Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.1965 – C-20/64

ECLI:EU:C:1965:8

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache betreffend das vom Tribunale Civile Rom in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit

DER FIRMA ALBATROS GMBH

mit Sitz in Rom,

gegen

DIE FIRMA SOCIÉTÉ DES PÉTROLES ET DES COMBUSTIBLES LIQUIDES (SOPÉCO)

mit Sitz in Paris,

gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und R. Lecourt,

der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi, W. Strauß und R. Monaco,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

Durch Vertrag vom 9. März 1959 verpflichtete sich die Firma Albatros, an die Firma Sopéco jährlich 6000 Tonnen Benzin zur Einfuhr nach Frankreich zu liefern. Am darauffolgenden 28. April teilte die Sopéco der Albatros mit, sie habe die erforderliche Einfuhrgenehmigung der zuständigen französischen Behörde nicht erhalten können und sei daher nicht imstande, den Vertrag zu erfüllen. In weiteren Schreiben vom 20. Mai und 29. November führte die Sopéco aus, die Einfuhrgenehmigung sei auf Grund des französischen Gesetzes vom 30. März 1928 (régime d'importation du pétrole) verweigert worden. Dieses Gesetz stehe nach ihrer Auffassung zu den Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Widerspruch und sei daher als durch diesen Vertrag aufgehoben zu betrachten.

Die Firma Albatros verklagte die Firma Sopéco vor dem Tribunale Civile Rom wegen Nichterfüllung des Vertrages. Die Sopéco berief sich auf höhere Gewalt. Die Albatros trat dieser Ansicht aus den vorgenannten Gründen entgegen, weigerte sich, in der Entscheidung der französischen Behörde, die unter Verletzung des EWG-Vertrages ergangen sei, einen die Sopéco von ihrer Verpflichtung befreienden Umstand zu erblicken, und beantragte, die Sopéco zur Vertragserfüllung zu verurteilen oder den Vertrag aufzuheben; in jedem Falle verlangte sie ferner Schadenersatz. Die Sopéco beantragte, den Vertrag wegen eines wesentlichen Rechtsirrtums für nichtig oder doch ihre Verpflichtung wegen höherer Gewalt für erloschen, hilfsweise den Anspruch der Albatros für in tatsächlicher Hinsicht unbegründet zu erklären.

Beide Parteien beantragten vor dem Tribunale Civile Rom, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen, soweit sich Fragen der Auslegung des EWG-Vertrages stellen. Das Tribunale Civile Rom hält folgende Fragen für präjudiziell:

A — Ist Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 3 und den Artikeln 31, 32 und 35 EWG-Vertrag so auszulegen, daß er die älteren Bestimmungen des französischen régime d'importation du pétrole, insbesondere des Gesetzes vom 30. März 1928 (J.O. vom 31. März 1928) und der décrets-loi vom 8. August und 1. Februar 1950 aufhebt, soweit sie etwa den genannten Vertragsvorschriften widersprechen?

B — Sind die Artikel 31 und 32 in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag so auszulegen, daß die in ihnen enthaltenen Rechtssätze den Vorrang haben vor der den Wortlaut des genannten Gesetzes vom 30. März 1928 ergänzenden und ändernden Verordnung Nr. 58/892 der französischen Regierung vom 24. September 1958, die von der französischen Regierung verkündet worden ist, nachdem der Vertrag am 1. Januar 1958 in Kraft getreten war?

C — Falls die vorstehenden Fragen vom Gerichtshof verneint werden sollten: Ist Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag so auszulegen, daß die gesamte sich aus den erwähnten innerstaatlichen Vorschriften ergebende französische Regelung als zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Vertrages (am 1. Januar 1958) außer Kraft getreten anzusehen ist?

D — Ist Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag so auszulegen, daß er die schrittweise Abschaffung etwaiger staatlicher Monopole gebietet, die ihre Tätigkeit gemäß den französischen Vorschriften über die Erdöleinfuhr ausüben ?

Durch Beschluß vom 18. Januar 1964, beim Gerichtshof erst am 19. Mai 1964 eingegangen und ins Register eingetragen, hat das Tribunale Civile Rom die Übersendung der Akten an den Gerichtshof angeordnet und das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben die Parteien des Hauptprozesses, die Regierungen des Königreichs Belgien, der Französischen Republik und des Königreichs der Niederlande sowie die EWG-Kommission' Erklärungen abgegeben.

Die Regierung der Niederlande bemerkt, die Vorschriften der Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag stellten ein Ganzes dar, dessen Hauptzweck die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sei. Sie unterschieden nicht klar zwischen 1. mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen, 2. Maßnahmen gleicher Wirkung und 3. den Staatshandel betreffenden Maßnahmen. Die drei Arten von Maßnahmen seien nicht je besonderen, voneinander verschiedenen und einander ausschließenden Regelungen unterworfen. Daher sei nicht zu prüfen, welchem dieser Typen die französische Regelung der Erdöleinfuhr angehöre. Denn in jedem Fall sei diese Regelung mit dem EWG-Vertrag unvereinbar, soweit sie Maßnahmen enthalte, die

a) nach Inkrafttreten des Vertrages ergangen seien und die Einfuhr stärker einschränkten, als es vorher der Fall gewesen sei;

b) oder die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erdölprodukte auf einen geringeren Umfang als den in Artikel 33 EWG-Vertrag vorgesehenen beschränkten.

Die Firma Albatros meint, der Gerichtshof müsse entscheiden

a) über die Auslegung der Artikel 30, 31, 32, 33 und 37 EWG-Vertrag im Hinblick auf die französischen Vorschriften über das Erdöl in ihrer tatsächlichen Anwendung, wonach Einfuhrlizenzen für Erdöl und seine Folgeprodukte nur an Einrichtungen oder Personen erteilt würden, die bereits eine Sondergenehmigung auf Grund des Gesetzes vom 30. März 1928 besitzen;

b) darüber, ob die Artikel 30, 31, 32, 33 und 37 in den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung haben und ob infolgedessen die Angehörigen der Mitgliedstaaten unmittelbar aus diesen Artikeln Rechte herleiten können, die der Richter schützen muß.

Nach Ansicht der Albatros schreiben die Artikel 30 ff., obwohl Kontingente ihnen zufolge nur schrittweise beseitigt werden müssen, dennoch die sofortige Abschaffung aller anderen einschränkenden Maßnahmen vor, wie zum Beispiel der Erteilung von Sondereinfuhrgenehmigungen an einen beschränkten Kreis bestimmter Personen. Die Artikel 31 und 32, die den Mitgliedstaaten konkrete, unzweideutige Verpflichtungen auferlegten, hätten unmittelbare Wirkung. Die seit 1. Januar 1959 ergangenen Maßnahmen der französischen Regierung seien auch mit Artikel 33 unvereinbar. Artikel 37 stehe, falls er anwendbar sein sollte, der gleichzeitigen Anwendung der ihm vorangehenden Vorschriften nicht entgegen.

Die EWG-Kommission meint

zur ersten Frage, Artikel 30 EWG-Vertrag sei eine allgemeine Bestimmung, die nur nach Maßgabe der Artikel 31 bis 37 und unter den dort vorgesehenen Bedingungen und Einschränkungen anwendbar sei; er könne daher nicht als self-executing angesehen werden;

zur zweiten Frage, die Artikel 31 und 32 begründeten eine Stillhalteverpflichtung und seien allerdings self-executing; die Genehmigungsverweigerung, über die sich die Sopéco beklage, beruhe aber nicht auf der Verordnung Nr. 58/892 vom 24. September 1958; sie sei auf Grund einer vor Inkrafttreten des Vertrages ergangenen Vorschrift ausgesprochen worden und falle nicht unter die Artikel 31 und 32;

zur dritten Frage, die französische Erdöleinfuhrregelung falle zweifellos unter Artikel 37; die Anwendung dieser Bestimmung schließe die sich aus der Anwendung von Artikel 33 ergebenden Wirkungen ein;

zur vierten Frage, daraus, daß Artikel 37 Absatz 1 den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Mittel zur schrittweisen Beseitigung der Diskriminierungen, von denen er handelt, einen Ermessensspielraum einräume, sei zu schließen, daß er bis zum Ablauf der Übergangszeit nicht self-executing sei.

Die französische Regierung bemerkt zunächst, die vom Tribunale Civile Rom gestellten Fragen fielen ihrem Wortlaut nach nicht unter Artikel 177, da diese Vorschrift den Gerichtshof nur zur Feststellung der Bedeutung und Tragweite von Vertragsbestimmungen ermächtige, nicht aber dazu, konkrete Folgerungen ans dieser Auslegung zu ziehen, und insbesondere nicht dazu, über Aufhebung oder Fortbestehen innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu befinden. Die zweite Frage sei unerheblich, da die Verordnung vom 24. September 1958 die Behandlung des sogenannten nationalen Rohöls' betreffe und daher von der französischen Verwaltung der Sopéco gegenüber auch nicht herangezogen worden sei. Mit der letzten Frage verhalte es sich ebenso; es sei offensichtlich, daß der in Artikel 37 gebrauchte Begriff der schrittweisen Umformung keine Bedeutung für einen Rechtsstreit haben könne, der auf Anfang 1959 zurückgehe. Endlich könnten die dem Gerichtshof gestellten Fragen nichts zur Entscheidung des vor dem Tribunale Civile Rom anhängigen Rechtsstreits beitragen, weil ein italienisches Gericht nicht über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts der französischen öffentlichen Gewalt zu entscheiden habe. Das Auslegungsersuchen des Tribunale Civile Rom entspreche daher nicht den Vorschriften von Artikel 177 und sei unzulässig.

Zu der beantragten Auslegung weist die französische Regierung darauf hin, daß das Gesetz vom 30. März 1958 ein übertragenes Monopol im Sinne des Gemeinschaftsrechts geschaffen habe, was übrigens durch die Materialien zu Artikel 37 EWG-Vertrag und durch die Empfehlung bewiesen werde, die die Kommission am 24. Juli 1963 an die Französische Republik gerichtet habe. Demnach müßten die drei ersten Fragen verneint werden, weil die Vorschriften von Artikel 37 als die spezielleren denen der Artikel 30, 31, 32 und 35 vorgingen und weil infolgedessen die im Gesetz vom 30. März 1928 getroffene Regelung diesen letzteren Vorschriften nur unterworfen sei, soweit Artikel 37 auf sie verweise. Die letzte Frage sei unerheblich und daher gleichfalls zu verneinen.

Die belgische Regierung legt zunächst die Gefahren dar, die sich ergeben könnten, wenn nur Artikel 37 allein auf die französische Regelung angewandt würde. Sodann vertritt sie die Ansicht, Artikel 37 dürfe nicht isoliert von den übrigen Bestimmungen des Vertrages, besonders von denen des Kapitels 2, angewandt werden; insbesondere seien auf jeden Fall zu beachten: a) die allgemeine Stillhalteverpflichtung des Artikels 31, die in Artikel 37 wiederholt sei; b) die schrittweise Umformung nach den Artikeln 33 und 37 Absatz 3, wobei die schrittweise Beseitigung der Beschränkungen, die bei Inkrafttreten des Vertrages schon bestanden, zu Anfang des Jahres 1959 habe beginnen und sich nicht nur auf Rohöl aus den Mitgliedstaaten, sondern auch auf alle aus diesen Staaten stammenden Raffinerieprodukte und auf in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassene Erzeugnisse dritter Länder habe erstrecken müssen.

Die Sopéco führt aus, der Ausdruck aufheben, den das Tribunale Civile Rom in der ersten Frage gebraucht hat, sei nicht in seiner allgemeinen Bedeutung zu nehmen. Es handele sich darum, ob Artikel 30 ein innerstaatliches Gesetz, das mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung von der Art der in der gegenwärtigen französischen Regelung enthaltenen einführe, auf die Rechtsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten oder ihren Angehörigen unanwendbar gemacht habe, so daß sich also niemand mehr auf dieses Gesetz berufen könnte. Die Frage sei zu bejahen, denn Artikel 30 verbiete ganz allgemein und ohne Ausnahmen vorzusehen mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und bestimme keine Frist für das Wirksamwerden dieses Verbots. Auch die zweite Frage sei zu bejahen; denn die Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 24. September 1958 bestimmten, daß keine weiteren Unternehmen zur Einfuhr von Erdölerzeugnissen zugelassen werden dürften, bis die Höchstdauer der geltenden Genehmigungen abgelaufen sei, und erschwerten daher die Einfuhr von Erdölerzeugnissen nach Frankreich entgegen dem Stillhaltegrundsatz der Artikel 31 und 32 EWG-Vertrag. Endlich sei auch keineswegs erwiesen, daß das Normensystem, zu dem sich die Bestimmungen der französischen Regelung in ihrer Gesamtheit zusammenfügten, in den Anwendungsbereich von Artikel 37 falle. Auf jeden Fall sei aber Artikel 37 so auszulegen, daß er Monopole oder ihnen gleichgestellte Einrichtungen nach Ablauf der Übergangszeit nur fortbestehen lasse, soweit sie die gegenseitige Verschmelzung der Volkswirtschaften der sechs Mitgliedstaaten nicht behinderten; schon jetzt seien diese Behinderungen der schrittweisen Beseitigung unterworfen und müßten bis zum Ende der Übergangszeit verschwinden.

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Generalanwalt hat seine Schlußantäge in der Sitzung vom 2. Dezember 1964 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

Es wird gerügt, die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zielten darauf ab, im Verfahren nach Artikel 177 eine Entscheidung über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verwaltungsmaßnahmen eines Mitgliedstaates mit dem Vertrag herbeizuführen.

Dieser Artikel bestimmt, daß die Gerichte der Mitgliedstaaten den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Vertrages ersuchen können, wenn ihnen eine derartige Frage gestellt wird.

Der Gerichtshof kann nach dieser Bestimmung dagegen weder den Vertrag auf einen Einzelfall anwenden noch, wie er es im Verfahren nach den Artikeln 169 und 170 zu tun berufen ist, über die Vereinbarkeit einer Maßnahme des innerstaatlichen Rechts mit dem Vertrag entscheiden. Er kann jedoch aus der Fassung des Vorlagebeschlusses eines innerstaatlichen Gerichts diejenigen Fragen der Auslegung des Vertrages herausschälen, die Vorfragen für die Entscheidung des Rechtsstreits sind. Daher hat er im vorliegenden Fall nicht über die Vereinbarkeit der die Erdöleinfuhr regelnden französischen Rechtsvorschriften mit dem Vertrag zu entscheiden, sondern nur die Vertragsbestimmungen in dem vom Tribunale Civile Rom gezogenen rechtlichen Rahmen auszulegen.

Es wird ferner gerügt, das vorlegende Gericht habe vor allem mit seinen Fragen B und D eine Vertragsauslegung beantragt, die zur Entscheidung des vor ihm anhängigen Rechtsstreits nicht erforderlich sei.

Artikel 177 geht jedoch von einer Idaren Trennung der Aufgaben der innerstaatlichen Gerichte und des Gerichtshofes aus. Er gestattet dem Gerichtshof weder, über Tatsachenfragen des konkreten Falls zu entscheiden, noch die Gründe nachzuprüfen, auf denen der Auslegungsantrag beruht.

Die gegen die Zuständigkeit des Gerichtshofes gerichteten Rügen sind daher zurückzuweisen.

Zur Beantwortung der Fragen

Dem Vorlagebeschluß des Tribunale Civile Rom ist zu entnehmen, daß die Fragen aus Anlaß einer Klage gestellt sind, die auf Erfüllung eines Vertrages oder Wiedergutmachung des durch die Auflösung des Vertrages entstehenden Schadens gerichtet ist. Gegen diese Klage waren zwei Einreden erhoben worden, deren eine die Nichtigkeit des Vertrages wegen wesentlichen Rechtsirrtums geltend macht, während die andere auf die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung infolge eines nicht vorhersehbaren, in der Verkennung des Vertrages durch einen Mitgliedstaat bestehenden Umstandes gestützt wird.

Der Beschluß führt weiter aus, der Hauptzweck der Vorlage bestehe darin, zu erfahren, welche Auswirkungen die in ihr aufgeführten, die Liberalisierung im Rahmen der Gemeinschaft regelnden Rechtsvorschriften — die als Normen einer übernationalen, beiden Parteien gemeinsamen Rechtsordnung anzusehen seien — auf die Rechtsvorschriften und Regelungen hätten, denen die im Vertrag der Parteien bezeichneten Erdölerzeugnisse unterlägen.

Wie bereits bemerkt, kann der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen insoweit nicht beantworten, als er hierfür die Regelung der Erdöleinfuhr untersuchen müßte, die sich aus dem französischen Gesetz vom 30. März 1928 und den hierzu ergangenen Rechtsvorschriften ergibt. Infolgedessen ist auch nicht auf die Frage einzugehen, ob diese französische Regelung ein staatliches Handelsmonopol im Sinne von Artikel 37 EWG-Vertrag darstellt.

Zu untersuchen ist dagegen, ob während der Übergangszeit und insbesondere im Jahre 1959, in das der wesentliche Rechtsirrtum und die Unmöglichkeit der Leistung fallen würden, die geltend gemacht sind, der Vertrag die Wirkung hatte, diejenigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ipso jure außer Kraft zu setzen, die von der einen oder anderen der im Vorlagebcschluß bezeichneten Bestimmungen des Kapitels über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten betroffen werden.

Dieses Kapitel enthält zwei Gruppen von Rechtsvorschriften, die hier von Bedeutung sind.

Die eine Gruppe, zu der nicht nur die Artikel 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1, sondern auch Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag gehören, verbietet, die bei Inkrafttreten des Vertrages bestehenden Beschränkungen, Diskriminierungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu verschärfen. Diese Bestimmungen können ihrer Natur nach nur auf solche innerstaatlichen Maßnahmen angewandt werden, die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind.

Vorschriften der anderen Gruppe finden sich in den Artikeln 32 Absatz 2 und 33, denen gemäß die von ihnen bezeichneten mengenmäßigen Beschränkungen während der Übergangszeit in einer gewissen Zeitfolge schrittweise zu beseitigen sind, ferner in Artikel 37 Absätze 1 und 3, wonach die staatlichen Handelsmonopole in einer Zeitfolge schrittweise umzuformen sind, die sich der in den Artikeln 30 bis 34 für dieselben Waren vorgeschriebenen anpaßt.

Zunächst läßt sich aus dem Begriff des schrittweisen Vorgehens nicht herleiten, daß die von diesen Artikeln betroffenen Bestimmungen sofort ipso jure außer Kraft treten müßten. Weiterhin kann bei der für die Anpassung vorgesehenen Zeitfolge nicht abstrakt im voraus bestimmt werden, bis zu welchen Zeitpunkten der Übergangszeit die Hindernisse, um die es sich handelt, verschwunden sein müssen. Immerhin kann aber festgestellt werden, daß die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet waren, diese Hindernisse schon im Jahre 1959 vollständig zu beseitigen. Der Vertrag hat sonach nicht das sofortige Außerkrafttreten aller Maßnahmen zur Einfuhrkontrolle bewirkt, die bei seinem Inkrafttreten bestanden. Er enthält vielmehr lediglich das Verbot, Beschränkungen und Diskriminierungen aller Art neu einzuführen, sowie die Verpflichtung, die bestehenden Beschränkungen und Diskriminierungen schrittweise aufzuheben, so daß sie bis spätestens zum Ende der Übergangszeit vollständig beseitigt sind.

Übrigens können die Beteiligten, die sich durch fehlerhafte Maßnahmen eines Mitgliedstaates beschwert fühlen, jederzeit ihre Rechte und Interessen dadurch wahren, daß sie bei den zuständigen Gerichten dieses Staates die Nachprüfung und Aufhebung der betreffenden Maßnahmen beantragen, vorbehaltlich des Rechts oder der Pflicht jener Gerichte, das Verfahren des Artikels 177 anzuwenden, um eine für die gesamte Gemeinschaft einheitliche Auslegung der Vorschriften des oben bezeichneten Kapitels 2 und ihres Verhältnisses zueinander herbeizuführen.

Diese Erwägungen treffen unterschiedslos auf alle vom Tribunale Civile Rom gestellten Fragen zu, auf die daher nicht getrennt eingegangen zu werden braucht. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Anwendbarkeit von Artikel 37 auf staatliche Handelsmonopole die Anwendbarkeit aller anderen Vorschriften des Kapitels über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten ausschließt oder nicht; beide Auslegungen führen in dem. rechtlichen Rahmen, den die Vorlage gezogen hat, zu dem gleichen Ergebnis.

Endlich ist nicht zu untersuchen, welche der vom vorlegenden Gericht bezeichneten Vorschriften auf die Angehörigen der Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden sind.

Nach alledem ist auf die gestellten Fragen nur zu antworten, daß mengenmäßige Beschränkungen, Diskriminierungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die bei Inkrafttreten des Vertrages bestanden, durch keinen der in diesen Fragen bezeichneten Artikel des Vertrages ipso jure außer Kraft gesetzt worden sind und daß die Staaten nach keinem dieser Artikel verpflichtet waren, diese Hindernisse bis 1959 vollständig zu beseitigen.

Kosten

Die von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und von der niederländischen, der französischen und der belgischen Regierung verauslagten Kosten sind nicht erstattungsfähig. Das Verfahren ist für die Parteien des Hauptprozesses ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunale Civile Rom anhängigen Rechtsstreit.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Erklärungen der Parteien des Hauptprozesses, der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der niederländischen, der französischen und der belgischen Regierung,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 30, 31, 32, 33, 37 und 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes dieser Gemeinschaft,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

Keine der vom Tribunale Civile Rom bezeichneten Vertragsbestimmungen hat mengenmäßige Beschränkungen, Diskriminierungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die bei Inkrafttreten des Vertrages bestanden, außer Kraft gesetzt oder die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Hindernisse bis 1959 vollständig zu beseitigen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Tribunale Civile Rom vorbehalten.

Luxemburg, den 4. Februar 1965