Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.06.1965 – C-43/64
ECLI:EU:C:1965:62
In dem Rechtsstreit 43/64
HERR RICHARD MÜLLER,
Beamter beim Generalsekretariat der Räte der Europäischen Gemeinschaften,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Manfred Schwall, zugelassen in Karlsruhe,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,
Kläger,
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT UND BESONDEREN MINISTERRAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch Herrn Hans Jürgen Lambers, Rechtsberater des Generalsekretariats der Räte,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Jacques Leclerc, Beamter im Generalsekretariat der Räte, Luxemburg, Rue Auguste Lumière 3
Beklagte,
wegen Einstufung des Klägers in eine höhere Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe B 1
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt,
der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi, W. Strauß und R. Monaco (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger wurde am 31. August 1959 vom Generalsekretariat der Räte als vertraglicher Bediensteter in der Gruppe B 8 Gehaltsstufe 3 eingestellt. Später wurde er in die 4. Gehaltsstufe der gleichen Gruppe und ab 1. April 1961 in die 3. Gehaltsstufe der Gruppe B 7 eingestuft.
Durch Verfügung vom 17. Januar 1963 wurde er unter dem neuen Statut mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in der Besoldungsgruppe B 2 Dienstaltersstufe 3 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Mit Verfügung vom 28. März 1963 erkannte der Generalsekretär ihm die Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 1 zu mit einem Dienstalter in der Stufe vom 1. Oktober 1962. Auf eine vom Kläger am 19. April 1963 eingereichte Beschwerde wurde dieser Maßnahme durch Verfügung vom 21. Juni 1963 Rückwirkung auf den 1. Januar 1962 verliehen.
Am 7. Oktober 1963 erstellte das Sekretariat die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten gemäß Artikel 5 des Statuts. Diese Beschreibung wurde dem Personal am 15. Oktober 1963 bekanntgegeben.
Mit Schreiben vom 9. April 1964 beantragte der Kläger seine Einstufung in eine Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe A 5/A 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1962; zur Begründung brachte er vor, daß nach der genannten Dienstpostenbeschreibung der von ihm jetzt und auch vor Inkrafttreten des Statuts eingenommene Dienstposten dieser Laufbahn zuzuordnen sei. Da er bis zum 9. Juni 1964 ohne Bescheid auf diese Beschwerde blieb, reichte der Kläger am 2. Juli 1964 die Klage 28/64 ein.
Mit Schreiben vom gleichen Tage nahm der Generalsekretär zu der genannten Beschwerde Stellung und wies den Antrag des Klägers auf Einstufung in die Laufbahn A 5 / A 4 ab; er führte aus, der vom Kläger bereits vor Inkrafttreten des Statuts eingenommene Dienstposten sei der Laufbahn B 1 zuzuordnen.
Am 15. Juli 1964 richtete der Kläger einen neuen, auf dieser Stellungnahme fußenden Antrag an den Generalsekretär der Räte und bat um seine Einstufung in die Dienstattersstufe 3 der Besoldungsgruppe B 1 mit einem Dienstalter in der Stufe vom 1. April 1961 (Anlage I zur Klageschrift). Am 18. Juli 1964 erging eine Verfügung der Anstellungsbehörde darüber, welcher Laufbahn die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nach der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten zuzuordnen sei; entsprechende Verfügungen ergingen zur gleichen Zeit an alle Beamten des Sekretariats. Da der Kläger auf seinen Antrag zwei Monate nach der Einreichung noch keinen Bescheid erhalten hatte, erhob er die vorliegende Klage 43/64; die Klageschrift wurde am 23. September 1964 eingereicht.
Am 8. Oktober 1964 gab der Generalsekretär dem Kläger die oben genannte Entscheidung vom 18. Juli 1964 bekannt.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt:
1. die sich nach Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Beamtenstatuts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft aus dem am 15. September 1964 eingetretenen Fristablauf ergebende stillschweigende Entscheidung aufzuheben, mit der der Generalsekretär der Räte der Europäischen Gemeinschaften den auf Einstufung in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe B 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 und mit einem Dienstalter in der Stufe vom 1. April 1961 gerichteten Antrag des Klägers abgelehnt hat;
2. dem Generalsekretär der Räte der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage für unzulässig zu erklären, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, soweit sie nicht aufgrund von Artikel 70 und 95 § 1 der Verfahrensordnung von den Beklagten zu tragen sind.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Bezeichnung des Beklagten
Die Beklagten machen geltend, der Kläger hätte in seiner Eigenschaft als Beamter der Räte der EWG und der EAG seine Klage gegen diese Organe und nicht gegen den Generalsekretär richten müssen, zumal die angefochtene Verfügung von den Räten selbst ausgegangen sei.
Der Kläger weist darauf hin, daß er Beamter der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sei und beim Generalsekretariat der Räte der EWG, EAG und EGKS arbeite. Die Auffassung der Beklagten, daß die Beamten des Sekretariats der Räte, soweit sie Beamte der EWG und der EAG seien, ihre Klagen gegen die Räte dieser Gemeinschaften, und soweit sie Beamte der EGKS seien, gegen den Besonderen Ministerrat richten müßten, führe zu praktischen Schwierigkeiten beim Vollzug der Urteile des Gerichtshofes, da die drei Räte haushaltsrechtlich ein gemeinsames Organ bildeten. Die abgelehnte Auffassung sei auch rechtlich angreifbar, da ihr zufolge ein Bediensteter des Sekretariats seine Klage auch gegen ein Organ richten müßte (im vorliegenden Fall den Rat der EGKS), dem er nicht als Beamter angehöre.
Da außerdem die Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts gegen die Anstellungsbehörde zu richten sei, sei anzunehmen, daß die im folgenden Artikel genannte Klage ebenfalls gegen diese Behörde zu erheben sei (vgl. Urteil in den Rechtssachen 79/63 und 82/63).
Die Beklagten entgegnen, der Generalsekretär habe als Anstellungsbehörde im Namen der Räte der EWG und der EAG gehandelt. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht das eigentliche Organ selbst Anstellungsbehörde sei, könnten Klagen nur gegen dieses Organ gerichtet werden. Das Urteil in den Rechtssachen 79/63 und 82/63 stehe diesem Grundsatz nicht entgegen, vielmehr sei auf das Urteil in den Rechtssachen 78/63 und 80/63 zu verweisen.
Zur Zulässigkeit
1. Die Beklagten weisen zunächst darauf hin, daß der Kläger in der Klage 28/64 seine Einstufung in eine Besoldungsgruppe der Laufbahn A 5 / A 4 beantragt habe, während er in der vorliegenden Klage voraussetze, daß seine Tätigkeit einem Dienstposten der Laufbahn B 1 entspreche; die Anträge der Klage 28/64 stünden somit zu denen der Klage 43/64 im Widerspruch. Allenfalls könnte die vorliegende Klage als subsidiär zu der älteren angesehen werden, diese Möglichkeit wolle der Kläger aber anscheinend ausschließen, da er erkläre, die beiden Rechtssachen seien voneinander unabhängig. Andererseits wären die auf Zuerkennung der dritten Dienstaltersstufe gerichteten Klageanträge 43/64 wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig, wenn die Frage nach der Besoldungsgruppe, in die der Kläger einzustufen sei, offengelassen würde. Denn eine Dienstaltersstufe könne nur in einer bestimmten Besoldungsgruppe zuerkannt werden. Die Entscheidung dieser Frage stellen die Beklagten in das Ermessen des Gerichtshofes.
Der Kläger verweist zunächst auf die Umstände vor Einreichung der Klage und betont sodann, daß diese Klage zur Klage 28/64 in keinem Zusammenhang stehe. Hierzu erklärt er, in letzterer Klage gehe es um die Einstufung, die ihm der Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit nach zustehe, in der Klage 43/64 dagegen handele es sich um die Zuerkennung einer bestimmten Dienstaltersstufe, das heißt um eine Maßnahme, die sich für die Anstellungsbehörde unmittelbar aus einer von ihr getroffenen Verfügung ergebe. In beiden Klagen sei der Kläger durch die jeweils angefochtene Maßnahme beschwert: In der Klage 28/64 bestehe diese Maßnahme in der Abweisung des Antrags des Klägers auf Einstufung in die Laufbahn A 5/A 4; in der Klage 43/64 bestehe die Maßnahme in der Abweisung seines Antrags, ihm als Folge der Verfügung des Generalsekretärs über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe B 1 eine bestimmte Dienstaltersstufe zuzuerkennen.
Es treffe zwar zu, daß die vorliegende Klage gegenstandslos würde, falls der Gerichtshof der Klage 28/64 noch vor Entscheidung über diese Klage stattgebe. Doch habe der Kläger, der seine Beschwerde am 15. Juli 1964 erhoben habe, die vorliegende Klage einreichen müssen, um die in Artikel 91 des Statuts vorgesehene Frist nicht zu versäumen.
Die Beklagten verweisen demgegenüber auf ihr bisheriges Vorbringen. Sie erklären insbesondere, zwar sei die Einreichung der vorliegenden Klage darauf zurückzuführen, daß der Kläger die in Artikel 91 des Statuts vorgesehene Frist habe einhalten müssen, doch habe der Kläger sich selbst in diese Lage gebracht, da er fast gleichzeitig zwei miteinander nicht zu vereinbarende Anträge an die Anstellungsbehörde gerichtet habe.
2. Die Beklagten machen ferner geltend, die vorliegende Klage sei unzulässig, da sie verspätet erhoben sei. In diesem Zusammenhang erklären sie insbesondere, der Kläger fechte mit seinen Klagen in Wahrheit die Verfügungen vom 28. März und 21. Juni 1963 an, durch die er mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 1 eingestuft wurde. Die geltend gemachte Beschwer bestehe somit bereits seit dem 21. Juni 1963.
Selbst angenommen, der Kläger hätte die mit diesen Verfügungen für ihn verbundene Beschwer erst erkennen können, nachdem die von den Räten am 7. Oktober 1963 erstellte Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten dem Personal bekanntgegeben war, wäre die vorliegende Klage dennoch verspätet, da diese Beschreibung dem Personal am 15. Oktober 1963 bekanntgegeben worden sei, die in Artikel 91 des Statuts vorgesehene Dreimonatsfrist also spätestens von diesem Zeitpunkt an zu laufen begonnen habe.
Es treffe auch nicht zu, daß die Ungewißheit über die Einstufung der Tätigkeit des Klägers erst durch das Schreiben des Generalsekretärs vom 2. Juli 1964 behoben worden sei: Diese Ungewißheit habe schon deshalb nicht bestanden, weil der Kläger nicht in die Besoldungsgruppe B 1 hätte befördert werden können, wenn seine Tätigkeit nicht dieser Besoldungsgruppe zuzuordnen gewesen wäre.
