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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.02.1966 – C-8/65
ECLI:EU:C:1966:5
In dem Rechtsstreit 8/65
ACCIAIERIE E FERRIERE PUGLIESI,
Aktiengesellschaft, mit Sitz in Giovinazzo,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Carlo Selvaggi, zugelassen in Rom,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,
Klägerin,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch Dr. Italo Teichini als Bevollmächtigten,
Beistand: Professor Rolando Quadri, als Rechtsanwalt zugelassen in Neapel,
Zustellungsanschrift: Sitz der Hohen Behörde, Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 13. November 1964 über die finanziellen Verpflichtungen der Klägerin im Rahmen der Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
des Kammerpräsidenten L. Delvaux,
der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), R. Lecourt und R. Monaco,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Die Klägerin, die zwei Stahlwerke betreibt, eines in Bari und das andere in Giovinazzo, ficht die individuelle Entscheidung vom 13. November 1964 an, mit der die Hohe Behörde sie im Rahmen des Preisausgleichs für Einfuhrschrott zu einer Beitragszahlung von 39329639 Lire veranlagt hat.
Während der Geltungsdauer der obligatorischen Schrottausgleichseinrichtung, also von April 1954 bis November 1958, meldete die Klägerin Schrottzukäufe in Höhe von insgesamt 129614 Tonnen. Nach zwei an Ort und Stelle durch Bedienstete der Schweizerischen Treuhandgesellschaft durchgeführten Kontrollen (im April 1967 für den Zeitraum vom 1. April 1954 bis zum 31. Januar 1957 und im April 1960 für den Zeitraum vom 1. Februar 1957 bis zum 30. November 1958) teilte die Hohe Behörde durch Schreiben vom 29. März 1961 mit, die Schätzungen der Schrottzukäufe hätten eine um 26372 Tonnen über den Meldungen liegende Menge ergeben.
Nachdem die Klägerin neue Unterlagen beigebracht hatte und eine dritte Kontrolle an Ort und Stelle vorgenommen worden war, teilte die Hohe Behörde der Klägerin am 19. Dezember 1961 eine günstigere Schätzung mit, wonach sich die Differenz zwischen den gemeldeten und den bei den Kontrollen ermittelten Mengen auf 10520 Tonnen belief. Nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 7/63 wurde der Klägerin durch Einschreiben vom 8. April 1963 eine Abrechnung mit einem Saldo in Höhe von 39329539 Lire zugunsten der Ausgleichseinrichtung zugestellt.
Die Klägerin erhob Einwendungen. Daraufhin erließ die Hohe Behörde die Entscheidung vom 13. November 1964, dié mit dem Schreiben vom 8. April 1963 im wesentlichen übereinstimmt.
Zu den Berichtigungen der Schrottzukaufsmeldungen wird darin folgendes ausgeführt:
Das Unternehmen hat mit eingeschriebenem Brief vom 18. Juni 1963 Einwände gegen die Beitragsveranlagung erhoben und behauptet, die Hohe Behörde habe Schrottmengen — genauer gesagt eine Menge von 3665 t — zu Unrecht in die beitragspflichtige Menge einbezogen.
Was die strittige Menge von 3656 t betrifft, so ist hierzu folgendes festzustellen:
mit Schreiben vom 19. Dezember 1961 übermittelten die Abteilungen der Hohen Behörde dem Unternehmen eine Aufstellung über die beitragspflichtigen Basismengen, verteilt auf die einzelnen Abrechnungszeiträume:
Zeitraum(a)Gemeldete Menge(b)Festgetellte Differenz(c)Beitragspflichtige Mengettt1. 4.54 — 31. 3.55267913050298411. 4.55 — 31. 1.57640005653696631. 2.57 — 30. 4.576534—65341. 5.57 — 31. 7.57609543765321. 8.57 — 31.10.57745333677891.11.57 — 31. 1.58510329153941. 2.58 — 30. 4.58365948341421. 5.58 — 31. 7.58661423268461.8.58 — 30.11.58336538340312961410520140134
Die in Spalte (b) aufgeführte Schrottmenge von 10520 t ergab sich aus den Büchern, die anläßlich der bei dem Unternehmen im April 1957, April 1960 und Juli 1961 vorgenommenen Nachprüfungen vorgelegt wurden.
Diese Nachprüfungen haben bestätigt, daß das Unternehmen seine Meldungen nicht richtig abgegeben hatte und diese daher berichtigt werden mußten; die Berichtigungen der Meldungen des Unternehmens in bezug auf die beitragspflichtigen Mengen wirken sich wie folgt aus:
hinzuzufügen sind:
106 tvom Handel bezogener Schrott; diese Menge wurde versehentlich nicht gemeldet, ist jedoch vom Unternehmen anerkannt worden;1055 tvom Handel bezogener Schrott, der — wie das Unternehmen bshauptet — für die (nicht unter den Vertrag fallende) integrierte Eisengießerei bestimmt war; ein Beweis hierfür wurde nicht erbracht;9200 tZukaufschrott, der von dem Unternehmen als Kreislaufmaterial angesehen wird; diese Menge ergibt sich aus der Erhöhung der Bestände, wie sie die allgemeine Schrottbilanz ausweist;364 tzu Unrecht in Abzug gebrachter Schrott, der aus dem (nicht beitragspflichtigen) Schrottbestand der integrierten Eisengießerei verkauft worden ist;1347 tvom Stahlwerk an die Eisengießerei abgegebener Schrott, über den keine Belege vorliegen;12072 tinsgesamt
abzuziehen sind:
1552 tSchrott, der von dem Stahlwerk an die Eisengießerei abgegeben, jedoch nicht abgezogen wurde.
Aufgrund dieser Berichtigungen erhöht sich die beitragspflichtige Basismenge um 10520 t Schrott (d.h. 12072 t — 1552 t), die von dem Unternehmen nicht gemeldet wurden.
Mit Schreiben vom 12. Februar 1962 wurde dem Unternehmen — nach Abzug der Menge für Stahlformguß — eine Zusammenstellung der für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Mengen übermittelt, und zwar aufgeteilt nach den einzelnen Abrechnungszeiträumen:
ZeitraumBasismengeZur Erzeugung von Stahlformguß bestimmte MengeDer Beitragsbemessung zugrunde gelegte Mengettt1. 4.54 — 31. 3.55298411583282581. 4.55 — 31. 1.57696532862667911. 2.57 — 30. 4.57653434461901. 5.57 — 31. 7.57653232062121. 8.57 — 31.10.57778936474251.11.57 — 31. 1.58539428051141. 2.58 — 30. 4.58414238037621. 5.58 — 31. 7.58684644164051. 8.58 — 30.11.58340329131121401346865133269
Die strittige Schrottmenge von 3655 t wurde von dem Unternehmen in der Weise berechnet, daß von den 133269 t (der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Menge nach Abzug des für Stahlformguß verwendeten Schrotts) die gemeldeten 129614 t abgezogen wurden, ohne dabei zu berücksichtigen, daß sich die beitragspflichtige Basismenge aufgrund der oben erwähnten Nachprüfungen auf 140134 t beläuft.
Das Unternehmen hat keinen Beweis für die Unrichtigkeit der bei den vorerwähnten Nachprüfungen beanstandeten Mengen (10520 t) erbracht; an der beitragspflichtigen Basismenge von 140134 t muß also festgehalten werden.
Aufgrund der dem Unternehmen Acciaierie e Ferriere Pugliesi S.p.A. am 8. April 1963 übermittelten Abrechnung zum 31. Mai 1963 wurde — nach Abzug des für Stahlformguß verwendeten Schrotts — für die Beitragsbemessung eine beitragspflichtige Menge von 133269 t zugrunde gelegt; das Unternehmen hat gegen die sachliche Richtigkeit dieser Abrechnung keine Einwände erhoben.
