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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.07.1964 – C-103/63

ECLI:EU:C:1964:56

In der Rechtssache

der Rhenania, Schiffahrts- und Speditions-Gesellschaft mbH,

Mannheim,

vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren Freimuth, Scharlach und Hans Voigt,

der Rhenus, Gesellschaft für Schiffahrt, Spedition und Lagerei mbH,

Frankfurt/Main, Hafenstraße 1,

vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren Wilhelm Kirchgässer und Ludwig Rössing,

der Westfälischen Transport-Aktiengesellschaft,

Dortmund, Malinckrodtstraße 320,

vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Generaldirektor Friedrich G. Müller und Dr. jur. Wolfgang Dix,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Modest, Heemann, Menssen, Gündisch, Binder und Brändel, Hamburg 39, Sierichstraße 78,

Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher Félicien Jansen, Luxemburg, Rue Aldringer 21,

Klägerinnen,

gegen

die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

Brüssel 4, Avenue de la Joyeuse-Entrée 24,

vertreten durch Dr. Claus-Dieter Ehlermann, Beamten des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

Untätigkeit der Kommission (Nichteinleitung des Verfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag gegen die Festsetzung von abgeleiteten Interventionspreisen für Getreide durch die Bundesrepublik Deutschland)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi,

der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt (Berichterstatter) und W. Strauß,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der Rat der EWG hat am 4. April 1962 die Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide erlassen (Amtsblatt vom 20. April 1962 S. 933 ff.). Artikel 5 dieser Verordnung bestimmt in seinen Nummern 1 und 2:

1.Die Mitgliedstaaten setzen jährlich für jedes der in Artikel 4 genannten Erzeugnisse in der Einkaufsphase des Großhandels einen Grundrichtpreis für eine bestimmte Standardqualität fest, der für den Handelsplatz der Zone mit dem größten Zuschußbedarf gilt; hierbei ist der Preis zu berücksichtigen, der für die Erzeuger im Rahmen der Ratsbeschlüsse auf dem Gebiet der Preisfestsetzung anzustreben ist. Dieser Preis, der vor der Winteraussaat festgesetzt wird, tritt zu Beginn des Getreidewirtschaftsjahres in Kraft. Er wird den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

2.Beträgt der Preisabstand zwischen dem Marktpreis an dem Handelsplatz der Zone mit dem größten Zuschußbedarf und dem Marktpreis an dem Handelsplatz der Zone mit dem größten Uberschuß auf Grund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung mehr als 5 v. H., so setzen die Mitgliedstaaten unter Zugrundelegung des in Absatz 1 genannten Grundrichtpreises abgeleitete Richtpreise für die regional wichtigen Handelsplätze unter Berücksichtigung der Preisunterschiede fest, die sich auf Grund der natürlichen Bedingungen der Preisbildung ergeben.

In Artikel 7 Nrn. 1 und 2 Absatz 1 lautet die Verordnung:

1.Um den Erzeugern Verkaufspreise zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung der Marktschwankungen den Richtpreisen möglichst entsprechen, setzen die Mitgliedstaaten vor Beginn des Getreidewirtschaftsjahres Interventionspreise für die Erzeugnisse fest, für die Richtpreise festgesetzt sind. Diese Interventionspreise entsprechen den um einen festen Hundertsatz verminderten Richtpreisen; der Hundertsatz wird von jedem Mitgliedstaat auf mindestens 5 v. H. und höchstens 10 v. H. festgelegt.

2.Die Mitgliedstaaten können jedoch für Handelsplätze mit Ausnahme des Handelsplatzes der Zone mit dem größten Zuschußbedarf Interventionspreise so festsetzen, daß sie über den Interventionspreisen liegen, die unter Berücksichtigung der abgeleiteten Richtpreise hätten festgesetzt werden müssen. Die Erhöhung der Interventionspreise darf an dem Handelsplatz mit dem niedrigsten abgeleiteten Richtpreis 50 v. H. des Unterschiedes zwischen dem Richtpreis und dem nach Absatz 1 festzusetzenden Interventionspreis nicht überschreiten. In den Zwischenzonen muß sich der Unterschied zwischen dem Richtpreis und dem Interventionspreis in dem Maße vergrößern, in dem sich der abgeleitete Richtpreis dem Richtpreis für den Handelsplatz der Zone mit dem größten Zuschußbedarf nähert.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, die deutsche Gesetzgebung entspreche nach ihrem gegenwärtigen Stand den Vorschriften der Verordnung Nr. 19 nicht. Sie schließe insbesondere alle reinen Wasserplätze von der Übergangsregelung aus, was dazu führe, daß an diesen reinen Wasserplätzen der Unterschied zwischen abgeleitetem Richtpreis und abgeleitetem Interventionspreis einen höheren Prozentsatz ausmache als am Handelsplatz der Zone mit dem größten Zuschußbedarf.

Deshalb haben die Klägerinnen durch Schreiben ihrer Anwälte vom 31. Juli 1963 bei der Kommission beantragt,

gemäß Artikel 155 des EWG-Vertrages dafür Sorge zu tragen, daß die Bundesrepublik Deutschland der ihr in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 auferlegten Verpflichtung nachkommt und unverzüglich die Diskriminierung der reinen Wasserplätze bei der Festsetzung der Interventionspreise beseitigt.

Am 21. November 1963 haben die Anwälte telegraphisch um Bearbeitung dieses Antrags gebeten und auf die Notwendigkeit eines Bescheids hingewiesen.

Sodann haben die Klägerinnen ihre Klage eingereicht; sie ist am 29. November 1963 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Am gleichen Tage ist den Klägerinnen ein vom 25. November 1963 datiertes, mit L. G. Rabot gezeichnetes Schreiben der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission zugegangen, mit dem der Eingang ihres Schreibens und ihres Telegramms bestätigt und ihnen folgendes mitgeteilt wurde:

Auf Grund Ihres Briefes vom 31. Juli 1963 sind die Dienststellen der Kommission in eine Prüfung der von Ihnen aufgeworfenen Fragen eingetreten. Diese Prüfung konnte bisher noch nicht abgeschlossen werden, da es sich als notwendig erwies, gleichzeitig die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates mit zu überprüfen.

Nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse werden wir Sie unverzüglich davon unterrichten.

Hinsichtlich des in Ihrem Schreiben und Telegramm gestellten Antrags weisen wir darauf hin, daß ein Unternehmen nach Artikel 175 Absatz 3 des EWG-Vertrages nur dann berechtigt ist, eine Beschwerde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 von Artikel 175 des EWG-Vertrages vor dem Gerichtshof einzulegen, wenn ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder Stellungnahme an dieses Unternehmen zu richten.

Aus Ihrem Schreiben und Telegramm vermögen wir nicht zu entnehmen, welchen Akt die Kommission nach Ihrer Auffassung an Sie zu richten unterlassen hat. Die Maßnahmen, welche die Kommission hinsichtlich der vorerwähnten Verordnung zu treffen haben mag, scheinen uns in keinem Fall dazu führen zu können, daß die Kommission einen an Sie gerichteten Akt erläßt. Wir sind daher nicht in der Lage, die Voraussetzungen einer Anwendung von Artikel 175 Absatz 2 des EWG-Vertrages als gegeben anzusehen.

Während des Prozesses hat die Kommission mit Schreiben an die Bundesrepublik Deutschland vom 23. April 1964 das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleitet.

II. Anträge der Parteien

Die Klägerinnen haben in der Klageschrift beantragt,

1. festzustellen,

daß die Beschwerdegegnerin Artikel 155 EWG-Vertrag und Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. April 1962 — Amtsblatt 1962, S. 933 ff. — dadurch verletzt hat, daß sie es unterlassen hat,

a) den Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 31. Juli 1963 zu überprüfen und ihnen gegenüber zu bescheiden, ob die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtung aus dem Vertrage zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 dadurch verletzt hat, daß sie durch § 1 in Verbindung mit der Anlage 4 ihres Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Fassung vom 19. Juli 1963 — Bundesgesetzblatt I S. 493 ff. — für die reinen Wasserplätze ihres Gebietes, die unmittelbare Wasserverbindung zum Handelsplatz der Zone mit dem größten Zuschußbedarf (Duisburg) haben, abgeleitete Interventionspreise unter Verletzung des Artikels 7 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 19 vom 4. April 1962 festgesetzt hat;

b) in Erfüllung ihrer Pflichten aus Artikel 155 EWG-Vertrag von ihrer Befugnis aus Artikel 169 EWG-Vertrag gegenüber der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen und darüber einen Beschluß im Hinblick darauf zu fassen, daß sie durch § 1 in Verbindung mit der Anlage 4 ihres Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Fassung vom 19. Juli 1963 — Bundesgesetzblatt I S. 493 ff. — für die reinen Wasserplätze ihres Gebietes, die unmittelbare Wasserverbindung zum Handelsplatz der Zone mit dem größten Zuschußbedarf (Duisburg) haben, abgeleitete Interventionspreise unter Verletzung des Artikels 7 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 19 vom 4. April 1962 festgesetzt hat, sowie über diese von ihr eingeleiteten Maßnahmen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die Beschwerdeführerinnen zu bescheiden;

2. der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte hat in einem Schriftsatz, mit dem sie eine prozeßhindernde Einrede erhoben hat, beantragt,

der Gerichtshof möge über die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 91 der Verfahrensordnung vorabentscheiden,

der Gerichtshof möge die Klage als unzulässig abweisen und die Kosten des Verfahrens den Klägerinnen auferlegen.

Die Klägerinnen haben in ihrer Stellungnahme zu dieser Einrede beantragt,

1. den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde zurückzuweisen;

2. hilfsweise,

die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Vorabentscheidung zurückzustellen, bis die innerhalb einer von dem Herrn Präsidenten zu stellenden Frist beigebrachte materielle Beschwerdebeantwortung der Beschwerdegegnerin dem Gerichtshof vorliegt.

III. Verfahren

Die Parteien haben am 14. Mai 1964 vor dem Gerichtshof über die prozeßhindernde Einrede mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung sind neue Tatsachen geltend gemacht worden, die die Klägerinnen zu der Erklärung veranlaßt haben, daß ihren zur Hauptsache gestellten Anträgen entsprochen sei;

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Juni 1964 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRUNDE§

Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärt, das Schreiben der Beklagten an sie vom 25. November 1963 genüge ihrem ersten Antrag zur Hauptsache, der darauf gerichtet war, die Bearbeitung des Antrags vom 31. Juli 1963 durch die Kommission und die Mitteilung des Ergebnisses dieser Bearbeitung zu erreichen.

In der Tat wurde den Klägerinnen mit diesem Schreiben vom 25. November 1963 mitgeteilt, daß die Dienststellen der Kommission mit der Bearbeitung der im Antrag vom 31. Juli 1963 aufgeworfenen Fragen begonnen hätten und daß die Ergebnisse den Klägerinnen später bekanntgegeben würden.

Ferner haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung nach dem Plädoyer der Beklagten erklärt, die Kommission habe durch die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag gegen die Bundesrepublik auch ihrem zweiten Hauptsacheantrag entsprochen.

Nach Vorstehendem sind die von den Klägerinnen zur Hauptsache gestellten Anträge erledigt und daher nicht mehr entscheidungsbedürftig.

Kosten

Die Klage ist auch auf die Verurteilung der Beklagten zur Kostentragung gerichtet. Die Klägerinnen haben erklärt, ihre Klage nicht zurücknehmen zu wollen, um dem Gerichtshof die Möglichkeit zur Entscheidung über diesen Punkt zu belassen.

Artikel 69 § 5 Verfahrensordnung bestimmt, daß der Gerichtshof im Fall der Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach freiem Ermessen entscheidet.

Der Gerichtshof braucht nicht zu untersuchen, inwieweit die Klage zulässig und begründet war, Sachverhalt und Verfahrensablauf rechtfertigen es auch ohnedies, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller gegenteiligen oder weitergehenden Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hauptsache ist erledigt.

2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.