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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.07.1964 – C-100/63

ECLI:EU:C:1964:65

In der Rechtssache

betreffend das Ersuchen um Auslegung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.), dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Grund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom amtierenden Vorsitzenden des Centrale Raad van Beroep, niederländischen Sozialgerichts letzter Instanz, vorgelegt in Vollzug eines Beschlusses dieses Gerichts vom 30. Oktober 1963, ergangen in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit

der Frau J. G. Van Der Veen, Witwe des Herrn J. Kalsbeek,

wohnhaft in Overdinkel, Gemeinde Losser (Niederlande),

Berufungsklägerin,

gegen

Sociale Verzekeringsbank, Amsterdam,

Berufungsbeklagte,

und in neun anderen Rechtssachen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi,

der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt und W. Strauß (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

I. Vorgeschichte und Tatbestand

In den vorliegenden Rechtssachen stehen Versicherungsträger und Witwen einander als Parteien gegenüber. Im einzelnen macht der amtierende Vorsitzende des vorlegenden Gerichts folgende Angaben:

Allen vorgenannten Witwen wurden Witwenrenten nach der niederländischen Algemene Weduwen- en Wezenwet — Allgemeines Witwen- und Waisengesetz — bewilligt, die jedoch auf einen geringeren als den normalen Betrag festgesetzt sind, weil den Witwen zugleich auch Witwenrenten aus der deutschen Rentenversicherung zuerkannt sind. Die genannten niederländischen Vollzugsorgane halten sich auf Grund von Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 … (im folgenden Verordnung genannt) zu der von ihnen angewandten Berechnungsweise für berechtigt und verpflichtet. Die Witwen bestreiten, daß diese Bestimmung in ihrem Fall anwendbar sei.

Im Anschluß hieran legt der amtierende Vorsitzende dem Gerichtshof folgende Fragen vor:

1. Sind Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d sowie Artikel 3 der Verordnung so auszulegen, daß auch die Algemene Weduwen- en Wezenwet unter die dort genannten Rechtsvorschriften fällt, obwohl dieses Gesetz nach Erlaß der Verordnung ergangen und keine Notifizierung nach dem genannten Artikel 3 Absatz 2 erfolgt ist?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist:

Ist Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung auf die Feststellung der Höhe der Witwenrente nach der Algemene Weduwen- en Wezenwet auch anwendbar, wenn es nicht um, den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs' geht, von denen in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung die Rede ist, und auch, obwohl nach der Regelung der Algemene Weduwen- en Wezenwet die Höhe der Witwenrente nicht von der Versicherungsdauer abhängig ist?

3. Falls auch die zweite Frage zu bejahen ist:

Können, wenn eine Witwenrente nach der Algemene Weduwen- en Wezenwet in Frage steht, bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung als Versicherungszeiten auch Zeiträume angerechnet werden, während deren eine Versicherung nach der niederländischen Invaliditeitswet — Invaliditätsgesetz — bestanden hat?

4. Betrifft Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung, der von, bereits festgestellten Leistungen' spricht, nur Leistungen, die bereits bei Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 1959 festgestellt waren?

II. Verfahren

1. Der Antrag des vorlegenden Gerichts ist am 12. November 1963 beim Gerichtshof eingegangen.

2. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzimg des Gerichtshofes der EWG haben

der Rat der EWG,

die Kommission der EWG;

von den Parteien der Hauptprozesse: Frau Van Der Veen-Kalsbeek, die Sociale Verzekeringsbank, Frau Laux-Van Doeland und Frau Flensburg-Molenaar

schriftliche Stellungnahmen eingereicht.

3. Die mündliche Verhandlung hat am 14. Mai 1964 stattgefunden.

Der Generalanwalt hat in der Sitzung vom 4. Juni 1964 seine Schlußanträge gestellt.

III. Kurze Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Stellungnahmen

Der EWG-Rat nimmt nur zu den Fragen 2 und 3 des vorlegenden Gerichts Stellung. Er macht darauf aufmerksam, daß die Verordnung Nr. 3 durch die Verordnung Nr. 130/63/EWG des Rates (Amtsblatt vom 28. Dezember 1963, S. 2996 ff.) ergänzt worden sei; diese enthalte in Artikel 7 Vorschriften, welche die niederländischen Organe bei der Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 berücksichtigen müßten.

Der genannte Artikel 7 verfüge, daß die darin enthaltenen Änderungen mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in Kraft treten. Es sei jedoch nicht die Absicht des Rates, hierdurch in die Streitfälle einzugreifen, die zur Zeit Gegenstand der Rechtssache 100/63 sind und die sich auf Rechte der Betroffenen beziehen, welche bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 130/63 bestanden.

Die EWG-Kommission äußert sich wie folgt:

Zur ersten Frage:

Die Frage sei zu bejahen.

Nach Artikel 1 (b) in Verbindung mit Artikel 2 (1) (d) der Verordnung Nr. 3 sei diese auf alle bestehenden und künftigen Vorschriften der Mitgliedstaaten anwendbar, die sich auf Leistungen an Hinterbliebene beziehen. Sie gelte daher auch für die Algemene Weduwen- en Wezenwet (AWW), ohne Rücksicht darauf, daß diese erst nach der Verordnung Nr. 3 in Kraft getreten sei.

Ob die AWW notifiziert worden ist, sei unerheblich. Anhang B der Verordnung — der die im Zeitpunkt von deren Inkrafttreten geltenden einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten aufzählt — habe nur deklaratorische Bedeutung. Jede innerstaatliche Norm, welche die in der Verordnung genannten Sachgebiete regele, falle daher mit ihrem Inkrafttreten ipso jure in den Anwendungsbereich der Verordnung. Die gegenteilige Auffassung würde den Anwendungsbereich der Verordnung in das Belieben der Mitgliedstaaten stellen.

Hilfsweise trägt die Kommission noch vor, daß die Niederlande nicht nach Artikel 3 (2) der Verordnung zur Notifizierung der AWW verpflichtet gewesen seien. Die Notifizierung sei nur für solche Vorschriften geboten, die eine Änderung des Anhangs B notwendig machten. Für die AWW treffe dies nicht zu, da ihre Materie ohne weiteres unter den Begriff Versicherung für den Fall des vorzeitigen Todes … falle.

Die Verordnung Nr. 130/63 des EWG-Rates schließe vollends jeden Zweifel aus. Artikel 7 dieser Verordnung beruhe auf der Voraussetzung, daß die Verordnung Nr. 3 auf die AWW anwendbar sei.

Zur zweiten Frage:

Auch diese Frage sei bejahend zu beantworten.

1. Die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 enthielten im wesentlichen zwei Regelungen, die voneinander unterschieden werden müßten:

a) Artikel 27 bestimme für den Fall, daß die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates die Gewährung von Renten von einer Mindest-Versicherungszeit abhängig macht, daß bei der Berechnung dieser Zeit auch die nach den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungsperioden zu berücksichtigen seien. Die Vorschrift habe somit praktische Bedeutung nur dann, wenn der Versicherte nach dem Recht des betroffenen Staates ohne diese Zusammenrechnung keinen Rentenanspruch hätte.

b) Artikel 28 (1) (b) regele dagegen die Berechnung der Höhe der geschuldeten Leistung. Er sei stets anwendbar, wenn ein Versicherter nacheinander oder abwechselnd dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterstanden habe. Die Worte ein in Artikel 27 bezeichneter Versicherter (Artikel 28 Abs. 1) bezögen sich auf die in jener Vorschrift genannten persönlichen Voraussetzungen (galten für einen Versicherten … die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten), nicht etwa auf die materielle Regelung des Artikels 27. Die Anwendung von Artikel 28 (1) (b) ist somit unabhängig von der etwaigen Notwendigkeit, Artikel 27 (1) heranzuziehen, um einen Rentenanspruch begründen zu können.

2. Allerdings sei Artikel 28 im Hinblick auf solche innerstaatlichen Regelungen verfaßt worden, welche die Höhe der Rente nach der Dauer der Versicherungszeiten ausrichteten, so daß er nicht völlig auf Gesetze passe, die — wie die AWW — eine Risikoversicherung vorsähen und bei denen daher jene Dauer ohne Einfluß auf den Betrag der Rente sei. Dennoch behalte die ratio des genannten Artikels auch hier Gültigkeit, da es unbillig wäre, dem Staat, der eine Risikoversicherung eingeführt habe, den gesamten Rentenbetrag aufzubürden.

Die Auffassung einiger Parteien der vorliegenden Rechtssachen, die AWW kenne keine Versicherungszeiten, sei im übrigen nicht zutreffend. Unter Hinweis auf die Definition dieses Begriffs in Artikel 1 (p) der Verordnung Nr. 3 führt die Kommission aus, die Beitragszeiten würden nach der AWW zwar nicht bei der Berechnung der Rente berücksichtigt, wohl aber würden sie in diesem Gesetz insofern bestimmt, als dieses die Voraussetzungen für die Versicherung und die Dauer der Beitragspflicht regelt.

Die verhältnismäßige Verteilung der Lasten auf die Träger der verschiedenen Länder entspreche einem der Ziele der Verordnung Nr. 3, nämlich Doppelzahlungen für ein und denselben Zeitraum zu vermeiden.

3. Im übrigen ergebe sich nunmehr aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 130/63 eindeutig die Pflicht der niederländischen Träger, eine Rente zu gewähren, deren Höhe der Dauer der Versicherung des Betroffenen nach der Invaliditeitswet (bis zum 1. Oktober 1959) beziehungsweise der AWW (ab 1. Oktober 1959) entspreche: die in Buchstabe b dieses Artikels vorgenommene Gleichstellung mit den nach der AWW zurückgelegten Versicherungszeiten habe einen Sinn nur unter der Voraussetzung, daß diese Zeiten überhaupt für die Feststellung der Höhe der Leistung nach der AWW berücksichtigt werden müßten.

Zur dritten Frage:

Die bejahende Antwort ergebe sich eindeutig aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 130/63.

Zur vierten Frage:

Diese Frage sei zu verneinen.

Die Neufestsetzung, von der Artikel 28 (1) (g) handele, setze die vorherige Anwendung der Absätze (e) und (f) voraus. Diese Bestimmungen gälten aber ohne zeitliche Begrenzung. Sie gingen davon aus, daß ein Betroffener in einem bestimmten Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen aller auf ihn anwendbarer Rechtsordnungen erfülle, sei es mit Zusammenrechnung (e), sei es ohne (f). Absatz (g) bestimme nun, daß die Neufestsetzung zu erfolgen habe, sobald jene Voraussetzungen erfüllt seien; alsdann sei die Rente nach der Grundregel von Absatz (b) zu berechnen.

Frau Van Der Veen-Kalsbeek erklärt folgendes:

Zwar erwähne Anhang B der Verordnung, Abschnitt Niederlande, die Versicherung für den Fall des vorzeitigen Todes, einschließlich der Zuschläge. Der Zusatz einschließlich der Zuschläge sowie die gesamte Anlage und Formulierung der Aufstellung der niederländischen Rechtsvorschriften in Anhang B gäben jedoch Anlaß zu der Annahme, daß hiermit nicht die AWW, sondern nur die Invaliditeitswet gemeint sei.

Die Niederlande hätten daher die durch die AWW erforderlich gewordene Änderung des Anhangs B gemäß Artikel 54 (1) der Verordnung notifizieren müssen. Die Notifizierung sei jedoch, soweit die Klägerin wisse, unterblieben. Die Verordnung sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Andere Überlegungen führten zum gleichen Ergebnis. Die Verordnung wolle dem Schutz des Arbeitnehmers dienen. Ihre Anwendung im vorliegenden Fall würde jedoch zu einer mit diesem Ziel unvereinbaren Einschränkung der Rentenansprüche führen.

Selbst wenn im übrigen die Verordnung anwendbar wäre, so dürfte im vorliegenden Fall dennoch keine anteilige Berechnung nach Artikel 28 der Verordnung erfolgen. Der Berufungsklägerin sei die Rente nach der AWW nicht auf Grund von Artikel 27 zuerkannt worden, weil die AWW eine Risikoversicherung vorsehe und der Anspruch auf Witwenrente nach diesem Gesetz nicht von bestimmten Versicherungszeiten abhängig sei.

Selbst wenn jedoch Artikel 28 anwendbar wäre, so wäre jedenfalls die Art und Weise der Berechnung zu beanstanden, wie die Sociale Verzekeringsbank (Berufungsbeklagte) sie vorgenommen habe, nämlich die Addition der nach der Invaliditeitswet einerseits, der AWW andererseits zurückgelegten Versicherungszeiten. Die Regelungen der beiden Gesetze seien untereinander unvergleichbare Größen. In Wirklichkeit müsse man für die niederländische Versicherung von einer Versicherungsdauer von 50 Jahren — der fiktiven Versicherungsdauer nach der AWW — abzüglich der Versicherungsdauer in Deutschland ausgehen. Die Witwenrente selbst ist nicht von einer Versicherungsdauer abhängig, eine konsequente Anwendung muß daher zur Zugrundelegung der gesamten fiktiven Beitragszeit führen.

Die Sociale Verzekeringsbank führt aus:

Zu den Fragen 1 und 2:

Diese Fragen seien zu bejahen.

Zur Frage 3:

Diese Frage sei inzwischen durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 130/63 des EWG-Rates beantwortet.

Zur Frage 4:

Nach dem Wortlaut von Artikel 28 (1) (g) der Verordnung Nr. 3 könne natürlich erst vom 1. Januar 1959 an davon gesprochen werden, daß die dort aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Buchstabe (g) betreffe Leistungen, die am 1. Januar 1959 oder später festgestellt worden seien.

Frau Laux-Van-Doeland und Frau Flensburg-Molenaar erklären:

Zur Frage 1:

Sie stellten die Entscheidung in das Ermessen des Gerichtshofes.

Zur Frage 2:

Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 sei nur anwendbar, wenn es nach Artikel 27 um den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben von Rechten gehe. Bei anderer Auslegung wäre der Arbeitnehmer, der in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet hat, schlechter gestellt als derjenige, der' in den Niederlanden und einem nicht zur Gemeinschaft gehörenden Staat beschäftigt gewesen ist: die Witwe eines solchen Arbeitnehmers erhalte die volle Rente nach der AWW neben der ihr zustehenden Rente aus dem anderen Land, während die hier abgelehnte Auffassung dazu führe, daß die Witwe weder nach der AWW noch nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaates die volle Rente erhalte.

Die hier vertretene Auffassung wirke sich dagegen nur zum Vorteil derjenigen Arbeitnehmer aus, die in einem oder mehreren der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt gewesen sind, keine selbständigen Ansprüche erworben haben; in diesem Fall könne gerade Artikel 28 einen Leistungsanspruch begründen.

Artikel 28 solle verhindern, daß Versicherungszeiten verlorengehen. Dies sei aber nicht der Fall, wenn in den Mitgliedstaaten, in denen der Versicherte beschäftigt war, ein selbständiger Rentenanspruch bestehe; alsdann sei keine Zusammenrechnung notwendig.

Artikel 28 sei vorliegend auch deswegen unanwendbar, weil die AWW keine auf Versicherungszeiten aufgebaute Versicherung sei.

Zur Frage 3:

Keiner Rechtsnorm sei zu entnehmen, daß Versicherungszeiten im Sinne der Invaliditeitswet als solche im Sinne der AWW anzusehen seien.

Das vorlegende Gericht habe die Frage nicht richtig gestellt. Es spreche von Versicherungszeiten nach der niederländischen Invaliditeitswet. Dabei übersehe es jedoch, daß dieses Gesetz zwischen Beitragszeiten und Versicherungszeiten unterscheide. Die Versicherung bleibe auch dann bestehen, wenn für bestimmte Zeiträume keine Beiträge entrichtet würden; die Höhe der gezahlten Beiträge habe lediglich auf die Höhe der Leistungen Einfluß.

Die Frage müßte also richtigerweise lauten: Können, wenn eine Witwenrente nach der AWW in Frage steht, bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung auch Beitragszeiten nach der niederländischen Invaliditeitswet als Versicherungszeiten berücksichtigt werden?

Auch diese Frage sei zu verneinen. Bei der Versicherung nach der Invaliditeitswet könnten die Beiträge auch auf freiwilliger Basis weitergezahlt werden. Es würde aber in Widerspruch zur Rechtsnatur der Versicherung nach der AWW — einer Risikoversicherung, die jedem die gleichen Leistungen gewähre — stehen, wenn diese Weiterzahlung zugleich Auswirkungen auf die Höhe der nach der AWW zu zahlenden Rente hätte.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Der Centrale Raad van Beroep hat den Gerichtshof mit einem Auslegungsersuchen nach Artikel 177 EWG-Vertrag befaßt.

Dieses Ersuchen hat vornehmlich die Frage zum Gegenstand, ob bestimmte Vorschriften einer Gemeinschaftsverordnung auf ein bestimmtes niederländisches Gesetz, die Algemene Weduwen- en Wezenwet (AWW), anwendbar sind.

Der genannte Artikel 177 ermächtigt den Gerichtshof jedoch nur zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Vertrages und der Handlungen der Organe der Gemeinschaft, nicht aber dazu, diese Rechtsnormen auf den Einzelfall anzuwenden oder über die Rechtmäßigkeit innerstaatlicher Maßnahmen zu befinden.

Nur mit dieser Einschränkung kann der Gerichtshof daher die ihm vorgelegten Fragen beantworten.

I. Zur ersten Frage

Mit dieser Frage ersucht das genannte Gericht den Gerichtshof um Entscheidung darüber, ob die Artikel 1 (b), 2 (1) (d), 3 der Verordnung Nr. 3 so auszulegen [sind], daß auch die, Algemene Weduwen- en Wezenwet' unter die dort genannten, Rechtsvorschriften' fällt, obwohl dieses nach Inkrafttreten der Verordnung ergangene Gesetz nicht gemäß Artikel 3 (2) notifiziert worden ist.

1. Nach den Feststellungen des Centrale Raad van Beroep sieht die AWW eine Versicherung für den Fall des vorzeitigen Todes mit Leistungen an die Hinterbliebenen vor. Es ist also zu prüfen, ob niederländische Rechtsvorschriften mit diesem Inhalt unter die vorgenannten Bestimmungen fallen.

Die Verordnung Nr. 3 findet nach ihrem Artikel 2 (1) (d) auf alle Rechtsvorschriften Anwendung, die sich … beziehen [auf] … Leistungen an Hinterbliebene, mit Ausnahme der bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten zu gewährenden Leistungen. Anhang B, der die Uberschrift Rechtsvorschriften, auf welche die Verordnung Anwendung findet trägt, nennt in seinem die Niederlande betreffenden Abschnitt unter (e) die Versicherung für den Fall des vorzeitigen Todes, einschließlich der Zuschläge. Die Verordnung ist daher auf alle niederländischen Rechtsvorschriften anwendbar, die eine Versicherung für den Fall des vorzeitigen Todes mit Leistungen an die Hinterbliebenen vorsehen.

2. Die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 3 auf eine später als diese Verordnung in Kraft getretene Rechtsvorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die betroffene Vorschrift nicht gemäß Artikel 3 (2) der Verordnung notifiziert wurde. Denn nach ihrem Artikel 1 (b) bezeichnet die Verordnung mit dem Ausdruck Rechtsvorschriften die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen usw. jedes Mitgliedstaates. Diese Bestimmung würde ihren Sinn verlieren, wenn den einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben würde, den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 dadurch willkürlich einzuschränken, daß sie die Notifizierung unterließen.

Übrigens besteht die Notifizierungspflicht nach Artikel 3 (2) der Verordnung nur, wenn eine neue Rechtsvorschrift eine Änderung des Anhangs B erforderlich macht. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn diese Vorschrift ohne weiteres unter einen der Tatbestände des vorgenannten Anhangs fällt.

Nach alledem ist die erste Frage des Centrale Raad van Beroep zu bejahen.

II. Zur zweiten Frage

Die zweite Frage des Centrale Raad van Beroep geht dahin, ob Artikel 28 (1) (b) der Verordnung auf die Feststellung der Höhe der Witwenrente nach der AWW auch anwendbar ist, wenn es nicht um den, Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches' geht, von denen Artikel 27 (1) der Verordnung handelt, und auch, obwohl nach der Regelung der AWW die Höhe der Witwenrente nicht von der Versicherungsdauer abhängig ist.

1. Den einleitenden Worten von Artikel 28 (1) ist zu entnehmen, daß für diesen Artikel die gleichen Anwendungsvoraussetzungen gelten wie für Artikel 27.

Grundlage, Rahmen und Grenzen der Verordnungen über die Soziale Sicherheit sind die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag, welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen. Nach Artikel 51 müssen diese Verordnungen den Wanderarbeitnehmern die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichern. Diese Bestimmung hat das Ziel, dem Wanderarbeitnehmer durch die Zusammenrechnung aller Beschäftigungszeiten, die er in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, einen Leistungsanspruch zu verschaffen. Sind die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Weise erfüllt, so sind die Leistungen nach dem Verhältnis der verschiedenen Beschäftigungszeiten zu berechnen.

Dieser Zielsetzung entsprechen die Artikel 27 und 28 der Verordnung. Sie ergänzen somit einander, gelten für den gleichen Fall und müssen daher gleichzeitig angewandt werden.

Wäre Artikel 28 unabhängig von Artikel 27 anzuwenden, so könnte dies in bestimmten Fällen zu einer Verminderung der Ansprüche der Wanderarbeitnehmer führen; diese Arbeitnehmer würden dann Gefahr laufen im Wege der Berechnung nach Artikel 28 Leistungen zu erhalten, die geringer wären als die Gesamtheit der Leistungen, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten zustehen würden, wenn die Verordnung außer Anwendung bliebe. Das Ziel der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag würde aber nicht erreicht, sondern verfehlt, wenn der Arbeitnehmer, ohne mindestens gleichwertige Ansprüche zu erlangen, mit dem Verlust in einem Mitgliedstaat schon erworbener Leistungsansprüche dafür büßen müßte, daß er von der ihm gewährleisteten Freizügigkeit Gebrauch machte.

Während die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften bei der Angleichung nach Artikel 100 recht einschneidend ändern können, wenn sie nur die im Vertrag und in ihrem innerstaatlichen Recht enthaltenen Rechtsgarantien wahren, läßt es Artikel 51 nicht zu, daß die Verordnungen sich über das von ihm aufgestellte Ziel hinwegsetzen, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu fördern, mit welchem Ziel eine Verminderung der Rechte der Betroffenen unvereinbar wäre.

Mit Rücksicht auf Artikel 51 des Vertrages ist daher Artikel 28 (1) (b) der Verordnung nur zusammen mit Artikel 27 anwendbar, also nur dann, wenn es sich um den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches handelt.

2. Der Centrale Raad van Beroep hat ferner die Frage gestellt, ob Artikel 28 auf Rechtsvorschriften anwendbar ist, welche die Höhe der Rente nicht von der Versicherungsdauer abhängig machen.

Nach Erlaß des Vorlegungsbeschlusses des Centrale Raad van Beroep ist die Verordnung Nr. 130/63/EWG des Rates zur Änderung verschiedener Anhänge der Verordnung Nr. 3 und der Verordnung Nr. 4 ergangen (Amtsblatt vom 28. Dezember 1963, S. 2996 ff.).

Diese Verordnung soll verschiedene Lücken der Verordnung Nr. 3 schließen. Ihr Artikel 7 gibt dem die niederländischen Rechtsvorschriften betreffenden Abschnitt des Anhangs G dieser Verordnung eine neue Fassung. Hiernach müssen die niederländischen Träger bei der Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 die neuen, für die Zukunft erlassenen Vorschriften berücksichtigen.

Die Verordnung Nr. 130 ist am Tage ihrer Verkündung in Kraft getreten. Ihr Artikel 7 (2) bestimmt allerdings, daß die von ihm vorgesehenen Änderungen des Anhangs G der Verordnung Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in Kraft treten. Diese Rückwirkung kann jedoch die Rechte der Personen nicht schmälern, deren Leistungsansprüche vor Verkündung der Verordnung Nr. 130 entstanden sind.

Aus dem Vorstehenden folgt, daß Artikel 28 (1) (b) auch auf Rechtsvorschriften anwendbar ist, welche die Höhe des Leistungsanspruches nicht von der Versicherungsdauer abhängig machen.

3. Artikel 28 (1) (b) ist somit nur anwendbar, soweit er den Beteiligten Leistungen sichert, die zumindest denjenigen gleichwertig sind, die ihnen unabhängig von der Verordnung Nr. 3 nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zustünden.

III. Zur dritten Frage

Die dritte Frage ist für den Fall gestellt, daß die zweite bejaht wird; sie geht dahin, ob, wenn es sich um eine Witwenrente nach der AWW handelt, bei der Anwendung von Artikel 28 (1) (b) der Verordnung als Versicherungszeiten auch Zeiträume angerechnet werden [können], während deren eine Versicherung nach dem niederländischen Invaliditätsgesetz bestanden hat.

Nach dem klaren Wortlaut von Artikel 7 (1) B b der vorerwähnten Verordnung Nr. 130 können diese Versicherungszeiten nicht nur, sondern müssen sie den nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung zurückgelegten Zeiten gleichgestellt werden.

Diese Auslegung bedarf jedoch der Einschränkung, daß die Gleichstellung die Rechte derjenigen Personen nicht schmälern darf, deren Leistungsansprüche vor Veröffentlichung der Verordnung Nr. 130 entstanden sind.

IV. Zur vierten Frage

Mit dieser Frage ersucht der Centrale Raad van Beroep den Gerichtshof um Entscheidung darüber, ob Artikel 28 (1) (g) der Verordnung Nr. 3, der von bereits festgestellten Leistungen spricht, nur Leistungen betrifft, die bereits bei Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 1959 festgestellt waren.

Die Bestimmung gilt in den Fällen der Buchstaben (e) und (f) des vorerwähnten Absatzes (1). Diese Buchstaben regeln die Methode, nach der die Höhe der Leistungen zu bestimmen ist, wenn der Betroffene in einem bestimmten Zeitpunkt nicht in allen beteiligten Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften auf ihn anwendbar sind, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Buchstabe (g) schreibt hierzu vor, daß die bereits festgestellten Leistungen jeweils neu festzustellen sind, sobald diese Voraussetzungen nachträglich erfüllt werden.

Aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen folgt, daß unter bereits festgestellten Leistungen solche Leistungen zu verstehen sind, die in Anwendung der Buchstaben (e) und (f) festgestellt worden sind. Derartige Feststellungen waren selbstverständlich erst nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3, insbesondere der genannten Buchstaben (e) und (f) möglich. Die Vorschriften dieser Buchstaben haben aber Dauercharakter, was im übrigen auch die vorerwähnte Wendung in einem bestimmten Zeitpunkt erweist.

Daher müssen auch die übrigen Bestimmungen des Artikels 28 Dauercharakter haben.

V. Kosten

Die Auslagen des EWG-Rates und der EWG-Kommission sind nicht erstattungsfähig.

Für die Parteien des Hauptprozesses ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim Centrale Raad van Beroep anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 48 bis 51, 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.) und der Verordnung Nr. 130 des Rates der EWG (Amtsblatt vom 28. Dezember 1963, S. 2996 ff.),

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf das ihm gemäß Beschluß des Centrale Raad van Beroep vom 30. Oktober 1963 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Begriff Rechtsvorschriften im Sinne der Artikel 1 (b), 2 (1) (d), 3 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.) schließt die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall des vorzeitigen Todes mit Leistungen an Hinterbliebene ein, auch wenn diese Rechtsvorschriften später als die Verordnung Nr. 3 in Kraft getreten sind und die Notifizierung unterblieben ist.

2. a)Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 ist nur anwendbar, wenn es sich um den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs im Sinne von Artikel 27 dieser Verordnung handelt.b)Die beiden genannten Bestimmungen sind auch auf Rechtsvorschriften anwendbar, welche den Betrag der Leistungen nicht von der Versicherungsdauer abhängig machen.c)Sie sind jedoch nur anwendbar, soweit die Verordnungen den Betroffenen Leistungsansprüche gewähren, welche dem Gesamtbetrag derjenigen Leistungen zumindest gleichwertig sind, die ihnen unabhängig von den Verordnungen Nrn. 3 und 130 des EWG-Rates zustehen würden.

3. Für die Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf Witwenrenten aus der niederländischen Allgemeinen Witwen- und Waisenversicherung müssen die nach dem niederländischen Invaliditätsgesetz zurückgelegten Versicherungszeiten den nach jener Versicherung zurückgelegten gleichgestellt werden.

4. Unter bereits festgestellten Leistungen im Sinne von Artikel 28 (1) (g) der Verordnung Nr. 3 sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Feststellung alle Leistungen zu verstehen, die in Anwendung von Artikel 28 (1) (e) und (f) festgestellt worden sind.

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Centrale Raad van Beroep vorbehalten.