Hierauf entgegnet der Kläger unter anderem folgendes:
Die Verfügung vom 28. März 1963 beruhe auf Artikel 45 des Statuts und berücksichtige auch Artikel 108. Nach diesen Vorschriften sei der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 in die Besoldungsgruppe B 1 befördert worden. Nach Artikel 46 des Statuts sei ihm die Dienstaltersstufe 1 zuerkannt worden.
Diese Beförderung habe bewirkt, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 an in eine höhere Laufbahn der Laufbahngruppe B aufgerückt sei. Da er zumindest seit dem 1. Januar 1962 die gleiche Tätigkeit ausgeübt habe, sei er zu dem Schluß gelangt, daß er die Einstufung in die Besoldungsgruppe B 1 von diesem Zeitpunkt ab beanspruchen könne. Die Räte hätten die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten noch nicht erstellt gehabt, die Regularisierung seiner Einstufung sei somit auf einen unbestimmten Zeitpunkt hinausgeschoben gewesen; er habe sich lediglich darum bemüht, innerhalb möglichst kurzer Frist die günstigste Einstufung zu erlangen, auf die er habe Anspruch erheben können. Zu diesem Zweck habe er seine Beschwerde vom 19. April 1963 erhoben. Diese Beschwerde habe die Verfügung vom 21. Juni 1963 zur Folge gehabt, welche die Rückwirkung der genannten Einstufung auf den 1. Januar 1962 ausdehnte. Dieser Verfügung sei ein Schreiben des Generalsekretärs vom 20. Juni 1963 vorausgegangen, wonach die Anstellungsbehörde mit der Verfügung nicht einem etwaigen Antrag des Klägers stattzugeben beabsichtigte, seine Einstufung mit Anhang I zum Statut in Einklang zu bringen, sondern vielmehr eine Beförderung mit einem Höchstmaß an Rückwirkung aussprechen wollte. Demzufolge habe die Verfügung den Kläger nicht beschweren können. Einerseits habe sie die Frage der Einstufung des Klägers nicht geklärt, andererseits habe dieser sie nicht anfechten können, um darzutun, daß seine Tätigkeit einer bestimmten Laufbahn entspreche, oder um auf das volle ihm in dieser Besoldungsgruppe zustehende Dienstalter Anspruch zu erheben; denn solange die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten nicht erstellt gewesen sei, habe er keine ausreichende Begründung vorbringen können.
In der Fußnote zu einem dem Kläger am 26. Juni 1963 zugegangenen Schreiben der Verwaltungsabteilung sei ihm nämlich eine weitere Verfügung über die neue Laufbahn des Klägers entsprechend der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen angekündigt worden. Diese Verfügung sei als Abschluß des Überleitungsverfahrens am 18. Juli 1964 ergangen und dem Kläger am 8. Oktober 1964 zugestellt worden.
Ihr sei jedoch das Schreiben des Generalsekretärs vom 2. Juli 1964 an den Kläger vorausgegangen, das den Bescheid auf seine Beschwerde vom 9. April 1964 (die die Grundlage der Klage 28/64 bilde) enthielt.
Der Kläger habe also erst zu dieser Zeit festgestellt, daß die Einstufung in die Besoldungsgruppe B 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Wahrheit nicht das Ergebnis einer Beförderung im Sinne von Artikel 45 des Statuts gewesen sei, sondern vielmehr die Folge seiner endgültigen Einstufung. Hieraus erkläre sich sein Schreiben vom 15. Juli 1964, worin er beantragte, aus dieser Maßnahme die Folgerungen zu ziehen, die sich hinsichtlich der ihm rechtlich zustehenden Dienstaltersstufe zwangsläufig ergeben.
Es treffe nicht zu, daß der Kläger seine Klage spätestens drei Monate nach der am 15. Oktober 1963 erfolgten Bekanntgabe der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten hätte einreichen müssen. Durch diese Beschreibung habe die Verfügung vom 21. Juni 1963 nicht in eine beschwerende Maßnahme umgewandelt werden können. Wenn diese Verfügung bei ihrer Zustellung keine solche Maßnahme gewesen sei, so habe sie auch nicht durch die erwähnte Beschreibung dazu werden können. Die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten habe überdies nicht erkennen lassen, daß die Anstellungsbehörde die Tätigkeit des Klägers bereits als zur Besoldungsgruppe? 1 gehörig angesehen habe.
Die Beklagten betonen in ihrer Gegenerwiderung, daß die Verfügungen vom 28. März und 21. Juni 1963 den Kläger insoweit beschwert hätten, als sie ihm geringere Vorteile verschafft hätten als jene, auf die er Anspruch zu haben glaube. So habe der Kläger auch das zu späte Wirksamwerden der Beförderung als Beschwer angesehen. Was jedoch für eine Verfügung gelte, die seinen Ansprüchen hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Einstufung nicht gerecht werde, gelte auch für eine Verfügung, die die gleiche Benachteiligung hinsichtlich der Zuweisung einer bestimmten Dienstaltersslufe bedeute. Der Kläger hätte sich daher auch in dieser Hinsicht gegen die Verfügung vom 21. Juni 1963 wenden müssen. Dies um so mehr, als der Generalsekretär in seinem Schreiben vom 20. Juni die vom Kläger zu der damaligen Zeit hinsichtlich seiner Einstufung vertretene Auffassung nicht gebilligt habe.
Diese Verfügung habe ihn sogar schon beschwert, bevor die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten dem Personal am 15. Oktober 1963 bekanntgegeben wurde. Jedenfalls hätte der Kläger seine Ansprüche nach Kenntnisnahme von dieser Beschreibung geltend machen müssen; hierzu habe es ihn erst recht anspornen müssen, wenn die genannte Beschreibung seinen Dienstposten nach seiner Auffassung nicht deutlich einer bestimmten Laufbahn zugeordnet habe.
Die dem Kläger am 8. Oktober 1964 zugestellte Verfügung des Generalsekretärs könne keine neuen Klagefristen in Gang setzen, denn sie bestätige dem Kläger gegenüber lediglich frühere Verfügungen (diejenigen vom 28. März und vom 21. Juni 1963).
In Wahrheit versuche der Kläger, längst abgelaufene Klagefristen neu zu eröffnen, um sich den im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 70/63 aufgestellten Grundsatz zunutze zu machen. Dieses Urteil sei jedoch nicht geeignet, eine neue Klagefrist zugunsten des Klägers in Gang zu setzen, schon weil seine Wirkungen sich nur auf die an diesem Rechtsstreit beteiligten Parteien erstreckten.
Zur Begründetheit
Der Kläger erinnert daran, daß er mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in der Besoldungsgruppe B 2 Dienstaltersstufe 3 mit einem Dienstalter in dieser Stufe vom 1. April 1961 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist.
In seinem Schreiben vom 2. Juli 1964 habe der Generalsekretär festgestellt, daß der vom Kläger bereits vor Inkrafttreten des Statuts eingenommene Dienstposten nach der (von den Räten am 7. Oktober 1963 erstellten) Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten in Verbindung mit Anhang I zum Statut der Laufbahn B 1 zuzuordnen sei.
Demzufolge könne der Kläger beanspruchen, mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in diese Besoldungsgruppe eingestuft zu werden. Die Zuerkennung dieser Besoldungsgruppe dürfe in seinem Falle nicht als Beförderung im Sinne von Artikel 45 des Statuts angesehen werden; seine Dienstaltersstufe und sein Dienstalter in ihr dürften daher nicht, nach Artikel 46 berechnet werden. Der Kläger habe aufgrund von Artikel 103 des Statuts somit Anspruch auf Einstufung in die gleiche Dienstaltersstufe (Dienstaltersstufe 3) und das gleiche Dienstalter in der Stufe (vom 1. April 1961), die er in der Besoldungsgruppe B 2 gehabt habe.
Die Beklagten halten dem entgegen, daß Artikel 103 des Statuts, aus dem der Kläger seinen Anspruch auf unveränderte Übertragung seines Dienstalters aus der Besoldungsgruppe B 2 in die Besoldungsgruppe B 1 herleiten wolle, gemäß Artikel 102 nur bei der Ernennung von bereits vor Inkrafttreten des Statuts eingestellten Bediensteten zu Beamten auf Lebenszeit anwendbar sei. Artikel 103 habe jedoch bereits bei der Überleitung des Klägers Anwendung gefunden und könne bei der Höherbewertung eines Dienstpostens nicht herangezogen werden, denn diese sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/63) eine von der Überleitung ganz verschiedene Maßnahme.
Nicht Artikel 103, sondern Artikel 46 des Statuts müsse im vorliegenden Fall Anwendung finden. Die Höherbewertung eines Dienstpostens schließe nämlich nicht aus, daß der höher eingestufte Dienstposten im Wege der Beförderung besetzt werden könne. Kein Beamter habe Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit, und falls eine Tätigkeit höher bewertet werde, müsse die Anstellungsbehörde prüfen können, ob der frühere Inhaber dieses Dienstpostens seine Tätigkeit beibehalten könne, oder ob diese Tätigkeit anderen, besser geeigneten, Beamten zu übertragen sei.
Werde der Dienstposten dem früheren Inhaber belassen, so müsse dieser in die seiner Tätigkeit jetzt entsprechende höhere Besoldungsgruppe eingestuft werden. Diese Einstufung sei jedoch das Ergebnis einer Beförderung im Sinne von Artikel 46 des Statuts; demzufolge müßten das Dienstalter in der neuen Besoldungsgruppe sowie die Dienstaltersstufe nach den in Artikel 46 festgelegten Grundsätzen errechnet werden. Die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 stehe daher mit dem Statut im Einklang.
Selbst unterstellt, daß die Einstufung des Klägers in die Besolpungsgruppe B 1 nicht die Folge einer Beförderung sein sollte, wäre Artikel 46 des Statuts dennoch auf den Kläger anwendbar. Dieser Artikel gelte nämlich nicht nur für Beförderungen, sondern für jede Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe, allerdings vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, wie sie der Gerichtshof in der Rechtssache 70/63 gemacht habe. Diese Ausnahmen seien aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger der genannten Rechtssache habe nämlich sein gesamtes Dienstalter auf dem gleichen Dienstposten erworben, den er bei Inkrafttreten des Statuts innehatte, während im vorliegenden Rechtsstreit der Kläger sein Dienstalter zum wesentlichen Teil nicht als Finanzkontrolleur, sondern als Rechnungsführer erworben habe, auf einem Dienstposten also, der am 1. Januar 1962 nicht höherbewertet worden sei. Der Kläger sei erst mit Wirkung vom 1. November 1961 zum Finanzkontrolleur ernannt worden, die Höherbewertung dieser Tätigkeit dürfe nicht zur Höherbewertung seiner früheren Rechnungsprüfertätigkeit führen. Wenn der Kläger am 1. November 1961, nicht erst am 1. Januar 1962, in die Gruppe B VI (jetzt B 1) befördert worden wäre — was durchaus möglich gewesen wäre —, hätte er nur Anspruch auf die erste Gehaltsstufe dieser Gruppe erheben können, zumal da er sieben Monate vorher (am 1. April 1961) schon befördert worden sei.
Der Kläger sei auch keinesfalls schlechter gestellt worden als ein Beamter, der am 1. Januar 1962 als Finanzkontrolleur eingestellt worden wäre und eine einschlägige Berufserfahrung von gleicher Dauer wie der Kläger gehabt hätte. Auch dieser Beamte wäre nämlich in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe B 1 eingestuft worden und hätte zweifellos keine Dienstaltersverbesserung erhalten, da zu unterstellen wäre, daß er ebenso wie der Kläger eine einschlägige Berufserfahrung von nur einigen Monaten hätte geltend machen können..
Der Kläger entgegnet in der Erwiderung, Artikel 103 sei im vorliegenden Fall anwendbar. Aus dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/63 gehe hervor, daß die Anstellungsbehörde im Verfahren der Ernennung zum Beamten nach Artikel 102 des Statuts die Nichtübereinstimmung zwischen der dem Beamten nach diesem Artikel zustehenden Einstufung Und derjenigen, die sich aus der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten und aus Anhang I des Statuts ergibt, nicht zu berücksichtigen brauche.
Gehe die Anstellungsbehörde so vor, so bestehe das Überleitungsverfahren aus zwei Abschnitten; im ersten Abschnitt finde Artikel 102 des Statuts Anwendung, im zweiten sei jene Nichtübereinstimmung zu beseitigen und der Bedienstete entsprechend der Höherbewertung seines Dienstpostens nach der vorgenannten Beschreibung und dem Anhang I neu einzustufen. In diesem zweiten Abschnitt finde dann Artikel 103 Anwendung. Aus dem Vorstehenden und dem erwähnten Urteil folge, daß Artikel 103 (der zu den Übergangsbestimmungen des Statuts gehöre) sowohl für die Ernennung des Bediensteten zum Beamten wie auch für seine Neueinstufung aufgrund der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten in Verbindung mit Anhang I des Statuts gelte. Eine Bestätigung dieser Auffassung finde sich auch in den Entscheidungsgründen des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 70/63, Abschnitt B Nr. 1 vorletzter Absatz.
Aus dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/63 ergebe sich ferner die Unrichtigkeit der Behauptung der Beklagten, ein höherbewerteter Dienstposten könne auf dem Wege der Beförderung besetzt werden. Nach dem Wortlaut dieses Urteils selbst handele es sich nämlich nicht darum, einen höherbewerteten Dienstposten zu besetzen, sondern diejenige Einstufung vorzunehmen, die sich daraus ergebe, daß der Betroffene nach seiner Ernennung zum Beamten auf seinem früheren Dienstposten belassen worden sei. Er sei auf seinem Dienstposten jedoch nicht infolge einer Beförderung verblieben, sondern habe dadurch, daß er diesen Dienstposten behalten habe, einen Anspruch auf die entsprechende Einstufung erworben. Überdies hätte der Generalsekretär nach den Verfügungen vom 17. Januar, 28. März und 21. Juni 1963 die Neueinstufung des Klägers nicht ablehnen und zum gleichen Zeitpunkt, zu dem er befördert worden ist, den Dienstposten einem anderen Bediensteten unter dessen Beförderung in die Besoldungsgruppe B 1 übertragen dürfen.
Der Kläger bestreitet sodann, daß Artikel 46 im vorliegenden Fall Anwendung finde. Nach eingehender Untersuchung von Titel III Kapitel 3 des Statuts und insbesondere von Artikel 45 gelangt er zu dem Schluß, daß die rechtliche Tragweite dieses Kapitels auf die Beförderung und den Laufbahnwechsel beschränkt sei und daß Artikel 46 die Festlegung des Dienstalters für den Fall regele, daß der Beamte entweder durch Beförderung oder — nach einem Auswahlverfahren — durch Laufbahnwechsel in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft werde. Die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 1 beruhe jedoch auf keiner der beiden Maßnahmen.
Die Auffassung der Beklagten, Artikel 46 sei bei Ernennungen in einer höheren Besoldungsgruppe stets anzuwenden, es sei denn, daß besondere Umstände, die im Einzelfall bei einem Beamten vorlägen, eine Ausnahme rechtfertigten, sei völlig haltlos, unlogisch und mit Artikel 46 unvereinbar. Im übrigen sei zu den von den Beklagten erwähnten Ausnahmen, insbesondere den angeblich vom Gerichtshof in der Rechtssache 70/63 anerkannten, zu bemerken, daß der Gerichtshof sein Urteil nicht darauf gestützt habe, daß der damalige Kläger bei Inkrafttreten des Statuts auf dem gleichen Dienstposten schon ein Dienstalter von sechs Jahren gehabt habe. Der Kläger könne im übrigen zu seinen Gunsten ähnliche Umstände anführen. Aus der Verfügung vom 1. November 1961 sei nicht zu entnehmen, daß der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt zum Finanzkontrolleur ernannt worden sei. In einem Schreiben vom 4. Oktober 1961 habe Generaldirektor Markull dem Generalsekretär vorgeschlagen, den Kläger rückwirkend auf den 1. April 1961 in die Gruppe VII Gehaltsstufe 3 einzustufen, da er zu diesem Zeitpunkt mit den Aufgaben eines Finanzkontrolleurs betraut worden sei. Aus den im Prozeß vorgelegten Personalakten des Klägers gehe ferner hervor, daß der Kläger sein Dienstalter in der 3. Gehaltsstufe der Gruppe VII (jetzt B 2) vom 1. April 1961 an als Finanzkontrolleur erworben habe.
Da diese Einstufung nicht auf einer Beförderung beruht habe (der Kläger sei nämlich nicht in die Gruppe VII Gehaltsstufe 1 eingestuft worden), sondern auf einem Wechsel in seiner Tätigkeit, habe der Kläger sein Dienstalter im wesentlichen in dieser Gehaltsgruppe und auf dem Dienstposten eines Finanzkontrolleurs, nicht aber als Rechnungsführer erworben. Sein Fall gleiche somit dem des Klägers der Rechtssache 70/63. Der Umstand, daß letzterer ein Dienstalter von sechs Jahren gehabt habe, sei unerheblich, denn das betreffende Urteil habe durchaus einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aufstellen und nicht langjährige Dienste belohnen wollen.
Es sei ferner unerheblich, daß der Kläger, wäre er am 1. November 1961 in die Gruppe VI (heute B 1) befördert worden, nur die erste Gehaltsstufe erhalten hätte. Zunächst einmal wäre eine derartige Beförderung schon wegen des mangelnden Mindestdienstalters unmöglich und von der Gruppe VIII her auch ausgeschlossen gewesen. Zweitens hätte der Kläger, falls dem Dienstposten schon damals die Gruppe VI zugeordnet gewesen wäre, im April 1961 diese Gruppe mit der gleichen Gehaltsstufe erhalten, die ihm bei seiner Einstufung in die Gruppe VII gewährt worden sei (Gehaltsstufe 3).
Wenn die Beklagten schließlich die Auffassung vertreten, daß ein am 1. Januar 1962 neu eingestellter Beamter keine höhere Dienstaltersstufe als der Kläger erhalten hätte, so sei dies nach dem Statut falsch.
Der Kläger beruft sich abschließend auf das Urteil in der Rechtssache 70/63, in dem der allgemeine Rechtsgrundsatz aufgestellt sei, daß ein nach Artikel 102 zum Beamten auf Lebenszeit ernannter Bediensteter, der eine Berichtigung seiner Einstufung gemäß der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten und Anhang I des Statuts beanspruchen kann, in der neuen, seinem Dienstposten zugeordneten Besoldungsgruppe die gleiche Dienstaltersstufe mit dem gleichen Dienstalter in der Stufe erhalten müsse, die er im ersten Überleitungsabschnitt nach den Artikeln 102 und 103 des Statuts in seiner bisherigen Besoldungsgruppe erhalten hatte.
Die Beklagten meinen demgegenüber, der Kläger suche zu Unrecht anhand der Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/63 und in der Rechtssache 70/63 darzutun, daß Artikel 103 des Statuts auf die Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe anwendbar sei, wenn diese als Folge der Höherbewertung eines Dienstpostens nach der Überleitung ins Beamtenverhältnis ausgesprochen werde. In dem genannten Artikel sei lediglich davon die Rede, daß der Beamte das Dienstalter behalte, das ihm zuerkannt worden ist, bevor ihm die Rechts vorteile aus dem Statut gewährt wurden; dieser Wortlaut könne sich somit nur auf die Ernennung des Bediensteten zum Beamten auf Lebenszeit vor einer etwaigen Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe beziehen.
Die Höherstufung des Klägers von der Besoldungsgruppe B 2 in die Besoldungsgruppe B 1 könne andererseits nur als eine Beförderung angesehen werden. Der Kläger habe — ebenso wie andere Beamte — keinen Anspruch auf Belassung einer höherbewerteten Tätigkeit gehabt. Jedenfalls hätte für die Festsetzung der Dienstaltersstufe Artikel 46 des Statuts auf den Kläger Anwendung finden müssen, da dieser Artikel nicht nur die in Artikel 46 vorgesehenen Fälle regele, sondern ohne Einschränkung für alle in einer höheren Besoldungsgruppe ernannten Beamten gelte. Eine Abweichung von Artikel 46, wie sie in der Rechtssache 70/63 für geboten erachtet worden sei, wäre im vorliegenden Fall unmöglich gewesen. Gewiß sei der Kläger auch vor dem 1. November 1961 durch Verfügung seines unmittelbaren Vorgesetzten, des Leiters der Buchhaltung, schon mit den Aufgaben eines Finanzkontrolleurs betraut worden. Dies sei aber im Rahmen seiner Tätigkeit in der Buchhaltung geschehen; eine einfache Verfügung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten habe für die förmliche Einweisung in diese neue Tätigkeit auch gar nicht ausgereicht, hierzu hätte es vielmehr einer Verfügung der Anstellungsbehörde bedurft.
Die Beklagten bestreiten sodann, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 70/63 einen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz der vom Kläger behaupteten Tragweite aufgestellt habe.
Zunächst sei festzustellen, daß dieses Urteil auf besonderen Umständen beruhe, da der damalige Kläger während der ganzen Zeit, in der er seine Dienstaltersstufen in der niedrigeren Gehaltsgruppe durchlaufen habe, die gleiche Tätigkeit ausgeübt habe, die dann im neuen Statut einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet worden sei. Es handele sich hier um einen Sonderfall, denn in anderen Fällen sei es die Tätigkeit selbst gewesen, die sich entwickelt habe und wegen dieser Entwicklung dann höher bewertet worden sei.
Weiterhin würde die Anwendung der These des Klägers in vielen Fällen zu ungleicher Besoldung von Beamten führen, die gleichrangige Dienstposten innehaben: zu einer Ungleichheit, für die das neue Statut keine Abhilfemöglichkeit biete, da es die Gewährung einer doppelten Dienstaltersstufe untersage. Um die Richtigkeit dieser Feststellung darzutun, führen die Beklagten die Fälle von zwei Beamten als Beispiel an,
a) von denen einer im Wege der Neueinstufung einen höherbewerteten Dienstposten erhalten hätte, der andere unmittelbar auf einem höheren Dienstposten eingestellt oder noch vor Inkrafttreten des Statuts auf einen höheren Posten befördert worden wäre,
b) oder die vor Inkrafttreten des Statuts in verschiedenen Dienstaltersstufen gleichartige Dienstposten einer Laufbahn bekleidet hätten, die sich vor Inkrafttreten des Statuts über zwei, danach jedoch nur noch über eine Besoldungsgruppe erstreckt hätte.
Die Beklagten erklären abschließend, unter diesen Umständen sei wohl anzunehmen, daß außer in wenigen Ausnahmefällen die Neueinstufung eines Beamten, dessen Dienstposten höher bewertet worden sei, im Wege der Beförderung erfolgen müsse, wie es auch im vorliegenden Fall geschehen sei; denn die für die Beförderung geltenden Vorschriften ermöglichten es, das Gesamtinteresse aller Beamten zu berücksichtigen, ohne denjenigen zu schaden, denen diese Maßnahme zugute komme.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Die Zweite Kammer des Gerichtshofes hat die Rechtssache durch Beschluß vom 3. Dezember 1964 nach Artikel 95 § 2 der Verfahrensordnung dem Plenum des Gerichtshofes vorgelegt.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof entschieden, daß vor der mündlichen Verhandlung keine Beweisaufnahme erforderlich sei; die mündliche Verhandlung hat am 18. März 1965 stattgefunden. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Mai 1965 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Bezeichnung der beklagten Partei
Der Kläger richtet seine Klage gegen den Generalsekretär der Räte der Europäischen Gemeinschaften und macht geltend, wenn nach Artikel 90 des Beamtenstatuts die Beschwerde an die Anstellungsbehörde zu richten sei, müsse mangels entgegenstehender Sondervorschriften auch die im darauffolgenden Artikel geregelte Klage gegen diese Behörde erhoben werden. Diese Auffassung sei im vorliegenden Fall um so berechtigter, als der Kläger Beamter der Räte von EWG, EAG und EGKS sei, die rechtlich und verwaltungsmäßig eine mit einem gemeinsamen Sekretariat ausgestattete Einheit darstellten.
Nach Artikel 2 des Beamtenstatuts (bestimmt) jedes Organ .., wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt.
Demnach handelt die Anstellungsbehörde im Namen des Organs, das sie bestellt hat, so daß Handlungen, die die Rechtsstellung der Beamten berühren und diese beschweren, dem Organ zuzurechnen sind, in dessen Dienst die Betroffenen stehen. Wenn nach Artikel 90 des Beamtenstatuts die Beschwerde an die Anstellungsbebörde zu richten ist, so deswegen; weil es sich um eine nicht justizförmige Auf Sichtsbeschwerde handelt.
Da endlich jede Gemeinschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt und die Verträge die Räte nicht als gemeinsames Organ errichtet haben, vermag die Tatsache allein, daß ein einheitliches Sekretariat besteht, die Räte rechtlich nicht zu einer Einheit zu verschmelzen. Im übrigen sind nach den allgemeinen Grundsätzen, die nach den Verträgen das gerichtliche Verfahren beherrschen, Klagen gegen das Organ zu richten, das den angefochtenen Akt erlassen hat.
Aus allen diesen Gründen ist die vorliegende Klage als gegen die Räte von EWG, EAG und EGKS gerichtet anzusehen, in deren Dienst der Kläger steht.
Zur Zulässigkeit
1. Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger, ihn in die dritte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe B 1 einzustufen und den Beginn des Dienstalters in dieser Stufe auf den 1. April 1961 festzusetzen.
Die Beklagten machen geltend, eine Dienstaltersstufe könne nur in einer bestimmten Besoldungsgruppe zuerkannt werden. Die vorliegenden Klageanträge stünden daher im Widerspruch zu den auf die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 3 oder eine Besoldungsgruppe der Laufbahn A 5/A 4 gerichteten Anträgen der Klage 28/64, so daß die Klage unzulässig sei.
Trotz der gegenteiligen Erklärungen des Klägers ist die vorliegende Klage jedoch im Verhältnis zur Klage 28/64 als nur hilfsweise erhoben anzusehen. Denn sie wäre nur gegenstandslos, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Einstufung innerhalb der Laufbahn A 5/A 4 oder gar A 3 zuerkannt worden wäre. Dies ist nicht geschehen; vielmehr hat der Gerichtshof die auf eine solche Einstufung gerichteten Anträge durch sein Urteil vom 7. April 1965 in der Rechtssache 28/64 abgewiesen. Unter diesen Umständen kann dem Kläger ein rechtliches Interesse an der Einstufung in eine höhere Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe B 1 nicht bestritten werden. Die prozeßhindernde Einrede greift daher nicht durch.
2. Die Beklagten machen außerdem geltend, die Klage sei verspätet, weil die geltend gemachte Beschwer sich schon aus den Verfügungen vom 28. März und 21. Juni 1963 ergebe, durch die der Kläger in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe B 1 eingestuft wurde. Der Kläger hätte daher innerhalb der Frist des Artikels 91 des Beamtenstatuts gegen diese Verfügungen, zumindest gegen diejenige vom 21. Juni 1963, Klage erheben müssen. Außerdem sei der Beschluß der Räte über die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten nach Artikel 5 Nr. 4 des Statuts dem Personal am 15. Oktober 1963 bekanntgegeben worden. Der Kläger hätte also mindestens von diesem Zeitpunkt an wissen können, daß eine ihn betreffende Entscheidung ergangen sei. Da er innerhalb der vorgenannten Frist weder Klage noch Beschwerde gegen diese Verfügungen erhoben habe, sei erseines Klagerechts verlustig gegangen.
Der Kläger meint dagegen, er habe erst nach dem Schreiben des Generalsekretärs vom 2. Juli 1964 erkennen können, daß er durch seine Einstufung, insbesondere in die Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe B 1, beschwert sei.
Die genannte Tätigkeitsbeschreibung bestimmt für jeden einzelnen Dienstposten lediglich die ihm entsprechende Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst, gibt aber keine Anhaltspunkte für die Einstufung nach Dienstaltersstufen. Durch die Verfügungen vom 28. März und 21. Juni 1963 ist der Kläger, der sich in der Besoldungsgruppe B 2 Dienstaltersstufe 3 befand, in die Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 1 befördert worden. Sie haben ihm also eine niedrigere Dienstaltersstufe zuerkannt, als er vorher innegehabt hatte und jetzt beansprucht. Deshalb hätte er seine Klage innerhalb der in Artikel 91 des Beamtenstatuts vorgesehenen Frist gegen diese Verfügungen erheben müssen.
Indessen hat der Kläger in seiner an den Generalsekretär der Räte gerichteten Beschwerde vom 19. April 1963 die ihm zuerkannte Dienstaltersstufe nicht beanstandet, sondern nur beantragt, seine Einstufung in die Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 1 mit Wirkung von einem anderen Zeitpunkt als dem in der Verfügung vom 28. März 1963 vorgesehenen eintreten zu lassen. Dieser Beschwerde hat der Generalsekretär durch Verfügung vom 21. Juni 1963 stattgegeben, indem er den Beginn des Dienstalters in jener Stufe auf den 1. Januar 1962 festgesetzt hat.
3. Erst am 15. Juli 1964 hat der Kläger beim Generalsekretär der Räte gemäß Artikel 90 des Statuts eine Beschwerde eingereicht, mit der er seine Einstufung in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe B 1 beantragt hat. Sowohl diese Beschwerde als auch die gegen ihre Zurückweisung erhobene vorliegende Klage sind somit erst nach Ablauf der durch die genannten Verfügungen in Lauf gesetzten Klagefristen erhoben worden.
Der Kläger macht jedoch geltend, das vom Gerichtshof in der Rechtssache 70/63 am 7. Juli 1964 verkündete Urteil stelle eine neue Tatsache dar, die die wesentlichen, für die streitige Einstufung maßgebend gewesenen Umstände und Voraussetzungen verändert und die Klagefrist wiedereröffnet habe. Deshalb seien seine Beschwerde vom 15. Juli 1964 und die vorliegende Klage zulässig, denn sie seien innerhalb der vom Tage der Verkündüng des Urteils 70/63 an gerechneten Klagefrist erhoben worden.
Die Rechtswirkungen eines im Streitverfahren ergehenden, einen Verwaltungsakt aufhebenden Urteils des Gerichtshofes erstrecken sich außer auf die Prozeßparteien nur auf diejenigen Personen, die von dem Verwaltungsakt selbst unmittelbar betroffen werden. Ein solches Urteil kann eine neue Tatsache nur für diese Personen darstellen.
Unstreitig wurde der Kläger aber von der durch das Urteil 70/63 aufgehobenen Verfügung nicht unmittelbar betroffen. Das Urteil 70/63 kann daher hinsichtlich des Klägers nicht als neue Tatsache angesehen werden, die die abgelaufene Klagefrist wiedereröffnen könnte.
Nach alledem ist die Klage verspätet erhoben und deswegen als unzulässig abzuweisen.
Kosten
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Kostentragung zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 95,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden und gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger hat mit Ausnahme der Auslagen der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen.