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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1965 – C-12/65

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1965:126

In dem Rechtsstreit

HERR FRED BAUER,

Beamter der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, Chargé de cours an der Universität Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Prozeßbevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henry Manzanares, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, 2, place de Metz,

Beklagte,

wegen Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 8

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten W. Strauß,

der Richter A. M. Donner und R. Monaco (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der Kläger ist im Sprachendienst der EWG-Kommission tätig. Er wurde am 21. Dezember 1962 in der Besoldungsgruppe L/A 5 Dienstaltersstufe 8 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Durch Verfügung vom 23. September 1963 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe ö eingestuft. Am 30. Oktober 1964 erhob der Kläger bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde mit dem Ziel, rückwirkend auf den 1. Januar 1962 in die Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe L/A 4 eingestuft zu werden.

Mit Schreiben vom 13. Januar 1965 teilte der Generaldirektor der Verwaltung dem Kläger mit, sein Antrag werde eingehend geprüft; sobald die Untersuchung zu einem abschließenden Ergebnis gelangt sei, erhalte er Bescheid.

Am 26. Februar 1965 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

II. Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die Verfügung der Kommission vom 23. September 1963 aufzuheben, soweit sie die Dienstaltersstufe bestimmt, in die der Kläger zum 1. Januar 1962 einzustufen war;

2. die stillschweigende Zurückweisung der am 30. Oktober 1964 erhobenen Verwaltungsbeschwerde des Klägers aufzuheben;

3. soweit erforderlich, die Verfügung vom 13. Januar 1965 aufzuheben;

4. zu erkennen, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 8 einzustufen ist, und zwar mit allen sich daraus ergebenden finanziellen Folgen, insbesondere unter Nachzahlung der rückständigen Bezüge ab 1. Januar 1962;

5. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In der Erwiderung beantragt der Kläger ferner,

hilfsweise der Beklagten die Vorlegung folgender Unterlagen aufzugeben:

1. der Verfügung der Kommission vom 29. Juli 1963 über die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten;

2. des Schreibens des Herrn Noack, Leiter des Sprachendienstés des Ministerrats, an Herrn Gummerer, Leiter des Übersetzungsdiensts der EWG-Kommission, vom 21. September 1960;

3. der der Kommission vorgelegten Note PERS/11/63 des Exekutivsekretariats vom 26. Juli 1963.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen; dem Kläger nach den anwendbaren Vorschriften die Kosten aufzuerlegen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

Die Beklagte macht geltend, die Klage sei wegen Fristversäumnis unzulässig. Die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde des Klägers sei eine bloße Bestätigung der Einstufungsverfügung vom 23. September 1963. Der Kläger hätte also gegen diese Verfügung innerhalb der im Statut bestimmten Frist Klage erheben müssen; bei Einreichung seiner Beschwerde sei diese Frist bereits seit langem abgelaufen gewesen.

Zu Unrecht berufe der Kläger sich auf das Urteil 70/63 vom 7. Juli 1964 in der Rechtssache Collotti gegen den Gerichtshof, um den Verlust seines Klagerechts zu vermeiden. Dieses Urteil stelle für den Kläger keine neue Tatsache dar, die geeignet wäre, die abgelaufenen Klagefristen wieder zu eröffnen, denn seine Wirkungen seien auf die Rechtsbeziehungen beschränkt, über die der Gerichtshof entschieden habe — d.h. auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitparteien —, und erstreckten sich nicht auf Dritte. Wie der Generalanwalt in der Rechtssache 43/64 ausgeführt habe, würde die gegenteilige Lösung die Bestandskraft der Verwaltungsrechtsverhältnisse beeinträchtigen.

Der Kläger wendet folgendes ein:

a) Aus dem Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 13. Januar 1965 gehe klar hervor, daß die Beschwerde des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch Gegenstand eingehender Prüfung und noch nicht stillschweigend ablehnend beschieden gewesen sei. Eine die Verfügung vom 23. September 1963 bestätigende Verfügung sei daher bei Ablauf der seit der Beschwerdeerhebung rechnenden Zweimonatsfrist noch nicht ergangen gewesen. Die Klage richte sich also gegen eine echte Untätigkeit und sei gerade erhoben worden, um den Verlust des Klagerechts nach Artikel 91 des Statuts zu vermeiden.

b) Im übrigen schließe der Grundsatz, daß jede Beschwerde innerhalb der Klagefristen eingereicht werden müsse, nicht aus, daß diese Fristen sich verlängerten, wenn neue Umstände — oder genauer: neue Tatsachen — zutage träten. Die neue Tatsache sei im vorliegenden Fall das Urteil 70/63 vom 7. Juli 1964, worin der Gerichtshof aufgrund seiner Befugnis zur unbeschränkten Rechtsprechung (pleine juridiction) eine regelrechte Lücke des Beamtenstatuts ausgefüllt und dessen Vorschriften ergänzt habe.

c) Im übrigen sei die Kommission mit einem Antrag und nicht mit einer Beschwerde befaßt gewesen. Wenn es zutreffe, daß die Beschwerde auf die Änderung eines bestehenden Rechtsverhältnisses abziele und deshalb binnen einer Notfrist eingereicht werden müsse, so lasse sich andererseits nicht bestreiten, daß der Antrag, der eine Rechtsbehauptung zum Gegenstand habe, auf die Zukunft gerichtet sein könne und deshalb nicht notwendig innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden müsse. Nun seien die Rechte, die der Beamte aufgrund eines durch Statut geregelten Rechtsverhältnisses geltend machen könne, im wesentlichen der Anspruch auf Besoldung und der Anspruch auf eine bestimmte Besoldungsgruppe. Da der Besoldungsanspruch zwangsläufig den Anspruch auf eine bestimmte Dienstaltersstufe umfasse, habe der Kläger, der zu jeder Zeit verlangen könne, daß seine Bezüge richtig berechnet würden, auch das Recht, die Gewährung der hierfür erforderlichen Dienstaltersstufe zu verlangen.

d) Andererseits schulde die Verwaltung ihren Beamten die der günstigsten Auslegung des Statuts am besten entsprechende Behandlung. Dies sei ein fundamentaler Rechtsgrundsatz, der gleichzeitig dem in der Präambel zum Statut enthaltenen Erfordernis eines reibungslosen Arbeitens der Dienststellen genüge.

e) Es sei ferner zu bemerken, daß, ganz abgesehen von der Entscheidung des Gerichtshofes über die Zulässigkeit der vorliegenden Klage, die Streitfrage in Zukunft erneut aufgeworfen werden könne, und zwar

sowohl im Zusammenhang mit dem Verwaltungsakt, den die Zahlung der Bezüge darstelle, da diese aufgrund der Dienst-ältersstufe errechnet würden (Unanwendbarkeitseinrede),

als auch im Zusammenhang mit der Gewährung der neuen Dienstaltersstufe am 1. Januar 1966.

f) Was schließlich die Notwendigkeit anbelange, die Bestandskraft der Verwaltungsrechtsverhältnisse zu wahren, so habe der Gerichtshof bereits entschieden, daß die Einstufung der Beamten nach deren Überleitung erfolgen könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Trennung der Vorgänge nicht auch auf die Bestimmung der Dienstaltersstufe ausgedehnt werden könne, um so mehr, als Artikel 102 Nr. 4 Buchstabe b des Statuts, indem er vom Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst, nicht vom Bediensteten (Artikel 102 Nr. 1) spreche, zwangsläufig voraussetze, daß die Bestimmung der Dienstaltersstufe erst im Anschluß an die Überleitungsmaßnahmen erfolgen könne. Die Wahrung der Bestandskraft habe im übrigen den Zweck, ëinen Bruch in der Kontinuität eines -gegebenen Verwaltungsrechtsverhältnisses zu vermeiden. Nun könne ein solcher Bruch zwar eintreten, wenn eine Besoldungsgruppe geändert werde, da die Festsetzung der Besoldungsgruppe haushaltsrechtliche Auswirkungen habe und eine bestimmte Planstelle blockiere. Von einem Bruch könne dagegen keine Rede sein, wenn die Dienstaltersstufe geändert werde, denn hierdurch würden weder der Haushaltsplan noch die Zahl der Planstellen berührt.

Die Beklagte entgegnet insbesondere, die Argumentation, die Kommission sei mit einem Antrag und nicht mit einer Beschwerde befaßt, gehe fehl, denn einmal bezeichne der Kläger selbst seine Verwaltungsbeschwerde als Antrag und Beschwerde und zum anderen erwähnten die Artikel 90 und 91 des Statuts Antrag und Beschwerde nur deshalb gleichzeitig, um sie derselben Regelung zu unterwerfen.

Die Beklagte verweist abschließend auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 50, öl, 63, 64 und 57/64.

Zur Begründetheit

1. Verletzung von Artikel 102 Nr. 1 des Beamtenstatuts

Der Kläger macht geltend, vor Gewährung der Rechtsvorteile aus dem Statut sei ihm aufgrund der Art seiner Tätigkeit stillschweigend die Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 7 zuerkannt worden.

Er habe daher Anspruch darauf gehabt, gemäß Artikel 102 Nr. 1 des Statuts nach seiner Überleitung diese Einstufung zu behalten und nach Nr. 4 Buchstabe b desselben Artikels um eine Dienstaltersstufe höher eingestuft zu werden. Seine Ernennung vom 23. September 1963 in der Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 5 laufe daher dem Beamtenstatut zuwider.

Die Beklagte wendet ein, da der Kläger der Sonderlaufbahn Sprachendienst angehöre, fänden auf ihn nicht die Vorschriften der Nr. 1, sondern diejenigen der Nr. 4 Buchstabe b des Artikels 102 Anwendung .

Im übrigen entspreche die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe L/A 5 Dienstaltersstufe 8 durchaus den Nrn. 1 und 4 Buchstabe b des Artikels 102. Dieser Artikel regele das Überlcitungsverfahren. Die Neueinstufung in L/A 4 sei dagegen nicht in diesem Verfahren erfolgt. Der Dienstposten eines Gruppenleiters im Übersetzungsdienst sei erst durch das Statut eingeführt worden. Vor dessen Inkrafttreten habe der Kläger den Dienstposten eines Überprüfers innegehabt: er sei in der Besoldungsgruppe L/A 6 Dienstaltersstufe 8 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden, wie es diesem Dienstposten entspreche.

Durch eine weitere, von der Einstufung bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis zu unterscheidende Neueinstufung sei dem Kläger mit Verfügung vom 23. September 1963 die Besoldungsgruppe L/A 4 gewährt worden, weil seine Tätigkeit als Leiter des Terminologiebüros derjenigen eines Gruppenleiters im Übersetzungsdienst im Sinne von Anhang I zum Statut gleichzustellen gewesen sei.

Eine Verletzung von Artikel 102 Nr. 1 des Statuts liege daher nicht vor.

Der Kläger wendet zunächst ein, sowohl Nr. 1 als auch Nr. 4 Buchstabe b des Artikels 102 des Statuts seien auf Beamte der Sonderlaufbahn Sprachendienst anwendbar. Er bemerkt sodann, in der Zeit vor Inkrafttreten des Statuts habe er nicht die Tätigkeit eines Überprüfers, sondern diejenige des Leiters des Terminologiebüros innegehabt, die viel eher einer L/A 4-Stelle als einer L/A 5-Stelle zuzuordnen sei.

Daher sei es unrichtig, daß die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe L/A 4 sich nicht aus Artikel 102 des Statuts ergebe, um so mehr, als

die Einstufung in L/A 4 rückwirkend zum 1. Januar 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts, beschlossen worden sei;

das Statut den Übergang in eine höhere Besoldungsgruppe nur aufgrund einer Beförderung, eines Auswahlverfahrens oder der in Artikel 102 Nr. 1 vorgesehenen Einstufung vorsehe;

kein gemeinsamer Beschluß der Organe zur Frage der Harmonisierung ergangen sei, so daß die Neueinstufung, von der die Gegenseite spreche, nicht auf einen solchen Beschluß gestützt werden könne.

2. Verletzung der für die Höherbewertung von Dienstposten geltenden Grundsätze

Der Kläger macht geltend, da er aufgrund von Artikel 102 des Statuts in die Besoldungsgruppe L/A 4 eingestuft worden sei, habe er nach den Vorschriften des Artikels 102 Nr. 4 Buchstabe b in seiner neuen Besoldungsgruppe Anspruch auf dieselbe Dienstaltersstufe, die er in der früheren Besoldungsgruppe innegehabt habe.

Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, die streitige Neueinstufung sei nicht auf eine Höherbewertung des Dienstpostens zurückzuführen, die Grundsätze des Urteils 70/63 zur Frage der Dienstaltersstufe seien daher nicht anwendbar. Dieses Urteil betreffe tatsächlich einen Fall der Höherbewertung eines Dienstpostens, während es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine Bewertung handle, da für Bedienstete, die wie der Kläger auf Vertragsbasis eingestellt worden seien, ein Dienstposten im Sinne des Statuts vor Inkrafttreten des Statuts nicht bestanden habe. Im übrigen sei es zwar bei EGKS-Beamten durchaus denkbar, daß — wie in der Rechtssache 70/63 — die Neueinstufung der durch das Statut eingeführten Dienstposten mehr oder weniger indirekt rückwirkende Kraft habe: Diese Lösung komme aber für Bedienstete nicht in Betracht, die vor dem Inkrafttreten des Statuts einer vertraglichen Regelung unterstanden hätten.

Deshalb sei für die Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Dienstaltersstufe nur der allgemeine Rechtsgrundsatz anwendbar, der den Statutsvorschriften auf diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit entnommen werden könne und im Rahmen des Möglichen jeden Bruch in der Kontinuität der Besoldungsprogression, auf die der Beamte während seiner gesamten Laufbahn Anspruch habe, verhindern solle.

Der Kläger erwidert, auch in dem vom Gerichtshof in der Rechtssache 70/63 entschiedenen Fall sei ungewiß, ob die Tätigkeit des Herrn Collotti einem ganz bestimmten Dienstposten der Sonderlaufbahn Sprachendienst entsprochen habe.

Was im übrigen die Unterscheidung zwischen der Statutsregelung und der prästatutarischen vertraglichen Regelung anbelangt, so hätten die Vertragsbediensteten in Wirklichkeit auch einer Statutsregelung unterstanden, von der sie keine Ausnahmen hätten verlangen können. Einmal seien an den Kläger eine Reihe von Verwaltungsakten ergangen, die nur in einer im wesentlichen statutarischen Regelung Platz hätten; zum anderen sei das Überleitungs-verfahren, dem die EGKS-Beamten und die Vertragsbediensteten der EWG unterworfen gewesen seien, für beide Gruppen im wesentlichen das gleiche gewesen.

Der Umstand, daß die Neueinstufung des Klägers rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts beschlossen worden sei, beweise in jedem Falle, daß diese Neueinstufung auch für die Beklagte eine Höherbewertung des Dienstpostens darstelle.

IV. V erfahren

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des General-anwalts hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Oktober 1965 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. November 1965 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Zur Zulässigkeit

Die Klage richtet sich gegen die Nichtbescheidung des Antrags oder der Beschwerde vom 30. Oktober 1964, womit der Kläger eine Änderung der ihm durch Verfügung vom 23. September 1963 zuerkannten Einstufung anstrebte. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei in Wahrheit gegen die Verfügung vom 23. September 1963 gerichtet und infolgedessen wegen Fristversäumnis unzulässig.

Nach Artikel 91 Nr. 2 des Beamtenstatuts sind Klagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der streitigen Maßnahme an den Beamten zu erheben. Anträge oder Beschwerden, die nicht innerhalb dieser Frist eingereicht werden, können daher den mit Fristablauf eintretenden Verlust des Klagerechts nicht hindern, Im vorliegenden Fall ist die Einstufungsverfügung vom 23. September 1963 dem Kläger spätestens am 30. September 1963 zugestellt worden. Sein Antrag oder seine Beschwerde vom 30. Oktober 1964 ist demnach erst nach Ablauf der in Artikel 91 Nr. 2 des Statuts vorgesehenen Dreimonatsfrist eingereicht.

Der Kläger macht geltend, er habe die Kommission nicht mit einer Beschwerde, sondern mit einem Antrag befaßt, der eine Rechtsbehauptung zum Gegenstand hat. Ein solcher Antrag brauche nicht notwendig innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht zu werden. Auf die Unterscheidung, die der Kläger zwischen den beiden in Artikel 90 des Statuts verwandten Begriffen trifft, braucht nicht näher eingegangen zu werden; denn weder eine Beschwerde noch ein Antrag ist geeignet, dem Beschwerdeführer oder Antragsteller eine neue Klagefrist zu eröffnen, wenn diese Rechtsbehelfe die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme betreffen, die innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht angefochten worden ist.

Der dem Kläger erteilte Zwischenbescheid, daß sein Antrag oder seine Beschwerde geprüft werde, ist nicht geeignet, die Frist des Artikels 91 erneut in Gang zu setzen. Ein solcher hinhaltender Bescheid kommt im Sinne von Artikel 91 der Nichtbescheidung gleich. Er konnte daher die Frist für die Klageerhebung nicht Wiederaufleben lassen.

Der Kläger macht ferner geltend, das am 7. Juli 1964 in einem Rechtsstreit zwischen dem Gerichtshof und einem seiner Beamten ergangene Urteil 70/63 stelle eine neue Tatsache dar. Dieses Urteil hat eine die Einstufung dieses Beamten betreffende individuelle Verfügung aufgehoben.

Die Rechtswirkungen eines im Streitverfahren ergehenden, einen Verwaltungsakt eines Organs aufhebenden Urteils des Gerichtshofes erstrecken sich jedoch nur auf die Prozeßparteien und auf diejenigen Personen, die von dem Verwaltungsakt selbst unmittelbar betroffen werden. Ein solches Urteil kann nur für diese Personen eine neue Tatsache darstellen und somit nur ihnen neue Klagefristen eröffnen. Da der Kläger nicht zu diesem Personenkreis gehört, ist die Klage unzulässig.

Kosten

Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70, hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden und gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, ausgenommen jedoch die Auslagen der Beklagten.