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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.03.1965 – C-31/64
ECLI:EU:C:1965:18
In der Rechtssache 31/64
betreffend das Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, Seite 561 ff.), auf Grund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorgelegt durch die Arrondissementsrechtbank Maastricht (Niederlande) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
DER GEMEENSCHAPPELIJKE VERZEKERINGSKAS DE SOCIALE VOORZORG, Brüssel,
Klägerin,
gegen
HERRN W. II. BERTHOLET,
Spekholzerheide, Gemeinde Kerkrade (Niederlande),
Beklagten,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt,
der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi, W. Strauß (Berichterstatter) und R. Monaco,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Vorgelegte Fragen und Vorgeschichte
1. Die Arrondissementsrechtbank Maastricht ersucht den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. Ist Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer anwendbar, bevor die beteiligten Mitgliedstaaten eine zweiseitige Vereinbarung im Sinne von Absatz 2 des genannten Artikels getroffen haben?
2. Ist Artikel 52 Absatz 1 auch auf den Fall anwendbar, daß Wohn- und Beschäftigungsort des Arbeitnehmers (vorliegend Eupen und Kessenich in Belgien) beide in ein und demselben Mitgliedstaat liegen, der übliche Weg des Arbeitnehmers zwischen beiden Orten aber wegen deren geographischer Lage über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (vorliegend der Niederlande) führt?
2. Das vorlegende Gericht sieht folgendes als feststehend an:
Am 19. September 1959 kam es in Kerkrade (Niederlande) zu einem Zusammenstoß zwischen einem Lastwagen, der von dem im Dienst des beklagten Eigentümers stehenden Herrn Meijers geführt wurde, und einem Motorroller, auf dem Herr de Ronchi mitfuhr; Herr de Ronchi wurde verletzt.
Herr Meijers verschuldete den Zusammenstoß, daher haftet der Beklagte für den Schaden des Herrn de Ronchi.
Zur Zeit des Unfalls war Herr de Ronchi als Arbeitnehmer bei dem Transportunternehmen Gerlach & Co. in Antwerpen (im folgenden Gerlach) beschäftigt, das ihn zur Grenzübergangsstelle Kessenich (Belgien) abgeordnet hatte.
Die Firma Gerlach hatte bei der Klägerin eine Versicherung gegen alle in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Risiken aus Arbeitsunfällen abgeschlossen. Auf Grund dieses Versicherungsvertrages zahlte die Klägerin für Gerlach an Herrn de Ronchi einen Betrag von bfrs. 85402.
3. Nach dem Akteninhalt haben die Parteien vor dem vorlegenden Gericht im wesentlichen folgende Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend gemacht:
Die Klägerin hat ausgeführt:
Nach den belgischen Rechtsvorschriften sei die Firma Gerlach verpflichtet gewesen, Herrn de Ronchi den genannten Betrag zu zahlen, mit der selbstverständlichen Folge, daß hiermit die Ansprüche des Herrn de Ronchi gegen den Urheber des Unfalls auf sie übergegangen seien.
Nach den belgischen Rechtsvorschriften seien diese Ansprüche auf die Klägerin übergegangen, nachdem sie den genannten Betrag für Gerlach gezahlt hatte.
Jedenfalls sei dieser Forderungsübergang in Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 angeordnet.
Der Beklagte entgegnet:
Nach den niederländischen Rechtsvorschriften habe im vorliegenden Fall kein Forderungsübergang stattgefunden.
Artikel 52 sei aus zwei Gründen unanwendbar: Einmal sei eine Vereinbarung im Sinne des letzten Absatzes dieser Vorschrift zwischen Belgien und den Niederlanden nicht getroffen worden; zum anderen sei Herr de Ronchi kein Wanderarbeitnehmer.
Das vorlegende Gericht ist mit dem Beklagten der Auffassung, der erwähnte Forderungsübergang lasse sich aus dem niederländischen Recht, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts als lex loci delicti commissi anwendbar sei, nicht ableiten, deshalb stelle sich die oben unter 1 wiedergegebene erste Frage.
Zur zweiten Frage vertritt das vorlegende Gericht folgende Auffassung:
Nach dem in dieser Frage mitgeteilten Sachverhalt könne Herr de Ronchi nicht als Wanderarbeitnehmer angesehen werden.
Aus dem gleichen Grunde könne der Betroffene nicht als Grenzgänger im Sinne der Verordnung Nr. 30/63 vom 2. April 1903 (Amtsblatt vom 20. April 1963, Seite 1314) angesehen werden.
Dennoch müsse man sich fragen, ob es nicht angebracht sei, Artikel 52 einen weiteren Anwendungsbereich zu geben, so daß er auch auf einen Fall wie den vorliegenden Anwendung finden könne.
II. Verfahren
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die EWG-Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Die mündliche Verhandlung hat am 1. Dezember 1964 stattgefunden. Am 17. Dezember 1964 hat der Generalanwalt seine Schlußanträge vorgetragen.
III. Zusammenfassung der von der EWG-Kommission abgegebenen Erklärungen
Die Erklärungen der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Zur ersten Frage
A — Vorweg bemerkt die Kommission:
Die Artikel 51 und 62 seien in der Verordnung Nr. 3 die einzigen Beispiele für Rechtsvorschriften, die vom Gesetzgeber der Gemeinschaft erlassen seien und für ihre Anwendung auf erst noch abzuschließende zweiseitige Vereinbarungen klassischer Art verwiesen.
Es sei nützlich, sich vor Augen zu führen, daß die genannte Verordnung zunächst als klassische internationale Vereinbarung redigiert und die streitige Vorschrift unverändert aus dem ursprünglichen Text übernommen worden sei.
Aus den Materialien sei die Absicht der Verfasser der genannten Vorschrift nicht genau zu entnehmen. Es scheine jedoch, daß der letzte Satz der Vorschrift nur vorsorglich eingefügt worden sei; die mit Fragen des Zivilrechts weniger vertrauten Verfasser hätten befürchtet, daß die Vorschriften des Artikels 52 für sich allein nicht genügten.
Es sei jedoch nunmehr zu prüfen, ob diese Befürchtung gerechtfertigt sei.
B — Zugunsten der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 52 lasse sich folgendes geltend machen :
a) In Ermangelung einer ausdrücklichen entgegenstehenden Bestimmung — wie sie für andere Vorschriften bestehe — sei dieser Artikel mit der Verordnung Nr. 3 als Ganzem in Kraft getreten. Man könne daher schwerlich annehmen, daß die Verfasser der Verordnung sein Inkrafttreten bis zum jeweiligen Abschluß zweiseitiger Vereinbarungen hätten aufschieben wollen. Die Kommission gibt dann eine Übersicht über die Regeln, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten für das Inkrafttreten von Gesetzen gelten, und vertritt den Standpunkt, die Verweisung auf Durchführungsmaßnahmen könnte nur dann zu einem Auf schub der Durchführbarkeit von Artikel 52 führen, wenn dessen Anwendung vor Erlaß von Durchführungsmaßnahmen unmöglich wäre.
Dies sei aber nicht der Fall, denn die Vorschrift sei so klar und vollständig, daß sie keiner Durchführungsmaßnahmen bedürfe. Das werde durch die nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3 zwischen einigen Mitgliedstaaten abgeschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen bestätigt, die dem Artikel 52 nichts hinzugefügt hätten; die Vereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg erkläre sogar ausdrücklich, daß zur Anwendung des Artikels 52 Sätze 1 und 2 … eine Vereinbarung nach Satz 3 dieser Vorschrift nicht erforderlich ist.
b) Artikel 85 der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 597 ff.) lege zumindest in seiner deutschen Fassung (Treffen die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten zweiseitige Vereinbarungen zur Anwendung der Artikel 51 und 52 der Verordnung, so …) den Gedanken nahe, daß nach der Vorstellung der Verfasser zweiseitige Vereinbarungen nicht unerläßlich seien.
c) Die Vorsicht der Verfasser des Artikels 52 erkläre sich möglicherweise dadurch, daß diese Vorschrift gleichzeitig mit Artikel 51 redigiert worden sei, der keine sich selbst genügende Regelung enthalte.
C — Gegen die unmittelbare Anwendbarkeit könne man folgendes anführen:
a) Die deutsche und die niederländische Fassung von Artikel 52 deuteten darauf hin, daß die Vorschriften dieses Artikels näher ausgeführt werden müßten.
b) Es erscheine unbestreitbar, daß die Verfasser dieses Artikels bei seiner Redaktion davon ausgegangen seien, er werde in ein Abkommen klassischer Art aufgenommen, und deshalb die Absicht gehabt hätten, die Anwendbarkeit der Artikel 51 und 52 aufzuschieben, sie also vom Abschluß zweiseitiger Vereinbarungen abhängig zu machen.
c) Vier Mitgliedstaaten hätten tatsächlich zweiseitige Vereinbarungen getroffen und hierbei Artikel 62 in dem Sinne ausgelegt, daß die in ihm enthaltenen Vorschrif ten nicht unmittelbar anwendbar seien.
D — Im Ergebnis neigt die Kommission der unmittelbaren Anwendbarkeit zu, und dies im wesentlichen aus zwei Gründen:
a) Es erscheine wenig wünschenswert, daß die Inkraftsetzung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vom guten Willen der Mitgliedstaaten abhänge.
b) Ebensowenig erscheine es wünschenswert, daß Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht einheitlich und gleichzeitig im ganzen Gebiet der Gemeinschaft anwendbar seien und die Einzelnen, die auf Grund dieser Vorschriften Rechte erwürben, diese nicht in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise ausüben könnten.
2. Zur zweiten Frage
A — Diese Frage brauche nur dann beantwortet zu werden, wenn der Gerichtshof der Auffassung sei, daß die erste Frage bejaht werden müsse.
B — Im vorliegenden Fall könne der betroffene Arbeitnehmer sicherlich nicht als Grenzgänger im Sinne der Verordnung Nr. 36/63 (vgl. Artikel 23 dieser Verordnung) angesehen werden.
C — Es bleibe noch zu prüfen, ob sich der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 auf den Wanderarbeitnehmer stricto sensu beschränke, also auf den Arbeitnehmer, der nacheinander in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt gewesen ist oder in einem Mitgliedstaat arbeitet und in einem anderen wohnt. Die Kommission ist der Auffassung, dies sei nicht der Fall, die zweite Frage der Rechtbank Maastricht sei daher zu bejahen.
a) Artikel 4 der Verordnung bestimme diesen Anwendungsbereich ganz allgemein (Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte …, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten).
b) Die Befugnisse, die Artikel 51 des EWG-Vertrages den Räten einräume, erstreckten sich nicht nur auf Wanderarbeitnehmer stricto sensu; das ergebe sich aus der Formulierung die … für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen sowie aus dem Wort insbesondere im ersten Absatz dieser Vorschrift. Außerdem seien die angeführten Ziele im größeren Rahmen der Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr (Artikel 3 Buchstabe c des Vertrages) zu sehen. Die Gebietsbezogenheit zahlreicher Bestimmungen des innerstaatlichen Sozialrechts gehöre zu diesen Hindernissen.
c) Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrages, der von Arbeitnehmern handelt, die sich auf der Suche nach einem Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bewegen, erbringe den Beweis, daß der Vertrag nicht nur für Wanderarbeitnehmer stricto sensu gelte.
d) Die gleiche Tendenz sei dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 75/63 (Unger, RsprGH X 379 ff.) zu entnehmen: Dort sei die Verordnung Nr. 3 auf eine Person für anwendbar erklärt, die sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hatte, nur um sich dort bei ihren Eltern aufzuhalten.
e) Artikel 29 der Verordnung erfasse auch den Fall, daß ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall im Hoheitsgebiet eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats erleidet, in dem er der Sozialversicherung angehört. Nun hätten aber die für Arbeitsunfälle geltenden Vorschriften auch für Unfälle auf dem Weg zum und vom Arbeitsort Geltung. Ein Ersatzansprüche begründender Unfall könne sich daher auch außerhalb des Hoheitsgebiets des zuständigen Mitgliedstaats ereignen, wenn nämlich der Weg vom und zum Arbeitsort zum Teil außerhalb dieses Hoheitsgebiets verlaufe.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Die Arrondissementsrechtbank Maastricht hat den Gerichtshof ordnungsgemäß mit einem Antrag auf Auslegung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag befaßt.
I. Zur ersten Frage
Mit dieser Frage wird der Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 schon vor. Abschluß der in Absatz 2 dieses Artikels genannten zweiseitigen Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten anwendbar ist.
Der Wortlaut des Artikels 52 Absatz 1 ist zwingend gefaßt. Die in ihm enthaltene Anordnung, daß für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung [gilt], verweist nur auf die Unterabsätze (a) und (b). Die Vorschriften des genannten Absatzes sind klar; ihre unmittelbare Anwendung begegnet keinen Schwierigkeiten.
Hiervon ist bei der Prüfung der Frage auszugehen, ob der zweite Absatz des Artikels 52 den ersten einschränken will, indem er vorsieht, daß die Anwendung dieser Bestimmungen durch zweiseitige Vereinbarungen geregelt [wird]. Aus Artikel 52 in seiner Gesamtheit geht in keiner Weise hervor, daß er die Durch setzbarkeit der durch ihn begründeten Ansprüche vom Abschluß der genannten Vereinbarungen abhängig machen und es — selbst auf die Gefahr von Diskriminierungen hin — dem Gutdünken der einzelnen Staaten überlassen will, diese Durchsetzbarkeit früher oder später eintreten zu lassen. Im übrigen bilden die Ansprüche, die Artikel 52 Absatz 1 den staatlichen Versicherungsträgern gewährt, einen vernünftigen und gerechten Ausgleich für die sich aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 3 ergebende Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaften. Der genannte Absatz 1 ist deshalb im gleichen Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen wie diese Vorschriften anzuwenden. Demgegenüber liegt der Sinn von Absatz 2 darin, daß dessen Verfasser den Staaten vorsorglich die Möglichkeit geben wollten, untereinander erforderlichenfalls Einzelheiten der Anwendung zu regeln, um die Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern.
Die erste Frage der Arrondissementsrechtbank Maastricht ist daher zu bejahen.
II. Zurzweiten Frage
Mit der zweiten Frage wird der Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 anwendbar ist, wenn ein schadenbringender Wegunfall im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingetreten ist, das der verunglückte Arbeitnehmer regelmäßig durchqueren muß, während sein Wohnort wie auch sein Beschäftigungsort beide im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats liegen.
1. Die Fassung von Artikel 52 selbst läßt keine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Vorschrift erkennen. Nach ihrem Wortlaut ist es erforderlich und genügend, daß der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden erhält, der im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist, und dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens besitzt. Es besteht auch keine Veranlassung, den Anwendungsbereich von Artikel 52 einzuschränken. Nach Artikel 4 Absatz 1 ist die Verordnung Nr. 3 anzuwenden auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte …, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten und welche Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen. Die allgemeine Fassung dieser Vorschrift läßt erkennen, daß die Anwendung der Verordnung weder auf Arbeitnehmer beschränkt ist, die in mehreren Staaten beschäftigt waren, noch auf solche, die zwar nur in einem Staat beschäftigt sind oder waren, jedoch in einem anderen wohnen oder gewohnt haben. Diese Auffassung wird durch eine Reihe von Einzelvorschriften der Verordnung Nr. 3 bestätigt, insbesondere durch Artikel 19 Absatz 1, der, wie der Gerichtshof bereits früher entschieden hat, auf Arbeitnehmer anwendbar ist, die sich vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, gleichviel welches der Grund ihres Auslandsaufenthalts ist.
2. Es ist noch zu prüfen, ob die Anwendung von Artikel 52 nicht etwa deshalb in sachlicher Hinsicht ausgeschlossen ist, weil Unfälle der durch das Maastrichter Gericht beschriebenen Art keine Arbeitsunfälle wären.
Artikel 52 ist anwendbar, wenn der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen erhalten hat. Artikel 1 Buchstabe (s) der Verordnung Nr. 3 bestimmt diesen Begriff in ganz allgemein gehaltenen Wendungen. Artikel 2 Absatz 1 nennt eine Reihe von einzelnen Leistungen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, und auf welche die Verordnung gegebenenfalls anzuwenden ist. Sonach ist Artikel 52 als anwendbar anzusehen, wenn der Geschädigte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen aus einem der in Artikel 2 Absatz 1 aufgezählten Rechtsgründe erhalten hat.
Die zweite Frage der Arrondissementsrechtbank Maastricht ist also zu bejahen.
III. Kosten
Die Auslagen der EWG-Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Hauptprozesses ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei der Arrondissementsrechtbank Maastricht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidimg obliegt daher diesem Gericht.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission und der Klägerin,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
auf Grund der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, Seite 561 ff.),
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf das ihm gemäß Urteil der Arrondissementsrechtbank Maastricht vom 28. Mai 1964 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Vorschriften von Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, Seite 561 ff.) sind anwendbar, bevor zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zweiseitige Vereinbarungen nach Absatz 2 dieses Artikels geschlossen worden sind.
2. Diese Vorschriften sind anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 genannten Leistungen füreinen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schaden erhält und dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens besitzt.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Arrondissementsrechtbank Maastricht vorbehalten.