Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 24.09.1965 – C-53/65

ECLI:EU:C:1965:84

In dem Rechtsstreit 53/65 R

ARTURO MONDINI,

Aktiengesellschaft, mit Sitz in Domegliara (Verona), vertreten durch ihren Vorstand Herrn Arturo Mondini,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Enrico Avesani, zugelassen in Verona,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, 20, rue Philippe II,

Antragstellerin,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

vertreten durch ihren Rechtsberater Giuseppe Marchesini als Prozeßbevollmächtigten,

Zustellungsanschrift: Sitz der Hohen Behörde, Luxemburg, 2, place de Metz,

Antragsgegnerin.

GRÜNDE§

Die Antragstellerin hat am 25. August 1965 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Hohen Behörde vom 21. Juli 1965, zugestellt am 29. Juli 1965, eingereicht. Diese Entscheidung setzt gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 2 Millionen Lire wegen Verletzung der in Artikel 60 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgesehenen Verpflichtung zur Veröffentlichung der Preistafeln fest. Ebenfalls am 25. August 1965 hat sie einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der im Hauptprozeß angefochtenen Entscheidung gestellt. In ihrer am 14. September 1965 eingegangenen Stellungnahme hat die Antragsgegnerin beantragt, den Aussetzungsantrag als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzulehnen und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Die Vorschriften der § § 1 und 3 des Artikels 83 der Verfahrensordnung sind gewahrt; der Antrag ist formgerecht.

Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung muß der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme eines Organs die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin begründet ihren Antrag lediglich damit, daß sie aufgrund ihrer besonderen Verhältnisse und der schwierigen Lage der italienischen Stahlindustrie im allgemeinen über keinerlei flüssige Reserven noch über sonstige Mittel für die Zahlung der Geldbuße verfüge und daß ihr durch den Vollzug der Entscheidung hinsichtlich ihrer Zahlun gsfähigkeit und ihres kaufmännischen Ansehens ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könne.

Da für diese Behauptung keinerlei Beweise beigebracht oder angeboten werden, reichen sie nicht aus, die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung glaubhaft zu machen.

Aufgrund der Artikel 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, 33 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS und 69, 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnung

hat

DER PRÄSIDENT

DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

verfügt:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.