Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1965 – C-39/64
ECLI:EU:C:1965:78
In dem Rechtsstreit
SOCIÉTÉ DES ACIÉRIES DU TEMPLE,
Aktiengesellschaft mit Sitz in Billancourt (Seine),
vertreten durch ihr Verwaltungsratsmitglied Generaldirektor Eugène de Sèze,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt. Jean de Richemont, zugelassen bei der Cour d'Appel Paris,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Rue Philippe II 20,
Klägerin,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihre Rechtsberater Dr. Italo Teichini und Giuseppe Marchesini als Prozeßbevollmächtigte,
Zustellungsanschrift: Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Hohen Behörde vom 22. Juli 1964, mit der die Klägerin aufgefordert wird, im Rahmen der Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott als zusätzlichen Ausgleichsbeitrag FF 476963,76 zu zahlen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt,
der Richter A. Trabucchi und R. Monaco (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Hohe Behörde erteilte aufgrund der Entscheidung Nr. 7/61 (Amtsblatt vom 25. April 1961) und aufgrund von Artikel 6 der Entscheidung Nr. 7/63 (Amtsblatt vom 6. April 1963) der Klägerin zum 31. Mai 1963 folgende Abrechnung für den Ausgleich von Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters:
Veranlagung zum Hauptbeitrag: FF 1624471,27,
Veranlagung zum Zinsbeitrag: FF 476997,66.
Diese Abrechnung wurde der Klägerin am 8. April 1964 zugestellt; die Klägerin gab ihre Bemerkungen dazu ab. Am 20. Mai und am 22. Juli 1963 fanden zwischen den Parteien Verhandlungen statt.
Schon am 27. Februar 1964 hatte die Klägerin den Hauptbeitrag in voller Höhe gezahlt. Ihre Verpflichtung zur Zahlung des Zinsbeitrages bestritt sie jedoch.
Durch Entscheidung vom 22. Juli 1964, zugestellt am 3. August 1964, forderte die Hohe Behörde die Klägerin zur Zahlung der Zinsbeiträge auf und wies darauf hin, daß ihre Entscheidung einen vollstreckbaren Titel im Sinne von Artikel 92 darstelle.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 28. August 1964 die vorliegende Klage erhoben.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
mit allen Rechtsfolgen
auf ihre Unanwendbarkeitseinrede die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 21/58 vom 30. Oktober 1958, 19/60 und 20/60 vom 20. Juli 1960, 7/61 vom 19. April 1961 und 7/63 vom 3. April 1963, zumindest aber alle darin enthaltenen Vorschriften über Habenzinsen und Sollzinsen, für nichtig zu erklären;
die individuelle Entscheidung der Hohen Behörde vom 22. Juli 1964, zugestellt durch Einschreiben am 3. August 1964, aufzuheben;
der Hohen Behörde die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen;
der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Beklagte erhebt gegen die Zulässigkeit der Klage keine Einreden.
Zur Begründetheil
Die Klage richtet sich gegen die individuelle Entscheidung der Hohen Behörde vom 22. Juli 1964 und außerdem im Wege der Unanwendbarkeitseinrede gegen folgende allgemeine Entscheidungen:
Nr. 21/58(Amtsblatt 1958 Nr. 23),
Nr. 19/60 (Amtsblatt 1960 Nrn. 54 und(62),
Nr. 20/60 Amtsblatt 1960 Nrn. 54 und 62),
Nr. 7/61 (Amtsblatt 1961 Nr. 30),
Nr. 7/63 (Amtsblatt 1963 Nr. 54).
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages
Die Klägerin weist zunächst darauf hin, daß nach Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages die Hohe Behörde nur mit einstimmiger Zustimmung des Rates finanzielle Einrichtungen jeder Art im Sinne von Artikel 53 Buchstabe a schaffen kann.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (verbundene Rechtssachen 32 und 33/58) bedürfe aber auch jede Änderung der Entscheidung Nr. 2/57 (mit der die Entscheidungen über die Gründung der finanziellen Ausgleichseinrichtung geändert und in ihrer Geltungsdauer verlängert wurden) der einstimmigen Zustimmung des Rates.
Die Verpflichtung, diese Zustimmung einzuholen, bestehe auch bei Entscheidungen über die Zinsenregelung wie den mit der vorliegenden Klage angefochtenen. Dies ergebe sich aus Artikel 53 des Vertrages sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 4 und 13/59.
Bei keiner der mit der Klage angefochtenen allgemeinen Entscheidungen sei diese Vorschrift beachtet worden. Nur die Entscheidung Nr. 16/58, welche die Hohe Behörde ermächtigt, die Voraussetzungen für die Erhebung von Verzugszinsen zu bestimmen, sei mit vorheriger Zustimmung des Rates ergangen; diese Entscheidung sei aber nur von begrenzter Bedeutung, denn sie gelte nur für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober 1958.
Die Zustimmung des Rates sei im vorliegenden Fall um so notwendiger gewesen, als die erwähnten Entscheidungen die Ausgleichsregelung in ihrem Wesen verändert und so tatsächlich die voraufgegangenen Entscheidungen aufgehoben hätten.
Die Regelung habe insofern eine wesentliche Änderung erfahren, als
die Veranlagungsgrundlage für den Ausgleichsbeitrag nicht mehr nur den Zukaufschrott, sondern auch den Zinsendienst und die Verzugszinsen — die nach der neuen Regelung im Hauptbeitrag einbegriffen seien — umfasse;
von nun an bei der Ausgleichsregelung subjektive, nur empirisch feststellbare und zufällige Momente, wie die mehr oder weniger erhebliche Verspätung, mit der die Beitragspflichtigen ihre Zahlungen entrichteten, die Schnelligkeit der Hohen Behörde oder der Beitragspflichtigen usw., zu berücksichtigen seien, während der Gerichtshof in der Rechtssache SNUPAT den objektiven Charakter der Veranlagung hervorgehoben habe.
Die Beklagte wendet ein, man könne theoretisch im vorliegenden Fall höchstens die Verletzung wesentlicher Formvorschriften rügen: Einmal erfasse hier der Vorwurf der Verletzung wesentlicher Form Vorschriften auch denjenigen der Verletzung des Vertrages; zum anderen sei es völlig unbestreitbar, daß die Hohe Behörde für den Erlaß der umstrittenen Maßnahmen zuständig gewesen sei. Diese Feststellung werde durch Artikel 53 des Vertrages bestätigt, wonach die Hohe Behörde mit Zustimmung des Rates selbst jede Art finanzieller Einrichtungen schaffen kann. Aus dieser Vorschrift ergebe sich zweierlei. Zunächst, daß nur die Hohe Behörde die erforderlichen Rechtsetzungsbefugnisse besitze, um die im Vertrag vorgesehenen finanziellen Einrichtungen zu schaffen. Gewiß wirke der Rat bei der Ausübung dieser Befugnis mit, indem er seine Zustimmung erteile. Diese sei aber nicht Bestandteil der Entscheidung selbst, der sie vorausgehe. Die Entscheidung werde von der Hohen Behörde allein erlassen und sei keine gemeinsame Willensäußerung der beiden Organe. Zweitens folge aus Artikel 53, daß die Zustimmung des Rates nur für die Schaffung (und Verlängerung) der genannten Einrichtungen, nicht aber, worum es sich vorliegend handle, für Änderungen ihrer Verwaltung oder unwesentlicher Einzelheiten ihrer Organisation erforderlich sei.
Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes widerspreche dieser Auffassung nicht. Das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 32 und 33/58 zum Beispiel habe zwar entschieden, daß eine Änderung der Entscheidung Nr. 2/57 der Zustimmung des Rates bedürfe, es beziehe sich aber auf eine Änderung, welche die Schaffung der Ausgleichseinrichtung betroffen habe. Das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 4 und 13/59 räume dagegen ein, daß Artikel 53 des Vertrages der Hohen Behörde die Befugnis zuweist, den Unternehmen finanzielle Verpflichtungen aufzuerlegen.
Was insbesondere die Entscheidung Nr. 16/58 anbelange, so sei die Zustimmung des Ministerrats gerade deswegen eingeholt und erteilt worden, weil diese Entscheidung die Schaffung der Einrichtung betroffen habé, und nicht etwa, weil die Zustimmung des Rates zur Erhebung von Zinsen erforderlich gewesen wäre. Im übrigen sei die Hohe Behörde keineswegs gehindert, die Zustimmung des Rates auch da einzuholen, wo sie nicht vorgeschrieben ist.
Abschließend sei noch zu bemerken, daß die umstrittenen allgemeinen Entscheidungen seit langer Zeit angewandt würden und der Gerichtshof schon oft Gelegenheit zu ihrer Prüfung gehabt habe. Der vorliegend geltend gemachte Mangel hätte von Amts wegen berücksichtigt werden können und daher, wenn er tatsächlich bestände, schon anläßlich der früheren Rechtsstreitigkeiten zur Aufhebung der angegriffenen allgemeinen Entscheidungen führen müssen.
Die Klägerin bemerkt in der Erwiderung, der Rat, nicht die Hohe Behörde, habe in der Gemeinschaft legislative Befugnisse, weshalb die Hohe Behörde im vorliegenden Fall die einstimmige Zustimmung des Rates hätte einholen müssen. Unter Außerachtlassung dieser Förmlichkeit habe sie eine Maßnahme getroffen, für die sie nicht zuständig gewesen sei, und damit in die Rechte der Legislative eingegriffen. Im übrigen stelle die Verletzung der in Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages vorgesehenen wesentlichen Formvorschriften gleichzeitig eine Verletzung dieser Vorschrift und damit des Vertrages dar.
Die Klägerin führt aus, die umstrittenen Entscheidungen beschränkten sich nicht darauf, die Verwaltung der finanziellen Ausgleichseinrichtung für Schrott zu ändern oder Einzelheiten neu zu regeln. Sie änderten vielmehr die Einrichtung in ihrem Wesen, denn sie sähen eine zusätzliche Ausgleichsabgabe vor, deren Veranlagungsgrundlage der Zinsendienst sei, während nach den mit Zustimmung des Rates ergangenen Grundsatzentscheidungen der Umfang der Schrottzukäufe die Veranlagungsgrundlage der finanziellen Einrichtung darstelle. Es sei verfehlt, wenn die Hohe Behörde am buchstäblichen Sinn des Wortes Schaffung (institution) hafte, um zu beweisen, daß die Zustimmung des Rates nur erforderlich sei, wenn die geplante Änderung die Schaffung der finanziellen Einrichtung betreffe, dagegen nicht, wenn es um die Einzelheiten der Organisation der Ausgleichseinrichtung gehe. Änderungen, die — wie im vorliegenden Fall — darauf gerichtet seien, eine Organisation dermaßen ihres Wesensgehaltes zu berauben oder zu ergänzen, daß sie zu einem entgegengesetzten oder doch jedenfalls zusätzlichen Ergebnis führe, beträfen tatsächlich die Grundstruktur der Einrichtung und schüfen eine neue Organisation.
Die Klägerin weist ferner darauf hin, der dem Urteil 4 und 13/59 entnommene Grundsatz, wonach die Zustimmung des Rates nicht erforderlich ist, um der Hohen Behörde die Befugnis zur Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausgleichszahlungen zu übertragen, erkläre sich daraus, daß sich ein solches Rückforderungsrecht logisch aus der Verwaltung der Ausgleichsmittel ergebe. Daraus folge e contrario, daß die Zustimmung des Rates dann erforderlich werde, wenn die verlangten Beitragsleistungen den Rahmen dieser Mittel, also der finanziellen Einrichtung, so wie sie genehmigt worden ist, überschritten.
Die Beklagte entgegnet, die Zustimmung des Rates sei nicht notwendig gewesen, denn die Tintscheidung Nr. 7/61 nehme lediglich unerläßliche technische Änderungen vor, welche die Gleichbehandlung der schrottverbrauchenden Unternehmen ermöglichten, lasse aber die wesentlichen Grundlagen des Ausgleichs — die Bestimmung der beitragspflichtigen Unternehmen, der Veranlagungsgrundlage usw. — unverändert. Denn:
Auf allgemeiner Ebene sei, wenn unter der Veranlagungsgrundlage einer Abgabe das nach Art und Menge bestimmte abgabepflichtige Erzeugnis verstanden werde, nicht ersichtlich, inwiefern durch die Entscheidung Nr. 7/61 zu der tatsächlichen Veranlagungsgrundlage — dem Umfang der Schrottzukäufe — irgend etwas hinzugekommen sein könne. Die Einbeziehung der früheren Verzugszinsen in den Hauptbeitrag und der Zinsendienst könnten nicht dem Begriff der Veranlagungsgrundlage zugeordnet werden.
Auf praktischer Ebene stelle die Einbeziehung der Verzugszinsen in den Hauptbeitrag eine nicht das Wesen betreffende Maßnahme dar, die una tantum und nur zu dem Zweck getroffen worden sei, unnütze Überweisungen zu vermeiden. Da die Klägerin seinerzeit keine Verzugszinsen gezahlt habe, sei sie von der Maßnahme nicht unmittelbar betroffen, und die Summe der früheren Verzugszinsen, die in die Hauptschuld einbezogen worden seien, sei im Verhältnis zur Gesamtbeitragsbelastung äußerst bescheiden.
