Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1965 – C-3/65

ECLI:EU:C:1965:129

In dem Rechtsstreit

SOCIÉTÉ ANONYME MÉTALLURGIQUE D'ESPÉRANCE-LONGDOZ,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Lüttich, 60, rue d'Harscamp,

vertreten durch Generaldirektor Alexandre de Poisson und Direktor-Generalsekretär Albert Lamproye,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Mertens de Wilmars, zugelassen in Antwerpen,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,

Klägerin,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

vertreten durch ihren Rechtsberater Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Cyr Cambier, zugelassen am Appellationshof Brüssel,

Zustellunganschrift: Sitz der Hohen Behörde, Luxemburg, 2, place de Metz,

Beklagte,

wegen

in erster Linie Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten vom 13. November 1964, wonach die Klägerin verpflichtet ist, eine bestimmte Summe als Ausgleichsbeitrag für eingeführten Schrott zu zahlen;

hilfsweise Schadensersatzes für Amtsfehler der Beklagten,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Kammerpräsidenten L. Delvaux und W. Strauß (Berichterstatter),

der Richter: A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Lecourt und R. Monaco,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Vorgeschichte

1. a)Am 28. Dezember 1960 schloß die Klägerin mit der Aktiengesellschaft Phenix Works (nachstehend Phenix) einen Vertrag, der unter anderem insbesondere folgendes bestimmte:Die Klägerin verpflichtete sich, an Phenix Platinen und Bandeisen zu liefern.Die in Artikel III festgelegte Preisbestimmung (seil.: für Bandeisen und Platinen) gilt unter der Voraussetzung, daß Phenix der Firma Espérance-Longdoz eine Menge Schrott liefert, die 25 % der monatlichen Platinenlieferung und einem nach sechsmonatiger Laufzeit des Vertrages zu bestimmenden Prozentsatz der monatlichen Bandeisenlieferung von Espérance-Longdoz gleichkommt (dieser Prozentsatz wurde später auf 10 % festgesetzt); ,der Schrottpreis frei Seraing wurde auf 30 % des Grundpreises der eingeschmolzenen Platinen festgesetzt.Später wurde der Prozentsatz von 25 % auf 22 % herabgesetzt.Seit 1953 enthielten die von der Klägerin im Rahmen des genannten Vertrages an Phenix gerichteten Einzel-Auftragsbestätigungen nachstehende Klausel:Wie vereinbart übereignen wir Urnen nur das für Ihr Fertigerzeugnis erforderliche Material, bleiben aber Eigentümer des bei der Verarbeitung anfallenden Schrotts.b)Mit Wirkung vom 1. Januar 1956 schloß die Klägerin unter dem Datum des 6. September 1956 anstelle des vorgenannten einen neuen Vertrag mit Phenix, der folgendes bestimmte:die Klägerin verpflichtete sich, Bandeisen zum Weiterauswalzen an Phenix zu liefern;da die Klägerin Eigentümerin des bei der Verarbeitung des gelieferten Bandeisens durch Phenix anfallenden Schrotts … zu bleiben wünscht, verpflichtet sich Phenix, [ihr] monatlich … eine pauschal auf 10 % … des Gewichts des (von der Klägerin) im Vormonat gelieferten Bandeisens festgesetzte Schrottmenge zurückzuliefern … Dieser Schrott wird ab Phenix-Werk mit Lastwagen geliefert.c)Im Jahre 1957 schloß die Klägerin mit der Aktiengesellschaft Laminoirs de la Rochette (nachstehend La Rochette) brieflich eine Reihe von Verträgen über die Lieferung von Bandeisen, Grobblechen und Warmstraßen-Fehlwalzgut zum Wiederauswalzen ab; in ihren an La Rochette gerichteten Auftragsbestätigungen führte die Klägerin insbesondere aus: … Was den bei der Verarbeitung unseres Stahls anfallenden Schrott anbelangt, so bleibt dieser unser alleiniges Eigentum. Für diesen Auftrag ist die Schrottmenge auf … % des Ihnen gelieferten Materials festgesetzt. Es besteht Einigkeit darüber, daß Sie diesen Schrott in Ihrem Werk für uns zur Abholung bereithalten.

2. Die Klägerin betrachtete den genannten Schrott als Eigenaufkommen im Sinne der Grundsatzentscheidungen zur Schaffung der Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott und hielt ihn daher für nicht beitragspflichtig. Nach Auffassung der Beklagten dagegen handelte es sich um beitragspflichtigen Zukaufschrott. Da beide Parteien auf ihrem Standpunkt beharrten, machte die Klägerin ihre Auffassung in einer ersten Klage (24/63) geltend, die der Gerichtshof durch Urteil vom 6. Dezember 1963 für unzulässig erklärte.

3. Mit ihrer am 21. Dezember 1964 zugestellten Entscheidung vom 13. November 1964 verwarf die Beklagte die These der Klägerin und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung eines Betrags von 12608323 bfrs. Nach der Entscheidungsbegründung stellt dieser Betrag die Differenz dar zwischen

dem Betrag von 17587340 bfrs, den die Klägerin als Ausgleichsbeitrag für den streitigen Schrott zu zahlen habe, und

den Beträgen von 1455434 bfrs und 3523583 bfrs, die der Klägerin als Preisausgleich und für zuviel gezahlte Beiträge zugestanden hätten, wenn der betreffende Schrott nicht der Beitragspflicht unterläge.

4. Am 19. Januar 1965 reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein.

II. Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

A — auf die Nichtigkeitsklage hin

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, und zwar nicht nur, soweit sie die Klägerin zur Zahlung von 12008323 bfrs verpflichtet, sondern auch, soweit sie zwangsläufig die Veranlagung der Klägerin zu Ausgleichsbeiträgen in Höhe von 17587340 bfrs einschließt;

B — die Schadensersatzklage

für zulässig und begründet zu erklären, soweit die Nichtigkeitsklage abgewiesen werden sollte, und

in erster Linie die Hohe Behörde zu verurteilen, an die Klägerin 17587340 bfrs Schadensersatz zu leisten;

hilfsweise die Hohe Behörde zu verurteilen, an die Klägerin — vorbehaltlich einer etwaigen Erhöhung oder Herabsetzung im Lauf des Verfahrens — 6998000 bfrs Schadensersatz zu leisten;

in beiden Fällen nebst den Verzugszinsen, welche die Hohe Behörde etwa auf den Ausgleichsbeitrag von der Klägerin verlangen sollte;

äußerst hilfsweise vor Entscheidung des Rechtsstreits ein Gutachten eines oder dreier Sachverständiger einzuholen,

1. über den normalerweise zu erwartenden Einfluß des Ausgleichsbeitrags für Schrott oder zumindest der Kenntnis von der Beitragspflichtigkeit des streitigen Schrotts auf die finanziellen und technischen Bedingungen der von der Klägerin mit Phenix und/oder La Rochette abgeschlossenen Lieferverträge und über den Schaden, Verlust oder entgangenen Gewinn, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß die Verträge geschlossen wurden, ohne daß den Partnern die Beitragspflichtigkeit des streitigen Schrotts bekannt war;

2. über die finanzielle Belastung und den Verlust, die sich für die Klägerin daraus, daß sie die Beitragsbelastung für den streitigen Schrott nicht in ihren Bilanzen der Jahre 1954 bis 1959 berücksichtigen konnte, in steuerlicher Hinsicht, im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung Nr. 7/61 und aus allen anderen Gründen ergeben, aus denen diese Belastung durch die verspätete Beitragsveranlagung erschwert werden konnte,

und den Sachverständigen aufzugeben, alle schlüssigen Fragen der Parteien zu beantworten;

über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.

