Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.07.1965 – C-10/65
ECLI:EU:C:1965:75
In der Rechtssache
betreffend das Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag, dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegt vom Verwaltungsgericht Frankfurt/Main in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
FIRMA WALDEMAR DEUTSCHMANN
in Essen/Ruhr,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte, Ditges und Ehle, Köln-Marienburg, von Grootestraße 7,
Klägerin,
gegen
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
vertreten durch den Präsidenten der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft in Frankfurt/Main,
Beklagte,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und R. Lecourt,
der Richter A. Trabucchi und W. Strauß,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft hat der Klägerin auf deren Antrag in den Jahren 1962, 1963 und 1964 Genehmigungen zur Einfuhr von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft aus anderen Mitgliedstaaten der EWG erteilt und hierfür von der Klägerin aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 in Verbindung mit der Gebührenordnung vom 19. Dezember 1956 in der Fassung vom 20. Januar 1958, Gebühren im Gesamtbetrag von DM 1943,19 erhoben.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin vor dem Verwaltnngsgericht Frankfurt am Main beantragt, diese Gebührenbescheide aufzuheben und die Beklagte zur Rückerstattung der entrichteten Gebühren zu verpflichten. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Erhebung der Gebühren verstoße gegen die Artikel 9, 12, 30 und 95 des EWG-Vertrags.
Die III. Kammer des Verwaltungsgerichts hat am 3. Februar 1965 beschlossen, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften darüber einzuholen,
ob die Vorschrift des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags dahin auszulegen ist, daß für die Erteilung von Genehmigungen zur Einfuhr von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine Gebühren nach dem Gesetz über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969) erhoben werden dürfen.
Die Kammer führt in ihrem Beschluß unter anderem aus:
Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen zur Einfuhr von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erscheint als eine nach Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags unzulässige mittelbare Abgabenbelastung, weil gleichartige inländische Erzeugnisse eine solche Abgabenbelastung nicht zu tragen haben. Die Gebühren werden zwar für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung erhoben. Da die Erzeugnisse aber nicht ohne diese Genehmigung eingeführt werden können, belastet die für deren Erteilung erhobene Gebühr mittelbar die eingeführte Ware selbst.
II. Verfahren
Das Ersuchen um Vorabentscheidung ist dem Gerichtshof vom Vorsitzenden der III. Kammer übermittelt worden, am 16. Februar 1965 bei der Kanzlei eingegangen, und vom Kanzler den Parteien des Hauptprozesses, den Mitgliedstaaten und der EWG-Kommission am 22. Februar 1965 zugestellt worden.
Schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes haben abgegeben:
am 21. April 1965 die Klägerin,
am 22. April 1965 die Kommission der EWG,
am 3. Mai 1965 die Bundesrepublik Deutschland.
In der mündlichen Verhandlung, die in öffentlicher Sitzung am 18. Mai 1965 stattgefunden hat, haben die Bundesrepublik Deutschland und die EWG-Kommission Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Juni 1965 gestellt.
III. Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes
Die nach Artikel 20 Absatz 2 der Satzung abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die EWG-Kommission bringt vor:
1. Gebühren für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen seien Abgaben zollgleicher Wirkung. Nach der vom Gerichtshof im Urteil in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/62 gegebenen Begriffsbestimmung
(könne) die Abgabe mit zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 9 und 12 unabhängig von ihrer Bezeichnung und von der Art ihrer Erhebung als eine bei der Einfuhr oder später erhobene, oinseitig auferlegte Belastung angesehen werden, die dadurch, daß sie speziell die aus oinem Mitgliedstaat eingeführten Waren, nicht aber gleichartige .einheimische Waren trifft, jene Waren verteuert und damit die gleiche Auswirkung auf den freien Warenverkehr hat wie ein Zoll.
Dieser Begriffsbestimmung entsprächen die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Gebühren für Einfuhrgenehmigungen.
