Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.1964 – C-78/63
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1964:54
In dem Rechtsstreit
des Herrn Rémy Huber,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen beim Appellationshof Brüssel, Lehrbeauftragter an der Universität Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,
Kläger,
gegen
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und gegebenenfalls die Kommission dieser Gemeinschaft,
vertreten durch ihren Rechtsberater Paul Leleux als Prozeßbevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Jean Coutard, zugelassen beim Conseil d'Etat und beim Kassationshof der Französischen Republik,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanares, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
Nichtigerklärung des Überleitungsverfahrens, dem der Kläger unterworfen worden ist, sowie der Stellungnahme des Überleitungsausschusses, die ihm am 18. Juni 1963 mitgeteilt worden ist,
Nichtigerklärung der Kündigung seines Arbeitsvertrages,
Wiedereröffnung des Überleitungsverfahrens,
Schadenersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes (Berichterstatter),
der Richter R. Rossi und R. Lecourt,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der Kläger wurde zum 1. Oktober 1958 von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die Generaldirektion Auswärtige Beziehungen eingestellt und in die Besoldungsgruppe B 7 Dienstaltersstufe 1 eingestuft. Im Zuge der Überleitungsmaßnahmen, die durch das Inkrafttreten des Beamtenstatuts erforderlich wurden, erschien er im Juni und im Juli 1962 vor dem Überleitungsausschuß.
Am 18. Juli 1962 gab dieser Ausschuß eine die Übernahme des Klägers ablehnende Stellungnahme ab, die folgenden Wortlaut hatte:
Nach Kenntnisnahme von dem Bericht über Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung des Herrn Huber, der in der Besoldungsgruppe B 7 bei der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen beschäftigt ist, nach Einholung aller erforderlichen Auskünfte und nach Anhörung des Bediensteten selbst stellt der Überleitungsausschuß fest, daß Herr Huber weder die erforderlichen Kenntnisse im Verwaltungswesen noch die erforderliche Vorbildung besitzt, um die Tätigkeit eines Bediensteten der Laufbahngruppe B auszuüben. Der Ausschuß verneint daher die Eignung des Herrn Huber für die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben.
Am 28. November 1962 beschloß der Präsidialausschuß, der für die Bediensteten der Laufbahngruppe B die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausübt, auf Grund der Stellungnahme des Überleitungsausschusses und nach Anhörung des Präsidenten dieses Ausschusses, den Vertrag des Herrn Huber unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Diese Verfügung wurde dem Kläger mit Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung ad interim vom 18. Juni 1963 mitgeteilt.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
1. das ihn betreffende Überleitungsverfahren sowie die Stellungnahme des Überleitungsausschusses, die ihm mit Schreiben des Herrn Van Gronsveld vom 18. Juni 1963 mitgeteilt worden ist, aufzuheben;
2. die ihm mit Schreiben vom 18. Juni 1963 zugestellte Kündigungsverfügung aufzuheben;
3. zu erkennen, daß die Kommission verpflichtet ist, nach Erfüllung der in den Artikeln 5 letzter Absatz und 110 des Statuts vorgesehenen Formvoraussetzungen das Überleitungsverfahren für den Kläger erneut zu eröffnen;
4. die Gemeinschaft und gegebenenfalls die Kommission zu verurteilen, an den Kläger als Schadenersatz, vorbehaltlich einer Erhöhung während des Verfahrens, für seinen materiellen Schaden einen Betrag von fünf Millionen und für seinen immateriellen Schaden weitere fünf Millionen zu zahlen;
5. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und gegebenenfalls der Kommission die gesamten Verfahrenskosten einschließlich aller außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen;
6. zur Kenntnis zu nehmen,
daß der Kläger sich vorbehält, im Laufe des Verfahrens weitere Angriffsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art geltend zu machen, sofern ihm das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite und von ihr etwa vorgelegte Unterlagen dies geboten erscheinen lassen;
daß der Kläger sich für alle Behauptungen, die nicht durch Urkunden bewiesen sind und von der Gegenseite bestritten werden, zum Beweisantritt mit allen zulässigen Beweismitteln, einschließlich des Zeugenbeweises, erbietet.
