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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1965 – C-37/64
ECLI:EU:C:1965:77
In dem Rechtsstreit 37/64
MANNESMANN-AKTIENGESELLSCHAFT,
Düsseldorf, Mannesmannufer 1 b,
vertreten durch ihren Vorstand,
Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Werner von Simson in Bartringen (Luxemburg),
Klägerin,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Bastiaan van der Esch als Bevollmächtigten,
Beistand: Dr. Hans Peter Ipsen, Professor an der Universität Hamburg,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen Aufhebung von Artikel 1 der am 8. Juli 1964 ergangenen Entscheidung über die finanziellen Verpflichtungen, die sich für die Klägerin aus der Ausgleichseinrichtung für Schrott ergeben,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
des Kammerpräsidenten R. Lecourt,
der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi (Berichterstatter) und W. Strauß,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Durch Entscheidung Nr. 21/60 vom 20. Juli 1960 (Amtsblatt Nr. 54 vom 24. 8. 1960, S. 1177 ff.) hat die Hohe Behörde die Währungsparitäten für die Ausgleichsabrechnungen für Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters aufgrund der Entscheidungen Nrn. 18/60, 19/60 und 20/60 festgesetzt.
In der Begründung zu dieser Entscheidung heißt es unter anderem
Die vorläufigen Ausgleichsabrechnungen für die Zeit vom 1. April 1954 bis einschließlich 30. April 1959 aufgrund der Entscheidungen Nrn. 18/60, 19/60 und 20/60 sind in EZU- oder EWA-Rechnungseinheiten aufgestellt.
Die Rechnungseinheit stellt für die Zwecke des Ausgleichssystems lediglich ein Berechnungsmittel dar, das die Aufstellung der Gesamtabrechnungen erleichtern soll. Sie bedeutet keine Garantie des Wechselkurses.
Die Europäische Zahlungsunion und das Europäische Währungsabkommen haben die Parität der Währungen der Länder der Gemeinschaft zur Rechnungseinheit festgelegt.
Diese Parität hat sich im Laufe des genannten Zeitraums für die Deutsche Mark, den belgischen Franken, die italienische Lira, den Luxemburger Franken und den holländischen Gulden nicht geändert. Für die Bundesrepublik Deutschland, für Belgien, Italien, Luxemburg und die Niederlande können daher die gesamten Ausgleichsabrechnungen in Rechnungseinheiten weitergeführt werden.
Den Änderungen, die in der Parität des französischen Frankenzur Rechnungseinheit in dem Zeitraum eingetreten sind, den die Entscheidung betrifft, trägt die Entscheidung durch folgende Erwägungen Rechnung:
… sind die Abrechnungen für die französischen Unternehmen in französischen Franken aufzustellen und Bestimmungen über die Umrechnung der Rechnungseinheit in französische Franken festzulegen, die dem Zweck der finanziellen Einrichtung des Schrottausgleichs entsprechen.
Der Zweck der Ausgleichseinrichtung bestand darin, den Preis für Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters den in der Gemeinschaft geltenden Preisen anzunähern und die Ausgleichsbelastungen auf alle unter die Zuständigkeit der Ausgleichseinrichtung fallenden Unternehmen zu verteilen. Dies darf nicht dazu führen, daß sich für einige Unternehmen bei der Umrechnung in die Landeswährung ein Nachteil oder ein ungerechtfertigter Vorteil ergibt.
Aufgrund dieser Erwägungen setzte Artikel 2 der Entscheidung die Parität für die den deutschen Unternehmen gutzuschreibenden Beträge an Rechnungseinheiten auf DM 4,20 pro Rechnungseinheit fest; das ist die Parität, die in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. April 1959 galt.
Durch Entscheidung Nr. 7/61 vom 19. April 1961 (Amtsblatt vom 25.4.1961, S. 653) regelte die Hohe Behörde die Zinsberechnung nach den folgenden Grundsätzen neu:
1. Die tatsächlich an die Kasse abgeführten Beiträge werden den Unternehmen vom Zahlungstage bis zum Tage des Rechnungsabschlusses verzinst (Artikel 1).
2. Die von der Kasse geschuldeten Prämien beträge werden den Gläubigerunternehmen verzinst (Artikel 2).
3. Der Zinsendienst, mit dem die Ausglcichseinrichtung hierdurch belastet wird, wird durch einen Sonderbeitrag ermöglicht, der auf alle Unternehmen umgelegt und auf der Grundlage ihrer Beitragsveranlagung errechnet wird (Artikel 3).
Neu ist an dieser Regelung gegenüber dem bisherigen System vor allem der erste Grundsatz.
In der Begründung der genannten Entscheidung wurde die Ablösung des alten Systems vor allem damit gerechtfertigt, daß es zur Verzinsung von Hauptschulden (führe), die nur vorläufigen Charakter haben und infolge von Abrechnungsbescheinigungen, Maßnahmen zur Kontrolle der von den Unternehmen über die beitragspflichtigen Mengen abgegebenen Meldungen oder von Urteilen des Gerichtshofes später geändert werden können; diese Unsicherheit (führe) dazu, daß die Zinsen nicht der Hauptschuld entsprechen. Das System der Verzugszinsen auf Beitragszahlungen (sei) daher durch ein anderes zu ersetzen, das den gleichen Zweck verfolgt, aber von den erwähnten veränderlichen Faktoren nicht berührt wird.
Durch Entscheidung vom 8. Juli 1964 setzte die Hohe Behörde die Beträge, die die Klägerin für die Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott an die Hohe Behörde zu zahlen hat, auf 805704,86 DM und 4906959,66 DM fest. Die Klägerin ficht diese individuelle Entscheidung mit vorliegender Klage an und macht außerdem einredeweise aufgrund von Artikel 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidungen Nrn. 21/60 und 7/61 geltend.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift mit Bezug auf die vorgenannte Entscheidung der Hohen Behörde vom 8. Juli 1964,
1. Artikel I dieser Entscheidung aufzuheben,
2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung,
die Klage als unbegründet abzuweisen und die Klägerin in die Kosten zu verurteilen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — Die Frage der Währungsparität
1. Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die allgemeine Entscheidung Nr. 21/60
Die Klägerin meint, die Hohe Behörde habe die angefochtene individuelle Entscheidung ohne rechtliche Ermächtigung erlassen. Diese Entscheidung sei durch die. allgemeine Entscheidung Nr. 21/60 nicht gedeckt und finde weder im Vertrag selbst noch in einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm eine Grundlage. Nach Ansicht der Klägerin geht aus der Begründung der Entscheidung Nr. 21/60 hervor, daß Artikel 2 dieser Entscheidung, der anordnet, daß die in RE aufgestellten und den deutschen Unternehmen geschuldeten oder von ihnen zu zahlenden Beträge zu der Parität von DM 4,20 je RE umzurechnen seien, durch den stillschweigenden Zusatz ergänzt werden müsse: Soweit und solange dies die offizielle Währungsparität ist. Denn die Hohe Behörde müsse ihren vollstreckbaren Entscheidungen die bei der Zahlung oder bei Erlaß des vollstreckbaren Titels gültigen Paritäten zugrunde legen. Wie es in der Begründung der Entscheidung Nr. 21/60 heiße, bedeute die Verwendung der Rechnungseinheit für die Zwecke des Ausgleichssystems keine Garantie des Wechselkurses. Die Festsetzung einer anderen Parität als der zur Zeit der Zahlung gültigen würde der Klägerin zufolge aber gerade eine Garantie des Wechselkurses, gegenüber der letzteren Parität bedeuten.
Die Beklagte hält dem entgegen, sie habe mit der sich selbst genügenden und klaren Vorschrift von Artikel 2 der Entscheidung Nr. 21/60 die Ziele der Ausgleichseinrichtung für die Dauer des Bestehens dieser Einrichtung zu verwirklichen gesucht. Zu diesem Zweck, und um jede Diskriminierung zu vermeiden, müßten die aus früherer Zeit herrührenden Schulden und Guthaben der Unternehmen auf der Grundlage derjenigen Paritäten berechnet werden, die zu jener Zeit galten. Es treffe zu, daß die Verwendung der Rechnungseinheit keine Garantie des Wechselkurses bedeute, denn andernfalls hätten die Kasse von ihren Schuldnern und die Gläubiger von der Kasse, da der Dollar das einzige wirkliche Äquivalent der EWA-Rechnungseinheit sei, Zahlung in Dollars verlangen können, selbst wenn diese Dollarzahlung infolge einer Ab- oder Aufwertung einen größeren oder geringeren Aufwand an innerstaatlichen Zahlungsmitteln erfordert hätte.
In ihrer Erwiderung erklärt die Klägerin, es treffe zwar zu, daß die während der einzelnen Abrechnungszeiträume gültigen Währungsparitäten bei der Berechnung des Ausgleichspreises und damit der Ausgleichsaufwendungen eine Rolle spielten, es sei aber begrifflich unmöglich, hieraus zu schließen, daß deswegen auch die Beiträge nach den in diesen Zeiträumen gültigen Paritäten berechnet werden müßten. Zwischen jenen Preisen und Aufwendungen und diesen Beiträgen bestehe kein Zusammenhang, denn:
erstens diene der Beitrag zur Deckung verschiedener Aufwendungen der Kasse, die mit den Währungsparitäten der Mitgliedstaaten nichts zu tun hätten:
zweitens werde der Beitragssatz der Unternehmen eines Mitgliedstaates nicht nach den der Kasse in diesem Mitgliedstaat entstandenen Ausgaben berechnet, sondern nach den Gesamtausgaben der Kasse in der Gemeinschaft;
drittens sei es schon wegen des Nichtbestehens eines mengenmäßigen Zusammenhangs zwischen dem, was in einem Lande während eines bestimmten Zeitraums an Ausgleichszahlungen empfangen, und dem, was von den schrottverbrauchenden Unternehmen dieses Landes an Beiträgen geschuldet werde, unmöglich, Veränderungen des einen durch entsprechende Veränderungen des anderen Faktors ausgleichen zu wollen. Sehr oft seien nicht die gleichen Unternehmen ausgleichsberechtigt und beitragspflichtig gewesen.
Die Beklagte behauptet dagegen, daß ein Zusammenhang der oben bezeichneten Art bestehe. Zum Beweis führt sie ein Zahlenbeispiel an, aus dem sie schließt, daß die Anwendung der Parität des Zahlungstages zu einer ungleichen Belastung in nationaler Währung führe.
2. Verletzung wesentlicher Formvorschriften
Für den Fall, daß die individuelle Entscheidung vom Gerichtshof als durch die Entscheidung Nr. 21/60 gedeckt angesehen werden sollte, ist sie nach Auffassung der Klägerin wegen Fehlerhaftigkeit dieser letzteren dennoch aufzuheben.
Diese Einrede der Rechtswidrigkeit begründet die Klägerin wie folgt:
a) Die Entscheidung Nr. 21/60 hätte der Zustimmung des Ministerrats bedurft, weil sie eine Änderung von Zweck und Arbeitsweise der Ausgleichskasse enthalte und zugleich von den Normen abweiche, welche die Tätigkeit der Ausgleichskasse bis zum Erlaß der Entscheidung Nr. 21/00 geregelt hätten. Denn nach Wortlaut und Inhalt der Grundsatzentscheidungen Nrn. 22/54, 14/55, 2/57 und 16/58 sei die Ausgleichseinrichtung nicht dazu bestimmt gewesen, auch die Änderung der Währungsparität eines Mitgliedstaates zur EWA-Rechnungseinheit bei der Beitragszahlung auszugleichen. Gerade dies wolle aber die Entscheidung Nr. 21/60 erreichen. Dagegen habe die Ausgleichskasse nur funktionieren können, wenn die verschiedenen nationalen Währungen auf den gemeinsamen Nenner der EWA-Rechnungseinheit gebracht wurden. Demzufolge veränderte die Entscheidung Nr. 21/60 den Zweck und die Arbeitsweise der Ausgleichskasse, indem sie zu einem anderen Kurs als dem des Zahlungstages in nationale Währung umrechne.
b) Wenn die Entscheidung Nr. 21/60 die Parität von 1 RE = 4,20 DM auch für die Zeit nach Tätigkeitseinstellung der Ausgleichseinrichtung habe festlegen wollen, so sei sie auch deswegen rechtswidrig, weil sie — soweit deutsche Unternehmen betroffen sind — nicht begründet sei. Denn was an begründenden Erwägungen und tatsächlichen Feststellungen in der Entscheidung enthalten sei, beziehe sich nur auf französische Verhältnisse.
Diese Erwägungen der Entscheidungsbegründung beruhten übrigens auf einem Trugschluß. Betrachte man die Begründung der Entscheidung Nr. 21/60 gemeinsam mit der der angefochtenen individuellen Entscheidung, so ergebe sich, daß die Hohe Behörde einen Einfluß der Paritätenveränderungen auch auf die Höhe der Ausgleichsbeträge annehme und daß daher die Anwendung der zur Zeit der Zahlung geltenden Parität im Gegensatz zu der im Ausgleichsmonat geltenden eine ungleiche Behandlung der Käufer von Importschrott gegenüber den Käufern von Gemeinschaftsschrott bewirken würde. Hierbei verkenne die Hohe Behörde, daß die Ausgleichsbeiträge völlig gleichmäßig auf den ausgeglichenen und auf den nicht ausgeglichenen Schrott geschuldet würden und daß daher im Hinblick auf die gleiche Belastung beider Schrottarten gänzlich ohne Belang sei, welche Parität für die Berechnung dieser Beiträge angewendet werde.
Zu Punkt a) : Die Beklagte vertritt dagegen die Auffassung, die Entscheidung Nr. 21/60 enthalte keine Änderung von Zweck und Arbeitsweise der Ausgleichskasse. Sie betont, das Wesen des Schrottausgleichs (sei) die rückwirkende Feststellung von Ansprüchen und Verpflichtungen für einen bestimmten Zeitraum. Daher könne man zu einem rechtlich einwandfreien Ergebnis nur kommen, wenn die Paritäten desjenigen Zeitraums angewandt würden, für den der Gemeinschaftsdurchschnittspreis (Ausgleichspreis) berechnet wurde. Denn es wäre ein klarer Verstoß gegen die Vergleichbarkeit der vielen Faktoren, die bei der Festsetzung des Ausgleichspreises und bei der darauf beruhenden Berechnung der Beiträge mitspielen, wenn man einer späteren Währungsänderung einen rückwirkenden Einfluß auf einen Teil dieser Berechnungen einräumen würde. Der Ausschluß des rückwirkenden Einflusses von Paritätsänderungen auf die Berechnungen gelte selbstverständlich für die Festsetzung aller drei Hauptelemente, nämlich für den Ausgleichspreis, den von der Kasse zu zahlenden Ausgleichsbetrag und die zur Deckung dieser Zahlungen zu leistenden Beiträge. So könne die Gleichstellung der schrottverbrauchenden Unternehmen während des Ausgleichsmonats, das heißt während des Zeitraums sichergestellt werden, für den die Differenz der Schrottpreise festgestellt wurde.
