Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.03.1965 – C-21/64
ECLI:EU:C:1965:30
In dem Rechtsstreit
DER KOMMANDITGESELLSCHAFT MACCHIORLATI DALMAS & FIGLI
mit Sitz in Turin, vertreten durch Herrn Giuseppe Macchiorlati Dalmas,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antonio Astolfi, zugelassen am Kassationshof der Italienischen Republik,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,
Klägerin,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihren Rechtsberater Italo Teichini als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Piero Ziccardi, zugelassen am Kassationshof der Italienischen Republik, Professor an der Universität Mailand,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagt,
wegen Aufhebung, Rücknahme oder wenigstens Änderung der Entscheidung der Hohen Behörde vom 8. April 1964, der Klägerin zugestellt am 14. April 1964, durch die die Klägerin zur Zahlung von 7000000 Lit. Verzugszuschlägen zu den Umlagebeiträgen herangezogen wird,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt,
der Richter L. Delvaux und R. Monaco (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Im September 1958 übersandte die Klägerin der Hohen Behörde die für die Veranlagung zur Umlage erforderlichen Produktionsmeldungen für die Zeit von Dezember 1955 bis März 1958.
Auf Grund dieser Meldungen und der durch Kontrollen und Nachprüfungen oder sonst auf indirekte Weise erlangten Daten über die vor oder nach dem genannten Zeitraum liegenden Zeiten teilte die Hohe Behörde der Klägerin in einem Schreiben vom 13. Februar 1959 mit, daß ihre Umlageschuld für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum 5. November 1958 (eine frühere Entscheidung vom 29. Oktober 1958 errechnete die geschuldeten Beträge nur bis zum 25. April 1958) sich auf 21541543 Lit. belaufe, wovon 16060945 Lit. auf die eigentliche Umlage und 5480598 lit. auf Verzugszuschläge entfielen.
Die Firma Macchiorlati Dalmas focht diese individuelle Entscheidung mit der Klage 22/59 an; diese Klage wurde im folgenden Jahr nach Klagerücknahme unter Kostenaufhebung im Register gestrichen.
Die Parteien hatten sich insbesondere über die Tilgung der Hauptschuld in monatlichen Raten von 2650000 Lit. bis Ende Februar 1960 geeinigt. Den Schuldbetrag errechneten sie für die Zeit bis zum 5. November 1958 auf Grund der streitigen Entscheidung vom 13. Februar 1959 und für die folgenden Monate auf Grund der Meldungen des Unternehmens.
Der Restbetrag der Hauptschuld wurde im Februar 1961 vollständig beglichen (Anlage V zur Klageschrift). Am 26. April 1961 teilte die Hohe Behörde der Klägerin mit, daß die Verzugszuschläge sich bis zum 5. Februar 1961 auf insgesamt 9334514 Lit. beliefen. Am 20. Februar 1962 suchte die Klägerin um Erlaß der Verzugszuschläge nach (Anlage 10 zur Klageschrift). Die Hohe Behörde gab diesem Antrag teilweise statt und setzte die Zuschläge auf 7000000 Lit. herab. Nach Abweisung eines neuen Antrags der Klägerin (Anlagen 11 und 12 zur Klageschrift) erließ sie am 14. November 1962 eine Entscheidung über die geschuldeten Zuschläge. Diese Entscheidung hob der Gerichtshof auf die Klage 1/63 der Klägerin wegen unzureichender Begründung auf.
Nachdem sie der Klägerin gemäß Artikel 36 des Vertrages Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (woraufhin die Klägerin ihren Antrag auf völligen Erlaß der Verzugszuschläge wiederholte, Anlagen 13 und 14 zur Klageschrift) erließ die Hohe Behörde am 8. April 1964 eine neue Entscheidung, die die von der Klägerin geschuldeten Verzugszuschläge wiederum auf 7000000 Lit. festsetzte (Anlage 6 zur Klageschrift). Diese Entscheidung ist Gegenstand des Rechtsstreits.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge:
unter Abweisung aller anderweitigen Anträge auf die Klage gegen die der Klägerin mit Schreiben vom 14. April 1964 zugestellte Entscheidung der Hohen Behörde vom 8. April 1964
in erster Linie
die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären,
hilfsweise im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung
nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Klägerin die geschuldeten Verzugszuschläge erlassen,
äußerst hilfsweise
die angefochtene Entscheidung abändern und die von der Klägerin geschuldeten Verzugszuschläge angemessen herabsetzen,
in jedem Fall
die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegen.
Die Beklagte beantragt,
auf Grund der vorstehenden Erwägungen und vorbehaltlich einer eingehenderen Erörterung der hier gestreiften Fragen alle Anträge der Klägerin als unzulässig oder unbegründet und schließlich die im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung gestellten Hilfsanträge als unbegründet abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zur Zulässigkeit
Die Beklagte hält einige Klagegründe für unzulässig. Sie zieht zunächst die Rechtsprechung des Gerichtshofes heran, nach der diese Einrede, wie sie meint, sowohl aus Artikel 33 als auch aus Artikel 36 letzter Absatz des Vertrages begründet ist, und führt dann folgendes aus:
1. Zu der individuellen Entscheidung vom 13. Februar 1959
Die Frist zur Anfechtung dieser Entscheidung sei abgelaufen;
die Entscheidung sei seinerzeit innerhalb der vorgeschriebenen Frist angefochten (Klage 22/59), die Klage jedoch später zurückgenommen worden;
nach der Klagerücknahme habe die Klägerin die in der Entscheidung festgesetzte Schuld anerkannt;
nach Artikel 36 des Vertrages könne nur gegen Rechtsnormen vorgegangen werden, auf die die unmittelbar angegriffene Entscheidung Bezug nehme, und zwar innerhalb der aus dem Gegenstand dieser Entscheidung ersichtlichen Grenzen des Rechtsstreits;
seien zwei individuelle Entscheidungen miteinander verbunden, so könnten mit der Klage gegen eine der beiden Entscheidungen nicht die mit der anderen, unanfechtbar gewordenen Entscheidung getroffenen Maßnahmen angegriffen werden.
Vergebens berufe sich die Klägerin auf die für bestätigende Verwaltungsakte geltenden Grundsätze, indem sie ausführe, daß die der Entscheidung beigefügte Berechnung der Umlagen ihr mit der individuellen Entscheidung vom 8. April 1964 ein zweites Mal zugestellt worden sei. Trotz dieser Tatsache sei nämlich die letztgenannte Entscheidung von der Entscheidung vom 13. Februar 1959 unabhängig.
