Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 10.06.1965 – C-56/64
ECLI:EU:C:1965:55
In dem Rechtsstreit 58/64
GRUNDIG VERKAUFS GMBH,
Fürth/Bayern,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, Brüssel,
Beklagte
TATBESTAND§
Am 6. April 1965 hat die Firma Leissner, die ihren Sitz in Straßburg hatte, ihre Zulassung als Streithelferin in der Rechtssache 58/64 beantragt mit dem Ziel, die Anträge der Beklagten zu unterstützen.
Die Klägerin beantragt die Aufhebung der Entscheidung der EWG-Kommission vom 23. September 1964, mit der festgestellt wird, daß die Alleinvertriebsvereinbarung sowie die Zusatzvereinbarung über die Eintragung und Benutzung des Warenzeichens GINT zwischen den Unternehmen Grundig und Consten eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Artikels 85 EWG-Vertrag darstellen.
Im Jahr 1961 hat die Firma Consten vor dem Tribunal de Grande Instance Straßburg, Kammer für Handelssachen, Klage gegen die Intervenientin erhoben und beantragt festzustellen, daß die Intervenientin sich des unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht habe, indem sie in Frankreich Grundig-Geräte verkauft habe; sie hat ferner beantragt, die Intervenientin zum Ersatz des entstandenen Schadens zu verurteilen und ihr jede Art von Kundenwerbung für den Absatz von Grundig-Geräten zu untersagen. Die Firma Consten stützt ihre Anträge darauf, daß sie Alleinvertreterin der Firma Grundig für Frankreich sei und das ausschließliche Recht besitze, für den Verkauf von radioelektrischen Geräten der Firma Grundig in Frankreich das Warenzeichen GINT zu benutzen.
In ihrer beim Tribunal Straßburg am 5. April 1965 eingereichten Klagebeantwortung wendet die Firma Leissner ein, die Alleinvertriebsvereinbarung zwischen Grundig und Consten stelle unter anderem eine Verletzung von Artikel 85 EWG-Vertrag dar, sie beruft sich insbesondere auf die Entscheidung der EWG-Kommission vom 23. September 1964 zu der genannten Vereinbarung.
Mit Rücksicht auf diesen Streitstand ist die Intervenientin der Meinung, das vom Gerichtshof in der Rechtssache 68/64 zu erlassende Urteil sei geeignet, den Ausgang des vor dem französischen Gericht anhängigen Rechtsstreits zwischen ihr und Consten unmittelbar zu beeinflussen. Dieses Urteil sei nämlich für das Tribunal Straßburg insoweit verbindlich, als dieses Gericht über den auf eine Verletzung von Artikel 85 EWG-Vertrag gestützten Einwand der Nichtigkeit der genannten Ausschließlichkeitsvereinbarung zu befinden habe. Die Intervenientin ist deshalb der Auffassung, ein bestimmtes und berechtigtes Interesse am Beitritt zum vorliegenden Rechtsstreit zu haben.
In einem am 7. Mai 1965 eingereichten Schriftsatz erklärt die EWG-Kommission, sie habe gegen die Zulassung der Firma Leissner als Streithelferin nichts einzuwenden, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG erfüllt seien.
In einem am 8. Mai 1965 eingereichten Schriftsatz bemerkt die Klägerin, sie halte die Zulassung der Antragstellerin als Streithelferin nicht für zweckdienlich, weil der Zweck der Intervention nur darin bestehen könnte, neue Tatsachen vorzutragen, die aber im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden könnten.
GRUNDE§
Nach Artikel 37 Absatz 2 der dem EWG-Vertrag als Anhang beigefügten Satzung des Gerichtshofes können alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen, diesem Rechtsstreit beitreten. Das Interesse darf sich nicht auf die Entscheidung abstrakter juristischer Streitfragen beschränken, sondern muß in bezug auf die Anträge einer Partei bestehen.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Entscheidung für den Ausgang des vor dem französischen Gericht zwischen den Firmen Consten und Leissner anhängigen Rechtsstreits ist das Obsiegen oder Unterliegen der Beklagten in der vorliegenden Rechtssache von entscheidendem Einfluß auf das vorgenannte Verfahren. Die Intervenientin hat also am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ein Interesse, das ihren Beitritt nach Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG zur Unterstützung der Anträge der Beklagten rechtfertigt.
Nach alledem ist die Streithilfe zulässig.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung des Generalanwalts,
aufgrund von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG,
aufgrund der Verfahrensordnung erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt,
der Richter L. Del vaux, A. Trabucchi (Berichterstatter),
W. Strauß und R. Monaco,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgenden
BESCHLUSS§
1. Die Firma Leissner wird als Streithelferin zugelassen.
Der Streithelferin wird für ihre schriftliche Stellungnahme zur Unterstützung der Anträge der Beklagten noch eine Frist gesetzt werden.
2. Der Kanzler hat der Streithelferin Abschriften aller Aktenstücke zuzustellen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.