Die Entscheidung Nr. 21/60 habe nur technische Modalitäten im Einklang mit den Zielen der Ausgleichseinrichtung festgelegt, indem sie die Währungsparität für die Berechnung der finanziellen Ansprüche und Verpflichtungen derjenigen Unternehmen, deren nationale Währung während der Dauer der Ausgleichseinrichtung keine Veränderungen erfahren hatte, endgültig festgesetzt und andererseits für die französischen Unternehmen diejenigen Paritäten bestimmt habe, die während der Zeiträume galten, auf welche die Berechnungen Bezug hatten. Diese Modalitäten fielen in den Bereich der Ausführungsbestimmungen, für welche die Hohe Behörde allein zuständig sei. Dies gehe aus Artikel 53 Buchstaben a und b Absatz 2 EGKS-Vertrag, aus der Entscheidung Nr. 22/64 und aus Artikel I Absatz 2 der Entscheidung Nr. 16/58 hervor.
Die Beklagte zieht schließlich das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 8/55 (Fédération charbonnière de Belgique gegen Hohe Behörde) heran.
Die Klägerin erwidert, die Entscheidungsgründe dieses Urteils bezögen sich auf die Zuständigkeit der Hohen Behörde in materieller Hinsicht, nicht darauf, inwieweit die Ausübung dieser Zuständigkeit etwa an die Mitwirkung des Ministerrats gebunden ist.
Zu Punkt b): Die Beklagte wendet ein, da die finanziellen Bedürfnisse der Kasse aufgrund bestimmter Paritäten berechnet worden seien und dieser Betrag auf alle Unternehmen der Gemeinschaft aufzuteilen sei, würde die Anwendung der neuen Parität zu einer anderen finanziellen Belastung für die Unternehmen des betreffenden Landes führen als zur Erreichung der Gleichheit im Ausgleichszeitraum notwendig ist. Selbst wenn man sich, wie es die Klägerin tue, darauf beschränke, nur eins der Elemente zu betrachten, die bei der Verwirklichung der Gleichbehandlung der Unternehmen zu berücksichtigen seien, nämlich die Höhe der Beiträge an die Kasse, führe die Anwendung der Parität des Zahlungstages zu verschiedenen Ergebnissen, je nachdem, ob ein Unternehmen vor oder erst nach einer Paritätsänderung zahle.
Die Klägerin trägt in ihrer Erwiderung vor, die Kasse wäre auch ohne die der Hohen Behörde zum Vorwurf gemachten Änderungen der Ausgleichseinrichtung in der Lage gewesen, mit den ihr in nationaler Währung zufließenden Beträgen diejenigen anzuschaffen, die sie als Gegenwert der von ihr zu zahlenden Rechnungseinheiten in den verschiedenen Währungen benötige.
Die Beklagte entgegnet, der Zweck einer Ausgleichskasse erschöpfe sich nicht darin, so zu verfahren, daß — auch wenn die DM-Schuld der Klägerin zur heutigen Parität berechnet würde — die Kasse auf den Saldo null kommen würde. Es gehe eben nicht darum, ob die Kasse jetzt durch Zahlung von einer DM denselben Betrag in anderen Währungen bekomme wie vorher durch Zahlung von 1,05 DM. Von viel größerem Gewicht sei es, daß die Klägerin im Verhältnis zu anderen Schuldnern ihren gerechten Anteil an den Lasten trage.
Die Klägerin meint ferner, im übrigen könnten irgendwelche Währungsgewinne oder -verluste, die sich etwa bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge ergeben, niemals sinnvoll durch Festsetzung eines auf den Abrechnungszeitraum bezogenen Wechselkurses für die Umlagebeiträge ausgeglichen werden. Vielmehr könnten diese Schwankungen nur in die Gesamtrechnung aufgenommen und bei der Festsetzung des Beitragssatzes in Rechnungseinheiten in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden.
Der Beklagten zufolge sind diese Ausführungen zwar richtig, aber nebensächlich. Denn, wenn natürlich ein System von sich in verschiedenen Währungen abspielendem internationalem Zahlungsverkehr auch von Paritätsänderungen nicht völlig unberührt bleiben könne, gehe es hier doch immer um die Frage, in welcher Parität eine in der Vergangenheit entstandene Schuld berechnet und bezahlt werden müsse. Hierzu verweist die Beklagte auf ihre früheren Ausführungen.
3. Verletzung des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen
a) Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Die Klägerin geht davon aus, daß sich die Hohe Behörde seit Bestehen des gemeinsamen Marktes sowohl für die allgemeine Umlage wie für die Schrottumlage ausschließlich der Rechnungseinheit bedient habe und daß der Ausgleichsbeitrag nur in Rechnungseinheiten ausgedrückt werden könne. Sodann meint sie, durch die angegriffene individuelle Entscheidung, welche die inzwischen erfolgte Aufwertung der Deutschen Mark unberücksichtigt lasse, werde sie mit einem im Verhältnis zu den Unternehmen in den übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft größeren Anteil des Aufwandes der Kasse belastet. Denn wenn die Hohe Behörde von der Klägerin verlange, DM 4,20 für eine RE aufzuwenden, dann fordere sie eine höhere Anzahl RE von ihr, als ihr Anteil an dem entstandenen Aufwand entsprechend ihren umlagepflichtigen Schrottmengen in Wirklichkeit betrage. Die Klägerin weist darauf hin, daß die Hohe Behörde den französischen Unternehmen gestattet habe, ihre Verbindlichkeit der Kasse gegenüber mit Beträgen abzudecken, die den Wert der geschuldeten RE nicht erreichten. In dieser Veränderung des Aufbringungsschlüssels liege eine durch nichts gerechtfertigte diskriminierende Behandlung der deutschen Unternehmen und damit auch der Klägerin.
Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß die Beitragsverpflichtungen in Landeswährung entstünden und auch in dieser Währung zu berichtigen seien. Daher müsse das Diskriminierungsverbot für diese Zahlungen in nationaler Währung beachtet werden. Die Klägerin bezahle aber nach der streitigen Entscheidung genau den Betrag in Deutscher Mark, den sie bei korrekter Abrechnung schon während des Funktionierens der Ausgleichseinrichtung hätte bezahlen müssen. Die Zahlung eines geringeren Betrages in Deutscher Mark würde gerade zu einer Diskriminierung derjenigen Unternehmen führen, die bereits vor der Aufwertung termingerecht gezahlt hätten.
Da die Parität zwischen der Rechnungseinheit und den einzelnen Landeswährungen die Berechnungen der Ausgleichsbeiträge beeinflusse, würde das Gleichgewicht der schrottverbrauchenden Unternehmen zerstört, wenn man nicht für jeden Zeitraum in jedem Fall die gleiche Parität anwenden wollte. Die Gleichheit müsse sich erstrecken auf den Ausgleichspreis, den Unterschied zwischen tatsächlichem Einstandspreis und Ausgleichspreis und die Ausgleichsbeiträge.
Die Klägerin erwidert, zwischen den Grundlagen der Berechnung der beiden ersten der vorgenannten Elemente einerseits und des dritten Elements andererseits bestehe kein Zusammenhang. Ein solcher Zusammenhang sei weder in den Grundsatzentscheidungen vorgesehen noch könne er überhaupt sinnvoll hergestellt werden.
Der Klägerin zufolge war das System der Kasse derart, daß die Gesamtausgaben der Kasse auf den gemeinsamen Nenner der RE gebracht und dann, in RE pro Tonne, auf sämtliche schrottverbrauchenden Unternehmen umgelegt wurden. Den hierbei zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz verletze die Hohe Behörde, indem sie den anzuwendenden Aufbringungsschlüssel verschiebe. Sie verlange von den deutschen Unternehmen eine höhere, von den französischen Unternehmen eine niedrigere Anzahl von Rechnungseinheiten als sich bei richtiger Anwendung des Aufbringungsschlüssels ergeben würde.
