Kenntnis gebracht worden. Zudem seien in seinen Personalakten Unrichtigkeiten enthalten. Das Verfahren des Überleitungsausschusses sei daher fehlerhaft.
Die Beklagte hält dem entgegen, der Kläger verkenne das Wesen des Überleitungsausschusses; sie verweist hierzu auf die Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange sowie auf die Urteile in den verbundenen Rechtssachen 35/62 und 16/63. Die Stellungnahme dieses Ausschusses sei mit ordnungsgemäßer Begründung in Kenntnis der Sachlage unter Berücksichtigung der Schriftsätze des Klägers und auf Grund einer ausreichenden und korrekten Untersuchung ergangen. Die Beklagte stellt den Sachverhalt in einem ganz anderen Licht dar als der Kläger und geht dabei von einer entgegengesetzten Auffassung über die Aufgaben des Überleitungsausschusses aus.
Der Kläger greift die ihn beschwerenden Verfügungen ferner mit der Begründung an, daß Herr de la Fontaine, der keine leitende Stellung bekleide — auf seinen Dienstrang komme es nicht an —, bei den Arbeiten des Überleitungsausschusses mitgewirkt hat, obwohl er nicht zu den leitenden Bediensteten gehöre, wie Artikel 102 des Statuts dies verlange.
Die Beklagte wendet ein, Herr de la Fontaine sei in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft, was nach Anhang I zum Statut der Dienststellung eines Direktors entspreche.
Der Kläger greift die streitigen Verfügungen noch deshalb an, weil die Stellungnahme des Überleitungsausschusses nicht entsprechend den Erfordernissen von Artikel 25 des Statuts begründet sei, obwohl sie ihn beschwere und ihm unverzüglich mitgeteilt worden sei. Er bestreitet jedenfalls, daß die beiden Absätze, die der Stellungnahme als Begründung beigefügt sind, den Vorschriften von Artikel 25 genügen.
Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen zum dritten Klagevorwurf und fügt hinzu, eine ausführlichere Begründung würde der Verfügung disziplinarischen Charakter verliehen haben. Darin hätte der Kläger dann eine Ehrverletzung und ein Hindernis bei der Suche nach einer neuen Stelle erblicken können. Die Beklagte stützt ihre Auffassung auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 35/62 und 16/63.
Der Kläger macht außerdem geltend, der Überleitungsausschuß habe seine Verfügung auf unrichtige Tatsachenfeststellungen gestützt öder den Sachverhalt unrichtig gewürdigt. Er führt eine Reihe von Beispielen an, die insbesondere sein Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit sowie seine Beziehungen zu seinen Vorgesetzten und Untergebenen betreffen. Er macht geltend, für seinen angeblichen Mangel an Ordnungssinn und Methode sei kein zureichender Beweis erbracht, und weist darauf hin, daß ihm vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaft Aufgaben und Funktionen übertragen gewesen seien, die denjenigen sehr ähnlich gewesen seien, in die er sich nach dem Vorbringen der Beklagten als Beamter der Kommission nicht habe einarbeiten können. Der Kläger stützt sich für die beantragte richterliche Nachprüfung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil 10/55).
Die Beklagte bezeichnet das Vorbringen des Klägers zu seinen Auseinandersetzungen mit Herrn Scholz und zu seiner früheren Tätigkeit als Gerede und unsachliche Gründe. Der Überleitungsausschuß habe sich für seine Stellungnahme auf den Überleitungsbericht gestützt, wie Artikel 102 dies vorschreibe, und habe außerdem Beweis erhoben. Die Berichte der Vorgesetzten stimmten überein. In den als Anlagen zur Klagebeantwortung vorgelegten Protokollen des Überleitungsausschusses sei der Sachverhalt dargelegt, auf den sich der Ausschuß tatsächlich gestützt habe. Insbesondere habe der Ausschuß ordnungsgemäß von allen Schriftsätzen des Klägers Kenntnis genommen. Daß die jetzige Tätigkeit des Klägers von seiner früheren verschieden sei, ergebe sich daraus, daß er — obgleich intelligent und arbeitsam — nicht in der Lage sei, eine Gruppe zu leiten. Zum Beurteilungsspielraum des Gerichtshofes verweist die Beklagte auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 35/62 und 16/63.
