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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.06.1965 – C-48/64

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1965:58

In den verbundenen Rechtssachen

HERR CLAUDE BRUS,

Beamter der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wohnhaft in Woluwé Saint Lambert, Rue de Décembre 26,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, zugelassen am Appellationshof Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, Luxemburg, Boulevard de la Grande-Duchesse Charlotte 83,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutiven, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung (Rechtssache 48/64) und der ausdrücklichen Entscheidung (Rechtssache 1/65) der Kommission über die Ablehnung des Antrags des Klägers, ihn mit allen Rechtsfolgen mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in der Besoldungsgruppe A 5 zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen;

erforderlichenfalls Aufhebung der Entscheidung vom 12. Dezember 1962, soweit sie den Kläger in die Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 3 eingestuft hat;

Zahlung von Schadenersatz für rückständige Gehälter;

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner (Berichterstatter),

der Richter W. Strauß und R. Monaco,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der Kläger trat am 1. Oktober 1958 in den Dienst der Kommission ein; er wurde zunächst in die Gruppe B 8 Gehaltsstufe 4, später ab 1. März 1960 in die Gruppe B 6 Gehaltsstufe 2 eingestuft. Zuvor war er bei der Société Nationale des Chemins de Fer Français beschäftigt gewesen, wo er seit dem 1. Oktober 1954 die Tätigkeit eines Gruppenleiters ausgeübt hatte, die bei diesem öffentlichen Unternehmen in die Laufbahngruppe Kader, eine der Laufbahngruppe A des öffentlichen Dienstes gleichgestellte Gruppe, eingestuft ist. Durch die Ernennungsurkunde vom 12. Dezember 1962 wurde der Kläger in der Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 3 zum Beamten der EWG auf Lebenszeit ernannt und in eine Planstelle der Generaldirektion Verwaltung, Personaldirektion, Abteilung Gehälter und Reisekosten eingewiesen.

Am 4. September 1963 ersuchte der Kläger den Präsidenten der Kommission aufgrund von Artikel 90 des Statuts schriftlich, ihn rückwirkend auf den 1. Januar 1962 mit der Laufbahn eines Hauptverwaltungsrats in die Besoldungsgruppe A 5 einzustufen. Durch Schreiben vom 18. September 1963 teilte der Präsident dem Kläger mit, sein Antrag werde einer gründlichen Prüfung unterzogen. Am 21. Mai 1964 wies der Kläger den Präsidenten darauf hin, daß er von der Kommission noch keinen Bescheid erhalten habe, und bat ihn um Mitteilung, ob dieses Schweigen als Ablehnung seines Gesuchs anzusehen sei. Der Generaldirektor der Verwaltung antwortete ihm am 15. Juli 1964, die mit diesem Gesuch aufgeworfenen Probleme der Höherstufung würden noch weiter geprüft, und er hoffe, ihm alsbald die Entscheidung der Kommission übermitteln zu können. Am 29. Oktober 1964 erhob der Kläger die Klage 48/64, in der er die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission beantragt. Mit Schreiben vom 30. November 1964 teilte der Präsident der Kommission dem Kläger die Entscheidung der Kommission über seine Beschwerde mit.' Am 7. Januar 1965 erhob der Kläger die Klage 1/65, in der er die Aufhebung dieser ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung der Kommission beantragt.

II. Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. Die stillschweigende ablehnende Entscheidung der EWG-Kommission über den Antrag des Klägers, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1962 mit allen Rechtsfolgen in die Besoldungsgruppe A 5 einzustufen, aufzuheben;

2. soweit erforderlich, die Entscheidung vom 12. Dezember 1962, mit der die Beklagte den Kläger in der Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 3 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt hat, aufzuheben;

3. zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 5 und die ihm zustehende Dienstaltersstufe einzustufen ist;

4. die EWG-Kommission zu verurteilen, an den Kläger die ihm nach seiner Besoldungsgruppe seit dem 1. Januar 1962 zustehenden rückständigen Gehälter zu zahlen;

5. die Kommission der EWG zu verurteilen, an den Kläger als Schadenersatz Verzugszinsen auf die ihm zustehenden rückständigen Gehälter in einer vom Gerichtshof zu bestimmenden Höhe zu zahlen;

6. die EWG-Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

7. zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich vorbehält, im Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung des Vorbringens der EWG-Kommission zusätzliche Beweismittel für seine Klagegründe beizubringen,