In der Erwiderung beantragt der Kläger, die Anträge für zulässig und begründet zu erklären,
hilfsweise:
1. der Beklagten die Vorlegung folgender Unterlagen aufzugeben:
a) der Protokolle des Ministerrates zu den Verhandlungen über die Abschnitte des Statuts, die das Überleitungsverfahren und die Anwendung von Artikel 110 betreffen;
b) der Mitteilungen der Beklagten an die vorläufige Personalvertretung zur Frage der Überleitung der Beamten sowie aller Protokolle der vorläufigen Personalvertretung zum Überleitungsverfahren;
c) des von der vorläufigen Personalvertretung im Juni 1963 verbreiteten Weißbuches (Dokument 7014 Pers. F. 63, insbesondere eines an die Kommission gerichteten Memorandums S. 17 und einer Erklärung an die Kommission S. 95);
2. Herrn Smulders, Generaldirektor der Verwaltung, zum Überleitungsverfahren im allgemeinen zu hören.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Schadenersatzantrag geändert und ausgeführt, er verlange für den Fall der Aufhebung der Kündigung seines Vertrages die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der rückständigen monatlichen Bezüge.
Die Beklagte beantragt,
die auf die Wiedereröffnung des Überleitungsverfahrens nach Erfüllung der in den Artikeln 5 letzter Absatz und 110 des Statuts vorgesehenen Formvoraussetzungen gerichtete Klage des Herrn Huber gegen das ihn betreffende Überleitungsverfahren, gegen die Stellungnahme des Überleitungsausschusses und gegen die ihm am 18. Juni 1963 zugestellte Kündigung seines Vertrages sowie den Schadenersatzantrag des Klägers mit allen Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Kosten, als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — ZUR PERSON DER BEKLAGTEN
Der Kläger richtet seine Klage gleichzeitig gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und gegen die Kommission dieser Gemeinschaft. Er führt hierzu aus, zwar seien ihm die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 25/60 und die Rechtsprechung des Gerichtshofes bekannt, er habe aber einmal den Vorschriften von Artikel 91 des Statuts der Beamten genügen und zum andern den Zugang zu den Materialien für die Verordnungen der Räte über das Statut der Beamten eröffnen wollen.
Die Beklagte stellt die Entscheidung dieser Frage in das Ermessen des Gerichtshofes.
B — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
Die Beklagte macht geltend, es handle sich um eine Nichtigkeitsklage, die unzulässig sei, soweit sie darauf abziele, die Kommission zu verpflichten, für den Kläger erneut das Überleitungsverfahren zu eröffnen.
Die Klage sei ferner insoweit unzulässig, als sie sich gegen das Überleitungsverfahren selbst und gegen die Stellungnahme des Überleitungsausschusses richte: Ein Verfahren sei keine Verfügung, und die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei nur eine vorbereitende Maßnahme. Gegenstand einer Klage könne nur der Beschluß des Präsidialausschusses sein, den Vertrag des Klägers zu kündigen.
Der Kläger entgegnet, der Gerichtshof sei sowohl zur Entscheidung im Anfechtungsverfahren als auch zur Entscheidung im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung zuständig.
Die Nichtigerklärung des Überleitungsverfahrens und die sich daraus ergebende Aufhebung der Kündigung müßten im übrigen dazu führen, daß der Kläger erneut vor einem Überleitungsausschuß, diesmal in anderer Zusammensetzung, zu erscheinen habe, dessen Verfahren Artikel 110 des Statuts entsprechen müsse; sie müßten ferner den vorläufigen Verbleib in seiner früheren Stellung mit allen ihm vertraglich zustehenden Rechten bewirken..
C — ZUR BEGRÜNDETHEIT
a) Anfechtungsklage
1. Verletzung von Artikel 110 des Statuts der Beamten: Fehlen von allgemeinen Duchführungsbestimmungen zu Artikel 102
Der Kläger macht die Fehlerhaftigkeit des gesamten Verfahrens geltend, dem er unterzogen worden ist, und begründet sie mit dem Fehlen, der Rechtswidrigkeit (Unterlassung der erforderlichen Anhörung der Personalvertretung und des Statutsbeirats) oder der unterbliebenen Bekanntgabe der allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Artikel 110 des Statuts zu dem Überleitungsverfahren nach Artikel 102. Er beruft sich hierzu
auf die Fassung des Statuts, indem er auf Stellung und Aufbau der Kapitel des Titels IX des Statuts verweist;
auf den Zweck des Artikels 110, der darin bestehe, die Mitwirkung des Personals bei der Ausarbeitung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut sowie die Harmonisierung in der Anwendung des Statuts durch die verschiedenen Organe zu gewährleisten;
ferner darauf, daß die Kommission am 13. Dezember 1961 und am 9. März 1962 eine Verordnung zum Überleitungsverfahren erlassen und sie — nachträglich — der Personalvertretung vorgelegt hat.
