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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.03.1965 – C-16/64
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1965:29
In dem Rechtsstreit
DES FRÄULEINS GERTRUD RAUCH,
Beamtin der EWG-Kommission, wohnhaft in Woluwe-Saint-Lambert (Belgien), Avenue Gribaumont 152,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen am Appellationshof Brüssel, chargé de cours an der freien Universität Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernard Schmitz, Rue J. B. Esch 6, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
Brüssel, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des juristischen Dienstes der Europäischen Exekutiven, Place de Metz 2, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung gewisser im Rahmen eines Auswahlverfahrens ergangener Maßnahmen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. M. Donner,
der Richter W. Strauß (Berichterstatter) und R. Monaco,
Generalanwalt J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Die Klägerin wurde am 28. September 1962 bei der Generaldirektion Verwaltung der Beklagten in der Besoldungsgruppe C 1 zur Beamtin ernannt.
2. Durch die in den Mitteilungen an das Personal der EWG-Kommission Nr. 10 vom 30. August 1962 veröffentlichte Stellenbekanntgabe Nr. 166 teilte die Beklagte mit, daß im Presse- und Informationsdienst der Europäischen Gemeinschaften, Außenstelle London, eine Planstelle der Gruppe B 8 (spätere Besoldungsgruppe B 3) frei sei.
Die Klägerin reichte ihre Bewerbung ein; die Beklagte stellte fest, daß die eingereichten Bewerbungen in dem in Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe a) des Beamtenstatuts geregelten Abschnitt des: Einstellungsverfahrens nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllten.
3. Durch eine in den Mitteilungen an das. Personal Nr. 48 vom 16. August 1963 veröffentlichte Stellenausschreibung Nr. EWG/143/B wurde dem Personal zur Kenntnis gebracht, daß die freie Planstelle im Wege des Auswahlverfahrens innerhalb des Organs besetzt werden sollte. Es hieß darin, das Auswahlverfahren stehe Beamten und Hilfskräften offen. Neben der Klägerin bewarben sich vier andere Personen, darunter Fräulein Kurz, die mit Wirkung vom 15. Februar 1963 als Hilfskraft eingestellt worden war.
4. Durch Schreiben vom 4. Dezember 1963 wurden diese beiden Bewerberinnen verständigt, daß der Prüfungsausschuß ihren Namen auf die Eignungsliste gesetzt habe.
5. Da Fräulein Kurz als erste, die Klägerin als zweite auf dieser Liste stand, beschloß die Präsidentenversammlung am 20. Februar 1964, Fräulein Kurz einzustellen. Mit Schreiben vom 11. März 1964 teilte die Verwaltung der Klägerin mit, daß die Wahl nicht auf sie gefallen sei.
6. Am 29. April 1964 machte die Klägerin die vorliegende Klage anhängig.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift:
1. die Entscheidung des Prüfungsausschusses, Fräulein Gertrud Kurz zu dem Auswahlverfahren Nr. 143/B zuzulassen und ihren Namen auf das Verzeichnis der geeigneten Bewerber zu setzen, für nichtig zu erklären;
2. soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde, dieses Verzeichnis der geeigneten Bewerber unverändert anzunehmen, ohne die Berechtigung von Fräulein Gertrud Kurz zur Teilnahme am Auswahlverfahren nachzuprüfen, für nichtig zu erklären;
3. die Entscheidung der Anstellungsbehörde, Fräulein Gertrud Kurz auszuwählen und auf der in der Stellenbekanntgabe Nr. 166 und in der Stellenausschreibung 143/B genannten Planstelle zur Beamtin zu ernennen, für nichtig zu erklären;
4. die Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten des Verfahrens zu verurteilen;
5. der Klägerin zu bestätigen, daß sie sich bis zum Vorliegen der Einlassung und der Unterlagen der Beklagten weiteres Vorbringen vorbehält, mit dem sie insbesondere die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens sowohl hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses als auch hinsichtlich der Abwicklung des Auswahlver-fahrens angreifen will, und zwar im Hinblick auf die Bestimmungen des Beamtenstatuts, insbesondere dessen Anhang III, und die von der Kommission selbst für die Zusammensetzung dos Prüfungsausschusses herausgegebenen Richtlinien.
In der Erwiderung stellt die Klägerin ergänzend nachstehende Anträge:
hilfsweise
das Auswahlverfahren Nr. 143/B für nichtig zu erklären;
äußerst hilfsweise
der Beklagten die Vorlage nachstehender Urkunden aufzugeben:
a) der Unterlagen über die Anhörung des paritätischen Ausschusses und des Leiters der in Betracht kommenden Dienststelle gemäß Artikel 1 Nr. 1 des Anhangs III des Statuts;
b) das Aktenstück S/01905 vom 21. Juni 1963 des Exekutivsekre-tariats mit den Richtlinien für Auswahlverfahren;
c) der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 der Geschäftsordnung der Kommission.
Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung und Gegenerwiderung:
— die Klage als unzulässig und in allen Punkten unbegründet abzuweisen;
— die den einschlägigen Vorschriften entsprechende Kostenentscheidung zu treffen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
(In der Klageschrift sind nur die ersten drei der nachstehend wiedergegebenen Angriffsmittel geltend gemacht; die übrigen Angriff smittel sind erst in der Erwiderung vorgetragen. Die Klägerin erklärt hierzu, die Notwendigkeit, diese Angriffsmittel geltend zu machen, habe sich erst anhand der Anlagen zur Klagebeantwortung und auf Grund eines vom Bevollmächtigten der Beklagten an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreibens ergeben.)
1. Erste Rüge: Verletzung von Artikel 29 und Anhang III des Beamtenstatuts
Die Klägerin vertritt die Auffassung, nach dem 1. Januar 1962 eingestellte Hilfskräfte könnten zu Auswahlverfahren innerhalb des Organs nach Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe b) des Statuts nicht zugelassen werden.
A — Zulässigkeit
Die Beklagte hält diese Rüge für verspätet, da die angefochtenen Maßnahmen auf Grund früherer Entscheidungen, insbesondere auf Grund der Stellenbekanntgabe Nr. 166 und der Stellenausschreibung Nr. 143/B ergangen seien. Beide Mitteilungen hätten ausdrücklich auch Hilfskräfte zur Bewerbung aufgefordert. Die Klägerin hätte die Rüge also gegen diese Mitteilungen erheben müssen.
Die Klägerin meint, der Gerichtshof habe die auf den Fristablauf gestützte prozeßhindernde Einrede schon in einem gleichgelagerten Fall (Rechtssache Schmitz-Wollast, RsprGH X 206 ff.) verworfen.
Die These der Beklagten würde die Organe endlosen Kaskaden von Klagen aussetzen. Vernünftigerweise müßten vorbereitende Maßnahmen mit den Endentscheidungen zusammen angefochten werden können, wenn die ersteren keine unabänderliche Lage geschaffen hätten, was vorliegend nicht der Fall sei.
Die Beklagte entgegnet, das Urteil Schmitz-Wollast habe eine andere Frage entschieden. Im vorliegenden Fall beabsichtige die Beklagte nicht, ein Anerkenntnis der Klägerin geltend zu machen.
Überdies habe der Gerichtshof entschieden, daß Stellenbekanntgaben und Stellenausschreibungen vom Einstellungsverfahren abtrennbare Maßnahmen seien.
B — Zur Begründetheit
Die Klägerin führt aus, Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe b) des Statuts sei zwischen zwei nur für Beamte geltende Bestimmungen eingeschoben.
In Anhang III Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) seien die verschiedenen Möglichkeiten des Auswahlverfahrens nebeneinander aufgeführt; nach der Auffassung der Beklagten müßten also logischerweise Hilfskräfte auch zu Auswahlverfahren innerhalb der drei Gemeinschaften zugelassen werden. Diesen Standpunkt habe aber noch kein Organ vertreten.
Außerdem würde diese Auffassung zu dem Ergebnis führen, daß zur Ernennung auf ein und derselben Planstelle ein Beamter an zwei Auswahl verfahren (Ersteinstellung und Beförderung), eine Hilfskraft aber nur an einem (Beförderung) teilzunehmen hätte.
Das Argument, die Rechtsstellung der Hilfskräfte gleiche in vieler Hinsicht derjenigen der Beamten, könne nicht durchgreifen. Es würde erst recht für Bedienstete auf Zeit gelten, die die Beklagte jedoch niemals zu internen Auswahlverfahren zugelassen habe.
Die Beklagte könne sich nicht auf das Urteil Schmitz-Wollast (a.a.O.) berufen. Diesem Urteil sei zu entnehmen, daß unechte — vor Inkrafttreten des Statuts eingestellte — Hilfskräfte zu internen Auswahl ver fahren zugelassen werden können. Die Frage der echten Hilfskräfte sei also offengeblieben.
Selbst angenommen, Hilfskräfte könnten an internen Auswahlverfahren teilnehmen, so würde dies doch nicht für den Fall von Fräulein Kurz gelten, die in Wahrheit eine Bedienstete auf Zeit sei. Die Klägerin führt dieses Vorbringen im einzelnen näher aus.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Begriff Auswahlverfahren innerhalb des Organs lasse eine so einschränkende Auffassung nicht zu.
Es sei nicht unlogisch, die Hilfskräfte zu den in Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe b) genannten Auswahlverfahren zuzulassen, gleichzeitig aber von den Verfahren der Buchstaben a) und c) auszuschließen. Versetzung und Beförderung seien nur für Beamte vorgesehen; überdies beträfen die in den Buchstaben a) und c) geregelten Verfahrensabschnitte Einstellungen ohne Auswahlverfahren. Dagegen könne nach Artikel 28 Buchstabe d) niemand zum Beamten ernannt werden, der nicht an einem Auswahl verfahren teilgenommen habe. Außerdem stehe die Zulassung von Hilfskräften mit dem Zweck von Artikel 29 im Einklang, nämlich dem Organ die Möglichkeit zu bieten, auf seine eigenen Hilfsquellen zurückzugreifen und das langwierige und umständliche allgemeine Auswahlverfahren zu vermeiden.
Aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (nachstehend Beschäftigungsbedingungen genannt) gehe hervor, daß die Hilfskräfte als organinternes Personal anzusehen seien: Ihre Bindung an das Organ sei öffentlich-rechtlicher Natur; ihre Rechtsstellung sei weitgehend statutarisch geregelt.
Das Urteil Schmitz-Wollast stütze die Auffassung der Beklagten. Der Gerichtshof habe darin ausgesprochen, daß die Beklagte verpflichtet sei, Frau Wollast an einem bestimmten Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen; Frau Wollast habe seit dem 1. Januar 1962 unter einem neuen, während der Herrschaft der Beschäftigungsbedingungen abgeschlossenen Vertrag gestanden, ihre Lage habe sich somit nicht von der Lage derjenigen Personen unterschieden, welche die Klägerin als echte Hilfskräfte bezeichne.
Die Beklagte stimme der Klägerin insoweit zu, als sie niemals die Möglichkeit verneint habe, Hilfskräfte anderer Organe zu Auswahlverfahren innerhalb der Gemeinschaften zuzulassen oder auch Bedienstete auf Zeit zuzulassen. Selbst wenn also Fräulein Kurz die Eigenschaft einer Bediensteten auf Zeit gehabt hätte — was die Beklagte bestreite —, wäre sie daher berechtigt gewesen, an dem Auswahlverfahren teilzunehmen. Eine Unterscheidung zwischen Auswahlverfahren für Einstellungen und Auswahlverfahren für Beförderungen sei durch keine Vorschrift des Statuts gerechtfertigt.
2. Zweite Rüge: Verletzung von Artikel 52 Buchstabe b) der Beschäftigungsbedingungen
Die Klägerin macht geltend, nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift dürfe die Beschäftigungszeit einer Hilfskraft ein Jahr nicht überschreiten. Demnach sei die Ernennung von Fräulein Kurz rechtswidrig, da sie zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Betroffene nicht mehr rechtsgültig Hilfskraft im Dienste der Kommission gewesen sei.
Die Beklagte entgegnet, diese Vorschrift gelte nur für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Organ einerseits und der Hilfskraft sowie der Haushaltsbehörde andererseits; die Klägerin könne sich daher nicht auf sie berufen.
Die genannte Vorschrift besitze nur relativen Wert. Ihre wesentliche Bedeutung bestehe darin, den Hilfskräften den Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den Zeitraum eines Jahres hinaus abzusprechen. Dagegen begründe sie keine Verpflichtung für das Organ, das Dienstverhältnis nach diesem Zeitraum zu beenden. Dienstliche Interessen könnten die Weiterbeschäftigung gebieten: Wenn die Tätigkeit einer Hilfskraft nach Ablauf der Beschäftigungszeit nicht sofort einem Beamten oder einem Bediensteten auf Zeit übertragen werden könne, sei es sinnlos, das Organ zu zwingen, eine neue, ihm unbekannte Hilfskraft für einen Posten einzustellen, auf dem die erste Hilfskraft sich bereits bewährt habe.
Außerdem hätten alle die Ernennung von Fräulein Kurz vorbereitenden Maßnahmen zeitlich vor dem 15. Februar 1964 gelegen. Selbst das schriftliche Verfahren, mit dem die Zustimmung der Präsidentenversammlung eingeholt worden sei, sei am 13. Februar 1964 eingeleitet worden. Es wäre ungerecht, Fräulein Kurz die Folgen einer geringfügigen Verzögerung tragen zu lassen, für die sie nicht verantwortlich sei.
3. Dritte Rüge: Verletzung von Artikel 25 des Statuts
Die Klägerin meint, die Entscheidung, sie nicht zu ernennen, hätte mit Gründen versehen werden müssen, da sie sie beschwere. Das Urteil Raponi (RsprGH X 289 ff.), wonach eine ausdrückliche Begründung bei Beförderungen den nicht beförderten Beamten schaden könnte, sei hier nicht einschlägig; im vorliegenden Fall hätte es lediglich der Bezugnahme auf das Ergebnis des Auswahl Verfahrens bedurft. Der Hinweis auf die Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses könne nicht durchgreifen. Die Feststellung, daß der Bewerber auf der Eignungsliste einem anderen Bewerber nachgeordnet sei, sei keine Geheimnisverletzung.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, Artikel 25 des Statuts verlange eine Begründung nur für den Adressaten beschwerende Entscheidungen. Sie beruft sich auf das Urteil Raponi, dessen Grundsätze auch für Ernennungen Geltung hätten, die im Anschluß an ein Auswahlverfahren verfügt werden. Bei der Auswahl der Bewerber, mit denen es die freien Stellen besetzen will, aus dem Verzeichnis der geeigneten Bewerber stehe dem Organ nach Artikel 30 des Statuts ein weiter Ermessensspielraum zu. Außerdem müsse das Organ das Geheimnis der Arbeiten des Prüfungsausschusses wahren.
Im übrigen sei in der der ernannten Bewerberin zugestellten Ernennungsurkunde auf das Verzeichnis der geeigneten Bewerber des Auswahlverfahrens Nr. 143/B Bezug genommen worden.
4. Vierte Rüge: Verspätete Einreichung der Bewerbung von Fräulein Kurz
Die Klägerin erklärt, nach dem Wortlaut der Ausschreibung hätten die Bewerbungen bis spätestens zum 9. September 1963 bei der Abteilung Einstellungen eingehen müssen. Die Bewerbung von Fräulein Kurz trage aber das Datum vom 12. September 1963. Es treffe zwar zu, daß Fräulein Kurz zu jener Zeit abwesend gewesen sei und ihr Dienststellenleiter selbst diese Bewerbung zu einem Zeitpunkt eingereicht habe, von dem die Beklagte behauptet, es sei der 9. September gewesen (tatsächlich sei das Datum auf dem Schreiben des Herrn Pryce, das als Anlage II zu dem Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorgelegt ist, unleserlich). Wenn dieses Schreiben auch den Abteilungstagesstempel vom 9. September trage, sei doch festzustellen,
daß dieses Datum zweifelhaft sei, da der Bevollmächtigte der Beklagten trotz des vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gestellten Antrags weder die Empfangsbestätigung der Bewerbung noch das besondere Register vorgelegt habe, in das die Bewerbungen eingetragen würden;
daß die Bewerbungen nach dem von der Beklagten herausgegebenen Formblatt, mit dem sie einzureichen gewesen seien, vom Bewerber hätten unterzeichnet sein müssen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.
Die Beklagte entgegnet, Fräulein Kurz sei während der ganzen Zeitspanne von der Veröffentlichung der Stellenausschreibung bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen in Urlaub gewesen. Um die Rechte von Fräulein Kurz nicht widerrechtlich zu beeinträchtigen, habe die Beklagte die vom Dienstvorgesetzten eingereichte Bewerbung und ungeachtet ihrer Verspätung auch die von der Beteiligten selbst eingereichte zulassen müssen.
5. Fünfte Rüge: Die Beklagte habe es unterlassen, allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über das Auswahlverfahren zu erlassen
Die Klägerin beruft sich auf Artikel 110 des Statuts.
Der Einwand, daß derartige Durchführungsbestimmungen nur zu erlassen seien, wenn die fragliche Vorschrift es selbst vorsehe, könne nicht durchgreifen. Es reiche aus, wenn die Statutsvorschriften nicht -ausreichend klar seien, was vorliegend der Fall sei.
Die Beklagte habe selbst die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses geregelt (Aktenstück S/01965/63 des Exekutivsekretariats vom 21. Juni 1963). Damit habe sie zugegeben, daß diese Vorschriften nicht aus sich heraus anwendungsfähig seien.
Nach Artikel 110 des Statuts seien die allgemeinen Durchführungsbestimmungen jedoch nach Anhörung der Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats zu erlassen. Diese Formvorschriften seien nicht beachtet worden.
Die Beklagte hält diese Rüge für unzulässig, da sie nicht auf Gründe gestützt sei, die während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten seien. Nach Artikel 110 seien die allgemeinen Durchführungsbestimmungen, von denen dort die Rede ist, dem Personal bekanntzugeben. Der Klägerin sei bei Einreichung ihrer Klageschrift bekannt gewesen, daß derartige allgemeine Durchführungsbestimmungen ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden waren und demnach auch nicht bestanden.
Die Rüge sei überdies auch nicht begründet, da die fraglichen Vorschriften keine derartigen Auslegungsschwierigkeiten aufwiesen, daß ihre Anwendung ohne allgemeine Durchführungsbestimmungen rechtswidrig wäre.
6. Sechste Rüge: Unregelmäßigkeiten in dem vom Prüfungsausschuß eingeschlagenen Verfahren
Die Klägerin macht geltend, der Prüfungsausschuß habe, obwohl es sich um ein Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen gehandelt habe, regelrechte Prüfungen veranstaltet, die er als Gespräche bezeichnet habe. Außerdem hat der Prüfungsausschuß die Befähigungsnachweise nicht berücksichtigt, denn bei der Benotung sind ausschließlich Sprach kenntnisse und Berufserfahrung berücksichtigt worden (insgesamt nach dem Zehnpunktesystem benotet), nicht aber die Befähigungsnachweise oder Zeugnisse, und allein auf Grund der beiden genannten Kriterien ist … auch das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgestellt worden.
Das mit der Klägerin geführte Gespräch habe im übrigen in einer ganzen Reihe von Fangfragen bestanden, die einer Bewerberin um eine Stelle der Laufbahngruppe B nicht hätten gestellt werden dürfen.
Zwar könne der Gerichtshof nicht an Stelle des Prüfungsausschusses entscheiden, dennoch müsse er die Art und Weise nachprüfen, in der sich der Prüfungsausschuß seine Überzeugung gebildet habe. Um feststellen zu können, ob sich der Prüfungsausschuß keine Parteilichkeit habe zuschulden kommen lassen, müsse der Gerichtshof daher nachprüfen können, ob die den beiden Bewerberinnen gestellten Fragen den gleichen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen hätten.
Der Gerichtshof müsse auch feststellen, welches Gewicht der Prüfungsausschuß den Sprachkenntnissen beigemessen habe, und zu diesem Zweck nachprüfen können, ob beide Bewerberinnen mit gleicher Strenge beurteilt worden seien. Prima facie ist dies nicht der Fall, denn Fräulein Kurz, die vorher niemals in England gelebt hat, erhielt mehr Punkte als die Klägerin, die vierzehn Jahre dort verbracht hat.
Es habe außerdem den Anschein, daß sich der Prüfungsausschuß ausschließlich für die Kenntnisse der englischen Sprache interessiert hat, obwohl in der Stellenausschreibung angegeben war: gründliche Kenntnis einer der Sprachen der Gemeinschaft (vorzngsweisedes Französischen) und die Klägerin eine ausgezeichnete Kenntnis dieser Sprache hat.
Schließlich muß der Prüfungsausschuß offenbar die Berufserfahrung berücksichtigt haben, die Fräulein Kurz als Hilfskraft in der Außenstelle London des Presse- und Informationsdienstes erworben hatte. Um aber die Bewerberinnen an einem Auswahlverfahren gleich zu behandeln, muß dieser Umstand unberücksichtigt bleiben.
Die Beklagte erklärt diese Rüge für unzulässig, da sie nicht auf Gründe gestützt sei, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten seien.
Im übrigen sei die Rüge nicht begründet. Der Prüfungsausschuß habe festgestellt, daß beide Bewerberinnen die verlangten Befähigungsnachweise besaßen, und habe beide auf das Verzeichnis der geeigneten Bewerber gesetzt. Der Prüfungsausschuß konnte jedoch auch die Feststellung treffen, inwieweit die Nachweise der Betroffenen erkennbar gleichwertig waren. Wenn er in Übereinstimmung mit der Stellenausschreibung auf ein Gespräch mit den Bewerberinnen Wert legte, so hatte dieses Gespräch doch keinen Prüfungscharakter; es sollte lediglich die Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Betroffenen in den als Bewerbungsunterlagen vorgelegten Urkunden und die Beurteilung der Befähigung etwa im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Kenntnisse der Tätigkeit und der Aufgaben der Gemeinschaften und Kenntnisse der englischen Verhältnisse ermöglichen; anhand der Bewerbungsunterlagen allein hätte der Prüfungsausschuß dies nicht beurteilen können.
Außerdem sei die Auswahl der den Bewerbern zu stellenden Fragen in das Ermessen des Prüfungsausschusses gestellt. Das gleiche gelte für die Abwägung der Verdienste der Bewerber. Der Prüfungsausschuß sei auch berechtigt gewesen, die von Fräulein Kurz in der Außenstelle London erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen.
7. Siebente Rüge: Nichtangabe der von den beiden Bewerberinnen für Sprachkenntnisse und für praktische Berufserfahrung erreichten Punktzahl durch den Prüfungsausschuß
Die Klägerin erklärt, ohne diese Angaben sei es dem Gerichtshof nicht möglich nachzuprüfen, auf welche Weise der Prüfungsausschuß sich seine Überzeugung gebildet habe.
Die Beklagte entgegnet, aus dem Protokoll des Prüfungsausschusses gehe hervor, daß dieser beschlossen habe, für die Benotung der Bewerber auf Grund des Gesprächs folgende Kriterien zu berücksichtigen: Sprachkenntnisse und praktische Berufserfahrung (insgesamt nach dem Zehnpunktesystem benotet). Der Prüfungsausschuß sei keineswegs verpflichtet gewesen, diese beiden Kriterien getrennt zu benoten.
IV. Verfahren
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat mit Beschluß vom 24. Juni 1964 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts abgelehnt. Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, daß keine Beweisaufnahme erforderlich sei. Er hat jedoch die Beklagte aufgefordert, bestimmte Urkunden vorzulegen. Die Beklagte ist dieser Aufforderung nachgekommen.
Die mündliche Verhandlung hat in öffentlicher Sitzung am 25. Januar 1965 stattgefunden.
Am 16. Februar 1965 hat der Generalanwalt seine Schlußanträge vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zur ersten Rüge
Die Klägerin meint, die Zulassung von Hilfskräften zu Auswahlverfahren innerhalb des Organs im Sinne von Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe b) des Statuts sei rechtswidrig.
1. Zur Zulässigkeit
Die Beklagte hält diese Rüge für verspätet, da die Klägerin es versäumt habe, gewisse frühere Verfügungen, durch die Bewerbungen von Hilfskräften für den umstrittenen Dienstposten zugelassen worden seien, rechtzeitig anzugreifen, nämlich die Stellenbekanntgabe Nr. 166 und die Stellenausschreibung Nr. 143/B.
Das Einstellungsverfahren setzt sich aus mehreren voneinander abhängigen Maßnahmen zusammen. Daher läuft diese Einrede auf die Forderung hinaus, daß die Beteiligten gegen jede sie beschwerende Maßnahme, die im Einstellungsverfahren ergeht, gesondert Klage erheben müssen. Angesichts des Zusammenhangs der einzelnen Maßnahmen, aus denen das Einstellungsverfahren besteht, muß jedoch anläßlich einer gegen spätere Maßnahmen dieses Verfahrens gerichteten Klage auch die Fehlerhaftigkeit früherer, den angefochtenen Maßnahmen eng verbundener Maßnahmen geltend gemacht werden können.
Daher kann der Gerichtshof die von der Klägerin gerügten früheren, der Ernennung von Fräulein Kurz vorangegangenen Maßnahmen, insbesondere die streitigen Bekanntgaben, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der genannten Ernennung, die den Hauptgegenstand der Klage bildet, in Betracht ziehen.
2. Zur Begründetheit
Bei wortgetreuer Auslegung umfaßt der Ausdruck Auswahlverfahren innerhalb des Organs sämtliche im Dienst dieses Organs stehenden Personen, gleichviel in welcher Eigenschaft sie tätig sind. Diese Auslegung wird durch das dem Einstellungsverfahren in Artikel 27 des Statuts zugeordnete Ziel bestätigt, nämlich dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Dieses Ziel erfordert es, die Beamten auf möglichst breiter Grundlage auszuwählen.
Die Klägerin hält dem entgegen, das Auswahlverfahren innerhalb des Organs sei zwischen zwei Abschnitte des Einstellungsverfahrens eingeschoben, die nur Beamte betreffen (Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a) und c)); dem Gesamtaufbau der Vorschrift sei daher zwingend zu entnehmen, daß auch das genannte Auswahlverfahren nur Beamte betreffe.
Dieser Einwand übersieht, daß nach Artikel 28 Buchstabe d) des Statuts niemand zum Beamten ernannt werden kann, der nicht an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat. Die genannte Bestimmung führt nämlich dazu, die in Artikel 29 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Maßnahmen auf die Beamten allein zu begrenzen, da mit diesen Maßnahmen keine Auswahlverfahren verbunden sind; dagegen ist eine solche Begrenzung im Fall des Buchstaben b), der ausdrücklich ein Auswahlverfahren vorsieht, nicht zwingend geboten.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich bereits, daß die Rüge nicht begründet ist. Es bedarf daher keiner Prüfung des übrigen einschlägigen Vorbringens der Klägerin.
II. Zur zweiten Rüge
Mit dieser Rüge wird geltend gemacht, daß Fräulein Kurz erst nach mehr als einjähriger Beschäftigung zur Beamtin ernannt worden ist, obwohl nach Artikel 52 Buchstabe b) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ein Jahr die Höchstbeschäftigungsdauer für Hilfskräfte ist, soweit nicht Buchstabe a) dieses Artikels eingreift.
Auf Grund eines internen Auswahlverfahrens kann zum Beamten ernannt werden, wer zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Auswahlverfahrens rechtsgültig im Dienst des Organs gestanden hat. Im vorliegenden Fall liegen alle der Ernennung von Fräulein Kurz vorangegangenen Maßnahmen, insbesondere die Arbeiten des Prüfungsausschusses und auch die Einleitung des schriftlichen Verfahrens, mit dem die Zustimmung der Anstellungsbehörde eingeholt wurde, unstreitig vor dem oben genannten Zeitpunkt. Die Auffassung der Klägerin würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß eine Hilfskraft, obwohl rechtmäßig zum Auswahlverfahren zugelassen, nicht für die zu besetzende Planstelle ernannt werden könnte, wenn das Verfahren sich unvorhergesehenerweise hinauszöge. Die Rüge ist daher zurückzuweisen, ohne daß entschieden zu werden braucht, ob die Beklagte berechtigt war, Fräulein Kurz über ein Jahr hinaus im Dienst zu behalten.
III. Zur dritten Rüge
Mit dieser Rüge macht die Klägerin geltend, die Verfügung über ihre Nichternennung für die umstrittene Planstelle beschwere sie und hätte daher nach Artikel 25 des Statuts begründet werden müssen.
Eine ausdrückliche Verfügung, die Klägerin nicht zu ernennen, hat es nicht gegeben, sondern lediglich eine Verfügung, Fräulein Kurz zu ernennen. Diese Verfügung bedurfte keiner Begründung gegenüber ihrer Adressatin, da sie diese nicht beschwerte. Die Forderung der Klägerin liefe darauf hinaus, die Anstellungsbehörde zu verpflichten, die Tatsache zu begründen, daß sie keine andere Verfügung getroffen hat. Das Auswahlverfahren soll ja gerade eine solche Begründung überflüssig machen, die im übrigen die abgelehnten Bewerber schädigen könnte. Die Rüge ist daher unbegründet.
IV. Zur vierten Rüge
Die Klägerin rügt, der Prüfungsausschuß habe die Bewerbung von Fräulein Kurz angenommen, obwohl sie erst am 12. September 1963, also nach Ablauf der in der Stellenausschreibung gesetzten Frist bis zum 9. September, eingereicht worden sei.
Die Klägerin räumt zwar ein, daß der Dienstvorgesetzte von Fräulein Kurz die Bewerbung als deren Bevollmächtigter eingereicht haben mag, sie äußert jedoch Zweifel daran, ob er hierbei die genannte Frist eingehalten habe.
Sie weist ferner darauf hin, daß Bewerbungen nach dem Wortlaut eines von der Beklagten herausgegebenen Bewerbungsformblatts von dem Bewerber selbst zu unterzeichnen seien.
Unstreitig war Fräulein Kurz während der ganzen Zeit, die zwischen der Veröffentlichung der Stellenausschreibung und dem 9. September 1963 verstrichen ist, in Urlaub. Daher konnte der Dienstvorgesetzte durchaus als Bevollmächtigter von Fräulein Kurz handeln, vorausgesetzt, daß er die Fristen einhielt und die Absichten der Vertretenen richtig auslegte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Bewerbung ging bei den Dienststellen der Beklagten am 9. September ein, wie der darauf angebrachte Stempel bezeugt, und wurde von Fräulein Kurz am 12. September bestätigt. Die Rüge ist daher nicht begründet.
V. Zur fünften Rüge
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe keine allgemeinen Durchführungsbestimmungen für das Auswahlverfahren erlassen und hierdurch gegen Artikel 110 des Statuts verstoßen; allenfalls habe sie solche Maßnahmen erlassen, ohne vorher die Personalvertretung angehört und eine Stellungnahme des Statutsbeirats eingeholt zu haben.
1. Zur Zulässigkeit
Die Beklagte hält diese Rüge, die in der Erwiderung erstmals erhoben wird, wegen Verspätung für unzulässig. Die Klägerin hat jedoch erst im Laufe des Verfahrens von der Existenz des Dokuments S/01966/63 vom 21. Juni 1963 über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse bei Auswahlverfahren Kenntnis erhalten. Da die Kenntnis dieses Dokuments die Klägerin veranlaßt haben kann, diese Rüge zu erheben, ist die prozeßhindernde Einrede zurückzuweisen.
2. Zur Begründetheit
Daher ist zu ermitteln, ob das genannte Dokument eine Durchführungsbestimmung im Sinne von Artikel 110 des Statuts darstellt.
Der in Artikel 110 enthaltene Ausdruck die allgemeinen Durchführungsbestimmungen bezieht sich in erster Linie auf Bestimmungen, die jedes Organ in Vollzug bestimmter zwingender Vorschriften des Statuts, wie etwa Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2, zu erlassen verpflichtet ist. Ohne eine solche ausdrückliche Anordnung kann die Verpflichtung zum Erlaß allgemeiner Durchführungsbestimmungen nur dort angenommen werden, wo die Statutsvorschriften selbst nicht hinreichend klar sind.
Die Statutsvorschriften über das Auswahlverfahren sehen nirgends eine Verpflichtung der Organe vor, allgemeine Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Sie sind aus sich heraus verständlich. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, für das Auswahlverfahren allgemeine Durchführungsbestimmungen im Sinne von Artikel 110 des Statuts zu erlassen. Im übrigen ist das oben genannte Dokument S/01965/63 als innerdienstliche Maßnahme anzusehen, die den Formvorschriften des genannten Artikels nicht unterliegt.
Nach alledem ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.
VI. Zur sechsten Rüge
Diese Rüge teilt die Klägerin in verschiedene Beschwerdepunkte auf:
a) Obwohl es um ein Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen gegangen sei, habe der Prüfungsausschuß regelrechte Prüfungen in Form von Gesprächen durchgeführt; der Klägerin seien in dem mit ihr geführten Gespräch eine ganze Reihe von Fangfragen gestellt worden.
b) Der Prüfungsausschuß habe die Befähigungsnachweise nicht berücksichtigt, denn die Bewertung sei nur auf Grund der Sprachkenntnisse und der Berufserfahrung erfolgt. Zu den Sprachkenntnissen sei festzustellen, daß der Prüfungsausschuß die Kenntnis des Englischen als ausschlaggebend angesehen habe, obwohl die Stellenausschreibung gründliche Kenntnis einer der Sprachen der Gemeinschaft (vorzugsweise des Französischen) verlangt habe, und die Klägerin eine ausgezeichnete Kenntnis dieser Sprache besitze. Schließlich habe die Klägerin 14 Jahre lang in England gelebt, während Fräulein Kurz, zum erstenmal dort gewesen sei.
c) Der Prüfungsausschuß hätte die Berufserfahrung, die Fräulein Kurz im Londoner Büro der Beklagten erlangt habe, nicht berücksichtigen dürfen.
1. Zur Zulässigkeit
Die Beklagte begründet ihre Unzulässigkeitseinrede mit dem Vorbringen, diese Rüge sei erstmals in der Erwiderung geltend gemacht worden und beruhe nicht auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die sich während des schriftlichen Verfahrens ergeben hätten. Diese Einrede ist dem unter a) wiedergegebenen Beschwerdepunkt gegenüber offensichtlich begründet. Dagegen ist sie für die unter b) und c) genannten Beschwerdepunkte zurückzuweisen, da diese nach Ansicht des Gerichtshofes auf Unterlagen beruhen, die die Beklagte als Anlagen zur Klagebeantwortung zu den Akten gegeben hat.
2. Zur Begründetheil
a) Zum Beschwerdepunkt b) führt die Klägerin keine bestimmten Tatsachen an, die die Annahme zuließen, daß der Prüfungsausschuß die Befähigungsnachweise der Bewerber nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe. Außerdem unterscheidet die Stellenausschreibung deutlich zwischen Befähigungsnachweisen oder Zeugnissen und Berufserfahrung und stellt diese beiden Kriterien ganz offensichtlich einander gleich. Die genannte Stellenausschreibung enthält ferner die Angabe, daß die gründliche Kenntnis der englischen Sprache erwünscht sei. Daher war der Prüfungsausschuß berechtigt, diese Kenntnis als ausschlaggebend anzusehen, soweit die Bewerber gleichwertige Kenntnisse in den anderen in Frage kommenden Sprachen nachweisen konnten. Schließlich führt ein längerer Auslandsaufenthalt zwar häufig zu einer deutlichen Überlegenheit auf sprachlichem Gebiet, doch ist dies nicht notwendigerweise der Fall.
b) Was den Beschwerdepunkt c) anbelangt, so war es durchaus angemessen, daß der Prüfungsausschuß die Berufserfahrung einer Bewerberin berücksichtigte, die schon Aufgaben von der Art derer erfüllt hatte, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind.
VII. Zur siebenten Rüge
Die Klägerin wendet sich dagegen, daß der Prüfungsausschuß bei der Beurteilung der Bewerber die Sprachkenntnisse und die Berufserfahrung pauschal bewertet habe, anstatt sie getrennt zu benoten.
Es besteht kein Rechtssatz, der es dem Prüfungsausschuß untersagte, in der beanstandeten Weise vorzugehen, es sei denn, daß es der Anstellungsbehörde hierdurch unmöglich gemacht würde, eine billige und angemessene Entscheidung zu treffen. Aus keinem der gegebenen Umstände ist zu entnehmen, daß dies vorliegend der Fall gewesen sei. Auch diese Rüge ist daher unbegründet.
Da die Klägerin mit keinem ihrer Klagegründe durchgedrungen ist, ist ihre Klage als unbegründet abzuweisen.
VIII. Kosten
Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen und hat daher nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten zu tragen.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Mit Beschluß vom 24. Juni 1964 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) den Antrag der Klägerin auf Gewährung des Armenrechts abgelehnt und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
auf Grund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt mit Ausnahme der Auslagen der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts entstandenen.