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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1965 – C-46/64

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1965:80

In dem Rechtsstreit

HERR GÖTZ SCHOFFER,

Beamter der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wohnhaft in Brüssel, Avenue Madoux 147,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Mechelinck, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Avenue Guillaume 27,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, BRÜSSEL,

vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Prozeßbevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der dem zweimonatigen Schweigen der Beklagten zu entnehmenden stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über den die Einstufung des Klägers betreffenden Antrag des Klägers vom 19. Juni 1964

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten A. M. Donner,

der Richter W. Strauß (Berichterstatter) und R. Monaco,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Kläger wurde am 1. Mai 1959 als Assistent des Generaldirektors für Auswärtige Beziehungen bei der EWG-Kommission eingestellt und in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft. Durch Verfügung vom 21. Dezember 1962 wurde er in dieser Besoldungsgruppe mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

Unter dem Datum vom 19. Juni 1964 reichte der Kläger bei der Beklagten einen auf Artikel 90 des EWG/EAG-Beamtenstatuts gestützten Antrag ein, mit dem er seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 anstrebte.

Mit Schreiben vom 8. September 1964 erteilte die Beklagte ihm einen Zwischenbescheid, durch den sie eine spätere endgültige Entscheidung ankündigte; eine solche Entscheidung wurde dem Kläger aber nicht zugestellt.

Am 16. Oktober 1964 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht.

II. Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in der Klageschrift,

die dem Kläger gegenüber ergangene stillschweigende ablehnende Entscheidung der EWG-Kommission; die sich aus der Nichtbescheidung der Beschwerde vom 19. Juni 1964 innerhalb der Frist von zwei Monaten ergibt, für nichtig zu erklären und zu erkennen, daß die Kommission der Beschwerde vom 19. Juni 1964 stattzugeben hat.

In der Erwiderung hält der Kläger seine Anträge stillschweigend aufrecht.

Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung und in der Gegenerwiderung,

die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen, die Gegenpartei nach den anwendbaren Vorschriften zu verurteilen, die Kosten zu tragen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Zulässigkeit

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei verspätet, da der Kläger seine Einstufung nicht fristgerecht nach seiner Ernennung oder nach Erlaß des Beschlusses vom 29. Juli 1963, durch den die Beklagte nach Artikel 5 des Beamteristatuts die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten (im folgenden Dienstpostenbeschreibung) erstellt hat, angefochten habe.

a) Das Urteil Maudet vom 19. März 1964 (RsprGH X 235 ff.), worin der Gerichtshof allen Bediensteten, die in ihrer früheren Besoldungsgruppe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sind, gegebenenfalls Anspruch auf Berichtigung ihrer Einstufung nach den Grundsätzen der Zuordnung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe zuerkannt hat, könne aus den folgenden Gründen nicht als neue Tatsache angesehen werden, durch die das Klagerecht wiederauflebe:

Die Rechtskraft des genannten Urteils wirke nur zwischen den Streitparteien.

Im Gegensatz zu der, vorliegenden Rechtssache habe im Falle Maudet kein Streit über das Niveau der von dem Betroffenen ausgeübten Tätigkeit bestanden.

Infolgedessen könne der Kläger sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte aufgrund des Urteils Maudet einige Beamte neu eingestuft hat, die wie Herr Maudet unstreitig in niedrigeren Besoldungsgruppen belassen worden waren als ihrer Tätigkeit entsprachen; im übrigen habe die Beklagte auch im Falle dieser Beamten nur aufgrund einer moralischen Verpflichtung gehandelt.

b) Auch die Verfügung vom 9. Juni 1964, mit der die Beklagte Herrn Ştefani in der Besoldungsgruppe A 3 zum Assistenten des Generaldirektors für Wirtschaft und Finanzen ernannt habe, stelle keine neue Tatsache dar. Diese Ernennung habe ganz individuellen Charakter gehabt, auch [stelle] sie nicht den Anfang einer neuen Auffassung von der Tätigkeit des Assistenten dar, sondern wende nur den in der Sitzung der Kommission vom 27. und 28. November 1962 beschlossenen Grundsatz an, in Zukunft von Fall zu Fall über die Einstufung der Assistenten zu entscheiden. Im übrigen sei sie nicht die erste Anwendung dieses Grundsatzes gewesen.

Der Kläger macht in erster Linie geltend, die Verpflichtung der Beklagten, ihre Beamten nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit einzustufen, sei zeitlich nicht begrenzt. Jedenfalls könne die Klagefrist nicht bereits zu einem Zeitpunkt abgelaufen sein, zu dem die Beklagte noch mit den Problemen befaßt gewesen sei, die sich aus der Anwendung der Grundsätze des Urteils Maudet ergeben hätten.

Selbst wenn man hiervon absehe, sei die Klage nicht verspätet:

zu a) Der Wortlaut von Artikel 102 des Beamtenstatuts habe zu Zweifeln Anlaß geben können. Daher habe man bis zum Erlaß des Urteils Maudet von keinem Beamten erwarten können, daß er das Risiko eines Prozesses auf sich nehme .Bei Einreichung des Antrags vom 19. Juni 1964 habe die Beklagte noch nicht darüber entschieden gehabt, wie sich die Grundsätze des Urteils Maudet auf die Einstufung mehrerer Abteilungsleiter auswirken mußten.

zu b) Die Ernennung des Herrn Stefani sei die erste Maßnahme gewesen, mit der die Beklagte einmal anerkannt habe, daß die Tätigkeit des Assistenten eines Generaldirektors der Besoldungsgruppe A 3 zuzuordnen sei, und zum anderen die in der Sitzung vom 27. und 28. November 1962 getroffene Regelung angewandt habe.

2. Zur Begründetheil

A — Angriffs- und Verteidigungsmittel des Klägers

a) Der Kläger beschreibt eingehend die Tätigkeit des Assistenten eines Generaldirektors. Er hebt hervor, der Assistent vertrete gelegentlich den Generaldirektor, und zwar

in den Sitzungen des Verwaltungsausschusses, dessen Mitglieder die Generaldirektoren seien;

während der Sommerpause, wie sich aus den Verzeichnissen der während den Sommerpausen 1959 bis 1964 anwesenden verantwortlichen Beamten ergebe;

in zahlreichen Fällen bei Verhinderung.

b) Nach der Dienstpostenbeschreibung entsprächen diese Tätigkeiten der Laufbahn A 3 und nicht der Laufbahn A 6 / A 4:

Der Assistent sei nicht dem Stellvertreter seines Abteilungsleiters gleichzustellen. Das ihm unterstellte Sekretariat sei kein Referat einer Abteilung, es sei auch kein besonderer Dienst , sondern habe Aufgaben allgemeiner Art zu erfüllen.

Der Assistent sei Berater einer Einrichtung des Organs; die Beratung und Unterstützung des Generaldirektors (seien) der wesentliche Inhalt seiner dienstlichen Pflichten.

Er sei ein hochqualifizierter Beamter. Der Kläger legt im einzelnen dar, daß die Kommission von jeher die Tätigkeit des Assistenten eines Generaldirektors hoch und nicht geringer als die des Abteilungsleiters oder Beraters bewertet habe.

Anders als bei der Hohen Behörde der EGKS oder bei der Kommission der EAG erlangten die Generaldirektionen der EWG-Kommission mehr und mehr die Größenordnung von den staatlichen Ministerien vergleichbaren Verwaltungseinheiten.

c) Von neun Assistenten der Generaldirektoren seien vier in die Besoldungsgruppe A 3, fünf in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft, ohne daß ein hinreichender Grund diesen Unterschied rechtfertige. Diese willkürliche Praxis beweise die Begründetheit der Klage, selbst wenn man von dem Kriterium der Zuordnung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe absehe. Die in Artikel 5 des Statuts vorgeschriebene Dienstpostenbeschreibung verlöre jeden Sinn, wenn gleichartige Tätigkeiten verschieden eingestuft werden könnten. Vor kurzem habe das Verhältnis der in A 3 eingestuften Assistenten zu den Assistenten der Laufbahn A 5 / A 4 sogar noch 5: 4 betragen.

Zu Unrecht berufe die Beklagte sich für diese beanstandete Praxis auf die besonderen Arbeitsbedingungen der in A 3 eingestuften Assistenten. Diese Bedingungen beständen entweder nicht oder auch im Falle des Klägers, dessen Tätigkeit an Umfang und Schwierigkeit derjenigen seiner besser eingestuften Kollegen nicht nachstehe.

In Wahrheit seien die fraglichen Unterschiede durch haushaltsrechtliche Gründe zu erklären. Dies gehe insbesondere aus dem genannten Beschluß vom 27. und 28. November 1962 hervor, wonach die Einstufung von Assistenten in die Besoldungsgruppe A 3 auch von der Verfügbarkeit von A-3-Stellen in den betreffenden Generaldirektionen abhänge.

B — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Beklagten

zu a) Die Beklagte ist im ganzen mit der Art und Weise einverstanden, in der der Kläger seine Tätigkeit beschreibt, sie bestreitet jedoch, daß der Assistent in die Lage kommen könne, seinen Generaldirektor zu vertreten. Bei dessen Verhinderung werde die Vertretung nach Artikel 26 der Geschäftsordnung der Beklagten durch den dienstältesten Beamten mit der höchsten Einstufung wahrgenommen.

Das. Tatsachenvorbringen des Klägers sei nicht schlüssig. Die Teilnahme an bestimmten Sitzungen könne oft auch für Beamte in Frage kommen, die erheblich niedriger als die Assistenten eingestuft seien. Was insbesondere den Verwaltungsausschuß anbelange, so handle es sich um ein rein internes Gremium, das zur gegenseitigen Unterrichtung und zu Diskussionen zusammentrete. Der Kläger könne auch aus dem Verzeichnis für die Sommerpause nichts herleiten, denn er erscheint darin niemals als mit cler vorübergehenden Verwaltung des Dienstpostens des Generaldirektors beauftragt.

zu b) Die Beklagte führt hierzu aus: Wegen seiner Eigenart läßt sich der Dienstposten des Assistenten … nicht genau und einheitlich in den Rahmen [der Stellenhierarchie] einordnen. Dem Schweigen der Dienstpostenbeschreibung sei zu entnehmen, daß die Beklagte bei der Einstufung der Assistenten über einen noch größeren Beurteilungsspielraum verfüge als in anderen Fällen.

Die Einstufung des Klägers entspreche dem beständigen Willen der Beklagten. Schon 1959 habe sie beschlossen, die Assistenten grundsätzlich in die Laufbahn A 5 /A 4 einzustufen, und sie habe diesen Beschluß am 27. und 28. November 1962 dadurch bestätigt, daß ausdrücklich vereinbart worden sei, ihn nicht zu ändern.

In der Dienstpostenbeschreibung könne eine Entsprechung für die Tätigkeit des Assistenten nur in der Tätigkeit des Hauptverwaltungsrats oder des Abteilungsleiters gefunden werden. Jedoch sei das Sekretariat einer Generaldirektion, von besonderen Fällen abgesehen, keine Verwaltungseinheit für ein besonderes Gebiet im Sinne der Dienstpostenbeschreibung.

Der Kläger könne auch nicht den Titel Berater für sich beanspruchen: Die Bezeichnung Berater gilt im wesentlichen für Beamte, deren Tätigkeit derjenigen eines hochqualifizierten Sachverständigen vergleichbar ist, während die einschlägige Tätigkeit des Klägers nicht über den Rahmen von Artikel 21 des Statuts hinausgehe, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen habe.

zu c) Die unterschiedliche Einstufung der Assistenten entspreche dem Beschluß der Beklagten vom 27. und 28. November 1962, in Zukunft von Fall zu Fall über die Einstufung der Assistenten aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Dienstposten zu entscheiden. Dieser Beschluß rechtfertige sich durch die nach Art und Umfang unterschiedliche Tätigkeit der Assistenten in den einzelnen Generaldirektionen, die ihrerseits nach ihrer Struktur und ihrem Aufgabenbereich ebenfalls Unterschiede aufweisen.

Es stehe der Beklagten frei, dem Assistenten neben den ihm normalerweise zugewiesenen Aufgaben unter besonderen Umständen …, die sich kaum vorherbestimmen lassen und mit der Eigenart (Umfang, Neuheit, Spezialisierung) des Aufgabenbereichs der einzelnen Generaldirektion, mit der organischen Struktur der Generaldirektion oder mit der Persönlichkeit und Eignung des Assistenten selbst zusammenhängen, andere, umfassendere Aufgaben zu übertragen.

Prüfe man die Fälle der in A 3 eingestuften Assistenten, so stelle man besondere Umstände fest, die im Falle des Klägers fehlten. Drei der Betroffenen seien bereits vor ihrer Überleitung in A 3 eingestuft gewesen und hätten daher nach Artikel 102 des Statuts diese Besoldungsgruppe behalten müssen. Dem Assistenten des Generaldirektors für Verkehr aber unterständen eine Reihe von Dienststellen, von denen mehrere durch Hauptverwaltungsräte geleitet würden.

Selbst wenn man die Auffassung ablehnte, daß einige Assistenten in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft werden könnten, und davon ausginge, daß die Beklagte verpflichtet sei, allen Assistenten dieselbe Besoldungsgruppe zuzuerkennen, so würde sich daraus nicht die Begründetheit der Ansprüche des Klägers, sondern nur die Fehlerhaftigkeit der Einstufungen in A 3 ergeben.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Die Parteien haben am 19. Mai 1965 vor der Zweiten Kammer mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 16. Juni 1965 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I. Zur Zulässigkeit

Die Beklagte erhebt eine Unzulässigkeitseinrede, die sie darauf stützt, daß die Klage nicht fristgerecht erhoben worden sei.

a) Die Klage richtet sich gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung, die nach Artikel 91 Nr. 2 des EWG/EAG-Beamtenstatuts dem Verzicht der Beklagten auf den Erlaß einer ausdrücklichen Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 19. Juni 1964, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 3 einzustufen, zu entnehmen ist.

Diese stillschweigende Entscheidung ist als Bestätigung der Verfügung vom 21. Dezember 1962 anzusehen, mit der der Kläger unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist.

Unstreitig hat der Kläger innerhalb der in Artikel 91 bestimmten Frist gegen diese Entscheidung weder Verwaltungsbeschwerde noch Klage erhoben.

Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, daß die Frist erst mit der im Jahre 1963 gemäß Artikel 5 Nr. 4 des Beamtenstatuts erfolgten Veröffentlichung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten begonnen hat.

Der Kläger beruft sich jedoch auf zwei Vorkommnisse, die er als neue Tatsachen ansieht, welche die Klagefrist für die Anfechtung seiner Einstufung in A 4 erneut in Gang gesetzt hätten.

Er ist der Auffassung, dies gelte einmal für das Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1964 in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/63 (Maudet gegen EWG-Kommission, RsprGH X 235 ff.), zum anderen für die Einstufung eines anderen Assistenten, des Herrn Stefani, in die Besoldungsgruppe A 3.

b) Was das Urteil 20 - 21/63 anbelangt, so ist festzustellen, daß im Anfechtungsprozeß ergehende Urteile des Gerichtshofes, die einen Verwaltungsakt aufheben, außer den Parteien nur die durch die aufgehobene Maßnahme selbst unmittelbar betroffenen Personen berühren.

Solche Urteile können daher nur gegenüber diesen Personen neue Tatsachen darstellen.

Das Urteil 20 und 21/63 hat eine Verfügung aufgehoben, mit der die EWG-Kommission es abgelehnt hatte, die Einstufung des Betroffenen in Übereinstimmung mit dem in Anhang I zum Beamtenstatut niedergelegten Grundsatz der Entsprechung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe zu berichtigen.

Diese Verfügung hatte jedoch nur die individuelle Rechtsstellung des beteiligten Beamten geregelt und konnte daher Dritte wie den Kläger nicht unmittelbar betreffen.

Aus diesem Grund ist das genannte Urteil nicht als neue Tatsache anzusehen, welche die abgelaufene Klagefrist zugunsten des Klägers erneut hätte in Gang setzen können.

c) Der Kläger erblickt in der Ernennung des Herrn Stefani offensichtlich eine entscheidende Wendung in der Verwaltungspraxis der Beklagten.

Ob die allgemeine Voraussetzung zutrifft, daß eine derartige Wendung eine die Klagefristen erneut in Gang setzende neue Tatsache darstellt, kann vorliegend dahinstehen; es genügt festzustellen, daß die Behauptung des Klägers seinem eigenen Vorbringen widerspricht.

Erstens geht nämlich aus den Ausführungen beider Parteien hervor, daß die Beklagte mit jener Ernennung lediglich die Kriterien der von ihr im November 1962 getroffenen Grundsatzentscheidung angewendet hat, in Zukunft von Fall zu Fall über die Einstufung der Assistenten zu entscheiden.

Zweitens hat der Kläger selbst vorgetragen, daß in den letzten Jahren von neun Assistenten der Generaldirektoren zunächst fünf, später vier in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft gewesen seien, die Zahl dieser Beamten also zurückgegangen ist.

d) Der Kläger macht schließlich noch allgemein geltend, die Verpflichtung der Organe, ihre Beamten in Übereinstimmung mit dem Statut einzustufen und Diskriminierungen zu vermeiden, sei zeitlich nicht begrenzt.

Diese Behauptung ist zwar an sich richtig, aber nicht schlüssig; sie verwechselt die Zulässigkeit der Klage mit ihrer Begründetheit.

Nach alledem ist die Klage unzulässig.

II. Kosten

Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.

Er hat daher nach Artikel 69 § 2 in Verbindung mit Artikel 70 der Verfahrensordnung die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Auslagen der Beklagten zu tragen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 91,

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, jedoch mit Ausnahme der der Beklagten entstandenen Kosten.