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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1965 – C-4/65

ECLI:EU:C:1965:130

In der Rechtssache 4/65

SOCIÉTÉ ANONYME MÉTALLURGIQUE HAINAUT-SAMBRE,

mit Sitz in Couillet (Belgien),

vertreten durch Generaldirektor Raymond Derclaye und stellvertretenden Generaldirektor Raoul Eloy,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Liénard, zugelassen in Charleroi, und Rechtsanwalt G. Van Hecke, zugelassen am Belgischen Kassationshof, Professor an der Universität Löwen,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Georgen, zugelassen am Luxemburgischen Obergericht,

Klägerin,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Giuseppe Marchesini als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Cyr Cambier, zugelassen am Appellationshof Brüssel,

Zustellungsanschrift: Sitz der Hohen Behörde, Luxemburg, 2, place de Metz,

Beklagte,

wegen

in erster Linie Nichtigerklärung der individuellen Entscheidung der Hohen Behörde vom 13. November 1964, wonach die Klägerin verpflichtet ist, Ausgleichsbeiträge für 79990 Tonnen Schrott zu zahlen;

hilfsweise Schadensersatzes für Amtsfehicr der Beklagten,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Kammerpräsidenten L. Delvaux und W. Strauß,

der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi (Berichterstatter), R. Lecourt und R. Monaco,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Die Klägerin lieferte aus ihrem Hüttenwerk seit 1947 an die Firma Phenix-Works (nachstehend Phenix) Platinen zur Auswalzung und Weiterverarbeitung in Feinbleche. Um sich die Rücklieferung der bei der Weiterverarbeitung der Platinen in Bleche entstehenden Abfälle zu sichern, hatte sich die Klägerin zunächst des Rechtsinstituts des Lohnarbeitsvertrags bedient; später — d.h. während der gesamten von der angefochtenen Entscheidung erfaßten Zeit — setzte sie in jeden Vertrag über den Verkauf von Platinen an Phenix eine Klausel über den Eigentumsvorbehalt an den Fabrikationsabfällen ein. Diese Klausel lautete wie folgt:

Das Eigentumsrecht an den Herstellungsabfällen behalten wir uns vom Zeitpunkt der Lieferung an vor.

Aus praktischen Gründen wird die Menge der Abfälle, die Sie uns zu den Bedingungen und innerhalb der Fristen gemäß Buchstabe b zurückzusenden haben, mit … kg je Tonne der Ihnen gelieferten Platinen angesetzt. Diese Zahl von … kg entspricht der durchschnittlichen Abfallmenge, die bei der Verarbeitung unserer eigenen Platinen anfällt.

Ferner wird zur Ermittlung des unten angegebenen Preises von … bfrs der Wert der Abfälle bis einschließlich 4 Monate nach der Lieferung der Platinen auf … bfrs pro Tonne, den Durchschnittspreis für Abfälle aus den Platinen, festgesetzt.

(Die in diesem Zitat ausgelassenen Zahlen haben sich im Laufe der Zeit geändert.)

In ihrer Entscheidung vom 13. November 1964 unterwarf die Hohe Behörde den von Phenix stammenden Schrott, den die Klägerin verbrauchte, der Beitragspflicht zur Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott.

Diese mit Schreiben vom 18. Dezember 1964 zugestellte Entscheidung ficht die Klägerin mit ihrer am 19. Januar 1965 eingereichten Klage an.

II. Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt:

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

hilfsweise der Klägerin vollen Ersatz ihres Schadens zuzuerkennen, der auf den von der Hohen Behörde in ihrer vorläufigen Abrechnung mit 40082551,— bfrs angenommenen Betrag des auf die streitigen 79990 Tonnen entfallenden Ausgleichsbeitrags geschätzt wird;

die Prozeßosten der Hohen Behörde aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt:

die Nichtigkeitsklage für unzulässig, jedenfalls für unbegründet zu erklären;

die Schadensersatzklage für unzulässig, jedenfalls für unbegründet zu erklären,

demzufolge die Klage abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

Die Beklagte beantragt zwar, sowohl die Nichtigkeitsklage als auch die Schadensersatzklage für unzulässig zu erklären, bringt hierfür jedoch keinerlei Gründe vor.

Zur Begründetheit

A — Zum Antrag auf Nichtigerklärung

1. Der aus dem Eigentumsvorbehalt am Schrott hergeleitete Klagegrund

Die Klägerin rügt die angefochtene Entscheidung wegen eines Rechtsirrtums, der darin bestehe, daß die Hohe Behörde die Wiedererlangung der streitigen Abfälle einem Kauf gleichsetze und es ablehne, die Eigentumsvorbehaltsklausel zu berücksichtigen. Nach dem auf den Fall anwendbaren belgischen Recht sei jedoch eine derartige Eigentumsvorbehaltsklausel und demnach auch die Freistellung von dem auferlegten Ausgleichsbeitrag zulässig. Die Rechtsgültigkeit der streitigen Klausel ergebe sich aus den Vorschriften von Artikel 546 des belgischen Code civil über den Eigentumszuwachs (accession) sowie daraus, daß von diesen Vorschriften durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden könne. Sie finde im vorliegenden Fall eine weitere Bestätigung in der Haltung der belgischen Steuerverwaltung, die anerkannt habe, daß die Rückgabe des streitigen Schrotts weder einen Verkauf noch einen entgeltlichen Erwerb unter Lebenden darstelle.

Die streitige Klausel sei auch keineswegs mit den Grundsätzen unvereinbar, auf die sich der Gerichtshof in dem Urteil 19/61 gestützt habe, das eine Eigentumsvorbehaltsklausel an einem unbestimmten wesentlichen Bestandteil einer Sache für ungültig erklärt habe. Denn einerseits sei die Menge der Abfälle, auf die sich die Eigentumsvorbehaltsklausel erstrecke, nicht unbestimmt, sondern jeweils durch Vertrag genau bestimmt, andererseits sind die Abfälle auch kein wesentlicher Bestandteil der Platinen, der von diesen wirtschaftlich nicht zu trennen wäre, da die Platinen ja im Gegenteil gerade zum Auswalzen bestimmt sind, wobei Abfälle entstehen, die nicht zurückgekauft werden konnten, weil sie niemals verkauft wurden.

Hierauf entgegnet die Beklagte:

a) Die Bezugnahme auf die Vorschriften über den Eigentumszuwachs gehe fehl. Der Eigentumszuwachs betreffe nämlich die natürlichen Früchte oder die Zivilfrüchte einer Sache. Die von der Eigentumsvorbehaltsklausel erfaßten Abfälle seien dagegen weder natürliche noch künstliche Erzeugnisse der Platinen; sie seien vielmehr das Ergebnis einer Weiterverarbeitung der Platinen selbst. Mit der Bezugnahme auf die Zuwachstheorie stelle die These der Klägerin den ausschließlichen Charakter des Eigentumsrechts in Frage, mit dem es unvereinbar sei, daß mehrere Personen gleichzeitig das Nutzungs- und Verfügungsrecht an einer Sache besitzen.

Vorliegend seien die Abfälle ein Ergebnis der Ausübung des jus abutendi, das allein dem Eigentümer der Platinen, nämlich der Firma Phenix, zustehe. Durch die Bezugnahme auf die Zuwachstheorie werde auch der dingliche Charakter des Eigentumsrechts in Frage gestellt, der erfordere, daß dieses Recht eine bestimmte, von jeder anderen der Substanz nach trennbare Sache zum Gegenstand habe, die damit auch einer besonderen und ausschließlichen Aneignung unterliegen können müsse. Dies treffe aber nicht zu, wenn es sich um einen Anteil an einer Sache, einen pauschal bestimmten Prozentsatz handele, der in etwas bestehe, was lediglich als Ergebnis einer Verarbeitung der veräußerten Sache anzusehen sei.

b) Der Hinweis auf die belgische Steuergesetzgebung gehe fehl, denn der Fiskus handle im Rahmen seiner Ermessensbefugnis eher aus Zweckmäßigkeitserwägungen als nach klar umrissenen Rechtsgrundsätzen.

Dieser Hinweis widerspreche auch der These der Klägerin selbst, denn wenn der belgische Fiskus die Rechtsgültigkeit des Eigentumsvorbehalts anerkennen würde, so könnte er die gewährte Steuerbefreiung nicht auf einen Pauschbetrag begrenzen, wie er es bei bestimmten Waren tue.

c) Der vorliegende Fall lasse sich nicht von den Fällen unterscheiden, in denen der Gerichtshof die Möglichkeit eines Eigentumsvorbehalts ausgeschlossen habe. Als Menge der von der streitigen Klausel erfaßten Abfälle werde nicht einmal jene festgelegt, die sich bei Abschluß der Verarbeitung ergebe, sondern es handle sich um eine Vorausschätzung derjenigen Schrottmenge, die sich aus der Weiterverarbeitung der verkauften Platinen ergeben könne: Diese Eigentumsvorbehaltsklausel laufe demnach auf eine Verpflichtung von Phenix hinaus, eine pauschal festgesetzte Schrottmenge zu liefern, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Schrott auch tatsächlich von der Verarbeitung der verkauften Platinen herrühre oder nicht. Die Behauptung der Klägerin, die fraglichen Abfälle bildeten keinen Bestandteil der Platinen, da diese Abfälle niemals verkauft worden seien, stelle eine petitio principii dar, denn es gehe ja gerade um die Frage, ob die Eigentumsvorbehaltsklausel auch dann rechtsgültig sei, wenn sich der von dieser Klausel erfaßte Gegenstand von den gelieferten Platinen nicht trennen lasse.

Um ihre Auffassung von der Zulässigkeit der Eigentumsvorbehaltsklausel an den streitigen Abfällen nach belgischem Recht zu stützen, beruft sich die Klägerin in der Erwiderung auf drei Gutachten belgischer Ziviljuristen, die sie zu dieser Frage zu Rate gezogen hat: Jean Dabin, emeritierter Professor an der Universität Löwen, Claude Renard, Professor an der Universität Lüttich, und Jean Limpens, Professor an den Universitäten Brüssel und Gent.

a) Nach der ersten These (Gutachten Dabin) ist der streitige Schrott als aus der Auswalzung der Platinen zu Rohblechen entstandenes Erzeugnis anzusehen, denn das Erzeugnis entstehe im Rechtssinne durch Verarbeitung und durch die. Ausübung des, jus abutendi': So zum Beispiel beim Stammholzeinschlag und bei der Steingewinnung aus Steinbrüchen, beides Vorgänge, die den Boden veränderten, usw. Die Klägerin habe an Phenix eine einfache Sache ohne Bestandteile verkauft. Die Abfälle seien keineswegs ein unbestimmter und untrennbarer Bestandteil der Platinen, sondern im Gegenteil eine neue getrennte Sache. Da dieser Schrott erst im Augenblick der Abtrennung zur Entstehung gelange, könne er nicht als ein Bestandteil der Platinen angesehen werden.

Als künftige Sache gehörten die Abfälle normalerweise dem Eigentümer der Sache, und zwar aufgrund des Zuwachsrechts (droit d'accession) durch Hervorbringung, ein Recht, das nicht mit dem Zuwachsrecht durch Verbindung oder Vermischung zu verwechseln sei. Da das Zuwachsrecht jedoch nicht zum ordre public gehöre, dürfe der Käufer im voraus auf Erzeugnisse verzichten, die sich in Zukunft von der von ihm gekauften Sache loslösten. Phenix habe durch rechtsgültige vertragliche Vereinbarung auf sein Zuwachsrecht durch Hervorbringimg an den künftigen Abfällen verzichtet. Demzufolge habe Phenix das, worauf sie bereits verzichtet hatte, auch nicht verkaufen können. Mit anderen Worten, die Abfälle würden im Augenblick ihrer Entstehung aufgrund der streitigen Vorbehaltsklausel Eigentum der Klägerin.

b) Nach einer zweiten These (Gutachten Renard) bestimmt sich der Gegenstand der streitigen Vereinbarung gemäß Artikel 1585 des belgischen Code civil erst durch das Auswalzen und Schneiden: der Teil der Platine, aus dem das fertige Blech entstehe. Nach dieser Auffassung wäre die Klägerin Eigentümerin der gelieferten Platinen geblieben, es hätte also niemals ein gespaltenes Eigentum an Platinenteilen gegeben, bevor diese voneinander getrennt wurden. Erst in diesem Augenblick sei Phenix Eigentümerin des zu Blechen verarbeiteten Teils der Platinen geworden. Die Abfälle dagegen seien von dem Kaufvertrag nicht erfaßt worden, so daß Phenix sie gemäß der streitigen Klausel an die Klägerin habe zurückgeben müssen.

c) Die dritte These (Gutachten Limpens) sucht dem wirklichen gemeinsamen Willen Vorrang vor dem erklärten Willen zu geben; ihr liegt die Annahme zugrunde, daß die Klägerin nur einen Teil der Platine veräußert und Phenix zur Miteigentümerin der auf Zeit gelieferten Sache gemacht habe; keiner der beiden vertragschließenden Teile könne sich jedoch auf ein ausschließliches Eigentumsrecht an einem Teil der Platinen berufen, da dieser Teil noch unbestimmt sei. In Analogie zu Artikel 573 Absatz 2 Code civil vertritt der Gutachter die Ansicht, solange die Teilung (im vorliegenden Fall das Schneiden der Rohbleche) noch nicht stattgefunden habe, hätten der Eigentümer der künftigen Bleche und der Eigentümer der künftigen Abfälle gemeinsam das Eigentum an der Platine, in der diese beiden künftigen Sachen vorläufig vereint seien. Die ausschließliche Natur des Eigentumsrechts hindere nicht, daß mehreren Personen gleichzeitig das Nutzungs- und Verfügungsrecht an einer Sache zustehe. Nach dem Willen der Parteien solle diese Gemeinschaft durch die Teilung der Platine, die lediglich deklaratorische Wirkung habe, ein Ende finden. Jede Partei sei so anzusehen, als sei sie vom Augenblick der Entstehung der Gemeinschaft Eigentümerin ihres Anteils gewesen. Die Klägerin könne daher nicht so angesehen werden, als hätte sie die Abfälle gekauft, da sie stets deren Eigentümerin geblieben sei.

Die Klägerin betont die Übereinstimmung in den Schlußfolgerungen, die sich trotz ihrer unterschiedlichen Begründungen aus diesen drei Thesen ergebe.

Zu ihrem Vorbringen bezüglich der Haltung der belgischen Steuerbehörden behauptet die Klägerin, die steuerliche Belastung beruhe auf Rechtsauffassungen, keineswegs auf Zweckmäßigkeitserwägungen, wie es die Beklagte behaupte. Die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung habe in der Eigentumsvorbehaltsklausel Wesenszüge eines Kaufvertrags erblickt, wie zum Beispiel die Bestimmung von Menge, Preis und Lieferort. Der Umstand, daß die Parteien vertraglich im voraus die Abfallmenge pro Tonne Platinen festgelegt hätten, entspreche den kaufmännischen Gepflogenheiten: Die Menge der Abfälle pro Tonne sei nicht willkürlich, sondern aufgrund der gemachten Erfahrung festgelegt worden. Aus diesen Gründen habe sich die Pauschale auch im Laufe der Zeit verändert. Eine ähnliche Methode gebe es auch beim Lohnveredelungsverfahren. Selbst wenn es zuträfe — was die Beklagte zu beweisen hätte —, daß der von Phenix zurückgelieferte Schrott von anderen als den von der Klägerin gelieferten Platinen stammen sollte, so würde sich dieser Austausch durch die Vertretbarkeit des bei der Weiterverarbeitung durch Phenix anfallenden Schrotts erklären. Die Festsetzung eines Wertes für die von Phenix zurückzuliefernden Abfälle stelle keine Preisangabe dar, denn sie solle nur zeigen, wie der vertraglich vereinbarte Preis der verkauften Sache festgesetzt worden sei. Die Bestimmung eines Lieferorts schließlich sei nicht notwendigerweise an einen Kauf gebunden, sondern gegeben, wenn eine Verpflichtung zur Lieferung oder zur Rückgabe bestehe.

Zu den Meinungen der drei von der Klägerin befragten Sachverständigen erklärt die Beklagte:

a) Zum ersten Gutachten: Die aus der Zuwachstheorie abgeleitete These eigne sich nicht für die hier gegebene Lage. Das, was die Sache hervorbringe, gehöre dem Eigentümer nicht aufgrund des Zuwachsprinzips, sondern schon aufgrund der Ausübung des sich aus dem Eigentum ergebenden jus fruendi. Im vorliegenden Fall habe das Schneiden die Zerlegung der einem einzigen Eigentümer gehörenden Sache in zwei Teile zur Folge. Es handle sich hier also nicht um einen Fall des Zuwachses, denn dieser setze die Vereinigung von zwei Sachen voraus, die zwei verschiedenen Eigentümern gehörten. Dies habe übrigens auch Professor Renard, der Verfasser des zweiten Gutachtens, erklärt.

b) Zum zweiten Gutachten: Die Beklagte räumt zwar ein, daß der Willensfreiheit im Zivilrecht ein gewisses Betätigungsfeld belassen sei, was die Regelung der Eigentumsverhältnisse durch Parteivereinbarung ermögliche, erklärt dann aber, der Verfasser dieses Gutachtens unterschiebe der Klägerin eine Absicht, die sie nicht gehabt haben könne. Wenn Phenix die verkaufte Sache in Verarbeitung nehme, so geschehe dies keineswegs im Rahmen eines Lohnarbeitsvertrags, sondern entspreche dem Recht des usus und abusus, das sie aufgrund ihrer Eigentümerstellung ausübe. Aus dem Vorbringen in der Klageschrift gehe hervor, daß die Klägerin behauptet habe, ihre Platinen seien bei Verlassen ihrer Werke noch nicht verkauft gewesen.

Hilfsweise erklärt die Beklagte, die von dem Verfasser dieses Gutachtens unternommene Suche nach dem angeblichen Willen der Parteien stütze sich auf die Artikel 1156 und 1157 des belgischen Code civil. Die Zuhilfenahme der in diesen Vorschriften enthaltenen Auslegungskriterien sei aber im Rahmen einer dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Regelung für Schrottausgleich nicht gerechtfertigt. Es gebe hier nämlich andere Kriterien, die Vorrang haben müßten, wie z.B. die Auslegung des Begriffs Zukaufschrott in dem für die Auswertung des Beitragsaufkommens günstigsten Sinne und den Vorrang der Beitragspflichtigkeit im Zweifelsfall.

c) Zu dem dritten Gutachten erklärt die Beklagte zunächst, der diesem Gutachten zugrunde liegende Gedanke (Miteigentum an Platinen und mathematischen Teilen ihrer Bestandteile, wie sie sich als Ergebnis ihrer Verarbeitung zu Blechen und Blechabfällen ergeben) werde von der Klägerin ausdrücklich zurückgewiesen, da sie ausschließe, daß zu irgendeinem Zeitpunkt ein Miteigentum an den Platinen bestanden habe. Artikel 573 des belgischen Code civil, auf dem diese Theorie basiere, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn im Gegensatz zu dem Gegenstand dieser Bestimmung gebe es hier keine Vermischung mehrerer Stoffe, sondern nur Verkauf eines einzigen, nämlich der Platine, die eine einheitliche Sache ohne Einzelbestandteile sei, welcher Ansicht übrigens auch die Verfasser des ersten und zweiten von der Klägerin vorgelegten Gutachtens seien.

Um dem aus der Haltung der belgischen Steuerverwaltung hergeleiteten Argument entgegenzutreten, grenzt die Beklagte die Ermessensbefugnis scharf von der Befugnis zur Willkür ab. Nach ihrer Auffassung besteht zwischen den Gesetzesvorschriften und ihrer Anwendung ein Spielraum für selbständiges Handeln der Verwaltung. Es handle sich dabei um eine Befugnis, von der sie in Form geregelter und begrenzter Freibeträge Gebrauch mache, wobei sie von objektiven, aufgrund der von der Verwaltung aufgestellten Zweckmäßigkeitserwägungen festgelegten Kriterien ausgehe. Die Erfordernisse, denen das Verhalten der belgischen Steuerbehörde entspreche, seien keineswegs die gleichen, wie sie sich aus den Zielen der von der Hohen Behörde geschaffenen Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott ergäben.

Die Beklagte tritt der von der Klägerin vertretenen Auffassung entgegen, daß es im vorliegenden Falle keine spezifischen gemeinschaftsrechtlichen Begriffe gebe und daher nur das innerstaatliche Recht geeignete Kriterien zur Lösung der Frage der Beitragspflichtigkeit des streitigen Schrotts liefern könne; schon in der Begründung der angefochtenen Entscheidung sei ausgeführt, daß die Verwendung des Ausdrucks Eigentum nicht ausreichen könne, um dem fraglichen Schrott die Eigenschaft von Eigenaufkommen des Unternehmens zu verleihen. Im Interesse des Funktionier ens der Schrottausgleichseinrichtung müsse an der Solidarität der schrottverbrauchenden Unternehmen als wesentlichem Kriterium festgehalten werden. Aus dieser Sicht werde der Schrottverbrauch zum entscheidenden Maßstab für die Einbeziehung in die Beitragspflicht. Daher umfasse nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache 19/61) der Begriff Zukaufschrott nicht nur den Schrott, den die verbrauchende Firma aufgrund eines echten Kaufvertrags erwerbe. Schrottlieferungen von einem Unternehmen an ein anderes unterlägen nach dieser Rechtsprechung als solche der Beitragspflicht, ohne daß zu prüfen wäre, ob sie nach dem einschlägigen innerstaatlichen Recht auf einem echten Kaufvertrag beruhten oder nicht. Lediglich wegen der Besonderheiten gewisser Einzelfälle habe der Gerichtshof manchmal zivilrechtliche Kriterien und insbesondere den Eigentumsbegriff herangezogen.

Um Ungleichheiten zwischen den Unternehmen zu vermeiden, müsse man sich an allgemeine Grundsätze, nicht an dieses oder jenes innerstaatliche Recht halten. Außerdem müßten diese Grundsätze mit den Erfordernissen vereinbar sein, denen die durch Gemeinschaftsrecht geschaffene Einrichtung unterliege.

Diese Kriterien wendet die Beklagte sodann auf den vorliegenden Fall an und erklärt, auch als erwiesen unterstellt, sei der Umstand, daß der streitige Schrott nicht veräußert wurde, nicht ausschlaggebend. Denn die streitigen Abfälle seien nicht von der Klägerin, sondern von einem anderen Unternehmen und durch dessen Produktionstätigkeit erzeugt. Demzufolge reiche die Übergabe dieses Schrotts an die Firma, die ihn nicht erzeugt habe, aus, um die Einbeziehung in die Beitragspflicht zu rechtfertigen. Die Anwendung dieses Kriteriums rechtfertige sich in Anbetracht der Tatsache, daß es die Grundgedanken der Ausgleichseinrichtung beeinträchtigen und ihnen widersprechen würde, wollte man Dispositionen, mit deren Hilfe sich Unternehmen, die der Preisausgleichspflicht unterworfen sind, ungehindert von ihren Lasten befreien könnten, ausschlaggebend sein lassen.

Unabhängig von der Frage, ob diese Übergabe einen echten Kauf im Sinne des innerstaatlichen Rechts darstelle, weist die Beklagte ferner hilfsweise darauf hin, daß der fragliche Vorgang wegen der Bestimmung von Menge, Preis und Lieferort Ähnlichkeiten mit dem eigentlichen Verkauf aufweise.

2. Zu dem auf die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin gestützten Klagegrund

Die Klägerin behauptet, nach Artikel 7 ihrer allgemeinen Verkaufsbedingungen habe sie sich das Eigentum an der ganzen Platine bis zu ihrer tatsächlichen vollständigen Bezahlung vorbehalten. Die Klägerin behauptet nun — und falls dies bestritten werden sollte, tritt sie Beweis hierfür an —, daß während der gesamten streitigen Zeit die Rechnungen stets zu einem Zeitpunkt bezahlt worden seien, zu dem die Platinen bereits verarbeitet gewesen seien. In dem Augenblick, als die Abfälle entstanden seien, sei die Klägerin daher Eigentümerin der gesamten Platinen gewesen, aus denen nunmehr einerseits Bleche und andererseits Abfälle hervorgegangen seien.

Nach Auffassung der Beklagten widerspricht dieses Vorbringen den Ausführungen zu dem auf die Gültigkeit der Eigentumsvorbehaltsklausel an den Abfällen gestützten Argument. Der in Artikel 7 der allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehene Fall stelle übrigens eine Bedingung mit rückwirkender Kraft dar. Durch die Zahlung des Kaufpreises bleibe also die Sache im Vermögen des Käufers. Die von der Klägerin vertretene These gehe daher fehl.

Die Klägerin entgegnet, durch die Zahlung des vertraglich vereinbarten Preises nach der Herstellung der Bleche und streitigen Abfälle sei Phenix lediglich Eigentümerin der Bleche geworden, nicht aber der Abfälle, an denen das Eigentum vertraglich der Klägerin vorbehalten gewesen sei. Demnach habe es zu keinem Zeitpunkt ein gespaltenes Recht oder gar ein Miteigentum an den Platinen gegeben. Das Vorbringen der Klägerin enthalte somit keinen Widerspruch. Das Argument bezüglich des Eigentumsvorbehalts an der verkauften Sache bis zur Bezahlung gelte überdies nur hilfsweise für den Fall, daß die Auffassung der Beklagten über die Unmöglichkeit, ein gesondertes Eigentum an den künftigen Abfällen zu begründen, zutreffen sollte. Selbst wenn diese Auffassung richtig wäre, ließe sie sich auf den vorliegenden Fall nicht anwenden, denn im Augenblick des Schneidens seien Bleche und Abfälle Eigentum der Klägerin gewesen, da die verkaufte Sache noch nicht bezahlt gewesen sei.

Nach der Rechtsprechung des belgischen Kassationshofes könne die Zahlung des Kaufpreises keine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages darstellen. Sie sei vielmehr ein Termin für den Eigentumsübergang und habe als solcher keine rückwirkende Kraft. Außerdem hätten im Augenblick der Zahlung die Platinen infolge ihrer Weiterverarbeitung gar nicht mehr bestanden, sondern zur Entstehung von Blechen und Abfällen geführt, was der Rückwirkungstheorie auf tatsächlichem Gebiet den Boden entziehe.

Die Beklagte verweist noch einmal mit Nachdruck auf den bereits hervorgehobenen Widerspruch zwischen der These des Miteigentums und dem auf dieser Klausel beruhenden Argument, das auch nicht mit der Zuwachstheorie vereinbar sei: War die Klägerin Eigentümerin der Platine gewesen, bis diese Schrott 'erzeugte', so brauchte sie sich nicht darauf zu berufen, daß Phenix auf ein Recht an dem Werkstoff, von dem die Abfälle herrühren, verzichtet habe, das sie niemals vor dem Entstehen der Abfälle erworben hätte.

3. Zu der auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gestützten Rüge

Nach Auffassung der Klägerin stützt sich die angefochtene Entscheidung zu Unrecht auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, um die Nichtbeachtung des Eigentumsvorbehalts zu rechtfertigen. Die hier gegebene tatsächliche und rechtliche Lage unterscheide sich grundsätzlich von derjenigen, über die der Gerichtshof in den Rechtssachen 17 und 20/61 entschieden habe. Es handle sich nämlich im vorliegenden Fall um eine seit 1947 ständig geübte Praxis, die keineswegs zu dem Zweck eingeführt worden sei, auf die Beitragsveranlagung zum Preisausgleich Einfluß zu nehmen. Außerdem sei die Schrottmenge, auf die sich der Eigentumsvorbehalt bezogen habe, stets genau bestimmt worden. Drittens habe die Rücklieferung der Walzabfälle niemals Anlaß zu Kapitalbewegungen oder Buchungen gegeben. Schließlich verweist die Klägerin auf Artikel 7 ihrer allgemeinen Verkaufsbedingungen.

Gegenüber den drei ersten Argumenten behauptet die Beklagte, sie hätten keinerlei Einfluß auf die Rechtsnatur des hier behandelten Vorgangs. Unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung betont die Beklagte noch einmal nachdrücklich, es sei nicht möglich, den streitigen Klauseln für das Gemeinschaftsrecht die Bedeutung beizumessen, die die Beteiligten ihnen geben wollten; denn derartige Vereinbarungen würden es den Unternehmen bestimmter Länder freistellen, das einschlägige Gemeinschaftsrecht anzuwenden oder nicht, was wiederum den tragenden Grundsätzen der Ausgleichseinrichtung, nämlich der Nichtdiskriminierung und Solidarität sämtlicher schrottverbrauchenden Unternehmen, widersprechen würde.

Die Klägerin entgegnet, wenn sich aus der Zweckbestimmung der Ausgleichseinrichtung zwingend die Notwendigkeit ergeben habe, das belgische Zivilrecht durch neue, speziell für den Preisausgleich geschaffene gemeinschaftsrechtliche Begriffe zu ersetzen, so sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, hier gesetzgeberisch tätig zu werden oder doch wenigstens eigenständige Begriffe zu verwenden, die nicht auf die an sich anwendbaren innerstaatlichen Rechtsordnungen verwiesen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der Begriff Zukaufschrott lasse gerade an die zivilrechtlichen Vorschriften über die Eigentumsübertragung durch Kaufvertrag denken. Wenn es also im vorliegenden Fall eine Diskriminierung gegeben haben sollte, so sei sie ausschließlich auf die Hohe Behörde und auf ihre mangelnde Voraussicht zurückzuführen. Die Betrachtungen der Beklagten könnten de lege ferenda von Wert sein, sie stünden jedoch beim gegenwärtigen Stand der einschlägigen Rechtsvorschriften sowohl zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als auch zum belgischen Zivilrecht im Widerspruch.

Abschließend stellt die Klägerin die Frage, welche Haltung die Beklagte einnehmen würde, wenn die Klägerin nach Umwandlung ihrer Platinen in Bleche bei Phenix diese Bleche der Beklagten verkauft hätte?

B — Zum Schadensersatzanspruch wegen Amtsfehlers

Dieser, von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag beruht auf dem Gedanken, daß die Beklagte ihrer Verpflichtung aus Artikel 5 des Vertrages, das Handeln der Beteiligten, insbesondere der Klägerin, zu erhellen und zu erleichtern, nicht nachgekommen sei. Wäre die Beklagte nicht untätig geblieben, so hätte die Klägerin beispielsweise entweder die streitige Verarbeitung weiterhin im Lohnverfahren durchführen lassen oder von dem Eigentumsvorbehalt an den Abfällen absehen und dies im Verkaufspreis berücksichtigen können, oder aber sie hätte die streitigen Beiträge in Einzelbeträgen zu einer Zeit entrichten können, zu der ihr diese Zahlungen leichter gefallen wären.

Der beantragte Schadensersatz umfasse auch den Betrag, den die Hohe Behörde als Zinsen für eine auf ihre eigene Untätigkeit zurückzuführende Verzögerung fordere.

Die Beklagte bestreitet zunächst, daß im vorliegenden Fall eine Verpflichtung der Hohen Behörde in dem von der Klägerin behaupteten Sinn bestanden habe. Ein Amtsfehler könnte nur vorliegen, wenn die zuständige Dienststelle der Hohen Behörde die Klägerin in einen Irrtum versetzt hätte. Dies sei nach Lage der Sache ausgeschlossen. Schon im November 1957 habe die Beklagte hinsichtlich des Schicksals der streitigen Abfälle Vorbehalte gemacht. Aus dem Schreiben der Hohen Behörde an das gemeinsame Büro der Schrottverbraucher, das im Amtsblatt vom 1. Februar 1958 veröffentlicht wurde, hätte die Klägerin wegen der darin gegebenen sehr engen Begriffsbestimmung des Eigenaufkommens schließen können, daß die streitigen Abfälle von den Ausgleichsbeiträgen nicht freigestellt werden würden. Die zweite Kontrolle in den Werken der Klägerin habe zu neuen Bemerkungen über den von Phenix stammenden Schrott geführt. Um die näheren Umstände der Rücklieferung des streitigen Schrotts nachzuprüfen, habe die Hohe Behörde außerdem im Februar 1962 die Übermittlung des oder der hierüber abgeschlossenen Verträge verlangt. So sei sie am Schluß ihrer Prüfung in einem Schreiben vom 4. April 1963 zu dem Ergebnis gelangt, daß die streitigen Klauseln nicht die ihnen von der Klägerin beigemessene Wirkung hervorrufen könnten. Die Hohe Behörde sei demnach keineswegs untätig geblieben und habe bei jeder Gelegenheit die ihr vom Vertrag gestellten Aufgaben erfüllt.

Ganz hilfsweise bestreitet die Beklagte das Vorliegen des Schadens. Da sich Lohnarbeitsvertrag und Kaufvertrag, ob mit oder ohne Eigentumsvorbehaltsklausel, in ihrem rechtlichen Gehalt deutlich voneinander unterschieden, hält es die Beklagte für unmöglich, beide Verträge als austauschbar anzusehen. Der rechtliche Unterschied zwischen diesen beiden Verträgen wirke sich auch auf wirtschaftlichem Gebiet aus. Man brauche nur an die Gefahren zu denken, die ein Lohnwalzvertrag gegenüber einem Kaufvertrag mit sich bringe.

Den geltend gemachten Schaden auf den Betrag der Beitragszahlung selbst zu beziffern, gehe nicht an, da sich nicht abschließend feststellen lasse, welche wirtschaftlichen Vor- oder Nachteile ein Lohnwalzvertrag im Endergebnis gehabt hätte.

Zu der Behauptung der Klägerin, sie hätte auf das Eigentum an den Abfällen verzichten und dies bei der Preisfestsetzung berücksichtigen können, stellt die Beklagte fest, daß sich der Preis normalerweise nach Angebot und Nachfrage bestimme und daß es sich außerdem im vorliegenden Fall bei den von der Klägerin geforderten Preisen entweder um Listenpreise oder um Preise gehandelt habe, die dem Durchschnitt anderer Preislisten des Walzblechmarkts entsprochen hätten. Es sei daher kaum anzunehmen, daß Phenix bereit gewesen wäre, höhere Preise zu zahlen als die veröffentlichten Listenpreise, was übrigens gegen Artikel 60 des Vertrages verstoßen hätte. Das Argument der Klägerin, sie hätte die Zahlungen jeweils sofort und in Einzelbeträgen leisten können, veranlaßt die Beklagte zu der Bemerkung, daß die Klägerin mit dieser Begründung allenfalls einen Teilausgleich für die Belastung, die möglicherweise durch die Zahlung in einer Summe für sie entstehen könnte, keinesfalls jedoch die gesamte Beitragssumme hätte fordern können. Außerdem habe die Klägerin jahrelang über die Beträge verfügen können, die sie als Ausgleichsbeitrag schulde, was ein nicht zu unterschätzender Vorteil sei.

Die Klägerin entgegnet, bei der im Januar 1957 durchgeführten Kontrolle seien 80 % des streitigen Schrotts bereits geliefert gewesen und am 6. November 1957, dem Datum des Schreibens der Hohen Behörde, seien es sogar 96 % gewesen. Es sei daher nicht ersichtlich, wie die Klägerin sinnvollerweise noch andere Vorkehrungen hätte treffen können. Außerdem sei bei Erscheinen des Rundschreibens im Amtsblatt vom 1. Februar 1958 der streitige Zeitraum bereits abgeschlossen gewesen.

Der Hinweis auf das Gesetz von Angebot und Nachfrage gehe fehl, denn die Klägerin hätte nur den Gesamtpreis der Platinen, einen Listenpreis, in Rechnung zu stellen brauchen, ohne den Wert des Schrotts abzusetzen.

Die Beklagte stellt demgegenüber fest, zu der Kontrolle in den Werken der Klägerin sei die Hohe Behörde keineswegs in jedem Fall und erst recht nicht in einer bestimmten Frist verpflichtet gewesen, denn es handle sich lediglich um eine Befugnis, deren Ausübung im Interesse des Organs vorgesehen sei.

Hinsichtlich der Möglichkeit, die Preise für Platinen gegenüber Phenix zu erhöhen, legt die Beklagte eine vergleichende Tabelle der von der Klägerin in Rechnung gestellten Preise und der zur gleichen Zeit von der Firma Cockerill-Ougrée geforderten Listenpreise vor. Aus diesem Vergleich zieht sie die Schlußfolgerung, daß tatsächlich eine der Beitragsbelastung entsprechende Erhöhung nicht möglich gewesen wäre, da sonst Phenix bei anderen Unternehmen gekauft hätte.

Wäre der Wert der streitigen Abfälle von dem Verkaufspreis der Platinen nicht abgezogen worden und wären diese dann zu ihrem vollen Preis in Rechnung gestellt worden, so hätte dies der Klägerin keinen Vorteil gebracht, denn der Kauf einer entsprechenden Menge Schrotts wäre für sie zwangsläufig mit der Zahlung des Beitrags verbunden gewesen.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Mit Schreiben des Kanzlers vom 4. Oktober 1965 ist die Klägerin aufgefordert worden, nachzuweisen, daß ihre allgemeinen Verkaufsbedingungen, insbesondere deren Artikel 7, auf ihre Beziehungen zu Phenix Anwendung fanden.

Hierzu hat die Klägerin vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung ein Schriftstück vorgelegt.

Mit Beschluß vom 11. Oktober 1965 hat der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung mit der Rechtssache 3/65 (Firma Espérance-Longdoz gegen Hohe Behörde) verbunden.

In den Sitzungen vom 18. und 19. Oktober 1965 haben die Parteien mündlich verhandelt.

In der Sitzung vom 4. November 1965 hat der Generalanwalt seine Schlußanträge vorgetragen, die auf die Abweisung der Klage gerichtet waren.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

A — Zur Nichtigkeitsklage

Die Klägerin macht geltend, der streitige Schrott sei kein Zukaufschrott im Sinne der allgemeinen Entscheidungen, sondern Eigenaufkommen und als solches von den Ausgleichsbeiträgen freigestellt. Diese Qualifizierung begründet sie damit, daß sie aufgrund der in jedem mit Phenix abgeschlossenen Kaufvertrag enthaltenen Vorbehaltsklausel und aufgrund von Artikel 7 ihrer allgemeinen Verkaufsbedingungen niemals das Eigentum an dem genannten Schrott verloren habe. Die angefochtene Entscheidung, die diesen Schrott als ausgleichsbeitragspflichtig erkläre, sei daher fehlerhaft.

Die einschlägigen allgemeinen Entscheidungen riefen zum Nutzen aller Unternehmen der Gemeinschaft eine Einrichtung ins Leben, die ihnen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und der Herkunft des Schrotts eine regelmäßige Schrottversorgung zu einheitlichen Preisen ermöglichen sollte. Diese Entscheidungen, die darauf abzielten, die mit einem Vorteil, an dem alle teilhaben konnten, verbundene finanzielle Belastung auf die Unternehmen zu verteilen, bezogen den gesamten von den Unternehmen der Gemeinschaft verbrauchten Schrott mit der einzigen Ausnahme des Eigenaufkommens der Unternehmen in die Ausgleichsbeitragspflicht ein. Die Tragweite dieser Ausnahme läßt sich nur im Rahmen der Einrichtung, in der sie sich auswirken soll, und im Lichte der für diese Einrichtung maßgebenden Grundprinzipien erfassen. Da die Ausgleichsbeitragspflicht die Regel und die Freistellung die Ausnahme darstellt, ist letztere eng auszulegen und darf weder den Zielen und Grundprinzipien der Ausgleichseinrichtung noch den Erfordernissen für ihr Funktionieren widersprechen, insbesondere nicht dem Grundsatz der Solidarität aller Beteiligten hinsichtlich der Lastenverteilung nach dem jeweiligen Verbrauch und dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung dieser Einrichtung auf alle beitragspflichtigen Unternehmen.

Indem sich die Klägerin auf das Eigentum, das ihr an dem streitigen Schrott ununterbrochen zugestanden habe, und auf die Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts in einigen früheren Fällen beruft, verkeimt sie, daß der Begriff Eigenaufkommen sich auch aus einer nach dem Geist und den Zielen der Ausgleichseinrichtung selbst notwendigen Analyse des Vorgangs der Schrotterzeugung ergeben muß. Daher geht die Annahme der Klägerin fehl, die Ausnahmebestimmung finde auf den streitigen Schrott schon deshalb Anwendung, weil die Klägerin das Eigentum an diesem Schrott niemals übertragen habe. Daß in früheren Fällen als Zukaufschrott der Schrott bezeichnet worden ist, der durch eine Übereignung erworben wurde, bedeutet — das verkennt die Klägerin — keineswegs, daß das Fehlen eines Eigentumsübergangs stets die Freistellung von der Beitragspfiichtigkeit rechtfertigte. Denn die Frage nach dem Eigentümer an dem streitigen Schrott kann für sich allein, mag sie sonst auch noch so wichtig sein, im Rahmen der Ausgleichseinrichtung nicht ausschlaggebend sein. Die Ziele dieser Einrichtung erfordern die Berücksichtigung der Umstände, unter denen der Schrott erzeugt wird.

Eine Freistellung von den Ausgleichsbeiträgen kann nicht in Frage kommen, wenn sie geeignet wäre, die Unterschiede in den Produktionskosten auf anderem Wege als durch Leistungsänderungen wesentlich zu vergrößern und dadurch das Gleichgewicht in der Wettbewerbslage der Unternehmen fühlbar zu stören. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Unternehmen die Abfälle aus eigener oder für seine Rechnung erfolgter Produktion oder Weiterverarbeitung seiner eigenen Erzeugnisse wieder in seinen Produktionskreislauf einbringt. Denn diese Wiederverwendung stellt eine interne Sparmaßnahme zur Produktivitätssteigerung dar. Die Freistellung des so verwendeten Schrotts verfälscht also nicht den Wettbewerb auf dem Markt.

Dagegen ist jede Freistellung, die nicht von der Organisation der Produktion des Unternehmens, sondern von vertraglichen Bindungen zu anderen Unternehmen abhängt, mit dem Ausgleichssystem unvereinbar. Die Qualifikation als Eigenaufkommen ist somit nicht notwendigerweise an den Begriff des Schrotteigentums gebunden, sondern gilt vor allem für denjenigen Schrott, der ein wirkliches Produkt eigener Tätigkeit, das Ergebnis eigener Arbeit des Unternehmens ist. Der streitige Schrott ist nicht aus einer von Phenix und der Klägerin gemeinsam pro quota vorgenommenen Teilung der Platine hervorgegangen, sondern stellt das Ergebnis der von Phenix auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführten Blechfertigung dar.

Außerdem ist der von Phenix an die Klägerin gelieferte Schrott beim Verkauf der Platinen einer Schätzung unterzogen worden, die bei der Festsetzung des Platinenverkaufspreises in Rechnung gestellt worden ist. Hierbei ist der Schrott geringer als eine entsprechende Menge Platinen bewertet worden. Diese unterschiedliche Bewertung der verkauften Platinen und des zurückgelieferten Schrotts ist eine Bestätigung dafür, daß es sich bei dem Schrott nicht um einen vorbehaltenen Anteil an den verkauften Platinen, sondern um ein anderes Erzugnis handelt. Der Verbrauch dieses Schrotts durch die Klägerin ist daher nicht mit der Wiederverwendung seines Eigenaufkommens durch ein Produktionsunternehmen gleichbedeutend.

Unter diesen Umständen ist der Schrott in die Ausgleichsbeitragspflicht einzubeziehen und sind die von der Klägerin geltend gemachten privatrechtlichen Beziehungen für diese Frage unerheblich. Der ausschlaggebende Faktor ist also nicht, wie die Klägerin meint, schon die tatsächliche Übergabe des Schrotts, sondern die Einbringung dieses Schrotts in den Produktionskreislauf eines Unternehmens, das mit dem Produktionsvorgang, aus dem dieser Schrott stammt, nichts zu tun hat. Die von der Klägerin geltend gemachte Rüge ist daher nicht begründet.

Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung zu Recht auf den Nichtdiskriminierungsgrundsatz gestützt. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge ist daher ebenfalls unbegründet.

B — Zum Schadensersatzanspruch

Die Klägerin behauptet, dadurch einen Schaden erlitten zu haben, daß die Beklagte sie nicht rechtzeitig über die Möglichkeit der Einbeziehung des fraglichen Schrotts in die Beitragspflicht aufgeklärt habe. Sie erblickt in dieser Unterlassung der Beklagten einen Verstoß gegen Artikel 5 des Vertrages und demnach einen Amtsfehler.

Was die Höhe des Schadens anbelangt, so behauptet die Klägerin, sie hätte die Beitragspflicht vermeiden können, indem sie sich eines Lohnarbeitsvertrags bedient hätte. Es ist jedoch nicht erwiesen, daß dieses Verfahren den Interessen der Klägerin und der Firma Phenix ebenso entsprochen hätte wie ein Kaufvertrag. Der Lohnarbeitsvertrag dient ja ganz anderen Zwecken und bringt ganz andere Gefahren mit sich als die für die hier angewandten Kaufverträge kennzeichnenden.

Infolgedessen läßt sich weder feststellen, wie sich die Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen gestaltet hätten, noch ob das Lohnarbeitsverfahren, das ja den tatsächlichen Produktionserfordernissen der Klägerin nicht mehr entsprach, von ihr auch weiterhm hätte angewandt werden können, um die Freistellung von den Ausgleichsbeiträgen zu erreichen. Die Klägerin kann sich überdies nicht darauf berufen, daß das Verhalten der Beklagten sie daran gehindert habe, einen rechtlichen Ausweg zu benutzen, der es ihr nur ermöglichen sollte, den ihr nach dem Grundsatz der Solidarität aller Schrottverbraucher zufallenden Lasten zu entgehen.

Weiterhin ist nicht erwiesen, daß die Klägerin bei einem Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt an dem streitigen Schrott für ihre Platinen vorteilhaftere Bedingungen als die tatsächlich angewandten hätte erzielen können.

Ebensowenig ist erwiesen, daß ihr aus der Unmöglichkeit, die Ausgleichsschuld in Einzelbeträgen zu begleichen, ein wirklicher Schaden erwachsen sei.

Das Vorliegen eines Schadens ist demnach nicht ausreichend dargetan. Der Schadensersatzantrag ist daher abzuweisen, ohne daß zu prüfen wäre, ob ein Amtsfehler vorliegt.

C — Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Klägerin ist mit ihrer Klage nicht durchgedrungen; sie ist daher zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 6, 33, 40 und 53,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.