Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.03.1965 – C-23/64
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1965:31
In dem Rechtsstreit
DES FRÄULEINS THÉRÈSE MARIE-LOUISE VANDEVYVERE,
wohnhaft in Gent, K. L. Ledeganckstraat 9,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen beim Appellationshof Brüssel, chargé de cours an der Universität Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Bernard Schmitz, Luxemburg, Rue J.B. Esch 6,
Klägerin,
gegen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
Luxemburg,
vertreten durch seinen Generalsekretär, Herrn Hans Robert Nord, als Prozeßbevollmächtigten,
Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, Côte d'Eich 22,
beklagte Partei,
wegen Nichtigerklärung des Auswahlverfahrens Nr. E. P. 1/B sowie einiger zu seiner Durchführung ergangener Maßnahmen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. M. Donner,
der Richter W. Strauß (Berichterstatter) und R. Monaco,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Die beklagte Partei veröffentlichte im Amtsblatt vom 2. Dezember 1963, Seite 2807 ff., die Stellenausschreibung Nr. E.P. 1/B zur Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, das der Einstellung eines Verwaltungshauptinspektors (Laufbahn B 3 — B 2) in den Bibliotheksdienst der Generaldirektion Parlamentarische Dokumentation und Information dienen sollte.
2. Nachdem die Klägerin ihre Bewerbung eingereicht hatte, erhielt sie am 27. Februar 1964 ein in niederländischer Sprache abgefaßtes Schreiben des Sekretärs des Prüfungsausschusses, worin ihr mitgeteilt wurde, der Prüfungsausschuß habe in seiner Sitzung vom 25. Februar 1964 beschlossen, sie nicht in das Verzeichnis der Bewerber aufzunehmen, die aan het examen kunnen deelnemen.
3. Mit Schreiben vom 1. März 1964 an den Sekretär des Prüfungsausschusses fragte die Klägerin an, ob das Schreiben vom 25. Februar nicht auf einem Irrtum beruhe, da ihre Befähigungsnachweise höheren Anforderungen genügten als in der Stellenausschreibung verlangt würden.
4. Mit Schreiben vom 6. März 1964 erwiderte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im wesentlichen folgendes:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, daß es sich … um ein Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen handelt. Der Prüfungsausschuß hatte daher nicht nur die Bewerber auszuschließen, bei denen die Befähigungsnachweise nicht den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprachen, sondern war auch befugt, eine Vorauswahl derjenigen Bewerber zu treffen, deren Befähigungsnachweise eindeutig die besten waren.
Ich habe den Prüfungsausschuß in seiner Sitzung am Donnerstag, dem 5. März 1964, von Ihrem Schreiben unterrichtet. Nach erneuter Beratung hat der Ausschuß beschlossen, an der in seiner Sitzung vom 25. Februar 1964 getroffenen Auswahl der zur Prüfung zugelassenen Bewerber festzuhalten.
5. Am 26. Mai 1964 reichte die Klägerin ihre Klage bei der Kanzlei ein.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,
1. die von dem Prüfungsausschuß, der für das Auswahlverfahren Nr. E.P. 1/B gebildet worden ist, in seiner Sitzung vom 25. Februar 1964 getroffene Verfügung für nichtig zu erklären, durch die die Klägerin aus dem Zulassungsverzeichnis nach Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Beamtenstatut gestrichen wurde;
2. die entweder in dieser oder in einer späteren Sitzung getroffene Verfügung für nichtig zu erklären, derzufolge die Klägerin aus dem Verzeichnis der zur Prüfung zugelassenen Bewerber gestrichen wurde;
3. demgemäß das Auswahlverfahren Nr. E.P. 1/B mit allen Nichtigkeitsfolgen hinsichtlich des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber, der Bildung einer Einstellungsreserve und gegebenenfalls der im Anschluß an dieses Auswahlverfahren und auf Grund seiner Ergebnisse ausgesprochenen Ernennung(en) für nichtig zu erklären;
4. erforderlichenfalls die Verfügungen für nichtig zu erklären, durch die sich das Europäische Parlament die Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu eigen gemacht hat;
5. die beklagte Partei zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verurteilen.
Die beklagte Partei beantragt in der Klagebeantwortung,
1. davon Kenntnis zu nehmen, daß sie die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in das Ermessen des Gerichtshofes stellt;
2. zu erkennen, daß die bloße Aufzählung angeblich verletzter Statutsvorschriften und anderer Nichtigkeitsgründe der Verfahrensordnung nicht genügt; desgleichen den Vorbehalt, weitere Klagegründe geltend zu machen, für unwirksam zu erklären und demnach nur die in der Klageschrift dargelegten Klagegründe als wirksam geltend gemacht anzusehen;
3. die Klage als unzulässig, zumindest als unbegründet abzuweisen;
4. über die Kosten nach den einschlägigen Vorschriften zu entscheiden.
Die Klägerin beantragt in der Erwiderung,
zur Kenntnis zu nehmen, daß die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge aufrechterhält, die hiermit in ihrer Gesamtheit als erneut gestellt anzusehen sind;
hilfsweise:
die getroffenen Maßnahmen deswegen für nichtig zu erklären, weil die Gegenseite die auf den Rechtsstreit bezüglichen Unterlagen nicht vorlegt;
äußerst hilfsweise:
gemäß Artikel 21 der Satzung des Gerichshofes der EWG, gemäß Artikel 22 der Satzung des Gerichtshofes der EAG und gemäß Artikel 24 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS
der Gegenseite aufzugeben, alle ihre Unterlagen vorzulegen und alle vom Gerichtshof anzuordnenden Auskünfte zu erteilen, insbesondere die vollständigen Akten über das streitige Auswahlverfahren vorzulegen;
gegebenenfalls die einzelnen Organe der Gemeinschaften, die am Prozeß nicht beteiligt sind, aufzufordern, alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere zu der Frage, ob allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Statutsvorschriften über das Auswahlverfahren und zum Anhang III des Statuts bestehen.
Die beklagte Partei beantragt in der Gegenerwiderung,
das in der Erwiderung enthaltene Vorbringen und die dort gestellten Anträge zurückzuweisen und gemäß den in der Klagebcantwortung gestellten Anträgen zu erkennen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Klägerin macht in allgemeinen Wendungen Verletzung der Beamtenstatute, Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und (oder) Ermessensmißbrauch geltend.
1. Zulässigkeit
A — Ist Artikel 91 der Beamtenstatute auf eine Person anwendbar, die sich um den Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften bewirbt?
Die beklagte Partei stellt die Entscheidung dieser Frage in das Ermessen des Gerichtshofes, ist jedoch der Auffassung, daß die Frage zu verneinen ist. Sie macht insbesondere geltend:
Titel und Wortlaut der Statute wiesen darauf hin, daß diese sich auf die Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften bezögen.
EWG-Vertrag und EAG-Vertrag übertrügen dem Gerichtshof nur die Zuständigkeit für Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten.
Der terminologische Unterschied zwischen den Artikeln 90 und 91 der Statute (jeder Beamte — eine der in diesem Statut genannten Personen) erkläre sich daraus, daß die letztgenannte Vorschrift z.B. auch für Ruhestandsbeamte gelte.
Artikel 91 gewähre ein Klagerecht nur gegen beschwerende Maßnahmen; das Statut räume aber Außenstehenden keine Rechte ein.
Die Statutsvorschriften über das Einstellungsverfahren seien nicht im Interesse Dritter erlassen.
Die Klägerin führt hierzu aus:
Da es Statutsvorschriften über das Einstellungsverfahren gebe, seien die Bewerber, und zwar auch Außenstehende, durchaus in diesem Statut genannte Personen.
Diese Bewerber hätten ein offensichtliches Interesse daran, daß das Einstellungsverfahren ordnungsgemäß verlaufe;
Der terminologische Unterschied zwischen den Artikeln 90 und 91 sei bezeichnend.
B — Unzureichende Darlegung der Klagegründe
Die beklagte Partei ist der Auffassung, die globale Aufzählung der angeblich verletzten Vorschriften und der Nichtigkeitsgründe genüge den Anforderungen der Verfahrensordnung nicht. Das Klagevorbringen sei nur zulässig, soweit es substantiiert sei.
Die Klägerin beschränkt sich auf die Feststellung. daß nach dem eigenen Eingeständnis der beklagten Partei die Bezugnahme auf verschiedene Vorschriften des Statuts in der Klageschrift ausreichend erläutert ist.
C — Unzulässigkeit des Vorbehalts, im Laufe des Verfahrens weitere Klagegründe geltend zu machen — Verpflichtung der Klägerin, ihre Klage auf die sie beschwerenden Maßnahmen zu beschränken
Die Klägerin erklärt in der Klageschrift, sie müsse sich bis zur Vorlegung der das Auswahlverfahren betreffenden Unterlagen durch die beklagte Partei die Geltendmachung weiterer Klagegründe vorbehalten, und zwar sowohl hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des bei der Stellenausschreibung eingehaltenen Verfahrens, der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und der Rechtmäßigkeit des von diesem eingehaltenen Verfahrens als auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verfügungen, die der Prüfungsausschuß ihr gegenüber getroffen und das Sekretariat des Europäischen Parlaments sich zu eigen gemacht hat.
Die beklagte Partei erwidert, die Klägerin müsse ihre Klage auf die sie beschwerenden Maßnahmen beschränken. Die vorbehaltenen Klagegründe bezögen sich aber auf das Auswahlverfahren in seiner Gesamtheit, nicht nur auf die die Klägerin individuell betreffenden Verfügungen; darüber hinaus seien diese Gründe nicht substantiiert.
2. Zur Begründetheit
A — Verletzung der Artikel 110 des EWG- und EAG-Beamtenstatuts und 107 des EGKS-Beamtenstatuts
Die Klägerin rügt, die Stellenausschreibung sei veröffentlicht und das Auswahlverfahren durchgeführt worden, ohne daß vorher allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Statuten ergangen seien. Jedenfalls seien solche Bestimmungen nicht nach Anhörung der Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassen und nicht dem Personal zur Kenntnis gebracht worden.
Allgemeine Durchführungsbestimmungen seien nicht nur dann zu erlassen, wenn sie ausdrücklich vorgesehen seien. Es genüge, daß die Statutsvorschriften nicht hinreichend klar seien. Dies treffe für die Einstellungsbedingungen zu. So habe die EWG-Kommission in der Tat Vorschriften über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses erlassen.
Um diese Mängel geltend machen zu können, brauche die Klägerin nur darzutun, daß die angefochtenen Maßnahmen sie beschweren. Man könne nicht den im übrigen unmöglichen Nachweis verlangen, daß die Maßnahmen ohne diese Mängel einen anderen Inhalt gehabt haben würden.
Das Parlament führt zunächst aus, dieses Angriffsmittel sei unzulässig, da dem Organ nicht angehörende Personen kein schutzwürdiges Interesse daran hätten, die Verletzung der genannten Vorschriften geltend zu machen.
Nur das Organ habe darüber zu entscheiden, ob der Erlaß von Durchführungsbestimmungen angebracht sei. Das Parlament habe diese Bestimmungen für das Einstellungsverfahren nicht für erforderlich gehalten, da die diesbezüglichen Statutsvorschriften hinreichend klar seien. Wenn die EWG-Kommission geglaubt habe, solche Bestimmungen erlassen zu müssen, so deshalb, weil sie einen größeren Personalbedarf habe als das Parlament, das erheblich weniger Bedienstete beschäftige und deshalb viel weniger Auswahlverfahren durchzuführen brauche.
Schließlich habe die Klägerin auch nicht dargetan, daß sie durch das Fehlen der Durchführungsbestimmungen beschwert sei.
B — Fehlende Begründung
Die Klägerin macht geltend, die Verfügung des Prüfungsausschusses, sie nicht in das Zulassungsverzeichnis nach Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zu den Beamtenstatuten aufzunehmen, sowie die gleichzeitig oder später getroffene Verfügung, sie nicht in das Verzeichnis der zur Prüfung zugelassenen Bewerber aufzunehmen, hätten mit Gründen versehen werden müssen (Artikel 25 des Statuts).
Das Urteil Raponi (RsprGH X 273 ff.), das die Begründung auf dem Gebiet der Beförderungen betreffe, könne nicht zum Beweis des Gegenteils angeführt werden. Ein ausgeschlossener Bewerber, der nichts mehr zu verlieren hat, sei in einer völlig anderen Lage.
Die Vorschrift, daß die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim sind, hindere den Ausschuß nicht, dem Bewerber die Gründe für seinen Ausschluß wenigstens in großen Zügen mitzuteilen.
Der innerstaatlichen wie auch der Gemeinschäftsrechtsprechung (Urteil Mirossevich, RsprGH II 379 ff.) sei zu entnehmen, daß der Richter die wahren Gründe für die Verfügung des Prüfungsausschusses nachprüfen könne. Daher sei auf alle Fälle eine Begründung im weiteren Sinne erforderlich.
Die beklagte Partei entgegnet, Artikel 25 der Statute sei nur auf Beamte anwendbar.
Für die Auffassung, daß der Prüfungsausschuß seine Verfügungen nicht mit Gründen zu versehen brauche, könne man sich auf Artikel 5 des Anhangs III zu den Statuten stützen, für sie spreche auch Artikel 6, wonach die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim sind.
Schließlich entbehre die Rüge auch der tatsächlichen Grundlage, denn die Klägerin sei mit Schreiben vom 6. März 1964 über die Gründe unterrichtet worden, von denen der Prüfungsausschuß bei seiner Verfügung ausgegangen sei.
C — Tat sachenirrtum
Die Klägerin macht geltend, die Verfügungen des Prüfungsausschusses seien wegen Irrtums fehlerhaft oder auf Grund unrichtiger Tatsachenfeststellung oder -Würdigung ergangen.
Die Verfügung, die Klägerin nicht in das Zulassungsverzeichnis aufzunehmen, sei fehlerhaft, denn die Klägerin besitze die in der Stellenausschreibung geforderten — und zum Teil sogar bessere — Befähigungsnachweise. Aus den gleichen Gründen sei auch die Verfügung, sie nicht in das Verzeichnis der zur Prüfung zugelassenen Bewerber aufzunehmen, fehlerhaft.
Das Parlament entgegnet, diese Rüge sei unzulässig, weil sie der sachlichen Grundlage entbehre; die Klägerin greife eine Verfügung an, die nie getroffen worden sei. Der Prüfungsausschuß habe nicht den ersten Absatz des Artikels 6 von Anhang III zu den Statuten angewandt (der Prüfungsausschuß … stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, die den Bedingungen der Stellenaus-schreibung entsprechen), sondern den vierten Absatz dieser Vorschrift (Bestimmung der zur Prüfung zugelassenen Bewerber).
Sodann habe der Prüfungsausschuß auch, wie aus den erwähnten Schreiben hervorgehe, pflichtgemäß von den Befähigungsnachweisen der Klägerin Kenntnis genommen.
Schließlich unterliege die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Verdienste der Bewerber keiner Nachprüfung.
Die Klägerin erwidert, es sei gegenwärtig ohne Interesse, ob sie das Schreiben vom 27. Februar 1964 mißverstanden habe, da sie neben der Verfügung, sie nicht in das Zulassungsverzeichnis nach Artikel 5 Absatz 1 aufzunehmen, gleichzeitig die Verfügung angreife, sie nicht in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzunehmen. Der Gerichtshof sei berechtigt, die Gründe nachzuprüfen, auf die sich der Prüfungsausschuß gestützt habe.
Die Klägerin führt ferner aus: Im übrigen besteht alle Veranlassung zu der Annahme — und die Vorlegung der Akten sowie der Protokolle würden auch dem Gerichtshof die Möglichkeit geben, sich insoweit eine Überzeugung zu bilden —, daß die Klägerin in das Zulassungsverzeichnis nach Artikel 5 des Anhangs III aufgenommen worden ist, daß sie sogar die erste Stelle eingenommen hat und dann erst auf Grund von Interventionen Dritter aus dem Verzeichnis gestrichen wurde.
Die beklagte Partei bleibt dabei, daß die Klägerin das Opfer eines Mißverständnisses sei. Sie sei im übrigen nicht aus dem Verzeichnis der geeigneten Bewerber gestrichen worden, denn dieses Verzeichnis habe erst nach den Prüfungen aufgestellt werden können, zu denen die Klägerin aber nicht zugelassen worden sei.
Das Parlament verwahrt sich gegen die Behauptung, die Klägerin sei das Opfer von Interventionen Dritter geworden.
3. Vorlegung von Urkunden
Die Klägerin nimmt Bezug auf ein Schreiben vom 2. Juli 1964, worin ihr Anwalt den Generalsekretär des Parlaments aufgefordert hat, seine Akten, zumindest aber folgende Unterlagen vorzulegen:
1. den Nachweis, daß die Anhörung nach Artikel 1 Nr. 1 Absatz 1 zu Anhang III des Beamtenstatuts stattgefunden habe,
2. das Protokoll des Prüfungsausschusses,
3. die Personalakten seiner Klientin, wenn das Europäische Parlament oder der Prüfungsausschuß für sie solche Akten angelegt haben sollte.
Mit Schreiben an den Anwalt der Klägerin vom 16. Juli 1964 hat der Generalsekretär die Vorlegung abgelehnt.
Die Klägerin gibt zu bedenken, ob diese — zu Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS im Widerspruch stehende — Ablehnung nicht ipso facto die Nichtigkeit der getroffenen Verfügungen nach sich ziehen müsse, da sie die Annahme [nahelege], daß die Begründung nicht vorhanden, fehlerhaft oder ermessensmißbräuchlich sei.
Das Parlament hält diesen Antrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes der, EGKS gelte nur für Klagen nach dem EGKS-Vertrag, der Klagen von natürlichen Personen nicht kenne. Die Satzungen des Gerichtshofes der EWG und EAG enthielten keine entsprechenden Vorschriften.
Artikel 26 des Beamtenstatuts, der die Vorlegung der Personalakten anordne, sei nur auf Klagen von Beamten anwendbar.
Die beiden ersten Unterlagen, deren Vorlage verlangt wird, beträfen nicht die Klägerin persönlich. Was die Personalakten angehe, so gebe es abgesehen vom Schriftwechsel der Parteien keine Akten über die Klägerin.
Das Protokoll des Prüfungsausschusses sei geheim (Artikel 6 des Anhangs III zu den Beamtenstatuten). Die Vertraulichkeit des dem Verzeichnis der geeigneten Bewerber beizufügenden Berichts des Prüfungsausschusses sei schon deswegen selbstverständlich, weil dieser Bericht die Noten der Bewerber enthalte.
IV. Verfahren
Durch Beschluß vom 15. November 1964 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Armenrechtsgesuch der Klägerin abgelehnt und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen.
Die mündliche Verhandlung hat am 25. Januar 1965 stattgefunden.
Am 10. Februar 1965 hat der Generalanwalt seine Schlußanträge vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zum Streitgegenstand
Mit dem ersten Klageantrag begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung einer angeblich vom Prüfungsausschuß getroffenen Verfügung, mit der sie aus dem Zulassungsverzeichnis nach Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Beamtenstatut gestrichen worden sei.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eingeräumt, daß sie einem terminologischen Irrtum unterlegen sei, daß die einzige tatsächlich gegen sie ergangene Verfügung auf Absatz 4 des genannten Artikels beruht und ihr die Zulassung zur Prüfung versagt hat.
Da die Klägerin sonach ihren ersten Klageantrag nicht mehr aufrechterhält, braucht über die auf das Nichtbestehen der angefochtenen Verfügung gestützte Unzulässigkeitseinrede nicht entschieden zu werden.
Streitgegenstand ist daher nur die Verfügung, durch die der Klägerin die Zulassung zur Prüfung versagt wurde.
II. Zur Zulässig keit der Klage
1. Die beklagte Partei hält die Klage für unzulässig, da nur Bedienstete der Gemeinschaften auf Grund von Artikel 91 der Beamtenstatute klagen könnten.
Artikel 91 gewährt den in diesem Statut genannten Personen ein Klagerecht. Artikel 27 der Statute handelt, ohne das Wort zu gebrauchen, vonden Bewerbern — auch den gemeinschaftsfremden — in allgemeinen Auswahlverfahren. Unter Bewerbern versteht Anhang III zu den Statuten offensichtlich alle Bewerber, die an allgemeinen Auswahlverfahren im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) dieses Anhangs teilnehmen, ob sie nun Bedienstete der Gemeinschaften sind oder nicht. Im übrigen sind die Vorschriften über das allgemeine Auswahlverfahren zum Schutze aller Bewerber erlassen; die Bewerber sind daher als in diesen Vorschriften genannte Personen anzusehen und können somit gemäß Artikel 19 den Gerichtshof gegen Verletzungen dieser Vorschriften anrufen.
Diese Unzulässigkeitseinrede ist also zurückzuweisen.
2. Das Parlament hat ferner beantragt, zu erkennen, daß die bloße Aufzählung angeblich verletzter Statutsvorschriften und anderer Nichtigkeitsgründe … nicht genügt und desgleichen den Vorbehalt, weitere Klagegründe geltend zu machen, für unwirksam zu erklären, demnach nur die in der Klageschrift dargelegten Klagegründe als wirksam geltend gemacht anzusehen.
Was den ersten Teil dieser Einreden anbelangt, läßt die Klageschrift erkennen, daß die Klägerin mit der Aufzählung der nach ihrer Ansicht verletzten Vorschriften und der Gründe für die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht selbständige Klagegründe vorbringen, sondern nur die drei tatsächlich geltend gemachten Klagegründe einführen wollte. Die Einreden sind daher insoweit gegenstandslos.
Dies gilt auch für den zweiten Teil der Einreden, da die Klägerin im Laufe des Verfahrens keine neuen Klagegründe vorgebracht hat.
Nach alledem ist die Klage zulässig.
III. Zur Begründetheit
1. Zur ersten Rüge
Die Klägerin macht geltend, das Parlament habe gegen die Artikel 107 EGKS-Beamtenstatut und 110 EWG/EAG-Beamtenstatut verstoßen, indem es entweder überhaupt keine allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Auswahlverfahren erlassen habe oder doch diese Bestimmungen ohne Anhörung der Personalvertretung und ohne Einholung der Stellungnahme des Statutsbeirats verabschiedet und dem Personal nicht bekanntgegeben habe.
Die beklagte Partei hält dieses Vorbringen für unzulässig; ein Bewerber, der nicht im Dienst der Gemeinschaften steht, habe kein schutzwürdiges Interesse daran, Verletzungen der genannten Vorschriften geltend zu machen.
Diese Einrede ist nicht begründet. Die externen Bewerber haben im gleichen Maße wie die gemeinschaftsinternen Bewerber ein eindeutiges Interesse daran, daß die Statutsvorschriften auf sie richtig angewandt werden.
Der in den vorgenannten Artikeln 107 und 110 enthaltene Ausdruck die allgemeinen Durchführungsbestimmungen bezieht sich in erster Linie auf Bestimmungen, die jedes Organ in Vollzug bestimmter zwingender Vorschriften der Statute, wie etwa Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2, zu erlassen verpflichtet ist. Ohne eine solche ausdrückliche Anordnung kann eine Verpflichtung zum Erlaß allgemeiner Durchführungsbestimmungen nur dort angenommen werden, wo die Statutsvorschriften für sich allein nicht hinreichend klar sind.
Die 'Statutsvorschriften über das Auswahlverfahren enthalten keine Verpflichtung der Organe, allgemeine Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Sie sind aus sich heraus verständlich.
Das Parlament war daher nicht verpflichtet, für das Auswahlverfahren allgemeine Durchführungsbestimmungen im Sinne der vorgenannten Artikel 107 und 110 zu erlassen.
Der Gerichtshof sieht auch keine Veranlassung, an der Versicherung der beklagten Partei zu zweifeln, daß sie solche Bestimmungen tatsächlich nicht erlassen hat. Die Klägerin hat keine Umstände angeführt, aus denen sich das Gegenteil ergeben könnte.
Die Rüge ist also nicht begründet.
2. Zur zweiten Rüge
Die Klägerin macht ferner geltend, sie sei durch die Verfügung, sie nicht zur Prüfung zuzulassen, beschwert; diese Verfügung hätte daher nach Artikel 25 der Statute mit Gründen versehen werden müssen.
Nach Artikel 6 des Anhangs III zu den Statuten sind die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim. Mit dem Hinweis, daß der Prüfungsausschuß eine Vorauswahl derjenigen Bewerber …, deren Befähigungsnachweise eindeutig die besten waren, getroffen habe, bezeichnet die angefochtene Verfügung die Gründe, auf denen sie beruht, in den durch Artikel 6 gezogenen Grenzen hinreichend deutlich.
Diese Rüge entbehrt also in tatsächlicher Hinsicht der Grundlage.
3. Zur dritten Rüge
a) Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Verfügung sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, da sie die in der Stellenausschreibung geforderten — und zum Teil sogar noch bessere — Befähigungsnachweise besitze.
Nach Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs III zu den Statuten bestimmt der Prüfungsausschuß, welche der in diesem Verzeichnis (d.h. in dem Verzeichnis der Bewerber, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen) aufgeführten Bewerber zur Prüfung zugelassen werden. Der Prüfungsausschuß ist also befugt, nur eine beschränkte Zahl der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber zur Prüfung zuzulassen.
Die Angaben der Klägerin zu ihren Befähigungsnachweisen lassen sich durchaus mit der ihr zugegangenen Mitteilung in Einklang bringen, die nur besagt, daß eine vom Prüfungsausschuß als ausreichend angesehene Zahl von Bewerbern bessere Befähigungs-nachweise besessen habe als sie. Das Vorbringen der Klägerin ist demnach kein Anzeichen dafür, daß der Prüfungsausschuß seine Verfügung auf unrichtige Erwägungen gestützt habe.
b) Die Klägerin behauptet außerdem, nach gewissen Informationen habe der Prüfungsausschuß sie in dem erwähnten Verzeichnis zunächst an die erste Stelle gesetzt, ihr Name sei dann später auf Grund von Interventionen Dritter verschwunden. Die Klägerin hat jedoch diese Behauptung nicht durch konkrete Tatsachenangaben begründet und daher nicht soweit glaubhaft gemacht, daß der Gerichtshof Anlaß hätte, eine Beweisaufnahme über diesen Punkt zu beschließen.
Nach alledem ist auch diese Rüge nicht begründet.
4. Zu den Beweisanträgen der Klägerin
Die Klägerin beantragt hilfsweise noch, die getroffenen Maßnahmen für nichtig zu erklären, da die Gegenseite die auf den Rechtsstreit bezüglichen Unterlagen nicht vorlegt.
Darüber hinaus beantragt sie hilfsweise, der Beklagten aufzugeben, alle ihre Unterlagen vorzulegen und alle vom Gerichtshof anzuordnenden Auskünfte zu erteilen, insbesondere die vollständigen Akten über das streitige Auswahlverfahren vorzulegen ; ferner gegebenenfalls die einzelnen Organe der Gemeinschaften, die am Prozeß nicht beteiligt sind, aufzufordern, alle sachdienlichen Aus-: künfte zu erteilen, insbesondere zu der Frage, ob allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Statutsvorschriften über das Auswahlverfahren und zu Anhang III des Statuts bestehen.
Die Arbeiten des Prüfungsausschusses sind nach Artikel 6 des Anhangs III geheim; das Protokoll des Prüfungsausschusses ist daher nur auf ausdrückliche Anordnung des Gerichtshofes vorzulegen. Das Parlament hat vorgetragen, es verfüge nicht über Personalakten der Klägerin, die nicht in seinen Diensten steht. Diese Behauptung entspricht Artikel 26 der Beamtenstatute.
Die vorliegende Rüge ist also gleichfalls unbegründet.
Der Gerichtshof hält es darüber hinaus für unnötig, die verschiedenen von der Klägerin beantragten Beweise zu erheben, da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist.
Nach allen diesen Erwägungen ist die Klage nicht begründet.
IV. Kosten
Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, jedoch tragen nach Artikel 70 die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Durch Beschluß vom 15. November 1964 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Armenrechtsgesuch der Klägerin abgelehnt und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Protokolle über die Satzungen des Gerichtshofes der EGKS, der EWG und der EAG,
auf Grund der Statute der Beamten der EGKS, der EWG und der EAG,
auf Grund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller gegenteiligen oder weitergehenden Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch das Armenrechtsgesuch entstandenen Kosten zu tragen, jedoch mit Ausnahme der der beklagten Partei entstandenen Auslagen.