Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.02.1965 – C-10/64
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1965:16
In dem Rechtsstreit
DES HERRN RENÉ JULLIEN,
Beamten der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen am Appellationshof Brüssel, chargé de cours an der Freien Universität Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,
Kläger,
gegen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanares, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
1. Aufhebung
der stillschweigenden Entscheidung, durch die die Kommission einen auf Einstufung in die Laufbahn A 4 / A 6 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 gerichteten Antrag des Klägers vom 4. Dezember 1963 abgelehnt hat,
der Überleitungsverfügung vom 12. Dezember 1962, soweit sie den Kläger in die Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 4 einstuft,
2. Schadenersatzes für Gehaltsrückstände und immateriellen Schaden,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. M. Donner,
der Richter W. Strauß und R. Monaco,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der Kläger trat am 1. Juni 1958 in den Dienst der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Er wurde der Direktion Inneres zugeteilt. Durch Verfügung vom 12. Dezember 1962 wurde er in der Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 4 ins Beamtenverhältnis übernommen und in eine Planstelle der Generaldirektion Verwaltung, Direktion Inneres, Abteilung Grundstücke, Material, Konferenzdienst, eingewiesen. In ihrer 238. Sitzung vom 29. Juli 1963 verabschiedete die Kommission die in Artikel 5 des Beamtenstatuts vorgesehene Übersicht über die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten. Diese Übersicht wurde dem Personal im Mitteilungsblatt für das Personal der EWG-Kommission, Nr. 64 vom 2. Oktober 1963, bekanntgegeben. Der Kläger war der Auffassung, daß die Tätigkeit, die er seit Beginn seiner Beschäftigung bei der Kommission tatsächlich ausübte, nach dieser Übersicht der Laufbahn A 4 / A 5 (Grundamtsbezeichnung: Hauptverwaltungsrat) entspreche. Er beantragte am 4. Dezember 1963 nach Artikel 90 des Statuts bei der Anstellungsbehörde, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Laufbahn A 4 / A 5 einzustufen.
Da er keinen Bescheid erhielt, hat er am 26. März 1964 die vorliegende Klage beim Gerichtshof erhoben. Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der öffentlichen Sitzung vom 25. Januar 1965 vorgetragen. Er hat beantragt, die Klage abzuweisen.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt, der Gerichtshof möge
1. die stillschweigende ablehnende Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 4. Dezember 1963 aufheben;
2. die Überleitung des Klägers insoweit aufheben, als er in die Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 4 eingestuft wurde;
3. erkennen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in der ihm zustehenden Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe A 6 einzustufen;
4. die Beklagte verurteilen, dem Kläger vorbehaltlich einer Änderung im Laufe des Verfahrens einen Franken an Gehaltsrückständen nachzuzahlen;
5. die Beklagte verurteilen, vorbehaltlich einer Änderung im Laufe des Verfahrens einen Franken als Ersatz für seinen immateriellen Schaden an den Kläger zu zahlen;
6. die Beklagte in die Kosten verurteilen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Erwiderung:
— die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Kläger in der Besoldungsgruppe B 1 zum Beamten ernannt wurde;
— die Klage in allen Punkten als unbegründet abzuweisen;
— über die Kosten nach den geltenden Bestimmungen zu entscheiden.
in ihrer Gegenerwiderung stellt sie ihre Anträge wie folgt:
— die Klage in allen Punkten als unbegründet abzuweisen;
— über die Kosten nach den geltenden Bestimmungen zu entscheiden.
III. — Angriffs- und Verteidigungsmi ttel der Parteien
Der Kläger führt aus, die Beklagte habe es abgelehnt, ihn in die Laufbahn A 4 / A 5 einzustufen, das heißt ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1962 mindestens in der Besoldungsgruppe A 5 zum Beamten zu ernennen, obgleich ihm sowohl vor wie nach Inkrafttreten des Beamtenstatuts und jedenfalls am 12. Dezember 1962, dem Zeitpunkt seiner Überleitung ins Beamtenverhältnis, unter diesem Statut zumindest die Besoldungsgruppe A 5 stillschweigend zuerkannt gewesen sei, weil ihm eine der Laufbahn A 4 / A 5 entsprechende Tätigkeit übertragen gewesen sei.
Nach Ansicht der Beklagten gilt Artikel 102 Absatz 1 des Statuts nur für die Entscheidung über die Überleitung, nicht aber für die Entscheidung darüber, ob übergeleitete Beamte gemäß dem in Artikel 5 und Anhang I des Statuts aufgestellten Grundsatz der Entsprechung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe neu einzustufen sind.
Der Kläger vertritt anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Auffassung, er brauche nur nachzuweisen, daß die von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nach Anhang I des Statuts und nach der am 29. Juli 1963 ergangenen Beschreibung der Tätigkeiten der Laufbahn A 4 / A 6 entspreche. Er schildert die strukturelle Entwicklung der Dienststelle, um die es geht — diese Entwicklung zeige, daß der Kläger von Anfang an Leiter des für die Verwaltung sämtlicher von der EWG benutzten Grundstücke in Brüssel zuständigen Referats gewesen sei —, und meint, diese Aufgaben seien für die Verwaltung der Kommission von entscheidender Bedeutung. Von der Art seiner Tätigkeit ausgehend, untersucht der Kläger, welcher Grundamtsbezeichnung diese Tätigkeit entspricht (B 1 oder A 4 / A 5). Ihm zufolge führt eine objektive Analyse zu dem Ergebnis, daß seine Tätigkeit der Laufbahn A 4 / A 5 und nur ihr zuzuordnen ist. Ihm seien unbestreitbar Referentenaufgaben oder Kontrollaufgaben in einem Referat zugewiesen, die dieser Laufbahn entsprächen. Die Kommission selbst sei der Auffassung, daß seine Tätigkeit der Laufbahn A 4 / A 5 entspricht; das gehe daraus hervor, daß sie im Haushaltsvoranschlag 1964 mehrere zusätzliche Planstellen A 5 beantragt habe, um insbesondere den Kläger neu einstufen zu können.
Die Beklagte entgegnet, die Tätigkeit des Klägers sei die eines Verwaltungsamtsrats der Besoldungsgruppe B 1. Die Aufgaben der Dienststelle, für die er verantwortlich ist, unterschieden sich ihrer Art nach nicht von denen der entsprechenden Dienststellen der anderen Organe der Gemeinschaft. Diese Dienststellen würden aber ausnahmslos von Beamten der Laufbahngruppe B geleitet. Die Aufgaben, die der Kläger auf seinem Dienstposten zu erfüllen habe, seien immer die gleichen geblieben, und dieser Dienstposten habe sich daher in seinem Wesen nicht verändert. Auf welcher Stufe der in Anhang I des Statuts vorgesehenen Hierarchie der Grundamtsbezeichnungen ein Dienstposten einzuordnen sei, bestimme sich ausschließlich nach der Art der mit ihm verbundenen Aufgaben. Die Untersuchung der dem Kläger obliegenden Tätigkeiten zeige, daß sein Dienstposten nicht der Grund.amtsbezeichnung des Hauptverwaltungsrats, sondern der des Verwaltungsamtsrats zuzuordnen sei. Die Tätigkeit des Klägers sei entgegen seiner Behauptung keine Referententätigkeit. Sie sei rein vorbereitender Art, der Kläger habe keinerlei echte Verantwortung für die Verhandlungen mit Behörden und Privatpersonen zu tragen. Wenn es endlich zutreffe, daß die Kommission für das Haushaltsjahr 1964 zusätzliche Planstellen der Besoldungsgruppe A 5 beantragt und die Absicht gehabt habe, einige dieser Planstellen gegebenenfalls der Abteilung Grundstücke und Material zuzuteilen, so könne der Kläger aus diesem Verhalten, das nur die Beziehungen der Kommission zur Haushaltsbehörde betreffe und ausschließlich dazu bestimmt gewesen sei, die Planstellenanforderung zu begründen, nichts für seine These herleiten. Übrigens lasse sich daraus keineswegs die Absicht der Beklagten entnehmen, den Kläger neu einzustufen, geschweige denn dies rückwirkend zu tun. Schließlich seien die beantragten Planstellen auch gar nicht bewilligt worden.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Der Kläger hat seine Anträge im Laufe des Verfahrens beschränkt auf die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der die Kommission seine Neueinstufung abgelehnt hat, auf die Feststellung, daß die Kommission verpflichtet sei, ihn als Hauptverwaltungsrat einzustufen, sowie auf die Zahlung von Gehaltsrückständen. Insoweit wird die Zulässigkeit der Klage von der Beklagten nicht bestritten und ist auch von Amts wegen nicht zu beanstanden.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 1963 hatte der Kläger beantragt, ihn als Hauptverwaltungsrat mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1962 in die Laufbahn A 4 / A 5 einzustufen. Da die Kommission diesen Antrag bis zum Ablauf der in Artikel 91 des Statuts vorgesehenen Frist nicht beschieden hat, liegt eine stillschweigende ablehnende Entscheidung vor.
Der Kläger stützt seine Klage auf die Entscheidung vom 29. Juli 1963 — dem Personal bekanntgegeben in den Mitteilungen an das Personal der EWG-Kommission, Nr. 54 vom 2. Oktober 1963 —, durch die die Kommission die Übersicht über die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten erstellt hat. Insbesondere beruft er sich auf die in dieser Ubersicht enthaltene Beschreibung der Tätigkeiten des Hauptverwaltungsrats, die er für die einzige auf seinen Dienstposten zutreffende hält. Er meint, sein Dienstposten sei entweder der eines Referatsleiters oder der eines Leiters eines besonderen Dienstes, oder der eines Beamten mit Referententätigkeit, alle diese Begriffe in dem Sinne verstanden, in dem die genannte Beschreibung der Tätigkeiten sie verwendet. Die Kommission habe also durch ihre Weigerung, ihm die diesem Dienstposten entsprechende Besoldungsgruppe zuzuerkennen, gegen Artikel 5 am Ende und Anhang I des Beamtenstatuts sowie gegen ihre Entscheidung vom 29. Juli 1963 verstoßen.
Es ist nicht behauptet und noch weniger nachgewiesen, daß alle unmittelbaren Untergliederungen einer Abteilung Referate im Sinne der vorgenannten Beschreibung sein müßten mit der Folge, daß ihre jeweiligen Leiter in die vom Kläger beanspruchte Laufbahn einzustufen wären.
Die Ausdrücke Referat und Verwaltungseinheit stehen nicht für scharf umrissene Begriffe, für ihre Anwendung auf die verschiedenen Untergliederungen eines Organs besteht daher nach Maßgabe der allgemeinen Verteilung der Verantwortung in der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum. Daß die Anwendung dieser Begriffe auf einen Einzelfall verschieden beurteilt werden kann, reicht für sich allein noch nicht aus, den Akt wegen Verletzung des Artikels 5 des Statuts und der zum Statut ergangenen Durchführungsmaßnahmen anfechtbar zu machen. Die Argumente des Klägers vermögen es zwar zu rechtfertigen, der von ihm geleiteten Untergliederung Referatscharakter zuzuerkennen. Sie sind aber nicht so zwingend, daß sie jede andere Beurteilung ausschließen.
Übrigens ist die vom Kläger geleitete Untergliederung auch niemals in einer amtlichen Entscheidung als Referat bezeichnet worden.
Die Aufgabe der vom Kläger geleiteten Untergliederung, nämlich die Verwaltung sämtlicher Grundstücke, in denen die Dienststellen der Kommission in Brüssel untergebracht sind, erfordert ihrer Art nach auch nicht, daß der Leiter dieser Untergliederung Spezialkenntnisse von Hochschulniveau besitzt, zwingt also nicht dazu, die Untergliederung als besonderen Dienst anzusehen.
Die Tätigkeit des Klägers erfordert eine gewisse Ermessensausübung und Initiative; sie setzt voraus, daß der Kläger über die mit der Grundstücksverwaltung verbundenen rechtlichen und technischen Probleme auf dem laufenden ist. Jedoch ist nicht erwiesen, daß die mit ihr verbundenen Befugnisse und die für sie erforderlichen Kenntnisse über die hinausgehen, die einem Dienstposten der Besoldungsgruppe B 1 entsprechen, und daß diese Befugnisse und Kenntnisse ihr unbestreitbar den Charakter einer Referententätigkeit verleihen.
Der Kläger hat schließlich ein Schriftstück vorgelegt, worin die Kommission zur Begründung eines Antrags auf Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 1964 ihre Absicht bekundet hat, den Dienstposten des Klägers in die Laufbahngruppe A einzustufen.
Diese verwaltungsinterne Urkunde, die nur dazu bestimmt ist, die Haushaltsbehörde zu einer Verbesserung der Organisation einer Dienststelle zu veranlassen, bedeutet aber rechtlich kein Anerkenntnis des Anspruchs des Klägers auf die beantragte Einstufung, sondern erscheint für die Zwecke, zu denen sich der Kläger auf sie beruft, ganz ungeeignet.
Somit ist nicht erwiesen, daß die Kommission das Statut und ihre eigene Entscheidung vom 29. Juli 1963 verletzt habe, indem sie sich geweigert hat, den Kläger in die Besoldungsgruppe A 5 einzustufen.
Daher kann auch dem Antrag auf Gehaltsnachzahlung nicht stattgegeben werden.
Nach allem ist die Klage abzuweisen.
Da der Kläger in vollem Umfang unterlegen ist, hat er nach Artikel 69 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens zu tragen, ausgenommen jedoch nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Auslagen der Kommission.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 5, 91 und 102 sowie seines Anhangs I,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger hat mit Ausnahme der Auslagen der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen.