Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.06.1965 – C-58/64
ECLI:EU:C:1965:60
In dem Rechtsstreit 58/64
GRUNDIG-VERKAUFS GMBH,
Fürth/Bayern,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
Brüssel,
Beklagte,
TATBESTAND§
Am 12. Mai 1965 hat die Firma UNEF, die ihren Sitz in Paris hat, ihre Zulassung als Streithelferin in der Rechtssache 58/64 beantragt mit dem Ziel, die Anträge der Beklagten zu unterstützen.
Die Klägerin beantragt die Aufhebung der Entscheidung der EWG-Kommission vom 23. September 1964, mit der festgestellt wird, daß die Alleinvertriebsvereinbarung sowie die Zusatzvereinbarung über die Eintragung und Benutzung des Warenzeichens GINT zwischen den Unternehmen Grundig und Consten eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Artikels 85 EWG-Vertrag darstellen.
Die Intervenientin hat im Jahr 1962 vor der Cour d'Appel Paris ein am 21. Mai 1962 vom Tribunal de Commerce des Departements Seine in einem Rechtsstreit zwischen ihr und der Firma Consten ergangenes Urteil angefochten. Das Tribunal de Commerce hatte, gestützt auf die Alleinvertriebsvereinbarung zwischen den Firmen Grundig und Consten, unter anderem entschieden, daß die Intervenientin sich des unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil der Firma Consten schuldig gemacht habe, indem sie radioelektrische Geräte der Firma Grundig verkauft habe; das Gericht hatte die Intervenientin verurteilt, Schadenersatz zu leisten, und ihr jede Art von Kundenwerbung für den Absatz von Grundig-Geräten in dem der Firma Consten übertragenen Gebiet untersagt.
Im Berufungsverfahren hat die Intervenientin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens unter anderem geltend gemacht, die Alleinvertriebsvereinbarung zwischen den Firmen Consten und Grundig sei nach Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag nichtig.
Durch Urteil vom 26. Januar 1963 hat die Cour d'Appel Paris das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit es den Aussetzungsantrag der Firma UNEF zurückgewiesen hatte, und seinerseits das Verfahren ausgesetzt, bis in dem Verfahren, das die Kommission aufgrund des am 12. März 1962 von der Firma UNEF eingereichten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit der am 1. April 1957 zwischen der Grundig-Verkaufs-GmbH und der Firma Consten getroffenen Vereinbarung eingeleitet hat, eine endgültige Entscheidung getroffen ist.
Mit Rücksicht auf diesen Streitstand macht die Intervenientin geltend, sie habe das größte Interesse daran, im vorliegenden Rechtsstreit als Streithelferin zugelassen zu werden, um die Anträge der Kommission unterstützen zu können.
In einem am 20. Mai 1965 eingereichten Schriftsatz erklärt die EWG-Kommission, sie habe gegen die Zulassung der Firma UNEF als Streithelferin nichts einzuwenden, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG erfüllt seien.
Die Klägerin hat zur Zulässigkeit des Streithilfeantrags keine Erklärung abgegeben.
GRÜNDE§
Nach Artikel 37 Absatz 2 der dem EWG-Vertrag als Anhang beigefügten Satzung des Gerichtshofes können alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen, diesem Rechtsstreit beitreten. Das Interesse darf sich nicht auf die Entscheidung abstrakter juristischer Streitfragen beschränken, sondern muß in bezug auf die Anträge einer Partei bestehen.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Entscheidung für den Ausgang des vor dem französischen Gericht zwischen den Firmen UNEF und Consten anhängigen Rechtsstreits ist das Obsiegen oder Unterliegen der Beklagten in der vorliegenden Rechtssache von entscheidendem Einfluß auf das vorgenannte Verfahren. Die Intervenientin hat also am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ein Interesse, das ihren Beitritt nach Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG zur Unterstützung der Anträge der Beklagten rechtfertigt.
Nach alledem ist die Streithilfe zulässig.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung des Generalanwalts,
aufgrund von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG,
aufgrund der Verfahrensordnung
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt,
der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi (Berichterstatter), W. Strauß und R. Monaco,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte.
folgenden
BESCHLUSS§
1. Die Firma UNEF wird als Streithelferin zugelassen. Der Streithelferin wird für ihre schriftliche Stellungnahme zur Unterstützung der Anträge der Beklagten noch eine Frist gesetzt werden.
2. Der Kanzler hat der Streithelferin Abschriften aller Aktenstücke zuzustellen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.