Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.07.1964 – C-97/63
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1964:61
In dem Rechtsstreit
des Herrn Luigi De Pascale,
Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen beim Appellationshof Brüssel, Lehrbeauftragter an der Universität Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,
Kläger,
gegen
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und gegebenenfalls gegen die Kommission dieser Gemeinschaft,
vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Prozeßbevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
Aufhebung der Verfügung, mit der Herr Gennaro Pandolfelli zum Leiter der Abteilung III-C-2 der Direktion Niederlassungsrecht und Dienstleistungsverkehr in der Generaldirektion Innerer Markt ernannt worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes,
der Richter R. Rossi (Berichterstatter) und R. Lecourt,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger, Herr Luigi De Pascale, trat am 15. Dezember 1958 in den Dienst der Kommission der EWG und wurde bei der Generaldirektion III in der Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 4 eingestellt. Am 4. Mai 1960 bewilligte ihm die Kommission mit Wirkung vom 1. März 1960 die Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 5 und am 2. Dezember 1960 im schriftlichen Verfahren mit Wirkung vom 1. Dezember 1960 die erste Zusatzstufe der Besoldungsgruppe A 4.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1962 wurde der Kläger ins Beamtenverhältnis unter dem Beamtenstatut übernommen und mit der Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 6 in eine Planstelle der Generaldirektion Innerer Markt, Direktion Niederlassungsrecht und Dienstleistungsverkehr, Abteilung Niederlassungsrecht, eingewiesen.
Am 12. Juli 1963 wurde in der Nr. 41 des Mitteilungsblatts für das Personal der EWG-Kommission die Stelle eines Abteilungsleiters der Abteilung III-C-2 (Gesellschaftsrecht, öffentliches Auftragswesen, Filmwirtschaft und Reiseverkehr) der Direktion Niederlassungsrecht und Dienstleistungsverkehr in der Generaldirektion Innerer Markt ausgeschrieben (Stellenausschreibung Nr. 690); diese Stelle, die am 7. August 1963 frei werden sollte, war in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft. In der Ausschreibung waren die Art der Tätigkeit sowie die geforderten Befähigungsnachweise und praktischen Erfahrungen angegeben.
Die interessierten Beamten wurden aufgefordert, ihre Bewerbungen bis zum 18. Juli 1963 einzureichen. Die Verwaltung erhielt sieben den Anforderungen von Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe a des Statuts genügende Bewerbungen, darunter die des Klägers und des Herrn Gennaro Pandolfelli, eines in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuften Beamten der Generaldirektion Wettbewerb. Auf Vorschlag eines ihrer Mitglieder, Herrn Levi Sandri, beschloß die Kommission am 29. Juli 1963, Herrn G. Pandolfelli in die freie Stelle einzuweisen und ihn mit Wirkung vom 16. August 1963 nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
1. die Verfügung aufzuheben, mit der Herr G. Pandolfelli zum Leiter der Abteilung Gesellschaftsrecht, öffentliches Auftragswesen, Filmwirtschaft und Reiseverkehr der Direktion Niederlassungsrecht und Dienstleistungsverkehr in der Generaldirektion Innerer Markt ernannt worden ist;
2. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und gegebenenfalls der Kommission die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
3. zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich vorbehält, im Laufe des Verfahrens alle weiteren Angriffsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art geltend zu machen, die ihm auf Grund des Verteidigungsvorbringens der Gegenseite und von ihr etwa vorgelegter Unterlagen geboten erscheinen.
In der Erwiderung beantragt der Kläger zusätzlich,
hillsweise
1. der Beklagten aufzugeben, die vollständigen, der Kommission unterbreiteten Akten vorzulegen, und zwar insbesondere
a) den Vorschlag des Exekutivsekretärs,
b) die Stellungnahme der Verwaltung,
c) die Personalakten der Bewerber;
2. der Beklagten aufzugeben, alle Vorgänge zu den unter 4, 5 und 6 der Sachdarstellung der Klageschrift erwähnten Schwierigkeiten vorzulegen, deren rechtliche Bedeutung in den Rechtsausführungen unter VIII erläutert ist, und zwar namentlich die von Herrn Generaldirektor Millet an Herrn Bruns gerichtete Note, die insbesondere folgenden Absatz enthält:
Es wäre mir — rein menschlich gesprochen — wirklich sehr peinlich, wenn ich von der in der ersten Zeile des Artikels 26 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen müßte, die Kommission um eine Abweichung von der in diesem Artikel enthaltenen Regel zu bitten;
3. den Kläger zum Zeugenbeweis über folgende Behauptungen zuzulassen:
a) daß bereits etwa zehn Monate vor dem Freiwerden der fraglichen Stelle verlautete, bei der Generaldirektion würde alles getan, damit der Kläger die zu besetzende Abteilungsleiterstelle nicht bekomme;
b) daß zur gleichen Zeit allgemein angenommen wurde, Herr Pandolfelli würde die Stelle erhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
ZUR ZULÄSSIGKEIT
Der Kläger gibt in der Erwiderung an, er habe die Klage gegen die Gemeinschaft selbst gerichtet, weil in Artikel 91 des Beamtenstatuts von Streitsachen zwischen einer der Gemeinschaften und einer der … Personen die Rede sei und er einer Unzulässigkeitseinrede aus dieser Vorschrift zuvorkommen wolle. Er hebt ferner hervor, die Parteieigenschaft der Gemeinschaft könne von Vorteil sein, wenn der Gerichtshof es für notwendig erachten sollte, die Vorlegung der Materialien zu den Verordnungen Nrn. 31 und 11 des Rates anzuordnen.