Der Kläger macht die Anfechtbarkeit der streitigen Verfügungen mit der Begründung geltend, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses und die daraufhin gegen ihn ergangene Verfügung seien besonders auf die Beurteilung seines Dienstvorgesetzten, Herrn Scholz, gestützt, dessen Verhalten ihm gegenüber von persönlichem Ressentiment und von Animosität geprägt gewesen sei. Darin liege ein Ermessensmißbrauch, der sich aus der Ausdrucksweise, dem Verhalten und den Berichten von Herrn Scholz ergebe.
Die Beklagte entgegnet, dies seien grundlose Behauptungen. Der von Herrn Scholz erstellte Teil des Überleitungsberichts sei objektiv und unparteiisch abgefaßt. Dies gelte auch für eine von Herrn Scholz für den inneren Dienstbetrieb verfaßte an sich vertrauliche den Kläger betreffende Mitteilung, die die Beklagte vorgelegt hat. Das gespannte Verhältnis zwischen Herrn Scholz und dem Kläger sei auf die Art und Weise zurückzuführen, in der dieser die Dienststelle geleitet habe, für die er verantwortlich war.
Der Kläger macht die Anfechtbarkeit der streitigen Verfügungen noch mit der Begründung geltend, daß Herr Caron, Vizepräsident der Kommission, an den Beratungen teilgenommen habe, in denen diese Verfügungen beschlossen worden seien, obwohl er auch bei dem streitigen Überleitungsverfahren mitgewirkt und die ungünstigen Beurteilungen des Klägers durch seine Dienstvorgesetzten zugelassen habe. Es laufe allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuwider, jemandem die letztinstanzliche Entscheidung über Verfügungen zu gestatten, an denen er selbst mitgewirkt habe. Der Kläger hebt hervor, daß die Kommission mit der Bestätigung der Stellungnahme des Überleitungsausschusses Artikel 102 nicht rein automatisch angewandt, sondern — dies gelte vor allem wegen der Vorbehalte, die der Kläger zur Rechtmäßigkeit des vom Überleitungsausschuß eingehaltenen Verfahrens gemacht habe — gleichzeitig stillschweigend auch die Gültigkeit, die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens anerkannt habe.
Die Beklagte wendet ein, die Kommission habe keinen Ermessensspielraum gehabt; die Rechtsfolgen der ablehnenden Stellungnahme des Überleitungsausschusses hätten sich ohne weiteres zwingend aus Artikel 102 des Statuts ergeben.
Das befristete Angebot eines anderen Dienstpostens sei eine Gefälligkeit gewesen, auf die der Kläger keinen Anspruch gehabt habe. Die Teilnahme von Herrn Caron an den verschiedenen Beratungen wäre deshalb ganz normal gewesen. Die Rüge gehe im übrigen fehl, da Herr Caron an der 22. Sitzung der Kommission, in der die den Kläger betreffende Verfügung ergangen sei, nicht teilgenommen habe.
Der Kläger rügt die gegen ihn erlassene Kündigungsverfügung der Kommission ferner deshalb, weil die ihm eingeräumte Frist zur — unter Umständen bedingten — Annahme des ihm angebotenen niedriger eingestuften Dienstpostens unzureichend gewesen sei. Er bemerkt, der offiziöse Vorschlag des Herrn Caron habe das Problem des Dienstalters in der neuen Besoldungsgruppe nicht gelöst, und verweist auf seinen Gesundheitszustand und auf die Schritte seines Anwalts. Die Kommission habe einen Rechtsmißbrauch begangen, der einem Ermessensmißbrauch gleichkomme.