Die Klägerin bestreitet, daß ihre Auffassung zu einem Währungsgewinn der deutschen Unternehmen führe. Eine Zahlung zu dem Kurse, der in einem bestimmten Abrechnungszeitraum galt, repräsentiere genausoviel an Kaufkraft wie eine spätere Zahlung zu dem dann geltenden Kurse.
Das Problem der von der Hohen Behörde erstrebten Gleichstellung aller der Ausgleichseinrichtung unterworfenen Unternehmen müsse für die Ausgaben- und Einnahmenseite der Kasse gesondert betrachtet werden. Auf der Ausgabenseite sei ein in nationaler Währung entstandener Aufwand gedeckt worden: hier seien die Verbraucher von Importschrott und die Verbraucher von Gemeinschaftsschrott hinsichtlich des Kaufpreises gleichgestellt worden. Auf der Einnahmenseite sei ein auf den gemeinsamen Nenner Rechnungseinheit gebrachter Aufwand zu decken gewesen. Hier habe sich für die Hohe Behörde die Pflicht zur Gleichbehandlung der beitragspflichtigen Unternehmen durch' die Auferlegung eines für alle Unternehmen gleichen Umlagebetrages in RE auf die Tonne verbrauchten Schrotts ergeben.
Die Beklagte meint demgegenüber, gerade weil eines der Hauptziele in der Gleichbehandlung der individuellen Unternehmen — ohne Berücksichtigung der Nationalität oder der Herkunft des Schrotts — liege, sei es nicht möglich, für die Einnahmen- und Ausgabenseite der Kasse zwei verschiedene Paritäten zu benützen. Der Begriff des Währungsgewinnes impliziere, daß ein reiner in Geld ausgedrückter Gewinn vorliege. In diesem Sinne würde die Klägerin bestimmt einen Währungsgewinn buchen, wenn sie jetzt einen kleineren Betrag an Deutscher Mark zahlen dürfte, als sie nach Ansicht der Hohen Behörde schulde.
b) Verstoß gegen den Grundsatz der Unzulässigkeit rückwirkender Belastung
Der Klägerin zufolge sagt die Entscheidung Nr. 21/60 ohne nähere Begründung erstmals, die Rechnungseinheit stelle für Zwekke des Ausgleichssystems lediglich ein Berechnungsmittel dar. Damit ändere sie die bis dahin übliche Handhabung, die sich aus den Entscheidungen Nrn. 23/53, 56/55, 9/56, 19/58, 20/58, 18/60 und 19/60 sowie aus der mit Zustimmung des Ministerrats ergangenen Entscheidung Nr. 3/59 (Amtsblatt vom 27. 1. 1959) über den Goldwert der EWA-Rechnungseinheit ergebe. Durch die Entscheidung Nr. 21/60 werde die Klägerin daher rückwirkend mit einem höheren als dem ihrem Schrottverbrauch entsprechenden Betrag belastet, was rechtlich unzulässig sei.
Die Beklagte bestreitet, daß die Entscheidung Nr. 21/60 die bis dahin übliche Handhabung geändert habe. Die Unternehmen hätten ihre Ausgleichszahlungen immer in nationaler Währung erhalten und seien auch immer in nationaler Währung für ihre Beiträge belastet worden. Die Klägerin werde nur für genau denselben Betrag in DM belastet, den sie bei korrekter Abrechnung während des Funktionierens der Ausgleichseinrichtung hätte zahlen müssen. Es handle sich um eine in der Vergangenheit entstandene DM-Schuld, die auch bei der neuen Parität zum alten Betrag beglichen werden müsse.
c) Eingriff in die Währungshoheit der Bundesrepublik Deutschland
Die Klägerin trägt vor, die Befugnis zur Festsetzung der Parität der einzelnen Landeswährungen stehe den Mitgliedstaaten zu und nicht der Hohen Behörde, die vielmehr gehalten sei, die sich aus der Anwendung des Europäischen Währungsabkommens ergebenden Paritäten zu beachten. Wenn die Hohe Behörde der Ansicht gewesen sei, daß die Paritätenänderungen der Deutschen Mark und des französischen Franken fühlbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie hatten, dann hätte sie dem auf dem Wege über Artikel 67 EGKS-Vertrag begegnen können. Abwertung und Aufwertung stellten Korrekturmittel dar, über die jeder Staat verfüge, um das nach seiner Ansicht gerechte Ausgleichsverhältnis wiederherzustellen. Diese Korrektur müsse für die Hohe Behörde schon deshalb bindend sein, weil andernfalls eine Auf- oder Abwertung der nationalen Währungen nicht als Gesamtmaßnahme wirken könnte, welche die einzelnen Unternehmer als Gläubiger und als Schuldner gleichermaßen betrifft.
Die Beklagte antwortet, es habe mit der Währungshoheit der Mitgliedstaaten nichts zu tun, wenn eine in den Jahren 1964 — 1959 in nationaler Währung entstandene Schuld auf genau dieselbe Weise und unter Zugrundelegung genau derselben Parität berechnet werden solle, die man angewandt hätte, wenn man die Berechnung damals ausgeführt hätte. Artikel 67 EGKS-Vertrag habe die Hohe Behörde hier nicht heranzuziehen brauchen.
4. Unzuständigkeit
Die Klägerin meint, die angegriffenen Maßnahmen verletzten die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den europäischen Behörden und den Mitgliedstaaten. Dies werde durch das in den Europäischen Gemeinschaften bei Zahlungsverpflichtungen eingeführte Verfahren bewiesen.
Die Beklagte entgegnet, der Schrottausgleich gehorche eigenen Gesetzmäßigkeiten, der Vergleich mit der Praxis, die auf anderen Gebieten in der EWG bestehe, führe daher zu nichts. Es sei allein von Bedeutung, ob die Entscheidungen der Hohen Behörde mit dem EGKS-Vertrag im Einklang stehen. Hierzu verweist die Beklagte auf ihr Vorbringen oben zu 3.
B — Die Zinsregelung
Der Streit über die Zinsregelung betrifft die Änderung des Verzugszinsensystems, das seit Inkrafttreten der Schrottausglcichsregelung gegolten hatte, durch die am 19. April 1961 von der Hohen Behörde erlassene Entscheidung Nr. 7/61.
Die Klägerin wirft der Hohen Behörde vor, sie habe rückwirkend eine völlig legale Regelung geändert, die seit Errichtung der Kasse angewandt worden und der Klägerin günstiger gewesen sei als die neue und auf die sich die Klägerin mit ihren finanziellen Dispositionen eingestellt habe. Dieses neue System laufe in seinen Auswirkungen weitgehend darauf hinaus, daß die Zinsen von der Fälligkeit an zu zahlen seien, unabhängig davon, ob die Höhe der Schuld feststeht und ob der Schuldner in Verzug gesetzt ist und den Verzug zu vertreten hat. Dadurch bringt dieses System die Klägerin nach ihrer Auffassung in die gleiche wirtschaftliche Situation, als habe sie sich mit ihren Beitragszahlungen für Konzernschrott von Anfang an im Verzug befunden.
Die Beklagte verteidigt demgegenüber die durch die Entscheidung Nr. 7/61 eingeführte Änderung der Zinsregelung vorwiegend mit der Erwägung, daß das frühere System Diskriminierungen zugelassen und die säumigen Schuldner besser gestellt habe als die, die ordnungsgemäß zahlten und wegen der ersteren höhere Bei träge zahlen mußten, ohne für den so vorweggenommenen zusätzlichen Betrag Zinsen zu erhalten. Das neue System habe gerade aus dem Grunde eingeführt werden müssen, um nachträglich jene Gleichheit der Behandlung wiederherzustellen, die schon von Beginn des Ausgleichs an hätte bestehen müssen.
Die Parteien sind vor allem darüber uneins, ob das neue System wirklich notwendig war, um die Nachteile des früheren zu berichtigen: die Klägerin meint, die sich aus der Vorläufigkeit der Beträge, von denen die Zinsen zu erheben waren, ergebenden Schwierigkeiten hätten sich auch bei Aufrechterhaltung des Verzugszinsensystems mildern lassen, wenn eine Regelung eingeführt worden wäre, die es ermöglicht hätte, Unstimmigkeiten, die bei der Zinsberechnung infolge der Vorläufigkeit der Hauptschuld entstanden waren, bei der Schlußrechnung zu beseitigen; die Beklagte glaubt dagegen, daß auf diese Weise die Nichtübereinstimmung von Zinsen und Hauptschuld, von der in der Entscheidung Nr. 7/61 die Rede ist, nicht hätte behoben werden können. Die Diskriminierung zwischen den Unternehmen, die ihre Beiträge bezahlt hatten, und denen, die das nicht getan hatten, wäre also bestehen geblieben.
1. Verletzung wesentlicher Formvorschriften
a) Fehlen der Zustimmung, des Ministerrats
Die Klägerin meint, die Entscheidung Nr. 7/61 habe mit der bis dahin angewandten Zinsregelung, von der die mit Zustimmung des Ministerrats ergangene Entscheidung Nr. 16/58 handelt, auch die in den Ausgleich einzubeziehenden Faktoren geändert. Hierzu hätte aber die vorherige Zustimmung des Ministerrats, eingeholt werden müssen.
Aus diesem Grunde erhebt die Klägerin zugleich die Rüge der Unzuständigkeit.
Nach Auffassung der Beklagten gehört die Zinsregelung dagegen zu den Ausführungsvorschriften, für die die Hohe Behörde die Zustimmung des Ministerrats nicht einzuholen braucht.
b) Unzureichende Begründung
Die Klägerin bemerkt, nach der Begründung der Entscheidung Nr. 7/61 finde die Hohe Behörde das System der Verzugszinsen nur deswegen ungeeignet, weil es zur Verzinsung von Hauptschulden führt, die nur vorläufigen Charakter haben. Sie erkläre aber nicht, warum, um dies zu vermeiden, ein neues Zinssystem habe eingeführt werden müssen, das auf Fälligkeit, Beitragsfestsetzung und Vertretenmüssen verspäteter Zahlungen keine Rücksicht nehme. Die Entscheidungsbegründung sei ferner nicht schlüssig und stehe in keinem logischen Zusammenhang zu der im Tenor der Entscheidung getroffenen Regelung, da die Hohe Behörde ihre Zinsforderung auf die Gerechtigkeit gegenüber den anderen Unternehmen und die zeitliche Nichtdiskriminierung stütze, ohne diesen Begriff näher zu erläutern. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Hohe Behörde diesen beiden Grundsätzen auch dann Rechnung tragen können, wenn sie die Verzugszinsenregelung beibehalten hätte.
Die Beklagte bemerkt, sie habe sich auch hier einem Problem gegenübergesehen, zu dem es auf innerstaatlicher Ebene kein Gegenstück gebe. Dieses Problem habe sich aus dem System der vorläufigen Abrechnungen ergeben, das zu unaufhörlichen Schwankungen der finanziellen Ansprüche und Verpflichtungen der Unternehmen geführt habe. Die Zinsregelung der Entscheidung Nr. 7/61 sei dem Bemühen entsprungen, die ungleiche Behandlung auszuräumen, die sich für einen schon in der Vergangenheit liegenden Ausgleichszeitraum aus der Nichtzahlung bestimmter Beiträge ergeben habe. Die Nichtübereinstimmung von Zinsen und Hauptschuld, die in der Entscheidung Nr. 7/61 für die Geltungsdauer der früheren Zinsregelung festgestellt sei, habe zur Folge gehabt, daß Unternehmen, die wie die Klägerin ihre Beiträge nicht in voller Höhe rechtzeitig beglichen hätten, nicht nur den Betrag der Hauptschuld, den sie bei der Kasse hätten begleichen müssen, sondern auch die Nutzungen daraus für lange Zeit ohne jeden Ausgleich hätten behalten können. Dies habe wiederum zur Folge gehabt, daß diejenigen Unternehmen, die rechtzeitig gezahlt haben, einer zusätzlichen Belastung unterworfen worden seien, um eine Zinsschuld abzudekken, die durch die nicht rechtzeitige Beitragszahlung anderer Unternehmen entstanden sei. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung enthalte hierzu eine hinreichend klare Sachdarstellung, um eine Vorstellung von den Nachteilen und ihrer Behebung zu geben.
Was die Begründung der angefochtenen individuellen Entscheidung angeht, so hält die Beklagte den Begriff der zeitlichen Nichtdiskriminierung schon an sich für einleuchtend und bemerkt, daß er außerdem erläutert werde durch die unmittelbar vorhergehende Bezugnahme auf die aus diesen vorläufigen Abrechnungen entstandenen Vor- oder Nachteile und die Notwendigkeit, diese unge rechtfertigten Vor- oder Nachteile zu berichtigen.
2. Verletzung des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsvorschriften
a) Verstoß gegen frühere, von der Hohen Behörde erlassene oder gebilligte Entscheidungen
Die Klägerin meint, es sei ein Gebot der Rechtssicherheit, daß die von der Hohen Behörde zwischen mehreren rechtlich möglichen Systemen getroffene Wahl für die Unternehmen maßgebend und für die Hohe Behörde selbst bindend werde.
Die Beklagte entgegnet, die Änderung der Zinsregelung sei keine grundsätzliche Änderung, sondern nur eine Verbesserung des Systems. Sie zieht ferner den vom Gerichtshof in der Rechtssache 19/61 aufgestellten Grundsatz heran, daß die Verwaltungsbehörde nicht immer an ihr früheres Handeln gebunden ist.
Die Klägerin erwidert, das frühere Handeln der Hohen Behörde, auf das sich der Gerichtshof in der vorbezeichneten Sache beziehe, habe mit der Schrottausgleichseinrichtung nichts zu tun gehabt. Nur deshalb sei die Hohe Behörde nicht gezwungen gewesen, sich im Rahmen der Schrottausgleichseinrichtung daran festhalten zu lassen.
b) Verstoß gegen den Grundsatz der Unzulässigkeit rückwirkender Belastung
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe sich während des Bestehens der Ausgleichseinrichtung darauf einstellen können, daß Zinsen ausschließlich bei Verzug zu zahlen seien. Sie sei mit den von der Hohen Behörde für den Konzernschrott nachgeforderten Beitragszahlungen nicht im Verzug gewesen. Mit der Entscheidung Nr. 7/61 führe die Hohe Behörde jedoch eine Regelung ein, welche die Klägerin unter Anknüpfung an bereits seit langem abgeschlossene Tatbestände annähernd so stelle, als habe sie sich mit diesen nachträglich geforderten Zahlungen im Verzug befunden. Hierin liege eine rückwirkende Belastung der Klägerin. Die Klägerin beruft sich auf die Rechtsgrundsätze, welche der Gerichtshof zur Zulässigkeit des Widerrufs von begünstigenden Verwaltungsakten herausgebildet hat. Ferner verweist sie auf die in den Mitgliedstaaten geltenden Grundsätze, um ihre Ansicht zu stützen, daß die Hohe Behörde nur dann ein Habenzinsensystem hätte an die Stelle der früheren Regelung setzen dürfen, wenn diese rechtswidrig gewesen wäre, was nicht der Fall sei. Die gerügte Zinsregelung sei nicht notwendigerweise mit der Ausgleichseinrichtung verbunden. Das werde durch die Existenz anderer Ausgleichseinrichtungen bewiesen, die sich das gewöhnliche System der Verzugszinsen zu eigen gemacht hätten. Um eine Diskriminierung derjenigen Unternehmen, die die Verzögerung ihrer Zahlungen nicht zu vertreten hätten, zu vermeiden, müßten die mit diesen Verzögerungen verbundenen Nachteile von der Ausgleichseinrichtung getragen werden. Das folge aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß nur diejenigen Schuldner Verzugszinsen zu zahlen haben, die die Verzögerung wegen ihres Verschuldens zu vertreten haben.
Die Beklagte erinnert daran, daß die Ausgleichseinrichtung vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Solidarität der angeschlossenen Unternehmen beherrscht wird (hierzu verweist sie auf die Urteile in den Rechtssachen 42 und 49/69 — SNUPAT — sowie 14 USW./60 und 1/61 — Meroni und andere —). Sodann wendet sie ein, was die Klägerin als rückwirkende Belastung hinstelle, sei in Wahrheit das Abschöpfen eines ungerechtfertigten Vorteils und mit der Beseitigung von ungerechtfertigten Nachteilen untrennbar verbunden. Übrigens habe die frühere Regelung der Klägerin keineswegs individuell eine für sie bestimmte günstige Position zugewandt. Der Grundsatz der Rechtssicherheit nötige nicht dazu, ungerechtfertigte Vorteile zu schützen. Das gelte um so mehr, als die Vorläufigkeit der Ausführungsvorschriften zur Ausgleichseinrichtung allen Unternehmen bekannt gewesen sei.
Die Beklagte meint ferner, sie sei berechtigt und verpflichtet, Regelungen zu verbessern, wenn die Erfahrung sie als unvollkommen erweise. Diese Verbesserungsbefugnis sei nicht auf den Fall beschränkt, daß sie eine rechtswidrige Regelung erlassen habe. Die Komplexität des Schrottausgleichs rechtfertige eine Zinsregelung, die von denen anderer Ausgleichseinrichtungen verschieden sei.
Was die Rüge der Diskriminierung angeht, so kann nach Auffassung der Beklagten die erforderliche Gleichheit zwischen den Unternehmen nicht hergestellt werden, wenn bei denjenigen, die zu wenig oder nichts gezahlt haben, auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Verzugs abgestellt wird und die nicht im Verzug befindlichen Unternehmen von Zinsen freigestellt werden.
Die Klägerin bringt noch vor, da nach innerstaatlichem Recht der rückwirkende Widerruf von Verwaltungsakten nur bei rechtswidrigen (und nicht bloß unzweckmäßigen oder unrichtigen) Akten zulässig sei, sei die Hohe Behörde nicht berechtigt gewesen, den Grundsatz der Nichtrückwirkung der Abgabe nur deswegen außer acht zu lassen, weil das System der Verzugszinsen nicht hinreichend gerecht und unpraktikabel gewesen sei. Der rückwirkende Widerruf sei vom Gerichtshof bisher nur bei rechtswidrigen Regelungen zugelassen worden und selbst bei ihnen habe der Gerichtshof erklärt, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem der Gesetzmäßigkeit in Verbindung gebracht werden müsse. Nun habe die Hohe Behörde aber keinen Grund gehabt, durch die Beseitigung eines völlig legalen Systems gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen. Nur die Abrechnungen der Kasse, nicht die Ausführungsvorschriften hätten vorläufigen Charakter gehabt.
Die Beklagte entgegnet, rückwirkende Belastungen seien zulässig, wenn sie objektiv ungerechtfertigte Vorteile ausglichen, wie es bei der Klägerin der Fall sei, die jahrelang Geldbeträge zurückgehalten habe, die sie objektiv schuldete. Der Grundsatz des innerstaatlichen Rechts, der den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte verbiete, sei im Rahmen des Schrottausgleichs nicht anwendbar, da hier die Rechtsstellung jedes einzelnen Unternehmens die Rechte und Pflichten der anderen angeschlossenen Unternehmen unmittelbar beeinflusse.
c) Verstoß gegen vom Gerichtshof aufgestellte Grundsätze
Die Klägerin beruft sich auf den Grundsatz der Rechtssicherheit, aufgrund dessen der Gerichtshof im Urteil 19/61 diskriminierende Eingriffe in die Wettbewerbslage der jetzigen und damaligen Klägerin für rechtmäßig erklärt hat. Nun sei die Hohe Behörde nicht berechtigt, in einem Fall, wo das Prinzip der Rechtssicherheit sich einmal zugunsten der Klägerin auswirken würde, gegen dieses Prinzip zu verstoßen. Das gelte um so mehr, da die Unterschiede, die durch die neue Zinsregelung ausgeglichen werden sollten, nicht annähernd von der Bedeutung seien wie diejenigen, die der Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit bestehen ließ. Selbst unterstellt, sie sei rechtswidrig gewesen, hätte die frühere Zinsregelung daher nur widerrufen werden dürfen, wenn dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhältung der Gesetzmäßigkeit der Vorrang zukäme vor dem Interesse des Begünstigten an der Fortdauer einer Lage, die er im Sinne des vom Gerichtshof in den Rechtssachen 42 und 49/59. aufgestellten Grundsatzes habe für dauerhaft halten dürfen.
Nach Ansicht der Beklagten ist der Hinweis auf die zur Aufrechterhaltung des Interessengleichgewichts zu beachtenden Grundsätze für den vorliegenden Fall bedeutungslos. Denn es handle sich hier nicht um den rückwirkenden Widerruf einer Freistellung von Verzugszinsen, sondern um die Unterwerfung der Klägerin unter eine allgemeine Regelung, die auch auf andere Beitragsschuldner anwendbar sei. Was die Wahrung der Rechtssicherheit angeht, so bestehe gerade in der Erzielung eines Optimums an Rechtssicherheit für die Unternehmen in ihrer Gesamtheit eines der Hauptziele der Entscheidung Nr. 7/61, die eine zum Teil willkürliche Regelung ersetzt habe.
IV. V erfahren
Das Verfahren ist normal verlaufen. Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 16. Februar 1965 auf den Vorbericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien haben am 9. März 1965 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. April 1965 vorgetragen und beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit
Die Zulässigkeit der Klage wird von der Beklagten nicht bestritten; auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben. Die Klage ist daher zulässig.
Zur Begr ündctheit
A — Rügen, die die Währungsparität betreffen
Das Vorbringen, auf das die Klage gestützt ist, läßt sich in drei Grundthesen zusammenfassen :
Erstens seien die Beitragsschulden der Unternehmen in Rechnungseinheiten, nicht in Landeswährung festzusetzen.
Zweitens bestehe kein logischer Zusammenhang zwischen den Rechnungsgrundlagen für den Ausgleichspreis und die Ausgleichszahlungen einerseits und denen für die Beiträge andererseits.
Drittens seien daher die Beiträge nach der im Zeitpunkt ihrer Zahlung oder der Ausstellung des vollstreckbaren Titels durch die Hohe Behörde gültigen Währungsparität zu berechnen.
Die Klägerin macht geltend, die allgemeine Entscheidung Nr. 21/60 habe die Hohe Behörde nicht zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung ermächtigt. Diese Auffassung beruht auf der Ansicht, daß bei der Berechnung des in Landeswährung zu entrichtenden Beitrags grundsätzlich die im Augenblick der Zahlung gültige Währungsparität zugrunde zu legen sei und daß die Paritätsberechnung jedenfalls auf einen nach dem Ende des Ausgleichszeitraums, für den der Beitrag geschuldet wird, liegenden Zeitpunkt abstellen könne.
Weiter rügt die Klägerin die Verletzung wesentlicher Formvorschriften. Hierzu führt sie zunächst an, daß die allgemeine Entscheidung Nr. 21/60 der Zustimmung des Besonderen Ministerrats bedurft hätte, weil sie Zweck und Arbeitsweise der Ausgleichseinrichtung ändere. Ferner macht sie geltend, die Begründungen der allgemeinen Entscheidung Nr. 21/60 und der angefochtenen Entscheidung seien insofern unrichtig, als sie feststellen, daß Ausgleichspreis, Ausgleichszahlungen und Beiträge nach der gleichen Parität berechnet werden müßten.
Auf das gleiche Vorbringen stützt die Klägerin schließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Vertrages die Rügen der Verletzung des Diskriminierungsverbots, der Verletzung des Rückwirkungsverbots bei Abgaben, des Eingriffs in die Währungshoheit der Mitgliedstaaten und der Unzuständigkeit.
Es ist daher zu prüfen, ob die drei eingangs erwähnten Thesen begründet sind.
Die Fragestellung, ob die Beitragsschulden der Unternehmen in Rechnungseinheiten oder in der jeweiligen Landeswährung festzusetzen sind, ist unrichtig. Die Rechnungseinheit hat im Rahmen der Ausgleichseinrichtung nicht den Charakter einer besonderen, von den Landeswährungen zu unterscheidenden Währung, sondern stellt nur ein Berechnungsmittel dar, das die Bestimmung eines allgemeinen Ausgleichspreises und die einheitliche und schnelle Berechnung der Ausgleichszahlungen einerseits und der Beiträge andererseits erleichtern soll. Die Verwendung der Rechnungseinheit soll den einzelnen Unternehmen nur über die Berechnungsweise der Beträge Aufschluß geben, die sie in der Landeswährung fordern können oder zu zahlen haben. Diese in Rechnungseinheiten ermittelten Beträge werden sogleich in die jeweilige Landeswährung umgerechnet. Die Beiträge der Unternehmen sind also, auch wenn sie in Rechnungseinheiten errechnet wurden, tatsächlich in Landeswährung festgesetzt worden.
Zu prüfen ist ferner, für welchen Zeitpunkt die Beiträge und die Ausgleichszahlungen zu berechnen und demgemäß die in Rechnungseinheiten ermittelten Beträge in Landeswährung festzusetzen sind.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß nach den Grundsätzen und dem Wesen der Ausgleichsregelung für die Festsetzung des Ausgleichspreises und der Ausgleichszahlungen der Zeitpunkt des Schrottkaufs zugrunde zu legen ist. Dagegen bestreitet die Klägerin, daß diese Regelung auch für die Berechnung der Beiträge zwingend geboten sei; sie kommt zu dem Ergebnis, daß in Übereinstimmung mit der in den meisten Mitgliedstaaten bestehenden Übung entweder der Zeitpunkt der endgültigen Beitragsfestsetzung oder derjenige der tatsächlichen Zahlung des Beitrages zugrunde zu legen sei.
Dem kann nicht beigetreten werden. Um die mit der Einfuhr von Schrott aus dritten Ländern verbundenen Lasten gleichmäßig zu verteilen, arbeitete die Ausgleichseinrichtung mit Abrechnungszeiträumen, die im allgemeinen einen Monat umfaßten; für jeden dieser Zeiträume wurde ein Ausgleichspreis festgesetzt, nach dem die Ausgleichszahlungen berechnet wurden, die während dieses Zeitraums zu leisten waren. Sodann wurde die sich aus diesen Zahlungen ergebende Belastung, deren Höhe in den einzelnen Abrechnungszeiträumen sehr unterschiedlich war, auf alle betroffenen Unternehmen nach Maßgabe ihrer Zukäufe an Einfuhr- und Binnenschrott anteilig umgelegt. Auf diese Weise wurde sichergestellt, daß für jeden Abrechnungszeitraum der Gestehungspreis für Einfuhrschrott für alle Unternehmen auf den Durchschnittspreis für Binnenschrott heruntergeschleust wurde. Da der Betrag je Tonne Schrott von einem Abrechnungszeitraum zum anderen schwankte, muß der Beitragsfestsetzung die während des jeweiligen Zeitraums geltende Parität der Rechnungseinheit zugrunde gelegt werden.
In großen Zügen besteht die Ausgleichseinrichtung darin, den Preisunterschied zwischen Einfuhrschrott und Binnenschrott auszugleichen und die daraus entstehende Belastung anteilig nach ihrem Verbrauch auf die schrottverbrauchenden Unternehmen umzulegen. Deshalb geht es nicht an, den für den ersten Teil dieses Vorgangs notwendigen Berechnungen eine andere Währungsparität zugrunde zu legen als den für den zweiten Teil erforderlichen.
Daher ändert die allgemeine Entscheidung Nr. 21/60 Zweck und Arbeitsweise der Kasse in diesem Punkt nicht; sie dürfte im Gegenteil die früher getroffene Regelung für den Fall einer zwischenzeitlichen Änderung der Währungsparität folgerichtig weiterentwickeln.
Das Vorbringen, aus dem die Klägerin die Notwendigkeit der Zustimmung des Besonderen Ministerrats herleitet, ist daher nicht stichhaltig. Gleichfalls zurückzuweisen ist ihre Rüge, die Entscheidung Nr. 21/60 und die angefochtene Entscheidung seien unzureichend begründet.
Die getroffene Regelung verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Im Interesse der gleichmäßigen Lastenverteilung müssen Schwankungen der Währungsparitäten ausgeschaltet werden, indem für alle Unternehmen derselbe Referenzzeitraum gewählt wird, für den ihre Verbindlichkeiten und Forderungen in Rechnungseinheiten errechnet und gleichzeitig in Landeswährung festgesetzt werden. Würde der Zeitpunkt der Zahlung oder der etwaigen Ausstellung des vollstreckbaren Titels zugrunde gelegt, so bestünde die Gefahr, daß die anzuwendende Parität je nach dem Verhalten der betroffenen Unternehmen oder der Hohen Behörde Schwankungen ausgesetzt wäre, wodurch sich innerhalb ein und desselben Landes Diskriminierungen zum Nachteil derjenigen Unternehmen ergeben könnten, die ihren Beitrag, je nachdem, zu einem früheren oder zu einem späteren Zeitraum entrichtet haben.
Somit erscheint die von der Beklagten gewählte Regelung sachgerecht und dem Ausgleichssystem angemessen.
Gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 21/60 kann auch nicht eingewandt werden, sie verstoße gegen das Rückwirkungsverbot bei Abgaben und ähnlichen Belastungen. Dieser Einwand beruht einmal auf der irrigen Annahme, die Rechnungseinheit stelle im Rahmen der Ausgleichsregelung eine Art Währung dar, zum anderen auf der gleichfalls unrichtigen Voraussetzung, die Rechnungseinheit sei erst im Augenblick der Zahlung in die Landeswährung umzurechnen.
Auf diesen beiden unzutreffenden Annahmen beruhen auch die unbegründeten Vorwürfe, die Hohe Behörde habe in die Währungshoheit der Mitgliedstaaten eingegriffen und ihre Befugnisse überschritten.
Nach allem sind die bisher erörterten Rügen als unbegründet zurückzuweisen.
B — Rügen, die die Zinsregelung betreffen
a) Die Klägerin macht geltend, die in diesem Rechtsstreit angegriffenen allgemeinen Entscheidungen seien rechtswidrig, da sie. eine Zinsregelung eingeführt hätten, die durch die nach Artikel 63 Buchstabe b des Vertrages mit Zustimmung des Rates getroffenen früheren Entscheidungen nicht gedeckt sei.
