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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.06.1965 – C-32/64

ECLI:EU:C:1965:61

In dem Rechtsstreit

REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

vertreten durch den Gesandten Adolfo Maresca, stellvertretenden Leiter der Rechtsabteilung des Außenministeriums, als Prozeßbevollmächtigten,

Beistand: Dr. Renato Carafa, stellvertretender Generalanwalt des Staates,

Zustellungsanschrift: Sitz der Italienischen Botschaft in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

vertreten durch Dr. Cesare Maestripieri, Rechtsberater der Europäischen Exekutivorgane, als Prozeßbevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr H. Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Artikels 3 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Mai 1964, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Juni 1964, Seite 1373 ff., betreffend die Ermächtigung der Italienischen Republik, Schutzmaßnahmen für verschiedene Seidenerzeugnisse des Kapitels 50 des italienischen Zolltarifs einzuführen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt (Berichterstatter),

der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi, W. Strauß und R. Monaco,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Die Mitgliedstaaten haben durch Abkommen vom 2. März 1960 den Gemeinsamen Zolltarif betreffend die Waren der Liste G in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgestellt. Das diesem Abkommen als Anlage beigefügte Protokoll Nr. VIII über Seide bestimmt unter Punkt 2:

Die Mitgliedstaaten befürworten die Anwendung des Artikels 226 des Vertrags in Form einer Isolierung des italienischen Marktes von dem der übrigen Mitgliedstaaten wie auch der Drittländer für die Waren des Kapitels 50 des Gemeinsamen Zolltarifs, für die diese Isolierung erforderlich erscheint, während eines Zeitabschnitts von sechs Jahren, beginnend mit der Unterzeichnung dieses Protokolls.

Die EWG-Kommission hat durch Entscheidungen vom 28. Februar 1962 (mtsblatt Nr. 33 vom 4. Mai 1962, Seite 1092/62A), vom 20. März 1963 (Amtsblatt Nr. 53 vom 5. April 1963, Seite 1085/63) und vom 22. Mai 1964 (Amtsblatt Nr. 88 vom 4. Juni 1964, Seite 1373/64) die Italienische Republik auf Antrag ihrer Regierung ermächtigt, für einige Erzeugnisse des Kapitels 50 Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Artikel 3 der Entscheidung vom 28. Februar 1962 bestimmt:

1.Die Italienische Republik wird vom Datum dieser Entscheidung an für die Dauer eines Jahres ermächtigt, die am 2. März 1960 geltenden Zollsätze für Gewebe aus Seide oder Schappeseide (Tarifnr. 50.09 des italienischen Zolltarifs) gegenüber den Mitgliedstaaten beizubehalten. Ausgenommen hiervon sind bedruckte Gewebe, Netzgewebe und sonstige durchsichtige Gewebe, bei denen sie ermächtigt wird, die Zollsenkungen gegenüber den Mitgliedstaaten nur bis zu einem Zollsatz von 10,5 v.H. durchzuführen.

2.Von der in vorstehendem Absatz bezeichneten Ermächtigung sind alle Gewebe ausgeschlossen, bei denen nicht zumindest der gesamte Schuß oder die gesamte Kette aus reiner Seide besteht (unter Ausschluß von anderen Fasern und von Schappeseide).

Artikel 2 der Entscheidung vom 20. März 1963 hat folgende Fassung:

1.Die Italienische Republik wird ermächtigt, für Gewebe aus Seide oder aus Schappeseide (Nr. 50.09 des italienischen Zolltarifs), ausgenommen für die in Absatz 2 genannten Gewebe, gegenüber den Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar 1964 die am 2. März 1960 geltenden Zollsätze beizubehalten.

2.Die Italienische Republik wird ermächtigt, für die nachstehend genannten Gewebe der Nr. 50.09 des italienischen Zolltarifs gegenüber den Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar 1964 folgende Zollsätze anzuwenden:Stückgefärbtes Gewebe:9,6 v.H.Garngefärbtes Gewebe:8,5 v.H.Bedrucktes und durchsichtiges Gewebe:7,0 v.H.Bearbeitetes Gewebe:8,0 v.H.

3.Von den in den vorstehenden Ziffern bezeichneten Ermächtigungen sind alle Gewebe ausgeschlossen, bei denen nicht zumindest der gesamte Schuß oder die gesamte Kette aus reiner Seide besteht (unter Ausschluß von anderen Fasern und von Schappeseide).

Schließlich bestimmt Artikel 3 der Entscheidung vom 22. Mai 1964:

Die Italienische Republik wird ermächtigt, für Gewebe der Tarifnummer 50.09 des italienischen. Zolltarifs, bei denen zumindest der gesamte Schuß oder die gesamte Kette aus reiner Seide besteht (unter Ausschluß von anderen Fasern und von Schappeseide) bis zum 28. Februar 1965 folgende Zollsätze gegenüber Mitgliedstaaten beizubehalten:

Rohgewebe:9,5 v.H.Stückgefärbtes Gewebe:7,6 v.H.Garngefärbtes Gewebe:6,8 v.H.Bedrucktes und durchsichtiges Gewebe:5,6 v.H.Bearbeitetes Gewebe:6,5 v.H.

Mit ihrer am 27. Juli 1964 in das Register eingetragenen Klage vom 24. Juli 1964 beantragt die Italienische Republik, die Aussetzung des Vollzugs der letztgenannten Entscheidung anzuordnen und diese Entscheidung für nichtig zu erklären.

II. Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt vorbehaltlich weiteren Vorbringens und aller anderen Rechte,

nach Aussetzung des Vollzugs des umstrittenen Teils der angefochtenen Entscheidung den Artikel 3 dieser Entscheidung für nichtig zu erklären und über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt vorbehaltlich ihres Rechts zu weiterem Vorbringen und aller anderen Rechte,

den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Vollzugs von Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1964, betreffend die Ermächtigung der Italienischen Republik, für einige Waren des Kapitels 50 des italienischen Zolltarifs Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen;

die Klage der Italienischen Republik auf Nichtigerklärung der genannten Vorschrift abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs

Die Klägerin legt dar, wegen des nicht wiedergutzumachenden Schadens, den die Anwendung der in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Zollsätze auf dem Seidensektor hervorgerufen habe, sei sie genötigt, die Aussetzung des Vollzugs dieser Vorschrift zu beantragen.

Die Beklagte wendet ein, daß in Ermangelung einer von der Kommission genehmigten abweichenden Regelung… für den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten die Zölle [gälten], die sich aus der Anwendung der in Artikel 14 des Vertrages vorgesehenen Herabsetzungen sowie der Beschleunigungsbeschlüsse ergeben, ferner die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 22. Mai 1964 … also zur Anwendung dieser Zölle auf die fraglichen Erzeugnisse führen [würde], auf diese Lösung … die Klägerin aber jederzeit zurückgreifen [könne], ohne hierzu eine Ermächtigung durch die Kommission oder eine Gerichtsentscheidung abwarten zu müssen. Der Beklagten zufolge entbehrt daher der Antrag der Klägerin des Rechtsschutzinteresses und ist somit unzulässig.

Die Klägerin erwidert, sie habe ein Interesse an der Aussetzung, die zur Beibehaltung der früheren Entscheidung vom 20. März 1963 führen müsse, und zwar nicht nur tatsächlich — wie dies seit sieben Jahren für die abgelaufenen Entscheidungen der Kommission der Fall sei, die dennoch bis zum Inkrafttreten der folgenden Entscheidungen angewandt würden —, sondern auch aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes, und zwar bis zur Sachentscheidung.

Die Beklagte entgegnet einmal, das Verfahren nach Artikel 226 könne langwierig sein, die Entscheidungen der Kommission seien aber bei den fraglichen Erzeugnissen niemals verzögert worden, zum anderen führt sie aus, beim Fehlen von Schutzmaßnahmen könnten die Mitgliedstaaten nicht einseitig von zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abschaffung der innergemeinschaftlichen Zölle abweichen.

B — Zu den angeblichen Fehlern der Kommission

Die Klägerin klagt auf Nichtigerklärung des Artikels 3 der angefochtenen Entscheidung, soweit er bestimmte Zollsätze für Seidengewebe festsetzt. Sie macht folgende Rechtsgründe geltend:

— Verletzung des Artikels 2 des Protokolls Nr. VIII vom 2. März 1960 über Seide (Grège), das dem Abkommen vom 2. März 1960 über die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend die Waren der Liste G in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Artikel 226 des Vertrages als Anlage beigefügt ist;

— Ermessensüberschreitung durch Annahme irriger Voraussetzungen und durch offensichtlichen Verstoß gegen die Denkgesetze;

— Fehlen einer Begründung für die ausschließliche Berücksichtigung der Rohstoffkosten;

— Verletzung der Artikel 14 Absätze 2 und 3 und 15 Absätze 1 und 2 des Vertrages.

Die Parteien setzen sich mit verschiedenen technischen Fragen auseinander, die im wesentlichen den Rohstoff und die Einzelheiten der Weiterverarbeitung betreffen.

1. Der Rohstoff

Nach Meinung der Klägerin ist die Kommission bei der Berücksichtigung der Rohstoffkosten einem doppelten Irrtum unterlegen. Zunächst sei sie von den hypothetischen Auswirkungen der augenblicklich in Gang befindlichen Rationalisierung der italienischen Seidenindustrie ausgegangen. Sodann habe sie nur den Preisunterschied zwischen italienischer und japanischer Seide berücksichtigt. Sie habe insbesondere den japanischen Durchschnittspreis aufgrund der Daten für lediglich ein Jahr berechnet, obwohl der Seidenpreis erheblichen Preisschwankungen unterliege. Der nur auf die Zahlen für 1963 gestützte Durchschnittswert, den die Kommission zugrunde gelegt habe, ergebe eine Preisdifferenz von 1440 Lire je Kilogramm, während ein auf den Referenzzeitraum von 1961 bis 1963 gestützter Durchschnittswert eine Preisdifferenz von 1695 Lire je Kilogramm ergeben hätte. Die von der Kommission benutzte Berechnungsgrundlage sei deshalb unzureichend.

Die Beklagte entgegnet auf diese Ausführungen, die Klägerin habe selbst zugegeben, daß die Rationalisierung dieses Sektors im Gange sei. Der Weltmarktpreis für Seide sei im wesentlichen der Preis für japanische Seide; ferner [könne] die Kommission es bei i hrer Methode vermeiden, die Schwankungen der kurzfristig geltenden Preise berücksichtigen zu müssen. Sie hat hierzu in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Preise für japanische Grège seien im Jahre 1963 beträchtlich gestiegen.

2. Die Weiterverarbeitung

a) Die Auswirkungen der allgemeinen Kosten

Die Klägerin ist der Auffassung, man könne, selbst wenn man die von der Kommission genannten Rohstoffpreise zugrunde legen wollte, die Auswirkungen der Gemeinkosten nicht unberücksichtigt lassen. Die Kosten eines Erzeugnisses ergäben sich nicht aus den Rohstoffkosten allein. Beispielsweise betrage bei Rohgewebe von 90 cm Breite und mit 75 g Grège pro Meter der Preisunterschied zwischen japanischem und italienischem Rohstoff 109 Lire, während sich der Preisunterschied zwischen den Fertigwaren auf 128 Lire belaufe, weil das italienische Erzeugnis mit 192 Lire, das japairische hingegen nur mit 173 Lire Gemeinkosten belastet sei. Der von der Kommission genehmigte Zollsatz (9,5 %) gehe von 109, nicht von 128 Lire Preisunterschied aus, das heißt vom Rohstoffpreis, nicht vom Preis des mit den Gemeinkosten belasteten Erzeugnisses. Der durch diesen Zollsatz gewährte Schutz sei daher unzulänglich. Berechne man die Sätze unter Berücksichtigung der Gemeinkosten, so gelange man zu folgender Tabelle:

Rohgewebe 11,11 % (anstatt 9,50 %),

Stückgefärbtes Gewebe 10,30 % (anstatt 7,60 %),

Garngefärbtes Gewebe 9,20 % (anstatt 6,80 %),

Bedrucktes Gewebe 7,93 % (anstatt 5,60 %),

Bearbeitetes Gewebe 9,01 % (anstatt 6,50 %).

Diese Überlegungen seien mit Artikel 226 des Vertrages und auch mit seiner Auslegung durch die Kommission vereinbar. Sie richteten sich nur gegen die Methode und die Kriterien, die bei der Berechnung des Preisunterschiedes zwischen italienischer und japanischer Seide angewandt worden seien, auf den die Schützmaßnahme in Concreto abgestellt Werden müsse. Die Klägerin habe der von der Kommission getroffenen Regelung niemals zugestimmt. Sie greife nur die letzte Entscheidung an, weil die darin festgesetzten Zollsätze die Isolierung der italienischen Seidenindustrie nicht mehr gewährleisteten und die Schutzmaßnahmen, deren Notwendigkeit das Protokoll Nr. VIII anerkannt habe, ihres Inhalts beraubten. Die Klägerin habe die Transportkosten nicht berücksichtigt, da auch die Kommission ihnen weder beim italienischen noch beim japanischen Seidenpreis Rechnung getragen habe.

Die Beklagte entgegnet zunächst, die Verfasser des Protokolls Nr. VIII hätten, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Artikel 226 ergebe, die Isolierung des italienischen Seidenmarktes unter Beachtung der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen sicherstellen wollen. Sie hätten im übrigen diese Isolierung nur insoweit befürwortet, als sie erforderlich erscheint. Der in Artikel 226 eingeräumte Ermessensspielraum habe fest umrissene Grenzen, wie der Wortlaut dieser Vorschrift erkennen lasse. Wenn die Ursache einer Schwierigkeit einmal exakt festgestellt sei, könne die Kommission nicht Umstände berücksichtigen, die mit dieser Schwierigkeit nichts zu tun hätten, und könne unter keinen Umständen die Schutzmaßnahmen ausdehnen, ohne damit die Grenzen des strikt Notwendigen zu überschreiten. Die Kommission beruft sich hierzu auf die Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange in der Rechtssache 13/63 und auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 13/63 und 73-74/63.

Wenn der Preis für in Italien erzeugte Seide höher sei als der Weltmarktpreis, so beruhe das auf den Methoden der italienischen Seidenindustrie und auf dem bis in die jüngste Zeit für das Abhaspeln der Kokons angewandten handwerklichen Verfahren. Die italienische Regierung habe anerkannt, daß Verbesserungen auf diesem Gebiet möglich seien, und Gesetze erwirkt, die eine Verbesserung der nationalen Seidenraupenerzeugung zum Ziel hätten.

Die italienische Seidengewebeausfuhr nehme proportional der Einfuhr von Grège in dieses Land zu. Dies beweise: wenn die italienische weiterverarbeitende Industrie ihren Rohstoff zum Weltmarktpreis beziehe, seien ihre Preise im Verhältnis zu den weiterverarbeitenden Industrien der anderen Mitgliedstaaten zumindest konkurrenzfähig. Es bestehe daher kein Grund, für die italienischen Unternehmen, abgesehen von den Rohstoffpreisen, höhere Kostenfaktoren anzunehmen als für die Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten.

Wenn man das von der Klägerin angeführte Beispiel aufgreife, werde man feststellen, daß der Zollsatz von 9,5 % genau die Mehrbelastung ausgleiche, welche Seidengewebe italienischer Herkunft im Verhältnis zu den in den anderen Mitgliedstaaten aus japanischer Seide hergestellten Geweben zu tragen hätten. Es sei nicht dargetan, daß die Gemeinkosten ihrem Wesen nach zwangsläufig mit den Rohstoffkosten schwankten. Die Klägerin habe nichts vorbringen können, was die Behauptung stützen könnte, daß die Weiterverarbeitung italienischer Seide mit höheren Kosten belastet sei als die japanische Seide.

Wenn die Kommission unter solchen Umständen bei der Berechnung des zum Schutz der italienischen Seide erforderlichen Zollsatzes die Weiterverarbeitungskosten der italienischen Industrie höher angesetzt hätte als die der Industrien der Mitgliedstaaten, so hätte sie sich damit nicht an die Voraussetzungen des Artikels 226 des Vertrages gehalten und ihre Entscheidung möglicherweise einer Klage nach Artikel 173 ausgesetzt.

Schließlich führt die Beklagte noch aus:

Die Klägerin hat den Nachweis zu erbringen, daß die von der Kommission genehmigten Schutzmaßnahmen zur Erreichung des gesetzten Zieles unzureichend waren oder sind. Dieser Beweis ist weder erbracht noch angeboten worden. Ohne eine Umkehr der Beweislast anzuerkennen, unterbreitet die Beklagte dem Gerichtshof Angaben über die Einfuhr von Seidengeweben nach Italien aus anderen Mitgliedstaaten (Anlage 4): Sie beliefen sich im Jahre 1960 auf 76 Tonnen, sanken dann auf je 40 Tonnen in den Jahren 1961 und 1962 und 44 Tonnen im Jahre 1963. Damit ist der Beweis erbracht, daß die von der Kommission genehmigten Zollsätze dem angestrebten Ziel vollauf genügten.

b) Der Schutz der weiterverarbeitenden Industrie

Die Klägerin legt dar, auch abgesehen von den richtigen Rohstoffkosten und den Auswirkungen der Gemeinkosten müsse doch der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, die weiterverarbeitende Seidenindustrie zu schützen. Sie führt aus:

Dies bedeutet, daß der Zweck des Zolles nicht nur darin besteht, die inländische Erzeugung gegen den Wettbewerb der durch besondere, vorteilhaftere Bedingungen natürlicher, struktureller oder anderer Art begünstigten ausländischen Erzeugung zu schützen, sondern allgemein, wenn auch in gewissen Grenzen, die Vorzugsstellung des heimischen Erzeugnisses sicherzustellen.

Was die Beziehungen zwischen Italien und den anderen Ländern der Gemeinschaft anbelangt, muß diese Bevorzugung nach der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes (wenn also der in Gang befindliche Integrationsprozeß beendet ist) aufhören. Im gegenwärtigen Stadium der Vertragsanwendung indes darf man den Mitgliedstaaten das Recht auf Beibehaltung einer gewissen Vorzugsbehandlung, die allerdings in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Vertragspflichten stehen muß, nicht absprechen.

Die streitigen Zollsätze seien nicht nur als zur Deckung der höheren Rohstoffkosten bestimmt anzusehen, sondern auch als dem Schutze der Weiterverarbeitung dienend. Die Weiterverarbeitungskosten nicht zu berücksichtigen, würde darauf hinauslaufen, daß jeder Schutz der damit zusammenhängenden Tätigkeiten schon vor dem festgesetzten Zeitpunkt entfiele. Jeder Staat habe aber das Recht, seine weiterverarbeitenden Industrien zu schützen. Dies werde bewiesen einmal dadurch, daß die Exekutivorgane der Gemeinschaft die Weiterverarbeitung im Agrarbereich berücksichtigten, ferner durch einige Zolltarife der anderen Mitgliedstaaten. Der Schutz der weiterverarbeitenden Industrie bedeute nicht die Zahlung einer Prämie an sie, denn den Zollsatz so festsetzen, daß er nur den Unterschied zwischen den verschiedenen Rohstoffpreisen deckt, hieße Italien nötigen, Artikel 15 des Vertrages anzuwenden, womit jeder Schutz des fraglichen Industriezweiges schon vor dem im Vertrag selbst bestimmten Zeitpunkt aufhören würde.