Die Beklagte erwidert, die Kündigung des Vertrages sei auf Grund von Artikel 102 des Statuts rechtmäßig und mit dreimonatiger Frist erfolgt. Sie führt aus, Herr Caron habe dem Kläger schon einen Monat früher mündlich die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf einem niedriger eingestuften Dienstposten vorgeschlagen. Die der Klageschrift anliegenden Urkunden enthielten Hinweise auf diesen Vorschlag. Herr Pistoj habe genügend Zeit gehabt, sich nach näheren Einzelheiten zu erkundigen. Die Beklagte meint: Herr Pistoj, der seinen Posten verließ und sich krank meldete, suchte Zeit zu gewinnen.
Die Beklagte erhebt im übrigen Einwendungen gegen die rechtliche Qualifizierung dieser Rüge und gegen die Verwendung des Begriffs Rechtsmißbrauch. Sie bemerkt, die Nichtig erklärung — vorausgesetzt, daß sie erfolgt — würde weder die Stellungnahme des Überleitungsausschusses noch die Kündigung des Herrn Pistoj berühren, sondern lediglich für die Ablehnung einer Verlängerung der Frist zur Annahme des niedriger eingestuften Dienstpostens von Bedeutung sein.
B — Schadenersatzantrag
Der Kläger beantragt hilfsweise, seine, wie er meint, mißbräuchliche Entlassung in Anbetracht der Umstände zumindest als Amtsfehler zu beurteilen und ihm hierfür Schadenersatzansprüche zuzuerkennen. Mit Rücksicht auf die Höhe seines Gehalts, sein Alter, die Dauer der Dienstzeit bei der Kommission, mit der er habe rechnen können, sowie auf die Möglichkeit, Pensionsansprüche zu erwerben, beantragt der Kläger, ihm 5000000 bfrs ex aequo et bono zum Ersatz des materiellen und 5000000 bfrs zum Ersatz des immateriellen Schadens zuzusprechen.
Die Beklagte entgegnet, im Hinblick auf die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei es unmöglich gewesen, den Kläger überzuleiten; es sei ihm deshalb ein Vorschlag gemacht worden, der eine Gefälligkeit darstelle. Wenn der Kläger mit seiner Nichtigkeitsklage durchdringe, erleide er keinen Schaden. Unterliege er aber mit dieser Klage, so könne der Verwaltung in Anbetracht der Umstände des Falles kein Amtsfehler vorgeworfen werden. Schließlich sei der angeführte Schaden weder dem Grunde noch der Höhe nach bewiesen.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die Sache ist der Zweiten Kammer zugewiesen worden. Zum Berichterstatter ist der Richter Robert Lecourt bestimmt worden, als Generalanwalt hat Herr Karl Roemer amtiert. Mit Schreiben vom 12. Februar 1964 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Slusny, mitgeteilt, in der mündlichen Verhandlung werde ihm Rechtsanwalt Guarino, zugelassen in Rom, zur Seite stehen. Der Kanzler hat in seiner Antwort vom 17. Februar auf Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung hingewiesen.
In ihrer Sitzung vom 10. März 1964 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die mündliche Verhandlung ist am 18. März 1964 eröffnet worden. Für ihre Fortsetzung ist dann auf den 27. Mai 1964 Termin bestimmt worden, um den Parteien eine gütliche Einigung zu ermöglichen.
In der Sitzung vom 10. Juni 1964 hat der Generalanwalt K. Roemer beantragt, der Klage stattzugeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
ENTSCHEIDUNGSGRUNDE§
A — Zur Person der Beklagten
Die Klage ist gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und gegebenenfalls gegen die Kommission dieser Gemeinschaft gerichtet.
Nach Artikel 179 EWG-Vertrag [ist] der Gerichtshof … für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben. Aus den Worten Bedingungen …, die im Statut … festgelegt sind ist zwingend zu entnehmen, daß die Organe als Anstellungsbehörden, die ihre Befugnisse unmittelbar oder mittelbar ausüben, in Prozessen, in denen sie ihren Bediensteten gegenüberstehen, selbst vor Gericht auftreten können.
Nach Artikel 90 des Statuts der Beamten, der die dem gerichtlichen Verfahren vorausgehende Verwaltungsbeschwerde regelt, kann jeder Beamte sich an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden. Für die Klage nach Artikel 91 des Statuts muß in Ermangelung entgegenstehender Bestimmungen Entsprechendes gelten; sie muß daher gegen dasselbe Organ gerichtet werden. Der Vertrag des Klägers wurde durch Verfügung der Kommission gekündigt, die gegenüber dem Kläger die Befugnisse der Anstellungsbehörde nach Artikel 2 des Statuts der Beamten ausübt. Die Klage ist daher als gegen die EWG-Kommission gerichtet anzusehen.
B — Zum Antrag auf Nichtigerklärung
ZUR ZULÄSSIGKEIT
Der Kläger beantragt in erster Linie die Nichtigerklärung des Überleitungsverfahrens, dem er unterzogen worden ist, sowie der ihm mit Schreiben vom 14. März 1963 mitgeteilten Stellungnahme des Überleitungsausschusses. Die Beklagte macht geltend, dieser Antrag sei unzulässig, da das Verfahren und die Stellungnahme, gegen die er sich richte, keinen Entscheidungscharakter trügen.
Nach Artikel 91 Nr. 1 des Statuts ist der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und einer der im Statut genannten Personen über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme zuständig. Als beschwerend können nur solche Maßnahmen angesehen werden, die geeignet sind, unmittelbar auf eine bestimmte Rechtsstellung einzuwirken.
Das Überleitungsverfahren, das sich aus einer Reihe von Vorbereitungsmaßnahmen zu der streitigen Kündigungsverfügung zusammensetzt, stellt keine den Kläger für sich allein schon beschwerende Maßnahme dar.
Die Stellungnahme des Überleitungsausschusses ist zwar nach Artikel 102 Nr. 1 des Statuts ein wesentlicher Faktor für die von der Anstellungsbehörde zu treffende Verfügung, denn sie ist für die Anstellungsbehörde bindend, wenn sie sich gegen die Überleitung des Bediensteten ausspricht. Im Hinblick auf die Klage nach Artikel 91 stellt sie indes keine selbständige Maßnahme dar, die sich von der Verfügung der Anstellungsbehörde trennen ließe. Sie beschwert daher den Kläger nicht unmittelbar.
Der Antrag auf Nichtigerklärung des Überleitungsverfahrens und der Stellungnahme des Überleitungsausschusses ist daher, soweit diese Maßnahmen unabhängig von der Kündigungsverfügung angefochten werden, unzulässig. Das der Begründung dieses Antrags dienende Vorbringen kann jedoch gegen die Kündigungsverfügung selbst geltend gemacht werden.
Der Kläger beantragt ferner festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, für ihn nach Erfüllung der in den Artikeln 5 letzter Absatz und 110 des Statuts vorgesehenen Formvoraussetzungen erneut das Überleitungsverfahren zu eröffnen. Die Beklagte hält diesen Antrag für unzulässig, da es sich im vorliegenden Fall um eine Nichtigkeitsklage handle und der Gerichtshof auf eine solche Klage hin die vom Kläger erstrebte Anordnung nicht treffen könne.
Zwar kann der Gerichtshof auch im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (pleine juridiction), wie es in Artikel 91 Nr. 1 des Statuts vorgesehen ist, der Verwaltung keine Anweisungen erteilen; die Wiedereröffnung des Überleitungsverfahrens wäre indes, falls der Klage stattgegeben würde, als eine bloße Folge des Urteilsvollzuges anzusehen.
Der Kläger beantragt schließlich, die ihm mit Schreiben vom 14. März 1963 zugestellte Kündigungsverfügung aufzuheben. Die Beklagte hat die Zulässigkeit dieses Antrags nicht bestritten; auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
Verletzung von Artikel 110 des Statuts
Der Kläger macht die Rechtswidrigkeit des Überleitungsverfahrens, dem er nach Artikel 102 des Statuts unterzogen worden ist, mit der Begründung geltend, es fehlten allgemeine Durchführungsbestimmungen nach Artikel 110 Absatz 1 des Statuts.
