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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.07.1964 – C-66/63
ECLI:EU:C:1964:64
In der Rechtssache
der Regierung des Königreichs der Niederlande,
Prozeßbevollmächtigter: Professor W. Riphagen, Rechtsberater des Außenministeriums in Den Haag,
Beistand: Rechtsanwalt D. J. Veegens, Den Haag,
Zustellungsanschrift: Botschaft des Königreichs der Niederlande in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Luxemburg,
vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Erich Zimmermann als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt C. R. C. Wijckerheld Bisdom, Den Haag,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
Aufhebung der Entscheidungen Nrn. 5/63 und 6/63 vom 20. März 1963 über die Genehmigung des gemeinschaftlichen Verkaufs von Brennstoffen durch die in den Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften Geitling und Präsident zusammengeschlossenen Bergwerksgesellschaften des Ruhrreviers
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi (Berichterstatter),
der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt und W. Strauß,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Durch Entscheidungen Nrn. 5/56, 6/56, 7/56 und 8/56 genehmigte die Hohe Behörde den Zusammenschluß der Bergwerksgesellschaften des Ruhrgebiets in drei Verkaufsgesellschaften für die Dauer von drei Jahren. Mit Entscheidung Nr. 17/59 verlängerte sie zwar diese Genehmigungen für die Dauer eines Jahres, stellte jedoch fest, daß diese Organisationen in ihrer tatsächlichen Arbeitsweise vielfach nicht den Genehmigungen entsprochen und ein dem Vertrag widersprechendes einheitliches Absatzsystem fortgeführt hätten.
In ihrer Entscheidung Nr. 16/60 lehnte die Hohe Behörde den von nahezu sämtlichen Bergwerksgesellschaften des Ruhrreviers gestellten Antrag auf Genehmigung einer einheitlichen Verkaufsorganisation ab.
Nachdem die Bergwerksgesellschaften gegen diesen ablehnenden Bescheid Klage erhoben hatten (Rechtssache 13/60), verlängerte die Hohe Behörde mit Entscheidung Nr. 17/60 vorübergehend die früheren Genehmigungen.
Nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 18. Mai 1962, mit dem die Klage 13/60 abgewiesen wurde, setzte die Hohe Behörde durch Entscheidung Nr. 6/62 den Endtermin für die früheren Genehmigungen auf den 31. März 1963 fest.
Daraufhin trafen die Bergwerksgesellschaften der Ruhr neue Vereinbarungen, mit denen sie sich zum gemeinschaftlichen Verkauf ihrer Erzeugnisse in zwei Gruppen zusammenschlossen, deren eine in der Verkaufsgesellschaft Geitling, die andere in der Verkaufsgesellschaft Präsident zusammengefaßt ist.
Am 20. März 1963 genehmigte die Hohe Behörde diese Vereinbarungen durch die angefochtenen Entscheidungen Nrn. 5/63 und 6/63 (Amtsblatt Nr. 57 vom 10. April 1963).
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidungen Nrn. 5/63 und 6/63 der Hohen Behörde der EGKS vom 20. März 1963 für nichtig zu erklären;
die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die Beklagte erhebt keine prozeßhindernden Einreden.
B — ZUR BEGRÜNDETHEIT
1. Zur Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften
a) Die Klägerin macht geltend, da die genehmigten Verträge und Beschlüsse nicht im Wortlaut veröffentlicht seien, vermittle die Begründung der angefochtenen Entscheidungen nur ein unvollständiges Bild der von der Hohen Behörde genehmigten Regelung.
Die Beklagte entgegnet, sie sei nach dem Vertrag nicht verpflichtet, den vollständigen Wortlaut der von ihr nach Artikel 65 § 2 genehmigten Vereinbarungen zu veröffentlichen. Um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, die Rechtmäßigkeit der genehmigten Vereinbarungen zu beurteilen, reiche es aus, wenn die Genehmigungsentscheidungen den wesentlichen Inhalt der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Vereinbarungen wiedergäben.
Die Klägerin wendet ein, häufig vermittele gerade die Regelung gesellschaftsrechtlicher Einzelfragen eine Vorstellung von dem, was wirklich beabsichtigt sei und worauf es somit bei der Genehmigung von Kartellverträgen ankomme. Da die Gründungsurkunden der Verkaufsgesellschaften Geitling und Präsident sowie die Unterlagen über die gemeinsamen Organe Treuhand GmbH und Beratung GmbH nicht rechtzeitig bekanntgegeben worden seien, habe sie nicht beurteilen können, ob die Hohe Behörde nicht wesentliche Punkte für nebensächliche Einzelheiten gehalten habe.
Die Beklagte führt aus, sie habe dem Bevollmächtigten der Klägerin schon Ende Juli 1963 Abschriften sämtlicher Verträge und Beschlüsse übergeben, die in den angefochtenen Entscheidungen aufgeführt seien. Trotzdem gebe die Klägerin in ihrer Anfang November 1963 eingereichten Erwiderung nicht im entferntesten an, welche einzelnen Punkte dieser Verträge und Beschlüsse in den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen fehlerhaft oder unvollständig wiedergegeben sein sollten. Es sei daher auszuschließen, daß die Klägerin in der Ausübung ihres Klagerechts beeinträchtigt worden sei.
b) Die Klägerin macht geltend, die Begründung zu den angefochtenen Entscheidungen lege nicht ausreichend dar, daß die genehmigte Regelung den Anforderungen des Vertrages entspreche; es sei daher auch nicht möglich nachzuprüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Klägerin betont insbesondere, die beanstandeten Entscheidungen berücksichtigten weder die Zusammensetzung und Struktur der beiden Unternehmensgruppen noch das wirtschaftliche Verhältnis dieser Gruppen zueinander. Die Hohe Behörde habe keineswegs dargetan, daß die genehmigte Regelung die Gewähr für die Einhaltung der vom Vertrag (Artikel 65 § 2 Buchstabe c) geforderten Wettbewerbsbedingungen biete. Sie habe auch nicht dargetan, daß die genehmigten Vereinbarungen im Sinne von Artikel 65 § 2 Buchstabe a zu einer besseren Verteilung der betreffenden Erzeugnisse beitrügen: Die 26. Erwägung der angefochtenen Entscheidungen stelle lediglich die Behauptung auf, daß diese Voraussetzung erfüllt sei. Außerdem habe die Hohe Behörde nur für einen Teil der in den Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen geprüft, ob sie weitergehende Einschränkungen vorsehen, als dies ihr Zweck erfordert (Artikel 65 § 2b).
Zur Tätigkeit der gemeinsamen Organe Ruhrkohle-Treuhand GmbH und Ruhrkohlen-Beratung GmbH bemerkt die Klägerin, die in den Erwägungen 6, 7 und 8 der angefochtenen Entscheidungen enthaltenen Umschreibungen seien so weit gefaßt, daß sie auf Tätigkeiten verschiedenster Art und Bedeutung Anwendung finden könnten.
Die Klägerin verweist ferner auf ihr nachstehend bei der Rüge der Verletzung des Vertrages wiedergegebenes Vorbringen.
Die Beklagte meint, alle diese Rügen der Klägerin seien nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Vertrages schlüssig: denn die Hohe Behörde sei nicht verpflichtet, mögliche Einwände gegen ihre Entscheidungen in der Begründung zu widerlegen.
Die Beklagte wirft der Klägerin ferner vor, sie habe nicht erläutert, inwiefern die rechtliche und tatsächliche Begründung der angefochtenen Entscheidungen nicht ausreichend sein solle. Entgegen der Behauptung der Klägerin erläutere die 26. Erwägung in ihrem ersten Absatz sehr wohl, inwiefern das System des gemeinschaftlichen Verkaufs im Sinne von Artikel 65 § 2 a zur Verbesserung der Verteilung der Erzeugnisse beitrage. Zum zweiten Absatz dieser Erwägung, der die Voraussetzungen von Artikel 65 § 2 b betrifft, trägt die Beklagte vor, er verweise zu seiner Ergänzung stillschweigend auf die Erwägungen 27 bis 33. Außerdem sei in den Erwägungen 20 bis 25 deutlich ausgeführt, daß die in Artikel 65 § 2 Buchstabe c genannten Voraussetzungen erfüllt seien.
Zur Tätigkeit und zum Aufgabenbereich der gemeinschaftlichen Organe Ruhrkohle-Treuhand GmbH und Ruhrkohlen-Beratung GmbH verweist die Beklagte auf die Erwägungen 6, 7 und 8 sowie auf die Erwägungen 21, 27 und 28. Sie nimmt ferner Bezug auf die Ausführungen, die sie hierüber zum Rechtsgrund der Verletzung des Vertrages gemacht hat (siehe nachstehend Ziffer 3 b).
2. Zur Rüge der Unzuständigkeit
Die Klägerin ist der Auffassung, aus Artikel 65 § 2 Absatz 3, wonach die Hohe Behörde Genehmigungen unter bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit erteilen kann, gehe hervor, daß die Bedingungen, von denen dort die Rede ist, Inhalt und Vollzug der Vereinbarung selbst unmittelbar regeln müßten. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall, denn das von der Hohen Behörde gewählte System sehe Kontrollmaßnahmen teils präventiver, teils repressiver Art vor (Artikel 15 § § 3 und 4 der angefochtenen Entscheidungen). Mit dieser Regelung habe die Beklagte die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten.
Die angefochtenen Entscheidungen verliehen nicht nur der Hohen Behörde selbst, sondern auch ihren Dienststellen die Befugnis, nach freiem Ermessen festzustellen, daß Vereinbarungen, Beschlüsse und Entscheidungen den Genehmigungsvoraussetzungen entsprächen. Rechtshandlungen wie die genannten könnten demnach auf einem anderen Wege als durch die in Artikel 65 § 2 des Vertrages vorgesehene begründete Genehmigung von der Hohen Behörde oder ihren Dienststellen ausdrücklich oder stillschweigend gutgeheißen werden, und die Mitgliedstaaten hätten wegen der fehlenden Publizität keine Gelegenheit, bei Bedenken gegen diese Art des Vorgehens vor dem Gerichtshof Klage zu erheben. Dieses Kontrollsystem laufe daher auf eine unzulässige eigenmächtige Übertragung von Befugnissen hinaus, die derjenigen entspreche, die Gegenstand des Urteils in der Rechtssache 9/56 (Meroni gegen Hohe Behörde) war.
Zur Verdeutlichung dieser Rügen der Unzuständigkeit verweist die Klägerin ferner auf ihr Vorbringen zum Rechtsgrund der Verletzung des Vertrages.
Die Beklagte verneint, daß das in den angefochtenen Genehmigungsentscheidungen vorgesehene System die Mitgliedstaaten des Rechtsschutzes berauben könne. Artikel 15 Absatz 4 der angefochtenen Entscheidungen gebe der Hohen Behörde keineswegs die Möglichkeit, stillschweigend von den Verboten der Artikel 4 und 65 § 1 des Vertrages abzuweichen. Für solche Abweichungen seien ergänzende Genehmigungen auf Grund von Artikel 65 § 2 erforderlich. Damit sei die Gewähr für die Veröffentlichung und die Möglichkeit der Klage vor dem Gerichtshof gegeben. Auch könnten die Dienststellen der Hohen Behörde die in Artikel 15 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidungen genannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen nur ausstellen, wenn die beabsichtigten Rechtshandlungen dem Vertrag oder den Genehmigungsentscheidungen nicht zuwiderliefen.
Zu der angeblichen Befugnis, nach freiem Ermessen zu beurteilen, inwieweit geplante Rechtshandlungen den Genehmigungsentscheidungen entsprechen, erklärt die Beklagte, die Entscheidung, ob die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Handlungen den angefochtenen Genehmigungsentscheidungen entsprächen oder nicht, sei stets von der Hohen Behörde zu treffen, ihre Dienststellen hätten lediglich für die Übermittlung und Durchführung solcher Entscheidungen zu sorgen.
Im übrigen könne jeder Beteiligte — unter Umständen sogar vor dem Gerichtshof — Einwände gegen Unbedenklichkeitsbescheinigungen erheben, gleichviel, ob sie von der Hohen Behörde oder einer ihrer Dienststellen gemäß Artikel 15 § 3 der angefochtenen Entscheidungen ausgestellt würden.
Die im Urteil 9/56 (Meroni) des Gerichtshofes beanstandete Übertragung von Befugnissen unterscheide sich deutlich vom vorliegenden Fall, denn hier handele es sich nicht um privatrechtliche Institutionen, sondern um Beamte der Hohen Behörde, die über die erforderlichen Befugnisse zur Durchführung der Entscheidungen verfügten. Im Gegensatz zu den Brüsseler Organen, um die es im Urteil 9/56 ging, stehe den Dienststellen der Hohen Behörde überdies keine Ermessensbefugnis zu.
3. Zur Rüge der Verletzung des Vertrages
a) Das Kontrollsystem
Die Klägerin macht geltend, der Vertrag gebe der Hohen Behörde nicht das Recht, die Mängel einer ihr zur Genehmigung vorgelegten Vereinbarung anders zu berichtigen als durch Änderung oder Ergänzung der sich daraus für die beteiligten Unternehmen ergebenden Verhaltensnormen. Genehmigungsentscheidungen könnten die in Artikel 65 § 2 genannten Voraussetzungen nicht ersetzen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei vor der Genehmigung von Kartellen zu prüfen, nicht durch eine von der Hohen Behörde oder ihren Dienststellen auszuübende teils präventive, teils repressive Kontrolle der Rechtshandlungen, mit denen die Unternehmen die genehmigten Kartellvereinbarungen ausführten. Die Tatsache, daß die Hohe Behörde geglaubt habe, für die Anwendung der genehmigten Vereinbarungen die sehr weitgehenden Kontrollbefugnisse der Artikel 15, 16 und 17 der angefochtenen Entscheidungen vorsehen zu müssen, bestätige jedoch die Auffassung, daß diese Vereinbarungen nach Inhalt und Wirkungen der vom Vertrag namentlich in seinen Artikeln 2 bis 5, 65 und 66 geforderten Wettbewerbsregelung auf dem gemeinsamen Markt nicht entsprächen.
Die Beklagte entgegnet, Artikel 15 der angefochtenen Entscheidungen entspreche einer seit langem bewährten Praxis der Hohen Behörde, den Unternehmen, die zur Gründung von Kartellen ermächtigt würden, die Verpflichtung zur Mitteilung bestimmter, der Ausführung dieser Vereinbarungen dienender Maßnahmen aufzuerlegen. Die genannte Bestimmung bezeichne die mitzuteilenden Maßnahmen nur genauer und vollständiger als üblich, um der Hohen Behörde die Möglichkeit zu geben, die genehmigten Kartelle zu überwachen. Dies sei in Anbetracht der allgemeinen Fassung der zur Genehmigung vorgelegten Kartellverträge und der Bedeutung der von den Beteiligten später zu ergreifenden Ausführungsmaßnahmen erforderlich.
Die Bestimmung von Artikel 16 der angefochtenen Entscheidungen, wonach die Hohe Behörde ständig zu kontrollieren hat, ob die Verkaufsgesellschaften bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der erteilten Genehmigungen bleiben, sei bereits fast gleichlautend in den früheren Genehmigungsentscheidungen Nrn. 5, 6 und 7/56 sowie in den Entscheidungen Nrn. 19/57 für die Oberrheinische Kohlenunion und 30/56 für die belgischen Kohlenverkaufsgesellschaften enthalten. Artikel 16 gehe nur insofern etwas weiter, als er gleichzeitig eine ständige Kontrolle der Durchführung des Exports in dritte Länder und der Tätigkeit der Ruhrkohle-Treuhand GmbH und der Ruhrkohlen-Beratung GmbH vorsehe.
Artikel 17 lege lediglich fest, auf welche Weise die Kohlenverkaufsgesellschaften und die Bergwerksgesellschaften an der Durchführung der Kontrollen mitzuwirken hätten. Diese Mitteilungspflichten und Pflichten zur Mitwirkung bei den Kontrollen gingen nicht über die Befugnisse hinaus, die der Vertrag der Hohen Behörde in den Artikeln 5, 47 und 65 § 3 zuweise.
Die Klägerin erwidert, das Genehmigungsverfahren nach Artikel 65 sehe eine vorherige Prüfung vor, die sich auch auf die objektiven Wirkungen der Vereinbarungen zu erstrecken habe. Daher bedeute die Einführung eines Systems, das die Beamten der Hohen Behörde berechtige, nach ihrer subjektiven Einsicht im Einzelfall zu Kontrollen des tatsächlichen Geschäftsgebarens und zu unmittelbaren Eingriffen zu schreiten, nachdem die Kartellgenehmigung nach Artikel 65 bereits erteilt sei, im Ergebnis die Verleihung einer ganz neuen Befugnis an die Hohe Behörde. Diese Auffassung stützt die Klägerin auf die Stellungnahme 1/61 des Gerichtshofes; sie meint, demgegenüber könne der Beklagten ihr Hinweis auf ihre bisherige Übung nicht helfen.
Die Beklagte räumt zwar ein, daß sich die vorherige Prüfung der in Artikel 65 aufgestellten Voraussetzungen nicht durch ein Kontrollsystem ersetzen lasse, wie es mit dem Antrag auf Änderung von Artikel 65 — zu dem der Gerichtshof die ablehnende Stellungnahme 1/61 abgegeben hat — geschaffen werden sollte. Sie meint aber, die Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 der angefochtenen Entscheidungen hätten nichts mit einem derartigen System zu tun, denn sie gestatteten keineswegs, die Vorschriften von Artikel 65 § 2 c zu umgehen. Weit davon entfernt, der Hohen Behörde eine ganz neue Befugnis zuzuweisen, dienten die beanstandeten Bestimmungen nämlich unmittelbar der Erfüllung der Verpflichtungen, die Artikel 65 der Hohen Behörde auferlege. Die vorherige Beurteilung der Wirkungen der Durchführung der Vereinbarungen, mit denen eine seit langem bestehende Verkaufsorganisation erheblich geändert und die Wettbewerbsintensität auf dem Markt gesteigert werden solle, enthalte zwangsläufig gewisse Unsicherheitsfaktoren. Um solchen Fällen gerecht zu werden, verliehen Artikel 65 § 2 Absätze 3 und 4 der Hohen Behörde Befugnisse, kraft deren sie darauf hinwirken könne, daß die bei Erlaß der Entscheidung über den Genehmigungsantrag erwarteten Folgen auch tatsächlich eintreten.
Denn in einer rechtlich und wirtschaftlich so schwierigen Lage wie im vorliegenden Fall sei es praktisch unmöglich, eine Regelung zu schaffen, bei der schon der Inhalt der genehmigten Vereinbarungen selbst jede Ungewißheit über ihre tatsächlichen Folgen ausschließe. Keine der der Hohen Behörde in den Artikeln 15 bis 17 erteilten Befugnisse erlaube andererseits unmittelbare Eingriffe in Entscheidungen, die von den Verkaufsgesellschaften im Rahmen ihrer Tätigkeit getroffen würden. Die Rolle, die Artikel 65 § 2 c dem Wettbewerb vorbehalte, könne also keinesfalls durch die Ausübung dieser Befugnisse ersetzt werden.
b) Die Struktur der beiden Verkaufsgesellschaften und ihre Stellung auf dem Markt im Lichte von Artikel 65 § 2 c des Vertrages betrachtet
Nach Auffassung der Klägerin sind die beiden durch die angefochtenen Entscheidungen genehmigten Verkaufsgesellschaf ten absichtlich so zusammengesetzt, daß sie ein Kräftegleichgewicht zwischen den beiden Gruppen von Unternehmen gewährleisten, die keineswegs voneinander unabhängig seien, sondern eine Einheit bildeten; dies habe zur Folge, daß der Wettbewerb auf dem gemeinsamen Markt in einer im Urteil 13/60 als unzulässig bezeichneten Weise eingeschränkt werde.
Gleiche Struktur zeigten die beiden Gruppen einmal im Hinblick auf den Umfang von Erzeugung und Absatz und auf die von beiden hergestellten Warenarten, zum anderen im Hinblick auf die rechtliche und wirtschaftliche Lage der beteiligten Unternehmen, da beide Verkaufsgesellschaften die gleiche innere Organisation und Absatzregelung hätten und außerdem auch in den beiden Organen Ruhrkohle-Treuhand GmbH und Ruhrkohlen-Beratung GmbH zusammenarbeiteten. Im Lichte der wirtschaftlichen Wissenschaft und Erfahrung betrachtet, lasse dies erwarten, daß die beiden Verkaufsorganisationen ihre Tätigkeit abstimmen und damit Artikel 65 § 2 c zuwiderhandeln werden.
Selbst wenn sie rechtlich zulässig wären, würden im übrigen die vorstehend unter a) beanstandeten Befugnisse, die sich die Hohe Behörde in den Artikeln 15, 16 und 17 der angefochtenen Entscheidungen vorbehalten hat, nicht ausreichen, den vom Vertrag verlangten Wettbewerb zu gewährleisten. Die Hohe Behörde könne nämlich unmöglich in jedem Einzelfall gesondert prüfen, ob sich die Unternehmen bei ihrer Geschäftstätigkeit nach Inhalt und Wirkungen der Vereinbarungen oder vielmehr nach ihrer Beurteilung der Marktlage richten.
Die Beklagte wendet sich gegen die Ausführungen, mit denen die Klägerin nachweisen will, daß die Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften in Wahrheit eine Einheit bildeten, und bemerkt, die angefochtenen Entscheidungen enthielten eine Reihe von Bestimmungen, die gerade die Unabhängigkeit der beiden Verkaufsgesellschaften voneinander sicherstellen sollten: die Erwägungen Nrn. 7, 8, 21, 27 und 31 sowie die Artikel 2, 4 und 7. Zwar könne die Hohe Behörde die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Bergwerksgesellschaften der Ruhr die Vereinbarungen und Bestimmungen der Genehmigungsentscheidungen nicht einhalten und auf ein gemeinsames Absatzsystem hinarbeiten würden, doch könne sie nicht auf einen bloßen Verdacht hin die Genehmigung der ihr vorgelegten Vereinbarungen verweigern.
Die Beklagte streitet zwar nicht ab, daß die beiden Verkaufsgesellschaften gewisse Ähnlichkeiten aufweisen, vor allem im Hinblick auf die ihnen zugrunde liegenden Gesellschaftsverträge sowie auf die Gesamtmengen an Kohle und Koks, die von den beiden Unternehmensgruppen gefördert beziehungsweise erzeugt würden; sie behauptet aber, bei den einzelnen Kohlenarten sei die Lage ganz anders. Hierzu liefert sie Zahlenmaterial. Die geographische Verteilung der Bergwerksgesellschaften der beiden Gruppen weise ebenfalls gewisse Unterschiede auf.
Es treffe demnach nicht zu, daß die beiden Gruppen die gleiche Struktur hätten. Andererseits habe die Organisation der beiden Verkaufsgesellschaften nicht allzu deutlich differenziert werden können. Denn wenn eine der beiden Gesellschaften dem Umfang ihres Angebotes auf dem Markt nach ein deutliches Übergewicht erhalten hätte, wäre damit möglicherweise von vornherein ein Wettbewerb zwischen den beiden Gruppen ausgeschlossen worden.
Die Hohe Behörde habe im übrigen keine Möglichkeit, die Form der ihr zur Genehmigung vorgelegten Kartellvereinbarungen zu beeinflussen, wenn diese den Voraussetzungen von Artikel 65 § 2 Buchstaben a, b und c entsprächen.
Es gebe keine wissenschaftlich untermauerte, spezifische Wirtschaftstheorie des Dyopols, die auf den vorliegenden Fall Anwendung finden könnte.
Die Beklagte meint ferner, es gehe nicht an, den Teilmarkt der Bundesrepublik gesondert zu betrachten, um darzutun, daß die beiden Verkaufsgesellschaften die von Artikel 65 § 2 c untersagte Preisbestimmungsmacht besäßen. Der Anteil des Kartells am Absatz eines Teilmarktes könne, wie es der Gerichtshof in seinem Urteil 13/60 getan habe, nur für die Beurteilung in Betracht gezogen werden, ob eine Preisbestimmungsmacht bestehe. Bei der Entscheidung der weiteren Frage, ob diese Macht sich auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse erstrecke, sei der Gerichtshof aber nicht vom Teilmarkt der Bundesrepublik, sondern ausschließlich vom gesamten gemeinsamen Markt ausgegangen.
In der Erwiderung hebt die Klägerin den Widerspruch hervor, der nach ihrer Ansicht im Vorbringen der Beklagten liege; sie habe zunächst abgestritten, daß die beiden Gruppen gleiche Struktur hätten, dann aber behauptet, ein Mindestmaß an Wettbewerb zwischen den beiden Verkaufsgesellschaften und mit den anderen Unternehmenseinheiten auf dem gemeinsamen Markt könne sich nur entwickeln, wenn diese Verkaufsgesellschaften auf dem Markt in etwa die gleichen Kohlenarten und -sorten anbieten könnten.
Zu Unrecht wolle die Beklagte aus dem Umstand, daß die Zahl der an Wasserwegen gelegenen Zechen bei Geitling größer sei als bei Präsident, den Schluß ziehen, daß die geographische Verteilung bei Geitling günstiger sei: Eine solche Schlußfolgerung würde nämlich eine genaue Kenntnis mehrerer Faktoren voraussetzen, die die Beklagte jedoch nicht berücksichtigt habe. Das Vorbringen der Beklagten sei daher nicht geeignet, die Auffassung der Klägerin zu widerlegen, daß die Struktur der beiden Gruppen gleich sei. Diese Auffassung finde auch darin eine Bestätigung, daß von der öffentlichen Hand kontrollierte Unternehmen in jeder der beiden Verkaufsgesellschaften bedeutungs- und zahlenmäßig etwa gleich stark vertreten seien. Diese Aufteilung auf die beiden Verkaufsgesellschaften zeige sich auch bei den Unternehmen, die sich überwiegend mit dem Verkauf an Dritte befassen, und bei denjenigen, die enge Beziehungen zur Erdölindustrie unterhielten. Das gleiche treffe ferner für die Kohlenbergwerke zu, die im Eigentum großer Stahlwerke stünden und hauptsächlich für ihre Aktionäre produzierten.
Unter diesen Umständen würden die beiden Verkaufsgesellschaften, selbst wenn sie nicht in offenem Widerspruch zu den Genehmigungen handeln sollten, in Anbetracht ihrer Struktur und ihrer Stellung auf dem Markt doch bestrebt und sogar genötigt sein, eine abgestimmte Marktpolitik zu verfolgen. Da mit einem bis zum äußersten gehenden Konkurrenzkampf zwischen den beiden Gesellschaften nicht zu rechnen sei, würden die Umstände sie dazu zwingen, sich wie eine wirtschaftliche Einheit zu verhalten, ohne deswegen notwendigerweise hierfür besondere förmliche oder formlose Kontakte untereinander herstellen zu müssen. Die Klägerin beruft sich auf die von Feiner und Rotschieid entwickelte Wirtschaftstheorie sowie auf die amerikanischen Erfahrungen mit der Anwendung der Antitrust-Gesetzgebung, um ihre These von der Preisstarrheit zu untermauern, zu der ein Oligopol in den meisten Fällen führe.
Die Vereinheitlichung der Geschäftsführung der beiden Gruppen werde ferner dadurch erleichtert, daß sie in der Ruhrkohle-Treuhand GmbH und der Ruhrkohlen-Beratung GmbH einen Treffpunkt hätten. Die Verkaufsgesellschaften und ihre gemeinsamen Organe seien in den gleichen Gebäuden in der Frau-Berta-Krupp-Straße 5 in Essen untergebracht.
Die Aufgaben der Treuhand-GmbH und Beratung-GmbH seien zwar im Vergleich zum früheren Zustand eingeschränkt worden, doch seien die mechanische und elektronische Verarbeitung von Daten der beiden Verkaufsgesellschaften, die allgemeine Beobachtung des Energiemarktes, die Forschung und die Werbung für Ruhrkohle ebensoviele ausgezeichnete Mittel, die Koordinierung der Geschäftstätigkeit der beiden Verkaufsgesellschaften zu fördern.
Abschließend vertritt die Klägerin die Ansicht, die Beklagte konstruiere zu Unrecht einen Gegensatz zwischen dem gemeinsamen Markt und dem Teilmarkt der Bundesrepublik Deutschland, der etwa die Hälfte des gemeinsamen Marktes umfasse. Sie wirft der Beklagten ferner vor, die Angaben über den Absatz auf den einzelnen Teilmärkten, ohne die sich nicht beurteilen lasse, ob tatsächlich ein Wettbewerb bestehe, nicht geprüft zu haben.
Hierauf entgegnet die Beklagte, es sei nicht widersprüchlich, daß sie einerseits das Bestehen einer Strukturgleichheit der beiden Verkaufsgesellschaften bestreite und andererseits einräume, daß die beiden Verkaufsgesellschaften ihrer wirtschaftlichen Macht nach vergleichbar seien. Diese Vergleichbarkeit der Macht, die keine völlige Strukturgleichheit voraussetze, finde ihre Bestätigung auch in den Ausführungen der Klägerin über die Verteilung der staatlich kontrollierten, der auf den Absatz an Dritte spezialisierten und der in enger Beziehung zur Erdölindustrie stehenden Unternehmen auf die beiden Verkaufsgesellschaften.
Hierzu macht die Beklagte in ihrer Gegenerwiderung eine Reihe von Zahlenangaben, die die Richtigkeit ihrer Auffassung beweisen sollen. Sie teilt ferner genaue Einzelheiten über die Innenstruktur und die Arbeitsweise der gemeinsamen Gesellschaften Treuhand und Beratung mit. Aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten schließt die Beklagte, daß die Tätigkeiten dieser beiden Gesellschaften im allgemeinen technischer Art seien und daß die Unabhängigkeit und die strukturelle Zweckmäßigkeit der beiden Verkaufsgesellschaften durch deren — aus Gründen der Kosteneinsparung gerechtfertigte — Zusammenarbeit in jenen Organen nicht beeinträchtigt werde.
Die Beklagte führt weiter aus, die Preisbestimmungsmacht, über die oligopolistische Unternehmen nach dem Urteil 13/60 verfügen, erreiche nur dann die in Artikel 65 § 2 c gezogene Grenze, wenn ihre Ausübung das vom Vertrag gewünschte Mindestmaß an Wettbewerb und die der Gemeinschaft in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 zugewiesenen Aufgaben zu beeinträchtigen drohe. Denn die oligopolistische Struktur sei ein Merkmal des Kohlen- und Stahlmarktes und für sich allein nicht vertragswidrig. Man dürfe aber nicht die zahlreichen Umstände außer acht lassen, die — wie z. B. die Furcht vor einem Preiskrieg oder vor erheblichen Nachfrageschwankungen — zu Änderungen in der verhältnismäßigen Starrheit führen könnten, die allerdings ein wesentlicher Aspekt der gewöhnlichen oligopolistischen Strategie sei. Dieser Umstände wegen bleibe das Ergebnis der Strategie in einem oligopolistischen Markt ungewiß. Dadurch werde das in Artikel 65 § 2 c geforderte Mindestmaß an Wettbewerb erreicht.
c) Die Stellung der beiden Verkaufsgesellschaften im Hinblick auf Artikel 65 § 2 c
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die in Artikel 65 § 2 c aufgestellten Voraussetzungen seien auch dann nicht erfüllt, wenn man jede der Verkaufsgesellschaften gesondert und unabhängig vom Vorhandensein der anderen betrachte. Der Vergleich, der in der 25. Erwägung hinsichtlich der Größenordnung der Produktion zwischen den beiden Verkaufsgesellschaften und den Charbonnages de France angestellt sei, verkenne die Bedeutung der Bestimmungen von Artikel 65 des Vertrages; denn bei der Anwendung dieser Bestimmungen in Verbindung mit Artikel 83 könne die Größenordnung eines Unternehmens, das bereits vor Inkrafttreten des Vertrages bestanden habe, nicht als Maßstab für die Genehmigung von Unternehmensvereinbarungen dienen, die nach Inkrafttreten des Vertrages getroffen seien.
Die Beklagte gibt die im Urteil 13/60 enthaltenen Erwägungen über die Frage des Wettbewerbs auf dem Kohlenmarkt der Gemeinschaft kurz wieder und leitet aus ihnen die Auffassung her, daß Verkaufsorganisationen des Ruhrreviers, die der gleichen Größenordnung angehörten wie die Charbonnages de France — und dies sei der Produktion nach bei beiden genehmigten Gesellschaften gerade der Fall —, das vom Vertrag geforderte Mindestmaß an Wettbewerb auf dem gemeinsamen Kohlenmarkt nicht in Frage stellten und demzufolge genehmigungsfähig seien.
Die Klägerin wendet ein, wenn die Beklagte aus dem Urteil 13/60 des Gerichtshofes folgere, daß jede Organisation, deren Größenordnung nicht diejenige der Charbonnages de France übersteige, den Anforderungen von Artikel 65 § 2 c genüge, so sei dies mit der Umdeutung der negativen Erwägungen des Gerichtshofes in eine positive These gleichbedeutend. Jedenfalls, so betont die Klägerin, würden dem genannten Urteil zufolge Organisationen der gleichen Größenordnung wie die Charbonnages de France nur entstehen, wenn die Verkaufsorganisation des Ruhrreviers in drei Verkaufsgesellschaften aufgeteilt würde.
Die Beklagte weist demgegenüber darauf hin, daß der Gerichtshof hinsichtlich der Größenordnung einen ausdrücklichen Vorbehalt gemacht habe (… welche Berichtigungen im einzelnen auch notwendig sein mögen …).
d) Zu den Rügen der Verletzung von Artikel 65 § 2 Buchstaben a und b
Die Klägerin behauptet, auch die in Artikel 65 § 2 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen seien verkannt. Das diesbezügliche Vorbringen der Hohen Behörde in der Begründung der angefochtenen Entscheidungen berücksichtige nicht die Umstände des konkreten Falles, sondern sei auf fast jede Vereinbarung anwendbar, die zwischen Bergwerksgesellschaften zum Zwecke des gemeinschaftlichen Verkaufs geschlossen werde, insbesondere auch auf ein System wie das, worauf sich das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 13/60 beziehe.
Die Beklagte entgegnet, es treffe nicht zu, daß jeder gemeinschaftliche Verkauf die in der Begründung der angefochtenen Entscheidungen beschriebene verbessernde Wirkung habe: Dies sei z. B. dann nicht der Fall, wenn es nur eine kleine Anzahl von Nachfragern für ein Erzeugnis gebe.
Die Ausführungen zu Artikel 65 § 2 a in der Begründung der angefochtenen Entscheidungen könnten zwar auch auf die Vereinbarung Anwendung finden, um die es im Urteil 13/60 gegangen sei; die Entscheidung Nr. 16/60, mit der die Hohe Behörde die Genehmigung jenes Einheitskartells ablehnte, habe aber auch ausdrücklich festgestellt, daß die abgelehnte Vereinbarung den Anforderungen dieser Bestimmung genügte.
Zu der in Artikel 65 § 2 b genannten Voraussetzung bemerkt die Beklagte, sie habe im achten Abschnitt der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Feststellung getroffen, daß die Vereinbarungen zum Teil weitergehende Einschränkungen vorgesehen hätten, als es die Verbesserung der Verteilung erforderte; deswegen habe sie auch die Genehmigungen von einer Reihe von Einschränkungen und Bedingungen abhängig gemacht, die gerade den Zweck hätten, den Erfordernissen dieser Bestimmung des Vertrages Rechnung zu tragen.
Mit den Bestimmungen der Buchstaben a und b des Artikels 65 § 2 sei es im übrigen durchaus vereinbar, daß die beiden Verkaufsgesellschaften die gleiche Struktur hätten. Es handele sich hier um eine Frage, die ausschließlich in Artikel 65 § 2 c geregelt sei.
Die Klägerin führt in der Erwiderung aus, die Rüge, die in Artikel 65 § 2 Buchstabe a aufgestellte Voraussetzung sei nicht erfüllt, sei als Rüge eines Begründungsmangels anzusehen.
Zu Artikel 65 § 2 Buchstabe b bleibt die Klägerin bei ihrer Ansicht, es habe kein zwingender Grund bestanden, nur zwei Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften zu errichten.
Hierauf entgegnet die Beklagte, nachdem sie einmal festgestellt habe, daß die ihr zur Genehmigung vorgelegten Vereinbarungen für die Verbesserung der Verteilung wesentlich seien, habe sie nicht mehr zu beurteilen gehabt, ob die Schaffung von drei oder mehr Verkaufsorganisationen im gleichen Maße zu dieser Verbesserung beigetragen hätte.
4. Zur Rüge des Ermessensmißbrauchs
Aus der bereits zur Begründung der Rüge der Verletzung des Vertrages aufgestellten Behauptung, die ständige Kontrolle, der die Hohe Behörde die Verkaufsgesellschaften unterstellt hat, sei nur zu verstehen, wenn man annehme, daß die Beklagte nicht völlig von der Übereinstimmung der Vereinbarungen mit Artikel 65 § 2 überzeugt gewesen sei, folgert die Klägerin, daß die Beklagte von ihrer Genehmigungsbefugnis zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht habe als demjenigen, zu dem sie ihr erteilt sei.
Die Beklagte begegnet dieser Rüge mit dem Hinweis auf ihr zur Rüge der Verletzung des Vertrages entwickeltes Vorbringen über die Mitteilungspflichten und die Mitwirkungspflichten bei Kontrollen, die in den Artikeln 15 bis 17 der angefochtenen Entscheidungen vorgesehen sind.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 10. März 1964 auf Grund des Berichts des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Am 21. April 1964 haben die Parteien mündlich zur Sache verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 14. Mai 1964 gestellt.
ENTSCHEIDUNGSGRUNDE§
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die Beklagte hat keine prozeßhindernden Einreden erhoben; auch von Amts wegen ist die Zulässigkeit nicht zu beanstanden.
Die Klage ist somit zulässig.
B — ZUR BEGRÜNDETHEIT
1. Zum Rechtsgrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften
Die Klägerin macht geltend, die Begründung zu den angefochtenen Entscheidungen vermittele nur ein unvollständiges Bild der von der Hohen Behörde genehmigten Regelung, da die genehmigten Verträge und Beschlüsse nicht im vollen Wortlaut veröffentlicht seien.
Die Begründung der Entscheidungen soll die Beurteilung ermöglichen, ob die genehmigten Vereinbarungen den Erfordernissen des Vertrages genügen. Hierfür reicht es bei Genehmigungsentscheidungen nach Artikel 65 aus, wenn sie, wie vorliegend geschehen, den wesentlichen Inhalt der genehmigten Vereinbarungen wiedergeben. Die Beklagte hat übrigens den vollständigen Wortlaut der genehmigten Verträge und Beschlüsse als Anlage zu ihrer Klagebeantwortung vorgelegt. Der Klägerin war es also möglich, auf etwaige Lücken in der zusammenfassenden Wiedergabe der genehmigten Vereinbarungen hinzuweisen; sie hat dies jedoch weder in der Erwiderung noch in der mündlichen Verhandlung getan. Auch der Gerichtshof hat bei der Prüfung der vorgelegten Unterlagen keine Auslassungen feststellen können.
Die Rüge ist daher unbegründet.
Die Klägerin meint ferner, die angefochtenen Entscheidungen ließen weder ausreichend klar erkennen, inwiefern der gemeinschaftliche Verkauf zu einer merklichen Verbesserung der Verteilung der genannten Erzeugnisse im Sinne von Artikel 65 § 2 Buchstabe a beitrage, noch auch inwiefern die genehmigten Vereinbarungen im Sinne von Artikel 65 § 2 Buchstabe b für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich seien. Insbesondere stellten die Entscheidungen fest, daß die genehmigten Vereinbarungen für eine bessere Verteilung der Erzeugnisse van groot belang seien, während der Vertrag verlange, daß sie hierfür onmisbaar sein müßten.
Die Ausführungen hierzu in Erwägung 26 der angefochtenen Entscheidungen geben zwar nur kurz, aber klar die Vorteile an, die der gemeinschaftliche Verkauf durch die genehmigten Verkaufsgesellschaften im Hinblick auf das in dieser Vertragsbestimmung genannte Ziel bietet. Daß diese Vorteile bestehen, hat die Klägerin übrigens nicht bestritten. Ein Vergleich des Wortlauts der angefochtenen Entscheidungen in den vier Amtssprachen der Gemeinschaft zeigt, daß die von der Klägerin beanstandete Abweichung von der Ausdrucksweise des Vertrages nicht ausschlaggebend ist.
Die Rüge ist demnach unbegründet.
Die Klägerin vertritt sodann die Auffassung, die Beklagte habe die Feststellung nicht ausreichend begründet, daß die Vereinbarungen für die Erzielung der genannten Wirkungen wesentlich seien, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsähen, als dies ihr Zweck erfordere.
Die angefochtenen Entscheidungen fassen den wesentlichen Inhalt der vorgelegten Vereinbarungen und Beschlüsse zusammen und stellen die Vorteile eines gemeinschaftlichen Verkaufs fest. Sie zeigen also die wesentlichen Gesichtspunkte auf, die bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Vereinbarungen die in Artikel 65 § 2 Buchstabe b aufgestellte Voraussetzung erfüllen; denn bei dieser Prüfung ist vor allem der Inhalt der Vereinbarungen mit ihrem genehmigten Zweck zu vergleichen. Bedeutung und Tragweite der verschiedenen Bestimmungen der Vereinbarungen brauchen hierbei nicht für jede einzelne Klausel gesondert erörtert zu werden; es genügt eine Gesamtbetrachtung. Daher hat die Hohe Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnis zur wirtschaftlichen Würdigung zwar die Pflicht, die ihr zur Genehmigung vorgelegten Vereinbarungen in allen Einzelheiten zu prüfen und die Genehmigung derjenigen Klauseln, die nach ihrer Auffassung weitergehende Einschränkungen vorsehen, als dies ihr Zweck erfordert, entweder abzulehnen oder Bedingungen zu unterwerfen, die allzu einschränkende Wirkungen ausschließen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, für jede einzelne Klausel gesondert die Gründe anzugeben, die einen Verstoß gegen Artikel 65 § 2 Buchstabe b ausschließen.
Die Rüge kann daher nicht durchgreifen.
2. Zu den Rechtsgründen der Verletzung des Vertrages, der Unzuständigkeit und des Ermessensmißbrauchs
a) Das Kontrollsystem
Die Klägerin rügt, die angefochtenen Entscheidungen verstießen gegen Bestimmungen des Vertrages und gingen über die Grenzen der Befugnisse der Hohen Behörde hinaus, weil sie in ihren Artikeln 15 bis 17 der Hohen Behörde oder ihren Dienststellen das Recht einräumen, bestimmte Maßnahmen der Verkaufsgesellschaften zu genehmigen. Hierdurch setzten sie an die Stelle der nach Artikel 65 § 2 der Hohen Behörde selbst in genau festgelegten Grenzen zustehenden Genehmigungsbefugnis eine Ermessensbefugnis einzelner Bediensteter, ohne irgendeine Kontrolle und einen gerichtlichen Rechtsschutz für etwa betroffene Dritte vorzusehen.
Nach Artikel 65 § 2 Absatz 3 kann die Hohe Behörde ihre Genehmigungen von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen, die sie in Anbetracht der Art und der Bedeutung der (genehmigten Vereinbarungen für erforderlich hält, um für die gesamte Dauer der Genehmigung die Einhaltung der in Artikel 65 § 2 Absatz 1 aufgestellten Voraussetzungen sicherzustellen. Diese Befugnis der Hohen Behörde wird sowohl durch den Zweck, dem sie dienen soll, als auch durch die allgemeinen Grundsätze des Vertrages begrenzt. Die in den beanstandeten Bestimmungen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen sind offensichtlich geeignet, der Hohen Behörde ihre Aufgabe zu erleichtern, dafür zu sorgen, daß die genehmigten Verkaufsgesellschaften die als vertragsgemäß angesehenen Vereinbarungen nicht mißbrauchen und nicht gegen die Genehmigungsentscheidungen und ganz allgemein gegen die Bestimmungen des Vertrages verstoßen.
Soweit übrigens die Ausübung dieser Kontrollen zu Verlautbarungen der Hohen Behörde führt, die Interessen Dritter berühren könnten, müssen derartige Maßnahmen den Formerfordernissen von Artikel 15 des Vertrages entsprechen. Die angefochtenen Entscheidungen sehen solche Verlautbarungen insbesondere in Form von zusätzlichen Feststellungen oder Genehmigungen nach ihrem Artikel 15 Nr. 3 vor.
Nach Auffassung der Klägerin steht die Einräumung dieser Feststellungs- oder Genehmigungsbefugnisse zu den Bestimmungen des Vertrages im Gegensatz.
Soweit diese Befugnisse der Hohen Behörde selbst verliehen sind, handelt es sich um normale Verlautbarungen, zu denen die Hohe Behörde auch ohne besondere Bestimmung berechtigt wäre. Daher ist es mit dem Vertrag vereinbar, daß Artikel 15 der angefochtenen Entscheidungen bei bestimmten Maßnahmen, die den Inhalt der genehmigten Absprachen verändern können, eine vorherige Verlautbarung der Hohen Behörde vorsieht. Diese Feststellungen und Genehmigungen sind übrigens Entscheidungen im Sinne der Artikel 15, 33 und 35 des Vertrages und aus diesem Grunde sämtlichen in diesen Bestimmungen enthaltenen Vorschriften unterworfen.
Unzulässigerweise führen die angefochtenen Entscheidungen dagegen in ihrem Artikel 15 (3) die Dienststellen der Hohen Behörde neben dieser gesondert auf. Dienststellen der Hohen Behörde haben keine eigenen Befugnisse und können nur unter der Verantwortung der Hohen Behörde tätig werden. Die angefochtenen Entscheidungen hätten daher die Entscheidungsbefugnis allein der Hohen Behörde vorbehalten müssen, deren Sache es ist, die Ausübung dieser Befugnis unter ihrer eigenen Verantwortung im Einklang mit den Vertragsvorschriften zu regeln. Für die gesonderte Erwähnung der Dienststellen besteht keine Rechtsgrundlage; sie ist daher unzulässig. Da sie sich vom übrigen Inhalt der angefochtenen Entscheidungen abtrennen läßt, sind diese Entscheidungen nur insoweit aufzuheben, als sie in Artikel 15 (3) die Worte oder ihre Dienststellen enthalten.
Die Klägerin macht ferner geltend, der Umfang der Kontrollen, denen die Hohe Behörde die Verkaufsgesellschaften unterworfen hat, lasse erkennen, daß die Beklagte selbst nicht von der Vereinbarkeit der Absprachen mit Artikel 65 § 2 überzeugt gewesen sei. Diese Rüge läuft auf die Behauptung hinaus, bei der Festsetzung dieser Bedingungen habe die Hohe Behörde angenommen, daß die ihr zur Genehmigung vorgelegten Vereinbarungen den Anforderungen von Artikel 65 § 2 des Vertrages nur dann genügten, wenn sie den genannten Kontrollen unterworfen seien. Da die Beklagte somit ihre Genehmigungsbefugnis zu einem anderen als demjenigen Zweck gebraucht habe, zu dem sie ihr erteilt worden sei, habe sie einen Ermessensmißbrauch begangen.
Der Hohen Behörde kann nicht das Recht versagt werden, eine Vereinbarung auch dann zu genehmigen, wenn sie erkennt, daß diese Vereinbarung die in Artikel 65 untersagten Wirkungen nur dank bestimmter, den Beteiligten auferlegter Bedingungen nicht zeitigt. Das in der 38. Erwägung zu den angefochtenen Entscheidungen festgestellte Bestreben der früher genehmigten Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften, sich nicht an die Grenzen der Genehmigungen zu halten, vermag die vorgesehenen Kontrollen überdies bereits für sich allein zu rechtfertigen.
Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen zu den in den Artikeln 15 (3) der angefochtenen Entscheidungen enthaltenen Worten oder ihre Dienststellen ist die vorliegende Rüge demnach zurückzuweisen.
b) Die in Artikel 65 § 2 Buchstaben b und c aufgestellten Voraussetzungen
Die Klägerin macht geltend, die genehmigten Vereinbarungen entsprächen nicht dem Erfordernis von Artikel 65 § 2 Buch stabe b des Vertrages, da die Begrenzung der Zahl der Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften auf nur zwei für die Erzielung der vorgesehenen Wirkungen nicht wesentlich sei und weitergehende Einschränkungen vorsehe, als dies der Zweck der Vereinbarungen erfordere.
Die Klägerin behauptet zwar, die angefochtenen Entscheidungen seien in dieser Hinsicht unzureichend begründet, macht aber nicht geltend, daß die Vereinbarungen der genannten Voraussetzung auch unter anderen Gesichtspunkten nicht entsprächen. Daher sind die Rüge, Buchstabe b der genannten Bestimmung sei verletzt, und die hiermit zusammenhängende, auf die Verletzung von Buchstabe c dieser Bestimmung gestützte Rüge gemeinsam zu prüfen. Denn die Frage, ob und wieweit die angegriffene Begrenzung eine unzulässige Einschränkung darstellt, deckt sich mit der weiteren Frage, ob und wieweit eine zahlenmäßige Begrenzung der Verkaufsgesellschaften den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit gibt, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen sowie die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken.
In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, die genehmigten Vereinbarungen widersprächen den in Artikel 65 § 2 Buchstabe c genannten Voraussetzungen sowohl wegen der Strukturgleichheit der beiden Verkaufsorganisationen, die für sich allein schon erkennen lasse, daß diese Organisationen keineswegs voneinander unabhängig seien, als auch wegen der für Oligopole kennzeichnenden wirtschaftlichen Grundsätze.
Die Prüfung der Vereinbarkeit der beiden Verkaufsgesellschaften für das Ruhrrevier mit den einschlägigen Vertragsbestimmungen erfordert eine Würdigung der Lage auf dem gemeinsamen Markt, wie sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt aus wirtschaftlichen Tatsachen und Umständen ergibt, und eine Würdigung der Lage der Kohlenbergwerke des Ruhrgebiets im Verhältnis zueinander wie auch im Verhältnis zu anderen Unternehmen oder zu deren Organisationen; aus den angefochtenen Entscheidungen, insbesondere aus ihren Erwägungen 20 bis 25 geht hervor, daß die Hohe Behörde sich auf derartige Würdigungen gestützt hat. Der Gerichtshof kann nach Artikel 33 des Vertrages die Maßnahmen der Hohen Behörde nur auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen; er darf daher — außer im Falle offensichtlicher Irrtümer oder offensichtlich lückenhafter Feststellungen — nicht die Würdigung der wirtschaftlichen Tatsachen oder Umstände beanstanden, im Hinblick auf welche die angefochtenen Maßnahmen erlassen wurden.
Zwar trifft es zu, daß die beiden Verkaufsgesellschaften sowohl nach dem Umfang, den Erzeugung und Absatz der einzelnen Arten von Erzeugnissen bei jeder der beiden Gruppen haben, als auch nach dem inneren Aufbau der Gruppen und ihrer Absatzregelung eine weitgehende Einheitlichkeit aufweisen. Infolge dieser Einheitlichkeit stehen die beiden neuen Verkaufsgesellschaften auf gleichem Fuße. In einem oligopolistischen Markt kann es dem Gleichgewicht und der Unabhängigkeit der großen darin tätigen Wirtschaftseinheiten förderlich sein, wenn sie einander ihrer wirtschaftlichen Macht nach vergleichbar sind. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um zwei Organisationen handelt, die sich auf dasselbe Revier stützen und demnach genötigt sind, einander ständig und unmittelbar gegenüberzutreten.
Die Klägerin behauptet, unter den gegebenen Umständen sei eine von ihr als Dyopol bezeichnete Marktsituation an der Ruhr geeignet, das nach dem Urteil 13/60 zu wahrende Mindestmaß an Wettbewerb praktisch auszuschalten. In einem oligopolistischen Markt jedoch, der überdies dadurch gekennzeichnet ist, daß infolge der Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln und Transporttarife die von den einzelnen Unternehmen angewandten Preise transparent bleiben, ist es fast unvermeidlich, daß die von den mit vergleichbarer Macht ausgestatteten Wirtschaftseinheiten angewandten Preise sich durch eine große Stabilität auszeichnen, selbst wenn diese Einheiten tatsächlich miteinander im Wettbewerb stehen; die Transparenz der Preise für die übrigen Verkäufer und die Käufer schreckt die einzelnen Wirtschaftseinheiten von irgendwelchen auf die Eroberung größerer Marktanteile gerichteten preispolitischen Einzelaktionen ab. Dies trifft für die gegenwärtige Lage auf dem gemeinsamen Kohlenmarkt zu.
Diese Unbeweglichkeit der Marktpreise steht jedoch als solche nicht im Widerspruch zum Vertrag, falls sie nicht die Folge einer wenn auch nur stillschweigenden Vereinbarung, sondern des freien Spiels der Kräfte auf dem Markt und der Strategie unabhängiger Wirtschaftseinheiten mit entgegengesetzten Interessen ist. Andererseits kann das vom Vertrag gewollte Maß an Wettbewerb sich mit den Marktverhältnissen und der relativen Bedeutung der verschiedenen sich aus ihnen ergebenden Erfordernisse ändern. Es ist vorstellbar, daß in einer Zeit, die im Zeichen eines stark gesteigerten Wettbewerbs der Substitutionsprodukte für Kohle steht, die Erfordernisse der Rationalisierung der Produktion und des Absatzes des auf diese Weise bedrängten Erzeugnisses eine wesentliche Rolle im Wirtschaftsleben spielen und vor der Wahrung eines hohen Maßes an Wettbewerb zwischen den in Schwierigkeiten befind lichen Unternehmen den Vorrang haben müssen, ohne daß dies zur Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs auf dem Kohlenmarkt zu führen brauchte.
Da das Ruhrrevier einen integrierenden Bestandteil des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl bildet, ist im vorliegenden Fall festzustellen, daß die Verkaufsgesellschaften in der modernen Entwicklung des Handels in zunehmendem Maße dem Wettbewerb der einzelnen Wirtschaftseinheiten ausgesetzt sein werden, die Kohle auf dem gemeinsamen Markt absetzen. Ein weiterer Gesichtspunkt, dessen Bedeutung unablässig zunimmt, ergibt sich aus dem Umstand, daß die Kohle selbst der Konkurrenz anderer Erzeugnisse ausgesetzt ist. Bei dieser Sachlage können die Kohlenverbraucher ihre Interessen durch die Möglichkeit wahren, sich gegebenenfalls auf Substitutionsprodukte umzustellen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die wachsende Bedeutung dieses Gesichtspunktes bei der Beurteilung des Wettbewerbs in Betracht zu ziehen; außerdem wird deutlich, wie wichtig es ist, die allgemeinen Ziele des Artikels 3 zu berücksichtigen.
Es ist ferner zu beachten, daß die jetzt erteilten gegenüber den früheren Genehmigungen von gemeinsamen Ruhrkohlenverkauf sorganisationen wesentliche Änderungen aufweisen; hervorzuheben sind die Abschaffung des gemeinsamen Büros, das die Aufträge auf die Verkaufsgesellschaften verteilte, des Normenausschusses, der gemeinsamen finanziellen Ausgleichseinrichtungen und der gemeinsamen Ausfuhrorganisation; ferner die wesentliche Beschränkung der Aufgaben der Ruhrkohle-Treuhand GmbH und der Ruhrkohlen-Beratung GmbH.
Berücksichtigt man schließlich noch die Aufsicht, der die Hohe Behörde die beiden Verkaufsgesellschaften unterstellt hat, so spricht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, daß die zwischen diesen beiden Gesellschaften bestehenden Berührungspunkte zu einer tatsächlichen Einheit dieser Gesellschaften führen und ihnen somit die Möglichkeit geben können, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen oder die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken. Sollte die Erfahrung jedoch zeigen, daß dies der Fall ist, so wäre die Hohe Behörde verpflichtet, die Genehmigungen zu widerrufen oder gemäß Artikel 65 § 2 Absatz 4 zu ändern.
Nach alledem kann nicht behauptet werden, daß unter den gegenwärtigen Verhältnissen allein schon das Vorhandensein von nur zwei Verkaufsgesellschaften im Ruhrkohlenrevier den Vorschriften von Artikel 65 § 2 Buchstabe c offensichtlich zuwiderläuft. Die Ausführungen hierzu in der Begründung der angefochtenen Entscheidungen vermögen die Art und Weise, in der die Hohe Behörde von der ihr auf diesem Gebiet zustehenden ökonomischen Beurteilungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, zu rechtfertigen.
Die Klägerin macht schließlich noch geltend, in Anbetracht der Größenordnung der beiden genehmigten Verkaufsgesellschaften sei deren Bestehen, auch wenn man jede von ihnen gesondert betrachte und das Bestehen der anderen unberücksichtigt lasse, nicht mit Artikel 65 § 2 Buchstabe c vereinbar.
Die Größe eines Kartells erhält für die Erfordernisse der genannten Bestimmung aber erst dann eine Bedeutung, wenn man sie sowohl mit der Größe des Marktes als auch mit der Größe der anderen Wirtschaftseinheiten vergleicht, die auf diesem Markt tätig sind und als gegenwärtige oder künftige Wettbewerber dieses Kartells in Frage kommen. Im vorliegenden Fall fällt zwar auf jede der beiden genehmigten Verkaufsgesellschaften ein nicht unbeträchtlicher Anteil am gesamten Kohlenabsatz in der Gemeinschaft, jede von ihnen steht jedoch im gleichen Kohlenrevier und in anderen Gebieten des gemeinsamen Marktes etwa gleichstarken Wirtschaftseinheiten gegenüber.
Die Größenordnung der beiden Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften rechtfertigt somit nicht die Behauptung, daß die genehmigten Vereinbarungen geeignet seien, jeder der beiden beteiligten Gruppen von Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken (oder) diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt zu entziehen.
Die auf Artikel 65 § 2 Buchstabe c gestützten Rügen, die sowohl unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgrundes der Vertragsverletzung als unter demjenigen der mangelhaften Begründung geltend gemacht wurden, können daher nicht durchgreifen.
c) Die Rüge des Ermessensmißbrauchs
Die Klägerin behauptet weiterhin, die wirtschaftlichen Würdigungen, die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegen, seien ermessensmißbräuchlich. Sie hat es jedoch unterlassen, diese Rüge näher auszuführen und Tatsachen anzugeben, die einen solchen Ermessensmißbrauch beweisen könnten. Dagegen folgt aus ihrem Vorbringen, daß sie die Rechtsgründe der offensichtlichen Verkennung des Vertrages und des Ermessensmißbrauchs nicht unterschieden hat. Diese beiden Rechtsgründe sind daher gleichzeitig zu prüfen. Hierzu genügt es festzustellen, daß der Gerichtshof bei dieser Prüfung keine Tatsachen gefunden hat, die geeignet wären, das Vorhandensein eines Ermessensmißbrauchs der Hohen Behörde darzutun.
Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da im vorliegenden Fall die Anträge der Klägerin im wesentlichen abgewiesen wurden, entspricht es der Billigkeit, ihr sämtliche Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 15, 33 und 65 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird mit nachstehender Einschränkung als unbegründet abgewiesen.
2. Die Worte oder ihre Dienststellen in den Artikeln 15 (3) der angefochtenen Entscheidungen werden für nichtig erklärt.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.