Der Kläger ist der Auffassung, nach Artikel 110 hätten das Verfahren für die Beurteilung der Beamten sowie die Art und Weise der Abfassung des Berichts festgelegt und die Kriterien für die Beurteilung der Bediensteten vereinheitlicht werden müssen.
Er meint, Artikel 102 setze Durchführungsbestimmungen voraus, die Kommission habe dies durch den Erlaß einer Verordnung auch stillschweigend anerkannt. Wolle man das Gegenteil annehmen, so verneine man damit Zweck und Nutzen des Artikels 110.
Die Beklagte entgegnet, Artikel 102 sei eine Übergangsvorschrift und könne nicht Gegenstand allgemeiner Durchführungsbestimmungen sein. Er sei darüber hinaus ausreichend klar gefaßt, um sogleich unmittelbar angewandt werden zu können.
Die Beklagte spricht dem Hinweis auf die Stellung der Vorschriften des Titels IX jede Bedeutung ab und meint, Artikel 102, der ein der Anwendung des Statuts vorhergehendes Verfahren regle, sei nur eine Übergangsvorschrift.
Die Anhörung des Personals sei daher rechtlich nicht geboten gewesen. Sie habe nur eine höfliche Geste bedeutet, weshalb es nicht darauf ankomme, wann sie erfolgt sei.
Darüber hinaus stelle eine Verordnung, die zu einer Übergangsvorschrift ergehe, schon ihrem Wesen nach keine für die Dauer gedachte Durchführungsregelung zum Statut dar.
2. Verletzung von Artikel 5 Nr. 4 des Statuts: Fehlen einer Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten
Der Kläger macht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung mit der Begründung geltend, die Kommission habe versäumt, vor ihrem Erlaß nach Stellungnahme des Statutsbeirats und nach Anhörung der Personalvertretung die Beschreibung der Tätigkeit und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten nach Artikel 5 letzter Absatz des Statuts zu erstellen. Dies führe zur Fehlerhaftigkeit der Stellungnahmen seiner Dienstvorgesetzten, der Stellungnahme des Überleitungsausschusses sowie der darauf beruhenden Verfügung der Kommission, denn es sei unmöglich, die Eignung eines Bediensteten für einen bestimmten Dienstposten zu beurteilen, dessen Aufgabenbereich nicht vorschriftsmäßig beschrieben sei.
Die Beklagte entgegnet, es gehe im vorliegenden Fall um die Frage, ob der Kläger nach seinen früheren Leistungen auf einem bestimmten Dienstposten konkret die Voraussetzungen erfülle, um im Dienst der Kommission bleiben zu können. Der Kläger verwechsle die Anwendung des Statuts mit Übergangsmaßnahmen, die diese Anwendung erst ermöglichen sollten.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs und allgemeiner Rechtsgrundsätze
Der Kläger greift das Überleitungsverfahren und die gegen ihn erlassene Kündigungsverfügung mit der Begründung an, der Überleitungsausschuß, der nach seiner Auffassung ein echtes Verwaltungsgericht ist, habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt.
In jedem Falle sei die Gewährung des rechtlichen Gehörs ein allgemeiner Grundsatz, den die Verwaltung auf allen Gebieten zu beachten habe. Dieses Recht sei im vorliegenden Fall verletzt.
Der Kläger führt eine Reihe von Umständen an, die nach seiner Auffassung die Rechtswidrigkeit des Verfahrens vor dem Überleitungsausschuß beweisen; er bemerkt insbesondere:
Die Stellungnahme des Dienstvorgesetzten sei in seinem Falle die Äußerung eines ihm feindselig gesinnten Beamten,
der Bericht enthalte nur subjektive Urteile, die eine Nachprüfung nicht zuließen,
es stehe nicht fest, daß der Ausschuß über die Beurteilungsmethoden unterrichtet gewesen sei,
die Zeugen seien in seiner Abwesenheit gehört worden, und er habe vom Protokoll über ihre Vernehmung keine Kenntnis erlangt,
er habe nicht das letzte Wort gehabt,
die Akten des Ausschusses enthielten nicht die Protokolle und Schriftsätze, die er zu seiner Verteidigung eingereicht habe,
die Gegenwart eines Dritten mache die Beratungen des Ausschusses fehlerhaft,
der Beistand eines Kollegen oder Anwalts sei ihm verwehrt worden.
Die Beklagte entgegnet, der Kläger verkenne das Wesen des Überleitungsausschusses, der wie eine Verwaltungsbehörde arbeite. Sie verweist insoweit auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Leroy (verbundene Rechtssachen 35/62 und 16/63).
Das Verfahren des Ausschusses sei ordnungsgemäß: Der Kläger sei gehört worden; er habe sich schriftlich und mündlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geäußert.
Zu den einzelnen Rügen des Klägers bemerkt die Beklagte:
Der Kläger beweise nicht die Feindseligkeit seines Dienstvorgesetzten, sondern nur seine eigene Leichtfertigkeit, mit der er wiederholt seinen Dienst verlassen habe,
die über den Kläger abgegebenen Beurteilungen seien so objektiv wie möglich begründet worden,
der Überleitungsausschuß sei über die Beurteilungsmethoden unterrichtet gewesen,
die Zeugen hätten keineswegs in Gegenwart des Klägers vernommen werden müssen; die Gegenüberstellung hätte im übrigen peinlich sein können; auch verwechsle der Kläger offenbar Überleitungs- und Disziplinarverfahren,
es habe keine Verpflichtung bestanden, dem Kläger das letzte Wort zu erteilen,
der Personaldirektor habe an den Sitzungen des Überleitungsausschusses nach der Geschäftsordnung teilnehmen müssen,
der Umstand, daß dem Kläger bei der Anhörung durch den Überleitungsausschuß kein Kollege oder Anwalt zur Seite gestanden habe, könne die Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor einem Gremium, das nicht den Charakter eines Rechtspflegeorgans trage, nicht berühren; auch insoweit verwechsle der Kläger Überleitungsverfahren und Disziplinarverfahren.
4. Verletzung von Artikel 102 des Statuts: Unvorschriftsmäßige Zusammensetzung des Überleitungsausschusses
Der Kläger greift die ihn beschwerenden Verfügungen mit der Begründung an, Herr de la Fontaine habe dem Überleitungsausschuß angehört, obwohl er keine leitende Stellung einnehme, wie dies in Artikel 102 des Statuts gefordert sei.
Die Beklagte wendet ein, Herr de la Fontaine sei in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft, diese entspreche nach Anhang I zum Statut einer leitenden Stellung.
5. Verletzung von Artikel 25 des Statuts: Fehlende Begründung
Der Kläger macht geltend, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei nicht entsprechend den Anforderungen von Artikel 25 des Statuts begründet, obwohl sie ihn beschwere und ihm unverzüglich mitgeteilt worden sei. Der Kläger bestreitet jedenfalls, daß die beiden zur Begründung der Stellungnahme dienenden Absätze als den Vorschriften des Artikels 25 genügend angesehen werden könnten.
Die Beklagte entgegnet unter Hinweis auf den Wortlaut, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei ausreichend mit Gründen versehen. Das Angriffsmittel gehe im übrigen fehl; das ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Leroy.
6. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
Der Kläger macht geltend, da Beurteilungsmaßstäbe fehlten, die für alle mit Beurteilungen befaßten Vorgesetzten verbindlich und für alle zu beurteilenden Bediensteten mit Tätigkeiten gleichen Niveaus im voraus einheitlich festgelegt wären, seien die Beurteilungen weitgehend subjektiv und müßten zwangsläufig zu unterschiedlichen Schlußfolgerungen hinsichtlich dieser Bediensteten führen, das aber laufe dem Gleichheitsgrundsatz zuwider.
Die Beklagte entgegnet, der Kläger verwechsle Überleitung und Beförderung oder Einstellungsverfahren. Der Überleitungsausschuß habe nur die Eignung des Bediensteten für seinen Dienstposten zu prüfen und nicht die Verdienste der einzelnen Bediensteten miteinander zu vergleichen.
7. Unrichtige Tatsachenfeststellung oder -Würdigung
Der Kläger macht geltend, der Überleitungsausschuß habe seinen Beschluß auf unrichtige Tatsachenfeststellungen gestützt oder habe Tatsachen falsch gewürdigt. Er weist insbesondere auf folgendes hin:
Der über ihn abgegebene Bericht stelle fest, seine Fähigkeit, sich in der deutschen Sprache schriftlich auszudrükken, lasse zu wünschen übrig; dies werde durch die zu den Akten gereichten Unterlagen widerlegt;
aus den Protokollen des Überleitungsausschusses gehe nur hervor, daß dieser die Dienstvorgesetzten des Klägers gehört habe; zu deren Aussagen sei der Kläger jedoch nicht gehört worden, und man wisse nicht, in welchem Maße sie die Stellungnahme des Ausschusses beeinflußt hätten;
die Stellungnahme sei sehr abstrakt formuliert und nenne keine einzige konkrete Tatsache, die das Urteil des Ausschusses zu stützen vermöge; der Gerichtshof sei daher nicht in der Lage, die Rechtskontrolle darüber auszuüben, wie der Ausschuß zu dieser Beurteilung gelangt sei.
Die Beklagte bemerkt, der Kläger erbringe für seine grundlosen Behauptungen keine Spur eines Beweises.
Was insbesondere die Kenntnis des Deutschen anbelange, gebe der Bericht nur an, daß der Kläger das Deutsche sehr gut spreche und lese, aber nur mäßig schreibe; dies sei ein abgestuftes und nicht widersprüchliches Urteil.
Der Gerichtshof habe jedenfalls in seinem Urteil Leroy fest-, gestellt, daß er die Begründetheit umfassender Werturteile des Überleitungsausschusses nicht nachprüfen könne.
b) Zum Schadenersatzantrag
Der Kläger hat in der Klageschrift die Verurteilung der Gemeinschaft und gegebenenfalls der Kommission zum Ersatz des ihm durch die Kündigung seines Arbeitsvertrages entstandenen materiellen und immateriellen Schadens beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, als Schadenersatz verlange er nur im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Zahlung seines Gehalts für die Zeit bis zu seiner Wiedereingliederung.
Die Beklagte beschränkt sich auf den Hinweis, daß ihr kein Verschulden vorgeworfen werden könne.
IV. Verfahren
Die Klage des Herrn Huber ist in der Kanzlei des Gerichtshofes am 29. Juli 1963 eingetragen worden. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die Zweite Kammer des Gerichtshofes, der die Rechtssache gemäß dem Beschluß des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1963 (Amtsblatt vom 29. Oktober 1963, S. 2598/63) zugewiesen worden ist, hat am 12. März 1964 beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Mai 1964 mündlich zur Sache verhandelt. In der Sitzung vom 10. Juni 1964 hat der Generalanwalt Roemer seine Schlußanträge vorgetragen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
A — Zur Person der Beklagten
Die Klage ist gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und gegebenenfalls gegen die Kommission dieser Gemeinschaft gerichtet.
Nach Artikel 179 EWG-Vertrag [ist] der Gerichtshof … für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben. Aus den Worten Bedingungen …, die im Statut… festgelegt sind ist zwingend zu entnehmen, daß die Organe als Anstellungsbehörden, die ihre Befugnisse unmittelbar oder mittelbar ausüben, in Prozessen, in denen sie ihren Bediensteten gegenüberstehen, selbst vor Gericht auftreten können.
Nach Artikel 90 des Statuts der Beamten, der die dem gerichtlichen Verfahren vorausgehende Verwaltungsbeschwerde regelt, kann jeder Beamte sich an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden. Für die Klage nach Artikel 91 des Statuts muß in Ermangelung entgegenstehender Bestimmungen Entsprechendes gelten; sie muß daher gegen dasselbe Organ gerichtet werden. Der Vertrag des Klägers wurde durch Verfügung des Präsidialausschusses gekündigt, der bei der EWG-Kommission die Befugnisse der Anstellungsbehörde nach Artikel 2 des Statuts der Beamten ausübt. Die Klage ist daher als gegen die EWG-Kommission gerichtet anzusehen.
B — Zum Antrag auf Nichtigerklärung
ZUR ZULÄSSIGKEIT
Der Kläger beantragt in erster Linie die Nichtigerklärung des Überleitungsverfahrens, dem er unterzogen worden ist, sowie der ihm mit Schreiben vom 18. Juni 1963 mitgeteilten Stellungnahme des Überleitungsausschusses. Die Beklagte macht geltend, dieser Antrag sei unzulässig, da das Verfahren und die Stellungnahme, gegen die er sich richte, keinen Entscheidungscharakter hätten.