Es ist zunächst zu prüfen, ob die Verpflichtung, die Zustimmung des Rates einzuholen, sich im vorliegenden Fall aus dem Vertrag selbst ergibt.
Nach Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages kann die Hohe Behörde mit einstimmiger Zustimmung des Rates selbst jede Art finanzieller Einrichtungen schaffen, die denselben Zwecken dienen. Diese Vorschrift ist eng auszulegen, da sie wesentliche Formvoraussetzungen für die Wirksamkeit bestimmter Entscheidungen festlegt. Aus Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages ist zu entnehmen, daß die Zustimmung des Rates nur dann erforderlich war, wenn die Einführung von Habenzinsen die Grundlagen der Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott berührt oder verändert haben sollte.
Ein Habenzinsensystem, das einen Ausgleich dafür schaffen soll, daß die Unternehmen die Mittel, die sie aufbringen mußten, zu verschiedenen Zeitpunkten bereitgestellt haben, erscheint notwendig, um zu verhindern, daß einzelne Unternehmen durch den Zahlungsrückstand anderer einen ungerechtfertigten Nachteil erleiden. Diese Regelung ändert die Grundlagen der Ausgleichseinrichtung nicht. Sie wurde eingeführt, damit die Einrichtung korrekt funktionieren und die vom Rat gebilligten Ziele erreichen kann.
Als nächste Frage ist zu prüfen, ob der Umstand, daß die mit einstimmiger Zustimmung des Rates ergangene Entscheidung Nr. 16/58 in Artikel 13 eine auf dem Prinzip der Verzugszinsen beruhende Regelung vorsah, die Hohe Behörde dazu verpflichtete, für jede hiervon abweichende Entscheidung erneut die einstimmige Zustimmung des Rates einzuholen.
Es spricht indessen nichts für die Annahme, daß die mit Zustimmung des Rates ergangenen Entscheidungen der Hohen Behörde auch in nicht grundlegenden Punkten nur durch neue, gleichfalls mit Zustimmung des Rates erlassene, Entscheidungen geändert werden könnten.
Die auf das Fehlen der Zustimmung des Rates gestützte Rüge ist daher unbegründet.
b) Die Klägerin macht ferner geltend, die Begründung der Entscheidung Nr. 7/61 sei nicht schlüssig, da sie nicht darlege, weshalb die Hohe Behörde die Nachteile des früheren Verzugszinsensystems nicht durch eine andere als die angefochtene Regelung habe beseitigen können.
Die Erwägungen 5 — 8 dieser Entscheidung betonen jedoch klar die Nachteile, die sich aus der Erhebung von Verzugszinsen auf vorläufige Beiträge ergeben, sowie die Notwendigkeit, den Zeitpunkt der Leistung für alle ausgleichspflichtigen Unternehmen auf dasselbe Datum zurückzuführen, da die Zahlungen bei einzelnen Unternehmen zu verschiedenen Zeitpunkten erbracht worden seien, wodurch diese begünstigt oder benachteiligt worden seien. Die achte Erwägung legt dar, zu welchen Ergebnissen die angegriffene Regelung nach Ansicht der Hohen Behörde führt,
Diese Begründung läßt die Erwägungen, durch die die Hohe Behörde sich bei Erlaß der umstrittenen Entscheidung Nr. 7/61 leiten ließ, sowie die Gründe erkennen, auf denen die Entscheidung beruht. Da sonach die Entscheidung in rechtlich ausreichender Form mit Gründen versehen ist, ist auch diese Rüge der Klägerin zurückzuweisen.
c) Die Klägerin macht noch geltend, die mit der Entscheidung Nr. 7/61 eingeführte neue Zinsregelung diskriminiere die Unternehmen, die ihren Zahlungsverzug nicht zu vertreten haben.
Die in der Entscheidung Nr. 7/61 getroffene Regelung verzichtet in der Tat darauf, den Zahlungsverzug mit Verzugszinsen zu bestrafen. Die Erfahrung hat jedoch gelehrt, daß aus verschiedenen Gründen, welche die Unternehmen oft nicht zu vertreten haben, die genaue Höhe der Beiträge erst mit manchmal erheblicher Verspätung festgesetzt werden konnte. Das frühere System konnte also unter Umständen eine schwierige und umfangreiche Prüfung der einzelnen Haftungsvoraussetzungen erforderlich machen und zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß die Ausglcichseinrichtung die einzelnen Unternehmen tatsächlich ungleichmäßig belastete. So verfügten die Unternehmen, deren Beitrag nur mit Verspätung genau festgesetzt werden konnte, für bestimmte Zeit über Mittel, die der Kasse hätten zur Verfügung stehen müssen. Infolgedessen mußten die anderen Unternehmen ohne jeden Ausgleich zusätzliche Lasten übernehmen. Sie waren daher den im Rückstand befindlichen Unternehmen gegenüber doppelt benachteiligt. Diese mit der früheren Regelung verbundenen Ungleichheiten mußten sich unmittelbar auf den Wettbewerb auswirken.
Ein solches Ergebnis würde aber den Erfordernissen und Zielen der Ausgleichseinrichtung, namentlich dem Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Verteilung der durch die angeschlossenen Unternehmen aufzubringenden Leistungen, offensichtlich zuwiderlaufen. Die Hohe Behörde konnte daher die frühere Regelung nicht beibehalten, sondern mußte sie durch eine andere ersetzen, die nicht die genannten Nachteile hatte. Wenn sie hierbei alle Unternehmen, die objektiv mit ihren Zahlungen im Rückstand waren, ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden oder Vertretenmüssen gleich behandelt hat, so erklärt sich dies daraus, daß eine den herkömmlichen Vorstellungen mehr entsprechende Regelung zu Ungerechtigkeiten und Unsicherheiten in der Arbeitsweise der Ausgleichseinrichtung geführt haben würde.
Es ist im übrigen offensichtlich, daß die Regelung der Entscheidung Nr. 7/61 so weit wie möglich die objektiven Ungleichheiten ausschaltet, die durch die Verzögerung in der Liquidation der Ausgleichseinrichtung verursacht werden.
Auch diese Rüge ist somit nicht begründet.
d) Die Klägerin macht schließlich noch geltend, die Entscheidung Nr. 7/61 sei fehlerhaft, da sie rückwirkend Belastungen einführe und damit gegen einen fundamentalen Rechtsgrundsatz verstoße.
Bei einer Ausgleichseinrichtung der vorliegenden Art, die auf eine enge wechselseitige Abhängigkeit zwischen den Leistungen aller beteiligten Unternehmen gegründet ist, muß vor allem die Gleichbehandlung aller Verpflichteten sichergestellt und jede Diskriminierung ausgeschlossen werden. Demnach würde die Beibehaltung einer Regelung, die einzelne Unternehmen mit der Begründung, es seien wohlerworbene Rechte oder Rechtspositionen entstanden, zu Unrecht besser stellen würde als andere, den Zielen der finanziellen Einrichtung zuwiderlaufen.
Im Rahmen einer solchen Einrichtung müssen daher die verantwortlichen Stellen als befugt angesehen werden, zur Vermeidung etwaiger Diskriminierungen notwendige Änderungen vorzunehmen.
Da die finanzielle Einrichtung sich außerdem im Liquidationsstadium befindet und die Leistungen der einzelnen Unternehmen daher einer nur vorläufigen Regelung unterliegen, lassen sich solche Diskriminierungen nicht beseitigen, ohne daß in Rechtspositionen eingegriffen wird, die durch die frühere, änderungsbedürftige, Regelung geschaffen worden sind. Sonach ist diese Rüge nicht begründet und muß gleichfalls zurückgewiesen werden.
Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 15, 33 und 53,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Luxemburg, den 13. Juli 1965