Die in Artikel 110 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen haben allgemeinen Charakter. Sie sind daher nur für die Anwendung der für die Dauer geltenden Statutsvorschriften erforderlich. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob Artikel 102 des Statuts hinreichend klar gefaßt ist, um ohne weitere Durchführungsmaßnahmen angewandt werden zu können, ist festzustellen, daß er nur für begrenzte Zeit gilt. Da es sich im wesentlichen um eine Übergangsvorschrift handelt, können die zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen keinen allgemeinen Charakter haben. Somit sind die am 13. Dezember 1961 und 9. März 1962 von der Kommission zur Durchführung von Artikel 102 erlassenen Vorschriften besondere Durchführungsmaßnahmen, die mit den allgemeinen Maßnahmen im Sinne von Artikel 110 nicht verwechselt werden dürfen und aus diesem Grund auch nicht unter Beachtung der in diesem Artikel genannten Verfahrensvorschriften zu ergehen brauchten.
Die erste Rüge ist daher nicht begründet.
Verletzung von Artikel 5 letzter Absatz des Statuts
Der Kläger macht geltend, die Kündigungsverfügung sei auf Grund der Fehlerhaftigkeit des Überleitungsverfahrens rechtswidrig, da die in Artikel 5 letzter Absatz des Statuts vorgesehene Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten nicht vorher nach Artikel 110 erstellt worden sei.
Die Beschreibung der Tätigkeiten soll vor allem die Einstufung der übergeleiteten Bediensteten auf Grund des Anhangs I zum Statut ermöglichen. Sie kann daher nicht als eine für die Anwendung von Artikel 102 unerläßliche rechtliche Maßnahme angesehen werden. Im vorliegenden Fall ist im übrigen auch in Anbetracht der Schwierigkeit und Dauer der mit der Beschreibung der einzelnen Dienstposten verbundenen Arbeiten und mit Rücksicht auf die für jedes Organ bestehende Notwendigkeit, seine Bediensteten möglichst schnell überzuleiten, die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als rechtmäßig anzusehen.
Verletzung des rechtlichen Gehörs und allgemeiner Rechtsgrundsätze
Der Kläger bringt eine Reihe von Umständen vor, aus denen sich nach seiner Auffassung ergibt, daß im Verfahren vor dem Überleitungsausschuß sein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt worden sind.
Unstreitig kam der Bericht der Dienstvorgesetzten über Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung des Klägers zu dem Ergebnis, daß der Kläger nicht in der Lage sei, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Nach Artikel 102 Nr. 1 des Statuts der Beamten ist die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses für die Anstellungsbehörde bindend. Vor Abgabe einer solchen Stellungnahme muß dieser Ausschuß deshalb dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu den Umständen, die die Entscheidung über die Ernennung beeinflussen können, zu äußern. Dem ist genügt, wenn der Ausschuß den Betroffenen zu den Teilen des Berichts gehört hat, die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt und deren Schlußfolgerungen er sich zu eigen gemacht hat.
Die Sachlage wäre anders zu beurteilen, wenn die Schlußfolgerungen des Berichts nach Anhörung neuer Zeugen geändert worden wären, ohne daß der Bedienstete aufgefordert worden wäre, hierzu erneut Stellung zu nehmen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen. Der Kläger hatte Kenntnis von dem Bericht, den seine Dienstvorgesetzten über ihn abgegeben hatten. Er hat unstreitig zu dem Ergebnis dieses Berichts Stellung genommen, er hat Schriftsätze eingereicht und ist vom Überleitungsausschuß angehört worden.
Der Umstand, daß dem Kläger nicht alle Protokolle über die von dem genannten Ausschuß durchgeführten Zeugenvernehmungen zugänglich gemacht worden sind und er nicht das letzte Wort gehabt hat, berührt die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht, denn diese Vernehmungen haben sich in keiner Weise auf die im Bericht der Dienstvorgesetzten enthaltenen Schlußfolgerungen ausgewirkt, die der Überleitungsausschuß sich zu eigen gemacht hat.