Was die Umlegung der Habenzinsen anbelangt, kommt die Beklagte zu dem Schluß, daß die angefochtene Entscheidung in keinem Falle die Veranlagungsgrundlage der Abgabe ändere und ihre Auswirkungen daher nicht der Schaffung einer neuen finanziellen Einrichtung gleichgestellt werden könnten. Die Beklagte macht schließlich noch geltend, die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes sei nicht einschlägig, denn die angeführten Urteile befaßten sich mit der Begriffsbestimmung des ausgleichspflichtigen Schrotts, im übrigen stehe die umstrittene Entscheidung im Einklang mit der von der Hohen Behörde stets eingenommenen Haltung.
B — Ermessensmißbrauch und Diskriminierungen
Die Klägerin bringt zu diesem Klagegrund mehrere Argumente vor. Sie macht insbesondere folgendes geltend:
a) Nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 7/61 hätten die von den Unternehmen bereits auf Verzugszinsen geleisteten Zahlungen als Zahlungen auf die Beiträge selbst zu gelten. Ebenso wie diese Beiträge würden also auch die Verzugszinsen auf alle beitragspflichtigen Unternehmen umgelegt.
b) Nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 7/61 würden die den Unternehmen, die im voraus geleistet hätten, zu zahlenden Zinsen (Habenzinsen nach der Entscheidung Nr. 21/58), bis zum endgültigen Rechnungsabschluß auf alle Unternehmen umgelegt. Daher schwanke der von den einzelnen Unternehmen zu zahlende Beitrag aufgrund nur empirisch feststellbarer und subjektiver Momente wie z.B. der größeren oder geringeren Schnelligkeit der Unternehmen bei der Begleichung ihrer Beitragspflichten oder der Hohen Behörde beim endgültigen Rechnungsabschluß.
c) Die Hohe Behörde habe für die zu Unrecht, irrtümlich oder aufgrund von Betrügereien, denen sie selbst und die Brüsseler Organe zum Opfer gefallen seien, geleisteten Zahlungen keine Regelung getroffen.
d) Die Hohe Behörde bestimme auch die Empfänger der Ausgleichsbeträge und die Habenzinsen nicht, wenn Unternehmen Schrot t zu herabgesetzten Preisen erhalten hätten, weil die Ausgleichseinrichtung selbst die Schrotteinfuhr ganz oder teilweise übernommen habe.
e) Die Hohe Behörde habe praktisch einer ganzen Reihe von Unternehmen einen nicht vorgesehenen Bonus gewährt, was sich aus folgendem ergebe:
Nach Artikel 1 der Entscheidung Nr. 7/61 würden die Beiträge, die aufgrund vorläufigen Abrufs eingezahlt worden seien, vom Tage der Zahlung bis zum Tage des Rechnungsabschlusses mit 5 % verzinst.
Da nun diese Zahlungen seit April 1954 erbracht worden seien und die betroffenen Unternehmen bereits seit langer Zeit ihre Gestehungskosten festgesetzt und dabei die Verzugszinsen als allgemeine Unkosten verbucht hätten, erhielten diese Unternehmen durch die genannten Zinsleistungen zusätzliche verfügbare Mittel.
Nach Artikel 2 der Entscheidung Nr. 7/61 würden die Prämien, die nach der Entscheidung Nr. 26/55 einigen Unternehmen zu zahlen seien, mit 5 % verzinst. Da nun die Entscheidung Nr. 7/61 sechs Jahre später ergangen sei als die Entscheidung Nr. 26/55 und insoweit nicht eigens ein Zahlungszeitpunkt vorgesehen sei, erhielten auch die Empfänger dieser Prämien einen unvorhergesehenen Bonus.
Mit der Entscheidung Nr. 21/58 habe die Hohe Behörde erst am 30. Oktober 1958 den Unternehmen auf die an diese zu zahlenden Ausgleichsbeträge Zinsen zugebilligt, also vier Jahre nach Schaffung der finanziellen Ausgleichseinrichtung und nachdem die Bilanzen dieser Unternehmen für die in Frage kommenden Jahre abgeschlossen gewesen seien. Auch in diesem Falle handle es sich um einen unerwarteten Vorteil.
f) Auf der anderen Seite bringe diese Regelung für die Schuldner dieses zusätzlichen Beitrages, der den Verzugszinsen entspreche und alle diese Vergünstigungen ausgleichen solle, eine zusätzliche Belastung mit sich und infolgedessen erhebliche Störungen. Es liege außerdem eine Diskriminierung vor, die den Vorschriften des Artikels 4 Buchstabe b des Vertrages und den in Artikel 2 aufgestellten Grundprinzipien zuwiderlaufe.
Die Beklagte erläutert in der Klagebeantwortung Tragweite un d Inhalt der von der Klägerin angegriffenen Vorschriften und untersucht die durch die Entscheidung Nr. 21/58 eingeführte und durch die Entscheidung Nr. 7/61 ergänzte Zinsenregelung. Hierbei hebt sie die ratio der Regelung hervor, die darin bestehe, durch ein automatisches und objektives Verfahren den Folgen verspäteter oder unvollständiger Zahlungen einiger Unternehmen zu begegnen. Die Regelung beruhe nämlich auf völlig objektiven Faktoren, nämlich auf dem Grundsatz der Rentabilität des Geldes und dem Zeitpunkt der Beitragszahlung. Dieser letzte Faktor bewirke, daß ein Unternehmen um so später in den Genuß von Habenzinsen komme, je länger es die Zahlung des Ausgleichsbeitrages aufschiebe, so daß es durch die zusätzlich als Beitrag zum Zinsendienst geleistete Zahlung im Rahmen des Möglichen den Unternehmen gleichgestellt werde, die ihre Schuld ordnungsgemäß beglichen hätten.
Andererseits werde den Unternehmen, die ihre Zahlungen ordnungsgemäß geleistet hätten und deshalb Habenzinsen erhielten, kein unvorhergesehener Bonus gewährt. Diese Zinsen würden durch den zu ihrer Deckung aufzubringenden zusätzlichen Beitrag ausgeglichen, und es sei im übrigen anerkannt, daß jede im voraus oder zu viel erbrachte Leistung einen angemessenen Ausgleich erfordere. Deshalb sei es irrig anzunehmen, die Regelung begünstige die Gläubigerunternehmen gegenüber den Schuldnerunternehmen: Sie stelle nur zwischen den Unternehmen, die ihre Zahlungen ordnungsgemäß erbracht hätten, und den Schuldnerunternehmen ein Gleichgewicht wieder her, das zuvor nicht gewahrt worden sei.
Der Diskriminierungsvorwurf sei folglich nicht begründet. Wolle man der Hohen Behörde eine Diskriminierung vorwerfen, so müsse im übrigen dargetan werden, daß sie vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich geregelt habe: Die Entscheidung Nr. 7/61 betreffe aber keine miteinander vergleichbaren, sondern entgegengesetzte Sachverhalte (Gläubigerunternehmen und Schuldnerunternehmen) .
