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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.03.1965 – C-33/64
ECLI:EU:C:1965:19
In der Rechtssache 33/64
betreffend das Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, Seite 561 ff.), auf Grund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorgelegt durch die Arrondissementsrechtbank Assen (Niederlande) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
DER BETRIEBSKRANKENKASSE DER HESEPER TORFWERK GMBH,
Meppen/Ems (Deutschland)
Klägerin,
gegen
FRAU EGBERDINA VAN DIJK, VERWITWETE R. KOSTER,
Klazienaveen, Gemeinde Emmen (Niederlande),
Beklagte,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt,
der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi, W. Strauß (Berichterstatter) und R. Monaco,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Vorgelegte Fragen und Vorgeschichte
1. Die Arrondissementsrechtbank Assen ersucht den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. Ist Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer anwendbar, bevor die beteiligten Mitgliedstaaten zweiseitige Vereinbarungen im Sinne von Absatz 2 des genannten Artikels getroffen haben?
2. Ist Artikel 52 Absatz 1 auch auf Fälle wie den des Joh. F. de Munnik anwendbar, der in der Bundesrepublik Deutschland bei einem im Grenzgebiet ansässigen Arbeitgeber beschäftigt war, aber in Zwartemeer im Grenzgebiet der Niederlande wohnte, wohin er in der Regel einmal wöchentlich zurückkehrte und wo er in seiner Freizeit einen Unfall erlitt, der weder mit seinem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stand noch sich auf dem Weg von seinem Beschäftigungsort zum Wohnort oder umgekehrt ereignete?
2. Das vorlegende Gericht sieht folgenden Sachverhalt als feststehend an:
Am 8. Juli 1961 kam es in Emmen (Niederlande) zu einem Zusammenstoß zwischen einem im Dienste der Beklagten von einem gewissen Herrn Klein geführten Personenkraftwagen und einem von Herrn de Munnik geführten Motorrad; Herr de Munnik wurde bei dem Unfall verletzt.
Zur Zeit des Unfalls wohnte Herr de Munnik in den Niederlanden, war aber bei der Heseper Torfwerk GmbH in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Unfall ereignete sich an einem arbeitsfreien Tage; Herr de Munnik war weder auf dem Weg zu seinem Arbeitsort, noch kehrte er von dort nach Hause zurück.
Die klagende Krankenkasse des Arbeitgebers von Herrn de Munnik hat diesem einen Betrag von DM 4818,13 gezahlt, der sich aus Erstattungen für die Krankenpflege und die Krankenhauspflege sowie aus Krankengeld und Hausgeld zusammensetzt.
3. Nach dem Akteninhalt haben die Parteien vor dem vorlegenden Gericht im wesentlichen folgende Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend gemacht:
Die Klägerin hat ausgeführt:
Herr Klein — und über ihn die Beklagte, in deren Diensten er im Zeitpunkt des Unfalls stand — hafte für den Schaden des Herrn de Munnik.
Nach den deutschen Rechtsvorschriften seien die Herrn de Munnik gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen.
Nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 3, der schon jetzt anwendbar sei, habe jeder Mitgliedstaat diesen Forderungsübergang anzuerkennen.
Die Beklagte hat entgegnet:
Der vorerwähnte Artikel 52 sei unanwendbar, denn zwischen Deutschland und den Niederlanden sei noch keine Vereinbarung nach dem letzten Absatz dieser Vorschrift getroffen worden.
Er sei auch deshalb unanwendbar, weil Herr de Munnik nicht Wanderarbeitnehmer, sondern Grenzgänger im Sinne der Verordnung Nr. 3 sei. Diese Verordnung finde nach ihrem Artikel 4 Absatz 3 auf Grenzgänger keine Anwendung, soweit die diesen Arbeitnehmern zu gewährenden Leistungen durch eigens für sie getroffene Bestimmungen in einem Abkommen über Soziale Sicherheit geregelt sind; ein solches Abkommen bestehe zwischen Deutschland und den Niederlanden.
II. Verfahren
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin des Hauptprozesses, die Regierung der Französischen Republik und die EWG-Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Die mündliche Verhandlung hat am 1. Dezember 1964 stattgefunden. Am 17. Dezember 1964 hat der Generalanwalt seine Schlußanträge vorgetragen.
III. Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen
Die vorgenannten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Erklärungen der Klägerin
A — Zur ersten Frage
Diese Frage müsse bejaht werden.
Gemäß Artikel 88 der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 597 ff., 626) sei die Verordnung Nr. 3 einschließlich ihres Artikels 52 am 1. Januar 1959 in Kraft getreten. Der genannte Artikel 88 habe Artikel 56 der Verordnung Nr. 3 neugefaßt; die Neufassung bestätige die sofortige Anwendbarkeit der strittigen Vorschrift.
Wenn im übrigen bestimmt sei, daß Durchführungsmaßnahmen getroffen werden könnten, so setze dies voraus, daß das, was durchgeführt werden müsse, bereits bestehe, das heißt, daß es in Kraft sei.
B — Zur zweiten Frage
Auch diese Frage sei zu bejahen.
Das deutsch-niederländische Abkommen vom 29. März 1951 enthalte keine eigens für sie getroffenen Bestimmungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3; es könne daher nicht an die Stelle dieser Verordnung treten.
Die Verordnung Nr. 3 unterscheide nicht danach, ob der Arbeitnehmer den Unfall bei der Arbeit erlitten hat oder nicht.
2. Erklärungen der Regierung der Französischen Republik
Die Französische Regierung äußert sich nur zur ersten Frage. Sie entnimmt der Fassung von Artikel 52, daß die im ersten Absatz vorgesehenen Ansprüche vom Inkrafttreten des Vertrages an entstehen können, daß sie jedoch erst geltend gemacht werden können, wenn die beteiligten Staaten eine zweiseitige Vereinbarung im Sinne von Absatz 2 der Vorschrift getroffen haben.
3. Erklärungen der Kommission
A — Zur ersten Frage
a) Vorweg bemerkt die Kommission:
Die Artikel 51 und 52 seien in der Verordnung Nr. 3 die einzigen Beispiele für Rechtsvorschriften, die vom Gesetzgeber der Gemeinschaft erlassen seien und für ihre Anwendung auf erst noch abzuschließende zweiseitige Vereinbarungen klassischer Art verwiesen.
Es sei nützlich, sich vor Augen zu führen, daß die genannte Verordnung zunächst als klassische internationale Vereinbarung redigiert und die streitige Vorschrift unverändert aus dem ursprünglichen Text übernommen worden sei.
Aus den Materialien sei die Absicht der Verfasser der genannten Vorschrift nicht genau zu entnehmen. Es scheine jedoch, daß der letzte Satz der Vorschrift nur vorsorglich eingefügt worden sei; die mit Fragen des Zivilrechts weniger vertrauten Verfasser hätten befürchtet, daß die Vorschriften des Artikels 52 für sich allein nicht genügten.
Es sei jedoch nunmehr zu prüfen, ob diese Befürchtung gerechtfertigt sei.
b) Zugunsten der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 52 lasse sich folgendes geltend machen:
1. In Ermangelung einer ausdrücklichen entgegenstehenden Bestimmung — wie sie für andere Vorschriften bestehe — sei dieser Artikel mit der Verordnung Nr. 3 als Ganzem in Kraft getreten. Man könne daher schwerlich annehmen, daß die Verfasser der Verordnung sein Inkrafttreten bis zum jeweiligen Abschluß zweiseitiger Vereinbarungen hätten aufschieben wollen. Die Kommission gibt dann eine Übersicht über die Regeln, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten für das Inkrafttreten von Gesetzen gelten, und vertritt den Standpunkt, die Verweisung auf Durchführungsmaßnahmen könne nur dann zu einem Aufschub der Durchführbarkeit von Artikel 52 führen, wenn dessen Anwendung vor Erlaß von Durchführungsmaßnahmen unmöglich wäre.
Dies sei aber nicht der Fall, denn die Vorschrift sei so klar und vollständig, daß sie keiner Durchführungsmaßnahmen bedürfe. Das werde durch die nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3 zwischen einigen Mitgliedstaaten abgeschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen bestätigt, die dem Artikel 52 nichts hinzugefügt hätten; die Vereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg erkläre sogar ausdrücklich, daß zur Anwendung des Artikels 52 Sätze 1 und 2 … eine Vereinbarung nach Satz 3 dieser Vorschrift nicht erforderlich ist.
2. Artikel 85 der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 597 ff.) lege zumindest in seiner deutschen Fassung (Treffen die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten zweiseitige Vereinbarungen zur Anwendung der Artikel 51 und 52 der Verordnung, so …) den Gedanken nahe, daß nach der Vorstellung der Verf asser zweiseitige Vereinbarungen nicht unerläßlich seien.
3. Die Vorsicht der Verfasser des Artikels 52 erkläre sich möglicherweise dadurch, daß diese Vorschrift gleichzeitig mit Artikel 51 redigiert worden sei, der keine sich selbst genügende Regelung enthalte.
c) Gegen die unmittelbare Anwendbarkeit könne man folgendes anführen:
1. Die deutsche und die niederländische Fassung von Artikel 52 deuteten darauf hin, daß die Vorschriften dieses Artikels näher ausgeführt werden müßten.
2. Es erscheine unbestreitbar, daß die Verfasser dieses Artikels bei seiner Redaktion davon ausgegangen seien, er werde in ein Abkommen klassischer Art aufgenommen, und deshalb die Absicht gehabt hätten, die Anwendbarkeit der Artikel 51 und 52 aufzuschieben, sie also vom Abschluß zweiseitiger Vereinbarungen abhängig zu machen.
3. Vier Mitgliedstaaten hätten tatsächlich zweiseitige Vereinbarungen getroffen und hierbei Artikel 52 in dem Sinne ausgelegt, daß die in ihm enthaltenen Vorschriften nicht unmittelbar anwendbar seien.
d) Im Ergebnis neigt die Kommission der unmittelbaren Anwendbarkeit zu, und dies im wesentlichen aus zwei Gründen:
1. Es erscheine wenig wünschenswert, daß die Inkraftsetzung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vom guten Willen der Mitgliedstaaten abhänge.
2. Ebensowenig erscheine es wünschenswert, daß Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht einheitlich und gleichzeitig im ganzen Gebiet der Gemeinschaft anwendbar seien und die Einzelnen, die auf Grund dieser Vorschriften Rechte erwürben, diese nicht in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise ausüben könnten.
B — Zur zweiten Frage
a) Vorbemerkung
Diese Frage enthalte eigentlich zwei Fragen:
Ist Artikel 52 im Verhältnis zwischen Deutschland und den Niederlanden auf Grenzgänger anwendbar (unten b)?
Ist er auch anwendbar, wenn der Schaden bei einem Unfall eingetreten ist, der kein Arbeitsunfall ist und sich auch nicht auf dem Weg vom oder zum Arbeitsplatz ereignet hat (unten c)?
b) Zur ersten Teilfrage
Die Frage sei zu bejahen, und zwar unabhängig davon, ob sie für die Zeit vor (unten 1) oder nach (unten 2) Inkrafttreten der Verordnung Nr. 36/63 des Rates über die Soziale Sicherheit der Grenzgänger (Amtsblatt vom 20. April 1963, S. 1314) und der damit verbundenen Änderung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 3 zu prüfen sei.
1. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 in seiner ursprünglichen Fassung seien die Vorschriften der Verordnung auf Grenzgänger nur in dem Umfang unanwendbar gewesen, soweit die diesen Arbeitnehmern zu gewährenden Leistungen durch eigens für sie getroffene Bestimmungen in einem Abkommen über Soziale Sicherheit jetzt oder künftig geregelt sind. Die Bestimmung räume also nur diesen eigens für sie getroffenen Bestimmungen vor denjenigen Vorschriften der Verordnung den Vorrang ein, die die gleichen Leistungen betreffen, während alle anderen Vorschriften der Verordnung auf Grenzgänger anwendbar seien, ob sie nun allgemeiner Art sind oder solche Leistungsansprüche betreffen, die nicht in zweiseitigen Abkommen anderweitig geregelt sind.
Diese Auslegung werde durch den Gebrauch des Ausdrucks en outre in der französischen Fassung des (früheren) vierten Absatzes von Artikel 4 bestätigt, der eine andere Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verordnung auf Grenzgänger vorgesehen habe. Ihr folgte auch die Lehre, ferner die Praxis der nach Artikel 43 der Verordnung Nr. 3 gebildeten Verwaltungskommission (Zitate); diese Kommission habe nämlich erklärt, daß es sich bei den in Artikel 4 der Verordnung Nr. 3 genannten Bestimmungen offensichtlich um die besonderen, nur für diese Gruppe von Arbeitnehmern bestimmten Vorschriften der Abkommen über Soziale Sicherheit handelt (Amtsblatt vom 17. Dezember 1959 S. 1223).
Schließlich hätten es der Rat und die beiden beteiligten Mitgliedstaaten (Deutschland und die Niederlande) für notwendig gehalten, die Fortgeltung einiger Vorschriften des deutsch-niederländischen Abkommens vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt 1951 II S. 222 ff.) zugunsten der Grenzgänger durch die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung Nr. 3 und durch die Aufnahme dieser Vorschriften in Anhang D (Rubrik Bundesrepublik Deutschland — Niederlande) sicherzustellen. Das bedeute, daß die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe d) — die eine Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 4 enthält — insoweit nicht ausgereicht habe.
Im übrigen enthalte kein Abkommen zwischen der Bundesrepublik und den Niederlanden Bestimmungen über Leistungsansprüche, die wirklich eigens für Grenzgänger getroffen wären. Artikel 10 des vorerwähnten Abkommens, der die Grenzgänger als einziger ausdrücklich erwähne, erkläre nur die für alle Arbeitnehmer geltenden Vorschriften der Artikel 8 und 9 über die Leistungen aus der Krankenversicherung sowie die gegenseitige Kostenerstattung auch für Grenzgänger für anwendbar, und sehe die Möglichkeit vor, durch Verwaltungsvereinbarung besondere Bestimmungen zu treffen, was nicht geschehen sei.
Selbst wenn sich die Auffassung halten ließe, daß einige Artikel oder Teile von Artikeln des deutsch-niederländischen Abkommens infolge ihrer Weitergeltung ausschließlich für Grenzgänger (vgl. Anhang D der Verordnung Nr. 3) eigens für Grenzgänger getroffene Bestimmungen geworden seien, wäre doch auf folgendes hinzuweisen:
Diese Auffassung stehe der Anwendung derjenigen Vorschriften der Verordnung Nr. 3, die andere Leistungsansprüche gewährten, sowie der allgemeinen Vorschriften einschließlich des Artikels 52 nicht entgegen.
Die für Grenzgänger anwendbar gebliebenen Krankenversicherungsvorschriften des genannten Abkommens ständen in keinem Zusammenhang mit den von der Klägerin gewährten Leistungen. Diese Vorschriften sollten vielmehr Fälle regeln, in denen der Versicherte außerhalb des Landes, in dem er versichert ist, Leistungen empfängt, oder in denen die Versicherungsträger zweier Länder Leistungen zu gewähren oder entstandene Kosten zu übernehmen haben. Das treffe aber im vorliegenden Fall nicht zu, denn der Leistungsanspruch und die Leistung hätten sich ausschließlich nach Rechtsvorschriften des Landes gerichtet, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, und nur dieser Träger habe Leistungen gewährt.
2. Die Verordnung Nr. 36/63, die in Artikel 3 bestimmt:
die Verordnungen Nrn. 3 und 4 gelten für die in dieser Verordnung erfaßten Personen — das heißt für die Grenzgänger — soweit in ihr nichts anderes bestimmt ist,
enthalte keine von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 abweichende Regelung; im Gegenteil, Artikel 23 der Verordnung Nr. 36/63 sehe ausdrücklich die Fortgeltung der in Titel IV der Verordnung Nr. 3 vorgesehenen verschiedenen Bestimmungen vor, zu denen auch Artikel 52 gehört.
c) Zur zweiten Teilfrage
Auch diese Frage sei zu bejahen.
Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 sei ganz allgemein gefaßt und decke alle Fälle, in denen die Haftung eines Dritten für einen Schaden in Betracht komme, für den ein Sozialversicherungsträger eingetreten ist. Es genüge für seine Anwendbarkeit, daß der Schaden in einem anderen Staate eingetreten sei als dem des Versicherungsträgers, der Leistungen gewährt hat, und daß die Ansprüche des Versicherten gegen den haftenden Dritten nach dem Recht, dem der Versicherungsträger angehört, auf diesen übergegangen seien.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Die Arrondissementsrechtbank Assen hat den Gerichtshof ordnungsgemäß mit einem Antrag auf Auslegung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag befaßt.
I. Zur ersten Frage
Mit dieser Frage wird der Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 schon vor Abschluß der in Absatz 2 dieses Artikels genannten zweiseitigen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten anwendbar ist.
Der Wortlaut des Artikels 52 Absatz 1 ist zwingend gefaßt. Die in ihm enthaltene Anordnung, daß für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung [gilt], verweist nur auf die Ünterabsätze (a) und (b). Die Vorschriften des genannten Absatzes sind klar; ihre unmittelbare Anwendung begegnet keinen Schwierigkeiten.
Hiervon ist bei der Prüfung der Frage auszugehen, ob der zweite Absatz des Artikels 52 den ersten einschränken will, indem er vorsieht, daß die Anwendung dieser Bestimmungen durch zweiseitige Vereinbarungen geregelt [wird]. Aus Artikel 52 in seiner Gesamtheit geht in. keiner Weise hervor, daß er die Durchsetzbarkeit der durch ihn begründeten Ansprüche vom Abschluß der genannten Vereinbarungen abhängig machen und es — selbst auf die Gefahr von Diskriminierungen hin — dem Gutdünken der einzelnen Staaten überlassen will, diese Durchsetzbarkeit früher oder später eintreten zu lassen. Im übrigen bilden die Ansprüche, die Artikel 62 Absatz 1 den staatlichen Versicherungsträgern gewährt, einen vernünftigen und gerechten Ausgleich für die sich aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 3 ergebende Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaften. Der genannte Absatz 1 ist deshalb im gleichen Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen wie diese Vorschriften anzuwenden. Demgegenüber liegt der Sinn von Absatz 2 darin, daß dessen Verfasser den Staaten vorsorglich die Möglichkeit geben wollten, untereinander erforderlichenfalls Einzelheiten der Anwendung zu regeln, um die Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern.
Die erste Frage der Arrondissementsrechtbank Assen ist daher zu bejahen.
II. Zur zweiten Frage
Mit dieser Frage wird der Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 auf einen Arbeitnehmer anwendbar ist, der im deutschen Grenzgebiet beschäftigt ist, jedoch im niederländischen Grenzgebiet wohnt, dorthin regelmäßig einmal wöchentlich zurückkehrt und in den Niederlanden einen Unfall erlitten hat, der mit seinem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang steht.
1. Es ist zunächst zu prüfen, ob derartige Fälle nicht außerhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Artikel 52 liegen, insbesondere deshalb, weil etwa Grenzgänger nicht unter diese Vorschrift fallen.
Die Fassung von Artikel 52 selbst läßt keine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Vorschrift erkennen. Nach dem Wortlaut des Artikels ist es erforderlich und genügend, daß der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden erhält, der im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist, und dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens besitzt.
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 finden die Vorschriften dieser Verordnung auf Grenzgänger keine Anwendung, soweit die diesen Arbeitnehmern zu gewährenden Leistungen durch eigens für sie getroffene Bestimmungen in einem Abkommen über Soziale Sicherheit jetzt oder künftig geregelt sind. Dies bedeutet, daß die genannten Leistungen, auch wenn sie durch die Verordnung Nr. 3 nur teilweise geregelt wären, trotzdem Leistungen im Sinne der Artikel 2 und 4 und damit auch des Artikels 52 der Verordnung darstellen würden. Daher konnte die Anwendbarkeit von Artikel 52 auf Grenzgänger rechtens durch kein Abkommen ausgeschlossen werden.
Diese Auslegung wird durch die Verordnung Nr. 36/63 des Rates der EWG vom 2. April 1963 über die Soziale Sicherheit der Grenzgänger (Amtsblatt vom 20. April 1963, Seite 1314 ff.) bestätigt. Nach Artikel 23 dieser Verordnung bleiben die in Titel IV der Verordnung Nr. 3 vorgesehenen Bestimmungen, also auch Artikel 52, auf Grenzgänger weiter anwendbar.
Nach allem erstreckt sich der persönliche Anwendungsbereich des Artikels 52 auch auf Grenzgänger.
2. Es ist noch zu prüfen, ob die Anwendung von Artikel 52 nicht etwa deshalb in sachlicher Hinsicht ausgeschlossen ist, weil Unfälle der durch das Gericht in Assen beschriebenen Art keine Arbeitsunfälle wären.
Artikel 52 ist anwendbar, wenn der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen erhalten hat. Artikel 1 Buchstabe (s) der Verordnung Nr. 3 bestimmt diesen Begriff in ganz allgemein gehaltenen Wendungen. Artikel 2 Absatz 1 nennt eine Reihe von einzelnen Leistungen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, und auf welche die Verordnung gegebenenfalls anzuwenden ist. Sonach ist Artikel 52 als anwendbar anzusehen, wenn der Geschädigte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen aus einem der in Artikel 2 Absatz 1 aufgezählten Rechtsgründe erhalten hat.
Die zweite Frage der Arrondissementsrechtbank Assen ist also zu bejahen.
III. Kosten
Die Auslagen der EWG-Kommission und der Regierung der Französischen Republik, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Hauptprozesses ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei der Arrondissementsrechtbank Assen anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission und der Beklagten,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
auf Grund der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, Seite 561 ff.),
auf Grund der Verordnung Nr. 36/63 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Grenzgänger (Amtsblatt vom 20. April 1963, Seite 1314 ff.),
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf das ihm gemäß Urteil der Arrondissementsrechtbank Assen vom 25. Juli 1964 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Vorschriften von Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, Seite 561 ff.) sind anwendbar, bevor zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zweiseitige Vereinbarungen nach Absatz 2 dieses Artikels geschlossen worden sind.
2. Diese Vorschriften sind anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 genannten Leistungen für einen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schaden erhält und dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens besitzt. Es ist unerheblich, ob der Schaden mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Arrondissementsrechtbank Assen vorbehalten.