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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.11.1965 – C-11/65
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1965:111
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Herr Domenico Morina wurde am 17. November 1958 vom Europäischen Parlament unter einem sogenannten Brüsseler Vertrag mit einem der jetzigen Besoldungsgruppe C 3 entsprechenden Gehalt eingestellt. Durch Verfügung vom 13. Dezember 1962 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und mit Wirkung vom 1. März 1962 nach Besoldungsgruppe C 1 Dienstaltersstufe 1 befördert.
Er bewarb sich in dem durch Stellenausschreibung vom 1. Oktober 1964 zur Besetzung der freien Stelle eines Verwaltungsinspektors (Laufbahn B 5 — B 4) in der Generaldirektion Verwaltung eröffneten Auswahlverfahren Nr. B/10. Die Stellenausschreibung gab an, daß die freie Stelle in der Besoldungsgruppe B 5 zu besetzen sei und das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen durchgeführt werde. Als erforderliche Befähigungsnachweise nannte sie eine gute Allgemeinbildung von Oberschulniveau oder gleichwertige Berufserfahrung. Ferner wurden von den Bewerbern gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Gemeinschaften und gute Kenntnis einer weiteren Amtssprache sowie aus arbeitstechnischen Gründen mindestens gute Kenntnis der französischen Sprache verlangt.
Der Kläger erhielt die Mitteilung, daß sein Name in die im Anschluß an die Tätigkeit des Prüfungsausschusses erstellte Eignungsliste aufgenommen sei, jedoch wurde eine ebenfalls in dieser Liste aufgeführte Bewerberin, Frau Louwage, durch Verfügung vom 19. November 1964 mit Wirkung vom 1. Dezember in die ausgeschriebene Stelle eingewiesen und in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft. Später wurde sie durch Verfügung vom 5. Februar 1965 gleichfalls mit Wirkung vom 1. Dezember 1964 nach Besoldungsgruppe B 4 befördert.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat Herr Morina am 17. Februar 1965 seine Klage erhoben. Sie bezeichnet als ihren Gegenstand die Nichtigerkärung des internen Auswahlverfahrens B/10 und infolgedessen der Verfügung vom 19. November 1964, mit der Frau Louwage in die Laufbahn einer Verwaltungsinspektorin der Besoldungsgruppe B 5 eingewiesen wurde. Mit der Klage wird ferner die Nichtigerklärung der rückwirkenden Beförderung von Frau Louwage nach Besoldungsgruppe B 4 angestrebt. Sodann wird beantragt, die Wiederholung des Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen zu den früher festgesetzten Bedingungen und mit den gleichen ordnungsgemäß zugelassenen Bewerbern anzuordnen. Schließlich begehrt der Kläger die Anordnung, daß die beklagte Partei bestimmte Unterlagen, insbesondere die auf die Befähigungsnachweise und Ernennungen von Frau Louwage bezüglichen Urkunden, vorzulegen habe, und seine Zulassung zum Beweis mit allen zulässigen Mitteln dafür, daß seine Befähigungsnachweise besser seien als diejenigen der ihm vorgezogenen Bewerberin.
I
Gegen diese Anträge erhebt das Parlament mehrere Unzulässigkeitseinreden. Zunächst könne der Kläger nicht die Nichtigkeitserklärung eines Auswahlverfahrens, also eines Inbegriffs von Maßnahmen, sondern nur einer einzelnen Maßnahme verlangen, deren Rechtmäßigkeit er bestreite. Ohne Zweifel könne er die Nichtigerklärung der Verfügung vom 19. November 1964 über die Einweisung von Frau Louwage in die freie Stelle beantragen. Zur Begründung dieses Antrages greife er aber nur die vom Prüfungsausschuß erstellte Eignungsliste an. Da dieser Ausschuß jedoch nach souveränem Ermessen entscheide, sei die Erörterung der Qualität der vom Kläger beigebrachten Befähigungsnachweise nutzlos und sein Beweisangebot unzulässig. Schließlich könne der Kläger auch nicht die spätere Verfügung anfechten, mit der Frau Louwage in die Besoldungsgruppe B 4 eingestuft wurde, denn da er selbst Beamter der Laufbahngruppe C sei, habe er keine Anwartschaft auf Beförderung innerhalb der Laufbahngruppe B und somit kein schutzwürdiges Interesse an der Nichtigerklärung der streitigen Verfügung.
Nach meiner Auffassung kann keine dieser Unzulässigkeitseinreden durchgreifen.
Es ist zunächst klar, daß der Kläger die Nichtigerklärung derjenigen Maßnahmen des Prüfungsausschusses beantragt, die nach seiner Meinung fehlerhaft sind und infolgedessen die Ernennung von Frau Louwage anfechtbar machen. Nun verfügt der Prüfungsausschuß zwar über einen Ermessensspielraum — wie übrigens auch die Anstellungsbehörde —, dieses Ermessen ist aber doch nicht souverän und muß im Rahmen des Statuts, des Anhangs III und der in der Stellenausschreibung festgelegten Bedingungen ausgeübt werden. Deshalb haben Sie in Ihrem Urteil Alvino und andere vom 14. Juli 1965 entschieden, daß das Auswahlverfahren rechtswidrig ist und keine gesetzmäßige Grundlage für Ernennungs- oder Beförderungsverfügungen darstellen kann, wenn der Prüfungsausschuß in einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen eine Ermessensüberschreitung begeht, die sich bei der Aufstellung des Verzeichnisses der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber auswirkt. Sie haben deswegen das Auswahlverfahren selbst und die aufgrund seiner Ergebnisse ausgesprochenen Ernennungen aufgehoben. Der Kläger kann somit die Maßnahmen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren B/10 beanstanden und sich auf die Fehlerhaftigkeit berufen, die ihnen nach seinem Vorbringen anhaftet, um die Nichtigerklärung der Verfügung vom 19. November 1964 zu erreichen, mit der Frau Louwage in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft worden ist.
Es bleibt noch die Verfügung vom 5. Februar 1965. Ihr Inhalt unterscheidet sich von dem der voraufgegangenen Verfügung nur dadurch, daß die Bewilligung einer neuen B-4-Planstelle in dem kurz vorher im Amtsblatt veröffentlichten Stellenplan erwähnt wird. Sie beschränkt sich nicht darauf, Frau Louwage mit Wirkung vom 1. Dezember 1964, also rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem die zum Abschluß des Auswahlverfahrens ergangene Maßnahme wirksam geworden war, nach B 4 zu befördern; vielmehr heißt es in Artikel 3 der Verfügung außerdem, daß sie die Beförderungsverfügung vom 19. November 1964 aufhebt und ersetzt. Nach ihrem eigenen Wortlaut stellt sie also in Wahrheit die endgültige, zum Abschluß des Auswahlverfahrens ergangene Ernennungsverfügung dar. Da der Kläger an diesem Auswahlverfahren teilgenommen hat, kann er die das Verfahren beendigende Maßnahme anfechten, ohne daß ihm entgegengehalten werden kann, seine Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe C hindere ihn daran, eine innerhalb der Laufbahngruppe B ausgesprochene Beförderung, auf die er keine Anwartschaft habe, zu beanstanden. Dieser Einwand ist um so weniger angängig, als das Europäische Parlament in der mündlichen Verhandlung in dem Bestreben, die Zuerkennung der Besoldungsgruppe B 4 aus Artikel 46 Absatz 2 des Statuts zu rechtfertigen, geltend gemacht hat, wenn der Kläger am besten plaziert und ernannt worden wäre, so würde auch er rückwirkend nach B 4 befördert worden sein, sobald eine entsprechende Planstelle verfügbar gewesen wäre.
Vielleicht könnte man aus rein logischen Erwägungen eher die Zulässigkeit des gegen die erste Verfügung gerichteten Antrags bestreiten, da diese bei Klageerhebung bereits rückwirkend widerrufen war und somit rechtlich nicht mehr bestand. Das hieße aber, die Vorliebe für logische und paradoxe Ergebnisse auf die Spitze treiben und verkennen, daß jede rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsakts zum Teil Fiktion ist. Solange über die neue Verfügung ein Rechtsstreit schwebt und sie somit noch nicht unanfechtbar geworden ist, geht es schwerlich an, von vornherein der durch sie widerrufenen Verfügung jeglichen Bestand abzusprechen.
II
Ich werde also die vom Kläger gegen die angefochtenen Verfügungen vorgebrachten Rügen nacheinander auf ihre Begründetheit prüfen.
1. Gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Auswahlverfahrens und infolgedessen der Ernennung von Frau Louwage bringt der Kläger im wesentlichen vor, es habe sich um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen gehandelt, und der Prüfungsausschuß habe Rang und Bedeutung der Befähigungsnachweise des Klägers im Vergleich zu denjenigen der bestplazierten Bewerberin nicht richtig gewürdigt. Im schriftlichen Verfahren hat der Kläger seine Qualifikationen und die Beurteilungen, die seine Vorgesetzten über ihn abgegeben haben, einzeln aufgezählt und auf der Vorlegung der Personalakte von Frau Louwage bestanden: Nach Ihrer Auffassung war diese Anordnung jedoch nicht erforderlich. Da das Europäische Parlament später von sich aus den Bericht des Prüfungsausschusses vorgelegt hat, konzentrierte sich die Erörterung in der mündlichen Verhandlung auf dieses Dokument.
Dieses Protokoll, das acht Schreibmaschinenseiten umfaßt, liegt Ihnen vor. Der Prüfungsausschuß erläutert zunächst, wie er, ausgehend von der Stellenausschreibung, seine Aufgabe verstehe. Er kommt zu dem Ergebnis, daß er nicht nur das Niveau der Schulbildung zu berücksichtigen, sondern die Qualitäten der Bewerber anhand der Personalakten auf sechs ausdrücklich bezeichneten Gebieten zu prüfen habe. Da jedoch den entsprechenden Befähigungsnachweisen nicht die gleiche Bedeutung zukomme, seien sie nach ihrer gesonderten Prüfung nicht einfach zu addieren, sondern einem wägenden Vergleich zu unterziehen.
Nach einer Analyse der Befähigungsnachweise auf den verschiedenen berücksichtigten Gebieten vergleicht der Prüfungsausschuß tatsächlich genau die Lage der einzelnen Bewerber, ehe er in der Rangordnung der Verdienste die Eignungsliste aufstellt.
Gegen dieses Verfahren bringt der Kläger zweierlei Rügen vor. Zunächst solche methodischer Art: Um den Vorschriften von Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs III zu genügen, hätte der Prüfungsausschuß die Kriterien, auf die er sich für seine Beurteilung habe stützen wollen, aufstellen müssen, bevor er die Befähigungsnachweise der Bewerber individuell prüfte; er hätte ferner die Punktzahl oder den Koeffizienten für jeden einzelnen berücksichtigten Befähigungsnachweis bestimmen müssen. Das Protokoll zeigt, daß der Prüfungsausschuß entgegen dem Vorbringen des Klägers durchaus, und zwar vor Prüfung der individuellen Lage der Bewerber, die Kriterien festgelegt hat, die er anwenden wollte. Andererseits glaube ich nicht, daß er verpflichtet war, eine regelrechte Wertungstafel aufzustellen, die nirgends vorgesehen ist. Indem er sich entschloß, die einzelnen geprüften Befähigungsnachweise abzuwägen, hat er nach meiner Auffassung eine Methode gewählt, die jeder Kritik standhält.
Der Kläger beanstandet ferner die verschiedenen vom Prüfungsausschuß berücksichtigten Kriterien und das ihnen beigemessene Gewicht. Die Rügen sind verschiedener Art, beruhen aber immer mehr oder weniger eindeutig auf einer Gleichsetzung von Befähigungsnachweisen mit Universitätszeugnissen. Da die Stellenausschreibung eine gute Allgemeinbildung von Oberschulniveau gefordert habe, besitze derjenige, der über die ranghöchsten Zeugnisse verfüge, zwangsläufig die besten Befähigungsnachweise. Der Kläger meint, da er Doktor der Rechte sei und als einziger ein solches Diplom vorzuweisen habe, hätte er an die erste Stelle der Eignungsliste gesetzt werden müssen. Der Prüfungsausschuß war dagegen der Auffassung, in mehr allgemeiner Form die Verdienste der Bewerber auf allen den Gebieten berücksichtigen zu müssen, auf denen ihre Eignung für die ausgeschriebene Stelle erkennbar werden konnte; und auch ich glaube, daß man die Befähigungsnachweise nicht auf die Universitätszeugnisse beschränken kann.
Der Prüfungsausschuß hat bei seiner Prüfung folgende Faktoren berücksichtigt: Universitate- und Schulzeugnisse oder gleichwertige Berufserfahrung — früher im Dienst erhaltene Beurteilungen — in früheren Auswahlverfahren erzielte Ergebnisse — Sprachkenntnisse — Besoldungsgruppe und Dienstalter in der Gruppe — allgemeines Dienstalter.
Der Kläger macht dem Prüfungsausschuß insbesondere den Vorwurf, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber berücksichtigt zu haben, eine Praxis, die durch das Urteil Alvino abgelehnt worden sei. Entgegen der Meinung des Klägers haben Sie in Ihrem Urteil über diese Frage, die tatsächlich von einigen Klägern aufgeworfen worden war, nicht entschieden. Da es sich um die Bewertung von bereits im Dienst befindlichen Bewerbern handelt, halte ich persönlich es jedoch, wie ich schon seinerzeit ausgeführt habe, für durchaus vernünftig, insbesondere zu prüfen, wie sie sich in Ausübung ihrer Tätigkeit bewährt haben. Was nun die teils lobenden, teils zurückhaltenden Beurteilungen über den Kläger anbelangt, so war es Sache des Prüfungsausschusses, nach seiner, Überzeugung zu entscheiden, welche Bedeutung er ihnen beizumessen hatte. Der Kläger bringt namentlich vor, dem Bericht des Prüfungsausschusses zufolge seien zwei nach seiner Auffassung wesentliche Zeugnisse seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht in die Personalakte aufgenommen gewesen. Selbst wenn man unterstellt, daß die Verwaltung insoweit vorschriftswidrig verfahren ist, so ist dies doch für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, denn der Prüfungsausschuß hatte unstreitig von diesen Dokumenten Kenntnis.
Schließlich noch eine weitere Rüge: Der Prüfungsausschuß hätte nicht, wie geschehen, die von den Bewerbern in früheren Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse berücksichtigen dürfen. Diese Praxis wäre sicherlich abzulehnen, wenn der Prüfungsausschuß sich darauf beschränkt hätte, die von früheren Ausschüssen abgegebenen Beurteilungen zu übernehmen. Ich glaube jedoch nicht, daß man ihm einen Vorwurf daraus machen kann, daß er diesen Faktor neben anderen berücksichtigt hat, um die Eignung der zu beurteilenden Bewerber festzustellen.
Wenn ich mich veranlaßt gesehen habe, den so vollständigen und gewissenhaften Bericht wegen der gegen ihn vorgebrachten scharfen Rügen eingehend zu erörtern, so sollen damit doch die weitgehenden Befugnisse, welche die Verfasser des Statuts dem Prüfungsausschuß einräumen wollten, nicht verkannt werden. Dessen Entscheidungsfreiheit ist nur in zwei Punkten begrenzt: durch die Verpflichtung, die Bestimmungen des Statuts und der Stellenausschreibung zu beachten, und die Verpflichtung, sich nicht auf unrichtige Tatsachenfeststellungen zu stützen. Mit diesen Einschränkungen kann er sich jedoch im Rahmen der von ihm ordnungsgemäß aufgestellten Kriterien sein Urteil über den Wert der einzelnen Bewerber frei bilden, und Sie können dieses Urteil nicht durch Ihr eigenes ersetzen. Im vorliegenden Fall sind die Maßnahmen des Prüfungsausschusses nach meiner Auffassung in keinem Punkt fehlerhaft. Da die Verfügung vom 19. November 1964 über die Einweisung von Frau Louwage in die freie Stelle nur aufgrund des vom Prüfungsausschuß eingehaltenen Verfahrens beanstandet wird, schlage ich Ihnen vor, den auf die Nichtigerklärung dieser Verfügung gerichteten Antrag abzuweisen.
2. Der Kläger bestreitet auch die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 5. Februar 1965, die unter rückwirkender Aufhebung der voraufgegangenen Ernennung Frau Louwage mit Wirkung vom 1. Dezember 1964 in die Besoldungsgruppe B 4 einstuft. Ich habe bereits ausgeführt, daß ich den entsprechenden Antrag für zulässig halte. Ist er aber auch begründet?
Die Stellenausschreibung betraf den Dienstposten eines Verwaltungsinspektors (Laufbahn B 5 —B 4) und besagte, daß die Stelle in der Besoldungsgruppe B 5 zu besetzen sei; in diese Besoldungsgruppe ist Frau Louwage zunächst auch tatsächlich eingestuft worden. Wie ist nun die Verfügung, mit der ihr alsbald rückwirkend die Besoldungsgruppe B 4 zuerkannt wurde, zu qualifizieren und wie läßt sie sich rechtfertigen?
Das beklagte Organ führt zunächst aus, es handle sich nicht um eine Beförderung, die erst sechs Monate nach Einweisung in die Besoldungsgruppe B 5 und nur unter Einhaltung des in Artikel 45 des Statuts vorgesehenen Verfahrens zulässig gewesen wäre: In diesem Punkt bin ich mit der rechtlichen Beurteilung einverstanden. Das Parlament erklärt ferner, es handle sich auch nicht um eine Erst-Ernennung, sondern um eine gemäß den Erfordernissen des Statuts und des Haushaltsplans vorgenommene Berichtigung der Einstufung; hierzu muß ich allerdings bemerken, daß diese Maßnahme, welche Bezeichnung man ihr auch geben mag, dieselben Auswirkungen hat wie eine Erst-Ernennung, da sie rückwirkende Kraft hat.
Die Erfordernisse, auf die das Parlament Bezug nimmt, sind folgende: Frau Louwage hatte vor ihrer Zulassung zum Auswahlverfahren die Besoldungsgruppe C 1 inne, deren Grundgehalt dem der Besoldungsgruppe B 4 entspricht; da Artikel 46 Absatz 2 des Statuts bestimmt, daß der beförderte Beamte in seiner neuen Besoldungsgruppe auf keinen Fall ein niedrigeres Grundgehalt erhält, als er in seiner früheren Besoldungsgruppe erhalten hätte, wäre Frau Louwage nach Meinung des Parlaments in jedem Falle alsbald in die Besoldungsgruppe B 4 einzustufen gewesen. Dies sei zunächst nicht geschehen, weil bei ihrer Ernennung wie auch bei der Bekanntgabe der Stellenausschreibung keine Planstelle dieser Besoldungsgruppe verfügbar gewesen sei; da diese Stelle aber durch den am 1. Dezember 1964 im Amtsblatt veröffentlichten Stellenplan bewilligt worden ist, glaubt die beklagte Partei, sie sei verpflichtet gewesen, die Stelle umgehend Frau Louwage zuzuerkennen. Auf den Hinweis des Klägers, daß die Möglichkeit bestanden hätte, eine Ausgleichszahlung zu gewähren, entgegnet das Parlament, diese Lösung sei vom Statut nicht vorgesehen und müsse in Ermangelung ausdrücklicher Vorschriften als rechtswidrig angesehen werden.
Ich zögere sehr, dieser Argumentation zu folgen. Daß das Statut in bestimmten Fällen die Gewährung einer Ausgleichszahlung zuläßt, steht fest; diese Regelung ist ja vor Einrichtung der B-4-Stelle auf Frau Louwage angewandt worden, wie aus einem an sie gerichteten Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 24. November 1964 hervorgeht, das im übrigen auf die Vorschriften des Artikels 46 Absatz 2 des Statuts Bezug nimmt. Ich vermag nicht einzusehen, weshalb nach dieser Regelung nicht auch später noch hätte verfahren werden können, denn Artikel 46 beschränkt sich darauf, dem beförderten Beamten sein früheres Gehalt zu garantieren.
Außerdem scheint es mir kaum dem auf dem Laufbahnsystem beruhenden Statut zu entsprechen, einen Bediensteten, der mit Erfolg an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat, sofort in die höhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahn einzuweisen. Damit würde man die Beförderung als Mittel zur Besetzung freier Stellen praktisch ausschalten, obwohl sie unter den in Artikel 29 des Statuts vorgesehenen Möglichkeiten die erste Stelle einnimmt.
Im vorliegenden Fall sah die Stellenausschreibung, das ist noch besonders hervorzuheben, ausdrücklich vor, daß die freie Stelle in der Besoldungsgruppe B 5 zu besetzen sei. Dieser Hinweis hatte zwangsläufig die Folge, einige Bedienstete, zumindest solche der Besoldungsgruppe C 1, vom Auswahlverfahren abzuhalten, die unter diesen Bedingungen nur ein begrenztes Interesse daran hatten, die Laufbahngruppe C zu verlassen. Durch das Beispiel des Klägers und der Frau Louwage wissen wir, daß nicht alle sich haben entmutigen lassen, es ist jedoch wahrscheinlich, daß ohne den genannten Hinweis das Auswahlverfahren noch andere Bewerber angezogen haben würde.
Ist nun anzunehmen, daß die Anstellungsbehörde an die streitige Bestimmung der Stellenausschreibung gebunden war? Ich gebe zu, daß die Frage zu Zweifeln Anlaß gibt, neige aber dazu, sie zu bejahen. Ich glaube nicht, daß Artikel 46 des Statuts dazu nötigte, die Stelle in der Besoldungsgruppe B 4 zu besetzen, sobald eine entsprechende Planstelle durch den Stellenplan bewilligt war. Die fragliche Bestimmung in der Stellenausschreibung war deshalb nicht mit dem Statut unvereinbar. Dagegen ergaben sich aus Billigkeit und Treu und Glauben gewichtige Gründe für die Einhaltung dieser Bestimmung. Die im Anschluß an ein Auswahlverfahren ausgesprochene Ernennung muß den Bestimmungen der das Verfahren eröffnenden Ausschreibung entsprechen. Sie muß sich an das halten, was den Bediensteten mitgeteilt worden ist, um die Einreichung von Bewerbungen anzuregen. Andernfalls müssen diese Bediensteten den — sicherlich unrichtigen, aber unvermeidlichen — Eindruck gewinnen, daß die Verwaltung nicht alles Erforderliche getan habe, um das Auswahlverfahren unter klaren Bedingungen stattfinden zu lassen. Ist die Ernennung einmal entsprechend der Stellenausschreibung erfolgt, so bleibt dem ernannten Beamten die Möglichkeit, im Wege der Beförderung die höhere Besoldungsgruppe anzustreben, sobald er das ausreichende Dienstalter erreicht hat, und zwar im Wettbewerb mit den Beamten, die sich in derselben Besoldungsgruppe befinden. Die Verfügung vom 5. Februar 1965 muß daher nach meiner Auffassung im wesentlichen aus Billigkeitserwägungen aufgehoben werden, was zur Folge hat, daß Frau Louwage in der Besoldungsgruppe B 5 verbleibt, in die sie durch die Verfügung vom 19. November 1964 gelangt ist.
Da der Kläger mit einem Teil seiner Anträge Erfolg gehabt hat, ist meines Erachtens die Hälfte der von ihm verauslagten Kosten vom Europäischen Parlament zu tragen.
Im Ergebnis beantrage ich, die Klage abzuweisen, soweit sie gegen die Verfügung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 19. November 1964 gerichtet ist, durch die Frau Louwage mit Wirkung vom 1. Dezember 1964 in der Besoldungsgruppe B 5 zur Verwaltungsinspektorin ernannt wurde, dagegen die Verfügung von 5. Februar 1965 aufzuheben, durch die Frau Louwage, gleichfalls mit Wirkung vom 1. Dezember 1964, in die Besoldungsgruppe B 4 eingestuft wurde.
Ich beantrage ferner, das Europäische Parlament zu verurteilen, die Hälfte der vom Kläger verauslagten Kosten zu tragen.