In ihrer Erwiderung

beharrt die Klägerin auf ihren Nichtigkeits- und Kostenanträgen

und beantragt außerdem

B — auf den Schadensersatzantrag

…soweit die Nichtigkeitsklage abgewiesen werden sollte,

in erster Linie die Hohe Behörde zu verurteilen, an die Klägerin 17587340 bfrs Schadensersatz zu zahlen;

hilfsweise die Hohe Behörde zu verurteilen, an die Klägerin 6998000 bfrs Schadensersatz zu zahlen;

in beiden Fällen nebst etwaigen Verzugs- oder Ausgleichszinsen, welche die Hohe Behörde auf den Ausgleichsbeitrag von der Klägerin verlangen sollte, zumindest nebst Verzugsoder Ausgleichszinsen zu 5,5 % oder einem anderen vom Gerichtshof zu bestimmenden Satz und von einem vom Gerichtshof festzusetzenden Zeitpunkt an;

weiter hilfsweise vor Entscheidung des Rechtsstreits ein Gutachten eines oder dreier Sachverständiger zu dem im Klageantrag bezeichneten Beweisthema und zu folgenden weiteren Fragen einzuholen:

1. dazu, ob die Klägerin technisch in der Lage gewesen wäre, im Rahmen der von ihr mit Phenix abgeschlossenen Verträge das Beizen des Bandeisens in ihren eigenen Werken vorzunehmen und in welcher Höhe die Klägerin Beiträge hätte einsparen können, wenn sie dies getan hätte;

2. dazu, inwieweit sich die Wertminderung des Schrotts infolge seiner Einbeziehung in die Beitragspflicht normalerweise auf die Festsetzung des Preises in den von der Klägerin mit Phenix und La Rochette abgeschlossenen Verträgen auswirken mußte;

ferner zu allen weiteren, das Bestehen und die Höhe des Schadens betreffenden Fragen, die der Gerichtshof für sachdienlich erachtet;

äußerst hilfsweise die Klägerin zum Beweis mit allen zulässigen Beweismitteln, insbesondere durch Zeugen, dafür zuzulassen, daß bei der im November 1950 von der Schweizerischen Treuhandgesellschaft in den Werken der Klägerin durchgeführten Kontrolle das Problem des von Phenix und La Rochette stammenden Schrotts aufgeworfen wurde und daß die Klägerin hierbei Zusicherungen über die Nichteinbezichung dieses Schrotts in die Beitragspflicht erhielt;

sodann das Verfahren nach den geltenden Vorschriften fortzusetzen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung,

1. die Nichtigkeitsklage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet zu erklären;

2. die Hauptanträge sowie die hilisweise und äußerst hilfsweise gestellten Anträge der Schadensersatzklage — ebenso wie diese Klage selbst — für unzulässig und unbegründet zu erklären;

3. die Klage infolgedessen abzuweisen und die Klägerin zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.

In der Gegenerwiderung bleibt die Beklagte bei ihren Anträgen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Nichtigkeitsklage

1. Erste Rüge: Verletzung der Grundsatzentscheidungen

Die Klägerin führt aus, der streitige Schrott sei zu keinem Zeitpunkt Eigentum eines anderen Unternehmens gewesen. Die Beklagte habe daher durch die Einbeziehung dieses Schrotts in die Ausgleichsbeitragspflicht gegen die Grundsatzentscheidungen verstoßen, wonach dieser Beitrag nur für Zukaufschrott zu berechnen sei.

a) Die angefochtene Entscheidung gehe zu Unrecht davon aus, daß die streitigen Verträge

in sich widersprüchlich sind, da sich das Unternehmen einerseits das Eigentum vorbehält, sich andererseits aber der üblichen Klauseln eines Kaufvertrags bedient, nämlich der Bestimmung von Menge, Preis und Lieferort

und

daß daher nicht nur vom Eigentums-Begriff ausgegangen werden darf, sondern auch der den Verträgen zugrunde liegende Sachverhalt in Betracht zu ziehen ist.

Es bestehe kein Widerspruch, denn die von der Beklagten hervorgehobenen Punkte seien keine spezifischen Bestandteile eines Kaufvertrags, sondern könnten sich in jedem beliebigen Vertrag finden, der die tatsächliche Rückgabe eines Gegenstands vorsieht.

Außerdem ist es der offensichtliche gemeinsame Wille der Parteien, der Klägerin das Eigentum an den Abfällen vorzubehalten. Diese Klausel schließt jeden Gedanken an einen Kauf oder Rückkauf des Schrotts aus.

Die Verträge bestimmten weder einen zu zahlenden Preis noch selbst einen Verrechnungspreis; sie berücksichtigen lediglich den Wert des Schrotts im Preis der Platinen- und Bandeisenlieferungen weil dem Käufer gerade wegen der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts … weniger geliefert wird, als es zunächst den Anschein hat.

Nachstehende Erwägung der angefochtenen Entscheidung :

der Schrott stellt weder ein Erzeugnis noch ein Nebenerzeugnis des verbrauchenden Unternehmens dar, sondern bildet ein industriell anderes Nebenerzeugnis des ursprünglichen Halbzeugs; und dieses Nebenerzeugnis entsteht während der Fertigung eines anderen, weiterverarbeitenden Unternehmens in einem Stadium der Verarbeitung, an dem das schrottverbrauchende Unternehmen nicht beteiligt ist,

sei nicht schlüssig, denn sie treffe auch auf den Schrott zu, der anläßlich eines Lohnwalzvertrags im Walzwerk anfalle und an den Besteller zurückgehe. Die Beklagte selbst stelle jedoch diesen Schrott vom Ausgleichsbeitrag frei. Außerdem sei die genannte Erwägung im Hinblick auf das tatsächliche Vorliegen eines Eigentumsvorbehalts an diesen Nebenerzeugnissen belanglos.

Schließlich sei das in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Argument, wonach

die streitigen Verträge der Klägerin vor allem eine Versorgung mit Schrott gegen Festsetzung eines Preises gewährleisten sollen,

unzutreffend, da sich das Versorgungsstreben ebenso leicht mit der Struktur eines Eigentumsvorbehaltsvertrags wie mit derjenigen eines Liefervertrags vereinbaren lasse.

b) Zu Unrecht bestreite die Beklagte auch die Gültigkeit der streitigen Klausel nach belgischem Recht. Hierzu führt die Klägerin insbesondere aus:

Artikel 546 des belgischen Code civil stelle zwar den Grundsatz des Zuwachses (accession) auf, indem er erkläre, das Eigentum an einer Sache gebe Anspruch auf das, was die Sache hervorbringt und was sich mit ihr vereinigt, aber die Parteien könnten auch Abweichendes vereinbaren. Aus dieser Bestimmung lasse sich also nicht entnehmen, daß ein gesondertes Eigentumsrecht an einem unbestimmten wesentlichen Bestandteil einer Sache nach belgischem Recht unmöglich sei. Die Möglichkeit eines gesonderten Eigentums an wesentlichen Bestandteilen einer Sache wird übrigens unter bestimmten Voraussetzungen allgemein anerkannt, wie es zahlreiche Anwendungen beim Erbbaurecht, beim Nießbrauch, beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag und beim Erbpachtrecht beweisen.

Die Beklagte habe zwar grundsätzlich Recht mit ihrer Behauptung, daß sich jeder Eigentumsvorbehalt mit dem Wesen des Eigentumsrechts vereinbaren lassen müsse, aber sie wende diesen Grundsatz allzu starr an. Insbesondere wenn sie das Eigentumsrecht als absolut und ausschließlich bezeichne, sei dies im Wirtschaftsrecht der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts eine erstaunliche Behauptung.

