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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.07.1965 – C-3/64

ECLI:EU:C:1965:72

In den verbundenen Rechtssachen

1. 3/64:

a) CHAMBRE SYNDICALE DE LA SIDÉRURGIE FRANÇAISE

mit Sitz in Paris 8, Rue de Madrid 5bis,

vertreten durch ihren Präsidenten Jacques Ferry;

b) FORGES DE CHATILLON, COMMENTRY & NEUVES-MAISONS,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris 9, rue de la Rochefoucauld 19,

vertreten durch ihren Generaldirektor Claude Laplace;

c) HAUTS-FOURNEAUX DE LA CHIERS,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Longwy-Bas (Meurthe-et-Moselle),

vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Arsène de Launoit;

d) LORRAINE-ESCAUT,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris 16, Rond-Point Bugeaud 7,

vertreten durch ihren Präsidenten Roland Labbe;

e) MOSELLANE DE SIDÉRURGIE,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris 8, Avenue Montaigne 31,

vertreten durch ihren Präsidenten Marcel Petiet;

f) ACIÉRIES & TRÉFILERIES DE NEUVES-MAISONS, CHATILLON,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris 9, rue de la Tour-des-Dames 4,

vertreten durch ihren Präsidenten-Generaldirektor Paul Baseilhac;

g) MÉTALLURGIQUE DE NORMANDIE,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris 8, Boulevard Malcsherbes 16,

vertretendurch ihren Verwaltungsratspräsidenten Roger Roux;

h) ACIÉRIES DE POMPEY,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Pompey, (Meurthe-et-Moselle),

vertreten durch ihren Präsidenten-Generaldirektor Robert de Gunzbourg;

i) LAMINOIRS, HAUTS-FOURNEAUX, FORGES, FONDERIES & USINES DE LA PROVIDENCE,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Marchienne-au-Pont (Belgien),

vertreten durch ihr Verwaltungsratsmitglied Generaldirektor Jean Coudel;

j) UNION SIDÉRURGIQUE LORRAINE (SIDELOR),

Aktiengesellschaft mit Sitz in Metz (Moselle), Rue des Clercs 4,

vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Roger Martin;

k) UNION SIDÉRURGIQUE DU NORD DE LA FRANCE (USINOR),

Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris 9, Rue d'Athène 14,

vertreten durch ihr Verwaltungsratsmitglied Generaldirektor Maurice Borgeaud;

1) DE WENDEL & CIE,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris 8, Rue Paul Baudry 1,

vertreten durch ihren Präsidenten Emmanuel de Mitry;

2. 4/64:

a) CHAMBRE SYNDICALE DES PRODUCTEURS D'ACIERS FINS & SPÉCIAUX

mit Sitz in Paris 8, Rue de Madrid 12,

vertreten durch ihren Präsidenten und Generaldelegierten Robert Morizot;

b) HAUTS-FOURNEAUX DE LA CHIERS,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Longwy-Bas (Meurthe-et-Moselle),

vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Arsène de Launoit;

C) FORGES ET ATELIERS DU CREUSOT,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris 8, Rue Pasquier 15,

vertreten durch ihren Präsidenten-Generaldirektor Albert de Boissieu;

d) ACIÉRIES ET FORGES DE LA LOIRE,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris 9, Rue de la Rochefoucauld 12,

vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Marcel Macaux;

e) ACIÉRIES DE POMPEY,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Pompey (Meurthe-et-Moselle),

vertreten durch ihren Präsidenten-Generaldirektor Robert de Gunzbourg,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Garnault, zugelassen am Appellationshof Paris,

Zustellungsanschrift: Bureau de la Chambre Syndicale de la Sidérurgie Française, Luxemburg, Boulevard Joseph II 49,

Klägerinnen,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

vertreten durch ihren Rechtsberater Guy Sauter als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Frédéric Chartier, zugelassen am Appellationshof Paris,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

a) Rechtssache 3/64: Nichtigerklärung von Artikel 1 (2) und Artikel 2 (Artikel 7, 8, 9) der Entscheidung Nr. 19/63 sowie von Artikel 1 (2) und (3), Artikel 2 (1) und (2) und Artikel 3 der Entscheidung Nr. 20/63;

b) Rechtssache 4/64: Nichtigerklärung von Artikel 1 (2) und Artikel 2 (Artikel 7, 8, 9) der Entscheidung Nr. 19/63 sowie von Artikel 1 (2) und (3), Artikel 2 und Artikel 3 der Entscheidung Nr. 21/63,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt,

der Richter L. Delvaux (Berichterstatter), A. Trabucchi, W.

Strauß und R. Monaco,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Das Kapitel V des Dritten Titels des EGKS-Vertrags behandelt im Rahmen der Preisbestimmungen die Vertriebstätigkeit der Produktionsunternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages und die Tätigkeit bestimmter Vertriebsunternehmen.

Artikel 60 untersagt auf dem Gebiet der Preise Praktiken, die zu den Artikeln 2, 3 und 4 des Vertrages in Widerspruch stehen. Um die Produzenten daran zu hindern, diese Diskriminierungen auf der Handelsstufe einzuführen, sieht Artikel 63 § 2 vor: Die Hohe Behörde kann … bestimmen, daß die Unternehmen ihre Verkaufsbedingungen so gestalten, daß sich ihre Käufer und Kommissionäre verpflichten, die von der Hohen Behörde in Anwendung der vorstehenden Artikel aufgestellten Regeln einzuhalten (Artikel 63 § 2 Absatz 1 Buchstabe a).

Ferner kann die Hohe Behörde bestimmen, daß die Unternehmen für Zuwiderhandlungen gegen die so eingegangenen Verpflichtungen zu haften haben, wenn diese Zuwiderhandlungen von ihren Vertretern oder den Kommissionären in Ausführung eines Geschäfts für Rechnung dieser Unternehmen begangen worden sind (Artikel 63 § 2 Absatz 1 Buchstabe b).

Schließlich kann die Hohe Behörde, wenn ein Käufer gegen die so eingegangenen Verpflichtungen verstößt, das Recht der Unternehmen, mit diesem Käufer Geschäfte abzuschließen, in einem Umfang begrenzen, der bis zu einem zeitweisen Verbot gehen kann (Artikel 63 § 2 Absatz 2).

Nach Artikel 63 § 3 ist die Hohe Behörde befugt, an die beteiligten Mitgliedstaaten alle geeigneten Empfehlungen zu richten, um die Beachtung der in Anwendung von Artikel 60 § 1 aufgestellten Regeln durch jedes Unternehmen oder jede Organisation; die sich mit dem Vertrieb von Kohle und Stahl befassen, zu sichern.

Diese Artikel sehen also vor, daß die Hohe Behörde ihre Vorschriften durch Ausführungsentscheidungen näher ausführt und erläutert.

In den Jahren 1953 und 1954 sind folgende ersten Ausführungsentscheidungen der Hohen Behörde ergangen:

1. Die Entscheidung Nr. 30/53 vom 2. Mai 1953, geändert durch die Entscheidung Nr. 1/54 vom 7. Januar 1954;

2. Die Entscheidung Nr. 31/53 vom 2. Mai 1953, ergänzt durch die Entscheidung Nr. 32/53 vom 20. Mai 1953 und geändert durch die Entscheidung Nr. 2/54 vom 7. Januar 1954 sowie durch die Entscheidung Nr. 32/56 vom 21. November 1956.

3. Die Entscheidung Nr. 37/54 vom 29. Juli 1954, ergänzt durch die Entscheidung Nr. 33/58 vom 1. Dezember 1958.

Die erste Gruppe von Entscheidungen umschreibt die nach Artikel 60 § 1 des Vertrages untersagten Praktiken, die zweite Gruppe regelt die Formen der Veröffentlichung der Preislisten und Verkaufsbedingungen für die Massenstahlindustrie (Artikel 60 § 2 Buchstabe a des Vertrages), die dritte Gruppe enthält die entsprechenden Vorschriften für die Edelstahlindustrie.

Aus diesen Entscheidungen ergab sich folgende Regelung:

a) Alle Vertriebsunternehmen unterlagen ohne Unterschied, ob sie für eigene Rechnung handelten oder für Rechnung der Produktionsunternehmen tätig waren, den gleichen Vorschriften. Hierbei waren die Verkaufsorganisationen den Vertriebsunternehmen gleichgestellt, aber es gab für sie keine Begriffsbestimmung.

b) Die Vertriebsunternehmen waren lediglich verpflichtet, ihre Kunden nicht diskriminierend zu behandeln; sie waren in der Wahl ihrer Verkaufsbedingungen frei, soweit sie diese Bedingungen in gleicher Weise auf alle ihre vergleichbaren Geschäfte anwendeten. Die veröffentlichten Preislisten konnten sich also von denen der Produktionsunternehmen, deren Erzeugnisse diese Vertriebsunternehmen absetzten, unterscheiden.

Am 20. Dezember 1963 veröffentlichte die Hohe Behörde die Entscheidungen :

1. Nr. 19/63 vom 11. Dezember 1963 über die Änderung der Entscheidungen Nrn. 30/53 und 1/54 (durch Artikel 60 § 1 verbotene Praktiken).

2. Nr. 20/63 vom 11. Dezember 1963 über die Änderung der Entscheidung Nr. 31/53, in der ergänzten und abgeänderten Fassung der Entscheidungen Nrn. 32/53, 2/54, 32/56 (Veröffentlichung der Preise für Massenstahl).

3. Nr. 21/63 vom 11. Dezember 1963 über die Änderung der Entscheidung Nr. 37/54 in der ergänzten Fassung der Entscheidung Nr. 33/58 (Veröffentlichung der Preise für Edelstahl) .

Die Hohe Behörde erließ diese drei Entscheidungen, um die in den Entscheidungen von 1953/1954 vorhandenen Lücken zu füllen, die sich im wesentlichen aus der Gleichbehandlung aller Vertriebsunternehmen und aus der Unterscheidung zwischen Erzeugern und Verkaufsorganisationen ergeben hatten.

Die Entscheidung Nr. 19/63 unterscheidet zwischen Verkaufsorganisationen (Risiko und Gewinn treffen den Produzenten, kein eigener Wille, Ausübung einer Funktion des Produzenten), auf welche die Verpflichtungen der Unternehmen ausgedehnt werden sollen (neue Fassung von Artikel 7), für Rechnung des Produzenten tätigen Zwischenpersonen (Risiko und Gewinn treffen den Produzenten, aber eigener Wille und selbständige Funktion, neuer Artikel 8) und Eigenhändlern (eigener Wille und selbständige Funktion, Risiko und Gewinn für eigene Rechnung, neuer Artikel 9, der lediglich für Eigenhändler die Bestimmungen des früheren Artikels 7 bestehen läßt).

Die Lage der Eigenhändler bleibt zwar unverändert (neuer Artikel 9 der Entscheidung Nr. 30/53), die Unternehmen müssen aber die Zwischenpersonen, die für Rechnung der Produzenten tätig sind, verpflichten, die Preislisten und Verkaufsbedingungen dieser Produzenten anzuwenden (neuer Artikel 8).

Diese Bestimmung hat nach Auffassung der Beklagten den Zweck, jede Möglichkeit einer Diskriminierung über Zwischenpersonen auszuschließen. Zur wirksamen Anwendung dieser Bestimmung werden die Unternehmen verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sie der Hohen Behörde auf Verlangen Auskunft über die Tätigkeit dieser Zwischenpersonen erteilen und ihr die Einsichtnahme in alle für die Beurteilung ihrer Geschäfte erheblichen Unterlagen ermöglichen können.

Die Entscheidungen Nrn. 31/53 und 37/54 (frühere Artikel 5 und 7) werden im gleichen Sinne wie die Entscheidung Nr. 30/53 durch die Entscheidungen Nrn. 20/63 und 21/63 geändert.

Für die Verkaufsorganisationen sieht die Neufassung von Artikel 7 der Entscheidung Nr. 30/53 (Artikel 2 der Entscheidung Nr. 19/63) vor, daß die Produktionsunternehmen ihre Erzeugnisse über ihre Verkaufsorganisationen nur zu ihren eigenen Preisen und Verkaufsbedingungen absetzen dürfen. Ganz allgemein enthalten die drei neuen Entscheidungen die Bestimmung, daß die Verpflichtungen auch für Geschäfte gelten, die von den Verkaufsorganisationen der Unternehmen getätigt werden.

Nach Ansicht der Beklagten soll diese neue Verpflichtung die Möglichkeiten einer Diskriminierung durch den Produzenten ausschalten. Da aber diese Diskriminierungsmöglichkeiten deshalb beständen, weil die Verkaufsorganisationen in Wahrheit eine normalerweise dem Produzenten zukommende Funktion ausübten, sei es angezeigt gewesen, die Verpflichtungen nur auf diejenigen Verkaufsorganisationen auszudehnen, bei denen diese Voraussetzungen vorlägen. Eine solche Begrenzung habe die Hohe Behörde für um so unerläßlicher gehalten, als der Begriff Verkaufsorganisation sehr unterschiedliche tatsächliche Ausgestaltungen und verschiedenartige Rechtsformen umfasse. Nach dem Vertrag sei es jedoch erforderlich gewesen, die Verkaufsorganisationen in den Entscheidungen vom Dezember 1963 so genau zu definieren, wie es die Vielfalt der Erscheinungsformen gestattete und wie es die Notwendigkeit bedingte, sämtliche Sachverhalte zu erfassen, von denen Einbrüche in das System des Artikels 60 ausgehen konnten.

Auf tatsächlichem Gebiet handele es sich einerseits um Organisationen für den gemeinsamen Verkauf, zu denen sich mehrere Produktionsunternehmen zusammengeschlossen hätten, und andererseits um Verkaufsorganisationen, die von einem bestimmten Produzenten gegründet oder an ihn gebunden seien. Für die ersteren (Artikel 65 § 2 des Vertrages) sei die Aufstellung besonderer Kriterien nicht erforderlich gewesen; für die letzteren sei zugleich von den tatsächlichen Verhältnissen und den Erfordernissen des Vertrages auszugehen gewesen.

Oft lägen die Fälle sehr einfach: wenn sich z.B. das gesamte Kapital einer Vertriebsgesellschaft in den Händen eines Produzenten befinde und diese Vertriebsgesellschaft ausschließlich die Erzeugnisse dieses Produzenten, und zwar sämtliche von ihm hergestellten Erzeugnisse, absetze. Aber es gebe auch weniger eindeutige Fälle, etwa dann, wenn die Beteiligung am Kapital nicht 100 % betrage, oder die Organisation nicht alle Erzeugnisse eines Produzenten absetze und ihre Tätigkeit nicht ausschließlich auf diese Erzeugnisse beschränke.

Die Hohe Behörde hat nach ihren Angaben versucht, Kriterien auszuarbeiten, die die Feststellung ermöglichen, bei welchen Bindungen eine Verkaufsorganisation unbedingt den Verpflichtungen aus Artikel 60 unterliegen muß, wenn dieser Artikel die Bedeutung behalten soll, die der Vertrag ihm zugedacht hat.

Nach Auffassung der Beklagten muß Artikel 60 dann Anwendung finden, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Eine abhängige Geschäftsführung: Diese sei dann gegeben, wenn der Produzent aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen, die zwischen ihm und der Verkaufsorganisation bestehen, die Politik der Verkaufsorganisation auf dem Gebiet der Verkaufsbedingungen, der Preise und des Marktes festlegen könne;

ein dieser Organisation erteilter ständiger Auftrag: Dies schließe jede vorübergehende oder gelegentliche Vereinbarung aus, setze vielmehr einen langfristigen Auftrag für die Verkaufsorganisation voraus ;

eine im wesentlichen auf die Erzeugnisse des betreffenden Unternehmens ausgerichtete Vertriebstätigkeit: andernfalls sei die Verkaufsorganisation einem Handelsunternehmen gleichzustellen.

II. Anträge der Parteien

A — Die Klägerinnen beantragen:

a) in der Klage 3/64

Aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 2, 3, 4, 5, 33, 60, 63, 64, 80, 95 und 96 sowie vorbehaltlich aller zweckdienlichen Beweisangebote

ihre Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 (Artikel 7, 8, 9) der Entscheidung Nr. 19/63 sowie von Artikel 1 Absätze 2 und 3, Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 der Entscheidung Nr. 20/63 für zulässig zu erklären;

demzufolge die genannten Entscheidungen für nichtig zu erklären, erforderlichenfalls nach Beweisaufnahme insbesondere über den von der Hohen Behörde auf diesem Gebiet eingenommenen Rechtsstandpunkt; die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zur Tragung sämtlicher Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

b) in der Klage 4/64

Aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 2, 3, 4, 6, 33, 60, 63, 64, 80, 95 und 96 sowie vorbehaltlich aller zweckdienlichen Beweisangebote

ihre Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 (Artikel 7, 8, 9) der Entscheidung Nr. 19/63 sowie von Artikel 1 Absätze 2 und 3, Artikel 2 und Artikel 3 der Entscheidung Nr. 21/63 für zulässig zu erklären;

demzufolge die genannten Entscheidungen für nichtig zu erklären, erforderlichenfalls nach Beweisaufnahme insbesondere über den von der Hohen Behörde auf diesem Gebiet eingenommenen Rechtsstandpunkt; die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zur Tragung sämtlicher Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

B. — Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge:

die von der Chambre syndicale de la sidérurgie française und mehreren Unternehmen der Stahlindustrie sowie von der Chambre syndicale des Sroducteurs d'aciers fins et spéciaux und mehreren Unternehmen der ptahlindustrie erhobenen Klagen auf Nichtigerklärung des Artikels 1 Absatz 2 sowie des Artikels 2 (Artikel 7, 8, 9) der Entscheidung Nr. 19/63, des Artikels 1 Absätze 2 und 3, des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 20/63, ferner des Artikels 1 Absätze 2 und 3, des Artikels 2 und des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 21/63 für unzulässig erklären,

auf jeden Fall die Klagen als unbegründet abweisen

mit allen Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Kosten.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 der Entscheidung Nr. 19/63, von Artikel I Absätze 2 und 3, Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 der Entscheidung Nr. 20/63 und von. Artikel 1 Absätze 2 und 3, Artikel 2 und Artikel 3 der Entscheidung Nr. 21/63. Es handelt sich somit um sämtliche Artikel der angefochtenen Entscheidungen, die erstens die verschiedenen den Eigenhändlern und Zwischenpersonen obliegenden Verpflichtungen, zweitens die Verpflich tungen der Produzenten gegenüber ihren Verkaufsorganisationen betreffen und die Begriffsbestimmung dieser Verkaufsorganisationen enthalten.

Zur Stützung ihrer Klagen machen die Klägerinnen einen zweifachen Ermessensmißbrauch geltend. Erstens habe die Hohe Behörde eine Entscheidung erlassen, anstatt eine Empfehlung auszusprechen (Verfahrensmißbrauch); zweitens führten die angefochtenen Entscheidungen zu einer Diskriminierung zwischen Produzenten der Gemeinschaft.

Des weiteren stützen die Klägerinnen diese Rügen auf einen schwerwiegenden, einer Verkennung des gesetzlichen Zweckes gleichkommenden, Mangel an Umsicht, dessen die Beklagte sich schuldig gemacht habe.

A — Zur Zulässigkeit

Nach Auffassung der Beklagten sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klagen aus den nachstehend aufgeführten Gründen nicht erfüllt:

1. Auf die Rüge, die Hohe Behörde habe eine Entscheidung statt einer Empfehlung erlassen, könne eine Klage wegen Ermessensmißbrauchs insoweit nicht gestützt werden, als mit dieser Rüge in Wahrheit die Unzuständigkeit oder eine Ermessensüberschreitung geltend gemacht werde.

2. Was die Rüge der Diskriminierung zwischen verschiedenen Produzenten der Gemeinschaft anbelange, so sei der Ermessensmißbrauch nicht schlüssig vorgetragen.

3. Das aus dem angeblichen schwerwiegenden, einer Verkennung des gesetzlichen Zwecks gleichzusetzenden Mangel an Umsicht abgeleitete Argument habe keinen selbständigen Wert, soweit es sich auf das stütze, was damit erst bewiesen werden solle, andererseits sei es auch nicht schlüssig vorgegetragen, soweit es auf den angeblichen Ungewissheiten beruhe.

Schließlich behauptet die Beklagte, das Vorbringen der Klägerinnen sei ausschließlich auf die Verpflichtung der Produzenten gegenüber ihren Verkaufsorganisationen ausgerichtet. Was den Antrag auf Nichtigerklärung der übrigen Bestimmungen anbelange, so sei ein Ermessensmißbrauch nicht einmal behauptet.

ad 1. Zu der Rüge, es sei eine Entscheidung statt einer Empfehlung erlassen worden

Die Beklagte macht geltend, das Vorbringen der Klägerinnen bedeute entweder, daß die Hohe Behörde nicht befugt gewesen wäre, eine Entscheidung zu erlassen, oder daß die Hohe Behörde die Grenzen einer ihr zustehenden Befugnis überschritten hätte.

a) Im ersten Falle machten die Klägerinnen in Wahrheit die Unzuständigkeit der Hohen Behörde, nicht aber einen Ermessensmißbrauch geltend; denn eine Behörde könne eine Ermessensbefugnis nur dann mißbrauchen, wenn ihr eine Befugnis zustehe und es sich nicht um eine gebundene Kompetenz handele.

b) Im zweiten Falle, wenn die Grenzen einer bestehenden Befugnis überschritten wären, handelte es sich um eine Ermessensüberschreitung, nicht um einen Ermessensmißbrauch.

c) Sollten die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen einen Verfahrensmißbrauch geltend machen wollen, so hätten sie ihre Auffassung näher erläutern müssen.

Die Klägerinnen entgegnen, sie rügten einen Ermessensmißbrauch der Beklagten, der insbesondere in einem Verfahrensmißbrauch bestehe, denn um die Lücke zu schließen, die sie entdeckt haben wolle, hätte die Beklagte nur den Weg von Empfehlungen an die Regierungen beschreiten dürfen, wie er in Artikel 63 § 3 des Vertrages vorgesehen sei.

Die Beklagte hält dem entgegen, die Rüge des Verfahrensmißbrauchs könne nicht als schlüssig angesehen werden, da sie lediglich auf leeren Behauptungen beruhe.

ad 2. Zu der Rüge einer Diskriminierung zwischen Produzenten der Gemeinschaft

Die Beklagte führt aus, mit dieser Rüge werde eine Verletzung der Artikel 3 Buchstabe b, 4 und 5 des Vertrages geltend gemacht.

a) Zu Artikel 3 Buchstabe b, der vom gleichen Zugang aller Verbraucher zu der Produktion handelt, behauptet die Beklagte, in den Klageschriften sei nicht angegeben, inwiefern die angefochtenen Entscheidungen diesen Zugang für die Klägerinnen in Frage stellten. Außerdem stelle eine Ver-, letzung von Artikel 3 Buchstabe b allenfalls eine Diskriminierung gegenüber Verbrauchern dar, keineswegs aber gegenüber Produzenten, deren Schutz dieser Artikel gar nicht bezwecke.

b) Zu Artikel 5, der von den Bedingungen handelt, unter denen die Hohe Behörde ihre Aufgabe zu erfüllen hat, erklärt die Beklagte, die Klägerinnen behaupteten zwar, die angefochtenen Entscheidungen verletzten die Bestimmungen dieses Artikels, gäben jedoch weder an, welche Bestimmungen sie im besonderen als verletzt ansähen, noch worin diese Verletzung zum Ausdruck komme. Außerdem, behauptet die Beklagte, bestehe zwischen der Verletzung von Artikel 5 und dem Vorwurf der Diskriminierung kein Zusammenhang.

c) Zu Artikel 4 räumt die Beklagte ein, daß die Rüge der Diskriminierung auf eine Verletzung seiner Bestimmungen gestützt werden könne, da er in Buchstabe b von den Maßnahmen handele, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern herbeiführen. Eine solche Verletzung könne jedoch nicht die Rüge des Ermessensmißbrauchs begründen, denn Artikel 4 enthalte Verbote, die der Hohen Behörde keinerlei Ermessensspielraum beließen.

Die Klägerinnen treten dem Vorbringen der Beklagten Punkt für Punkt entgegen.

a) Was Artikel 3 Buchstabe b betreffe, so sei die von der Beklagten getroffene Unterscheidung zwischen der Lage der Verbraucher und derjenigen der Produzenten willkürlich, da der Wettbewerb zwischen den Produzenten gerade im Stadium der Auftragserteilung des Verbrauchers in Erscheinung trete. Wenn die Verbraucher nicht zu sämtlichen Produktionsquellen gleichen Zugang hätten, so wirke sich dies in erster Linie auf die Produktionsunternehmen aus, denen durch Preisunterschiede beim Verkauf an den Verbraucher Kunden abgeworben werden könnten.

b) In bezug auf Artikel 5 bestehe der Ermessensmißbrauch darin, daß die angefochtenen Entscheidungen keineswegs das objektive Ziel verfolgten, die Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sondern eine Regelung anstrebten, die zu einer Verfälschung des Wettbewerbsgleichgewichts führe, denn diese Entscheidungen unterwürfen Zwischenpersonen mit gleicher Handelsfunktion allein wegen ihrer verschiedenen Rechtsform unterschiedlichen Vorschriften.

c) Zu Artikel 4 führen die Klägerinnen aus, in Deutschland habe die Zwischenperson (Direkthändler) auch dann Eigenhändlerstatus, wenn der Stahl von der Schmiede unmittelbar an den Verbraucher versandt werde, und unterliege keiner Kontrolle durch die Hohe Behörde; die großen deutschen Stahlkonzerne verfügten über Handelsgesellschaften, die den Status von Direkthändlern hätten und demzufolge nicht kontrollierbare Zwischenpersonen seien. Die französischen Stahlwerke könnten dagegen im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Gesetzgebung eine derartige Regelung nicht rechtsverbindlich treffen. Hieraus ergebe sich, daß die angefochtenen Entscheidungen die Klägerinnen im Vergleich zu den deutschen Vertriebsorganisationen einer ungleichen Behandlung unterwürfen.

Die Beklagte stellt demgegenüber fest, es gehe um die Frage, ob die Klägerinnen schlüssig begründen könnten, daß ein Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber vorliege.

Nach Auffassung der Beklagten machen die Unternehmen unter den Klägerinnen keine unmittelbare Verletzung ihrer individuellen Interessen geltend, wie es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erforderlich sei. Allerdings machten sie einen Schaden geltend, der sich aus der unterschiedlichen Behandlung der Vertreter und Kommissionäre einerseits und der unabhängigen Eigenhändler andererseits ergebe, jedoch könnten sie eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer individuellen Interessen nicht dartun; denn einerseits ergebe sich die geltend gemachte unterschiedliche Behandlung aus dem Vertrage selbst, nicht aus den angefochtenen Entscheidungen, andererseits trete nach dem eigenen Eingeständnis der Klägerinnen die Beeinträchtigung, wenn sie wirklich bestehen sollte, bei den Verbrauchern ein und nicht bei den Produzenten. Überdies wirkten sich die in der Erwiderung aufgeführten Folgen der angefochtenen Entscheidungen in gleicher Weise auf sämtliche Klägerinnen und sogar auf alle Produzenten aus, die ihre Erzeugnisse nicht über den Handel absetzten. Demnach hätten die Klägerinnen eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer jeweiligen individuellen Interessen nicht dargetan.

Die Verbände unter den Klägerinnen machten ihrerseits lediglich ein Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung geltend, die ihren sämtlichen Mitgliedern in gleicher Weise nachteilig sei. Sie wiesen jedoch nicht nach, daß die Entscheidungen zu dem Zweck erlassen seien, der französischen Stahlindustrie zu schaden oder gerade sie zu treffen.

Zusammenfassend stellt die Beklagte fest, die Klagen seien unzulässig, da sie nicht ausreichend begründet seien, es sei weder schlüssig vorgetragen, daß ein Ermessensmißbrauch vorliege, noch daß er den Klägerinnen gegenüber begangen sei.

ad 3. Zu der Rüge eines schwerwiegenden, einer Verkennung des gesetzlichen Zweckes gleichkommenden Mangels an Umsicht

Die Beklagte führt aus, der schwerwiegende Mangel an Umsicht, der ihr von den Klägerinnen zur Last gelegt werde, solle sich ergeben

daraus, daß die Hohe Behörde eine Entscheidung erlassen habe, wo sie eine Empfehlung hätte aussprechen müssen,

aus der angeblichen Diskriminierung,

aus der Ungewißheit, die sich aus der Begriffsbestimmung der Verkaufsorganisationen im Sinne der angefochtenen Entscheidungen ergebe,

aus der Ungewißheit, die sich daraus ergebe, daß unklar sei, ob die Hohe Behörde beabsichtige, ihre Befugnisse aus Artikel 47 des Vertrages unmittelbar gegenüber den Verkaufsorganisationen auszuüben.

a) Die Beklagte bemerkt zunächst, der angebliche schwerwiegende Mangel an Umsicht könne die beiden Rügen, daß sie eine Entscheidung erlassen und daß sie einzelne Produzenten der Gemeinschaft diskriminiert habe, nicht stützen; denn gerade mit diesen beiden Rügen begründeten die Klägerinnen ihren Vorwurf des schwerwiegenden Mangels an Umsicht.

b) Zu der angeblich ungenauen Begriffsbestimmung der Verkaufsorganisationen führt die Beklagte aus, die Fassung der angefochtenen Entscheidungen erscheine unzweideutig. Im übrigen veranlasse jedes Gesetz, das eine Mehrzahl von Fällen betreffe, die Betroffenen zu der Frage, ob es auf sie an wendbar sei oder nicht. Eine derartige Ungewißheit könne jedoch sicher nicht den Vorwurf eines schwerwiegenden Mangels an Umsicht begründen.

c) Zu der Ungewißheit in bezug auf die Anwendung von Artikel 47 EGKS-Vertrag, wonach die Hohe Behörde sich unmittelbar an die Verkaufsorganisationen wenden könne, macht die Beklagte geltend, schon der Wortlaut der angefochtenen Entscheidungen lasse auf den ersten Blick erkennen, daß diese nicht auf Artikel 47 beruhten, der sonst ausdrücklich hätte genannt sein müssen; infolgedessen sei die angebliche Ungewißheit nicht schlüssig dargetan.

Die Beklagte erklärt weiter, der Gerichtshof habe (Urteil 8/55 RsprGH II 317/318) den Ausdruck schwerwiegender Mangel an Umsicht in einem Fall verwendet, in dem es darum gegangen sei, Tatsachenirrtümer zu beurteilen und die Frage zu entscheiden, ob sie solcher Art waren, daß sie, wäre wirklich der gesetzliche Zweck verfolgt worden, vernünftigerweise nicht erklärt werden könnten. Die Klägerinnen hätten aber im Zusammenhang mit den Ungewißheiten im vorliegenden Falle weder Beurteilungsfehler noch Widersprüche zu den Zielen des Vertrages geltend gemacht: Der Vorwurf sei somit nicht schlüssig.

B. — Zur Begründetheit

1. Erster Aspekt des Ermessensmißbrauchs: Die Hohe Behörde habe eine Entscheidung erlassen, anstatt eine Empfehlung auszusprechen (Verfahrensmißbrauch)

Die Klägerinnen führen aus, nach Artikel 65 § 2 des Vertrages seien die Befugnisse der Hohen Behörde, den Vertragspartnern der Produzenten Verpflichtungen aufzuerlegen, auf zwei Vertriebsstufen beschränkt. Indem die Hohe Behörde ihre Jurisdiktion nun auf die Verkaufsorganisationen ausdehne, sie aber gleichzeitig auch für die schon bisher erfaßten Vertriebsunternehmen bestehen lasse, greife sie in mehr als zwei Vertriebsstufen ein. Dies hätte jedoch nur durch eine Empfehlung gemäß Artikel 63 § 3, nicht durch eine Entscheidung aufgrund von Artikel 63 § 2 geschehen dürfen.

Die Beklagte entgegnet, in Artikel 63 § 2 des Vertrages sei weder von Vertriebsstufen noch von ihrer Anzahl die Rede.

Für Produzenten, auf die Artikel 80 Anwendung finde, gelte Artikel 60 unmittelbar. Artikel 63 § 2 betreffe die Ausweitung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Produzenten. Diesen werde damit eine weitere öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt,' nämlich die, eine privatrechtliche Verpflichtung aufzuerlegen.

Wem sei diese Verpflichtung aufzuerlegen?' Nach Artikel 63 § 2 allen, die vertraglich an den Produzenten gebunden seien, gleichgültig, ob durch Kaufverträge (Eigenhändler), Agentur- oder Kommissionsverträge. Mit anderen Worten: allen Verteilern, die der Produzent unmittelbar erreichen könne.

Artikel 63 § 3 biete zusätzliche Aktionsmöglichkeiten einerseits gegenüber denjenigen Vertriebsunternehmen, die nicht nach Artikel 63 § 2 verpflichtet werden könnten, und andererseits im Hinblick auf andere Maßnahmen gegenüber allen Verteilern, unabhängig davon, ob sie mit Hilfe von Artikel 63 § 2 erfaßt werden könnten oder nicht.

Die angefochtenen Entscheidungen seien durchaus auf eine Lage abgestellt, die unter die Bestimmungen der Artikel 60 und 63 § 2 falle. Dies gelte für die den Produzenten auferlegten Verpflichtungen, es gelte aber auch hinsichtlich der für die Produzenten bestehenden Möglichkeit, die betreffenden Verteiler unmittelbar zu erreichen.

Für die Beklagte folgt hieraus, daß sie keinen Verfahrensmißbrauch begangen habe, da sie sich in einer Lage befunden habe,, in der sie Artikel 63 § 2 habe anwenden können.

Die Klägerinnen stellen demgegenüber fest, das Vorbringen der Beklagten über die den Produzenten durch Artikel 63 § 2 auferlegte Verpflichtung, sämtlichen ihnen unmittelbar zugänglichen Verteilern eine privatrechtliche Verpflichtung aufzuerlegen, stelle keine Rechtfertigung für die angegriffenen Entscheidungen dar. Denn durch die Einbeziehung der Verkaufsorganisationen in die Betrachtung und durch ihre Gleichstellung mit Abteilungen der Unternehmen, trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit, würden diese Unternehmen für Verteiler verantwortlich gemacht, für die sie unter der früheren Regelung nicht verantwortlich gewesen wären.

Um dieses Ergebnis zu erreichen, habe die Hohe Behörde den Verkaufsorganisationen lediglich mit Hilfe einer auf äußerliche, von den Klägerinnen bestrittene Kriterien gestützten Qualifizierung ohne ersichtlichen Grund unter Mißachtung ihrer rechtlichen Struktur ihre Selbständigkeit abgesprochen. Alle diese schwerwiegenden Fehler wären vermieden worden, wenn sich die Hohe Behörde des normalen Verfahrens bedient hätte, nämlich der in Artikel 63 § 3 vorgesehenen Empfehlungen. Sie habe es jedoch vorgezogen, auf dem Wege einer Entscheidung zu ihrem Ziel zu gelangen.

Die Beklagte entgegnet, der Vorwurf der Klägerinnen, die Hohe Behörde habe einen Verfahrensmißbrauch begangen, bestehe in einer bloßen Behauptung. Im übrigen schienen die Klägerinnen an dem von der Hohen Behörde verfolgten Ziel, das für sie in einer Ausweitung der Kontrolle bestehe, und an den eingesetzten Mitteln Anstoß zu nehmen, d.h. an der Gleichstellung der Verkaufsorganisationen mit Vertriebsabteilungen der Produzenten. Dagegen finde sich in den Schriftsätzen der Klägerinnen nichts, was als Begründung für den geltend gemachten Verfahrensmißbrauch im Hinblick auf die für die Agenten und Kommissionäre entstandene Lage dienen könnte, auf die sich jedoch der Aufhebungsantrag beziehe.

a) Eine Regelung des allgemeinen Kontrollproblems sei nicht das Ziel der angefochtenen Entscheidungen gewesen und hätte es auch gar nicht sein können. Artikel 8 Absatz 3 des neuen Wortlauts der Entscheidung Nr. 30/53, wie er sich aus den angefochtenen Entscheidungen ergebe, sehe allerdings vor, daß die Produzenten der Hohen Behörde alle Auskünfte über die Handelstätigkeit der Zwischenpersonen zu geben hätten, die entweder unmittelbare Angestellte oder Vertreter des Produzenten oder dessen Beauftragte seien. Es handele sich aber nicht um eine Verpflichtung aufgrund von Artikel 47 oder 86 Absatz 4 des Vertrages, sondern lediglich um die logische Folge aus Artikel 63 § 2 Buchstabe b, wonach die Unternehmen für Zuwiderhandlungen ihrer für ihre Rechnung handelnden Vertreter oder Kommissionäre zu haften hätten. Die Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 30/53 (neue Fassung) dienten lediglich dazu, die Feststellung derartiger Zuwiderhandlungen zu ermöglichen. Es handele sich somit um die Durchführung von Artikel 63 § 2 Buchstabe b.

Die angefochtenen Entscheidungen beruhten demnach unbestreitbar auf den Artikeln 60 und 63 § 2. Sie stellten klar, inwieweit die von der Hohen Behörde in Anwendung (von Artikel 60) aufgestellten Regeln Anwendung zu finden hätten. Soweit die Übermittlung bestimmter Auskünfte verlangt werde, ergebe sich dies als logische Folge aus den genannten Bestimmungen. Jedenfalls bleibe die unmittelbare Kontrolle stets auf die Produktionsunternehmen begrenzt. Dagegen hätten die angefochtenen Entscheidungen nichts mit dem Problem der Kontrolle nach Artikel 47 und 86 Absatz 4 zu tun. Die Hohe Behörde sei daher gezwungen gewesen, wie geschehen, den Weg der Entscheidungen gemäß Artikel 63 § 2 zu beschreiten.

b) Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung Nr. 19/63 sehe in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen die Gleichstellung der Verkaufsorganisationen mit Vertriebsabteilungen des Produzenten vor. Diese Gleichstellung diene dazu, die tatsächlich bestehende Lage zum Zuge kommen zu lassen und sämtliche Produzenten hinsichtlich der Anwendung von Artikel 60 in die gleiche Lage zu versetzen. Die Gleichstellung beruhe auf diesem Artikel. Die angefochtene Entscheidung stelle insoweit auf die Vertriebstätigkeit des Produzenten selbst ab.

2. Zweiter Aspekt des Ermessensmißbrauchs: Die angefochtenen Entscheidungen führten zu einer Diskriminierung zwischen Produzenten der Gemeinschaft

Die Klägerinnen machen geltend, die Hohe Behörde habe eine neue Rechtskategorie, die Verkaufsorganisation, geschaffen, und die darauf beruhende neue Regelung in der Weise aufgebaut, daß bei der beim Produzenten beginnenden Zählung der Vertriebsstufen die erste Vertriebsstufe, die der Verkaufsorganisation, nicht mitgezählt werde und die im allgemeinen für die erste und zweite Vertriebsstufe vorgesehenen Maßnahmen im Falle der Verkaufsorganisation auf die zweite und dritte Vertriebsstufe übertragen würden.

So zwinge Artikel 2 der Entscheidung Nr. 19/63 (Artikel 8) die Unternehmen und ihre Verkaufsorganisationen, ihren Zwischenpersonen die Verpflichtung aufzuerlegen, bei den von ihnen getätigten Geschäften die Vorschriften und Bedingungen des Gemeinschaftsrechts einzuhalten. Im Wege einer doppelten privatrechtlichen Verpflichtung werde also die dritte Vertriebsstufe nach dem Produzenten verpflichtet. Nach Ansicht der Klägerinnen steht diese Ausweitung der Verpflichtungen nach Artikel 63 offensichtlich zum Vertrage im Widerspruch.

Die Klägerinnen rügen sodann die in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 19/63 enthaltene Begriffsbestimmung der Verkaufsorganisationen. Sie bemängeln daran insbesondere die Unklarheit und Unsachgemäßheit, mit der die Verteiler bestimmt seien, auf welche diese Entscheidung anwendbar sei. Dieser Mangel wiege besonders deswegen schwer, weil die Auswirkungen der Entscheidung sich auf die nachgeordneten Vertriebsstufen erstreckten, wodurch die betroffenen Unternehmen in eine bedenkliche Ungewißheit versetzt würden.

Die Klägerinnen behaupten, aus Abschnitt I letzter Absatz der Begründung der Entscheidung Nr. 19/63 gehe klar hervor, daß die Hohe Behörde versucht habe, ihre Jurisdiktion auf Unternehmen auszudehnen, über die sie ihr nicht zustehe. Der Vertrag sehe zwar die Ausdehnung des einschlägigen materiellen Rechts im Wege einer privatrechtlichen Verpflichtung auf eine Vertriebsstufe, nicht aber auf zwei vor; daß die Hohe Behörde auf diesem Wege öffentlichrechtliche Befugnisse über Unternehmen ausüben könne, bei denen ihr dies nicht zustehe, sei keineswegs vorgesehen. Artikel 2 der Entscheidung Nr. 19/63 (Artikel 8 § 3) verfolge aber offensichtlich dieses Ziel. Die Beklagte hätte sich derartige Befugnisse auf verschiedenen Wegen beschaffen können, insbesondere auf dem eines Verfahrens zur Revision des Vertrages, nicht jedoch auf dem eigenmächtigen Wege einer Entscheidung.

Die Klägerinnen ziehen hieraus den Schluß, daß die Beklagte eines der grundlegenden Ziele des Vertrages verkannt habe, nämlich die Gleichheit vor dem Gesetz zu gewährleisten (Artikel 3 Buchstabe b, Artikel 4, Artikel 5), denn die Verpflichtungen der Betroffenen seien in nicht zu rechtfertigender Weise unterschiedlich, je nach dem es sich um Käufer im eigentlichen Sinne handle oder nicht.

Die Beklagte entgegnet mit den gleichen Ausführungen, die sie bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit dieses Klagegrundes gemacht hat (siehe oben A, Zur Zulässigkeit, ad 2).

Die Klägerinnen erwidern, die von ihnen geltend gemachte Diskriminierung beruhe auf der Ungleichheit einerseits zwischen dem Handel und den Verkaufsorganisationen, andererseits zwischen dem Handel und den Zwischenpersonen, zu der die angefochtenen Entscheidungen auf dem Gebiet der Verpflichtungen und der Kontrolle führten.

Die Beklagte erklärt demgegenüber, die Überlegungen der Klägerinnen beruhten im wesentlichen auf zwei falschen Vorstellungen; sie glaubten einmal, die angefochtenen Entscheidungen hätten die Regelung des Problems der Kontrolle der nach Artikel 60 des Vertrages verbotenen Praktiken zum Gegenstand. Zum. anderen täten sie so, als ob die besondere Lage des Handels nicht eine Auswirkung des Vertrages, sondern der angefochtenen Entscheidungen sei.

a) In der Frage der Kontrolle beruhe die ungleiche Lage des Handels im Vergleich zu den Verkaufsorganisationen und Kommissionären auf der besonderen Stellung, die der Handel im System des Vertrages einnehme.

b) Die unterschiedliche Lage der Verkaufsorganisationen und des Handels finde ihre Erklärung ganz einfach in der Tatsache, daß diese beiden Vertriebsformen verschiedene wirtschaftliche Funktionen hätten. Im ersten Falle handle es sich um die Vertriebstätigkeit des Unternehmens selbst, im zweiten Fall um von den Produzenten unabhängige, für eigene Rechnung tätige Eigenhändler. Durch die Gleichstellung bestimmter Verkaufsorganisationen mit Vertriebsabteilungen der Produktionsunternehmen habe es die Hohe Behörde erreicht, daß Artikel 60 wieder uneingeschränkte Beachtung finde, denn sie habe, wie es ihre Pflicht gewesen sei, die Diskriminierung zwischen zwei Gruppen von Produzenten beseitigt, nämlich zwischen derjenigen Gruppe, die auch weiterhin unter ein und demselben Namen die gesamten Funktionen des Produzenten wahrnehme, und derjenigen, die die Vertriebstätigkeit des Produzenten von der eigentlichen Produktionstätigkeit getrennt habe.

c) Die unterschiedliche Behandlung, welche den Händlern im Vergleich zu den Kommissionären zuteil werde, beruhe ebenfalls auf der besonderen Stellung, die der Handel nach dem Pariser Vertrag einnehme. Die von den Klägerinnen angegriffene Zweispurigkeit der Regelung sei nicht auf. die angefochtenen Entscheidungen zurückzuführen; das, was die Klägerinnen als den wesentlichen Zielsetzungen des Vertrages willkürlich zuwiderlaufend bezeichneten, ergebe sich unmittelbar aus diesem Vertrag;

3. Der geltend gemachte schwerwiegende, einer Verkennung des gesetzlichen Zweckes gleichkommende Mangel an Umsicht

Die Klägerinnen behaupten, der Hohen Behörde sei, um den vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung verwendeten Ausdruck zu wiederholen, ein schwerwiegender Mangel an Umsicht, der einer Verkennung des gesetzlichen Zweckes gleichkomme vorzuwerfen. Dies ergebe sich

a) daraus, daß die Hohe Behörde eine Entscheidung erlassen habe, wo sie eine Empfehlung hätte aussprechen müssen;

b) aus den geltend gemachten Diskriminierungen;

c) aus den Ungewißheiten, die aus der Begriffsbestimmung der Verkaufsorganisationen im Sinne der angefochtenen Entscheidungen herrührten;

d) aus den Ungewißheiten, die daraus herrührten, daß unklar sei, ob die Hohe Behörde die ihr nach Artikel 47 des Vertrages zustehenden Befugnisse unmittelbar gegenüber den Verkaufsorganisationen zur Anwendung bringen wolle.

Die Beklagte tritt diesem Vorbringen mit den gleichen Ausführungen entgegen, die sie zur Zulässigkeit der Klagen gemacht hatte (siehe oben A, Zur Zulässigkeit, ad 3).

IV. Verfahren

Die Schriftsätze der Parteien sind form- und fristgerecht eingereicht worden, das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Durch Beschluß vom 10. März 1964 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 3/64 und 4/64 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Im Verlauf seiner Sitzung vom 3. November 1964 hat der Gerichtshof aufgrund des Vorberichts des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme] in die mündliche Verhandlung einzutreten.

In der ersten mündlichen Verhandlung am 9. Februar 1965 haben die Parteien über die Frage der Zulässigkeit der Klagen mündlich verhandelt.

Auf Aufforderung des Gerichtshofes hat die Beklagte am 26. Februar 1965 die Verordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland PR Nr. 58/52 über Rabatte im Handel mit Walzwerkserzeugnissen vom 28. Juli 1952 und PR Nr. 59/52 vom 30. Juli 1952 über die Freigabe der Preise für Roheisen, Walzwerks- und Schmiedeerzeugnisse der eisenschaffenden Industrie vorgelegt.

In der zweiten mündlichen Verhandlung am 6. Mai 1965 haben die Parteien zur Hauptsache verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Juni 1965 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I. Zur Zulässigkeit

Nach Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages sind Klagen von Unternehmen oder Unternehmensverbänden auf Nichtigerklärung von allgemeinen Entscheidungen nur zulässig, wenn die Kläger einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber geltend machen. Die angefochtenen Maßnahmen stellen einen Grundsatz mit Rechtssatzcharakter auf, legen die Voraussetzungen für seine Anwendung fest und ordnen die Rechtsfolgen an. Sie stellen somit allgemeine Entscheidungen dar. Dies ist im übrigen zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klagen sind demzufolge nur zulässig, wenn die Klägerinnen in schlüssiger Form die Tatsachen und Umstände bezeichnet haben, aus denen sich eine Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß die Hohe

Behörde im vorliegenden Fall aus einem schwerwiegenden, einer Verkennung des gesetzlichen Zweckes gleichkommenden Mangel an Voraussicht oder Umsicht andere Ziele als diejenigen verfolgt hat, zu deren Erreichung ihr die im Vertrag vorgesehenen Befugnisse verliehen sind.

Diesem Erfordernis haben die Klägerinnen nicht genügt. Der erste gegen die Hohe Behörde gerichtete Vorwurf, sie habe eine Entscheidung statt einer Empfehlung, erlassen, läßt sich auf eine Rüge der Unzuständigkeit zurückführen, die anf eine Untersuchung von Artikel 63 des Vertrages gestützt ist. Selbst wenn sich diese Rüge als berechtigt erwiese, würde sie doch nicht den Schluß zulassen, daß die Hohe Behörde im vorliegenden Fall andere Zwecke verfolgt habe als diejenigen, zu' deren Erreichung ihr die Befugnisse nach Artikel 63 übertragen sind, und daß sie somit einen Ermessensmißbrauch gegenüber den Klägerinnen begangen habe.

Als zweites rügen die Klägerinnen, die angefochtenen allgemeinen Entscheidungen hätten das Ziel, eine Regelung einzuführen, die eine Verfälschung des normalen Wettbewerbs bewirken würde, da sie Zwischen personen mit gleicher wirtschaftlicher Funktion lediglich aufgrund der Feststellung, daß sie sich in der rechtlichen Struktur unterschieden, verschieden behandelten.

Mit dieser Behauptung wird gerügt, die Beklagte habe sich auf eher rechtlich als wirtschaftlich ausgerichtete Kriterien gestützt; dieser Vorwurf würde auch dann nicht ausreichen, um einen Ermessensmißbrauch darzutun, wenn er berechtigt wäre. Die zweite Rüge ist demnach für den geltend gemachten Ermessensmißbrauch nicht schlüssig.

Die dritte Rüge schließlich gründet auf der Behauptung eines Mangels an Umsicht, der einer Verkennung des gesetzlichen Zweckes gleichkomme; diese Rüge ist mit einer ins einzelne gehenden Kritik der veröffentlichten Entscheidungstexte untermauert, die beweisen soll, daß diese Vorschriften eine Reihe von Ungewißheiten und Unklarheiten enthielten, die geeignet seien, die Wettbewerbsaussichten der Klägerinnen zu beeinträchtigen. Daß eine Vorschrift in diskriminierender Weise oder unvollständig angewendet werden könnte, reicht jedoch für sich allein nicht aus, diese Vorschrift als fehlerhaft erscheinen zu lassen; dies gilt um so mehr, da die Beteiligten, die aufgrund von Artikel 33 berechtigt sind, sie betreffende Durchführungsmaßnahmen aus allen in dem genannten Artikel aufgeführten Rechtsgründen anzufechten, allen derartigen Möglichkeiten bei genügender Wachsamkeit wirksam entgegentreten können. Auch die letzte Rüge ist demnach nicht unter den Begriff des Ermessensmißbrauchs zu bringen.

Nach alledem sind die Klagen 3 und 4/64 als unzulässig abzuweisen.

II — Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerinnen sind mit ihren Klagen nicht durchgedrungen. Daher haben sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Artikel 2, 3, 4, 5, 14, 15, 33, 47, 00, 03, 04, 05, 80, 86, 95 und 96 des Vertrages über die Gründung der EGKS,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund der Entscheidungen der Hohen Behörde Nrn. 30/53, 31/53, 32/53, 1/54, 2/54, 37/54, 32/56, 33/58, 19/63, 20/63 und 21/63

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.