Die Beklagte nimmt in ihrer Entgegnung auf ihre bereits wiedergegebenen Ausführungen zu den Auswirkungen der Gemeinkosten Bezug, wiederholt ihre Auslegung von Artikel 226 und weist auf die Notwendigkeit hin, die Ursache der Schwierigkeiten zu ermitteln, welche die conditio sine qua non für die Anwendung dieses Artikels darstellen. Sie erinnert ferner an die der Kommission obliegende Verpflichtung, den Umfang der Schutzmaßnahmen dieser Ursache anzupassen. Es sei bereits erwiesen, daß die Schutzmaßnahme nur die sich aus der Verwendung eines teureren Rohstoffes ergebenden höheren Kosten auszugleichen habe. Es bestehe daher keine Veranlassung, einzelne Komponenten des nach Artikel 226 genehmigten Zollsatzes zu unterscheiden. Wäre die von der Klägerin gegebene Auslegung dieses Artikels zutreffend, so würde dies bedeuten, daß genehmigte Schutzmaßnahmen nicht nur das Gleichgewicht auf dem Markt herzustellen, sondern außerdem den Wirtschaftszweigen, denen sie zugute kommen, in einem zusätzlichen Schutz bestehende Prämien zu gewähren hätten, was im Widerspruch zu den Vorschriften des erwähnten Artikels stehe.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs, der in die Klageschrift aufgenommen war, hat keine Veranlassung zu einem abgesonderten Verfahren gegeben. Der Gerichtshof hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten; er hat jedoch zuvor die Parteien zu näheren Angaben aufgefordert über die jährliche Entwicklung von 1960 bis 1964:

1. der italienischen Einfuhren, nach Ländern aufgeschlüsselt,

a) von Rohstoffen,

b) von Fertigerzeugnissen,

2. der italienischen Ausfuhren, nach Ländern aufgeschlüsselt,

3. der Rohstoffpreise in Japan und in den Mitgliedstaaten.

Die Parteien haben die entsprechenden Angaben gemacht. In der Sitzung vom 1. April 1966 haben die Parteien mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Mai 1965 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Die Klage der Regierung der Italienischen Republik gegen die Entscheidung der EWG-Kommission vom 22. Mai 1964, mit der die Ermächtigung zu verschiedenen Schutzmaßnahmen erteilt wurde, ist auf die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 3 der genannten Entscheidung sowie auf die Nichtigerklärung dieses Artikels gerichtet.

Zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Vorschrift

Der angefochtene Artikel 3 ermächtigt die Italienische Republik, für einen Zeitraum von zehn Monaten bei der Einfuhr von verschiedenen Seidengeweben bestimmte Zollsätze zu erheben, deren Höhe er festsetzt. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs dieser Vorschrift ist darauf gestützt, daß sich aus ihrer Anwendung nicht wiedergutzumachender Schaden für die italienische Seidenraupenzucht und die italienische Seidenindustrie ergeben würde.

Nach Artikel 83 § 3 der Verfahrensordnung ist der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs mit besonderem Schriftsatz einzureichen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vielmehr ist in einem einzigen Schriftsatz beantragt worden, nach Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung … den Artikel 3 dieser Entscheidung für nichtig zu erklären. Da der Antrag nicht mit besonderem Schriftsatz eingereicht, sondern in der Nichtigkeitsklage selbst gestellt worden ist, von der er einen nicht abtrennbaren Bestandteil bildet, ist er wegen Nichtbeachtung der wesentlichen Formvorschrift des Artikels 83 § 3 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

Im übrigen wird der Aussetzungsantrag durch das über den Hauptantrag entscheidende Urteil gegenstandslos.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

1. Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Die Klägerin erhebt den Vorwurf, die Begründung der angefochtenen Entscheidung habe für die Bestimmung der Schutzmaßnahmen nur die Rohstoffkosten, nicht aber die anderen Faktoren des Gestehungspreises der Gewebe und insbesondere nicht die Gemeinkosten berücksichtigt.

Die Entscheidung begründet die Begrenzung der genehmigten Zollsätze indes ausführlich, insbesondere mit Erwägungen, die die Rationalisierung, die Erzeugung von Grège sowie die Preise für Grège und Seidengewebe betreffen. Die Begründung erscheint ausreichend, um den anordnenden Teil der Entscheidung zu tragen. Der Vorwurf, die Kommission habe andere Faktoren, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können, nicht berücksichtigt, betrifft nicht die Begründung, sondern ist unter dem Gesichtspunkt der materiellen Richtigkeit der Entscheidung zu erörtern.