Selbst wenn — quad non — das belgische Recht keinen Eigentumsvorbehalt an unbestimmten wesentlichen Bestandteilen einer Sache zulassen sollte, würde dieser Rechtssatz auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein; denn der streitige Schrott läßt sich nicht als ein nach Qualität und Quantität unbestimmter wesentlicher Bestandteil der gelieferten Sache ansehen, an dem ein gesondertes Eigentum nicht möglich wäre, da der Vertragsgegenstand die Abtrennung des Schrotts notwendigerweise einschließt; diese Trennung führt keineswegs zur Zerstörung der Substanz der gelieferten Sache, sondern ist erforderlich, um dieser Sache ihren vollen Wert zu verleihen; außerdem erstreckt sich der Vorbehalt auf bestimmte — oder doch wenigstens bestimmbare — Mengen und Qualitäten.

Der Einwand, daß das gesonderte Eigentum an einem abtrennbaren und bestimmbaren Bestandteil erst im Augenblick der Abtrennung entstehe, greife nicht durch. Denn einerseits setzt diese These die Lösung der Frage, ob ein gesondertes Eigentum an wesentlichen Bestandteilen möglich ist oder nicht, in dem von der Beklagten gewünschten Sinn a priori voraus, andererseits würde sie, als zutreffend unterstellt, das Vorbringen der Klägerin nicht entkräften, denn in diesem Fall entsteht das getrennte Eigentum an dem Schrott durch Verarbeitung; durch das Auswalzen der Platine ist eine Sache neuer Art, der Schrott, entstanden … Und die neue Sache ist von ihrer Entstehung an Eigentum desjenigen, dem das Gesetz oder der Parteiwille das Eigentum zuweist.

Das belgische Recht weiche in dieser Hinsicht von § 93 des deutschen BGBab, den der Gerichtshof seinen Urteilen 17—20/61 und 19/61 zugrunde gelegt habe; somit gehe der in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Hinweis auf diese Urteile fehl. Die Beklagte könne nicht behaupten, die Prozentsätze der zu

liefernden Schrottmengen seien ohne Rücksicht auf die wirkliche Menge der Abfälle bestimmt worden; denn die in den Verträgen genannten Zahlen seien anhand der konkreten Erfahrung festgelegt worden. Auch wenn Phenix oder La Rochette sich verpflichtet haben sollten, mehr als die unter Eigentumsvorbehalt stehende Menge zu liefern, so könnte dies nur zur Beitragspflichtigkeit dieser zusätzlichen Menge führen.

Falls die Beklagte geltend machen wolle, daß die Vertragspartner der Klägerin berechtigt seien, anderen als den von den fraglichen Erzeugnissen stammenden Schrott zu liefern, so sei dem entgegenzuhalten :

diese Annahme entspreche nicht der Wirklichkeit;

sie sei nicht schlüssig, denn die Beklagte verlange ja auch nicht, daß der in Ausführung einer Lohnveredelung an den Besteller zurückgelieferte Schrott mit dem angefallenen Schrott identisch sei; sie habe dies niemals nachgeprüft. Ja, wenn der Besteller den Schrott dem Verarbeiter überläßt, so gestattet die Hohe Behörde, daß der Besteller von seinem beitragspflichtigen Schrottbestand die gleiche Menge an Zukaufschrott als verkauft absetzt, die aufgrund des Lohnarbeitsvertrags bei dem Verarbeiter verbleibt.

Die Beklagte entgegnet, sowohl in der angefochtenen Entscheidung als auch in den von ihr angeführten Urteilen seien die aus dem innerstaatlichen Recht hergeleiteten Argumente nur als Hilfsbegründung angeführt. In erster Linie sei bei der Lösung der hier gestellten Fragen vom Gemeinschaftsrecht auszugehen.

a) Die streitigen Klauseln stellten sich als eine Verpflichtung von Phenix und La Rochette dar, die Schrottabfälle an die Klägerin zu verkaufen; der Rückgriff auf den Begriff des Eigentums sei nur ein Kunstgriff. Die im vorliegenden Fall gegebene tatsächliche Lage unterscheide sich von derjenigen eines Lohnarbeitsvertrags.

Denn:

Der Eigentumsvorbehalt erstrecke sich auf pauschal bestimmte Schrottmengen. Würden diese Prozentsätze nicht erreicht, so müsse der Käufer der Platinen, Bandeisen usw. anderen Schrott als den bei der Verarbeitung des genannten Halbzeugs angefallenen liefern; würden die Prozentsätze überschritten, so behalte der Käufer den überschüssigen Schrott.

Die Erwerber der Platinen und des Bandstahls verpflichten sich also nicht, einen Bestandteil der ihnen verkauften Sache zurückzugeben, der durch Verbindung oder Anwachsung in sich eine Sache darstellte. Sie verpflichten sich, … die Klägerin mit einer vorher bestimmten Schrottmenge zu versorgen…

Die Behauptung, mit der die Klägerin dieses Argument zu entkräften sucht, daß nämlich auch bei der Lohnveredelung eine Vertretbarkeit der Abfälle gegeben sei, gehe fehl; denn die Beklagte habe in diesem Fall den Aspekt cler Vertretbarkeit keineswegs vernachlässigt, im übrigen sei der Vergleich unzutreffend.

b) Anhand einer eingehenden Untersuchung des belgischen Rechts bemüht sich die Beklagte um den Nachweis, daß die streitigen Klauseln nichtig seien, weil sie sich mit der Natur der dinglichen Rechte nicht vereinbaren ließen.

Der Hinweis der Klägerin auf die Regelung des Eigentumszuwachses (accession) gehe fehl; es sei keineswegs erforderlich, diese Vorschriften heranzuziehen, um die Auffassung der Beklagten zu rechtfertigen. Ganz im Gegenteil, nach der überwiegenden Meinung der belgischen Autoren wird zu Unrecht angenommen, daß der Eigentümer einer Sache aufgrund des Zuwachsrechts (accession) Eigentümer des Erzeugnisses der Sache wird. Das Erzeugnis der Sache gehört dem Eigentümer vielmehr allein schon in Ausübung seines Eigentumsrechts, nämlich des jus fruendi. Im vorliegenden Fall habe daher der Käufer der Platinen usw. nicht in Abweichung vom Zuwachsrecht darauf verzichtet, Eigentümer des Schrotts zu werden. Er hat vielmehr sein Eigentum an diesem Schrott durch eine Verfügung wieder zurückübertragen.

Das Eigentumsrecht sei ein ausschließliches Recht. Daher könnten nicht mehrere gleichzeitig das Nutzungs- und Verfügungsrecht an einer Sache haben (mit Ausnahme des Falls des Miteigentums, der hier nicht zur Debatte stehe); vgl. Artikel 644 des belgischen Code civil.

Im vorliegenden Fall aber habe der Erwerber an dem Halbzeug ein Verfügungsrecht ausgeübt, das er durch die Weiterverarbeitung betätigt hat. Die Ausübung dieses Rechts konnte nicht zum Gegenstand eines das Eigentum an der Sache, über die deren Eigentümer in Ausübung seines ausschließlichen Rechts in dieser Weise verfügt hatte, betreffenden Vorbehalts gemacht werden.

In keinem Fall sei nach dem Gesetz ein gesondertes Eigentumsrecht an unbestimmten und substantiell nicht abtrennbaren Bestandteilen einer Sache möglich.

