Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.1964 – C-80/63
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1964:55
In dem Rechtsstreit
des Herrn Robert Degreef,
wohnhaft in Schaerbeek, Rue Joseph Wauters 29,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen am Appellationshof Brüssel, Lehrbeauftragter an der Universität Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,
Kläger,
gegen
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beziehungsweise die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Paul Leleux, als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Jean Coutard, zugelassen am Conseil d'Etat und am Kassationshof der Französischen Republik,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutiven, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
1. Aufhebung
des Überleitungsverfahrens des Klägers,
der dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 1963 übermittelten Stellungnahme des Überleitungsausschusses,
der dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 1963 zugestellten Verfügung über die Kündigung seines Anstellungsvertrages;
2. Zahlung von Schadenersatz an den Kläger
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes,
der Richter R. Rossi (Berichterstatter) und R. Lecourt,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Am 25. September 1959 wurde der Kläger von der Kommission der EWG als Amtsbote eingestellt und in die Besoldungsgruppe C 13 eingestuft, in der er bis zum Jahre 1962 verblieb.
Auf Grund der ungünstigen Stellungnahme des Überleitungsausschusses über die Fähigkeit von Herrn Degreef, die ihm zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, teilte der Generaldirektor der Verwaltung der EWG in Ausübung der Befugnis der Anstellungsbehörde zur Überleitung der Bediensteten der Kategorien C und D in das Beamtenverhältnis dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 1963 mit, daß sein Anstellungsvertrag mit einmonatiger Frist gekündigt sei.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt:
1. das ihn betreffende Überleitungsverfahren sowie die Stellungnahme des Überleitungsausschusses, die ihm mit Schreiben des Herrn Van Gronsveld vom 28. Juni 1963 mitgeteilt wurde, für nichtig zu erklären;
2. die ihm mit Schreiben vom 28. Juni 1963 zugestellte Kündigung für nichtig zu erklären;
3. zu erkennen, daß die Kommission verpflichtet ist, den Kläger nach Erfüllung der in den Artikeln 5 (am Ende) und 110 des Statuts vorgesehenen Formvoraussetzungen erneut dem Überleitungsverfahren zu unterziehen;
4. die Gemeinschaft beziehungsweise die Kommission zu verurteilen, dem Kläger als Schadenersatz, vorbehaltlich der Erhöhung oder Herabsetzung im Laufe des Verfahrens, 5000000 bfrs für den materiellen und 5000000 bfrs für den immateriellen Schaden zu zahlen;
5. zu erkennen, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beziehungsweise die Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich aller Nebenkosten zu tragen hat.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine vorstehend wiedergegebenen Anträge zu 4. dahingehend abgeändert, daß die Beklagte verpflichtet werde, ihm im Falle der Nichtigerklärung der Kündigungsverfügung die rückständigen Monatsgehälter auszuzahlen. Außerdem beantragt er im Hinblick auf das Verfahren:
zu erkennen, daß die der Klagebeantwortung als Anlage unter G 4 bis 11 beigefügten Urkunden nicht den Vorschriften von Artikel 26 Absatz 2 des Statuts entsprechen;
demnach zu erkennen, daß sie weder dem Kläger entgegengehalten noch ihm gegenüber vorgebracht werden können, sondern aus der Verhandlung auszuschließen sind.
In der Erwiderung beantragt der Kläger ferner:
hilfsweise
1. anzuordnen, daß die Beklagte vorzulegen hat
a) die Sitzungsberichte des Ministerrates, die sich auf den Teil des Statuts beziehen, der von dem Überleitungsverfahren und der Anwendung von Artikel 110 handelt;
b) die Mitteilungen der Beklagten an die vorläufige Personalvertretung über die Überleitung der Beamten sowie sämtliche Sitzungsberichte der vorläufigen Personalvertretung, in denen das Überleitungsverfahren behandelt wird;
c) das von der vorläufigen Personalvertretung im Juni 1963 verteilte Weißbuch (Dokument 7014 Pers. F. 63) und insbesondere ein Memorandum (Seite 17) sowie eine an die Kommission gerichtete Erklärung (Seite 95);
2. Herrn Smulders, Generaldirektor der Verwaltung, über das Überlei tungsverfahren zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt:
die Klage des Herrn Degreef auf Nichtigerklärung des Überleitungsverfahrens, der dem Kläger durch Schreiben des Herrn Van Gronsveld am 28. Juni 1963 bekanntgegebenen Stellungnahme des Überleitungsausschusses und der ihm gleichfalls am 28. Juni 1963 zugestellten Kündigung seines Anstellungsvertrages sowie auf erneute Durchführung des Überleitungsverfahrens nach Artikel 5 (am Ende) und Artikel 110 des Statuts und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 5000000 bfrs für materiellen Schaden und weiteren 5000000 bfrs für immateriellen Schaden mit allen Rechts- und Kostenfolgen als unzulässig und unbegründet abzuweisen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
ZUR ZULÄSSIGKEIT
1. Der Kläger erklärt in der Erwiderung, die Erklärung dafür, daß er die Klage gegen die Gemeinschaft selbst gerichtet habe, sei in Artikel 91 des Statuts der Beamten, wo von Streitsachen zwischen einer der Gemeinschaften und einer der … Personen die Rede sei, und in der Notwendigkeit zu finden, jede diesbezügliche prozeßhindernde Einrede zu vermeiden. Er bemerkt, die Beklagteneigenschaft der Gemeinschaft könne für den Fall von Vorteil sein, daß der Gerichtshof die Vorlage der Materialien zu den Verordnungen Nrn. 31 und 11 des Rates anordnen sollte.
Die Beklagte weist darauf hin, daß die Organe keine von der der Gemeinschaft verschiedene Rechtspersönlichkeit hätten.
2. Ferner macht die Beklagte folgendes geltend:
erstens sei der Antrag, die Kommission zu verpflichten, den Kläger nach Erfüllung der in den Artikeln 5 (am Ende) und 110 des Statuts vorgesehenen Formvoraussetzungen erneut einem Überleitungsverfahren zu unterziehen, unzulässig, da es sich hier um eine Nichtigkeitsklage handle, in deren Rahmen der Gerichtshof nicht befugt sei, derartige Maßnahmen anzuordnen;
zweitens sei der Antrag auf Nichtigerklärung des Überleitungsverfahrens und der Stellungnahme des Überleitungsausschusses deshalb unzulässig, weil es sich dabei nicht um Maßnahmen mit Entscheidungscharakter handle. Ein Verfahren sei keine Entscheidung und die Stellungnahme des genannten Ausschusses sei nur eine vorbereitende Maßnahme für eine spätere Verfügung, die allein Gegenstand einer Klage sein könne. Denn es handle sich ja um eine Stellungnahme, die für die Anstellungsbehörde nicht bindend sei, wenn sie für den überzuleitenden Beamten günstig ausfalle, und die dieser Behörde bei ungünstigem Ausfall die Möglichkeit lasse, den Bediensteten in einer anderen Besoldungsgruppe und Stufe zu übernehmen;
demnach sei der Antrag auf Nichtigerklärung nur insoweit zulässig, als er gegen die dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 1963 zugestellte Verfügung über die Kündigung seines Anstellungsvertrages gerichtet sei.
Demgegenüber macht der Kläger geltend, einerseits könne der Gerichtshof sowohl im Anfechtungsverfahren als auch im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung entscheiden, andererseits habe die Nichtigerklärung des Überleitungsverfahrens und der danach erfolgten Entlassung nach der Rechtsprechung des französischen und des belgischen Staatsrates zur Folge:
daß der Fall des Klägers noch einmal dem Überleitungsausschuß vorzulegen sei, der in anderer, dem Artikel 110 des Statuts entsprechender Weise zu bilden sei;
daß der Kläger vorläufig mit allen Vorteilen seines früheren Anstellungsvertrages in seiner früheren Dienststellung verbleibe.
3. Die Beklagte führt ferner aus, der Kläger mache in allgemeiner Form sämtliche im Vertrag vorgesehenen Rechtsgründe für eine Nichtigkeitsklage geltend ohne anzugeben, welche Rechtsgründe im einzelnen zu den verschiedenen in der Klage erhobenen Rügen gehören.
Der Kläger entgegnet, aus den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen die Klage beruhe, ergebe sich deutlich, welcher der in Artikel 173 des Vertrages genannten Gründe in jedem einzelnen Fall geltend gemacht werde.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
A— Zum Antrag auf Nichtigerklärung
Der Kläger regt zunächst an, die Vorlage bestimmter Urkunden anzuordnen, die erkennen ließen, welche schwerwiegenden Einwendungen gegen die Art und Weise zu erheben seien, in der die EWG-Kommission das Überleitungsverfahren aufgefaßt habe, und hierzu den Generaldirektor der Verwaltung, Herrn Smulders, zu hören. Er wendet sich im übrigen gegen die von der Beklagten gegebene Auslegung von Artikel 102 des Statuts und meint, daß die Vorlage der Sitzungsberichte des Rates die Möglichkeit bieten könne, den Willen des Statutgebers besser zu erkennen. Er macht sämtliche in Artikel 173 des Vertrages vorgesehenen Rechtsgründe geltend und gliedert seine Rügen sodann wie folgt:
1. Verletzung von Artikel 110 des Statuts
Der Kläger bringt vor, das streitige Überleitungsverfahren sei durchgeführt worden, obwohl die in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen sowie die in Artikel 102 vorgesehenen Bestimmungen über das Überleitungsverfahren nicht oder jedenfalls nicht nach dem in Artikel 110 vorgeschriebenen Verfahren erlassen gewesen seien. Er behauptet ferner, die genannten allgemeinen Durchführungsbestimmungen seien dem Personal nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Die Beklagte hält dem entgegen, die in Artikel 102 geregelte Überleitung sei eine der Anwendung des Statuts vorgeschaltete Maßnahme, die daher zu den Übergangsbestimmungen gehöre. Deshalb sei nicht einzusehen, daß für den genannten Artikel 102 allgemeine Durchführungsbestimmungen der in Artikel 110 vorgesehenen Art erforderlich sein sollten, die ihrer Natur nach für die Dauer bestimmt seien. Im übrigen sei Artikel 102 ausreichend klar, um sofort und unmittelbar Anwendung finden zu können.
Hierauf entgegnet der Kläger:
Daraus, daß der Statutgeber den Artikel 110 hinter den Übergangsbestimmungen des Statuts eingeordnet habe, ergebe sich, daß dieser Artikel für die genannten Bestimmungen einschließlich derjenigen von Artikel 102 uneingeschränkt gelten müsse.
Artikel 110 sei dazu bestimmt, die Mitarbeit des Personals bei der Ausarbeitung der für es sehr wichtigen allgemeinen Durchführungsbestimmungen sicherzustellen und für die Harmonisierung der Anwendung des Statuts in den einzelnen Organen zu sorgen. Er sei daher auf das Überleitungsverfahren, von dem das Schicksal jedes Bediensteten abhänge, uneingeschränkt anwendbar.
Die EWG-Kommission habe selbst stillschweigend anerkannt, daß für das Überleitungsverfahren Durchführungsbestimmungen erforderlich seien, denn sie habe am 13. Dezember 1961 eine Durchführungsverordnung dazu erlassen. Diese Verordnung sei am 9. März 1962 geändert und der Personalvertretung nicht wie vorgeschrieben vorher, sondern erst hinterher zur Prüfung vorgelegt worden.
Der Wortlaut von Artikel 102 sei nicht deutlich, denn er besage nichts über die Zusammensetzung des Überleitungsausschusses und auch nichts über das anzuwendende Verfahren. Die Tatsache, daß die EWG-Kommission über diese Punkte eine Durchführungsverordnung erlassen habe, sei hierfür ein klarer Beweis.
Der Kläger führt weiter aus, seine Beanstandungen richteten sich auch gegen die nicht den Vorschriften von Artikel 110 entsprechende Erstellung der in Artikel 102 Absatz 1 letzter Unterabsatz genannten Beurteilungen.
Die Beklagte stellt demgegenüber fest:
es sei durchaus natürlich, daß die Kommission eine Durchführungsverordnung für das Überleitungsverfahren erlassen habe, aber diese Maßnahme, die dem Verfahren vorausgegangen sei, stelle keineswegs eine Durchführungsbestimmung mit Dauercharakter dar;
diese Verordnung sei der vorläufigen Personalvertretung höflichkeitshalber mitgeteilt worden. Die Mitteilung sei rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Daher komme es nicht darauf an, ob sie vor oder nach Erlaß der Verordnung erfolgt sei.
2. Verletzung von Artikel 5 (am Ende) des Statuts
Der Kläger hält das Überleitungsverfahren für rechtswidrig, da es durchgeführt worden sei, ohne daß die in Artikel 5 (am Ende) des Statuts genannte Beschreibung der Tätigkeiten gemäß Artikel 110 erstellt gewesen sei. Dies habe die Fehlerhaftigkeit der von den Vorgesetzten des Klägers im Bericht über Befähigung usw… abgegebenen Stellungnahmen, der Stellungnahme des Überleitungsausschusses und der auf ihr beruhenden Verfügung der EWG-Kommission zur Folge.
Die Beklagte erklärt, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses beziehe sich auf das Verhalten des Beamten auf dem Dienstposten, den er vor Inkrafttreten des Statuts innegehabt habe, nicht aber auf das zukünftige Verhalten dieses Bediensteten auf dem neuen Dienstposten, in den er eingewiesen werden könne. Demzufolge habe die in Artikel 5 genannte Beschreibung der Tätigkeiten mit dem Überleitungsverfahren nichts zu tun.
3. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der allgemeinen Rechtsgrundsätze
Der Kläger macht zunächst geltend, der Überleitungsausschuß sei ein Verwaltungsgericht. Er führt hierzu folgendes aus:
Die Stellungnahmen dieses Ausschusses seien für die Anstellungsbehörde bindend. Wenn die Stellungnahme für den Bediensteten ungünstig ausfalle, so könne dieser keinesfalls in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe übergeleitet werden, die er vorher innegehabt habe. Falle diese Stellungnahme dagegen für den Bediensteten günstig aus, so sei die Anstellungsbehörde mit der einzigen Einschränkung, daß sie das Vorliegen der übrigen in Artikel 102 Nr. 1 a und b und Artikel 28 a, b, c, e und f vorgesehenen Voraussetzungen nachprüfen könne, verpflichtet, ihn zum Beamten zu ernennen.
Wenn auch einzuräumen sei, daß im Verfahren vor dem Überleitungsausschuß die Vorschriften der Zivil- oder Strafprozeßordnung nicht genau beachtet zu werden brauchten, so müsse doch wenigstens der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden, was die Beklagte im übrigen selbst zugebe.
Die Kommission habe hierzu eine Verordnung erlassen, die durch eine Reihe von Vorschriften den Verfahrensordnungen der Verwaltungsgerichte nahe verwandt sei.
Der Kläger führt weiter aus, die Zweifel der Beklagten, ob das Statut die Errichtung neuer Verwaltungsgerichte vorsehen könne, seien unangebracht. Ob die Räte zu Recht oder zu Unrecht einen Überleitungsausschuß geschaffen und ihm gerichtliche oder quasi gerichtliche Befugnisse eingeräumt hätten, sei belanglos, da die Errichtung dieser Institution mit solchen Befugnissen im Statut vorgesehen sei.
Hierauf führt der Kläger aus, das im vorliegenden Fall von dem Überleitungsausschuß angewandte Verfahren habe seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Rechnung getragen. Dieses Verfahren hätte, um diesem Anspruch zu genügen, zumindest den folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
vorherige vollständige Bekanntgabe der Akten,
Einhaltung eines sachgemäß geordneten Rechtsganges, was für den Beamten das Recht, Zeugen vernehmen zu lassen und ihrer Vernehmung durch den Ausschuß beizuwohnen, sowie das Recht auf das letzte Wort einschließe,
Begründung der Entscheidungen.
Der Kläger begründet in diesem Zusammenhang einige bereits in seiner Klageschrift erhobene Rügen noch näher:
Der von den Vorgesetzten erstellte Bericht über Befähigung, Leistung und Führung des Klägers enthalte nur subjektive Werturteile, die keine Erörterung zuließen; er hätte aber Tatsachen anführen müssen, gegen die der Gegenbeweis hätte angetreten werden können, denn schließlich sei es Sache des Überleitungsausschusses, sich auf Grund dieser Tatsachen seine eigene Überzeugung über die Eignung des Bediensteten zu bilden.
Die über den Kläger erstellten Beurteilungen seien aufs engste an das subjektive Werturteil der Beurteilenden gebunden; es hätten dem Ausschuß aber genauere und objektivere Unterlagen für seine Stellungnahme zur Verfügung gestellt werden müssen, die dem Kläger eine wirksame Verteidigung ermöglicht hätten. Auf der anderen Seite stehe keineswegs fest, daß der Ausschuß über die Beurteilungsmethode unterrichtet worden sei, deren sich die Vorgesetzten des Klägers bedient haben.
Die Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers beruhe auf derjenigen des Herrn Gottmann, dessen feindselige Haltung gegenüber dem Kläger aus den in der Sachverhaltsdarstellung der Klageschrift genannten Umständen erhelle (der Kläger behauptet u. a., erfolglos die Einrichtung einer Kontrolluhr und seine Versetzung in einen anderen Raum beantragt zu haben). Die Stellungnahme des Herrn Hoffmann, des neuen Dienstvorgesetzten des Klägers, sei also nur von geringem Interesse. Abgesehen von der Frage, ob es zulässig sei, eine solche aus der Zeit nach dem Überleitungsverfahren datierende Urkunde vorzulegen, müsse Herr Hoffmann als Zeuge darüber gehört werden, daß seine mündlichen Äußerungen in keiner Weise mit seiner schriftlichen Stellungnahme übereinstimmten.
Wie dem auch sei, diese Frage habe gegenwärtig keine große Bedeutung mehr, da feststehe, daß der Bericht von Herrn Maudet über den Kläger eher positiv ausgefallen und der Kläger danach als zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben geeignet anzusehen sei.
Die Zeugen seien in Abwesenheit des Klägers gehört worden und es sei nicht erwiesen, daß er das letzte Wort erhalten habe. Die Aussagen der vom Ausschuß gehörten Zeugen seien weder zu Protokoll genommen noch dem Kläger zur Kenntnis gebracht worden.
Die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei nicht begründet (das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist Gegenstand einer gesonderten Rüge).
Nach der Vorlage der Protokolle des Überleitungsausschusses — von denen er bei Einreichung der Klage keine Kenntnis gehabt haben will — meint der Kläger in seiner Erwiderung, er könne nunmehr
a) die bisherige Rüge, die auf die Feststellung abziele, daß es in Anbetracht des Fehlens dieser Unterlagen unmöglich sei, die Zusammensetzung des Überleitungsausschusses nachzuprüfen und die Namen der an der Beweiserhebung und an den Beratungen beteiligten Mitglieder zu ermitteln, durch eine andere Rüge ersetzen, welche die Feststellung bezwecke, daß die Beratungen des Ausschusses fehlerhaft seien: es ergebe sich nämlich aus dem genannten Protokoll, daß Herr von Goeler, der nicht Mitglied des Ausschusses gewesen sei, an einigen Sitzungen dieses Ausschusses teilgenommen habe;
b) ferner behaupten,
daß nicht immer die gleichen Personen an der gesamten Beweisaufnahme und an der Beratung teilgenommen hätten;
daß der Kläger nicht den Beistand eines Kollegen und noch weniger den eines Rechtsberaters habe in Anspruch nehmen können.
Die Beklagte bestreitet zunächst, daß der Überleitungsausschuß als eine gerichtliche Instanz angesehen werden könne. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Zweck des Überleitungsverfahrens, auf die Situation, die es notwendig gemacht habe, auf seine einzelnen Abschnitte und auf die rechtliche Bedeutung der Stellungnahmen des Überleitungsausschusses. Sie erklärt:
die Stellungnahme des Ausschusses enthalte ein Werturteil über einen Menschen und nicht über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme oder eines Verhaltens,
die Stellungnahme des Ausschusses lasse der Anstellungsbehörde freie Hand, den Bediensteten in einer anderen als der ihm ausdrücklich oder stillschweigend zuerkannt gewesenen Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe oder gar nicht zu übernehmen,
außerdem sei es sehr zweifelhaft, ob die Organe im Vertrag nicht vorgesehene Gerichte schaffen könnten.
Die Beklagte macht sodann geltend, die Tätigkeit des Überleitungsausschusses sei administrativer und beratender, nicht gerichtlicher Natur. Sie beruft sich hierfür auf die Schlußanträge des Generalanwalts und das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 35/62 und 16/63.
Hiernach gelangt die Beklagte zu dem Schluß, die Überleitung der Bediensteten stelle sich rechtlich als Ernennung und politisch als eine der Anwendung des Statuts vorgeschaltete Maßnahme dar. Einerseits sei die Ablehnung der Überleitung nur eine Nichternennung und demnach keine Disziplinarmaßnahme; andererseits sei das Überleitungsverfahren als der Anwendung des Statuts vorgeschaltete Maßnahme dem Statut nur unterworfen, soweit das Statut dies selbst vorsehe. Schließlich beschränke das Überleitungsverfahren zwar die Ermessensbefugnis der zuständigen Stellen, lasse jedoch durchaus einen genügend weiten Spielraum für die Ausübung dieser jeder Ernennung innewohnenden Befugnis bestehen.
Da nach Ansicht der Beklagten der Überleitungsausschuß als Verwaltungsinstanz und nicht als Gericht anzusehen ist, hält sie es an sich für unnötig, auf gewisse Rügen des Klägers einzugehen, führt dann aber doch folgendes dazu aus:
Der von den Dienstvorgesetzten erstellte Bericht über die Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung des Klägers beruhe auf den Stellungnahmen seiner unmittelbaren Vorgesetzten, darunter auch des Herrn Gottmann. Dieser Bericht sei nicht ungünstig und sogar überwiegend zufriedenstellend gewesen, außer jedoch hinsichtlich der Verantwortungsfreudigkeit und Pünktlichkeit. Dies seien zweifellos bei einem Amtsboten schwerwiegende Mängel.
Die für den Kläger sehr ungünstige Stellungnahme des Herrn Hoffmann habe die Verwaltung nachträglich auf Grund der Angriffe des Klägers gegen seinen früheren Dienstvorgesetzten angefordert.
Die Beurteilungen über den Kläger seien so objektiv wie möglich begründet, und es sei zu beachten, daß der Überleitungsausschuß über die Beurteilungsmethode unterrichtet worden sei.
Die Zeugen seien keineswegs in Gegenwart des dem Überleitungsverfahren unterworfenen Bediensteten zu hören, denn dieses Verfahren sei kein Disziplinarverfahren.
Es habe keine Verpflichtung bestanden, dem Kläger das letzte Wort zu erteilen.
Herr von Goeler habe an den Sitzungen des Ausschusses auf Grund der Geschäftsordnung dieses Ausschusses — Artikel 1 — teilnehmen müssen; die Nichtteilnahme einiger Mitglieder an bestimmten Sitzungen sei ohne Bedeutung.
Da es sich bei dem Überleitungsverfahren nicht um ein gerichtliches Verfahren handle, könne die Rüge, daß der Kläger weder einen Kollegen noch einen Rechtsberater als Beistand habe hinzuziehen können, nicht durchgreifen. Im übrigen habe der Kläger auch niemals einen derartigen Beistand beantragt.
Aus dem vom Kläger in seiner Klageschrift genannten Schreiben des Herrn Van Gronsveld gehe klar hervor, daß die Stellungnahme des Uberleitungsausschusses ausreichend begründet sei.
4. Verletzung von Artikel 102 des Statuts
Der Kläger behauptet, eines der Mitglieder des Überleitungsausschusses, Herr de la Fontaine, habe keine leitende Tätigkeit ausgeübt, demzufolge habe die Zusammensetzung des Ausschusses nicht den Vorschriften von Artikel 102 Nr. 1 vorletzter Absatz des Statuts entsprochen. Er führt hierzu aus, der Gerichtshof könne erforderlichenfalls durch Einsichtnahme in den Organisations- und Stellenplan der EWG-Kommission feststellen, daß der juristische Dienst, dem Herr de la Fontaine angehöre, nicht hierarchisch gegliedert sei.
Die Beklagte hält dem entgegen, Herr de la Fontaine übe eine leitende Tätigkeit im Sinne von Anhang I des Statuts aus, da er in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft sei.
5. Verletzung von Artikel 25 Absatz 1 des Statuts wegen fehlender Begründung der Stellungnahme des Überleitungsausschusses
Der Kläger untersucht den Wortlaut dieser Stellungnahme im einzelnen und schließt daraus, daß die Stellungnahme nicht oder nicht ausreichend begründet sei.
Die Beklagte beruft sich auf ihr Vorbringen zur dritten Rüge sowie auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 35/62 und 16/63.
6. Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bediensteten
Der Kläger behauptet, die Beurteilungen hätten mangels im voraus einheitlich festgelegter Richtlinien für ihre Ausarbeitung zwangsläufig subjektiv ausfallen und zu uneinheitlichen Schlußfolgerungen für die dem Uberleitungsverfahren unterworfenen Bediensteten mit auf gleicher Ebene liegenden Tätigkeiten führen müssen. Dies wäre zu vermeiden gewesen, wenn der Ausschuß sich an die Bestimmungen von Artikel 110 des Statuts gehalten hätte.
Der Kläger macht schließlich geltend, das gesamte Überleitungsverfahren einschließlich des Verfahrens zur Erstellung der Beurteilungen und des in Artikel 102 des Statuts genannten Berichts sei für nichtig zu erklären.
Die Beklagte wendet ein, daß jede Beurteilung notwendigerweise subjektiv sein müsse und bemerkt, erstens sei der Uberleitungsausschuß über die Beurteilungsmethode unterrichtet worden, und zweitens habe der Kläger selbst von dem über ihn erstellten Bericht Kenntnis genommen und darauf antworten können.
Was schließlich die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bediensteten anbelange, so verwechsle der Kläger anscheinend die Überleitung mit einem der Einstellung voraufgehenden Auswahlverfahren oder mit der Beförderung; im ersten Fall seien nämlich keineswegs die Verdienste der einzelnen Bediensteten gegeneinander abzuwägen, sondern es handle sich nur darum, die Eignung des Betreffenden für seinen Dienstposten zu überprüfen.
7. Unrichtige Feststellung oder Würdigung der Tatsachen, auf die sich der Überleitungsausschuß gestützt hat
In der Erwiderung erklärt der Kläger, nach Kenntnisnahme vom Inhalt der Sitzungsprotokolle des Uberleitungsausschusses nunmehr in der Lage zu sein, diese Rüge näher zu begründen und auf eine Reihe von unrichtigen Tatsachenfeststellungen und -Würdigungen des Ausschusses hinzuweisen.
Die Ausführungen des Klägers erstrecken sich auf:
den Bericht über Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung des Klägers,
alle erforderlichen Angaben,
die Anhörung des Bediensteten selbst.
Hierauf habe sich der Überleitungsausschüß bei seiner ablehnenden Stellungnahme gestützt.
An Hand seiner von der Beklagten vorgelegten Personalakten versucht der Kläger ferner, unter anderem zu beweisen, daß diese Akten die in der Stellungnahme des Uberleitungsausschusses hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten gezogenen Schlußfolgerungen nicht rechtfertigten.
Die Beklagte entgegnet nur kurz mit dem Hinweis, daß der Kläger mit diesem Vorbringen den Gerichtshof ersuche, sich bei der Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten eines Bediensteten an die Stelle der zuständigen Verwaltungsinstanz zu setzen; dies habe der Gerichtshof aber in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 35/62 und 16/63 ausdrücklich für unzulässig erklärt.
Im übrigen sei die Begründung der Stellungnahme des Überleitungsausschusses auf die gleichen Gesichtspunkte gestützt, die sich aus dem Bericht über die Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung ergäben.
Der Kläger beantragt schließlich, die von der Beklagten vorgelegten neuen, an seine Personalakten unter Buchstabe G angehefteten Unterlagen nicht zur Verhandlung zuzulassen, da es sich um ganz einseitige Unterlagen handle, zu denen er niemals habe Stellung nehmen können und die nicht den Vorschriften von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 43 des Statuts entsprächen. Er bestreitet die Richtigkeit des Inhalts dieser Unterlagen und macht geltend, das Schriftstück unter G 8 enthalte eine petitio prinzipii und einen offensichtlichen Denkfehler. Der Kläger betont schließlich, daß außer den mit G 1 bis G 3 bezeichneten alle diese Unterlagen aus der Zeit nach Abschluß des Uberleitungsverfahrens stammten und daher für den Rechtsstreit ohne jedes Interesse seien.
Die Beklagte wendet ein, man könne nicht bestreiten, daß die Anstellungsbehörde das Recht gehabt habe, auch nach der Stellungnahme des Überleitungsausschusses noch andere Stellungnahmen einzuholen, um zu entscheiden, ob der Kläger in eine niedrigere Besoldungsgruppe als diejenige eingestuft werden könne, die ihm vorher zuerkannt gewesen sei.
Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Klage nur insoweit zulässig sei, als sie gegen die Verfügung über die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers gerichtet sei, und daß das Verfahren, das dieser Verfügung vorangehe, sowohl die Stellungnahme des Uberleitungsausschusses als auch später von der Kommission eingeholte Stellungnahmen umfasse.
B— Zum Antrag auf Schadenersatz
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift, ihm einen Betrag von 5000000 bfrs als Ersatz für den materiellen und einen Betrag von 5000000 bfrs als Ersatz für den immateriellen Schaden zuzuerkennen, der ihm durch die Kündigungsverfügung entstanden sei; dieser Antrag gelte für den Fall, daß der Gerichtshof zu der Ansicht gelangen sollte, die Rechtswidrigkeit der Stellungnahme des Uberleitungsausschusses könne nicht auch die Rechtswidrigkeit der genannten Verfügung bewirken.
In der Erwiderung erläutert der Kläger, daß der Gerichtshof zur Errechnung des materiellen Schadens zu berücksichtigen habe:
sein Gehalt,
sein Alter,
daß er zweifellos keinen Arbeitsplatz finden werde, der ihm hinsichtlich der Höhe des Gehalts und der Sicherheit der Anstellung ebenso vorteilhafte Bedingungen gewähre wie sein Arbeitsplatz bei der Kommission.
Der Kläger bittet daher den Gerichtshof, die Höhe der Entschädigung ex aequo et bono festzusetzen.