2. Zu den die Umlagen betreffenden allgemeinen Entscheidungen Nrn. 3/52, 29/55 und 31/55
Die Klägerin habe kein Klagerecht, denn es bestehe zwischen den Parteien auf diesem Gebiet kein Streit im rechtstechnischen Sinne. Diese Entscheidungen, die die allgemeinen Vorschriften über die Umlage enthielten, bildeten nämlich die Grundlage der individuellen Entscheidung vom 13. Februar 1959. In ihrer Klage gegen die letztgenannte Entscheidung habe die Klägerin aber die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Umlagevorschriften nicht bestritten. Sie habe auch bei ihrer späteren Klagerücknahme diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht und die Höhe der geschuldeten Umlagen in völliger Freiheit anerkannt.
Da ferner die Frist zur Klageerhebung gegen die Entscheidung vom 13. Februar 1959 abgelaufen sei, habe die Klägerin ihr Klagerecht gegen diese Entscheidung verloren und könne demnach auch die angebliche Rechtswidrigkeit der ihr zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidungen nicht mehr geltend machen.
Durch ihr Anerkenntnis habe sich die Klägerin ihres Rechtes begeben, die Rechtmäßigkeit der auf die Umlage bezüglichen Rechtsnormen in Zweifel zu ziehen.
Schließlich sei die gegen die Entscheidung Nr. 3/62 erhobene Rüge, daß das von der Hohen Behörde vorgesehene Sanktionssystem dem im Vertrag vorgesehenen nicht entspreche, schon deshalb unzulässig, weil Einzelpersonen kein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit allgemeiner Entscheidungen zuzugestehen sei.
Auch die Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, um den von der Beklagten insbesondere auf Grund von Artikel 36 letzter Absatz des Vertrages erhobenen Unzulässigkeitseinreden entgegenzutreten. Nachdem sie eingehend ausgeführt hat (Erwiderung Seiten 3 bis 9),
daß das Klagerecht nach Artikel 36 des Vertrages auch für Verzugszuschläge gelte, da diese unter den weiteren Begriff der finanziellen Sanktionen fielen
und daß der Gerichtshof Artikel 36 letzter Absatz ausdehnend ausgelegt habe, um den Rechtsschutz möglichst zu erweitern,
vertritt die Klägerin die Auffassung, diese Bestimmung finde auch dann Anwendung, wenn die Entscheidung, die der unmittelbar angefochtenen. Entscheidung zugrunde liegt, selbst eine individuelle Entscheidung ist.
Der Versuch, aus dem Ablauf der Klagefrist des Artikels 33 EGKS-Vertrag die Unanwendbarkeit von Artikel 36 Absatz 3 auf individuelle Entscheidungen herzuleiten, sei im höchsten Grade unlogisch. Selbstverständlich würden individuelle Entscheidungen stets erst nach Ablauf der 30-Tage-Frist mittelbar angegriffen, weil sie vor Ablauf dieser Frist unmittelbar angefochten werden könnten.
Wie die Beklagte selbst ausführe, müsse der Grundsatz der Rechtssicherheit zweifellos gewahrt werden. Dieser Grundsatz dürfe aber niemals zu einer Beschränkung des den Unternehmen gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes führen. Die Rechtssicherheit ergebe sich nämlich (siehe Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 10/56)
daraus, daß die Rechtswidrigkeit der Grundsatzentscheidung nur die Aufhebung der angefochtenen individuellen Entscheidung nach sich ziehe,
sowie aus dem Verzicht des Betroffenen auf Anfechtung der angeblich rechtswidrigen Entscheidung.
Die Klägerin fährt fort, was den zweiten Umstand anbelange, so lasse sich aus einem neutralen, farblosen Verhalten oder dem Stillschweigen des Betroffenen, der möglicherweise aus praktischen Zweckmäßigkeitserwägungen von der Erhebung einer Klage zunächst absehe, nicht auf einen Verzicht auf einen Rechtsbehelf schließen. Dieser müsse sich vielmehr (siehe Artikel 329 des italienischen codice civile) in einer ausdrücklichen Annahmeerklärung oder in Handlungen äußern, die mit dem Willen, die gesetzlich zulässigen Rechtsbehelfe zu ergreifen, unvereinbar seien. Aus diesem Grunde könne darin, daß eine individuelle Entscheidung angegriffen wurde, ohne daß die Fehlerhaftigkeit der Grundsatzentscheidung mittelbar geltend gemacht wurde, keine Hinnahme dieser letztgenannten Entscheidung erblickt werden. Denn ein Kläger verliere dadurch, daß er eine Rüge in seiner Klage nicht geltend mache, noch nicht das Recht, sie in einer anderen Klage vorzubringen, falls nicht Verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften entgegenstehen, und falls sein Verhalten klar erkennen lasse, daß er nicht stillschweigend auf die Geltendmachung dieser Rüge verzichte, sondern sich weigere, die über die streitigen Punkte getroffene Entscheidung hinzunehmen.
Im vorliegenden Falle sei ein Verzicht der Klägerin auf einen Rechtsbehelf aus den nachstehenden Gründen auszuschließen:
Hinsichtlich der Entscheidung vom 13. Februar 1959
Die Klägerin habe bei der Rücknahme ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage 22/59 in einem Schreiben vom 30. April 1960 ausdrücklich erklärt: Diese Rücknahme bedeutet unsererseits kein Zugeständnis der Behauptungen der Hohen Behörde über die Grundlagen, auf denen die den Gegenstand der nunmehr zurückgenommenen Klage bildenden Umlagebeiträge berechnet worden sind (Anlage 7 zur Klageschrift).
In der streitigen Entscheidung vom 8. April 1964 sei nach deren eigenem Wortlaut die Lage der Klägerin erneut geprüft worden; da diese Entscheidung auf eine in der Entscheidung vom 13. Februar 1959 enthaltenen Berechnung Bezug nehme, bilde die letztere Entscheidung die Rechtsgrundlage der Entscheidung vom 8. April. Auf jeden Fall sei es entweder zulässig, die in der Entscheidung vom 13. Februar 1959 enthaltene Berechnung der Umlage und demnach auch der Verzugszuschläge unmittelbar anzugreifen, wenn sie als Teil der Entscheidung vom 8. April 1964 anzusehen sei (die mit einer besonderen Rüge angefochten sei), oder diese Abrechnung auf Grund von Artikel 36 letzter Absatz anzugreifen, soweit sie Bestandteil der Entscheidung vom 13. Februar 1959 sei, auf der die Entscheidung vom 8. April 1964 beruhe.