Die Rüge ist also zurückzuweisen.

2. Verletzung des Vertrages

Auf den Antrag der Italienischen Republik, sie aufgrund des dem Abkommen vom 2. März 1960 als Anlage beigefügten Protokolls Nr. VIII zu Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 226 zu ermächtigen, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung für Seidengewebe verschiedene Zollsätze festgesetzt, die die Klägerin anwenden kann. Die Klägerin hält diese Sätze für unvereinbar mit Artikel 2 dieses Protokolls und den Artikeln 14 Absätze 2 und 3 sowie 15 Absätze 1 und 2 des Vertrages, ferner für ermessensmißbräuchlich. Sie stützt diese Rügen darauf, daß die Kommission rechtswidrig den beantragten Schutz auf den Unterschied zwischen den italienischen und den japanischen Rohstoffpreisen beschränkt, den Durchschnitt dieser Preise aufgrund der Daten eines einzigen Jahres errechnet und die Auswirkung der Gemeinkosten auf die Selbstkosten des italienischen Fertigerzeugnisses sowie den Schutz der. weiterverarbeitenden Industrie außer acht gelassen habe.

a) Zur Rüge der Verletzung von Artikel 2 des Protokolls Nr. VIII

Nach Artikel 2 des dem Abkommen vom 2. März 1960 als Anlage beigefügten Protokolls Nr. VIII befürworten die Mitgliedstaaten die Anwendung des Artikels 226 des Vertrages in Form einer Isolierung des italienischen Marktes von dem der übrigen Mitgliedstaaten wie auch der Drittländer für die Waren des Kapitels 50 des Gemeinsamen Zolltarifs, für die diese Isolierung erforderlich erscheint, während eines Zeitabschnitts von sechs Jahren, beginnend mit der Unterzeichnung dieses Protokolls.

Diese Vereinbarung enthält keineswegs eine verbindliche Vorschrift, sondern beschränkt sich auf eine einfache Befürwortung. Die Kommission mußte sich also bemühen, dieser Richtlinie Rechnung zu tragen, war jedoch nicht an eine bestimmte Rechtspflicht gebunden. Deshalb kann die Entscheidung nicht wegen Verstoßes gegen im Protokoll Nr. VIII enthaltene Rechtsnormen anfechtbar sein.

b) Zur Rüge der Verletzung der Artikel 14 Absätze 2 und 3 und 15 Absätze 1 und 2 des Vertrages

Die Artikel 14 und 15 des Vertrages, die die Zeitfolge für die Herabsetzung der Zölle regeln und den Mitgliedstaaten freistellen, die entsprechenden Maßnahmen schon früher zu ergreifen, sind finden vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Weder das schriftliche Verfahren noch die mündliche Verhandlung hat etwas dafür ergeben, daß die angefochtene Entscheidung diese Vorschriften verletze. Da Artikel 2 des vorerwähnten Protokolls Nr. VIII keine positive Rechtsnorm enthält, konnte er die genannten Vertragsartikel weder ändern noch durch eine Sondervorschrift für italienische Seidenerzeugnisse ersetzen. Vielmehr verliert die Klägerin durch ihren Antrag auf von den genannten Vorschriften abweichende Schutzmaßnahmen jede Möglichkeit, eine Verletzung dieser Artikel geltend zu machen, deren Anwendung sie ja gerade entgehen möchte.

Die Rüge ist daher nicht begründet.

Zur Ermessensüberschreitung

Der Kommission wird durch eine mit Ermessensüberschreitung bezeichnete Rüge anscheinend der Vorwurf gemacht, einen Ermessensmißbrauch begangen zu haben. Die Kommission hätte, so meint die Klägerin, bei der Ausübung ihrer Befugnisse aus Artikel 226 die im Protokoll Nr. VIII gegebene Richtlinie berücksichtigen müssen.

Artikel 2 des Protokolls Nr. VIII enthält jedoch keine Abweichung von Artikel 226 des Vertrages. Die Mitgliedstaaten haben im Gegenteil den Willen bekundet, in den Grenzen dieses Artikels zu bleiben, indem sie erklärt haben, die Anwendung des Artikels 226 des Vertrages [zu] befürworten.

Ein Ermessensmißbrauch kann auch nicht darin liegen, daß die Kommission bei der Beurteilung, die sie zur Anwendung von Artikel 226 vorzunehmen hatte, die obengenannte Befürwortung angeblich unzureichend berücksichtigt hat: Denn die Befürwortung der Isolierung des italienischen Marktes läßt den der Kommission durch Artikel 226 zugewiesenen Ermessensspielraum unberührt. Dieser Ermessensspielraum wird sogar noch dadurch besonders unterstrichen, daß das Protokoll verlangt, diese Isolierung müsse sowohl gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Drittländern erforderlich erscheinen.

Die Kommission, die ihre Rechtspflichten aus Artikel 226 beachten und bestrebt sein mußte, der im Protokoll Nr. VIII enthaltenen Befürwortung Rechnung zu tragen, wäre daher in ihrer Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der streitigen italienischen Erzeugnisse nur dann zu tadeln, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzt hätte. Eine solche Verletzung liegt nicht darin, daß sie den Durchschnittsreferenzpreis des Rohstoffs allein aufgrund der Angaben für das Jahr 1963 errechnet hat, denn diese Berechnungsweise ermöglichte es, die beträchtliche Erhöhung des japanischen Preises im Jahre 1963 zu berücksichtigen. Auch in der Entscheidung, bei der Berechnung der als Schutzmaßnahmen genehmigten Zölle die Gemeinkosten der Unternehmen sowie einen besonderen Schutz der verarbeitenden Industrie unberücksichtigt zu lassen, ist keine solche Verletzung zu sehen.

Das Protokoll Nr. VIII betont vornehmlich das Bestreben der Mitgliedstaaten, die Erzeugung des Rohstoffes zu schützen. Die Mitgliedstaaten haben in Artikel 4 beschlossen, daß die Lage bei Ablauf des in Artikel 2 vorgesehenen Zeitabschnitts von sechs Jahren erneut geprüft und der Zollsatz gemäß Artikel 28 des Vertrages wiedereingeführt werde, wenn der Rat zu diesem Zeitpunkt feststelle, daß in Italien die Erzeugung von Grège zumindest auf dem gegenwärtigen Stand (840 Tonnen) verblieben ist und der Preis dieser Ware bei vergleichbarer Güte nicht höher liegt als der Weltmarktpreis cif Hafen der Gemeinschaft zuzüglich 10 %. Der Zweck des Protokolls Nr. VIII war daher durchaus mit der Erzeugung von Grège verknüpft; wenn die Kommission die Schutzmaßnahmen auf dieses Ziel ausrichtete, so hat sie damit ihre obengenannten Pflichten nicht verkannt.

Man kann daher der Kommission keinen Vorwurf daraus machen, daß sie sich geweigert hat, einen besonderen Schutz wegen der Gemeinkosten der Unternehmen oder einen zusätzlichen Schutz für die verarbeitende Industrie zu schaffen.

Im übrigen geht aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen hervor, daß in dem durch die angefochtene Entscheidung betroffenen Jahr 1964 die Einfuhren von Seidengeweben nach Italien insgesamt mengen- und wertmäßig sehr erheblich abgenommen haben. Die italienischen Ausfuhren haben sich anscheinend 1964 auf der gleichen Höhe wie im Vorjahr gehalten oder sind sogar gestiegen. Die Marktentwicklung nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung spricht also nicht dafür, daß die Kommission bei der Auswahl der zu genehmigenden Maßnahmen einen schweren Beurteilungsfehler begangen habe, der zu schwerwiegenden Folgen hätte führen können.

Die Rüge ist also zurückzuweisen.

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Klägerin ist mit ihrer Klage in allen Punkten unterlegen. Sie ist also zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aufgrund der Prozeßakten,

aufgrund des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 14, 15, 173 und 226, sowie des Protokolls Nr. VIII vom 2. März 1960,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 83,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Der in der Klageschrift enthaltene Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Luxemburg, den 17. Juni 1965