Die Beklagte entgegnet, der Kommission könne die Tatsache, daß sie den Anstellungsvertrag des Klägers gekündigt habe, nicht als Amtsfehler vorgeworfen werden. Dem Kläger seien die ihm vertraglich zustehenden Entschädigungen gezahlt worden. Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang auf ihr Vorbringen zur Nichtigkeitsklage sowie auf die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache 25/62 und in den verbundenen Rechtssachen 35/62 und 16/63.
IV. Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die Klageschrift ist am 29. Juli 1963 eingegangen.
Durch Beschluß der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 20. November 1963 ist dem Kläger das Armenrecht gewährt worden.
Nach Bericht des Berichterstatters hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten und hierfür auf den 13. Mai 1964 Termin bestimmt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
A — Zur Beklagtenstellung der Gemeinschaft
Die Klage ist gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beziehungsweise gegen die Kommission dieser Gemeinschaft gerichtet.
Die Beklagte macht geltend, die Organe hätten keine von derjenigen der Gemeinschaft verschiedene Rechtspersönlichkeit, demnach sei allein die Kommission als Beklagte anzusehen.
Artikel 179 des EWG-Vertrages bestimmt: Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben. Aus den Worten Bedingungen, die im Statut… festgelegt sind, ergibt sich zwingend, daß das Organ als Anstellungsbehörde die Fähigkeit hat, in Streitsachen, in denen es seinem Personal gegenübersteht, vor Gericht aufzutreten. Denn Artikel 90 des Statuts der Beamten der EWG — nachstehend Statut genannt —, der die Verwaltungsbeschwerde der Beamten regelt, bestimmt, daß diese Beschwerde, die der Klage voraufgeht, an die Anstellungsbehörde des Organs zu richten ist. Die in Artikel 91 des Statuts genannte Klage muß den gleichen Vorschriften unterliegen und gegen das gleiche Organ zu richten sein. Die vorliegende Klage ist demnach als gegen die Kommission der EWG gerichtet anzusehen; sie ist im vorliegenden Fall das Organ, dem die Anstellungsbehörde angehört, von der die angefochtene Maßnahme ausgegangen ist.
B — Nichtigkeitsklage
ZUR ZULÄSSIGKEIT
1. Der Kläger beantragt in erster Linie die Nichtigerklärung sowohl des Überleitungsverfahrens als auch der ihm mit Schreiben vom 28. Juni 1963 übermittelten Stellungnahme des Uberleitungsausschusses. Die Beklagte wendet ein, diese Anträge seien nicht zulässig, da sie nicht auf die Nichtigerklärung einer Maßnahme mit Entscheidungscharakter gerichtet seien.
Unter Artikel 91 Absatz 1 des Statuts fallen Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und einer der im Statut genannten Personen über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme. Als beschwerend sind nur solche Maßnahmen anzusehen, die geeignet sind, die Rechtsstellung der Bediensteten unmittelbar zu berühren. Im vorliegenden Fall ist das Uberleitungsverfahren keine beschwerende Maßnahme, sondern es besteht nur in einer Reihe von Rechtshandlungen zur Vorbereitung der streitigen Entlassungsverfügung.
Zur Stellungnahme des Überleitungsausschusses ist zu bemerken, daß die Rechtsstellung des Bediensteten auch von der ablehnenden Stellungnahme erst berührt wird, wenn die ihn betreffende Entscheidung der Anstellungsbehörde ergeht. Zwar bildet diese Stellungnahme nach Artikel 102 Nr. 1 des Statuts eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung der genannten Behörde und ist für diese verbindlich, doch ist sie nur an die Anstellungsbehörde gerichtet, während nach Artikel 25 Absatz 1 des Statuts jede (individuelle) Verfügung dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist. Hieraus ist zu entnehmen, daß die Stellungnahme des Überleitungsausschusses, was die Anfechtung mit der Klage nach Artikel 91 des Statuts anbelangt, keine selbständig neben der Verfügung der Anstellungsbehörde stehende Maßnahme darstellt.
Nach alledem sind die Anträge des Klägers unzulässig, soweit sie darauf abzielen, daß das Verfahren und die Stellungnahme des Überleitungsausschusses unabhängig von der angefochtenen Entlassungsverfügung für nichtig erklärt werden sollen. Das der Begründung dieser Anträge dienende Vorbringen kann jedoch als gegen die genannte Verfügung gerichtet angesehen werden.
2. Der Kläger beantragt die Aufhebung der ihm mit Schreiben vom 28. Juni 1963 zugestellten Entlassungsverfügung. Die Zulässigkeit dieses Antrags hat die Beklagte nicht bestritten, sie ist auch von Amts wegen nicht zu beanstanden.
Der Kläger beantragt ferner, die Kommission für verpflichtet zu erklären, ihn nach Erfüllung der in den Artikeln 5 letzter Absatz und 110 des Statuts vorgesehenen Formvorschriften erneut dem Uberleitungsverfahren zu unterziehen. Die Beklagte erhebt gegen diesen Antrag eine prozeßhindernde Einrede mit der Begründung, es handle sich um eine Nichtigkeitsklage, und auf eine solche Klage hin könne der Gerichtshof derartige Maßnahmen nicht anordnen.
Nach Artikel 91 Absatz 1 des Statuts hat der Gerichtshof in den im Statut genannten Fällen und in Streitsachen vermögensrechtlicher Art zwischen der Gemeinschaft und ihrem Personal die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen. Zwar kann der Gerichtshof selbst im Rahmen eines solchen Rechtsstreits der Verwaltung keine Weisungen erteilen, doch ist die Wiedereröffnung des Überleitungsverfahrens als eine der Folgen anzusehen, die sich aus der Vollstreckung des Urteils ergeben, falls der Klage stattgegeben wird.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
Verletzung von Artikel 110 des Statuts
Der Kläger macht geltend, das umstrittene Überleitungsverfahren nach Artikel 102 des Statuts sei durchgeführt worden, ohne daß die in Artikel 110 Absatz 1 vorgesehenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen erlassen worden seien. Er folgert daraus, daß die im Anschluß an dieses Verfahren ergangene angefochtene Verfügung rechtswidrig sei.
Die in dem genannten Artikel 110 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen sind allgemeiner Natur. Sie sind daher nur für die Anwendung solcher Statutsbestimmungen erforderlich, die in sich nicht ausreichend klar und für die Dauer bestimmt sind. Unabhängig von der Frage, ob Artikel 102 des Statuts ausreichend klar formuliert ist, um sofort Anwendung finden zu können, steht fest, daß er nur zur Regelung einer bestimmten Zahl zeitlich begrenzter Rechtsverhältnisse dienen soll. Da es sich um eine reine Übergangsbestimmung handelt, können die zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht allgemeiner Natur sein.
Die von der EWG-Kommission am 13. Dezember 1961 und am 9. März 1962 zur Anwendung von Artikel 102 des Statuts erlassenen Verordnungen bilden demnach eine in sich geschlossene Gruppe von besonderen Durchführungsmaßnahmen, die nicht mit den allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Artikel 110 zu verwechseln sind; sie brauchten daher auch weder nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren erlassen noch dem Personal zur Kenntnis gebracht zu werden. Dieser Klagegrund kann somit nicht durchgreifen.
Verletzung von Artikel 5 letzter Absatz des Statuts
Der Kläger macht geltend, das umstrittene Überleitungsverfahren sei durchgeführt worden, ohne daß die in Artikel 5 letzter Absatz des Statuts genannte Beschreibung der Tätigkeiten gemäß Artikel 110 erstellt worden sei; dieser Mangel habe die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung zur Folge.
Die Beschreibung der Tätigkeiten ist dazu bestimmt, die Einstufung des Bediensteten auf der Grundlage von Anhang I des Statuts zu erleichtern. Sie ist daher nicht als eine für die Anwendung von Artikel 102 des Statuts unerläßliche rechtliche Maßnahme anzusehen. Berücksichtigt man den Umfang und die Schwierigkeit der mit der Beschreibung der einzelnen Dienstposten verbundenen Arbeiten, den hierfür erforderlichen Zeitaufwand und die Notwendigkeit, vor der jedes Organ stand, seine Bediensteten so bald wie möglich in das Beamtenverhältnis unter dem neuen Statut überzuleiten, so erscheint die streitige Verfügung im übrigen als ordnungsgemäß.
Verletzung von Artikel 102 des Statuts
1. Der Kläger behauptet, der Überleitungsausschuß habe der Anstellungsbehörde insofern eine fehlerhafte Stellungnahme übermittelt, als die Zusammensetzung dieses Ausschusses nicht der Bestimmung von Artikel 102 Absatz 1 entsprochen habe; eines seiner Mitglieder, Herr de la Fontaine, sei nämlich zu der fraglichen Zeit Rechtsberater gewesen und habe keine leitende Tätigkeit ausgeübt.
Herr de la Fontaine war in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft. Nach Anhang I des Statuts ist dies die Besoldungsgruppe für die Grundamtsbezeichnung eines Direktors. Nach der von der Kommission erstellten und vom vorläufigen Statut gebilligten Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche entspricht die Tätigkeit eines in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuften Rechtsberaters derjenigen eines Direktors. Die Teilnahme von Herrn de la Fontaine an den Beratungen des Überleitungsausschusses entsprach daher den Bestimmungen von Artikel 102 § 1 des Statuts; diese Rüge ist demnach unbegründet.
2. Der Kläger macht ferner geltend, der Überleitungsausschuß habe sich bei seiner streitigen Stellungnahme auf Berichte und Beurteilungen gestützt, die infolge des Fehlens im voraus festgelegter einheitlicher Beurteilungsrichtlinien subjektive Werturteile enthielten und nicht auf Tatsachen beruhten, gegen die der Gegenbeweis angetreten werden könne.
Nach Artikel 102 Absatz 1 letzter Unterabsatz des Statuts stützt der Überleitungsausschuß seine Stellungnahme auf den Bericht der Vorgesetzten der Bediensteten über Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung. Da ein solcher Bericht ein Werturteil über die beruflichen Fähigkeiten eines Bediensteten zum Ausdruck bringen soll, enthält er notwendigerweise subjektive Bewertungen von Seiten der zu seiner Erstellung berufenen Personen. Selbst wenn Kriterien für die Ausarbeitung dieses Berichts vorher einheitlich festgelegt worden wären, würden sie nur den förmlichen Rahmen bilden, innerhalb dessen die von den einzelnen Beurteilenden berücksichtigten Umstände Gegenstand subjektiver Bewertungen wären. Im übrigen darf der Uberleitungsausschuß, wenn er sich auf diesen Bericht stützt, die konkreten Tatsachen nicht außer acht lassen, bevor er seine Stellungnahme abgibt. Diese Rüge erscheint daher unbegründet.
Verletzung von Artikel 25 Absatz 1 des Statuts
Der Kläger meint, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei fehlerhaft, da sie nicht in rechtlich ausreichender Form begründet sei. Wie bereits festgestellt, sind Rügen von Mängeln dieser Stellungnahme nur insoweit zulässig, als sie sich auf die Rechtmäßigkeit der auf ihr beruhenden angefochtenen Verfügung auswirken. Demzufolge ist zu prüfen, ob die vorliegende Rüge dieser Verfügung gegenüber durchgreift.
Der Überleitungsausschuß erklärt in seinem Bericht Nr. 11 vom 13. Juli 1962, seine die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis ablehnende Stellungnahme sei ergangen nach Kenntnisnahme von dem Bericht über Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung des Herrn Degreef… sowie nach Einholung aller erforderlichen Auskünfte und nach Anhörung des Bediensteten selbst. Der Ausschuß erläutert in seinem Bericht ferner die Gründe für seine ungünstige Beurteilung und stellt fest, der Kläger habe es an ausreichender beruflicher Gewissenhaftigkeit und an der für seine Arbeit als Amtsbote erforderlichen Pünktlichkeit fehlen lassen. Hiernach ist festzustellen, daß der Überleitungsausschuß seine Stellungnahme durch die Verweisungen auf die von ihm eingeholten Auskünfte und durch die Angabe der Gründe, auf die er diese Stellungnahme gestützt hat, ausreichend begründet hat.
Der Wortlaut dieser Stellungnahme wurde dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 1963 zusammen mit der von der Anstellungsbehörde erlassenen angefochtenen Verfügung über die Kündigung seines Anstellungsvertrages mitgeteilt. Somit ist die genannte Verfügung rechtlich ausreichend begründet.
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie allgemeiner Rechtsgrundsätze
Der Kläger macht sodann geltend, der Bericht über seine Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung sei für ihn eher günstig gewesen und hätte daher normalerweise zu seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis führen müssen. Er folgert hieraus, die Verfügung über die Auflösung seines Anstellungsvertrages sei fehlerhaft, da der Uberleitungsausschuß ihm vor seiner ablehnenden Stellungnahme sämtliche für diese Stellungnahme sprechenden Gründe hätte bekanntgeben müssen, um ihn in die Lage zu versetzen, die Stichhaltigkeit dieser Gründe unter voller Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der allgemeinen Rechtsgrundsätze zu bestreiten.
Nach Artikel 102 Nr. 1 letzter Absatz des Statuts stützt der Ausschuß seine Stellungnahme, die er der Anstellungsbehörde übermittelt, auf den Bericht der Vorgesetzten über Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung. Der dem Überleitungsausschuß vorgelegte Bericht der Vorgesetzten über die beruflichen Fähigkeiten des Klägers beschreibt dessen berufliche Fähigkeiten als diejenigen eines durchschnittlichen Bediensteten. Wenn er auch einige dieser Fähigkeiten als unzureichend und verbesserungsfähig bezeichnet, gelangt er dennoch zu dem Schluß, daß der Kläger nichtsdestoweniger geeignet ist, die Aufgaben, für die er bestimmt ist, auszuüben. Dennoch hat der Überleitungsausschuß eine negative Stellungnahme über die Eignung des Klägers zur Erfüllung dieser Aufgaben abgegeben.
Nach Artikel 102 Nr. 1 b des Statuts der Beamten der EWG ist die Anstellungsbehörde an die negative Stellungnahme des Überleitungsausschusses gebunden. Vor einer solchen Stellungnahme muß der Ausschuß daher dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu den Punkten zu äußern, die auf seine Übernahme in das Beamtenverhältnis Einfluß haben können. Hierzu reicht es aus, wenn der Ausschuß den Betroffenen zu dem in Artikel 102 Nr. 1 letzter Absatz des Statuts vorgesehenen Bericht, dessen Schlußfolgerungen sich der Ausschuß zu eigen gemacht hat, und zu den Punkten hört, die andere Schlußfolgerungen als die des Berichts nahelegen und auf die Übernahme des Bediensteten in das Beamtenverhältnis Einfluß haben können.
Der dem Überleitungsausschuß vorgelegte Bericht über die beruflichen Fähigkeiten des Klägers sprach sich für die Übernahme in das Beamtenverhältnis aus. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, daß der Kläger vom Überleitungsausschuß zwar nach den Aussagen seiner Vorgesetzten gehört, aber nicht aufgefordert wurde, sich zu den Beurteilungsgrundlagen erneut zu äußern, die der genannte Ausschuß später, insbesondere in seiner vierten Sitzung, in der er seine ablehnende Stellungnahme beschloß, einholte. Diese Ünterlassung muß für sich allein schon die Nichtigerklärung der streitigen Stellungnahme wie auch der angefochtenen Entscheidung zur Folge haben.
C — Zum Schadenersatzantrag
Der-Kläger hat seine Anträge auf Zahlung eines Schadenersatzes in Geld in der mündlichen Verhandlung dahin abgeändert, daß er die Zahlung einer Entschädigung beantragt, die sich auf die bis zum Erlaß des Urteils geschuldeten Gehälter beschränkt.
In den Schriftsätzen sind die Anträge auf Zahlung eines Schadenersatzes in Geld nur hilf sweise zu den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung gestellt, denn sie sind dem Gerichtshof für den Fall vorgelegt, daß er zu der Ansicht gelangen sollte, die Fehlerhaftigkeit der Stellungnahme des Überleitungsausschusses könne nicht die Anfechtbarkeit der Kündigung nach sich ziehen. Dagegen sind die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge für den Fall vorgelegt, daß die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden sollte. Damit hat der Kläger die in seiner Klageschrift gestellten Anträge stillschweigend zurückgenommen.
Nach Artikel 19 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG und Artikel 38 § 1 d der Verfahrensordnung des Gerichtshofes müssen die Anträge des Klägers in der Klageschrift enthalten sein. Im vorliegenden Fall betreffen die Anträge auf Gehaltsnachzahlung jedoch eine der Folgen des Urteils des Gerichtshofes, mit dem die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt wird. Denn wenn die angefochtene Entlassungsverfügung aufgehoben wird, ist der Kläger als noch im Dienst der Kommission befindlich anzusehen und hat weiterhin Anspruch auf seine monatlichen Bezüge, bis eine neue Entlassungsverfügung ordnungsgemäß ergeht. Demzufolge hat er Anspruch auf Zahlung seiner rückständigen Monatsgehälter sowie auf die damit verbundenen Zulagen und Entschädigungen bis zu seiner Wiederindienststellung. Der Betrag dieser Zahlungen ist von der Kommission unter Berücksichtigung etwaiger Beträge festzusetzen, die der Kläger von anderer Seite erhalten hat.
Da die genannten Anträge demnach stillschweigend in den Anträgen auf Nichtigerklärung der streitigen Entlassungsverfügung enthalten sind, stehen die Bestimmungen der Artikel 19 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes und 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Da der Gerichtshof die streitige Entlassungsverfügung für nichtig erklärt hat, sind diese Anträge auch begründet.
Kosten
Der Klage ist im wesentlichen stattgegeben worden.
Auf Grund von Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 179,
auf Grund des Protokolls über die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Anlage beigefügte Satzung des Gerichtshofes, insbesondere seines Artikels 19,
auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 5, 25, 90, 91, 102 und 110,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 38 und 69
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Verfügung über die Kündigung des Anstellungsvertrages des Herrn Degreef, diesem zugestellt mit Schreiben vom 28. Juni 1963, wird aufgehoben.
2. Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat an Herrn Degreef die rückständigen Monatsgehälter sowie die damit verbundenen Zulagen und Entschädigungen vom Zeitpunkt seiner Entlassung an unter Berücksichtigung etwaiger während dieser Zeit in einer anderen Anstellung erhaltener Bezüge zu zahlen.
3. Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.