2. Artikel 95 des Vertrages sei auf Abgaben zollgleicher Wirkung nicht anwendbar. Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 95 Absätze 1 und 3 könnten nicht gleichzeitig anwendbar sein, weil ein und dieselbe Abgabe nicht schrittweise während der Übergangszeit und spätestens mit Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit aufgehoben werden könne. Ferner könne die Verpflichtung zur Aufhebung ein und derselben Abgabe nicht gleichzeitig durch eine Richtlinie der Kommission begründet werden und unmittelbar aufgrund des Vertrages bestehen. Die zwei Artikel schlössen einander also in der Anwendung aus. In den Anwendungsbereich des Artikels 96 des Vertrages fielen daher lediglich die Abgaben, welche außer der Einfuhr auch die inländische Erzeugung, diese jedoch in geringerer Höhe, belasten. Diese Auslegung entspreche nicht nur der ratio legis, ein anderes Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Artikel 13 und 95 könne gar nicht aus dem Vertrage abgeleitet werden.
Die Klägerin
weist darauf hin, daß das deutsche Recht drei Abgabenarten kenne: die Steuern (zu denen auch die Zölle gehörten), die Gebühren und die Beiträge. Die Abgrenzung der Gebühr von der Steuer sei in der deutschen Rechtsprechung recht unklar. Die Gebühren, um die es sich vorliegend handelt, müßten unter die Verbotsnorm des Artikels 95 EWG-Vertrag fallen, weil sie in Wahrheit Steuern seien.
Zu Artikel 95 führt die Klägerin aus,
1. er habe unmittelbare Geltung, weil er ein klares und uneingeschränktes Unterlassungsverbot vom Anfang der zweiten Stufe an (1.1. 1962) enthalte.
2. er spreche nicht von Steuern wie die Überschrift des Kapitels, sondern von Abgaben gleich welcher Art. Der französische Text der Überschrift (Dispositions fiscales) umfasse übrigens nicht nur die Steuern. Artikel 95 müsse in systematischem Zusammenhang mit Artikel 9 des EWG-Vertrags gesehen und gelesen werden; die zwei Artikel sollten einen lückenlosen Schutz gegen jede Abgabendiskriminierung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten.
Für die Auslegung des Artikels 95 komme es allein auf die objektive Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten an. Abgaben wie die Gebühren der Außenhandelsstelle seien in Wahrheit Steuern, die den zwischenstaatlichen Handel beeinflussen könnten.
Wortlaut, systematischer Zusammenhang und Zweck des Artikels 95 EWG-Vertrag sprächen also eindeutig dafür, daß die Gebühren der Außenhandelsstelle als inländische Abgaben unter den Begriff der Abgaben gleich welcher Art dieses Artikels fallen.
3. Die Gebühren der Außenhandelsstelle seien eine mittelbare Belastung.
4. Außerdem seien sie diskriminierende Abgaben im Sinne des Artikels 95.
In der Rechtssache 2 und 3/62 habe der Gerichtshof das Wesen des Artikels 95 umschrieben wie folgt:.
Artikel 95 Absatz 1 läßt Abgaben auf eingeführte Waren nur insoweit implizite zu, als die gleichen Abgaben in gleicher Weise auch auf gleichartige inländische Waren erhoben werden.
Aber gleiche und vergleichbare Abgaben für inländische Erzeugnisse bestünden nicht; deswegen würden die Gebühren nicht in gleicher Weise auf inländische Waren erhoben.
Nach alledem fielen die Gebühren der Außenhandelsstelle unter die Vorschrift des Artikels 95 EWG-Vertrag.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt unter anderem, daß nach ihrer Auffassung die Verwaltungsgebühren nicht unter den Begriff der Abgaben im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen.
1. Artikel 95 sei im Kapitel über die Steuerlichen Vorschriften enthalten. Sein Wortlaut spreche in allen vier Sprachen dafür, daß er lediglich die Steuern im engeren Sinne erfaßt. Das ergebe sich auch aus Artikel 98. Verwaltungsgebühren könnten keine Steuern sein.
2. Diese Auslegung werde auch belegt durch die Entstehungsgeschichte des Artikels 95 und durch dessen Zusammenhang mit Artikel III GATT.
3. Die Vorschriften des Artikels 95 und des Artikels 12 EWG-Vertrag könnten nicht gleichzeitig anwendbar sein. Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle (Artikel 12) seien nicht dasselbe wie Abgaben gleich welcher Art (Artikel 95); aus dem Urteil in den Rechtssachen 2 und 3/62 folge, daß eine Abgrenzung zwischen diesen beiden Begriffen in der Weise durchgeführt werden müsse, daß Artikel 95 überhaupt nur in Betracht kommt, wenn eine Abgabe gewissen Waren ohne Rücksicht auf ihre Herkunft auferlegt wird oder wenn sie auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wird, um eine Belastung inländischer gleichartiger Waren auszugleichen oder — mangels gleichartiger Waren — eine inländische Produktion zu schützen. Eine Gebühr wie die vorliegende könne nur unter den Begriff der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle fallen.
4. Diese Auslegung der Vertragsbestimmungen entspreche allein ihrem Sinn und Zusammenhang.
5. Aus allen diesen Gründen könnten Verwaltungsgebühren für Einfuhrgenehmigungen nicht Abgaben im Sinne des Artikels 95 sein. Artikel 95 sei ein Ausfluß des allgemeinen Grundsatzes, daß Waren im Gemeinsamen Markt nicht diskriminiert werden dürfen.
Weil die Gebühren der Außenhandelsstelle nur bei der Einfuhr erhoben würden, sei kein Raum mehr für eine Anwendung des Artikels 95, denn die gleichartige Ware, die der Einfuhrware gegenübergestellt werden soll, befinde sich in einer anderen Lage, so daß sie keinen tauglichen Maßstab mehr für die Beurteilung der Höhe der Einfuhrbelastung liefern könne.
Die Bundesregierung weist im übrigen vorsorglich darauf hin, daß nach ihrer Auffassung Verwaltungsgebühren, die bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten anfallen, auch keine Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne der Artikel 12 ff. sind.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Das Verwaltungsgericht Frankfurt beantragt die Auslegung von Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag, um die Frage zu klären, ob für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten Gebühren nach dem deutschen Gesetz vom 17. Dezember 1951 erhoben werden dürfen.
Für die Erledigung dieses Antrags ist der Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag insoweit zuständig, als die Auslegung des Vertrages, insbesondere seines Artikels 95, begehrt wird. Er kann jedoch weder das vorgenannte deutsche Gesetz auslegen noch über die Rechtsnatur der durch dieses Gesetz eingeführten Gebühren befinden.
Um den Anwendungsbereich von Artikel 95 abgrenzen zu können, ist es erforderlich, diese Bestimmung im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften zu sehen, welche die Beseitigung der Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Gegenstand haben, und zwar vor allem mit den Artikeln 13 und 17 EWG-Vertrag.
Die Vorschriften für die Aufhebung der Abgaben zollgleicher Wirkung während der Übergangszeit sind unmittelbar in Artikel 13 enthalten. Nach Artikel 17 sind diese Vorschriften auch auf Finanzzölle anwendbar. Bei dieser Sachlage kann Artikel 95, der eine andere Zeitfolge für die Aufhebung der unter ihn fallenden Beschränkungen vorsieht, nicht auf Abgaben anwendbar sein, die anläßlich oder aufgrund der Einfuhr erhoben werden, lediglich das aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte, nicht aber das einheimische Erzeugnis treffen und den Preis jenes Erzeugnisses so verändern, daß sie auf den freien Warenverkehr die gleiche Wirkung ausüben wie ein Zoll.
Das Verwaltungsgericht bezeichnet die fragliche Abgabe als eine die einheimischen Erzeugnisse nicht treffende mittelbare Abgabenbelastung, die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung erhoben werde und mittelbar die ausländische Ware selbst belaste, da deren Einfuhr ohne Genehmigung nicht möglich sei. Die vorgelegte Frage betrifft, wie ihrem Wortlaut zu entnehmen ist, Abgaben, die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen, das heißt anläßlich der Einfuhr erhoben werden, während für gleichartige einheimische Erzeugnisse naturgemäß keine derartige Genehmigung erforderlich ist. Diese Abgaben belasten also ausschließlich eingeführte Waren.
Nach alledem ist Artikel 95 EWG-Vertrag auf diese Abgaben nicht anwendbar. Die vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorgelegte Frage ist daher zu verneinen.
Kosten
Die Kosten der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der deutschen Regierung, die vor dem Gerichtshof zu der Vorlage Stellung genommen haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Hauptprozesses ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der Parteien des Hauptprozesses und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Artikel 13, 17 und 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt:
1. Abgaben, die für die Erteilung von zur Einfuhr notwendigen Einfuhrgenehmigungen erhoben werden, fallen nicht unter Artikel 95 EWG-Vertrag.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorbehalten.