Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1965 – C-47/65
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1965:128
In dem Rechtsstreit
FRÄULEIN EDITH KALKUHL,
Beamtin des Europäischen Parlaments,
Hespérange, 15, Cité Holleschbierg,
Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fernand Probst, Luxemburg, 26, avenue de la Liberté, zugelassen in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT,
vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord und Herrn Jacques Fayaud als Prozeßbevollmächtigte,
Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäschen Parlaments, Luxemburg, 19a, rue Beaumont,
beklagte Partei,
wegen Zuerkennung einer bestimmten Dienstaltersstufe
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Präsidenten W. Strauß,
der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und R. Monaco,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt und Verfahren
Die Klägerin ist Gruppenleiterin im Sprachendienst des Europäischen Parlaments. Am 20. Dezember 1962 wurde sie rückwirkend zum 1. Januar 1962 in der Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 2 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Am 30. März 1965 reichte sie eine Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts ein mit dem Ziel, eine Berichtigung ihrer Einstufung zu erreichen. Sie erhielt am 9. April einen ablehnenden Bescheid und erhob daraufhin die vorliegende, am 8. Juli 1965 in der Kanzlei eingetragene Klage.
Am 14. Juli 1965 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) von Amts wegen abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet. Durch Beschluß vom 13. August 1965 hat er die Rechtssache 47/65 mit den Rechtssachen 42/65, 43/65, und 45/65 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit verbunden. Durch Beschluß vom 4. Oktober 1965 ist das Verfahren 47/65 von den verbundenen Rechtssachen 42/65, 43/65, 46/65 und 47/65 wieder abgetrennt worden. In der Sitzung vom7. Oktober 1965 haben die Parteien über die Zulässigkeit mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. November 1965 vorgetragen und beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,
— die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
— infolgedessen unter Änderung der ablehnenden Verfügung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 9. April 1965 zu erkennen, daß die Einstufung der Klägerin, wie sie am 20. Dezember 1962 vorgenommen wurde, fehlerhaft ist;
— zu erkennen, daß die Klägerin unter Gehaltsnachzahlung seit dem 1. Januar 1962 mit einem Dienstalter in der Stufe vom gleichen Tage in die Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 5 einzustufen ist;
— der beklagten Partei die Kosten aufzuerlegen.
In ihrer Stellungnahme zur Zulässigkeit der Klage, deren abgesonderte Erörterung die Zweite Kammer des Gerichtshofes. von Amts wegen angeordnet hat, beantragt die Klägerin, die Klage für zulässig zu erklären.
Die beklagte Partei stellt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage in das Ermessen des Gerichtshofes.
III. Angriffs - und Verteidigungsmittel zur Zulässigkeit
Die Klägerin macht geltend, die Klage sei nach Artikel 90 des Beamtenstatuts zulässig, da diese Vorschrift keine Frist vorsehe. Außerdem könne das Urteil Collotti als neue Tatsache angesehen werden, so daß die auf die Beschwerde der Klägerin ergangene Verfügung eine neue Entscheidung darstelle.
In mehreren Urteilen habe der Gerichtshof zwar entschieden, daß die Rechtswirkungen eines im Streitverfahren ergehenden, einen Verwaltungsakt aufhebenden Urteils des Gerichtshofes … sich außer auf die Prozeßpärteien nur auf diejenigen Personen [erstrecken], die von dem Verwaltungsakt selbst unmittelbar betroffen werden. Bei Inkrafttreten des neuen Statuts sei jedoch die Art und Weise der Überleitung der Bediensteten von allen Organen im gemeinsamen Einvernehmen festgelegt worden, was die Einheitlichkeit der individuellen Ernennungen gewährleistet habe. Man könne also die Auffassung vertreten, alle Ernennungs- und Einstufungsverfügungen seien aufgrund dieses Einvernehmens gemeinsame Verfügungen der Organe geworden, so daß jede einzelne von ihnen alle Organe unmittelbar betreffe. Nach Erlaß des Urteils Collotti hätten zwischen den Organen neue Verhandlungen stattgefunden, und auch diesmal sei ein gemeinsamer Beschluß gefaßt worden, der den verschiedenen Organen ein einheitliches Vorgehen im Einzelfall ermögliche. Man könne somit folgern, daß alle Organe durch den in der Sache Collotti angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen gewesen seien.
Die Klägerin macht ferner geltend, da das Urteil Collotti die den Ernennungsverfügungen vom Dezember 1962 zugrunde liegende Auslegung der Statutsvorschriften für fehlerhaft erklärt habe, verlange der Treu- und Glaubensgrundsatz, daß das Klagerecht hinsichtlich dieser Verfügungen wieder auflebe, auch wenn seit ihrer Zustellung bereits drei Monate verstrichen seien.
Die beklagte Partei hat die Entscheidung der Zulässigkeitsfrage sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Verfahren in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit der Klage
Die Klage vom 8. Juli 1965 richtet sich gegen die Verfügung des Präsidenten des Parlaments vom 9. April 1965, mit der dieser es abgelehnt hat, der Beschwerde der Klägerin vom 30. März 1965 gegen die Einstufungsverfügung vom 15. Juni 1962, zugestellt am 20. Dezember 1962, stattzugeben. Am 14. Juli 1965 hat der Gerichtshof von Amts wegen beschlossen, die Zulässigkeit der Klage vorab zu prüfen.
Nach Artikel 91 Nr. 2 des Beamtenstatuts sind Klagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der streitigen Maßnahme an den Beamten zu erheben. Beschwerden, die nicht innerhalb dieser Frist eingereicht werden, unterbrechen daher den Lauf der Frist nicht.
Im vorliegenden Fall ist die streitige Verfügung der Klägerin am 20. Dezember 1962 zugestellt, ihre Beschwerde vom 30. März 1965 somit mehr als zwei Jahre nach Ablauf der in Artikel 91 Nr. 2 des Statuts vorgesehenen Dreimonatsfrist eingereicht worden. Die Beschwerde hat daher die Frist nicht unterbrochen.
Der am 9. April 1965 erteilte Beschwerdebescheid der Anstellungsbehörde enthält nichts, was geeignet wäre, die Fristen des Artikels 91 erneut in Gang zu setzen. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die Verfügung vom 20. Dezember 1962 zu bestätigen, und konnte daher die Klagefrist nicht wieder eröffnen.
Die Klägerin macht ferner geltend, das am 7. Juli 1964 in einem Rechtsstreit zwischen der Verwaltung des Gerichtshofes und einem seiner Beamten, Herrn Collotti, ergangene Urteil 70/63 stelle eine neue Tatsache dar. Die Rechtswirkungen eines im Streitverfahren ergehenden, einen Verwaltungsakt eines Organs aufhebenden Urteils des Gerichtshofes erstrecken sich jedoch nur auf die Prozeßparteien und auf diejenigen Personen, die von dem Verwaltungsakt selbst unmittelbar betroffen werden. Ein solches Urteil kann nur für diese Personen eine neue Tatsache darstellen und somit nur ihnen neue Klagefristen eröffnen.
Da die Klägerin nicht zu diesem Personenkreis gehört, ist die Klage unzulässig.
Kosten
Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden und gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, ausgenommen jedoch die Auslagen des beklagten Organs.