In der Rechtssache 1/65 beantragt der Kläger,

die Verfügung der Kommission vom 30. November 1964 aufzuheben, soweit durch sie der auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 mit allen Rechtsfolgen vom 1. Januar 1962 an gerichtete Antrag des Klägers abgelehnt wurde.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage 48/64 für unzulässig zu erklären;

2. die Klagen 48/64 und 1/65 jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

3. den Kläger gemäß den geltenden Bestimmungen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III. Angriffs - und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

Die Beklagte hält die Klage 48/64 für unzulässig, da sie nicht innerhalb der in Artikel 91 Nr. 2 des Statuts der Beamten vorgesehenen Zweimonatsfrist erhoben sei. Ein an einen Betroffenen gerichteter hinhaltender Bescheid könne keine Verlängerung der Frist bewirken, nach deren Ablauf eine stillschweigende ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde als ergangen gilt.

Der Kläger macht geltend, eine stillschweigende Entscheidung könne nur dann vorliegen, wenn eine ausdrückliche Entscheidung, welche die an das Fehlen einer Entscheidung geknüpfte Vermutung hinfällig mache, unterblieben sei; am 15. Juli 1964, als der Präsident der Kommission eine baldige Entscheidung zugesagt habe, habe von einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung noch keine Rede sein können. Im übrigen müsse für die Beziehungen zwischen der Beklagten und ihrem Personal der Grundsatz von Treu und Glauben maßgebend sein.

Zur Begründetheit

Verletzung von Artikel 102 Nr. 1 des Beamtenstatuts

Der Kläger führt aus, es liege ein Verstoß gegen Artikel 102 Nr. 1 vor, da der Anhang I zum Beamtenstatut von den Räten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft im gemeinsamen Einvernehmen verabschiedet worden sei und somit die im genannten Artikel 102 vorgesehene Angleichungsmaßnahme darstelle.

Die Beklagte hält dem entgegen, Anhang I zum Statut bilde einen integrierenden Bestandteil des Statuts und könne nicht als Beschluß im Sinne von Artikel 102 angesehen werden (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/63, Maudet).

Verstoß gegen Artikel 5 letzter Absatz Anhang I zum Beamtenstatut und den Beschluß der EWG-Kommission vom 29. Juli 1963

Der Kläger behauptet, die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei

eine Tätigkeit mit Weisungsbefugnis oder eine Referententätigkeit, die Hochschulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordert (Artikel 5 Nr. 1 Absatz 2 des Statuts).

Er sei

Leiter eines Referats einer Abteilung

oder

Leiter eines besonderen Dienstes

(Beschluß der Kommission vom 29. Juli 1963, Mitteilungen an das Personal der EWG-Kommission Nr. 54 vom 2. Oktober 1963).

Der Kläger fügt seinen Schriftsätzen Urkunden bei zum Beweis dafür, daß seine Arbeit tatsächlich Referentenaufgaben einschließe.

Die Beklagte entgegnet, Berechnung und Zahlung der Beamtengehälter seien ihrer Natur nach Sachbearbeiteraufgaben und erforderten keine Hochschulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung.

Ebenso falle auch die vom Kläger vorgenommene verwaltungstechnische Umgestaltung der Sektion Gehälter, in den Rahmen der normalen Tätigkeit eines Büroleiters.

Der Kläger macht geltend, er sei in Ausübung seiner Tätigkeit dem Abteilungsleiter unmittelbar unterstellt; denn die Abteilung Gehälter und Reisekosten umfasse vier Untergliederungen, deren wichtigste nach seiner Ansicht die von ihm geleitete Dienststelle Gehälter sei; er sei daher Leiter eines Referats einer Abteilung.

Die Beklagte stellt demgegenüber fest, jede der vier — als Sektionen oder Büros bezeichneten — Untergliederungen der Abteilung Gehälter und Reisekosten werde von einem Beamten der Laufbahngruppe B geleitet, und der Gerichtshof habe die Klage des Leiters der Sektion Reisekosten auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 abgewiesen (verbundene Rechtssachen 109/63 und 13/64, Muller). Nach Auffassung der Beklagten besteht zwischen den Aufgaben des Klägers der Rechtssache 109/63 und denen des jetzigen Klägers kein wesentlicher Unterschied.

Der Kläger behauptet weiter, Leiter eines besonderen Dienstes zu sein, da Organisation und Arbeitsaufnahme des Sozialbüros für Hilfskräfte und örtliche Bedienstete, eines ihm unterstellten Büros, dem das Studium und die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherung oblägen, sein Werk seien.

Die Beklagte bestreitet, daß es in der Dienststelle des Klägers amtlich eingerichtete Untergliederungen gebe und stellt fest, daß der mit der Sozialversicherung für Hilfskräfte befaßte Beamte in der Besoldungsgruppe B 3 eingestellt worden sei und daß seine Aufgaben der Laufbahngruppe B zuzuordnen seien.

Zur Stützung seiner Behauptungen beruft sich der Kläger darauf, daß die Beklagte die von ihm ausgeübte Tätigkeit ausdrücklich als eine Referententätigkeit anerkannt habe, indem sie in den Anträgen auf Bewilligung von Haushaltsmitteln für die Jahre 1964 und 1965 für die Abteilung Gehälter und Reisekosten die Umwandlung eines Dienstpostens der Laufbahngruppe B in einen Dienstposten A 5 und die Umwandlung von drei Dienstposten der Laufbahngruppe B in drei Dienstposten A 6 beantragt und dazu bemerkt habe, der Stellvertreter des Leiters dieser Abteilung müsse in die Besoldungsgruppe A 5 eingestuft werden, außerdem seien die Leiter der vier Sektionen jedenfalls Beamte, die mit der Durchführung von Referenten- oder Kontrollaufgaben aufgrund allgemeiner Weisungen betraut sind.

Die Beklagte gibt ihrer Verwunderung darüber Ausdruck, daß der Kläger geglaubt habe, in dieser Weise über ein verwaltungsinternes Schriftstück der Kommission verfügen zu können, ohne vorher die Ermächtigung der zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Sie führt ferner aus, der Gerichtshof habe im Urteil 109/63 und 13/64 festgestellt, daß ein solches verwaltungsinternes Dokument für sich allein nicht als rechtliche Anerkennung des Anspruchs des Klägers auf die erstrebte Planstelle gelten könne. Nach Auffassung der Beklagten besteht kein Grund, die gleichen Grundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

Der Kläger bittet den Gerichtshof, der Beklagten die Vorlage der Protokolle sämtlicher Sitzungen aufzugeben, in denen sie seinen Antrag auf Höherstufung behandelt hat, insbesondere die Protokolle der Sitzungen im Monat März 1964.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen,

Am 25. Januar 1965 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 48/64 und 1/65 miteinander verbunden. In der Sitzung vom 19. Mai 1965 hat der Generalanwalt beantragt, die Klage 48/64 als unzulässig und die Klage 1/65 als unbegründet abzuweisen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Zur Zulässigkeit

Die Beklagte erhebt gegen die Klage 48/64 eine prozeßhindernde Einrede wegen Fristversäumnis. Tatsächlich hat der Kläger, nachdem seine Verwaltungsbeschwerde vom 4. September 1963 ohne Bescheid geblieben war, den Gerichtshof erst am 29. Oktober 1964 angerufen. Die Klage ist also nicht innerhalb der in Artikel 91 des Statuts vorgesehenen Frist, somit verspätet erhoben und daher unzulässig.

Dagegen ist die Zulässigkeit der Klage 1/65, die innerhalb der Dreimonatsfrist nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Kläger erhoben ist, nicht zu beanstanden.

Zur Begründetheit

Mit seiner Rüge, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 102 Nr. 1 des Statuts, will der Kläger eine Verletzung von Anhang I des Statuts geltend machen.

Da diese Rüge sachlich mit der zweiten zusammenfällt, sind beide gemeinsam zu prüfen.

Der Kläger stützt seine Klage auf Anhang I des Statuts und den Beschluß vom 29. Juli 1963, mit dem die Kommission die dem Personal in Nr. 54 der Mitteilungen an das Personal der EWG-Kommission vom 2. Oktober 1963 bekanntgegebene Übersicht über die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten erstellt hat, insbesondere auf die in dieser Übersicht enthaltene Beschreibung der Tätigkeiten des Hauptverwaltungsrats, von der er meint, daß sie allein auf den von ihm eingenommenen Dienstposten Anwendung finden könne.

Sein Dienstposten sei entweder der eines Beamten mit Referententätigkeit oder der des Leiters eines Referats einer Abteilung oder der des Leiters eines besonderen Dienstes.

Die Rechtsbehauptungen des Klägers sind nicht ausreichend begründet. Die vorgelegten Urkunden und die erteilten Auskünfte bezeugen zwar den Eifer und Sachverstand, mit dem der Kläger seine Tätigkeit ausgeübt hat, vermögen jedoch nicht zu beweisen, daß die mit dem Dienstposten des Klägers verbundenen Befugnisse und die für ihn erforderlichen Kenntnisse über die hinausgehen, die einem Dienstposten der Besoldungsgruppe B 1 entsprechen, und daß diese Befugnisse und Kenntnisse seine Tätigkeit eindeutig zu einer Referententätigkeit im Sinne der vorgenannten Beschreibung machen.

Der Kläger behauptet andererseits, sein Dienstposten sei der des Leiters eines Referats einer Abteilung.

Die Ausdrücke Referat und Verwaltungseinheit stehen nicht für scharf umrissene Begriffe, für ihre Anwendung auf die verschiedenen Untergliederungen eines Organs besteht daher nach Maßgabe der allgemeinen Verteilung der Verantwortung in der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum. Daß die Anwendung dieser Begriffe auf einen Einzelfall verschieden beurteilt werden kann, reicht für sich allein noch nicht aus, den Akt wegen Verletzung des Artikels 5 des Statuts und der zum Statut ergangenen Durchführungsmaßnahmen anfechtbar zu machen. Die Argumente des Klägers vermögen es zwar zu rechtfertigen, der von ihm geleiteten Untergliederung Referatscharakter zuzuerkennen. Sie sind aber nicht so zwingend, daß sie jede andere Beurteilung ausschließen.

Auch die Tatsache, daß der Kläger einem Abteilungsleiter unmittelbar untersteht, reicht nicht aus, die von ihm geleitete Verwaltungseinheit als Referat erscheinen zu lassen.

Der Kläger kann auch nicht die Eigenschaft des Leiters eines besonderen Dienstes für sich in Anspruch nehmen, denn die Aufgaben des von ihm geschaffenen und ihm unterstehenden Sozialbüros für Hilfskräfte und örtliche Bedienstete sind nicht so spezialisiert, daß sie dies rechtfertigen könnten.

Der Kläger hat ein Schriftstück vorgelegt, worin die Kommission zur Begründung eines Antrags auf Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 1964 ihre Absicht bekundet hat, den Dienstposten des Klägers in die Laufbahngruppe A einzustufen.

Diese verwaltungsinterne Urkunde, die nur dazu bestimmt ist, die Haushaltsbehörde zu einer Verbesserung der Organisation einer Dienststelle zu veranlassen, bedeutet aber rechtlich kein Anerkenntnis des Anspruchs des Klägers auf die beantragte Einstufung, sondern erscheint für die Zwecke, zu denen sich der Kläger auf sie beruft, ganz ungeeignet.

Schließlich ersucht der Kläger den Gerichtshof, der Beklagten die Vorlage gewisser Unterlagen aufzugeben, insbesondere der Protokolle der Sitzungen, in denen sein streitiger Antrag eingehend geprüft wurde.

Das Beratungsgeheimnis der Kommission ist nur dann zu verletzen, wenn dies zur Aufklärung des Falles erforderlich ist. Nichts rechtfertigt jedoch die Annahme, daß die verlangten Unterlagen für die Beurteilung der erhobenen Rügen erheblich seien.

Daher besteht kein Anlaß, dem Beweisantrag stattzugeben.

Es ist nicht dargetan, daß die Kommission durch ihre Weigerung, den Kläger in die Besoldungsgruppe A 5 einzustufen, das Statut und ihren Beschluß vom 29. Juli 1963 verletzt habe.

Dem Antrag auf Verurteilung zur Gehaltsnachzahlung kann daher nicht stattgegeben werden.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Da der Kläger mit seiner Klage in allen Punkten unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, ausgenommen jedoch gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung die von der Kommission verauslagten Kosten.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 5, 91, 102 und seines Anhangs I,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage 48/64 wird als unzulässig abgewiesen;

2. die Klage 1/65 wird als unbegründet abgewiesen;

3. der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Auslagen der Beklagten.