Die Beklagte äußert sich nicht zu diesen Fragen; sie bestreitet im übrigen nicht die Zulässigkeit der Klage.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
Der Kläger beruft sich zu Anfang der Klageschrift auf alle in Artikel 173 EWG-Vertrag vorgesehenen Rechtsgründe. In seinen Schriftsätzen führt er hierzu im einzelnen folgendes aus:
1. Verletzung der Artikel 43, 45 und 110 des Beamtenstatuts
a) Der Kläger macht geltend, aus Artikel 110 des Statuts gehe hervor, daß zu dem Beförderungsverfahren des Artikels 45 Nr. 1 allgemeine Durchführungsbestimmungen nach Artikel 110 hätten erlassen werden müssen, der die Anhörung bestimmter Gremien vorschreibe. Überdies sei Artikel 45 keine sich selbst genügende Bestimmung. Zwar habe die Verwaltung in Beförderungsfragen einen Ermessensspielraum, sie müsse aber dennoch wesentliche Formvorschriften beachten. Insbesondere müsse sie die Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten und die Beurteilungen über diese Beamten abwägen. Wie diese Beurteilungen zu erstellen seien, sei nach Artikel 43 des Statuts zu regeln und werde augenblicklich in dem anscheinend von der Kommission konsultierten Statutsbeirat noch erörtert. Um die Beförderung von Herrn Pandolfelli zu rechtfertigen, reiche es sonach nicht aus zu behaupten, daß eine Abwägung der Verdienste der Bewerber stattgefunden habe, sondern die Verwaltung hätte außerdem die in Artikel 45 genannten Beurteilungen abwägen und daher nach den Artikeln 43 und 110 des Statuts erstellen müssen.
Die in Artikel 43 für die Beurteilung der beruflichen Eignung der Beamten vorgesehene Zweijahresfrist bedeute nicht, daß diese Beurteilungen nicht für die Anwendung von Artikel 45 sofort zu erstellen wären.
Die Beklagte entgegnet, Artikel 110 des Statuts sei nur insoweit anwendbar, als eine Vorschrift des Statuts der Ergänzung durch allgemeine Durchführungsbestimmungen bedürfe; gerade Artikel 45 sei aber eine Vorschrift, die sich selbst genüge. Zweifellos handle es sich bei den in diesem Artikel genannten Beurteilungen um dieselben, von denen in Artikel 43 die Rede sei, der für ihre Erstellung ein gemäß Artikel 110 des Statuts zu regelndes Verfahren vorsehe. Dies bedeute aber nicht, daß auch die in Artikel 45 vorgeschriebene Abwägung in einer allgemeinen Durchführungsbestimmung zum Statut geregelt werden müsse.
Die Erstellung der Beurteilungen sei augenblicklich noch nicht näher geregelt. Daher könne sich die Anstellungsbehörde mit der Abwägung der Verdienste begnügen, bis auf diesem Gebiet für alle Organe einheitliche Richtlinien erlassen würden. Außerdem könne man der Kommission aus der Nichterstellung der Beurteilungen auch deshalb keinen Vorwurf machen, weil der erste der in Artikel 43 vorgesehenen Zweijahresabschnitte noch nicht abgelaufen sei und die Erstellung der Beurteilungen für alle Beamten der Gemeinschaft eine schwierige Arbeit darstelle, die viel Zeit erfordere.
b) Der Kläger macht ferner geltend, die in Artikel 45 Nr. 1 des Statuts erwähnte Abwägung der Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten sei im vorliegenden Fall unterblieben, denn eine solche Abwägung sei nur auf Grund objektiver Kriterien möglich, die vorher festgelegt und den Beamten zur Kenntnis gebracht sein müßten. Die vorherige Festlegung dieser Kriterien entspreche nicht nur Artikel 45 des Statuts, sondern, wenn man Artikel 5 des Anhangs III berücksichtige, auch dem Statut im allgemeinen: Sie bilde die einzige Garantie dafür, daß Artikel 27 des Statuts streng angewandt werde und die Anstellungsbehörde sich bei ihrer Auswahl nicht von sachfremden Erwägungen leiten lasse. Die Kommission habe die fraglichen Kriterien jedoch nicht im voraus und unabhängig von der bevorstehenden Beförderung festgelegt (zur Frage der Rechtmäßigkeit des von der Kommission bei Beförderungen eingehaltenen Verfahrens verweist der Kläger auf die Erwägungen in einem Memorandum der Personal Vertretung vom 27. Mai 1963, dessen Vorlegung anzuordnen er anregt, sowie auf ein Weißbuch dieses Gremiums); sie sei daher zu der in Artikel 45 des Statuts vorgeschriebenen Abwägung der Verdienste nicht in der Lage gewesen.
Die Beklagte entgegnet, keine Vorschrift des Statuts sehe auch nur mittelbar die Verpflichtung vor, die der Kläger der Kommission aufbürden wolle. Im übrigen, so führt sie aus, deute die vorherige Festlegung der bei der Abwägung der Verdienste zu beachtenden Kriterien die zu berücksichtigenden Faktoren entweder nur an und stelle dann keine Garantie dar, die der Beamte nicht ohnehin hätte, oder sie binde die Anstellungsbehörde in jedem einzelnen Fall und beeinträchtige dann die in Artikel 45 Nr. 1 des Statuts vorgesehene Freiheit der Auslese.
Die Beklagte fügt hinzu, der Kläger scheine die wahre Bedeutung der Beförderung zu verkennen: Es gebe keinen Anspruch auf Beförderung, und diese setze notwendig eine nicht durch vorher festgelegte Kriterien beschränkte Freiheit der Anstellungsbehörde zur Auslese voraus.
c) Der Kläger erwidert, es sei jedenfalls nicht dargetan, daß die Kommission die Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten sowie die Beurteilungen über diese Beamten abgewogen habe. Es sei irrig anzunehmen, daß der Kläger die Begründetheit dieses Vorwurfs zu beweisen habe. Vielmehr müsse die Kommission den Nachweis erbringen, daß die Abwägung der Verdienste stattgefunden habe. Sie müsse zu diesem Zweck das Protokoll der Sitzung, in der die Beförderung des Herrn Pandolfelli nach Besoldungsgruppe A 3 beschlossen worden sei, oder die sonstigen Unterlagen über dieses Beförderungsverfahren vorlegen.
Im übrigen bestreite die Kommission selbst nicht, daß sie die Abwägung der in Artikel 45 des Statuts erwähnten Beurteilungen, deren Erstellung in Artikel 43 geregelt sei, unterlassen habe; denn die abzuwägenden Beurteilungen seien, wie gesagt, überhaupt noch nicht erstellt. Artikel 45 des Statuts schreibe die Abwägung dieser Beurteilungen für jede Beförderung ausdrücklich vor; die Erklärungen der Kommission über die Gründe, aus denen ihre Erstellung unterblieben sei, seien daher für die Rechtmäßigkeitsprüfung unerheblich. Überdies ließen die anläßlich der Überleitung des Klägers und seines Mitbewerbers verfaßten Berichte einen sachgerechten Vergleich nicht zu. Was die Beurteilungen aus der Zeit nach dem 1. Januar 1962 anbelange, so könnten sie nicht berücksichtigt werden, da sie nicht gemäß den Artikeln 43 und 110 des Statuts erstellt worden seien.
Als zusätzlichen Beweis dafür, daß die Abwägung der Verdienste im vorliegenden Fall unterblieben sei, führt der Kläger schließlich noch den Umstand an, daß mehrere Monate vor Freiwerden der Stelle beschlossen worden ist, auf jeden Fall alles zu tun, um die Ernennung des Klägers zum Leiter der Abteilung 2 zu verhindern.
Die Beklagte erwidert zunächst, die Beweislast trage hier — wie auch sonst — derjenige, der die beweisbedürftigen Tatsachen behaupte. Diese Regel kehre sich nur dann um, wenn die Partei, die die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme bestreite, ihre Auffassung glaubhaft mache. Der Kläger bringe in seinen Schriftsätzen aber nichts vor, was als Glaubhaftmachung gelten könnte. Die Kommission sei im Gegenteil in der Lage, auf Grund der vorgelegten Unterlagen den Nachweis zu führen, daß die Abwägung der Verdienste im vorliegenden Fall stattgefunden habe.
Die Beklagte bestreitet im übrigen nicht, daß die anläßlich der Überleitung der Beamten erstellten Beurteilungen für die Beförderungen nach Artikel 45 des Statuts nicht verwandt werden konnten und daß andererseits die in Artikel 43 vorgesehenen Beurteilungen noch nicht erstellt waren. Sie führt jedoch aus, die Vorschriften des Artikels 45 untersagten der Kommission nicht, die im dienstlichen Interesse notwendigen Beförderungen auszusprechen, auch wenn die in Artikel 43 vorgesehenen Beurteilungen der Umstände wegen noch nicht vorlägen.
2. Verletzung von Artikel 5 letzter Absatz des Statuts
Der Kläger macht geltend, Tätigkeiten und Aufgabenbereich der frei gewordenen Stelle seien nicht vorher nach Artikel 5 letzter Absatz des Statuts beschrieben worden; diese Beschreibung hätte nämlich die Stellungnahme des Statutsbeirats und möglicherweise die Anhörung der Personalvertretung vorausgesetzt, da Artikel 5 keine Ausnahme von Artikel 110 vorsehe.
Die Auffassung der Beklagten, die in Artikel 5 vorgesehene Beschreibung der Tätigkeiten sei eine langwierige Aufgabe, und dienstliche Erfordernisse hätten in der Zwischenzeit die sofortige Besetzung der freien Dienstposten verlangt, überzeuge nicht. Einmal sei die in Artikel 5 erwähnte Stellungnahme des Statutsbeirats anscheinend am 28. Juni 1962 abgegeben und den Präsidenten der Räte am 1. August 1962 übermittelt worden. Zum anderen hätten anscheinend alle anderen Organe die Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche (auch job description list genannt) bereits erstellt. Das Europäische Parlament habe im übrigen in seiner Sitzung vom 6. Februar 1963 bedauert feststellen zu müssen, daß bei gewissen Organen die Überleitung und Einstufung zum Jahresende 1962 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Kommission habe es sich daher selbst zuzuschreiben, wenn sie nicht in der Lage sei, Beförderungen in rechtmäßiger Form auszusprechen. Sie könne sich nicht damit rechtfertigen, daß aus dienstlichen Gründen freie Stellen sogleich neu besetzt werden müßten: Es sei zu berücksichtigen, daß augenblicklich etwa 600 Hilfskräfte beschäftigt würden; ferner sei an die Möglichkeiten zu denken, welche die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung böten.
Die Beklagte könne auch nicht einwenden, daß die Beschreibung der Tätigkeiten des Abteilungsleiters nicht anders ausgefallen wäre als die in der Stellenausschreibung enthaltene, wenn die Kommission sich die Stellungnahme des vorläufigen Statutsbeirats zu eigen gemacht hätte. Das Zögern der Kommission, der Stellungnahme des Beirats zu folgen, sei nur damit zu erklären, daß sie wahrscheinlich nicht die Absicht gehabt habe, sich dieser Stellungnahme in allen Punkten anzuschließen. Jedenfalls gehe es nicht an, sich auf das Gebiet reiner Hypothesen zu begeben.
Im übrigen sei die Auffassung der Beklagten, die in Artikel 5 des Statuts vorgesehene Beschreibung der Tätigkeiten sei begrifflich nicht das gleiche wie die Beschreibung der Tätigkeiten in der Stellenausschreibung, schwer verständlich. Die allgemeine Beschreibung der Tätigkeiten nach Artikel 5 Nr. 4 des Statuts, insbesondere der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten, bilde in der Tat eine notwendige Ausgangsbasis, gewissermaßen eine Kapitelüberschrift, zu der die vollständigere Beschreibung der einzelnen Dienstposten des Stellenplans nur Untergliederungen darstellten. Wenn auch auf verschiedenen Ebenen, so handle es sich doch in beiden Fällen um denselben Vorgang. Daher hätte im vorliegenden Fall die konkrete Befähigung eines jeden Bewerbers anhand der theoretischen Beschreibung des freien Dienstpostens geprüft werden müssen. Diese Beschreibung hätte jedoch vorher nach den Vorschriften des Statuts erstellt werden müssen.
Es sei im übrigen sehr interessant festzustellen, daß die Beklagte der Auffassung sei, sie brauche, um Beförderungen vornehmen zu können, nicht vorher die Beschreibung der Tätigkeiten nach Artikel 5 letzter Absatz des Statuts zu erstellen, während sie sonst — insbesondere in der Rechtssache 82/63 — die Ansicht vertreten habe, daß diese Beschreibung für die Einstufung der nach Artikel 102 des Statuts übergeleiteten Bediensteten unerläßlich sei.
Die Beklagte hält diesen Ausführungen folgendes entgegen:
Die Auffassung, Beförderungen seien solange nicht möglich, als die Beschreibung der Tätigkeiten nach Artikel 5 letzter Absatz des Statuts nicht erstellt sei, müsse die Tätigkeit der Kommission lähmen, denn sie gefährde die dienstlichen Interessen, die eine sofortige Besetzung der freien Dienstposten verlangten.
Der Kläger verwechsle die Beschreibung der Tätigkeiten in der für Beförderungen und Ernennungen erforderlichen Stellenausschreibung mit der in Artikel 5 letzter Absatz des Statuts vorgesehenen Beschreibung, die die Zuordnung aller Dienstposten zu einer der Besoldungsgruppen des Statuts ermöglichen solle. Der freie Dienstposten sei der Besoldungsgruppe A 3 zugeordnet worden, und der Gerichtshof sei nicht mit einem Streit über diese Zuordnung befaßt.
Auch ohne die Beschreibung nach Artikel 5 letzter Absatz des Statuts sei die Kommission in der Lage gewesen, die Eignung eines jeden Bewerbers für die frei gewordene Stelle zu beurteilen, da es sich nicht so sehr darum gehandelt habe, ob die Bewerber den in einer solchen Beschreibung festgelegten allgemeinen und abstrakten Anforderungen genügten, als vielmehr darum, ob sie für die besondere Tätigkeit geeignet waren, um die es hier gegangen sei.
Im Zeitpunkt der Ernennung von Herrn Pandolfelli habe die Kommission über alle zur Beurteilung der Befähigung der Bewerber notwendigen Unterlagen verfügt. In der Sitzung vom 29. Juli 1963 — derselben übrigens, in der die angefochtene Verfügung erlassen worden sei — habe die Kommission beschlossen, die in der Stellungnahme des Statutsbeirats enthaltene Beschreibung der Grundamtsbezeichnungen zu übernehmen. Hierdurch habe sie den Vorschriften von Artikel 5 letzter Absatz des Statuts genügt, der keine detaillierte Beschreibung der konkreten Aufgaben verlange, die mit jedem einzelnen Dienstposten verbunden sind. Die in der Stellenausschreibung Nr. 690 gegebene Beschreibung der Tätigkeiten des streitigen Dienstpostens widerspreche nicht der von der Kommission angenommenen Beschreibung der Grundamtsbezeichnung Abteilungsleiter. Wäre die Beschreibung also vor der Ernennung von Herrn Pandolfelli erstellt worden, so hätten der Kommission offensichtlich keine anderen Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung gestanden als die sich aus der fraglichen Stellenausschreibung ergebenden.
3. Fehlende Begründung der Verfügung, mit der Herr Pandolfelli nach Besoldungsgruppe A 3 befördert worden ist
Der Kläger macht geltend, nach Artikel 25 des Statuts sei jede beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen. Im Falle einer Beförderungsverfügung sei diese Begründung nicht nur gegenüber dem beförderten Bewerber, sondern erst recht gegenüber den Bewerbern geboten, die nicht befördert würden. Der Gerichtshof fasse die Begründung nämlich als ein Formerfor dernis auf, das wesentlich sei, um den Beamten die Gewähr für die Gesetzmäßigkeit zu geben. Zweifellos hätten die nicht beförderten Beamten ein Recht darauf, durch die Begründung zu erfahren, ob die Beförderung eines anderen Beamten nicht gegen das Statut verstoße und ermessensmißbräuchlich sei. Artikel 4 des Statuts, das dürfe nicht übersehen werden, verpflichte zur Bekanntgabe jeder freien Stelle und beweise damit eindeutig, daß die Beamten, die ihre Bewerbung einreichen, ein rechtlich geschütztes Interesse daran hätten, gegen eine sie beschwerende Beförderung vorgehen zu können. Die Kommission selbst habe übrigens in den Rechtssachen 98 und 99/63 anerkannt, daß nur die Beamten, die sich um eine freie Stelle beworben haben, an der Aufhebung der (eine Beförderung vorbereitenden) Stellenausschreibung unmittelbar und individuell interessiert seien. Wenn die Beklagte ferner die Zulässigkeit der Klage einräume, so tue sie das auf Grund von Artikel 91 des Statuts, erkenne also stillschweigend an, daß die angefochtene Verfügung den Kläger beschwere. Daraus folge, daß diese Verfügung gegenüber dem Kläger nach Artikel 25 des Statuts mit Gründen hätte versehen werden müssen.
Um darzutun, daß die Begründungspflicht auch ohne Rücksicht auf den genannten Artikel 25 bestehe, verweist der Kläger auf die nationale Rechtsprechung sowie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes.
Die Beklagte führt zunächst aus, Artikel 25 des Statuts verlange eine Begründung nur für solche individuellen Verfügungen, die den Adressaten beschweren, die Begründungspflicht hänge also vom Gegenstand der Verfügung ab. Eine Beförderungsverfügung brauche sonach in keinem Falle mit Gründen versehen zu werden, denn die Person, gegenüber der sie ergehe, also den beförderten Beamten, beschwere sie nicht, an die nicht beförderten Beamten sei sie aber nicht gerichtet.
Die begünstigende Beförderungsverfügung, so führt die Beklagte aus, brauche nicht durch so viele ablehnende Verfügungen ergänzt zu werden, als es nicht beförderte Bewerber gebe. Die Beförderung eines Beamten, die für die anderen Bewerber die Ablehnung der Beförderung darstelle, bedeute diesen gegenüber weder eine Sanktion noch eine der Entlassung gleichzusetzende Maßnahme; die Rechte dieser Bewerber würden dadurch gewahrt, daß sie Anfechtungsklage gegen die Verfügung erheben könnten. Der Umstand aber, daß die Ernennung oder Beförderung eines Beamten einen anderen Beamten beschweren und daher Gegenstand einer Klage nach Artikel 91 des Statuts sein könne, begründe nicht die Verpflichtung, eine solche Verfügung mit Gründen zu versehen. Soweit nämlich diese Verfügung als Ablehnung der Beförderung der anderen Bewerber angesehen werden könne, stelle sie eine stillschweigende Ablehnung dar und könne daher nicht mit Gründen versehen werden.
Die Beklagte bestreitet schließlich, daß die vom Kläger angezogene Rechtsprechung den vorliegenden Fall treffe.
4. Nichtveröffentlichung der angefochtenen Verfügung
Der Kläger macht geltend, er habe von der angefochtenen Verfügung nur vertraulich Kenntnis erlangt, während sie nach Artikel 25 des Statuts hätte veröffentlicht werden müssen. Die Veröffentlichung sei zunächst erforderlich, um es den interessierten Bediensteten zu ermöglichen, ihre Rechte entweder mit einer Verwaltungsbeschwerde oder mit einer Klage vor dem Gerichtshof geltend zu machen. Des weiteren stelle sie keine Förmlichkeit a posteriori dar, wie die Beklagte behaupte, sondern ein wesentliches Formerfordernis. Die Beförderung sei das Musterbeispiel eines acte à procedure, der erst vollendet sei, wenn alle Förmlichkeiten erfüllt seien; die Veröffentlichung nach Artikel 25 des Statuts müsse daher als eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieses Akts angesehen werden.
Der Kläger macht schließlich noch geltend, die Kommission müsse für die Wahrheit ihrer Behauptung, daß die Ernennung des Herrn Pandolfelli in den Gebäuden der Kommission vom 21. Oktober bis zum 2. November 1963 durch Aushang bekanntgemacht worden sei, Beweis erbringen.
Die Beklagte bringt demgegenüber vor, nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts der Mitgliedstaaten sei die fragliche Veröffentlichung eine dem Erlaß des Verwaltungsakts nachfolgende Förmlichkeit, die keinen Einfluß auf dessen Rechtmäßigkeit habe. Sie habe nur den Zweck, dem veröffentlichten Verwaltungsakt Wirksamkeit gegenüber Dritten zu verleihen und insbesondere die Fristen in Lauf zu setzen, innerhalb deren Dritte gegen ihn vorgehen könnten.
In der Sachdarstellung der Klagebeantwortung führt die Beklagte aus, die Ernennung des Herrn Pandolfelli sei in den Gebäuden des Organs vom 21. Oktober bis zum 2. November 1963 durch Aushang bekanntgemacht worden.
5. Unrichtige Beurteilung mehrerer tatsächlicher Umstände
Die Beklagte bemerkt in der Klagebeantwortung, dieser Vorwurf des Klägers sei völlig grundlos und werde durch kein Beweismittel oder Beweisangebot gestützt. Hierauf entgegnet der Kläger in der Erwiderung, es sei Sache der Kommission, die Akten vollständig vorzulegen, um so dem Gerichtshof die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit zu ermöglichen.