Die Klage ist daher in diesem Punkt unbegründet.
Animosität eines Dienstvorgesetzten
Der Kläger macht ferner geltend, für die Stellungnahme seines Dienstvorgesetzten seien Gefühle persönlicher Animosität ihm gegenüber bestimmend gewesen. Dieser Vorwurf richtet sich nur gegen den unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers, Herrn Scholz. Der Bericht über Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung des Klägers wurde jedoch nicht allein durch Herrn Scholz, sondern auch durch andere Dienstvorgesetzte erstellt. Zwar waren nach dem Klagevorbringen die Beziehungen zwischen dem Kläger und Herrn Scholz möglicherweise etwas gespannt, es ist indes nicht ersichtlich, daß diese Unvereinbarkeit der Temperamente für die Beurteilung im Überleitungsbericht bestimmend war, zumal auch Herr Scholz die Intelligenz des Klägers anerkannt hat.
Die weiteren die Form seines Überleitungsverfahrens betreffenden Rügen des Klägers sind die Folge einer Verwechslung dieses Verfahrens mit einem Strafverfahren. Um ein solches Verfahren handelt es sich vorliegend aber nicht. Das Überleitungsverfahren gibt der Verwaltung die Möglichkeit, die Beamten auszuwählen, denen in Zukunft die Vorteile aus dem Statut zugute kommen sollen. Diese Auslese setzt einen gewissen Beurteilungsspielraum und deshalb ein Verfahren voraus, in dem nicht unbedingt alle den Beamten im Sinne des Statuts vorbehaltenen Garantien gewahrt zu werden brauchen. Die richterliche Kontrolle kann sich also nur auf solche Umstände erstrecken, die eine offensichtliche Ungerechtigkeit erkennen lassen. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Die Klage ist also auch insoweit unbegründet.
Verletzung von Artikel 102 des Statuts
Der Kläger hält die Stellungnahme des Überleitungsausschusses für rechtswidrig, weil dieser Ausschuß nicht vorschriftsmäßig nach Artikel 102 Nr. 1 des Statuts zusammengesetzt gewesen sei, denn eines seiner Mitglieder, Herr de la Fontaine, übe keine leitende Tätigkeit aus.
Herr de la Fontaine ist in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft. Nach Anhang I des Statuts entspricht diese Besoldungsgruppe der Grundamtsbezeichnung eines Direktors. Auch in diesem Punkt haften somit der Stellungnahme des Überleitungsausschusses keine Mängel an; die Rüge des Klägers ist daher unbegründet.
Verletzung von Artikel 25 des Statuts
Der Kläger macht geltend, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei unzureichend begründet.
Die gegen die Rechtmäßigkeit der Stellungnahme erhobenen Rügen sind nur insoweit zulässig, als sie auch die Rechtmäßigkeit der darauf beruhenden Kündigung des Vertrages des Klägers betreffen. Deshalb ist zu prüfen, ob das Angriffsmittel gegen diese Verfügung durchgreift.
Der Überleitungsausschuß hat seine Stellungnahme vom 19. Juli 1962 zufolge ihrem Wortlaut erst nach Kenntnisnahme von dem Bericht über Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung des Herrn Pistoj … nach Einholung aller erforderlichen Auskünfte und nach Anhörung des Bediensteten selbst abgegeben. Der Ausschuß gibt, was die Eignung des Klägers für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben anbelangt, für seine ungünstige Beurteilung als Begründung an,
daß Herr Pistoj unfähig war, die Arbeiten der ihm unterstehenden Abteilung mit der erforderlichen administrativen Sachkenntnis zu leiten und gute Beziehungen zu seinen Vorgesetzten und Untergebenen herzustellen;
daß Herr Pistoj auf Grund seiner Unfähigkeit, sich in seinen neuen Beruf einzuarbeiten, und auf Grund mangelnder Ordnung und Methode in seiner Arbeit die ihm übertragenen Aufgaben nicht in befriedigender Weise zu erfüllen vermochte.
Hiernach ist aber die Stellungnahme des Überleitungsausschusses durch die Bezugnahme auf die benutzten Auskünfte und auf die die Beurteilung tragenden sachlichen Gesichtspunkte hinreichend begründet.
Dies gilt auch für die dem Kläger am 14. März 1963 zugestellte Kündigungsverfügung, in der sich die Anstellungsbehörde die in der Stellungnahme des Uberleitungsausschusses enthaltenen Gründe zu eigen macht. Dieses Angriffsmittel greift sonach nicht durch.
Die Klage ist daher in diesem Punkt gleichfalls unbegründet.
Unrichtige Tatsachenfeststellung und -Würdigung
Der Kläger macht schließlich noch geltend, der Überleitungsausschuß habe seine Stellungnahme auf unrichtige Tatsachenfeststellungen gestützt oder Tatsachen falsch gewürdigt. Der Kläger bringt insbesondere vor, für seine angebliche Unzulänglichkeit sei kein zureichender Beweis erbracht worden.
Der Überleitungsausschuß hat seine Stellungnahme auf den Bericht der Dienstvorgesetzten des Klägers gestützt, wie Artikel 102 dies vorschreibt. Er hat außerdem Beweis erhoben und war in der Lage, die zahlreichen Schriftsätze des Klägers zu prüfen. Er hat daher seine Befugnisse in Kenntnis der Sachlage ausgeübt.
Die Rüge ist daher unbegründet.
Teilnahme des Vizepräsidenten Caron am Überleitungsverfahren
Der Kläger macht die Anfechtbarkeit der umstrittenen Verfügungen auch mit der Begründung geltend, daß Herr Caron, Vizepräsident der Kommission, sowohl an den Beratungen der Kommission, in denen diese Verfügungen beschlossen wurden, als auch an dem streitigen Überleitungsverfahren teilgenommen habe.
Die Kommission hatte keinerlei Ermessensspielraum und war nach Artikel 102 des Statuts an die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses gebunden. Selbst wenn also der Vizepräsident Caron in der Sitzung der Kommission zugegen gewesen wäre, in der die den Kläger betreffende Verfügung beschlossen wurde, wäre er dennoch nicht Richter und Partei in einer Person gewesen.
Diese Rüge ist also gleichfalls unbegründet.
Unzureichende Frist zur Annahme eines niedrigeren Dienstpostens
Die Kommission hat dem Kläger einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 4 angeboten und dieses Angebot auf acht Tage befristet. Der Kläger hielt diese Frist für unzureichend. Der Gerichtshof hat, ohne die Vorfälle im Zusammenhang mit dieser Fristsetzung im einzelnen näher zu prüfen und in dem Bestreben, auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken, der Kommission mit Erfolg vorgeschlagen, die Annahmefrist während des Verfahrens erneut in Gang zu setzen. Zu diesem Zweck ist die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1964 auf den 27. Mai 1964 vertagt worden. Trotz der erneuerten Annahmefrist hat der Kläger die Vorschläge der Kommission zurückgewiesen.
Diese Rüge ist damit gegenstandslos.
C — Schadenersatzantrag
Der Kläger beantragt hilfsweise, die Kündigung seines Vertrages als mißbräuchlich und somit als einen zum Schadenersatz verpflichtenden Amtsfehler anzusehen.
Die Prüfung der anderen Rügen des Klägers hat jedoch ergeben, daß die Kommission keinen Amtsfehler begangen hat, der ihre Haftung auslösen könnte.
Daher braucht auf den Schadenersatzantrag nicht weiter eingegangen zu werden.
Kosten
Der Kläger ist mit der Klage unterlegen.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Verfahren, in denen sie ihren Bediensteten gegenüberstehen, ihre Kosten selbst. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Kostentragung zu verurteilen. Da der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist, hat er seine eigenen Kosten selbst zu tragen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 179,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 5, 25, 102 und 110,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst.