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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.07.1964 – C-76/63

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1964:63

in dem Rechtsstreit 76/63

DR. RER. NAT. SATYA PRAKASH,

Prozeßbevollmächtigter und Zustellungsbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Ernest Arendt, zugelassen am Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

Brüssel, vertreten durch ihren Rechtsberater Jan Gijssels als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane,

Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte.

GRÜNDE§

Der Kläger hat am 15. Juli 1963 einen als Auslegungsschriftsatz und soweit erforderlich Klageschrift bezeichneten Schriftsatz eingereicht, der im Register des Gerichtshofes unter der Nr. 76/63 eingetragen wurde.

Er beantragt insbesondere, zur Kenntnis zu nehmen, daß seine unter der Nr. 65/63 eingetragene Klage vom 27. Mai 1963 gegen die Verfügung der Kommission der EAG vom 25. April 1963 in ihrer Gesamtheit gerichtet ist, d.h. soweit sie die Überleitung des Klägers ins Beamtenverhältnis ablehnt und seinen Arbeitsvertrag mit der Gemeinschaft aufkündigt.

Er beantragt ferner, erforderlichenfalls von der Einreichung des vorliegenden Schriftsatzes als Klageschrift Kenntnis zu nehmen.

Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung 76/63, den Antrag für unzulässig zu erklären.

Sie vertritt die Ansicht, daß dieser Schriftsatz gegenstandslos sei, da eine Verfügung, die auf eine ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses hin nach Artikel 102 des Beamtenstatuts ergehe, als Ablehnung der Übernahme des betroffenen Bediensteten ins Beamtenverhältnis anzusehen sei, wenn sie die Kündigung seines Arbeitsvertrags ausspreche.

In seiner in den Rechtssachen 19, 65 und 76/63 am 10. Januar 1964 eingereichten Erwiderung nimmt der Kläger die vorliegende Klage zurück, da die Beklagte seinen Standpunkt hinsichtlich des Gegenstands der Klage 65/63 teile.

In der Gegenerwiderung in den Rechtssachen 19, 65 und 76/63 beantragt die Beklagte, die Klagerücknahme zur Kenntnis zu nehmen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Rechtssache 76/63 zu verurteilen.

Mit Beschluß vom 10. Oktober 1963 hat die Erste Kammer die vorliegende Rechtssache mit den zwischen den gleichen Parteien anhängigen Rechtssachen 19 und 65/63 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Weder im Vertrag noch in der Verfahrensordnung ist ein Auslegungsschriftsatz zur Erläuterung der Tragweite der Anträge einer bereits eingereichten Klage vorgesehen.

Ein solcher Schriftsatz wäre allenfalls im Rahmen von Artikel 91 der Verfahrensordnung vorstellbar, einer Bestimmung, auf die sich der Kläger vorliegend nicht berufen hat.

Der genannte Schriftsatz ist daher als eine neue Klageschrift anzusehen.

Gemäß Artikel 43 und 78 der Verfahrensordnung ist die Rechtssache 76/63 von den Rechtssachen 19 und 65/63 zu trennen und ihre Streichung im Register anzuordnen.

Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die ihre Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, es sei denn, daß die Rücknahme durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt ist.

Die Beklagte hat niemals bestritten, daß die Klage 65/63 sowohl gegen die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis als auch gegen die Kündigung gerichtet ist.

Der Kläger sucht, sein Interesse an der Klarstellung der Tragweite seiner früheren Anträge durch den Hinweis auf gewisse Ausführungen in der Verfügung nachzuweisen, die in dem eine einstweilige Anordnung betreffenden Verfahren 65/63 R ergangen ist.

Da er diese Erläuterung in der Erwiderung in den verbundenen Rechtssachen 19 und 65/63 hätte geben können, war es nicht erforderlich, einen gesonderten Schriftsatz einzureichen.

Er ist daher zur Tragung seiner eigenen Kosten zu verurteilen, während die Beklagte gemäß Artikel 70, 95 § 1 der Verfahrensordnung ihre Kosten selbst trägt.

Aufgrund der Artikel 43, 69 § 4, 70, 78, 95 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten A. Trabucchi,

der Richter L. Delvaux und W. Strauß (Berichterstatter),

Generalanwalt: K. Roemer, in Vertretung des abwesenden Generalanwalts Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgenden

BESCHLUSS§

1. Die Rechtssache 76/63 wird von den verbundenen Rechtssachen 19 und 65/63 getrennt.

2. Die Rechtssache 76/63 ist im Register zu streichen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.