Der Kläger führt aus, die vorgelegten Akten seien sehr lückenhaft; er weist sodann auf einige der in der Stellenausschreibung Nr. 690 gestellten Anforderungen hin und meint, die Kommission habe sich nicht an sie gehalten, denn während er selbst diesen Anforderungen genüge, sei dies bei Herrn Pandolfelli nicht der Fall.
Die Beklagte weist in ihrer Gegenerwiderung die Ausführungen des Klägers zurück. Sie macht insbesondere geltend, wenn ein Beamter die in einer Ausschreibung gestellten Anforderungen erfülle, so gebe ihm dies keinen Anspruch auf Ernennung und schränke auch die Freiheit der Verwaltungsbehörde nicht ein, ihm einen anderen Bewerber vorzuziehen, dessen Fähigkeiten und Verdienste sie höher einschätze. Die Beklagte führt schließlich noch aus, Herr Pandolfelli erfülle die vom Kläger genannten Anforderungen der Stellenausschreibung Nr. 690.
6. Ermessensmißbrauch durch rechtswidrige Verhinderung des Klägers, die Vertretung des Leiters der Abteilung 2 zu übernehmen (VIII. Klagegrund)
Der Kläger führt aus, als die Stelle des Leiters der Abteilung 2 frei geworden sei, habe man die Vertretung Herrn Bruns, dem Direktor der Direktion Niederlassungsrecht und Dienstleistungsverkehr, übertragen. Diese Planstelle sei Gegenstand der Stellenausschreibung Nr. 690 und durch die angefochtene Verfügung im Wege der Beförderung des Herrn Pandolfelli neu besetzt worden; der Kläger sei daher zumindest teilweise der Möglichkeit beraubt worden, seine Verdienste unter Beweis zu stellen, um in diese Planstelle eingewiesen werden zu können. Zum besseren Verständnis dieses Vorwurfs trägt der Kläger den Sachverhalt vor, der seiner Verwaltungsbeschwerde vom 16. Mai 1963 zugrunde liegt und aus dem sich nach seiner Auffassung ergibt,
daß man versucht habe, die seiner Zuständigkeit unterliegenden Sachgebiete systematisch einzuschränken,
daß man ihm nicht die notwendigen materiellen und personellen Mittel zur Verfügung gestellt habe,
daß man ihm die Vertretung des Leiters der Abteilung 2 in rechtswidriger Weise verweigert habe.
Der Kläger erörtert insbesondere die Note des Herrn Bruns vom 22. März 1963, die ihn von der erwähnten Vertretung aus schloß (und gegen die er am 16. Mai 1963 sowie am 15. Dezember 1963 Verwaltungsbeschwerde erhoben hat und sich eine besondere Klage vor dem Gerichtshof vorbehält). Er betrachtet diesen Ausschluß als eine Vorbereitungshandlung zu dem behaupteten Ermessensmißbrauch.
Der Kläger bringt hierzu vor, die erwähnte Note enthalte eine rechtswidrige und anfechtbare Verfügung,
weil sie Artikel 26 der Geschäftsordnung der Kommission verletze,
weil sie ferner schikanös und diskriminierend sei und eine versteckte Sanktion enthalte.
Die Kommission hat die vorgenannten Beschwerden am 24. Januar 1964 beschieden.
Die Beklagte erwidert, da sich die Klage gegen die Ernennung des Herrn Pandolfelli zum Leiter der Abteilung 2 richte, sei die Rechtmäßigkeit der zur Regelung der Vertretung für diesen Dienstposten getroffenen Maßnahmen nur dann zu prüfen, wenn diese Maßnahmen nicht jedes Zusammenhangs mit der angefochtenen Verfügung entbehrten. Ein solcher Zusammenhang bestehe aber nicht. Einmal könne der Kläger — dessen Eigenschaft als dienstältester Beamter in der höchsten Besoldungsgruppe umstritten sei — aus diesen Maßnahmen nichts herleiten, was von irgendeiner Animosität ihm gegenüber zeuge. Zum andern berührten diese Maßnahmen keines der Rechte, die dem Kläger auf Grund des Statuts zuständen. Das einzige Recht, das der Beamte nach dem Statut geltend machen könne, finde sich in Artikel 7 Nr. 1, wonach jeder Beamte in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn eingewiesen werden müsse. Die Vorschrift von Artikel 7 Nr. 2 gebe dem Beamten aber keinen Anspruch darauf, vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Laufbahn seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn betraut zu werden, die höher ist als seine eigene Laufbahn. Auf diesem Gebiet, insbesondere auf Grund von Artikel 26 der Geschäftsordnung der Kommission, ergehende Maßnahmen könnten den Beamten nicht beschweren, wenn sie im dienstlichen Interesse getroffen würden.
Im vorliegenden Fall sei die die Vertretung des Leiters der Abteilung 2 regelnde Verfügung ausschließlich im dienstlichen Interesse getroffen worden. Sie sei daher weder eine schikanöse oder diskriminierende Maßnahme noch eine versteckte Disziplinarmaßnahme. Demnach könne sie keine den Kläger beschwerende Verfügung im Sinne von Artikel 91 des Statuts darstellen, die vor dem Gerichtshof im Klagewege angefochten werden könnte.
Selbst wenn der Kläger vorübergehend mit der Vertretung des Leiters der Abteilung 2 betraut worden wäre, würde er damit keine besondere Anwartschaft auf Einweisung in diese Planstelle erlangt haben. Im übrigen sei der Kläger seit seinem Eintritt in den Dienst der Kommission nie daran gehindert worden, seine Eignung für den freien Dienstposten unter Beweis zu stellen: Er sei sogar in Vertretung von Herrn Bruns mit den Aufgaben des Leiters der Abteilung Gesellschaftsrecht, öffentliches Auftragswesen, Filmwirtschaft und Reiseverkehr betraut worden, als Herr Bruns abwesend gewesen sei.
7. Verletzung der Artikel 2 und 11 der Geschäftsordnung der Kommission
Der Kläger bringt in der Erwiderung noch einen zusätzlichen Anfechtungsgrund vor und macht folgendes geltend:
Da die Beklagte angebe, sie habe im vorliegenden Fall das schriftliche Verfahren gewählt, hätte sie zuvor Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 der Ge schäftsordnung der Kommission, der sich mit diesem Verfahren befaßt, erlassen müssen. Falls solche Bestimmungen nicht bestünden — was der Kläger nicht wisse, da keine Veröffentlichung erfolgt sei —, sei die angefochtene Verfügung zumindest mit dem Mangel der Verletzung wesentlicher Formvorschriften oder einer der bei der Durchführung des Statuts anzuwendenden Rechtsnormen behaftet.
Die angefochtene Verfügung verstoße auch gegen den Wortlaut des vorgenannten Artikels 11, denn im vorliegenden Fall sei das schriftliche Verfahren auf Vorschlag des Exekutivsekretärs eingeleitet worden, während Artikel 11 bestimme, daß es auf Vorschlag eines Mitglieds der Kommission zu eröffnen sei.
Die angefochtene Verfügung entbehre der Begründung zu der Frage, weshalb die Kommission von Artikel 2 ihrer Geschäftsordnung abgewichen sei.
Die Beklagte entgegnet, aus der Sachdarstellung der Klagebeantwortung sowie aus den von der Kommission vorgelegten Unterlagen gehe hervor, daß die Kommission die angefochtene Verfügung in ihrer 238. Sitzung vom 29. Juli 1963 getroffen habe; daher gehe der Vorwurf der Verletzung der Artikel 2 und 11 der Geschäftsordnung fehl.
Der Kläger ist schließlich der Auffassung, die im Prozeß von der Beklagten vorgelegten Akten seien höchst unvollständig, denn sie enthielten nur die Stellenausschreibung und eine Note des Exekutivsekretärs der Kommission. Der Kläger macht geltend, die Akten, auf die sich die Kommission für ihre Entscheidung gestützt habe, müßten dem Gerichtshof vollständig vorgelegt werden, und bezeichnet die vorzulegenden Unterlagen (vgl. hierzu die Hilfsanträge 1 und 2). Nach einem Hinweis darauf, daß die Kommission einige dieser Unterlagen zumindest auszugsweise in der Rechtssache 27/63 vorgelegt habe, bemerkt der Kläger abschließend, die Vorlegung der vollständigen Akten würde es ihm erlauben, seine in der Klageschrift gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Geltendmachung weiterer Angriffsmittel im Laufe des Verfahrens fallen zu lassen.
Die Beklagte legt als Anlage zur Gegenerwiderung folgende Unterlagen vor: einen Auszug aus dem Protokoll der 238. Sitzung der Kommission, den Vorschlag des Herrn Levi Sandri, Mitglied der Kommission, Herrn Pandolfelli den freien Dienstposten zu übertragen, ferner die Stellenausschreibung Nr. 690 und die eingegangenen Bewerbungen.
Sie bemerkt, sie habe Bedenken, die Personalakten der Mitbewerber des Klägers vorzulegen, da diese Akten vertraulich seien und Beamte beträfen, die in diesem Rechtsstreit nicht Partei seien. Was im übrigen die Vorlage der Akten über die Streitigkeiten anbelange, die den Kläger zu seiner Verwaltungsbeschwerde veranlaßt haben, ist sie der Auffassung, daß diese Akten eine Frage betreffen, die in keiner Beziehung zu dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits steht.
IV. Verfahren
Die Klageschrift ist am 28. Oktober 1963 eingereicht worden.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes die Beklagte mit Schreiben vom 17. März 1964 aufgefordert, bis zum 15. April 1964 die von der Kommission eingeholten Stellungnahmen der Generaldirektionen Innerer Markt und Verwaltung zur Besetzung des Dienstpostens des Abteilungsleiters der Abteilung III-C-2 vorzulegen, der Gegenstand der Stellenausschreibung Nr. 690 ist.
Die Beklagte hat dieses Schreiben am 13. April 1964 beantwortet.
Die mündliche Verhandlung hat am 17. Juni 1964 stattgefunden,
der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 24. Juni 1964 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Person der Beklagten
Die Klage ist gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und gegebenenfalls gegen die Kommission dieser Gemeinschaft gerichtet. Die Beklagte wendet ein, die Organe hätten keine von derjenigen der Gemeinschaft verschiedene Rechtspersönlichkeit, daher sei die Klage ausschließlich gegen die Kommission zu richten.
Nach Artikel 179 EWG-Vertrag [ist] der Gerichtshof … für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben. Aus den Worten Bedingungen …, die im Statut… festgelegt sind, ist zwingend zu entnehmen, daß das Organ als Anstellungsbehörde in Streitsachen, in denen es seinem Personal gegenübersteht, vor Gericht auftreten kann. Nach Artikel 90 des Personalstatuts, der die Verwaltungsbeschwerde der Beamten regelt, ist eine solche dem streitigen Verfahren voraufgehende Beschwerde an die Anstellungsbehörde des Organs zu richten. Für die Klage nach Artikel 91 des Statuts muß Entsprechendes gelten, sie ist daher gegen das gleiche Organ zu richten.
Die Klage ist daher als gegen die Kommission der EWG gerichtet anzusehen, die im vorliegenden Fall als Anstellungsbehörde die angefochtene Verfügung erlassen hat.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die Beklagte hat die Zulässigkeit der Klage nicht bestritten, auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
Verletzung der Artikel 43, 45 und HO des Statuts
1. Der Kläger macht zunächst geltend, die angefochtene Verfügung sei getroffen worden, ohne daß zu Artikel 45 Nr. 1 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen nach Artikel 110 erlassen und bekanntgemacht worden wären.
Zur Anwendung von Artikel 45 sind nur die in Artikel 43, auf den Artikel 45 stillschweigend verweist, vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen erforderlich. Hiernach sind über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung der Beamten Beurteilungen zu erstellen, die neben anderen Faktoren bei jeder Beförderung zu berücksichtigen sind. Bis zum Erlaß der angefochtenen Verfügung war mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verkündung und des Inkrafttretens des Statuts noch kein Organ in der Lage, die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, deren Fehlen in diesem Rechtsstreit beanstandet wird. Da das Statut erst am 14. Juni 1962 veröffentlicht wurde und rückwirkend am 1. Januar 1962 in Kraft trat, ist davon auszugehen, daß sich die Organe der Gemeinschaft im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Anwendung des Statuts noch in einer Übergangszeit befanden. Der Umstand, daß die Kommission zu diesem Zeitpunkt noch keine allgemeinen Regeln für die Erstellung der in Artikel 43 vorgesehenen Beurteilungen erlassen hatte, kann daher für sich allein die Anfechtbarkeit der streitigen Verfügung nicht nach sich ziehen.
Artikel 45 mußte angewandt werden, obwohl die darin genannten Beurteilungen nach den Vorschriften der Artikel 43 und 110 des Statuts nicht hatten erstellt werden können. Die Nichterstellung der Beurteilungen erscheint, insbesondere mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Dienstbetriebs, nicht geeignet, die Anfechtbarkeit der streitigen Verfügung zu bewirken.
Die Rüge greift daher nicht durch.
2. Der Kläger macht ferner geltend, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, da sie auf völlig unzureichenden Beurteilungsgrundlagen beruhe und die Kommission die Verdienste der einzelnen Bewerber und insbesondere des Klägers nicht habe abwägen können. Die Kommission habe damit die Garantien verletzt, die Artikel 45 des Statuts den für die Beförderung in Frage kommenden Beamten gewähre; diese Garantien stellten aber das Gegengewicht zu den sehr weitgehenden Befugnissen der Kommission in Fragen der Beförderung dar.
Mag der Ermessensspielraum der Kommission auch noch so weit sein, sie muß jedenfalls nach Artikel 45 Nr. 1 Absatz 1 des Statuts die Verdienste der einzelnen Bewerber nach gleichen Kriterien und auf Grund von vergleichbaren Informationsquellen und Auskünften abwägen. Aus den vorgelegten Unterlagen geht aber hervor, daß den Mitgliedern der Kommission im vorliegenden Fall für die Abwägung nur der Vorschlag eines Mitglieds, die Bewerbungsschreiben und die Stellenausschreibung Nr. 690 vorlagen.
Der Vorschlag eines Mitglieds der Kommission, die freie Stelle mit Herrn Pandolfelli zu besetzen, enthielt eingehende Angaben nur zu den beruflichen Qualitäten dieses Beamten, zu den Verdiensten der anderen Bewerber, die drei verschiedenen Generaldirektionen angehörten, dagegen nur unbestimmte Andeutungen. Die von den Beamten selbst eingereichten Bewerbungen, die von den zuständigen Stellen der Kommission nicht nachgeprüft wurden, sind weitgehend subjektive Unterlagen, deren Inhalt und Bedeutung auf einem Gebiet, auf dem eine möglichst objektive Prüfung der Verdienste eines jeden Bewerbers erforderlich ist, zurückhaltend beurteilt werden müssen.
Es ist kein Beweis dafür angetreten, daß die Kommission ihre Sachkenntnis durch die Beiziehung der Personalakten der Bewerber, in denen insbesondere die Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten enthalten sein müssen, ergänzt habe.
Die Unterlagen, auf die die Kommission ihre Verfügung gestützt hat, erlaubten daher keine Abwägung nach gleichen Kriterien und auf Grund von vergleichbaren Informationsquellen und Auskünften.
Die streitige Beförderungsverfügung ist daher nicht nach den Vorschriften des Artikels 45 Nr. 1 Absatz 1 des Statuts ergangen. Sie ist somit als rechtswidrig anzusehen, ohne daß es erforderlich wäre, die anderen Rechtsgründe zu prüfen, auf die die Klage gestützt ist.
Kosten
Der Kläger ist mit der Klage im wesentlichen durchgedrungen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrens Ordnung sind der Beklagten daher die Kosten aufzuerlegen.
Auf Grund der Prozeßakten,
auf Grund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 179,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 43, 45, 90, 91 und 110,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Verfügung, durch die Herr Gennaro Pandolfelli befördert und in die unter Nr. 690 ausgeschriebene Planstelle der Abteilung III-C-2 eingewiesen wurde, wird aufgehoben.
2. Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.