Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.04.1965 – C-38/64

ECLI:EU:C:1965:35

In dem Rechtsstreit

DER GETREIDE-IMPORT-GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG

mit Sitz in Duisburg, vertreten durch ihre Geschäftsführer Wilhelm Specht und Wilhelm Breder,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. K. Redeker, zugelassen in Bonn,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Reuter, Luxemburg, Avenue de l'Arsenal 7,

Klägerin,

gegen

DIE KOMMISSION DEREUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

Prozeßbevollmächtigter: Dr. Claus-Dieter Ehlermann, Mitglied des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane,, , Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Metzer Platz 2,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen der EWG-Kommission vom 23., 24. und 25. Juni 1964 betreffend die Festsetzung der cif-Preise für Sorghum (Amtsblatt, Landwirtschaftsbeilage, vom 1. Juli 1964, Seiten 499 ff.),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und R. Lecourt,

der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi, W. Strauß und R. Monaco,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Klägerin betreibt die Einfuhr von Getreide und Futtermitteln aller Art und ist eines der größten Unternehmen dieses Wirtschaftszweiges in der Bundesrepublik. Sie hat an der Einfuhr von Futtergetreide in die Bundesrepublik Deutschland nach ihren eigenen Angaben den größten Marktanteil. Zum Futtergetreide, das die Klägerin seit vielen Jahren in großen Mengen in die Bundesrepublik einführt, gehört auch Sorghum.

Am 26. Juni ersuchte die Klägerin für 1000 Tonnen US-Sorghum um eine Einfuhrlizenz mit gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. 4. 1962 — im folgenden abgekürzt: Verordnung Nr. 19 — vorausfixierten Abschöpfungssätzen. Auf Grund dieses Antrags erhielt die Klägerin die Einfuhrgenehmigung Nr. 540140/17 810. Darin waren folgende Abschöpfungssätze für je 1000 kg US-Sorghum angegeben:

Einfuhrmonate:Juni 1964Juli 1964August 1964September 1964Abschöpfungssatzin DM je Tonne:208,70192,20192,20194,30

Diese für Abladung von US-Sorghum im Juni eingetragenen Abschöpfungssätze in DM/1000 kg beruhen auf dem von der Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 19 durch Entscheidung vom 25. 6. 1964, gültig zum 26. 6. 1964, festgesetzten cif-Preise von $ 51.—.

Am 24. August 1964 hat die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht, mit der sie die Entscheidung der Kommission vom 25. Juni anficht. Hilfsweise ficht sie auch die vorhergehenden, vom 23. 6. 1964 und 24. 6. 1964 datierenden cif-Preis-Entscheidungen der Kommission an, in denen die Kommission den cif-Preis für Sorghum für die Perioden vom 23. 6. 1964 bis zum 25. 6. 1964 auf $ 51.20 festgesetzt hatte.

II. Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

die Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 1964 betreffend die Festsetzung der cif-Preise für Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß — hier Sorghum — (Amtsblatt, Landwirtschaftsbeilage vom 1. Juli 1964, Seite 501) für nichtig zu erklären; die Entscheidungen der Kommission vom 23. und 24. Juni 1964 betreffend die Festsetzung der cif-Preise für Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß — hier, Sorghum' — (Amtsblatt, Landwirtschaftsbeilage vom 1. Juli 1964, Seiten 499 und 500) für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt in einem am 29. September 1964 eingereichten Schriftsatz, der Gerichtshof möge

über die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 91 der Verfahrensordnung

vorab entscheiden,

die Klage als unzulässig abweisen,

die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegen.

Die Klägerin beantragt in ihrer am 30. November 1964 eingereichten Stellungnahme zu diesem Antrag,

den Antrag, über die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 91 der Verfahrensordnung vorab zu entscheiden, zurückzuweisen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur Zulässigkeit

Die Beklagte macht geltend, die auf Artikel 173 Absatz 2 des EWG-Vertrages gestützte Klage sei unzulässig, da die in dieser Bestimmung für die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person vorgesehenen Prozeßvoraussetzungen nicht gegeben seien. Sie bringt hierzu folgendes vor:

Nach Artikel 173 Absatz 2 könnten natürliche oder juristische Personen nur gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnungen oder als an andere Personen gerichtete Entscheidungen ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Die vorliegende Klage wäre daher nur zulässig, wenn die an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidungen der Kommission die Klägerin unmittelbar und individuell beträfen. Die Klägerin werde indes durch die angefochtenen Entscheidungen zwar unmittelbar, nicht aber individuell betroffen.

1. Die Beklagte führt über das Wesen der cif-Preis-Entscheidungen folgendes aus:

A — Die cif-Preis-Entscheidungen bestimmten die Höhe der Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Ländern für alle Erzeugnisse, die unter die Verordnung Nr. 19 fallen.

a) cif-Preise würden festgesetzt für die in Artikel 1 Buchstaljen a, b und c der Verordnung Nr. 19 genannten Erzeugnisse, das heißt für Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß. Der Abschöpfungsbetrag gegenüber dritten Ländern für jedes dieser Erzeugnisse sei grundsätzlich gleich dem Schwellenpreis des einführenden Mitgliedstaates abzüglich des fürdiesen Mitgliedstaat festgesetzten cif-Preises.

Der auf diese Weise für einen bestimmten Tag ermittelte Abschöpfungsbetrag werde auf alle Einfuhren aus dritten Ländern erhoben, die an diesem Tage durchgeführt werden; er sei ferner Bestandteil des im voraus (das heißt für eine erst in Zukunft durchzuführende Einfuhr) festgesetzten Abschöpfungsbetrags, dessen Festsetzung an dem genannten Tag beantragt wird. Der cif-Preis sei auch einer der beiden Faktoren zur Berechnung der Prämien, um die der im voraus festgesetzte Abschöpfungsbetrag ergänzt werde.

b) Für die in der Anlage zur Verordnung Nr. 19 genannten verarbeiteten Erzeugnisse — im folgenden: verarbeitete Erzeugnisse — würden keine cif-Preise festgesetzt. Auch die für sie geltenden Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Ländern ergäben sich indessen aus den cif-Preisen. Die Abschöpfungsbeträge der verarbeiteten Erzeugnisse setzten sich aus einem beweglichen und aus einem festen Teilbetrag zusammen. Der bewegliche Teilbetrag solle der Belastung entsprechen, die auf dem bei der Herstellung des verarbeiteten Erzeugnisses verwendeten Getreide ruht. Enthält das verarbeitete Erzeugnis kein Getreide, so solle der bewegliche Teilbetrag das Erzeugnis so belasten, daß das Preisverhältnis aufrechterhalten werde, das erfahrungsgemäß zwischen dem genannten Erzeugnis und dem (den) mit ihm konkurrierenden, Getreide enthaltenden, verarbeiteten Erzeugnis(sen) besteht.

Der mit Hilfe des so bestimmten beweglichen Teilbetrags für einen bestimmten Tag ermittelte Abschöpfungsbetrag für ein verarbeitetes Erzeugnis werde auf alle Einfuhren aus dritten Ländern erhoben, die an diesem Tag durchgeführt werden; dieser Abschöpfungsbetrag sei ferner — soweit die Festsetzung von Abschöpfungsbeträgen im voraus zugelassen ist — Bestandteil des im voraus festgesetzten Abschöpfungsbetrags, dessen Festsetzung an dem genannten Tag beantragt wird.

B — Die cif-Preis-Entscheidungen bestimmten ferner

für alle Erzeugnisse, die unter die Verordnung Nr. 19 fallen, die Obergrenze der Erstattungsbeträge, die bei der Ausfuhr nach dritten Ländern gewährt werden könnten;

für die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung Nr. 19 genannten Erzeugnisse die Obergrenze der Erstattüngsbeträge, die bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten gewährt werden könnten.

C — a)Die cif-Preise für die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung Nr. 19 genannten Erzeugnisse würden von der Kommission an jedem Werktag durch eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung festgesetzt. Sie würden den Mitgliedstaaten am gleichen Tag nach Artikel 191 Absatz 2 des Vertrages bekanntgegeben. Die Bekanntgabe an die Bundesrepublik erfolge durch ein an die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft gerichtetes Fernschreiben.b)In der cif-Preis-Entscheidung werde für eine gegebene Getreideart für jeden Mitgliedstaat ein besonderer cif-Preis bestimmt. Dies sei notwendig, weil der cif-Preis jeweils für den von jedem Mitgliedstaat bestimmten Grenzübergangsort festzusetzen sei. Der cif-Preis werde erst dann einheitlich werden, wenn — wie in Artikel 13 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 19 vorgesehen — ein einziger Grenzübergangsort für die Gemeinschaft bestimmt sei.

D — Die auf Grund der cif-Preis-Entscheidung zur Bestimmung der Abschöpfungs- und Erstattungsbeträge erforderlichen Berechnungen, die Festsetzung und Erhebung der Abschöpfungsbeträge sowie die Festsetzung und Gewährung der Erstattungsbeträge würden von den Mitgliedstaaten vorgenommen.

2. Die Antwort auf die Frage, ob die Entscheidung die Klägerin individuell betrifft, hänge maßgeblich von den rechtlichen Auswirkungen der Entscheidung ab. Es sei daher zu untersuchen, wer von diesem cif-Preis betroffen werde.

Der cif-Preis für Sorghum betreffe:

zunächst alle Importeure von Sorghum,

die Importeure von verarbeiteten Erzeugnissen, deren Abschöpfung einen beweglichen Teilbetrag enthalte, den der cif-Preis für Sorghum bestimme oder mitbestimme,

die Exporteure von Sorghum, da er die Obergrenze der Erstattungsbeträge bestimme, die bei der Ausfuhr dieses Erzeugnisses nach dritten Ländern und nach Mitgliedstaaten gewährt werden könnten,

die Exporteure der oben genannten verarbeiteten Erzeugnisse,

alle diejenigen, die möglicherweise von diesen Importeuren oder Exporteuren kaufen, beziehungsweise ihnen verkaufen wollten, das heißt alle potentiellen Abnehmer und Lieferanten von Sorghum oder verarbeiteten Erzeugnissen.

Es sei nicht zulässig, bei der Prüfung der Frage des individuellen Betroffenseins nur auf die Personen, die Sorghum oder verarbeitete Erzeugnisse möglicherweise in die Bundesrepublik einführen wollen, sowie deren potentielle Abnehmer und Lieferanten abzustellen. Der für die Bundesrepublik festgesetzte cif-Preis für Sorghum dürfe nämlich nicht isoliert betrachtet werden, weil den für eine gegebene Getreideart für die einzelnen Mitgliedstaaten bestimmten cif-Preisen im Regelfall ein und dasselbe Angebot zugrunde liege, das für alle Mitgliedstaaten die günstigste Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt darstelle. Unterschiede in der Höhe dieser cif-Preise beruhten in einem solchen Fall allein auf den unterschiedlichen Frachtkosten bis zum Grenzübergangsort.

Auf Grund dieser Ausführungen meint die Beklagte, daß die angegriffenen cif-Preis-Entscheidungen lediglich abstrakt definierbare Gruppen von Personen betreffen. Weder im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen noch im Zeitpunkt der Festsetzung der Abschöpfungsbeträge und Erstattungsbeträge auf Grund dieser Entscheidungen durch die Mitgliedstaaten sei der Umfang der genannten Gruppen bestimmbar gewesen. Die. Klägerin sei lediglich als Angehörige einer dieser abstrakt umgrenzbaren Gruppen betroffen, nicht aber wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände. Sie erfülle daher nicht die Voraussetzungen, die in den Urteilen 25/62 und 1/64 an das individuelle Betroffensein gestellt worden sind.

Die Klägerin hält den Ausführungen der Beklagten folgendes entgegen:

Nach deutscher verwaltungsrechtlicher Terminologie sei die Maßnahme der Beklagten eine Allgemeinverfügung. Sie werde für einen ganz bestimmten Zeitraum, nämlich in der Regel für 24 Stunden, ausgesprochen und erfasse den Handel, der innerhalb dieses Zeitraums erfolgen soll. Der Kreis der Adressaten sei also zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar, weil er sich auf die natürlichen oder juristischen Personen beschränke, die innerhalb des genannten Zeitraums in dem von der Festsetzung betroffenen Handelsbereich exportieren oder importieren.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofes habe zu dem Erfordernis des individuellen Betroffenseins verlangt, daß der Kläger oder die Gruppe, zu der er gehört, durch besondere Umstände aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben werde. Die Klägerinentspreche diesen Erfordernissen dadurch, daß sie in dem fraglichen Zeitraum von 24 Stunden, in welchem die angefochtenen Entscheidungen in Kraft waren, Lizenzanträge gestellt hat; in ihrer Person lägen also die besonderen Umstände vor, auf die die Rechtsprechung bisher wesentlich abgestellt habe.

IV. Verfahren

Der Gerichtshof hat die Parteien in der Sitzung vom 4. Februar 1965 zu der von der Beklagten erhobenen Unzulässigkeitseinrede gehört. Der Generalanwalt hat am 11. März 1965 seine Schlußanträge vorgetragen und beantragt, die Klage für unzulässig zu erklären und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Zur Zulässigkeit der Klage

Die Bundesrepublik Deutschland ist Adressat der angefochtenen Entscheidungen. Nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag kann jede natürliche oder juristische Person gegen eine nicht an sie gerichtete Entscheidung Klage erheben, wenn sie durch die Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist.

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei von der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne dieser Vorschrift individuell betroffen.

Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

Die Klägerin macht geltend, sie befinde sich, was die Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung anbelangt, in einer besonderen Lage, weil sie nicht nur der durch die Entscheidung betroffenen Gruppe von Importeuren angehöre, sondern weil auch ihr am 26. Juni gestellter Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sie aus dem Kreis aller anderen Importeure heraushebe.

Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Aus den Vorschriften, die auf Maßnahmen wie die angefochtene Entscheidung anwendbar sind, geht hervor, daß die Entscheidung Rechtswirkungen erzeugen soll, die sich nicht allein auf die Einfuhren beschränken, sondern sich auch auf die Ausfuhren des betroffenen Erzeugnisses in die Mitgliedstaaten oder in dritte Länder erstrecken. Der rein zufällige Umstand, daß es nur die Klägerin für zweckmäßig gehalten hat, an dem in der angefochtenen Entscheidung genannten Geltungstage einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz zu stellen, ist nicht geeignet, die Klägerin aus dem Kreis der übrigen Importeure herauszuheben und im Sinne von Artikel 173 des Vertrages zu individualisieren.

Nach alledem ist die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen. Die vorliegende Nichtigkeitsklage ist daher unzulässig.

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Anlage beigefügt ist,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.