Hinsichtlich der Entscheidung Nr. 3/52 mit Ihren späteren Änderungen und der Entscheidung Nr. 31/55
Die Klägerin verweist zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen, aus dem sich ergebe, daß sie diese Entscheidungen niemals hingenommen habe.
Sie betont sodann, daß sie bereits in der Rechtssache 1/63 ihren Willen bekundet habe, die Berechnungsgrundlage der Umlagen nicht als rechtmäßig anzusehen. Wenn sie trotzdem die Umlagen weiterhin regelmäßig bezahlt habe, so nur, weil bei dem neuen, gegenüber dem ursprünglichen erheblich ermäßigten Satz ein Widerspruch nicht gerechtfertigt erschienen sei.
Die Beklagte beruft sich in der Gegenerwiderung auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 1/63 und stellt zur Klärung einer Anzahl von der Klägerin aufgeworfener Fragen, die nach ihrer Ansicht unbestreitbar von allgemeinem Interesse sind, zahlreiche Betrachtungen an, mit denen sie beweisen will,
daß der in Artikel 36 des Vertrages vorgesehene Klagegrund gegen unanfechtbar gewordene individuelle Entscheidungen nicht geltend gemacht werden könne,
daß die Verfahrens- und materiellrechtlichen Voraussetzungen, die erforderlich seien, um die Rechtswidrigkeit allgemeiner Entscheidungen auf Grund von Artikel 36 geltend zu machen, im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.
Zum ersten Punkt weist die Beklagte darauf hin, daß zum Unterschied zu der für allgemeine Entscheidungen getroffenen Regelung die im Vertrag gegen individuelle Entscheidungen vorgesehenen Rechtsbehelfe diese Entscheidungen unanfechtbar werden ließen, falls sie nicht auf Grund von Artikel 33 mit der Klage angefochten würden.
Was den zweiten Punkt betrifft, unterscheidet sie zwischen der Beanstandung der für Oktober 1958 festgesetzten Umlagebeiträge und der der späteren Beiträge, die im Monat Dezember 1960 fällig geworden seien. Im einen Fall sei jetzt deswegen keine Beanstandung mehr zulässig, weil die Entscheidung vom 13. Februar 1959 über diese Umlagen unanfechtbar sei. Im anderen Falle ergebe sich die Unzulässigkeit der Beanstandung daraus, daß die Klägerin die allgemeinen Normen oder Entscheidungen, die die Beitragspflicht allgemein regelten, entweder deswegen nicht mehr anfechten könne, weil sie diese Vorschriften als rechtsgültig anerkannt habe oder deswegen, weil diese Vorschriften mit der auf ihnen beruhenden Entscheidung vom 13. Februar 1959 unanfechtbar geworden seien.
Zur Begründetheit
Rechtsfragen
A — Zur individuellen Entscheidung vom 8. April 1964
Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch wider sprüchliche und absurde Begründung
Die Klägerin meint, wenn schon die vorangegangene Entscheidung vom 14. November 1962 unzureichend begründet gewesen sei, wie der Gerichtshof durch sein Urteil in der Rechtssache 1/63 entschieden hat, so sei die Begründung der vorliegenden Entscheidung erst recht so verworren und widersprüchlich, daß sie auf eine Entstellung der Tatsachen hinauslaufe und keinen zusammenhängenden Gedankengang erkennen lasse. Sie verweist insbesondere auf einige Ausführungen in der Entscheidungsbegründung, die unzusammenhängende oder widerspruchsvolle Behauptungen enthielten (Klageschrift Seiten 21 bis 23).
Die Beklagte erklärt diese Rüge anhand einer analytischen Betrachtung der Entscheidungsbegründung, des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts und der Bedeutung der einzelnen Paragraphen der Entscheidung für unbegründet (Klagebeantwortung, Seiten 15 bis 18). Außerdem weist sie in der Gegenerwiderung darauf hin, daß die Klägerin es anscheinend selbst vorgezogen habe, in der Erwiderung auf diese Rüge zu verzichten.
Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch unzureichende Begründung der Entscheidung über den Antrag vom 18. Februar 1964 auf Erlaß der Verzugszuschläge
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die auf Seite 6 der Entscheidung aufgestellte Behauptung, daß ihr Antrag auf Erlaß der Verzugszuschläge keine neuen Tatsachen enthalte, die einen günstigen Bescheid rechtfertigen könnten, erscheine unhaltbar und ungeeignet, die Entscheidung zu tragen; das gelte insbesondere, wenn man in Betracht ziehe, daß die Klägerin eine diesbezügliche Klage erhoben hatte (Rechtssache 1/63), und sich die Schlußanträge des Generalanwalts ins Gedächtnis rufe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihre Entscheidung zu begründen und über den Antrag gesondert zu entscheiden.
Die in der Mitteilung vom 17. Februar 1964 enthaltene Aufforderung habe demnach rein formale Bedeutung und sei nur ergangen, um der Rüge der Verletzung des Vertrages zuvorzukommen. Überdies sei die Entscheidung der Klägerin zugestellt worden, ohne daß ihr die Ablehnung ihres Antrags vorher mitgeteilt worden wäre.
Die Beklagte erklärt zusammenfassend, die gerügte Unzulänglichkeit der Begründung sei nur eine Folge der Unbegründetheit des Antrags der Klägerin. Überdies habe die Hohe Behörde bei einer Verwaltungsentscheidung der vorliegenden Art die in einem ganz anderen Prozeß (Rechtssache 1/63) geltend gemachten Argumente nicht zu berücksichtigen brauchen.
Die Rüge endlich, daß die Ablehnung des Antrags nicht vor Zustellung der Entscheidung selbst zugestellt worden sei, finde in Artikel 36 keine Stütze; die Hohe. Behörde habe das darin vorgeschriebene Verfahren genau eingehalten.
Ermessensmißbrauch, der darin liegen soll, daß die Hohe Behorde ihre Forderung auf Verzugszuschläge aufrechterhacten habe, obwohl ein Verzicht auf diese Zuschläge vereinbart gewesen sei
Die Klägerin behauptet, bei einer Unterredung am 21. April 1960 zwischen der Klägerin und Herrn Domenico Capodanno einerseits und der Hohen Behörde andererseits seien die Parteien zu folgender Vereinbarung gelangt:
Die Klägerin habe sich verpflichtet, die auf Grund der von Amts wegen vorgenommenen Schätzungen durch die Hohe Behörde errechneten Umlagerückstände zu bezahlen und in Zukunft ihre Produktionsmeldungen pünktlich zu erstatten;
die Beklagte habe auf Verzugszuschläge verzichtet;
die Klägerin habe sich verpflichtet, ihre Klage 22/59 bei Kostenaufhebung zurückzunehmen.
Da die Klägerin diese Abmachungen erfüllt habe, sei die in der streitigen Entscheidung enthaltene Forderung auf Zahlung von Verzugszuschlägen gänzlich ungerechtfertigt.
a) Zum Beweis für den Inhalt dieser Vereinbarung beantragt die Klägerin in der Erwiderung, Herrn Domenico Capodanno, der ihr bei der Unterredung vom 21. April 1960 assistiert habe, als Zeugen über die Umstände und den Wortlaut der Vereinbarung zu vernehmen;
b) ferner verweist sie auf folgende Urkunden:
das Schreiben vom 30. April 1960, worin sie die Hohe Behörde von ihrer Klagerücknahme unterrichtete und erklärte, der Verzicht auf die Fortsetzung des Prozesses setze voraus, daß die Hohe Behörde die (in der angefochtenen Entscheidung) in Höhe von 5480508 Lit. festgesetzten Verzugszuschläge völlig fallen läßt, wie Sie und die Beamten, mit denen wir verhandelten, es uns ausdrücklich zugesichert haben (Anlage 7 zur Klageschrift) ;
das Antwortschreiben der Hohen Behörde vom 6. Mai 1960, worin diese bestritt, daß der Klägerin eine solche Zusicherung gegeben worden sei und erklärte, der Klägerin sei gesagt worden: nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Beiträge kann die Firma Macchiorlati den Erlaß der Verzugszuschläge beantragen; die Gewährung der beantragten Vergünstigung hängt gewiß von dem guten Willen ab, den sie durch die rasche Bereinigung ihrer Angelegenheiten beweisen kann (Anlage. 8 zur Klageschrift) ;
das Antwortschreiben, das Herr Capodanno, der beim Abschluß der Verhandlungen zugegen gewesen sei, im Namen der Klägerin an die Hohe Behörde gerichtet hat (Anlage 9 zur Klageschrift).
c) Sie hält am Inhalt dieser Schreiben fest und erklärt, der Wortlaut des zweiten Schreibens sowie das Verhalten der Beamten der Hohen Behörde bei der Unterredung vom 21. April 1960 hätten die Klägerin zu der zweifellos berechtigten Überzeugung geführt, daß sie den Erlaß mit Sicherheit erwarten könne.
Dem Einwand, daß eine solche Vereinbarung — unterstellt, sie wäre tatsächlich getroffen worden — der Schriftform bedurft hätte, hält die Klägerin schließlich entgegen, diese Forderung verstoße im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Die Beklagte bestreitet auf das entschiedenste, daß eine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen oder gar ein einseitiger Verzicht auf Verzugszuschläge ausgesprochen worden sei. Sie habe sich lediglich mit Ratenzahlungen und mit der Kostenaufhebung einverstanden erklärt.
Sie zitiert Ausführungen aus den Schlußanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache 1/63 über die gleiche Frage, stellt fest, daß die angebliche Vereinbarung, falls sie tatsächlich zustande gekommen wäre, als wesentliche Formvoraussetzung Schriftform erfordert hätte, und verweist sodann auf das Schreiben der Klägerin vom 11. Mai 1960, worin diese angesichts der festen Haltung der Hohen Behörde unter Verzicht auf ihren früheren Anspruch lediglich den Wunsch geäußert hat, daß ihr Verhalten im Hinblick auf den Erlaß günstig beurteilt werden möge. Das von einem Beamten der Hohen Behörde verfaßte Schreiben vom 6. Mai 1960 verneine ebenfalls das Vorliegen einer Vereinbarung und liege im übrigen seinem Inhalt nach auf der gleichen Linie wie das Schreiben vom 11. Mai 1960.
Der angebotene Zeugenbeweis stehe somit im Widerspruch zu dem Ergebnis dieses Urkundenbeweises und sei daher nicht zulässig. Sollte es wider Erwarten zur Beweisaufnahme kommen, so behalte sich die Hohe Behörde vor, sachdienliche Beweisangebote zu machen.
Verletzimg von Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3/52
Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der der streitigen Entscheidung beigefügten Abrechnung, daß die Hohe Behörde die Verzugszuschläge, wenn auch nur geringfügig, nach oben abgerundet habe, so daß sie den in dieser Entscheidung festgesetzten monatlichen Prozentsatz der nicht bezahlten Beiträge überschritten.
Um die Unbegründetheit dieser Rüge zu beweisen erläutert die Beklagte die Berechnungsmethode der Hohen Behörde und bemerkt, daß es nur um eine lächerliche Differenz von 0,83 Lit. gehe. In der Gegenerwiderung bemerkt sie ferner, die Klägerin habe diese Rüge offensichtlich fallengelassen, da sie in der Erwiderung nicht mehr darauf eingehe.
B — Zu den allgemeinen Entscheidungen Nrn. 3/52 und 29/55
Verletzung von Artikel 50 § 2 des Vertrages in Verbindung mit der allgemeinen Entscheidung Nr. 3/52
Die Klägerin wiederholt zunächst den Wortlaut von Artikel 50 § 2 des Vertrages und erklärt, die allgemeine Entscheidung Nr. 3/52 sei wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft, da sie ohne die vorgeschriebene Anhörung des Rates ergangen, diese Anhörung in der Entscheidung jedenfalls nicht erwähnt sei. Die Tatsache, daß diese Anhörung in der Entscheidung Nr. 2/52 erwähnt sei, mit der jene Entscheidung anscheinend in engem Zusammenhang stehe, könne die Unterlassung der Anhörung im zweiten Fall nicht rechtfertigen, denn gerade die in der Entscheidung Nr. 3/52 geregelte Materie falle unter Artikel 50 § 2.
Die Klägerin erinnert sodann an die Entstehungsgeschichte dieser Entscheidungen (Erwiderung Seiten 33 bis 35) und folgert hieraus, daß die Entscheidung Nr. 2/52 in einigen Punkten die Stellungnahme des Rates nicht berücksichtige, während die Entscheidung Nr. 3/52 ohne vorherige Anhörung dieses Organs ergangen sei oder zumindest diese Anhörung nicht erwähne.