Nach Artikel 91 Nr. 1 des Statuts ist der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und einer der im Statut genannten Personen über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnähme zuständig. Als beschwerend können nur solche Maßnahmen angesehen werden, die geeignet sind, unmittelbar auf eine bestimmte Rechtslage einzuwirken.
Daher stellt das Überleitungsverfahren, das sich aus einer Reihe von Vorbereitungsmaßnahmen zu der streitigen Kündigungsverfügung zusammensetzt, keine den Kläger für sich allein schon beschwerende Maßnahme dar.
Die Stellungnahme des Überleitungsausschusses ist zwar nach Artikel 102 Nr. 1 des Statuts ein wesentlicher Faktor für die von der Anstellungsbehörde zu treffende Verfügung, denn sie ist für die Anstellungsbehörde bindend, wenn sie sich gegen die Überleitung des Bediensteten ausspricht. Im Hinblick auf die Klage nach Artikel 91 stellt sie indes keine selbständige Maßnahme dar, die sich von der Verfügung der Anstellungsbehörde trennen ließe. Sie kann daher gleichfalls nicht als eine den Kläger unmittelbar beschwerende Maßnahme angesehen werden.
Der Antrag auf Nichtigerklärung des Überleitungsverfahrens und der Stellungnahme des Überleitungsausschusses ist daher, soweit diese Maßnahmen unabhängig von der Kündigungsverfügung angefochten werden, unzulässig. Das der Begründung dieses Antrags dienende Vorbringen kann jedoch gegen die Kündigungsverfügung selbst geltend gemacht werden.
Der Kläger beantragt ferner festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, für ihn nach Erfüllung der in den Artikeln 5 letzter Absatz und 110 des Statuts vorgesehenen Formvoraussetzungen erneut das Überleitungsverfahren zu eröffnen. Die Beklagte hält diesen Antrag für unzulässig, da es sich im vorliegenden Fall um eine Nichtigkeitsklage handle und der Gerichtshof auf eine solche Klage hin die vom Kläger erstrebte Anordnung nicht treffen könne.
Zwar kann der Gerichtshof auch im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (pleine juridiction), wie es in Artikel 91 Nr. 1 des Statuts vorgesehen ist, die Verwaltung nicht zu einem Tun verurteilen; die Wiedereröffnung des Überleitungsverfahrens wäre indes, falls der Klage stattgegeben würde, als eine bloße Folge des Urteilsvollzugs anzusehen.
Der Kläger beantragt schließlich, die ihm mit Schreiben vom 18. Juni 1963 zugestellte Kündigungsverfügung aufzuheben. Die Beklagte hat die Zulässigkeit dieses Antrags nicht bestritten; auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
Verletzung von Artikel 110 des Statuts
Der Kläger macht die Rechtswidrigkeit des Überleitungsverfahrens, dem er nach Artikel 102 des Statuts unterzogen worden ist, mit der Begründung geltend, es fehlten allgemeine Durchführungsbestimmungen nach Artikel 110 Absatz 1 des Statuts.
Die in Artikel 110 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen haben allgemeinen Charakter. Sie sind daher nur für die Anwendung der für die Dauer geltenden Statutsvorschriften erforderlich. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob Artikel 102 des Statuts hinreichend klar gefaßt ist, um ohne weitere Durchführungsmaßnahmen angewandt werden zu können, ist festzustellen, daß er nur für begrenzte Zeit gilt. Da es sich im wesentlichen um eine Übergangsvorschrift handelt, können die zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen keinen allgemeinen Charakter haben. Somit sind die am 13. Dezember 1961 und 9. März 1962 von der Kommission zur Durchführung von Artikel 102 erlassenen Vorschriften besondere Durchführungsmaßnahmen, die mit den allgemeinen Maßnahmen im Sinne von Artikel 110 nicht verwechselt werden dürfen und aus diesem Grund auch nicht unter Beachtung der in diesem Artikel genannten Verfahrensvorschriften zu ergehen brauchten.
Die erste Rüge ist daher nicht begründet.
Verletzung von Artikel 5 letzter Absatz des Statuts
Der Kläger macht geltend, das strittige Überleitungsverfahren sei rechtswidrig, da die in Artikel 5 letzter Absatz des Statuts vorgesehene Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten nicht vorher nach Artikel 110 erstellt worden sei; wegen dieses Mangels sei die Kündigung seines Einstellungsvertrages fehlerhaft.
Die Beschreibung der Tätigkeiten soll vor allem die Einstufung der übergeleiteten Bediensteten auf Grund des Anhangs I zum Statut ermöglichen. Sie kann daher nicht als eine für die Anwendung von Artikel 102 unerläßliche rechtliche Maßnahme angesehen werden. Im vorliegenden Fall ist im übrigen auch in Anbetracht der Schwierigkeit und Dauer der mit der Beschreibung der einzelnen Dienstposten verbundenen Arbeiten und mit Rücksicht auf die für jedes Organ bestehende Notwendigkeit, seine Bediensteten möglichst schnell überzuleiten, die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als rechtmäßig anzusehen.
Verletzung des rechtlichen Gehörs und allgemeiner Rechtsgrundsätze
Der Kläger bringt eine Reihe von Umständen vor, aus denen sich nach seiner Auffassung ergibt, daß im Verfahren vor dem Überleitungsausschuß sein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt worden sind.
Unstreitig kam der Bericht der Dienstvorgesetzten über Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung des Klägers zu dem Ergebnis, daß der Kläger nicht in der Lage sei, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Nach Artikel 102 Nr. 1 des Statuts der Beamten ist die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses für die Anstellungsbehörde bindend. Vor Abgabe einer solchen Stellungnahme muß dieser Ausschuß deshalb dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu den Umständen, die die Entscheidung über die Ernennung beeinflussen können, zu äußern. Dem ist genügt, wenn der Ausschuß den Betroffenen zu den Teilen des Berichts gehört hat, die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die er sich zu eigen gemacht hat.
Die Sachlage wäre anders zu beurteilen, wenn die Schlußfolgerungen des Berichts nach Anhörung neuer Zeugen geändert worden wären, ohne daß der Bedienstete aufgefordert worden wäre, hierzu erneut Stellung zu nehmen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen. Der Kläger hatte Kenntnis von dem Bericht, den seine Dienstvorgesetzten über ihn abgegeben hatten. Er hat unstreitig zu dem Ergebnis dieses Berichts Stellung genommen, er hat Schriftsätze eingereicht und ist vom Überleitungsausschuß angehört worden.
Der Umstand, daß dem Kläger das Protokoll über die von dem genannten Ausschuß durchgeführte Zeugenvernehmung nicht zugänglich gemacht und er nach dieser Vernehmung nicht erneut angehört wurde, berührt die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht, denn diese Vernehmungen haben sich in keiner Weise auf die im Bericht der Dienstvorgesetzten enthaltenen Schlußfolgerungen ausgewirkt, die der Überleitungsausschuß sich zu eigen gemacht hat.
Die Klage ist daher in diesem Punkt unbegründet.
Der Kläger macht ferner geltend, für die Stellungnahme seines Dienstvorgesetzten seien Gefühle persönlicher Animosität ihm gegenüber bestimmend gewesen. Dieser Vorwurf richtet sich nur gegen den unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers, Herrn Berghold. Der Bericht über Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung des Klägers wurde jedoch nicht allein durch Herrn Berghold, sondern auch durch andere Dienstvorgesetzte erstellt. Zwar waren nach dem Klagevorbringen die Beziehungen zwischen dem Kläger und Herrn Berghold möglicherweise etwas gespannt, es ist indes nicht ersichtlich, daß dieser Umstand für die ungünstige Beurteilung im Überleitungsbericht bestimmend war.
Schließlich ist weder die Anwesenheit eines — im übrigen nur als einfacher Beobachter fungierenden — Dritten bei den Beratungen des Überleitungsausschusses noch der Umstand, daß dem Kläger kein Kollege oder Anwalt zur Seite stand, geeignet, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens vor dem Überleitungsausschuß in Frage zu stellen.
Die Klage ist also auch insoweit unbegründet.
Verletzung von Artikel 102 des Statuts
Der Kläger hält die Stellungnahme des Überleitungsausschusses für rechtswidrig, weil dieser Ausschuß nicht vorschriftsmäßig nach Artikel 102 Nr. 1 des Statuts zusammengesetzt gewesen sei, denn eines seiner Mitglieder, Herr de la Fontaine, übe keine leitende Tätigkeit aus.