2. Zweite Rüge: Unzuständigkeit, Verletzung der Artikel 5 Absatz 1 und 83 EGKS-Vertrag

Die Klägerin macht geltend, wenn die angefochtene Entscheidung die Behauptung enthalte, es würde die Unternehmen einiger

Staaten zu Herren über die Anwendbarkeit des einschlägigen Gemeinschaftsrechts machen, wenn das innerstaatliche Recht für maßgebend erklärt würde, so überschreite die Beklagte damit ihre Zuständigkeit und verkenne die zwangsläufige Begrenztheit ihrer Eingriffe; denn da die EGKS nur eine Teilintegration verwirklicht habe, müsse die Beklagte die zwischen den innerstaatlichen Rechtsordnungen bestehenden Abweichungen anerkennen, soweit diese keine verbotene Diskriminierung darstellten. Diese Verpflichtung bestehe zumindest auf dem Gebiet des Preisausgleichs, denn die Beklagte habe zur Definition des nicht beitragspflichtigen Schrotts ein Kriterium gewählt, dem nur in den innerstaatlichen Rechtsordnungen eine Rechtswirklichkeit entspricht, nämlich den Eigentumsbegriff.

Die Beklagte könne auch nicht behaupten, unter den Zivilrechtsordnungen der Mitgliedstaaten sei der Vorrang derjenigen zu geben, die die weiteste Auslegung des Begriffs Zukaufschrott zulasse.

Die Beklagte entgegnet, es widerspreche dem durch die Grundsätze der Solidarität und der Gleichheit gekennzeichneten Geist der Ausgleichseinrichtung, die Gewährung oder Verweigerung einer Beitragsbefreiung von der Zugehörigkeit des betreffenden Unternehmens zu einem bestimmten Mitgliedstaat abhängig zu machen. Aus analogen Gründen dürfe sich der Beitrag auch nicht danach richten, welche vertragliche Vereinbarung die schrottverbrauchenden Firmen gewählt hätten. Die Hohe Behörde überschreite daher keineswegs ihre Zuständigkeit, wenn sie die Kriterien für eine einheitliche Beitragsveranlagung aufstelle.

Die angefochtene Entscheidung stimme mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes überein, der

die Ansicht vertreten habe, es seien die aus den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten abgeleiteten allgemeinen Grundsätze heranzuziehen, soweit sie sich mit den Erfordernissen der betreffenden finanziellen Einrichtung vereinbaren ließen;

erklärt habe, der Begriff Zukaufschrott sei weit 'auszulegen, das heißt unter Einbeziehung auch der Fälle, in denen zwar kein Kauf stricto sensu vorliege, wohl aber ein vergleichbarer Sachverhalt. Im vorliegenden Fall genüge daher die Feststellung, daß es sich um eine Schrottbewegung zwischen verschiedenen Unternehmen handele und daß die streitigen Abfälle aus einer Produktionstätigkeit eines anderen schrottverbrauchenden Unternehmens hervorgegangen seien.

Im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtskraft in Verbindung mit denen der Nichtdiskriminierung sei die Hohe Behörde außerdem gehalten, die vom Gerichtshof für die Entscheidung eines Einzelfalls herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze auf alle entsprechend gelagerten Fälle anzuwenden.

3. Dritte Rüge: Verletzung der Artikel 3 Buchstaben a, b und d, 4 Buchstabe b und 15 EGKS-Vertrag

Die Klägerin führt aus:

a) Die Beklagte habe dadurch eine Diskriminierung bewirkt, daß sie den streitigen Schrott in den Preisausgleich einbezogen, aber den Schrott, der nach Ausführung eines Lohnarbeitsvertrags an den Besteller zurückgelangt, freigestellt habe; auf diese Weise habe sie gegen Artikel 4 Buchstabe b verstoßen, denn im Hinblick auf die Ziele der Ausgleichseinrichtung seien die beiden Fälle völlig miteinander vergleichbar.

Beide Male

stelle der angefallene Schrott ein Nebenerzeugnis des ursprünglichen Halbzeugs dar,

übertrage das schrottverbrauchende Unternehmen die Trennung von Stahl und Abfall vertraglich einem anderen Unternehmen;

(gelange) durch den Verbrauch des angefallenen Schrotts ein Nebenerzeugnis des schrottverbrauchenden Unternehmens in den Produktionskreislauf dieses Unternehmens;

(bedeute) die Gewinnung des Schrotts eine Verbesserung des Ertrags innerhalb ein und desselben Unternehmens.

Die angefochtene Entscheidung habe sich nun gerade auf einige dieser Gesichtspunkte gestützt, um die Beitragsveranlagung der Klägerin zu rechtfertigen.

Außerdem werde die Beitragslast noch dadurch erhöht, daß Unternehmen, die im Lohnveredelungsverfahren arbeiten lassen, freigestellt seien.

Schließlich wiederholt die Klägerin hier ihr Vorbringen zu der für das Lohnveredelungsverfahren getroffenen Regelung (vgl. oben Ziffer 1).

b) Außerdem verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Verpflichtungen der Beklagten aus Artikel 3 Buchstaben a, b und d des Vertrages, insbesondere gegen

Buchstabe a, denn sie bestraft eine Maßnahme, die dazu beiträgt, die regelmäßige Schrottversorgung der Unternehmen auf rationellste Weise sicherzustellen, und dies gerade unter dem Vorwand, daß der Eigentumsvorbehalt einem Versorgungsstreben entspreche,

und Buchstabe b, indem sie den streitigen Schrott mit Beiträgen belaste, den sogenannten Lohnwalzschrott aber freistelle.

c) Schließlich habe die Beklagte gegen Artikel 16 verstoßen. Im Hinblick auf das erste Verfahren vor dem Gerichtshof (verbundene Rechtssachen 23, 24 und 52/63 RsprGH IX 473 ff.) und darauf, daß die Klägerin sowohl in diesem Verfahren als auch anläßlich der früheren Fühlungnahmen ausdrücklich die Frage aufgeworfen hatte, ob der unter Eigentumsvorbehalt stehende und der bei einem Lohnarbeitsvertrag anfallende Schrott hinsichtlich der Beitragspflichtigkeit gleich zu behandeln seien, durfte die angefochtene Entscheidung dieses Problem nicht stillschweigend übergehen. Dies gelte um so mehr, da die Beklagte im genannten Verfahren ausdrücklich erklärt habe, sie werde ihrerseits nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten eines internen Verfahrens eine Entscheidung erlassen, und die Klägerin diese Erklärung zur Kenntnis genommen habe.

Die Beklagte entgegnet:

zu a): Dieser Teil der Rüge sei unzulässig, da die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nicht von Gründen berührt werden kann, auf die er nicht gestützt ist. Er sei auch unbegründet, da die beiden von der Klägerin genannten Tatbestände sich sowohl in rechtlicher (1.) als auch in wirtschaftlicher Hinsicht (2.) voneinander unterschieden, denn:

1. Im Fall der Lohnarbeit bleibe der Besteller jederzeit Eigentümer der für seine Rechnung verarbeiteten Ware;

2. nicht aufs Geratewohl, sondern mit Überlegung wird zwischen diesen beiden (Methoden) gewählt. Die Eigenart der beiden Vertragstypen zeigt sich in ihren Rechtswirkungen und deren Ausstrahlungen auf die wirtschaftliche Lage der Vertragspartner, sei es auch nur hinsichtlich der sehr unterschiedlichen Verteilung des Risikos.

zu b): Die Rüge der Verletzung von Artikel 3 Buchstabe b werde durch das Vorbringen der Beklagten zu a widerlegt. Die These der Klägerin zu der angeblichen Verletzung von Buchstabe a des genannten Artikels laufe auf die Behauptung hinaus, daß jede Schrottversorgung beitragsfrei bleiben müsse.

zu c): Die Rüge sei unzulässig, da sie nicht von der Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgehe; sie sei auch unbegründet, denn nachdem einmal feststehe, daß die Eigentumsvorbehaltsklausel weder tatsächlich noch rechtlich anzuerkennen sei, finde die beanstandete Beitragsveranlagung im Wortlaut der angefochtenen Entscheidung eine ausreichende Rechtfertigung.

Zur Frage der Zulässigkeit erwidert die Klägerin:

der unter a behandelte Teil der Rüge richte sich gegen eine verbotene Diskriminierung, sei also eine materielle Rüge und daher selbstverständlich zulässig;

die zu c geltend gemachte Einrede beruht auf einem Sophismus; es handle sich ja gerade um die Frage, ob die der Entscheidung beigegebene Begründung eine wirkliche, ernst zu nehmende Begründung sei.

4. Vierte Rüge: Rechtswidrigkeit der Grundsatzentscheidungen über die Ausgleichseinrichtung

Die Klägerin meint, wenn einzuräumen wäre, daß die Grundsatzentscheidungen durch die angefochtene Entscheidung korrekt angewandt worden seien, so müßten jene ihrerseits aus den in der zweiten und dritten Rüge dargelegten Gründen rechtswidrig sein, da sie nämlich

die Eigentumsvorschriften der innerstaatlichen Rechtsordnungen außer acht ließen und

gegen Artikel 3 und 4 des Vertrages verstießen.

Die Beklagte meint, ihre Einwände gegen die zweite und dritte Rüge hätten auch für diese Rüge Gültigkeit.

B — Schadensersalzklage

1. Amtsfehler

Die Klägerin trägt vor, sollte die angefochtene Entscheidung als rechtmäßig anzusehen sein, so hätte die Beklagte doch einen Amtsfehler begangen, der sich aus der Vorgeschichte ergäbe.

Seit 1953 sei der Marktabteilung der Beklagten der erste mit Phenix abgeschlossene Vertrag bekannt gewesen.

Im November 1956 habe die von der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott beauftragte Schweizerische Treuhandgesellschaft bei der Klägerin eine Kontrolle der Schrotteingänge ihres Werks vorgenommen. Diese Eingänge … sind nun aber in einem einzigen Eingangsbuch eingetragen, … in dem der von Phenix und der von La Rochette stammende Schrott unter einer in großen Buchstaben gehaltenen Überschrift aufgeführt sind (die Klägerin legt fotokopierte Auszüge aus diesem Eingangsbuch vor). Infolgedessen gibt es nur zwei Möglichkeiten:

entweder habe die genannte Gesellschaft ihre Kontrolle nicht wirklich durchgeführt; dann liege eine grobe Fahrlässigkeit vor, für die die Beklagte hafte;

oder — und dies treffe zu — sie habe ihre Aufgabe korrekt erfüllt; in diesem Fall müsse sie bemerkt haben, daß es sich um von außerhalb angelieferten Schrott handelte, der nicht als beitragspflichtig gemeldet worden war.

Angenommen, das Kontrollorgan hätte — was nicht der Fall sei — trotz dieser Feststellungen die Frage nicht aufgeworfen, auch dann läge' ein Amtsfehler vor; denn ein solches rechtserhebliches Schweigen wäre geeignet gewesen, die Klägerin irrezuführen. Tatsächlich aber sei die Klägerin damals in jeder Hinsicht beruhigt worden.

Der Hinweis der Beklagten auf ihr Schreiben vom 18. Dezember 1957 an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher (GBSV), das im Amtsblatt vom 1. Februar 1958 veröffentlicht wurde, gehe fehl:

Einmal habe dieses Schreiben die Überzeugung der Klägerin nicht erschüttern können, denn die Beklagte selbst habe es nicht wortgetreu angewandt, da sie den bei Lohnarbeiten — d.h. in einem Unternehmen mit anderem Firmennamen als dem des schrottverbrauchenden Unternehmens — anfallenden Schrott als Eigenaufkommen angesehen habe. Außerdem sei es in dem genannten Schreiben im wesentlichen um die Frage des Konzernschrotts gegangen, die mit dem Fall der Klägerin nichts zu tun habe.

Andererseits, selbst wenn das Schreiben die Klägerin hätte warnen können, so wäre es doch sehr verspätet ergangen: Dié Ausgleichseinrichtung sei am 30. November 1958 zu Ende gegangen; aber die ..Zeitspanne, Innerhalb deren aus diesem Schreiben praktische -Schlußfolgerungen gezogen werden konnten, war in Wirklichkeit erheblich kürzer, denn die letzten beitragspflichtigen Schrottmengen, d.h. die Ende November 1958: eingegangenen Mengen, rührten von Halbzeug her, das weit früher an Phenix oder La Rochette geliefert worden war. Der gleiche Einwand gelte in noch, stärkerem Maß für die am 30. Juli 1958 im Amtsblatt veröffentlichte Entscheidung Nr. 13/58.

Erst bei der im November/Dezember 1959, also nach Beendigung der Ausgleichseinrichtung, vorgenommenen Kontrolle habe die Schweizerische. Treuhandgesellschaft zum erstenmal Vorbehalte hinsichtlich der Nichtveranlagung des streitigen Schrotts gemacht, indem sie diesen in ihrem Bericht unter der Rubrik ungeklärte Differenzen aufgeführt habe.

Hieraus sei zwingend auf eine Fahrlässigkeit der Beklagten zu schließen, denn diese habe

zunächst weder Stellung genommen noch die Klägerin auf das Problem hingewiesen,

sodann, seit 1956, das Problem fehlerhaft gelöst und ausdrückliche Zusicherungen gegeben oder geben lassen, die ihre Verwaltungsunterworfenen normalerweise beruhigen mußten; dabei wäre es ihre Pflicht gewesen, sie genau zu unterrichten oder doch wenigstens die Unternehmen darauf hinzuweisen, daß es sich hier um eine komplizierte und heikle Frage handelte.

Die Beklagte bestreitet, daß ein Amtsfehler vorliege und daß die Klägerin habe irregeführt werden können. Sie schildert und beurteilt die Vorgeschichte wie folgt:

Als die Marktabteilung im Jahre 1953 von dem ersten zwischen der Klägerin und Phenix abgeschlossenen Vertrag Kenntnis erhalten habe, sei dies im Rahmen von Bestimmungen des EGKS-Vertrags geschehen, die mit dem Preisausgleich für Schrott nichts zu tun hätten. Außerdem habe jener erste Vertrag einen Eigentumsvorbehalt an keiner Stelle ausdrücklich erwähnt.

Es ist ausgeschlossen, daß die Bediensteten der Schweizerischen Treuhandgesellschaft der Klägerin ausdrückliche Zusicherungen gegeben hätten, denn sie hätten sie gar nicht geben können, und hätten sie derartige Äußerungen getan, so wären diese rein persönlicher Art gewesen, Ihr Auftrag lag nämlich genau fest: sie waren nicht ermächtigt, aus den von ihnen in Erfahrung gebrachten Daten rechtliche Folgerungen zu ziehen. Das Problem ist zudem von den Beauftragten der Schweizerischen Treuhandgesellschaft nicht angeschnitten worden.

Im übrigen sei der zweite Vertrag der Klägerin mit Phenix noch vor der Kontrolle des Jahres 1956 abgeschlossen worden. Die Haltung der Kontrollbeauftragten gegenüber den von der Klägerin übernommenen Verpflichtungen wurde damit irrelevant.

Die späteren Schritte der Beklagten (das am 1. Februar 1958 im Amtsblatt veröffentlichte Schreiben, die Entscheidung Nr. 13/58 und die zweite Kontrolle bei der Klägerin) sind ganz offenkundig auf die Heranziehung des streitigen Schrotts zum Ausgleichsbeitrag gerichtet gewesen … Die Klägerin hat entweder ihre Vertrage ohne Rücksicht auf alle Stellungnahmen der Hohen Behörde geschlossen oder sie hat zu dem Schluß gelangen müssen, daß der streitige Schrott beitragspflichtig war. Dabei geht die Beklagte mit der Klägerin davon aus, daß das genannte Schreiben strenger habe erscheinen müssen als die spätere Verwaltungspraxis. Sie folgert hieraus aber, daß die Klägerin um so mehr durch dieses Schreiben hätte gewarnt werden müssen. Die Entscheidung Nr. 13/58, in der die Beklagte sich für berechtigt erklärt habe, alle Beschlüsse der Brüsseler Organe rückgängig zu machen, habe für die Klägerin ein neues Alarmsignal sein müssen.

Zu ihren Kontrollen schließlich sei die Beklagte keineswegs im Interesse der Ausgleichspflichtigen gehalten gewesen. Ferner muß im Falle einer Kollission zwischen Einzel- und Gesamtinteresse letzteres auf jeden Fall gewahrt werden, insbesondere, wenn es darum geht, einer Unbilligkeit abzuhelfen und Diskriminierungen zwischen schrottverbrauchenden Unternehmen zu beheben. Diese Grundsätze entsprächen der Rechtsprechung des Gerichtshofes.

2. Schaden und Kausalzusammenhang

Die Klägerin erklärt, bei rechtzeitiger Kenntnis des jetzigen Standpunkts der Beklagten hätte sie anders gehandelt; jedenfalls aber würde sie finanziell besser gestellt sein.

In diesem Zusammenhang sind nach ihrer Ansicht drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, die sich auch miteinander verbinden ließen:

entweder sie hätte die Verträge so gestaltet, daß das Beizen der Bandstähle bei ihr besorgt worden wäre; bei ihrem Hinweis auf diese technische Möglichkeit räumt sie ein, daß diese Ausgestaltung des Vertrages vernünftigerweise nur für das Beizen der Bandstähle, nicht aber für die Lieferung der Platinen in Betracht gezogen werden konnte. Es treffe daher zu, daß durch diese Maßnahme allein die Klägerin nur etwa ein Viertel der Summe von 17587340 bfrs hätte einsparen können;

oder, wenn die Klägerin gewußt hätte, daß der an Zahlungs Statt gelieferte Schrott infolge der Beitragsbelastung nur einen verminderten Wert hatte, so hätte sie einen Ausgleich gefordert — und, wie es der Praxis des Geschäftslebens entspreche, auch erhalten —, der die Formel für die Bestimmung des Verkaufspreises des Halbzeugs verändert hätte.

In diesen beiden Fällen, die sich auch miteinander oder mit dritten kombinieren ließen, entspricht der erlittene Schaden der vollen Beitragsbelastung, welche die Klägerin sonst nicht getragen hätte; er belaufe sich demnach auf 17587340 bfrs.

Oder aber man gehe von der Hilfshypothese aus, daß die Klägerin die Beitragsbelastung auf keine Weise hätte vermeiden können; selbst in diesem Fall hätte sie einen Schaden erlitten. Denn der Betrag von 12608323 bfrs, der ihr in Teilbeträgen im Laufe der Geschäftsjahre 1954 bis 1958 abverlangt worden wäre, wäre zu dieser Zeit, insbesondere durch die Aufteilung der Gesamtsumme auf fünf Geschäftsjahre, sowohl im Hinblick auf ihre Kassenlage als auch auf ihre Ertragslage leicht zu tragen gewesen. Demgegenüber stellt … die Begleichung dieser Summe in einem Betrag … eine Belastung dar, die das Unternehmen in einer … weniger günstigen Konjunktur tragen muß. Außerdem wäre (die Klägerin), wenn sie die Zahlungen in mehreren Teilbeträgen geleistet hätte, in den Genuß der in der Entscheidung Nr. 7/61 vorgesehenen Zinsvergütungen gelangt … Der so erlittene Schaden besteht in der finanziellen Belastung durch die geforderte Zahlung, berechnet zu 7 % bei Amortisierung in 5 Jahren auf den Betrag von 12008323 bfrs, und beträgt somit 2048000 bfrs. Da es ihr andererseits nicht möglich gewesen ist, den Betrag von 12008323 bfrs in den verschiedenen angegebenen Zeiträumen als abzugsfähige Belastung von ihren steuerpflichtigen Erträgen abzubuchen, hat die Klägerin Steuern für einen höheren Gewinn bezahlt. Die in dieser Besteuerung liegende Belastung läßt sich — Irrtum und Berichtigung vorbehalten — auf 34,5 %, d.h. auf 4350000 bfrs, schätzen. In diesem dritten möglichen Fall belaufe sich der Schaden somit auf 2648000 + 4350000 = 6998000 bfrs.

Mit Tatsachen angaben verwahrt sich die Klägerin gegen alle Anschuldigungen, daß sie den Eigentumsvorbehalt nur deswegen in die Verträge aufgenommen habe, um den streitigen Schrott der Veranlagung zu entziehen. Aber auch wenn dies zuträfe, wäre ihre Handlungsweise durchaus zulässig gewesen.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Schadens und bezeichnet überdies die Art, in der die Klägerin den Schaden berechnet, als willkürlich.

Insbesondere werde die Behauptung der Klägerin, sie hätte die Ausgleichsbelastung auf ihre Geschäftspartner abwälzen können, dadurch widerlegt, daß sich der Preis nach Angebot und Nachfrage bestimme. Außerdem ist nicht einzusehen, wieso die Käufer höhere Preise hätten akzeptieren sollen, als in den veröffentlichten Listen vorgesehen waren, was übrigens einen Verstoß gegen Artikel 00 des Vertrages dargestellt haben würde.

Wenn die Klägerin behaupte, sie hätte die streitigen Arbeiten in Lohnarbeit vergeben können, so sei dem entgegenzuhalten, daß ein solcher Vertrag einen ganz anderen rechtlichen Gehalt habe als die hier streitigen Verträge; die beiden Vertragsarten ließen sich nicht beliebig austauschen.

In wirtschaftlicher Hinsicht sei nur das Risiko beim Lohnwalzvertrag im Vergleich zu einem Kaufvertrag erwähnt, das darin liegt, daß Fertigerzeugnisse auf den Markt gebracht werden, mit allen Folgen, die sich hierbei hinsichtlich der Preise und der Nachfrageentwicklung ergeben.

Soweit die Klägerin ihren Schaden aus der Verpflichtung herleite, den Beitrag in einem Betrag zu leisten, verkenne sie das mit der Entscheidung Nr. 7/61 geschaffene System. Es treffe zu, daß aufgrund dieser Entscheidung ein Unternehmen desto später in den Genuß der Habenzinsen gelange, je später es seine Zahlung leiste. Dies werde aber bei weitem dadurch ausgeglichen, daß es in der Zwischenzeit über die von ihm geschuldeten Beträge verfügen könne.

Was schließlich die steuerlichen Absetzungen betrifft, so ist nicht einzusehen, weshalb nicht die ganze Beitragssumme von dem steuerpflichtigen Einkommen des Rechnungsjahres abzusetzen sein sollte, in dem diese Summe gezählt wird.

Es spiele keine Rolle, ob die streitigen Klauseln zu dem Zweck gewählt wurden, der Klägerin die Beiträge zu ersparen oder nicht; es ist lediglich zu bemerken, daß die von der Klägerin gewählte Formel den Vorteil hatte, ihr die Zahlung der vom belgischen Fiskus erhobenen Umsatzsteuer zu ersparen. Dies ist auch der Grund, warum sie ihr in jeder Lage treu geblieben ist.

C — Beweisangebote

Die Klägerin erbietet sich ferner hilfsweise, mit allen rechtlich zulässigen Beweismitteln einschließlich Sachverständigen und Zeugen den Beweis für die Richtigkeit ihres Tatsachenvortrags und insbesondere des Schadensbetrags zu erbringen, und beantragt erforderlichenfalls die Bestellung von Sachverständigen zu diesen Fragen.

Des weiteren erbietet sie sich zum Beweis, insbesondere durch Zeugen, dafür, daß die Frage der Beitragspflichtigkeit des von Phenix und La Rochette zurückgelieferten Schrotts bei der durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft vorgenommenen Kontrolle des Jahres 1956 tatsächlich aufgeworfen wurde.

Die Beklagte meint demgegenüber, die angebotenen Beweise, insbesondere die die, Schadenshöhe betreffenden, seien nicht zu erheben, weil die Beweisthemen selbst sich auf Annahmen beziehen, die ihrerseits abzulehnen sind. Was die von der Gegenpartei geltend gemachte Möglichkeit betrifft, um die Beitragssumme erhöhte Preise zu erzielen, müßten auf alle Fälle unbedingt die Preise bekannt sein, die sie ihren Partnern gegenüber tatsächlich angewandt hat. Der Vergleich dieser Preise, die nicht aus den Verträgen hervorgehen, mit den Preisen, die seinerzeit von der Konkurrenz praktiziert wurden, könnte die letzten der von der Klägerin in abstracto entwickelten Argumente zu Fall 'bringen.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Durch Beschluß vom 11. Oktober 1965 hat der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache 4/65 (Société anonyme métallurgique Hainaut Sambre gegen Hohe Behörde) zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

Die Parteien haben am 18./19. Oktober 1966 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat am 4. November 1965 seine Schlußanträge vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I. Zur Nichtigkeitsklage

1. Zur ersten Rüge

Die Klägerin macht geltend, der streitige Schrott sei kein Zukaufschrott im Sinne der allgemeinen Entscheidungen, sondern Eigenaufkommen und als solches von den Ausgleichsbeiträgen freigestellt. Diese Qualifizierung begründet sie damit, daß sie dank der in den Kaufverträgen mit Phenix und La Rochette enthaltenen Vorbehaltsklausel das Eigentum an dem genannten Schrott niemals verloren habe. Die angefochtene Entscheidung, die diesen Schrott für ausgleichsbeitragspflichtig erklärt, sei daher fehlerhaft.

Die einschlägigen allgemeinen Entscheidungen riefen zum Nutzen aller Unternehmen der Gemeinschaft eine Einrichtung ins Leben, die ihnen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und der Herkunft des Schrotts eine regelmäßige Schrottversorgung zu einheitlichen Preisen ermöglichen sollte. Diese Entscheidungen, die darauf abzielten, die mit einem Vorteil, an dem alle teilhaben konnten, verbundene finanzielle Belastung auf die Unternehmen zu verteilen, bezogen den gesamten von den Unternehmen der Gemeinschaft verbrauchten Schrott mit der einzigen Ausnahme des Eigenaufkommens der Unternehmen in die Ausgleichsbeitragspflicht ein. Die Tragweite dieser Ausnahme läßt sich nur im Rahmen der Einrichtung, in der sie sich auswirken sollte, und im Lichte der für diese Einrichtung maßgebenden Grundprinzipien erfassen. Da die Ausgleichsbeitragspflicht die Regel und die Freistellung die Ausnahme darstellt, ist letztere eng auszulegen und darf weder den Zielen und Grundprinzipien der Ausgleichseinrichtung noch den Erfordernissen für ihr Funktionieren widersprechen, insbesondere nicht dem Grundsatz der Solidarität aller Beteiligten hinsichtlich der Lastenverteilung nach dem jeweiligen Verbrauch und dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung dieser Einrichtung auf alle beitragspflichtigen Unternehmen.

Indem sich die Klägerin auf das Eigentum, das ihr an dem streitigen Schrott ununterbrochen zugestanden habe, und auf die Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts in einigen früheren Fällen beruft, verkennt sie, daß der Begriff Eigenaufkommen sich auch aus einer Analyse des Vorgangs der Schrotterzeugung ergeben muß, deren Notwendigkeit sich aus dem Geist und den Zielen der Ausgleichseinrichtung ergibt. Daher geht die Annahme der Klägerin fehl, die Ausnahmebestimmung finde auf den streitigen Schrott schort deshalb Anwendung, weil die Klägerin das Eigentum an diesem Schrott niemals übertragen habe. Daß in früheren Fällen als Zukaufschrott der Schrott bezeichnet worden ist, der durch eine Übereignung erworben wurde, bedeutet — das verkennt die Klägerin — keineswegs, daß das Fehlen eines Eigentumsübergangs stets die Freistellung von der Beitragspflichtigkeit rechtfertige. Denn die Frage nach dem Eigentümer an dem streitigen Schrott kann für sich allein, mag sie sonst auch noch so wichtig sein, im Rahmen der Ausgleichseinrichtung nicht ausschlaggebend sein. Die Ziele dieser Einrichtung erfordern die Berücksichtigung der Umstände, unter denen der Schrott erzeugt wird.

Eine Freistellung von den Ausgleichsbeiträgen kann nicht in Frage kommen, wenn sie geeignet wäre, die Unterschiede in den Produktionskosten auf anderem Weg als durch Leistungsänderungen wesentlich zu vergrößern und dadurch das Gleichgewicht in der Wettbewerbslage der Unternehmen fühlbar zu stören. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Unternehmen die Abfälle aus eigener oder für seine Rechnung erfolgter Produktion oder Weiterverarbeitung seiner eigenen Erzeugnisse wieder in seinen Produktionskreislauf einbringt. Denn diese Wiederverwendung stellt eine interne Sparmaßnahme zur Produktivitätssteigerung dar. Die Freistellung des so verwendeten Schrotts verfälscht also nicht den Wettbewerb auf dem Markt.

Dagegen ist jede Freistellung, die nicht von der Organisation der Produktion des Unternehmens, sondern von vertraglichen Bindungen zu anderen Unternehmen abhängt, mit dem Ausgleichssystem unvereinbar. Die Qualifikation als Eigenaufkommen eines Ünternehmens ist somit nicht notwendigerweise an den Begriff des Schrotteigentums gebunden, sondern gilt vor allem für denjenigen Schrott, der ein wirkliches Produkt eigener Tätigkeit, das Ergebnis eigener Arbeit des Unternehmens ist. Der streitige Schrott ist nicht aus einer von der Klägerin und ihrem jeweiligen Vertragspartner gemeinsam pro quota vorgenommenen Teilung des Halbzeugs hervorgegangen, sondern stellt das Ergebnis der von Phenix und La Rochette auf eigene Rechnung und Gefahr vorgenommenen Herstellung von Fertigerzeugnissen dar.

Außerdem ist der von Phenix und La Rochette an die Klägerin gelieferte Schrott einer Schätzung unterzogen worden, die bei der Festsetzung des Verkaufspreises des Halbzeugs in Rechnung gestellt worden ist. Zumindest im ersten mit Phenix abgeschlossenen Vertrag ist der Schrott anders als eine entsprechende Menge Halbzeug bewertet worden. Diese unterschiedliche Bewertung des verkauften Halbzeugs und des zurückgelieferten Schrotts ist eine Bestätigung dafür, daß es sich bei dem Schrott nicht bloß um einen vorbehaltenen Anteil an dem verkauften Halbzeug, sondern um ein anderes Erzeugnis handelt. Der Verbrauch dieses Schrotts durch die Klägerin ist daher nicht mit der Wiederverwendung von Eigenaufkommen durch ein Produktionsunternehmen gleichbedeutend.

Unter diesen Umständen ist der Schrott in die Ausgleichs-beitragspflicht einzubeziehen und sind die von der Klägerin geltend gemachten privatrechtlichen Beziehungen für diese Frage unerheblich. Der ausschlaggebende Faktor ist also nicht, wie die Klägerin behauptet, schon die tatsächliche Übergabe des Schrotts, sondern die Einbringung dieses Schrotts in den Produktionskreislauf eines Unternehmens, das mit dem Produktionsvorgang, aus dem dieser Schrott stammt, nichts zu tun hat. Die von der Klägerin geltend gemachte Rüge ist daher nicht begründet.

2. Zu den übrigen Rügen der Nichtigkeil skia ge

A — Die Klägerin rügt, die Beklagte habe eine Maßnahme, die dazu beiträgt, die regelmäßige Schrottversorgung der Unternehmen auf rationellste Weise sicherzustellen, (bestraft). Die angefochtene Entscheidung oder zumindest die allgemeinen Entscheidungen, auf denen diese beruhe, verstießen daher gegen Artikel 3 Buchstabe a des Vertrages. Die Klägerin leitet diese Rüge insbesondere aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung her, wonach die streitigen Verträge vor allem darauf abzuzielen scheinen, die Schrottversorgung (der Klägerin) sicherzustellen.

Diese Rüge läuft auf die Verneinung des Grundgedankens jeder finanziellen Einrichtung hinaus, denn sie besagt letztlich, daß jede Schrottversorgung vom Preisausgleich freizustellen sei, wenn sie nur rationell ist. Was insbesondere die angegriffene Stelle aus der Entscheidungsbegründung anbelangt, so soll sie, wie sich aus dem Textzusammenhang ergibt, lediglich klarstellen, daß die streitigen Verträge von dem gleichen Bestreben wie alle Lieferverträge ohne Eigentumsvorbehalt getragen sind.

Diese Rüge ist daher unbegründet.

B — Nach Auffassung der Klägerin widerspricht die angefochtene Entscheidung den Artikeln 3 Buchstabe b und 4 Buchstabe b des Vertrages, weil sie den einem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Schrott in den Preisausgleich einbeziehe, den nach Abwicklung eines Lohnarbeitsvertrags an den Besteller zurückgelangenden Schrott jedoch freistelle.

Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich die Beitragspflichtigkeit des streitigen Schrotts aus dem Geist der Ausgleichseinrichtung.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Grundsatzentscheidungen wären selbst vertragswidrig, falls sie eine unterschiedliche Behandlung der beiden genannten Schrottkategorien rechtfertigen sollten. Diese Rüge ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht begründet.

C — Die Klägerin hält die angefochtene Entscheidung für nicht ausreichend begründet, da sie nicht erkennen lasse, warum die Beklagte den streitigen Schrott anders behandle als den nach Abwicklung eines Lohnarbeitsvertrags an den Besteller zurückgehenden Schrott.

Die Beklagte war nicht verpflichtet anzugeben, aus welchen Gründen sie andere Schrottkategorien nicht in die Ausgleichsbeitragspflicht einbeziehen wollte, sondern hatte lediglich die Gründe zu nennen, die sie zu der Auffassung veranlaßt haben, daß der streitige Schrott unter den Begriff Zukaufschrott falle. Die Entscheidungsbegründung legt diese Gründe klar und erschöpfend dar.

Die Rüge ist daher unbegründet.

Nach alledem ist die Nichtigkeitsklage als unbegründet abzuweisen.

II. Zur Schadensersatz k lage

Für den Fall, daß der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, der streitige Schrott sei als Zukaufschrott anzusehen, macht die Klägerin einen durch Amtsfehler der Beklagten verursachten Schaden geltend. Sie behauptet, das Verhalten der Beklagten oder ihrer Verrichtungsgehilfen habe sie zu der Überzeugung führen müssen, daß der Schrott nicht ausgleichsbeitragspflichtig sei. Deshalb habe sie es unterlassen, ihre Beziehungen zu Phenix und La Rochette so zu gestalten, daß sie die ihr jetzt auferlegten Zahlungen ganz oder teilweise hätte vermeiden können.

1. Die Klägerin trägt vor, von der Tätigkeitsaufnahme der Ausgleichseinrichtung an bis zum November 1956 habe es die Beklagte verabsäumt oder unterlassen, die Unternehmen auf dieses Problem hinzuweisen; der erste mit Phenix abgeschlossene Vertrag sei der Marktabteilung der Hohen Behörde seit 1953 bekannt gewesen. Letzteres bestreitet die Beklagte nicht.

Unstreitig wurde der genannte Vertrag der Beklagten aus Gründen, die mit der Ausgleichseinrichtung nichts zu tun hatten, zu einem Zeitpunkt vorgelegt, als diese Einrichtung noch nicht bestand. Außerdem enthielt der genannte Vertrag keinen Eigentumsvorbehalt, denn dieser kam damals nur in den von der Klägerin der Phenix erteilten Auftragsbestätigungen zum Ausdruck, von denen die Beklagte keine Kenntnis hatte. Dagegen erwähnte dieser Vertrag Schrottlieferungen und nannte sogar den für diesen Schrott in Rechnung zu stellenden Preis. Da es der Beklagten somit unmöglich war, alle Einzelheiten des Falls zu beurteilen, kann ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe von sich aus nichts unternommen, um die Klägerin vor dem von ihr geltend gemachten Irrtum zu bewahren.

2. Es steht fest, daß die Beauftragten der Schweizerischen Treuhandgesellschaft bei ihrer ersten Kontrolle in den Werken der Klägerin von den Schrottlieferungen erfuhren, die die Klägerin von Phenix erhielt, ohne sie als Zukaufschrott gemeldet zu haben, aber verabsäumten, diese Frage den mit der Leitung der Ausgleichseinrichtung beauftragten Stellen vorzulegen. Die Klägerin behauptet, diese Beauftragten hätten sie über die Wirksamkeit des von ihr geschlossenen Vertrages im tlinblick auf die Frage der Beitragspflichtigkeit in jeder Hinsicht beruhigt.

Aus den Akten ist ersichtlich, daß diesen Beauftragten Prüfungs- und Kontrollaufgaben oblagen, daß sie jedoch keinerlei administrative Tätigkeit auszuüben hatten, die sie als Vertreter der Beklagten hätte ausweisen können. Sie waren demnach in keiner Weise zuständig, die sich aus den Grundsatzentscheidungen ergebenden Rechtsfragen zu entscheiden.

Einem Ausgleichspflichtigen von der Erfahrung, die bei der Klägerin vorauszusetzen ist, konnte diese Sachlage nicht entgehen, zumal wenn seine Gesprächspartner, wie vorliegend, Buchprüfer einer in einem dritten Staat ansässigen Privatgesellschaft waren. Übrigens ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten an das GBSV vom 18. Dezember 1957 (Amtsblatt vom 1. 2. 1958, S. 45 ff.), daß die mit der Wahrnehmung der finanziellen Einrichtung beauftragten Stellen den Begriff Eigenaufkommen von Anfang an in dem Sinn angewandt hatten, daß sie darunter den Schrott verstanden, den das schrottverbrauchende Unternehmen in seinen eigenen Werken, die den gleichen Firmennamen tragen, aufbringt. Demzufolge konnte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Gewißheit haben, zur Zahlung der streitigen Beiträge nicht herangezogen zu werden.

Die Behauptung der Klägerin ist somit unbegründet, auch wenn ihre Angaben über das Verhalten der Beamten der Schweizerischen Treuhandgesellschaft zutreffen sollten. Es erübrigt sich daher, dem diesbezüglichen Beweisantrag der Klägerin stattzugeben.

Nach alledem ist die Schadensersatzklage abzuweisen.

III. Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Klägerin ist mit ihren Klagegründen nicht durchgedrungen; sie ist daher zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 3, 4, 15, 33, 40 und 53,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.