Die Beklagte weist darauf hin, daß die Klägerin Artikel 50 § 2 des Vertrages fehlerhaft übersetze, indem sie das Wort ,assiette (Veranlagung) aus dem französischen Wortlaut des Artikels mit applicazione (Anwendung) wiedergebe (statt mit imponibilità). Auf diese Weise verleihe sie der allgemeinen Entscheidung Nr. 3/52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften der Umlagen die Bedeutung der Entscheidung Nr. 2/52, die dagegen von den Bedingungen für die Veranlagung handle. Die Verpflichtung zur Anhörung des Rates sei aber nur für die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung… vorgesehen (Entscheidung Nr. 2/52). Die Beklagte sei somit nicht verpflichtet gewesen, die Stellungnahme des Rates für die Entscheidung Nr. 3/52 einzuholen, da es sich hier um eine Ausführungsentscheidung zu der vorangegangenen Entscheidung gehandelt habe.
Im übrigen sei der Rat zu dem gesamten Fragenkomplex gehört worden, auch wenn nur die Entscheidung Nr. 2/52 seine Anhörung erwähnt.
Verletzimg von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 50 § 3 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3/52 und mit der Entscheidung Nr. 29/55
Die Klägerin ist der Auffassung, diese beiden Bestimmungen des Vertrages seien aufs engste miteinander verbunden; hieraus folgert sie, das Sanktionensystem des Vertrages
setze den Höchstsatz der Zuschläge (5 % je Vierteljahr) fest;
gewähre den Unternehmen einen Anspruch auf Bekanntgabe der gegen sie erhobenen Vorwürfe, auf Gelegenheit zur Verteidigung und auf Bemessung der Sanktion nach der Schwere und Art der Verfehlung unter Berücksichtigung etwaiger mildernder Umstände.
Mit den Entscheidungen Nrn. 3/52 (Artikel 6) und 29/55 stoße die Hohe Behörde diese Regelung vollständig um, denn
sie beachte die Bestimmungen des Vertrages über den Höchstsatz der Verzugszuschläge nicht;
sie setze die Sanktion fest, ohne die Umstände zu berücksichtigen, die zur Herabsetzung oder zum Erlaß der Sanktion Anlaß geben könnten, und ohne die erhobenen Vorwürfe mitgeteilt zu haben. Diese Regelung weise unter anderem folgenden Mangel auf: da nach Artikel 92 des Vertrages Entscheidungen, die geldliche Verpflichtungen enthalten, vollstreckbare Titel darstellen, könne gegen Unternehmen, die sich einer Verfehlung schuldig gemacht haben, die Zwangsvollstreckung betrieben werden, noch bevor die Hohe Behörde über die Herabsetzung oder den Erlaß der Sanktion entschieden habe;
sie bestimme einen festen Satz für die Zuschläge, ohne Art, Schwere und Häufigkeit der durch die Sanktion zu ahndenden Pflichtverletzungen zu berücksichtigen;
sie beeinträchtige die Nachprüfung durch den Gerichtshof, weil diese Nachprüfung nach der geltenden Regelung die Mitteilung der Vorwürfe voraussetze, und weil die Sanktion rein rechnerisch ermittelt werde.
Daher sei es unrichtig zu behaupten, daß die Abweichung des Artikels 6 der Entscheidung Nr. 3/52 von Artikel 50 § 3 des Vertrages den Verwaltungsunterworfenen nur vorteilhaft sei. Gleichviel, auch unabhängig hiervon könne selbstverständlich eine Entscheidung eine Vertragsnorm nicht abändern, ohne rechtswidrig zu sein.
Die Beklagte weist zunächst darauf hin, daß diese Rüge bereits in der Rechtssache 1/63 erhoben und erörtert worden sei und führt dann folgendes aus:
Die Entscheidung Nr. 3/52 ändere die Vorschrift von Artikel 50 § 3 des Vertrages (die jährliche Verzugszuschläge von 20 % vorsieht) dahingehend ab, daß sie die Befugnis der Hohen Behörde insofern begrenzte, als diese keinen 12 % übersteigenden Satz bestimmen dürfe. Die Entscheidung begünstige somit das Unternehmen, das daher an ihrer Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse haben könne.
Die Verzugszuschläge seien nicht automatisch erhoben worden, da dem Unternehmen vor Erlaß der individuellen Entscheidung vom 8. April 1964 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
Die Hohe Behörde habe die besondere Lage des Unternehmens berücksichtigt, da sie die Verzugszuschläge herabgesetzt habe.
Erm essensfragen
A — Zu den Hauptklageanträgen
Die Klägerin macht eine Reihe von Beschwerdepunkten gegen die von Amts wegen erfolgte Schätzung ihrer Produktion in der Zeit von März bis Oktober 1956 und gegen die Berechnung der von ihr bis 1960 geleisteten Umlagebeiträge geltend.
Sie erklärt insbesondere, die Art und Weise der Berechnung der umlagepflichtigen Schrottmenge für die Zeit von März bis Oktober 1958 sei ihr erst durch die Klagebeantwortung in der Rechtssache 22/69 bekanntgegeben, nicht aber im voraus begründet und mitgeteilt worden. Dies widerspreche dem vom Gerichtshof in der Rechtssache 9/56 aufgestellten Grundsatz, daß bei Schätzungen von Amts wegen die Beteiligten in die Lage versetzt werden müssen, zu erfahren, auf welche Weise ihre Schuld errechnet worden ist.
Dies falle um so mehr ins Gewicht, da die von der Klägerin fürdiesen Zeitraum gemeldeten Zahlen weit geringer gewesen seien als die von der Hohen Behörde von Amts wegen festgesetzten, was daher rühre, daß im zweiten Halbjahr 1958 je ein Ofen von 8 und 10 Tonnen in ihrem Werk gelöscht worden seien, so daß von diesem Zeitpunkt an das Unternehmen mit nur einem Ofen und mit vermindertem Ausstoß gearbeitet habe. Diese Rügen sind gerichtet:
1. gegen die individuelle Entscheidung vom 8. April 1964: die Anwendung der Verzugszuschläge stelle einen Ermessensmißbrauch dar, da sie auf einer fehlerhaft berechneten Hauptschuld beruhe;
2. gegen die individuelle Entscheidung vom 13. Februar 1959, soweit ihr Inhalt durch die Entscheidung vom 8. April 1964, deren rechtliche Grundlage sie bilde, bestätigt werde. Die Klägerin rügt insbesondere, diese Entscheidung verstoße gegen Artikel 47 des Vertrages;
3. gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 31/55; Artikel 4 dieser Entscheidung, welcher der Hohen Behörde die Befugnis verleiht, die umlagepflichtige Menge und die Höhe der Umlage von Amts wegen zu berechnen, verstoße gegen Artikel 47 des Vertrages, da er der Hohen Behörde unbegrenzte Befugnisse erteile und die Möglichkeit zu willkürlichem Vorgehen eröffne;
4. gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 3/52 mit ihren späteren Änderungen, soweit sie den Umlagesatz viel höher festgelegt habe, als es zur Deckung der in Artikel 50 § 1 des Vertrages vorgesehenen Ausgaben erforderlich gewesen wäre, um einen großen Teil der Beiträge dem Garantiefonds und der besonderen Rücklage zuweisen zu können, von denen in diesem Artikel nicht die Rede sei. Die Umlage habe wegen ihrer Höhe bis Juni 1963 zu einer übermäßigen Abgabenbelastung geführt und, wie auch im vorliegenden Fall, entgegen den in den Artikeln 3 Buchstaben c) und d) und 5 des Vertrages aufgestellten Zielen, den Verzicht auf die Verwirklichung von Programmen zur Modernisierung der Anlagen erzwungen.
Die Beklagte entgegnet auf alle diese Beschwerdepunkte, indem sie die den umstrittenen Berechnungen vorausgegangenen Ereignisse in ihrer zeitlichen Reihenfolge darstellt, und begründet die Berechnungen und die von ihr angewandte Berechnungsmethode. Sie erinnert insbesondere daran, daß sie deswegen auf Artikel 4 der Entscheidung Nr. 31/55 zurückgegriffen habe, weil die Klägerin trotz wiederholter Aufforderungen keine Produktionsmeldungen erstattet habe.
Für die Zeit bis zum 5. November 1958 habe sie den Umlagebetrag daher in der individuellen Entscheidung vom 13. Februar 1959 nach dieser Methode festgesetzt.
Die Klägerin habe diese Entscheidung mit der Klage 22/59 angefochten, aber
lediglich die Schätzung von Amts wegen für die Vor Dezember 1955 liegende Zeitspanne angegriffen, das heißt für eine Zeit, in der die allgemeine Entscheidung Nr. 31/55 noch keine Anwendung gefunden habe;
verschwiegen, daß sie der Hohen Behörde am 9. Dezember 1955 eine schriftliche, ordnungsgemäß unterzeichnete Meldung für die. Zeit von Januar 1953 bis November 1955 erstattet habe. Zwar habe sie versucht, diese Meldung als Fälschung hinzustellen, sie sei damit beim Gerichtshof aber nicht durchgedrungen;
im Anschluß an ihre Verhandlungen mit der Hohen Behörde im Jahre 1960 ihre Klage 22/59 zurückgenommen. Die Parteien hätten sich damals für die Zeit von 1953 bis Dezember 1960 einschließlich der Zeitspanne von April bis Oktober, für die die Hohe Behörde den Beitrag von Amts wegen geschätzt und festgesetzt habe, auf ratenweise Abzahlung der Umlageschuld geeinigt. Unterdessen habe die Klägerin mit dem Produktionsmonat Januar 1961 begonnen, die fälligen Umlagen zu begleichen.
Das Gesamtverhalten der Klägerin beweise daher, daß die Klägerin bereits darauf verzichtet habe, den Streitpunkt geltend zu machen, und daß sie ihre Hinnahme der allgemeinen Umlageentscheidungen und der individuellen Entscheidung vom 13. Februar 1959 noch einmal bekräftigt habe.
B — Zu den Hilfsanträgen
Außer der Aufhebung der Entscheidung vom 8. April 1964 und dem Erlaß der Verzugszuschläge beantragt die Klägerin äußerst hilfsweise die Änderung dieser Entscheidung durch Herabsetzung der Zuschläge. Sie führt hierzu aus, daß die ihr auferlegten Zuschläge unsinnig überhöht seien und verweist insbesondere auf:
den Familienbetriebscharakter und die äußerst geringe Größe ihres Unternehmens;
den sehr hohen Betrag der Zuschläge, die kaum unter den jährlichen Höchstbeträgen lägen, die für schwerwiegende oder betrügerische Verstöße gegen die Beitragspflicht gälten;
das Verhalten der Hohen Behörde selbst, das für den Verzug der Klägerin mit ihrer Beitragszahlung als mitursachlich anzusehen sei;
das Bestehen — zumindest nach Überzeugung der Klägerin — von Vereinbarungen über den vollständigen Erlaß der Verzugszuschläge;
das Eingeständnis der Hohen Behörde, daß die Klägerin die Vereinbarung vom 21. April 1960 voll eingehalten hat;
die Angemessenheit der Anwendung der Verjährung auf den vorliegenden Fall, zumindest auf die Verzugszuschläge;
die Willkürlichkeit und Abstraktheit der Berechnungen von Amts wegen, bei denen die Beklagte nicht berücksichtigt habe, daß die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum zu Produktionseinschränkungen gezwungen gewesen sei.
Die Beklagte entgegnet, diese Rüge beruhe auf einer falschen Würdigung des Sachverhalts. Sie führt hierzu insbesondere das folgende aus:
Die zahlreichen Schreiben, mit denen die Beklagte die erforderlichen Meldungen bei der Klägerin angemahnt habe, sowie die von den Inspektoren der Beklagten durchgeführten Kontrollen bewiesen, daß die Hohe Behörde sorgfältig vorgegangen sei. Sie habe nur deshalb gezögert, Anordnungen zu erlassen, weil sie die Autonomie der Unternehmen achte und ihr Vorgehen der jeweiligen konkreten Lage anpasse.
Eine Vereinbarung über den Erlaß der Zuschläge sei nicht zustande gekommen. Es sei auch auszuschließen, daß das Unternehmen diesbezügliche Erwartungen habe hegen können. Jedenfalls seien diese Erwartungen ohne Bedeutung.
Die Verzugszuschläge seien keineswegs hoch, wie schon ein einfacher Vergleich mit den im Abgabenrecht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Sätzen ergebe. Die geringe Höhe, in der diese Zuschläge festgesetzt worden seien, stelle die Verzinsung eines Kapitals dar, das dem Unternehmen ohne Rechtsgrund zur Verfügung gestanden habe. Eine weitere Herabsetzung dieser Höhe oder der Erlaß der Zuschläge käme auf eine die Klägerin begünstigende Diskriminierung zwischen allen Unternehmen hinaus.
Die Verjährung könne nach Erlaß der Entscheidung vom 13. Februar 1959 nicht eingetreten sein, da sie durch Umstände wie die Erhebung zweier Klagen und den Erlaß von Entscheidungen über die Streitfrage unterbrochen worden sei. Desgleichen sei auszuschließen, daß die Verjährung vor Erlaß der Entscheidung vom 13. Februar 1959 eingetreten sei, einmal, weil die fälligen Forderungen 10 Jahre lang beitreibbar blieben, zum anderen, weil die Verjährung durch die Schreiben unterbrochen worden sei, die die Hohe Behörde in den Jahren 1954 bis 1958 an die Klägerin gerichtet habe. Die von der Klägerin hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung geäußerten Zweifel fänden im italienischen positiven Recht keine Stütze.
Die Beklagte betont abschließend, der Gleichbehandlungsgrundsatz und Billigkeitserwägungen müßten vor den von der Klägerin angestellten subjektiven Erwägungen den Vorrang haben.
IV. Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit
Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung vom 8. April 1964, die der Klägerin gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3/52 die Zahlung von Verzugszuschlägen zu den Umlagebeiträgen auferlegt. Die Entscheidung Nr. 3/52 beruht auf Artikel 50 § 3 des Vertrages, wonach die Hohe Behörde gegen Unternehmen, die den die Umlage betreffenden Entscheidungen nicht nachkommen, Verzugszuschläge festsetzen kann. Diese Verzugszuschläge stellen daher finanzielle Sanktionen oder Zwangsgelder im Sinne von Artikel 36 des Vertrages dar. Daraus, daß die Hohe Behörde nach Artikel 6 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3/52 die Möglichkeit hat, diese Zuschläge ganz oder teilweise zu erlassen, wenn sie dies für gerechtfertigt hält, ist zu entnehmen, daß es sich nicht um bloße Verzugszinsen handelt. Nach Artikel 36 Absatz 2 des Vertrages kann wegen finanzieller Sanktionen Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung (recours de pleine juridiction) erhoben werden.
Die Klägerin begründet ihre Klage insbesondere mit der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 13. Februar 1959 sowie bestimmter allgemeiner Entscheidungen auf dem Gebiet der Umlagen; da die genannten Entscheidungen die rechtliche und logische Grundlage der angefochtenen Entscheidung bildeten, müsse ihre Rechtswidrigkeit zur Aufhebung der letztgenannten Entscheidung führen. Die Beklagte erhebt gegen diese Klagegründe prozeßhindernde Einreden.
Ein Kläger könne sich nicht auf Artikel 36 Absatz 3 des Vertrages stützen, um die Rechtswidrigkeit nicht nur allgemeiner Entscheidungen und Empfehlungen, sondern auch der an ihn gerichteten Entscheidungen und Empfehlungen geltend zu machen. Die gegenteilige Auffassung stehe zu dem in Artikel 33 niedergelegten Grundsatz im Widerspruch; denn die in dieser Vorschrift vorgesehene Klagefrist entspreche der Notwendigkeit zu vermeiden, daß die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden könne.
Die Entscheidung vom 13. Februar 1959 ist eine an die Klägerin gerichtete individuelle Entscheidung. Die Klägerin kann sich nicht, nachdem die einmonatige Klagefrist verstrichen ist, auf Artikel 36 Absatz 3 des Vertrages berufen, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung geltend zu machen. Die von der Klägerin gegen diese Entscheidung vorgebrachten Rügen sind somit unzulässig.
Die Rechtswidrigkeit allgemeiner Entscheidungen kann nur geltend gemacht werden, soweit ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angegriffenen Maßnahme und den allgemeinen Entscheidungen besteht. Im vorliegenden Fall besteht die angegriffene Maßnahme nur in der Festsetzung der von der Klägerin geschuldeten Verzugszuschläge, während die Rückstände der Hauptschuld bereits in der Entscheidung vom 13. Februar 1959 festgesetzt worden sind.
Somit besteht kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Entscheidung und den beanstandeten allgemeinen Entscheidungen, soweit diese den Umlagesatz und seine Berechnungsgrundlagen regeln. Daher sind die gegen die allgemeinen Entscheidungen über die Umlagen gerichteten Rügen der Klägerin nur insoweit zulässig, als sie sich gegen diejenigen Bestimmungen der Entscheidungen richten, die der Entscheidung vom 8. April 1964 zugrunde liegen.
Zur Begründetheit
Zu den Hauptklageanträgen
Hinsichtlich der Entscheidung vom 8. April 1964
1. Die Klägerin hält diese Entscheidung für fehlerhaft, weil sie nicht ausreichend begründet sei. Sie macht zunächst geltend, die Begründung sei verworren, und führt einzelne Stellen daraus an, um die sachliche Unrichtigkeit und Widersprüchlichkeit darzutun.
Sieht man diese Stellen jedoch in ihrem Zusammenhang mit. dem Gesamttext, so erweist sich die streitige Entscheidung als ausreichend begründet; denn sie läßt deutlich die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erkennen, auf denen sie beruht.
Die Klägerin macht sodann geltend, die Entscheidung gebe die Gründe nicht an, aus denen die Hohe Behörde den Antrag auf Erlaß der Verzugszuschläge abweisen zu müssen geglaubt hat, den die Klägerin am 18. Februar 1964 gestellt hat.
Indessen ist die Hohe Behörde nach Artikel 36 Absatz 1 des Vertrages zwar verpflichtet, vor der Festsetzung finanzieller Sanktionen die Beteiligten zu hören, aber nicht gehalten, die Gründe darzulegen, aus denen sie die Stellungnahme der Beteiligten nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Stellungnahme durch die Hohe Behörde sind im übrigen in dem Teil der Begründung stillschweigend mit enthalten, in dem die Hohe Behörde zu ähnlichen Äußerungen der Klägerin vom 20. Februar 1962 Stellung nimmt.
Nach alledem ist die Rüge unbegründet.
2. Die Klägerin meint ferner, die Hohe Behörde habe einen Ermessensmißbrauch begangen, da sie ihre Forderung auf Zahlung der Verzugszuschläge aufrechterhalten habe, obwohl sie der Klägerin im Verlauf der Unterredung vom 21. April 1960 die Zusicherung gegeben habe, daß diese Zuschläge erlassen würden, falls die rückständigen Umlagen ordnungsgemäß bezahlt würden. Und nur auf Grund dieser Zusicherung habe sie ihre Klage in der Rechtssache 22/59 zurückgenommen. Sie beruft sich hierfür auf einen Teil des Schriftwechsels der Parteien nach dem 21. April 1960 und tritt Beweis dafür an, daß ihr bestimmte Beamte der Hohen Behörde mündliche Zusicherungen des genannten Inhalts gegeben hätten.
Aus dem Schreiben der Hohen Behörde vom 6. Mai 1960 gellt jedoch nicht hervor, daß diese den Erlaß der streitigen Zuschläge zugesichert habe. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden und die Gültigkeit von Verträgen beherrschen, hätte diese Zusicherung der ausdrücklichen Genehmigung der verantwortlichen Stellen der Hohen Behörde bedurft. Dieser Grundsatz gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die fragliche Zusicherung den Verzicht der Hohen Behörde auf Ansprüche eingeschlossen hätte, die sich aus einer von. den zuständigen Behörden ordnungsgemäß erlassenen Entscheidung ergaben.. Mit zwei Schreiben vom 11. Mai 1960 und vom 20. Februar 1962 hat die Klägerin erneut um Freistellung von den Verzugszuschlägen ersucht, ohne jedoch die angebliche Vereinbarung zu erwähnen, durch die ihr diese Zuschläge erlassen worden sein sollen. Das Beweisangebot der Klägerin ist bei dieser Sachlage aus den vorstehend genannten Gründen unerheblich; der Beweis braucht daher nicht erhoben zu werden. Nach alledem ist die Rüge zurückzuweisen.
3. Die Klägerin macht ferner geltend, die Entscheidung vom 8. April 1964 verstoße gegen Artikel 6 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3/52, da in der Berechnung der Verzugszuschläge die Beträge nach oben abgerundet worden seien und dadurch den in diesem Artikel vorgesehenen Pauschalsatz von 1 % überstiegen. Die Beträge der einzelnen Verzugszuschläge seien nämlich teils nach oben, teils nach unten, wenn auch nur um Bruchteile einer Lire, abgerundet worden, so daß die Gesamtschuld der Klägerin sich um 0,83 Lire erhöht habe. Diese Behauptung ist unbestritten.
Diese winzige Erhöhung ist jedoch durch die von der Hohen Behörde vorgenommene Herabsetzung der Verzugszuschläge bei weitem aufgewogen. Die Höhe der Verzugszuschläge geht somit nicht über den in Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3/52 festgelegten Satz von 1 % hinaus. Die Rüge ist daher unbegründet.
Zu den allgemeinen Entscheidungen Nrn. 3/52 und 29/52
1. Nach Ansicht der Klägerin verstoßen Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3/52 und der Entscheidung Nr. 29/55 gegen die Bestimmung von Artikel 50 § 3 des Vertrages, der den Höchstsatz für Verzugszuschläge festsetzt. Die genannten Artikel stünden zu. dem in Artikel 36 des Vertrages aufgestellten allgemeinen Grundsatz im Widerspruch, daß vor der Verhängung von finanziellen Sanktionen den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. In dem vorgenannten Artikel 6 sei unabhängig von der Art, Schwere und Häufigkeit der zu ahndenden Verfehlungen ein fester Satz für die Verzugszuschläge bestimmt.
Zu der ersten Rüge ist festzustellen, daß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3/52 den Jahressatz für Verzugszuschläge auf 12 % festsetzt, während in Artikel 50 § 3 des Vertrages ein Jahreshöchstsatz von 20 % vorgesehen ist. Der genannte Artikel 6 geht demnach nicht über die im Vertrag genannte obere Grenze für die Festsetzung der Verzugszuschläge hinaus und verletzt den Vertrag nicht.
Was die zweite Rüge anbelangt, so ist bei der Festsetzung der Verzugszuschläge im vorliegenden Fall Artikel 36 Absatz 1 des Vertrages nicht verletzt worden, da der Klägerin vor Erlaß der individuellen Entscheidung vom 8. April 1964, durch die ihr die streitigen Zuschläge auferlegt wurden, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Zur dritten Rüge schließlich ist zu bemerken, daß die Verzugszuschläge durch die Entscheidung vom 14. November 1962, die zum großen Teil in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist, bereits um zwei Millionen Lire herabgesetzt worden sind. Die Beklagte hat mithin sowohl die individuelle Lage der Klägerin als auch die Umstände berücksichtigt, die eine Herabsetzung des streitigen Betrages rechtfertigen konnten. Diese Rügen sind daher als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Klägerin macht ferner geltend, die Entscheidung Nr. 3/52 sei rechtswidrig, weil sie ohne die in Artikel 50 § 2 des Vertrages, der auch bei Verzugszuschlägen anwendbar sei, vorgeschriebene vorherige Anhörung des Besonderen Ministerrats ergangen sei.
Die Bestimmungen von Artikel 50 § 2 des Vertrages beziehen sich nur auf die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der Umlagen. Hätte der Gesetzgeber den Geltungsbereich dieser Bestimmungen auf die im nachfolgenden Paragraphen behandelten Verzugszuschläge ausdehnen wollen, so hätte er dies ausdrücklich erwähnt. Der Anwendungsbereich derartiger für die Gültigkeit von Entscheidungen der Hohen Behörde auf dem Gebiet der Umlagen wesentlicher Formvorschriften läßt sich nicht im Wege der Auslegung auf im Vertrag nicht vorgesehene Fälle ausdehnen Die Rüge ist demnach unbegründet.
Zu den Hilfsanträgen
Die Klägerin beantragt ferner äußerst hilfsweise eine angemessene Herabsetzung der Verzugszuschläge. Hierzu stellt sie eine ganze Reihe von Erwägungen tatsächlicher Art an, wie zum Beispiel über die übermäßige Höhe der streitigen Zuschläge, die geringe Größe ihres Unternehmens sowie die Pünktlichkeit, mit der sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Hauptschuld nachgekommen sei.
Die streitigen Zuschläge gehen der Höhe nach nicht über den in Artikel 50 § 3 des Vertrages vorgesehenen Höchstsatz hinaus. Der durch die Entscheidung vom 14. November 1962 herabgesetzte Gesamtbetrag der Zuschläge ist im Verhältnis zur Höhe der Hauptschuld und auch im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Möglichkeiten eines mittleren Unternehmens nicht unangemessen. Die Klägerin hat aber nicht den Beweis erbracht, daß sie sich in besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde, die geeignet wären, eine Herabsetzung der Zuschläge zu rechtfertigen. Daher besteht keine Veranlassung, die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Höhe dieser Zuschläge abzuändern. Die Anträge der Klägerin sind daher abzuweisen.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragimg der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin mit ihrem Klagebegehren nicht durchgedrungen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 14, 15, 33, 36, 50 und 92 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.