Herr de la Fontaine ist in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft. Nach Anhang I des Statuts entspricht diese Besoldungsgruppe der Grundamtsbezeichnung eines Direktors. Auch in diesem Punkt haften somit der Stellungnahme des Überleitungsausschusses keine Mängel an.
Verletzung von Artikel 25 des Statuts
Der Kläger macht geltend, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei unzureichend begründet.
Der Überleitungsausschuß hat seine Stellungnahme vom 18. Juli 1962 zufolge ihrem Wortlaut erst nach Kenntnisnahme von dem Bericht über Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung des Herrn Hub er …, nach Einholung aller erforderlichen Auskünfte und nach Anhörung des Bediensteten selbst abgegeben. Der Ausschuß gibt, was die Eignung des Klägers für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben anbelangt, für seine ungünstige Beurteilung als Begründung an, daß
Herr Huber weder die erforderlichen Kenntnisse im Verwaltungswesen noch die erforderliche Vorbildung besitzt, um die Tätigkeit eines Bediensteten der Laufbahngruppe B auszuüben.
Hiernach ist aber die Stellungnahme des Überleitungsausschusses durch die Bezugnahme auf die benutzten Auskünfte und auf die die Beurteilung tragenden sachlichen Gesichtspunkte hinreichend begründet.
Dies gilt auch für die dem Kläger am 18. Juni 1963 zugestellte Kündigungsverfügung, in der sich die Anstellungsbehörde die in der Stellungnahme des Überleitungsausschusses enthaltenen Gründe zu eigen macht. Dieses Angriffsmittel greift sonach nicht durch.
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
Der Kläger macht geltend, das ihn betreffende Überleitungsverfahren sei fehlerhaft, denn in Ermangelung von im voraus festgelegten einheitlichen Beurteilungsmaßstäben seien die Beurteilungen weitgehend subjektiv und verstießen, da sie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen müßten, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bediensteten.
Die in Artikel 102 Nr. 1 des Statuts vorgesehenen Berichte über Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung sind durch die Dienstvorgesetzten der dem Überleitungsverfahren unterzogenen Bediensteten abzugeben. Sie sollen ein Werturteil über die berufliche Eignung der Bediensteten fällen und ihr gesamtes Verhalten würdigen und enthalten deshalb notwendigerweise subjektive Urteile. Der Zweck des Überleitungsverfahrens besteht jedenfalls nicht darin, einen Vergleich zwischen den Verdiensten der einzelnen Beamten anzustellen, sondern nur in der Prüfung, ob der Betroffene die erforderliche Befähigung für die Ausübung der vor Inkrafttreten des Statuts von ihm ausgeübten Tätigkeit hat.
Die Klage ist daher in diesem Punkt gleichfalls unbegründet.
Unrichtige Tatsachenfeststellung und -Würdigung
Der Kläger macht schließlich noch geltend, der Überleitungsausschuß habe seine Stellungnahme auf unrichtige Tatsachenfeststellungen gestützt oder Tatsachen falsch gewürdigt.
Hierzu bringt der Kläger nur vor, der Bericht habe zu Unrecht angegeben, seine Beherrschung des Deutschen in der Schrift lasse zu wünschen übrig. Hierzu ist zu sagen, daß sich die Stellungnahme des Überleitungsausschusses diese Feststellung nicht zu eigen macht; sie scheint also — sei sie nun richtig oder unrichtig — weder für die ungünstige Beurteilung der Befähigung des Klägers noch für die Kündigung seines Vertrages ausschlaggebend gewesen zu sein.
Diese Rüge entbehrt daher der Grundlage.
C — Zum Schadenersatzantrag
Der Kläger hat im Laufe der mündlichen Verhandlung erklärt, sein Antrag auf die Zuerkennung von Schadenersatz sei in dem Sinne zu verstehen, daß die Kommission im Falle der Nichtigerklärung der angefochtenen Kündigungsverfügung verurteilt werden solle, ihm die rückständigen monatlichen Bezüge zu zahlen.
Die Klage gegen die Kündigungsverfügung hat sich als unbegründet erwiesen, Über den Schadenersatzantrag braucht daher nicht entschieden zu werden.
Kosten
Der Kläger ist mit der Klage unterlegen.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Verfahren, in denen sie ihren Bediensteten gegenüberstehen, ihre Kosten selbst.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 179,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 5, 25, 90, 91, 102 und 110,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst.