Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.08.1964 – C-30/64

ECLI:EU:C:1964:67

In der Rechtssache

INGENIEUR FULVIO FONZI,

wissenschaftlicher Referent der Europäischen Atomgemeinschaft mit Wohnsitz in Sesto Calende (Varese)

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Professor Mario Giuliano, zugelassen in Mailand,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Rue Willy Goergen 6,

Antragsteller,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. M. Prelle als Prozeßbevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Dr. H. Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Verfügung vom 24. Juni 1964, mit der die Kommission den Antragsteller aufgefordert hat, sich unverzüglich nach Brüssel zu begeben,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

folgende

VERFÜGUNG

TATBESTAND§

Am 13. Juli 1964 hat der Antragsteller bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Klage eingereicht, in der er unter anderen die Aufhebung der Verfügung der Kommission anscheinend vom 24. Juni 1964 (jedoch nicht ordnungsgemäß zugestellt) beantragt, mit der er aufgefordert wurde, sich unverzüglich nach Brüssel zu begeben, um dort unbeschadet einer späteren Versetzung nach Jülich, vorläufig seinen Dienst aufzunehmen'.

Am selben Tag hat der Antragsteller bei der Kanzlei des Gerichtshofes beantragt,

unbeschadet der Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache die Aussetzung des Vollzugs der gegen ihn gerichtoten Verfügung der Kommission vom 24. Juni anzuordnen.

Am 25. Juli 1964 hat die Antragsgegnerin zu dem Antrag Stellung genommen und beantragt,

den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verfügung als unbegründet zurückzuweisen und dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.

Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben bei der Kanzlei mündlich auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Schriftsätze der Parteien reichen jedoch für das Dringlichkeitsverfahren aus.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Aus den Bemerkungen der Antragsgegnerin geht hervor, daß Herr Fonzi am 22. Juli 1964 in Brüssel erschienen ist und sich von dort nach Jülich begeben hat, wo er das von der Kommission für notwendig erachtete Gespräch geführt hat. Der Antragsteller hat dieses Vorbringen nicht bestritten.

Sein Verhalten stellt den Vollzug der Verfügung dar, die Gegenstand des Aussetzungsantrages ist. Dieser Antrag ist daher verspätet. Da er von vornherein gegenstandslos war, ist er für unzulässig zu erklären.

Aus vorstehenden Gründen sowie

aufgrund der Artikel 152 und 157 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, des Artikels 37 der Satzung des Gerichtshofes dieser Gemeinschaft,

aufgrund der Artikel 83, 84 und 86 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

wie folgt entschieden:

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil im Hauptprozeß vorbehalten.