Daraus folge auch, daß der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs unbegründet sei, denn die Zielsetzung der Hohen Behörde — die Wiederherstellung der Gleichbehandlung und des Gleichgewichts zwischen allen Ausgleichspflichtigen — habe den Vertragszielen entsprochen.
In der Erwiderung bestreitet die Klägerin erneut mit mehreren Argumenten den objektiven Charakter der angefochtenen Regelung. Sie hebt insbesondere hervor, diese Regelung beruhe auf einem Grundsatz, auf den die Hohe Behörde überhaupt nicht eingehe: dem der Umlegung der Verzugs- und Habenzinsen auf alle Unternehmen. Dies und anderes rechtfertige den Diskriminierungsvorwurf.
Im übrigen habe die Hohe Behörde zu einer ganzen Reihe von in der Klageschrift erhobenen Vorwürfen nicht oder nur sehr oberflächlich und unvollständig Stellung genommen.
Die Klägerin bestreitet vor allem, daß der zusätzliche Beitrag automatisch die Habenzinsen ausgleichen könne, und macht geltend, dieser Ausgleich, den nach Meinung der Hohen Behörde jede vorzeitige oder verspätete Zahlung erfordere, dürfe weder der Ausgleichsabgabe selbst gleichgestellt noch auf alle diejenigen Beitragspflichtigen umgelegt werden, die mit den verfrühten oder verspäteten Zahlungen einiger Unternehmen nichts zu tun hätten.
Die Klägerin bemerkt schließlich noch, daß die Hohe Behörde, wenn sie. im Hinblick auf die Gläubiger- und Schuldnerunternehmen von entgegengesetzten Sachverhalten spreche, außer acht lasse, daß die dem Beitrag angeglichenen Verzugszinsen und die Habenzinsen, die von völlig anderen Sachverhalten abhingen, auf alle Beitragspflichtigen nach dem Verhältnis ihrer Veranlagungsgrundlage umgelegt würden, welche ihrerseits wieder von ganz anderen Faktoren abhänge. Eine solche, lange Zeit nach der tatsächlichen Zahlung eingeführte Regelung könne offensichtlich nur die Gläubigerunternehmen — die hiermit nicht mehr gerechnet hätten — im Verhältnis zu den Schuldnerunternehmen begünstigen, die nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätten, den zusätzlichen Beitrag bei ihren Gestehungskosten zu berücksichtigen. Darin liege nicht nur eine Verletzung der vom Rat zu der Entscheidung Nr. 2/54 gegebenen Zustimmung, wonach die Organe Verwaltungskomplikationen zu vermeiden und Artikel 6 des Vertrages zu beachten hätten, sondern auch eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit.
All das beweise eindeutig, daß die wesentlichen Gründe der Entscheidung der Hohen Behörde mit Rechtsfehlern behaftet seien, die zu Diskriminierungen führten und einen Ermessensmißbrauch beinhalteten.
Die Beklagle hebt in ihrer Gegenerwiderung hervor, die in der Entscheidung Nr. 7/61 getroffene Lösung betreffe nur die Rechtstechnik. Sie mache die Regelung praktischer, einfacher und von zufälligen Ereignissen und subjektiven Gestaltungen unabhängig. Die Beklagte bestreitet sodann Punkt für Punkt die Begründetheit einiger von der Klägerin vorgebrachter Rügen.
Der Auffassung der Klägerin, die streitige Regelung führe zu einer Diskriminierung, weil a) die bereits gezahlten Verzugszinsen nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 7/61 zugunsten der im Verzug befindlichen Unternehmen sich auf die Hauptbeiträge auswirkten, b) alle Beitragspflichtigen infolge der Umlegung des zusätzlichen Beitrages auf sie die Folgen des Zahlungsverzugs einiger Unternehmen zu tragen hätten, hält die Beklagte entgegen:
Was die erste angebliche Diskriminierung anbelange, so werde die Höhe des Hauptbeitrages, durch einen Zahlungsverzug nicht berührt, und seien die Verzugszinsen abgeschafft.
Was die zweite Diskriminierung anbelange, so hätten zwar alle Beitragspflichtigen einen Beitrag zum Habenzinsendienst zu leisten, der es gestatte, ihnen vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an für die gezahlten Beiträge Habenzinsen zu gewähren. Gerade hierin liege aber ein objektives Element der angefochtenen Regelung, das den Vorwurf der Diskriminierung ausschließe.
Die Beklagte nimmt schließlich noch Stellung zu den von der Klägerin erhobenen Rügen betreffend a) die von der Hohen Behörde zu Unrecht oder irrtümlich geleisteteten Zahlungen, b) die unvorhergesehenen Boni, c) die Verletzung der Vorschriften, nach denen die Hohe Behörde mit einem möglichst kleinen Verwaltungsapparat zu arbeiten hat und nur im Rahmen des unbedingt Notwendigen eingreifen darf.
C — Unzureichende Begründung
Die Klägerin führt aus, sowohl die Begründung der umstrittenen Entscheidungen als auch der Bericht der Hohen Behörde über die Ursprungskontrolle des von der Kasse zum Ausgleich zugelassenen Schrotts ließen erkennen, daß die Verzögerung des Rechnungsabschlusses auf mehrere Ungenauigkeiten in den anwendbaren Vorschriften und auf die zahlreichen auf diesem Gebiet vorgekommenen Betrügereien zurückzuführen sei.
Es laufe nun aber den allgemeinen Vertragsgrundsätzen, insbesondere den Artikeln 2, 3 und 4, zuwider, die Folgen dieser Ungenauigkeiten und dieser Betrügereien, kurz: dieser Verzögerung, den Unternehmen aufzubürden. Die Haltung der Hohen Behörde sei um so weniger annehmbar, als sie Artikel 47 Absatz 3 anwenden könne, um mit Hilfe von Geldbußen und gerichtlichen Maßnahmen den den Unternehmen durch die Verzögerung der Abwicklung der finanziellen Einrichtung entstandenen Schaden auszugleichen.
Die Beklagte wendet ein, die Klägerin begründe ihre Rüge in der Klageschrift in keiner Weise. Sie erinnert an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Begründungspflicht (Rechtssachen 2/56, 18/57 und 14/61) und macht sodann geltend, die Verzögerung in der Abwicklung der Ausgleichseinrichtung sei nicht auf Fehler der Hohen Behörde, sondern auf das Verhalten der Schuldnerunternehmen (wie der Klägerin) selbst zurückzuführen, was die Gewährung von Habenzinsen an die Unternehmen, die ihre Verpflichtung rechtzeitig oder sogar im voraus erfüllt hätten, erkläre und rechtfertige. Sie führt ferner aus, die Schadensersatzklagen, die gegen die Urheber der erwähnten Betrügereien in Betracht kämen, seien bereits vor den nationalen Gerichten erhoben; sie wirft dann die Frage auf, welche Vertragsvorschriften es nach Meinung der Klägerin ermöglichen sollten, von diesen Unternehmen eine Entschädigung oder die Zahlung von Geldbußen zu erlangen.
In der Erwiderung führt die Klägerin diesen Klagegrund näher aus und erhebt zwei Vorwürfe, welche das materielle Fehlen von Gründen für die umstrittenen Entscheidungen und die formelle Unzulänglichkeit der Begründung der Entscheidung Nr. 7/61 betreffen.
a) Was den ersten Vorwurf anbelangt, erinnert die Klägerin daran, daß sie nach Erhalt der vollstreckbaren Entscheidung unverzüglich die Hauptschuld beglichen habe, so daß ihr hinsichtlich ihrer Gutgläubigkeit kein Vorwurf gemacht werden könne. Sie bemerkt sodann, die Hohe Behörde habe bei der Verwaltung der Ausgleichseinrichtung zahlreiche Fehler begangen (z.B. bei den Freistellungen wegen örtlichen Zusammenschlusses), wegen dieser Fehler seien die angefochtenen Entscheidungen rechtlich nicht haltbar.
b) Zum zweiten Vorwurf macht die Klägerin geltend, die Begründung der Entscheidung Nr. 7/61 sei nicht schlüssig, denn sie sage nichts darüber aus, weshalb die Hohe Behörde die angefochtene Regelung anstelle einer anderen gewählt habe, und gebe auch nicht an, aufgrund welcher Vorschriften die Hohe Behörde die umstrittene Regelung habe treffen können.
Die Beklagte untersucht in ihrer Gegenerwiderung den Wortlaut der Entscheidung Nr. 7/61, insbesondere die Erwägungen 6 bis 8, und kommt zu dem Ergebnis, die Entscheidung sei nach dem Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 18/57 und 14/61 ad abundantiam begründet, denn sie gestatte es den Betroffenen und dem Gerichtshof, die ihr zugrunde liegenden wesentlichen Faktoren festzustellen.
D — Rechtswidrigkeit der Verzugszinsen
Die Klägerin macht geltend, die festgesetzten Verzugszinsen seien rechtswidrig, nicht nur, weil sie ohne einstimmige Zustimmung des Rates eingeführt worden seien, sondern auch, weil sie gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstießen :
a) Verzugszinsen seien vom Tage der Mahnung an zu zahlen, sofern der Zinsanspruch nicht kraft Gesetzes entstehe (vgl. Artikel 1153 Code civil). Da im vorliegenden Fall der Rat, der allein für den Erlaß von Gesetzen zuständig sei, keine Maßnahmen getroffen habe, seien die Verzugszinsen nicht kraft Gesetzes zu zahlen. Nur nach den Entscheidungen Nrn. 19/60 und 20/60 seien aber Zinsen von der Zustellung der Abrechnung an zu zahlen, während der Zinsanspruch nach den anderen Entscheidungen ipso iure entstehen solle.
b) Es sei ferner anerkannten Rechts, daß Verzugszinsen nur geschuldet würden, wenn eine bestimmte, liquide und fällige Forderung nicht beglichen werde. Nach den allgemeinen Entscheidungen der Hohen Behörde, die der angefochtenen individuellen Entscheidung (dem vollstreckbaren Titel) zugrunde lägen, seien aber die Zinsen bis zum endgültigen Rechnungsabschluss aufgrund vorläufiger Abrechnungen zu zahlen.
Die Beklagte erwidert zunächst, in der mit der Entscheidung Nr. 7/61 eingeführten Regelung gebe es keine Verzugszinsen. Vielmehr seien dort nur Habenzinsen vorgesehen. Der alle Ausgleichspflichtigen belastende zusätzliche Beitrag stelle keine Strafmaßnahme, sondern nur ein Mittel dar, das es der Hohen Behörde ermögliche, die Verzinsung sicherzustellen.
Ferner habe eine allgemeine Entscheidung der Hohen Behörde ohne Zweifel den Rang eines Gesetzes im Sinne des Standpunktes der Klägerin. Es treffe auch nicht zu, daß nach den Entscheidungen Nrn. 19/60 und 20/60 Zinsen von der Zustellung der Abrechnung an zu zahlen seien: Nur die der Kasse geschuldeten Beträge seien innerhalb von 25 Tagen nach dieser Zustellung zu zahlen; Zinsen seien dagegen für den gesamten Zeitraum vorbehalten, in dem das Unternehmen seine Beiträge nicht gezahlt habe.
In der Erwiderung bleibt die Klägerin bei ihrer Auffassung, daß die Verzugszinsen in der angefochtenen Regelung beibehalten worden seien. Einmal habe die Entscheidung Nr. 7/61 die Verzugszinsen lediglich den Hauptbeiträgen gleichgestellt, was ihre Beibehaltung in anderer Form bedeute; zum anderen seien die Habenzinsen von gleicher Art wie die Verzugszinsen. Zinsen — ob es sich nun um Verzugs- oder um Habenzinsen handle — hätten daher nur mit Zustimmung des Rates eingeführt und nur aufgrund einer Mahnung zur Zahlung einer bestimmten, liquiden und fälligen Forderung erhoben werden dürfen.
Die Beklagte bemerkt in ihrer Gegenerwiderung, die Gleichstellung der Verzugszinsen mit den Hauptbeiträgen sei eine rein buchungstechnische Maßnahme, die durch das Bestreben gerechtfertigt sei, unnütze Uberweisungen zu vermeiden, und auf dem Grundsatz der Verrechnung von Schulden und Forderungen beruhe. Es sei auch verfehlt zu behaupten, diese Zinsen seien beibehalten worden, und sich hierfür auf bestimmte Vorschriften der Entscheidungen Nrn. 19/60 und 20/60 zu stützen, durch die sie eingeführt und ihre Zahlungsweise geregelt worden seien, denn diese Vorschriften seien durch Artikel 6 der Entscheidung Nr. 7/61 aufgehoben worden.
E — Rückwirkung der angefochtenen Entscheidungen
Die Klägerin bemerkt schließlich noch, die Entscheidungen Nrn. 7/61 und 7/63 hätten rückwirkende Kraft:
a) Die Entscheidung Nr. 7/61
bestimme in Artikel 3, daß die durch die Entscheidung eingeführten Habenzinsen für jeden der in den Entscheidungen Nrn. 19/60 und 20/60 vorgesehenen Abrechnungszeiträume — die offensichtlich vor dem Erlaß der Entscheidung Nr. 7/61 lägen — durch ein Ausgleichssystem auf alle Beitragspflichtigen umgelegt würden;
wandle in Artikel 5 rückwirkend die Zahlung von Verzugszinsen in eine solche des Hauptbeitrages um.
b) Die Entscheidung Nr. 7/63
sehe in Artikel 4 Beitragssätze für die Abrechnungszeiträume 1954 bis 1958 sowie 1959 vor und bestimme in Artikel 5, daß die seit der ersten Zustellung zu zahlenden Verzugszinsen ihrerseits auch berichtigt würden.
Die Klägerin schließt daraus, alle diese Vorschriften seien rechtswidrig, da sie dem allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen und Verwaltungsakten zuwiderliefen.
Die Beklagte entgegnet:
Der Schrottausgleich sei nur vorläufig geregelt gewesen; das habe der Gerichtshof selbst entschieden, es könne auch der Klägerin nicht unbekannt gewesen sein. Somit sei es irrig zu behaupten, diese Regelung habe wohlerworbene Rechte begründen können.
Die in der Entscheidung Nr. 7/61 getroffene Regelung bringe den Unternehmen, die bereits gezahlt hätten, keinerlei Nachteile.
Im übrigen wirke jeder Rechnungsabschluß in die Vergangenheit zurück.
Die Beklagte hebt hervor, der Zweck der Entscheidung Nr. 7/61 bestehe darin, jene Diskriminierungen auszuschalten, die sich daraus ergeben hätten, daß einige Unternehmen, die mit der Zahlung ihrer Beiträge im Verzug gewesen seien, nach der alten Regelung zahlreiche ungerechtfertigte Vorteile gehabt hätten. Die Entscheidung bemühe sich daher, nachträglich die Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen — die, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt habe, ein grundlegendes Erfordernis des Vertrages sei — wiederherzustellen. Im übrigen sei die Schrottausgleichsregelung öffentlich-rechtlicher Natur und müsse daher unter allen Umständen, auch auf Kosten des — im übrigen nicht uneingeschränkt geltenden — Grundsatzes der Nichtrückwirkung beachtet werden.
Die Klägerin wendet ein, man könne die durch die Entscheidung Nr. 7/61 eingeführte Regelung nicht mit einem Rechnungsabschluß vergleichen. Es handle sich im vorliegenden Fall nicht um den vorläufigen Abschluß von Konten, sondern um die rückwirkende Aufstellung einer neuen Rechnung auf neuer, in den ursprünglichen Vorschriften nicht vorgesehener Grundlage.
Die Klägerin untersucht das innerstaatliche Recht einiger Mitgliedstaaten sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59, und gelangt zu dem Schluß, der Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen und Verwaltungsakten gelte uneingeschränkt, und der Gerichtshof selbst habe entschieden, daß Entscheidungen nur dann rückwirkend widerrufen werden könnten, wenn sie rechtswidrig seien.
Die Beklagte führt in der Gegenerwiderung aus, die Hohe Behörde verfüge bei der Entscheidung darüber, ob nach den ihr verfügbaren konkreten Angaben eine Regelung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Fehler, die sie enthält, geändert werden müsse, über einen Ermessensspielraum; im vorliegenden Fall sei die Ausübung dieser Befugnis geboten gewesen. Die Beklagte bestreitet, daß das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 im vorliegenden Fall herangezogen werden könne, um ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung der früheren Regelung geltend zu machen. Dieses Urteil behandle nicht nur eine andere Rechtsfrage als die des vorliegenden Falles, sondern es beweise auch die Richtigkeit des Standpunktes der Beklagten, nämlich
daß die Hohe Behörde befugt sei, selbst zu entscheiden, ob sie ihre Entscheidungen rückwirkend widerrufen will oder nicht;
daß die Vorläufigkeit der Abrechnungen allen Betroffenen bekannt gewesen sei, da sie durch den Wortlaut der Entscheidungen der Hohen Behörde sowie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes hierüber unterrichtet gewesen seien;
daß von wohlerworbenen Rechten nicht die Rede sein könne, wenn es sich darum handle, eine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unbillige oder diskriminierende Regelung zu ändern.
IV. Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. Mai 1965 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat in der Sitzung vom 24. Juni 1965 seine Schlußanträge vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Die Beklagte hat die Zulässigkeit der Klage nicht bestritten; auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben. Die Klage ist daher zulässig.
Die Klage richtet sich gegen die individuelle Entscheidung, vom 22. Juli 1964, mit der die Hohe Behörde die Klägerin aufgefordert hat, ihren Zinsbeitrag zu entrichten. Im Wege der Unanwendbarkeitseinrede sind ferner die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 21/58, 19/60, 20/60, 7/61 und 7/63 angegriffen, zumindest soweit diese Entscheidungen im Rahmen der finanziellen Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott die Zinsenfrage regeln.
A — Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Verletzung des Vertrages
Die Klägerin macht geltend, die in diesem Rechtsstreit angegriffenen allgemeinen Entscheidungen seien rechtswidrig, da sie eine Zinsenregelung eingeführt hätten, die durch die früheren, nach Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages mit Zustimmung des Rates getroffenen Entscheidungen nicht gedeckt sei. Die Entscheidung Nr. 7/61 habe darüber hinaus einen zusätzlichen Beitrag zum Habenzinsendienst eingeführt, der die vom Rat genehmigte Ausgleichseinrichtung in ihrer Struktur umgestalte, indem er die Veranlagungsgrundlage verändere.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Hohe Behörde die Zustimmung des Rates hätte einholen müssen, um sich dem für die Entscheidung Nr. 16/58 über die Erhebung von Verzugszinsen gewählten Verfahren anzupassen. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung des Rates aus dem Vertrag selbst ergibt.
Nach Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages kann die Hohe Behörde mit einstimmiger Zustimmung des Rates selbst jede Art finanzieller Einrichtungen schaffen, die denselben Zwecken dienen. Diese Vorschrift ist eng auszulegen, da sie wesentliche Formvoraussetzungen für die Wirksamkeit bestimmter Entscheidungen festlegt. Aus Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages ist zu entnehmen, daß die Zustimmung des Rates nur dann erforderlich war, wenn die Einführung von Habenzinsen und des umstrittenen zusätzlichen Beitrages die Grundlagen der Ausgleichscinrichtung für eingeführten Schrott berührt oder verändert haben sollte.
Ein Habenzinsensystem, das einen Ausgleich dafür schaffen soll, daß die Unternehmen die Mittel, die sie aufbringen mußten, zu verschiedenen Zeitpunkten bereitgestellt haben, erscheint notwendig, um zu verhindern, daß einzelne Unternehmen durch den Zahlungsrückstand anderer einen ungerechtfertigten Nachteil erleiden. Diese Regelung ändert die Grundlagen der Ausgleichseinrichtung nicht. Sie wurde eingeführt, damit die Einrichtung korrekt funktionieren und die vom Rat gebilligten Ziele erreichen kann. Es bedurfte zu ihrer Einführung also nicht der vorherigen Zustimmung des Rates im Sinne von Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages.
Was ferner den zusätzlichen Ausgleichsbeitrag anbelangt, so ist zu bemerken, daß die nach dem Umfang der Schrottzukäufe bestimmte Veranlagungsgrundlage ein wesentliches Element der Ausgleichseinrichtung in der vom Rat gebilligten Form darstellt. Der zusätzliche Beitrag dient nur dem Zweck, die Zahlung der Habenzinsen zu gewährleisten; mit ihm wird keine neue Ausgleichsbelastung eingeführt, und er soll auch nicht die für die Beitragsveranlagung maßgeblichen Kriterien verändern. Da er im übrigen von den Unternehmen je nach ihrer Veranlagungsgrundlage erhoben wird, kann er keine Veränderung dieser Veranlagungsgrundlage selbst bewirken, die weiterhin durch die verbrauchten Schrottmengen bestimmt wird.. Im übrigen soll der Beitrag gerade nach der durch die Entscheidung Nr. 7/61 eingeführten Regelung beim endgültigen Rechnungsabschluß ganz oder teilweise für die Zahlung der Habenzinsen verwandt werden. Der Beitrag bewirkt also nicht, daß ein wesentliches Element der finanziellen Ausgleichseinrichtung in ihrer vom Rat gebilligten Form geändert wird. Die Zustimmung des Rates war deshalb nicht erforderlich.
Nach allem sind' die Rügen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
B — Ermessensmißbrauch und Diskriminierung
Die Klägerin macht noch geltend, die Entscheidung Nr. 7/61 sei ermessensmißbräuchlich, da sie einen rechtswidrigen Beweggrund oder einen schwerwiegenden Mangel an Umsicht erkennen lasse, der einer Verkennung des gesetzlichen Zweckes gleichkomme und zu Diskriminierungen führe.
a) Die Klägerin stützt diesen Klagegrund zunächst auf Artikel 5 der Entscheidung Nr. 7/61, wonach die von den Unternehmen bereits auf Verzugszinsen geleisteten Zahlungen als Zahlungen auf die Beiträge selbst gelten. Sie glaubt aus dieser Vorschrift ableiten zu können, daß das System der Verzugszinsen beibehalten worden sei und die von einigen Unternehmen geschuldeten Zinsen jetzt auf alle beitragspflichtigen Unternehmen umgelegt werden müßten, Letztere hätten daher die Folgen des Verzuges einiger Konkurrenten zu tragen.
Diese Schlußfolgerung beruht jedoch auf einer irrigen Auslegung der Entscheidung Nr. 7/61. Die Vorschrift des Artikels 5 erwies sich gerade deshalb als notwendig, weil die genannte Entscheidung die frühere Verzugszinsenregelung durch die gegenwärtige Regelung vollständig ersetzen mußte. Da die neue Regelung allen Beitragspflichtigen einen zusätzlichen Beitrag zum Zinsendienst aufbürdet, mußten die früheren Konten über die von einigen Unternehmen bereits gezahlten Verzugszinsen aufgelöst werden, um eine Doppelbelastung dieser Unternehmen zu vermeiden. Daher sind diese Verzugszinsen nicht zurückerstattet, sondern als Zahlungen auf die noch ausstehenden Beiträge angeschen worden. Sowohl aus dem genannten Artikel 5 als auch aus dem Grundgedanken der Regelung geht hervor, daß diese Anrechnung individuell auf getrennten Konten und nicht durch globale Einbeziehung der Verzugszinsen in den Gesamtausgleichsbetrag erfolgt. Daher kann die Auflösung des Verzugszinsenkontos eines Unternehmens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Konten der anderen Unternehmen haben. Dieser Diskriminierungsvorwurf ist sonach nicht begründet.
b) Die Klägerin macht ferner geltend, die Höhe des zusätzlichen Beitrages zum Zinsendienst hänge zwangsläufig von der mehr oder weniger großen Schnelligkeit der Unternehmen bei der Zahlung ihrer Beiträge und der Hohen Behörde beim endgültigen Rechnungsabschluß ab. Die neue Regelung führe somit subjektive und nur empirisch feststellbare Momente in die finanzielle Ausgleichseinrichtung ein und bewirke, daß alle beitragspflichtigen Unternehmen die Folgen des Verzugs der säumigen Unternehmen zu tragen hätten.
Bei der früheren Verzugszinsenregelung hat sich herausgestellt, daß es oft nicht möglich war, Verzugszinsen zu erheben, zumindest nicht für die volle Höhe der tatsächlich geschuldeten Beiträge. Die Unternehmen, die ihre Beiträge nicht ordnungsgemäß entrichteten, wurden oft ebenso behandelt wie die Unternehmen, die ordnungsgemäß oder sogar im voraus geleistet hatten. Schon allein aufgrund dieser Tatsache war diese Regelung geeignet, die Wettbewerbsbedingungen zu verfälschen und den Gleichbehandlungsgrundsatz in Frage zu stellen. Sie führte außerdem dazu, daß die Unternehmen, die ordnungsgemäß gezahlt hatten, die Folgen der Verzögerung bei der Abwicklung der Ausgleichseinrichtung zu tragen hatten.
Dagegen versetzt die Entscheidung Nr. 7/61 alle beitragspflichtigen Unternehmen in die gleiche Lage, so daß insoweit von einer Diskriminierung keine Rede sein kann. Sie belastet alle Unternehmen mit einem zusätzlichen Beitrag, der nach ihrer Veranlagungsgrundlage bemessen wird. Nach dieser Regelung erhalten die Unternehmen, die gezahlt haben, vom Tag der Zahlung bis zum endgültigen Rechnungsabschluß Habenzinsen. Die Höhe dieser Zinsen entspricht bei allen denjenigen Unternehmen, die ihre Zahlungen pünktlich erbracht haben, dem zusätzlichen Beitrag zum Zinsendienst. In den anderen Fällen schafft der sich zugunsten des Unternehmens oder zugunsten der Ausgleichseinrichtung ergebende Saldo einen Ausgleich dafür, daß die Unternehmen die. Mittel, die sie aufbringen mußten, zu verschiedenen Zeitpunkten bereitgestellt haben.
Schon aus diesem Grund ist festzustellen, daß die umstrittene Regelung auf objektiven Kriterien beruht, welche die Gleichbehandlung aller Unternehmen gewährleisten. Im übrigen erhöhen sich zwar die Habenzinsen in dem Maße, in dem sich der endgültige Rechnungsabschluß verzögert, in dieser Erhöhung liegt aber keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Schuldnerunternehmen, die die entsprechende Belastung zu tragen haben. Da sie aufgrund des gutgläubigen oder bösgläubigen Verzugs mit ihren Zahlungen Mittel zu ihrer Verfügung behielten, die sie schuldeten, ist es gerecht, daß sie die höhere Belastung tragen, die erforderlich ist, um jede Benachteiligung der Gläubigerunternehmen zu vermeiden.
Die angefochtene Regelung soll durch die Umlegung des Beitrages zum Zinsendienst auf alle Beitragspflichtigen und durch die Einführung von Habenzinsen die Folgen der vorgenannten Verzögerungen auf die dadurch begünstigten Unternehmen abwälzen und die Rechte der anderen Unternehmen wahren. Diese Regelung bietet also eine objektive Lösung, die es ermöglicht, die durch die Verzugszinsenregelung hervorgerufenen Diskriminierungen zu vermeiden.
Nach alledem erscheint auch dieser Diskriminierungsvorwurf unbegründet.
c) Die Klägerin macht ferner geltend, die Unternehmen, denen Habenzinsen gewährt würden, erlangten dadurch einen nicht gerechtfertigten Vorteil, der ihnen zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten gewähre und sie im Verhältnis zu den Schuldnerunternehmen begünstige.
Die Gewährung dieser Zinsen bezweckt indessen nur, eine Gleichgewichtslage wiederherzustellen, die durch die frühere Regelung gestört war. Der Zweck des Ausgleichs, alle Beitragspflichtigen für jeden Ausgleichszeitraum in eine vergleichbare Lage zu versetzen, läßt sich bei Verzögerung der von bestimmten Unternehmen geschuldeten Zahlungen nur durch die Gewährung von Habenzinsen erreichen. Daher bringt die angefochtene Regelung keine unbilligen Vorteile für bestimmte Unternehmen mit; sich. Der Diskriminierungsvorwurf ist deshalb auch insoweit zurückzuweisen.
Nach alledem greift der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs nicht durch.
C — Unzureichende Begründung
Die Klägerin macht ferner geltend, die Begründung der Entscheidung Nr. 7/61 sei nicht schlüssig, da sie nicht darlege, weshalb die Hohe Behörde die Nachteile des früheren Verzugszinsensystems nicht durch eine andere als die angefochtene Regelung habe beseitigen können.
Die Erwägungen 5 bis 7 dieser Entscheidung betonen jedoch klar die Nachteile, die sich aus der Erhebung von Verzugszinsen auf vorläufige Beiträge ergeben, sowie die Notwendigkeit, den Zeitpunkt der Leistung für alle ausgleichspflichtigen Unternehmen auf dasselbe Datum zurückzuführen, da die Zahlungen bei einzelnen Unternehmen zu verschiedenen Zeitpunkten erbracht worden seien, wodurch diese begünstigt oder benachteiligt worden seien. Die achte Erwägung legt dar, zu welchen Ergebnissen die angegriffene Regelung nach Ansicht der Hohen Behörde führt.
Diese Begründung läßt die Erwägungen, durch die die Hohe Behörde sich bei Erlaß der umstrittenen Entscheidung Nr. 7/61 leiten ließ, sowie die Gründe erkennen, auf denen die Entscheidung beruht. Da sonach die Entscheidung in rechtlich ausreichender Form mit Gründen versehen ist, ist auch diese Rüge der Klägerin zurückzuweisen.
D — Zur Rechtswidrigkeit der Verzugszinsen
Die Klägerin führt noch aus, die Beibehaltung der Verzugszinsen, die durch Artikel 5 der Entscheidung Nr. 7/61 bestätigt werde, verstoße gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß Verzugszinsen nur für bestimmte, liquide und fällige Forderungen, und zwar erst vom Zeitpunkt der Mahnung an, zu zahlen seien.
Die Entscheidung Nr. 7/61 verzichtet darauf, den Zahlungsverzug durch Verzugszinsen zu bestrafen und ersetzt die frühere Regelung durch die Erhebung zusätzlicher Beiträge zum Habenzinsendienst. Artikel 5 der Entscheidung Nr. 7/61 erweist sich gerade deshalb als notwendig, weil die Entscheidung das frühere Verzugszinsensystem durch die gegenwärtige Regelung ersetzt hat. Im übrigen hebt Artikel 6 dieser Entscheidung Artikel 5 der Entscheidung Nr. 19/60 und Artikel 6 der Entscheidung Nr. 20/60, auf die die Klägerin sich für ihre Auffassung stützt, ausdrücklich auf. Da sonach die angegriffene Regelung die Beibehaltung der Verzugszinsen nicht vorsieht, ist die vorliegende Rüge gegenstandslos und deshalb zurückzuweisen.
E — Zur Rückwirkung der Entscheidung Nr. 7/61
Die Klägerin macht schließlich noch geltend, die Entscheidung Nr. 7/61 sei fehlerhaft, da sie insbesondere in ihren Artikeln 3 und 5 rückwirkend Belastungen einführe und damit gegen einen fundamentalen Rechtsgrundsatz verstoße.
Bei einer Ausgleichseinrichtung der vorliegenden Art, die auf eine enge, wechselseitige Abhängigkeit zwischen den Leistungen aller beteiligten Unternehmen gegründet ist, muß vor allem die Gleichbehandlung aller Verpflichteten sichergestellt und jede Diskriminierung ausgeschlossen werden. Demnach würde die Beibehaltung einer Regelung, die einzelne Unternehmen mit der Begründung, es seien wohlerworbene Rechte oder Rechtspositionen entstanden, zu Unrecht besser stellen würde als andere, den Zielen der finanziellen Einrichtung zuwiderlaufen.
Im Rahmen einer solchen Einrichtung müssen daher die verantwortlichen Stellen als befugt angesehen werden, zur Vermeidung etwaiger Diskriminierungen notwendige Änderungen vorzunehmen.
Da die finanzielle Einrichtung sich außerdem im Liquidationsstadium befindet und die Leistungen der einzelnen Unternehmen daher einer nur vorläufigen Regelung unterliegen, lassen sich solche Diskriminierungen nicht beseitigen, ohne daß in Rechtspositionen eingegriffen wird, die durch die frühere, änderungsbedürftige Regelung geschaffen worden sind. Sonach ist diese Rüge nicht begründet und muß gleichfalls zurückgewiesen werden.
Nach allem ist die gegenüber den allgemeinen Entscheidungen Nrn. 21/58, 19/60, 20/60, 7/61 und 7/63 erhobene Unanwendbarkeitseinrede nicht begründet. Somit ist auch die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen individuellen Entscheidung nicht dargetan, da sie nur aus dieser Einrede hergeleitet wird.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 15, 33, 36 und 53,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.