Gegen diese der Klägerin am 20. Dezember 1964 zugestellte Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, die am 29. Januar 1965 eingereicht worden ist.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt unter Vorbehalt aller Rechte und weiteren Vorbringens,
die Klage für zulässig zu erklären und alle weitergehenden oder gegenteiligen Anträge sowie alle Einreden abzuweisen, sodann:
1. aus den dargelegten Gründen die angefochtene Entscheidung der Hohen Behörde der EGKS vom 13. November 1964 aufzuheben;
2. demzufolge zu erkennen, daß die Hohe Behörde verpflichtet ist, die zur Durchführung des Urteils notwendigen Maßnahmen zu ergreifen einschließlich der Änderung der Entscheidung Nr. 7/63 auf der Grundlage der sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden endgültigen Daten;
3. der Hohen Behörde die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge die Klage der Acciaierie e Fernere Pugliesi vom 25. Januar 1965 gegen die individuelle Entscheidung vom 13. November 1964 als unbegründet abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
In der Klageschrift macht die Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung folgende Klagegründe geltend:
1. Verletzung der Beweislastregeln; Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch mangelhafte Begründung (Verletzung der Artikel 5 und 15 des Vertrages über die Gründung der EGKS);
2. Verkennung der Unanwendbarkeit der Schrottausgleichsvorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die in Gießereien verbrauchten Schrottmengen (Verletzung der Entscheidung Nr. 2/57);
3. hilfsweise: Verkennung der Unanwendbarkeit der Schrottausgleichsvorschriften des Gemeinschaftsrechts auf wiederverwandten oder für Schmiedestücke benutzten Schrott (Verletzung der Entscheidung Nr. 2/57).
Unter Berufung darauf, daß zu ihrem Unternehmen außer dem der Ausgleichseinrichtung unterworfenen Stahlwerk noch andere, dem Ausgleich nicht unterworfene Betriebsabteilungen, insbesondere eine Gießerei, gehören, macht die Klägerin mit dem ersten Klagegrund geltend, die Hohe Behörde wolle ihre Schätzung des beitragspffichtigen Schrotts lediglich mit der Begründung rechtfertigen, das Unternehmen habe nicht bewiesen, daß es den Schrott zu anderen Zwecken als der Stahlerzeugung verbraucht habe.
Verschiedene Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, insbesondere die Feststellung, das Unternehmen (habe) keinen Beweis für die Unrichtigkeit der bei den vorerwähnten Nachprüfungen beanstandeten Mengen (10520 Tonnen) erbracht, an der beitragspflichtigen Basismenge von 140134 Tonnen (müsse) also festgehalten werden, stellten eine Umkehrung der Beweislast dar. Da die Klägerin alle erforderlichen Unterlagen beigebracht habe, sei es Sache der Hohen Behörde nachzuweisen, daß im Stahlwerk mehr Zukaufschrott als gemeldet verbraucht worden sei.
Mit dem zweiten Klagegrund versucht die Klägerin den Nachweis zu führen, daß in der Gießerei mehr Schrott verbraucht worden sei, als die Beklagte anerkannt habe: Sie legt Auszüge aus ihren Rechnungsbüchem vor, um die Gesamtmenge der während der fraglichen Zeit verkauften und ordnungsgemäß in Rechnung gestellten Gießereierzeugnisse zu belegen. Es handle sich um eine Menge von 3444 Tonnen, zu der noch 200 Tonnen Gießereierzeugnisse für den internen Gebrauch hinzuzurechnen seien. Erhöhe man diese Erzeugung noch um 10 %, um dem technischen Verlust Rechnung zu tragen, so erhalte man die Mindestmenge des für die Gießerei bestimmten Schrotts. Die auf diese Weise ermittelte Menge liege noch über den 3954 Tonnen, die sie als für die Gießerei bestimmt gemeldet habe. Die Beklagte habe also zu Unrecht nur 1552 Tonnen anerkannt, indem sie einmal 1055 Tonnen (die in der Entscheidung als Zukaufschrott angesehen werden) und zum anderen 1347 Tonnen (von denen die Entscheidung in Ermangelung eines konkreten Gegenbeweises annimmt, sie seien im Stahlwerk verbraucht worden) abgezogen habe.
Mit dem dritten Klagepunkt versucht die Klägerin zu beweisen, daß größere Mengen Schrott/als die Beklagte anerkannt hat, wiederverwandt oder für Schmiedestücke benutzt worden,, somit nicht beitragspflichtig gewesen seien. Die Klägerin macht geltend, sie habe insgesamt 20227 Tonnen Schrott gemeldet, die für den Wiederverkauf oder für die Erzeugung von Schmiedestücken bestimmt gewesen seien. Die Beklagte habe jedoch nur eine Menge von 11027 Tonnen anerkannt. Aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen gehe aber hervor, daß während der fraglichen Zeit insgesamt 14652 Tonnen Schmiedeerzeugnisse und zur Wiederverwendung bestimmter Schrott verkauft worden seien. Aufgrund dieser Zahl und unter Berücksichtigung einmal der Desoxydierungs- und Verarbeitungsverluste sowie zum anderen des internen Verbrauchs erscheine die Meldung von 20227 Tonnen als gerechtfertigt.
In ihrer Stellungnahme zu der von der Beklagten auf Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegten allgemeinen Bilanz der Schrottbewegungen beruft sich die Klägerin auf ein Gutachten des Campsider, worin der durchschnittliche Prozentsatz der internen Wiedergewinnung in der italienischen Stahlindustrie auf 28 % geschätzt wird. Das von ihr gemeldete wiedergewonnene Material mache aber nur 9,1 % der Gesamterzeugung aus. Daraus gehe hervor, daß die Vorratserhöhung nicht auf Schrottzukäufe zurückzuführen sei, sondern sich durch die Wiedergewinnung des Schrotts erkläre, der ohne Kontrolle oder Meldung auf die Halden zurückgegangen sei.
Die Beklagte entgegnet, es seien niemals Unterlagen für die Eisengießerei vorgelegt worden, so daß es unmöglich gewesen sei nachzuprüfen, wie sich der zugekaufte und verbrauchte Schrott auf die dem Schrottausgleich unterliegenden und die freigestellten Betriebsabteilungen des Unternehmens verteilt habe. Nach der allgemeinen Bilanz der Schrottbewegungen, die zum Teil auf den Meldungen der Klägerin selbst und auf den von ihr über den Schrotteinsatz bei den einzelnen Schmelzen vorgelegten Unterlagen beruhe, gehe die Rechnung nicht auf. Daraus sei zu schließen, daß das Unternehmen im Stahlwerk nicht gemeldetes Material verbraucht habe. Die Schlüsse, welche die Klägerin aus der Berechnung des verkauften oder zur Wiederverwendung bestimmten Schrotts glaube ziehen zu können, gingen fehl, denn es gehe nicht um die Arbeit der Betriebe, die sich den Schrott auf irgendeine Weise besorgt haben könnten, sondern um die überschüssigen Vorräte des Stahlwerks.
Die Beklagte bestreitet, daß sie die Beweislast umkehre, und macht geltend, die Klägerin habe zu rechtfertigen, weshalb die Vorräte größer seien als in ihren Meldungen angegeben, und eine Erklärung dafür zu geben, weshalb die allgemeine Bilanz der Schrottbewegungen zu ihren Meldungen im Widerspruch stehe.
Dagegen obliege es der Beklagten nur, ihre Schätzungen technisch plausibel zu begründen, nicht aber, einen direkten Beweis für den bei der Klägerin angenommenen Schrottverbrauch zu führen.
In der Erwiderung führt die Klägerin aus, die Klagebeantwortung ändere den Streitgegenstand und den streitigen Sachverhalt. In der angefochtenen Entscheidung sei nur davon die Rede, daß Beweise für den Verbrauch des Schrotts in der Gießerei oder zur Wiederverwendung fehlten. In Ermangelung solcher Beweise habe die Beklagte dann unterstellt, der Schrott sei im Stahlwerk verbraucht oder zur Vorratserhöhung verwandt worden. Der Standpunkt der Klagebeantwortung unterscheide sich jedoch von dem in der Entscheidung eingenommenen und stehe zu ihm im Widerspruch, denn die Beklagte mache nun geltend, der Nachweis der Wiederverwendung oder des Verbrauchs in der Gießerei sei unerheblich, weil Basisgröße die Vorratserhöhung sei, so daß für die Arbeiten in der Gießerei und in der Schmiede, die etwa zur Wiederverwendung oder zum Wiederverkauf geführt hätten, größtenteils auf andere Weise erlangter Schrott verwandt worden sein müsse.
Die Klägerin bemerkt, sie würde ihrer Klage eine andere Richtung gegeben haben, wenn die Beklagte ihrer Entscheidung die vorgenannte Auffassung zugrunde gelegt hätte.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1965 hat der Gerichtshof die Beklagte aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen, auf die sie in ihren Schriftsätzen Bezug nimmt, insbesondere die allgemeine Bilanz der Schrottbewegungen. Diese Unterlagen sind am 15. Oktober 1965 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden. Mit Schreiben vom 11. November 1965 hat die Klägerin zu den von der Beklagten eingereichten Unterlagen Stellung genommen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. November 1965 mündlich zur Sache verhandelt. In der Sitzung vom 9. Dezember 1965 hat der Generalanwalt beantragt, die Klage für zulässig und begründet zu erklären.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
A — Zur Zulässigkeit
Die Zulässigkeit der Klage gegen die Entscheidung der Hohen Behörde vom 13. November 1964 über die Festsetzung der finanziellen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der Ausgleichseinrichtung ist nicht bestritten und auch von Amts wegen nicht zu beanstanden. Die Klage ist daher zulässig.
B — Zur Begründetheit
Zum ersten Klagegrund
Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen wesentliche Formvorschriften, da sie unzureichend begründet sei. Die Entscheidung rechtfertige die Berichtigungen, die sie an den von der Klägerin zur Bestimmimg ihrer Veranlagungsgrundlage abgegebenen Meldungen vornimmt, lediglich mit der Behauptung, es sei nicht erwiesen, daß der streitige Schrott außerhalb des Stahlwerks verbraucht worden sei, dieser Beweis wäre aber erforderlich gewesen, damit der fragliche Schrott von der Ausgleichslast hätte freigestellt werden können. Die Beklagte habe damit die Beweislast umgekehrt und es infolgedessen unterlassen, die Berichtigungen, die sie an den von der Klägerin ordnungsgemäß abgegebenen Meldungen des ausgleichspflichtigen Schrotts vorgenommen hat, ausreichend zu begründen.
Die angefochtene Entscheidung stellt jedoch in der sechsten und siebten Erwägung fest, daß sich bei den Nachprüfungen Differenzen in Höhe von insgesamt 10520 Tonnen zwischen den gemeldeten und den tatsächlich dem Ausgleichsbeitrag unterliegenden Schrottmengen ergeben hätten. In der achten Erwägung gibt sie an, für welche Mengen Berichtigungen erforderlich seien:
1055 tvom Handel bezogener Schrott, der — wie das Unternehmen behauptet — für die (nicht unter den Vertrag fallende) integrierte Eisengießerei bestimmt war; ein Beweis hierfür wurde nicht erbracht;9200 tZukaufschrott, der von dem Unternehmen als Kreislaufmaterial angesehen wird; diese Menge ergibt sich aus der Erhöhung der Bestände, wie sie die allgemeine Schrottbilanz ausweist;364 tzu Unrecht in Abzug gebrachter Schrott, der aus dem (nicht beitragspflichtigen) Schrottbestand der integrierten Eisengießerei verkauft worden ist;1347 tvom Stahlwerk an die Eisengießerei abgegebener Schrott, über den keine Belege vorliegen.
Unstreitig hat die Klägerin während des in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Zeitraums bestimmte Schrottmengen in ihrem Stahlwerk, andere in ihrer integrierten Eisengießerei verbraucht. Für letztere bestand keine Beitragspflicht. In einem solchen Fall kann die Hohe Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, daß anhand zuverlässiger Belege nachgewiesen wird, welche Schrottmengen nicht der Ausgleichspflicht unterworfen sind. Fehlen diese Belege, so kann die Hohe Behörde auf das Verfahren der Schätzung von Amts wegen zurückgreifen.
In der zitierten Erwägung der angefochtenen Entscheidung ist ausgeführt, das Unternehmen habe die Meldungen des von der Beitragspflicht freigestellten Schrotts nicht richtig abgegeben.
Damit ist, wenn auch in nur knapper Form, der wesentliche Grund genannt, auf den die Entscheidung gestützt ist. Die Hohe Behörde ist nicht verpflichtet, bei der Begründung einer Entscheidung ihre Beurteilung ausführlich zu erläutern oder die Buchführungsunterlagen und die technischen Untersuchungen anzuführen, auf denen ihre Beurteilung beruht.
Die Klägerin bestreitet ferner die sachliche Richtigkeit der Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie der an ihren Meldungen vorgenommenen Berichtigungen. Diese Rüge ist indessen nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung wesentlicher Formvorschriften zu prüfen. Da die angefochtene Entscheidung somit ausreichend begründet ist, ist die erste Rüge zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund
Die Klägerin rügt in erster Linie, die angefochtene Entscheidung habe die Veranlagungsgrundlage um 1055 und 1347 Tonnen Schrott erhöht, deren Verwendung in der Eisengießerei die Hohe Behörde zu Unrecht bestritten habe. Zur Stützung ihres Vorbringens legt die Klägerin Auszüge aus ihren Rechnungsbüchem vor, um darzutun, daß sie während des streitigen Zeitraums Gießereierzeugnisse in einem Umfang verkauft habe, der sich mit einem Schrottverbrauch von weniger als 4000 Tonnen nicht vereinbaren lasse. Die Beklagte habe daher den Schrottverbrauch in der Eisengießerei mißbräuchlich und ohne zureichende Begründung auf 1552 Tonnen beschränkt.
Die Beklagte nimmt zu diesem Vorbringen nicht substantiiert Stellung, sondern beschränkt sich darauf, das Fehlen einer vollständigen Buchführung für die Eisengießerei geltend zu machen. Sie begründet auch die von ihr angenommenen Zahlen nicht im einzelnen. Die Behauptungen der Klägerin sind daher nicht ausreichend widerlegt. Somit fehlt es der angefochtenen Entscheidung an einer Grundlage für die Anwendung der Vorschriften über die Schätzung der Ausgleichsbeiträge von Amts wegen.
Die Klägerin rügt sodann, die angefochtene Entscheidung habe ihre Veranlagungsgrundlage um 9200 Tonnen Schrott erhöht, die nach Meinung der Hohen Behörde einer ausgleichspflichtigen Vorratserhöhung entsprächen. In Wirklichkeit handle es sich jedoch um zur Wiederverwendung bestimmtes Material, das nach Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2/57 nicht beitragspflichtiges Eigenaufkommen darstelle.
Die Beklagte hält ihren Vorwurf aufrecht, die Buchführung des Unternehmens sei unvollständig. Der Herkunft des durch die Berichtigung betrofíenen Schrotts ist sie nicht nachgegangen, da es sich in jedem Fall um ausgleichspflichtige Mengen handle. Auf Anordnung des Gerichtshofes hat die Beklagte ein als allgemeine Bilanz der Schrottbewegungen bezeichnetes Dokument für den Zeitraum von April 1954 bis Januar 1957 vorgelegt. In ihrer Stellungnahme zu diesem Dokument hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, das von ihr gemeldete Eigenaufkommen sei wegen ihrer unzureichenden Buchführung über den auf die Vorratshalden zurückgegangenen eigenen Abfallschrott weit niedriger als beim Durchschnitt der vergleichbaren Unternehmen.
Mit ihrer Auffassung, daß die fraglichen Vorratserhöhungen in jedem Fall zu den Ausgleichsbeiträgen herangezogen werden müßten, verkennt die Beklagte, daß die festgestellten Differenzen sich möglicherweise durch das Eigenaufkommen des Unternehmens erklären lassen, dessen Buchführung nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten unzureichend ist. Mit Rücksicht hierauf durfte die Beklagte die von der Klägerin gegebene Erklärung nicht von vornherein zurückweisen, sondern mußte sie prüfen. Die Beklagte beschränkt sich jedoch auf die Bemerkung, es sei Sache der Klägerin, sie zu überzeugen, sie sei jedoch nicht überzeugt worden. Das auf Anordnung des Gerichtshofes vorgelegte Dokument läßt zwar Widersprüche in den Meldungen des Unternehmens erkennen, es belegt aber keineswegs die in der angefochtenen Entscheidung als ausgleichspflichtig berücksichtigten 9200 Tonnen. Die Beklagte hat auch keine sonstigen Tatsachen vorgetragen, die diese Schätzung rechtfertigen könnten. Die Erhöhung der Ausgleichsgrundlage um diese 9200 Tonnen ist also nicht hinreichend begründet.
Sonach ist der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
C — Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.
Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seines Artikels 33,
aufgrund der Entscheidungen Nrn. 2/57 und 13/58 der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 13. November 1964 über die finanziellen Verpflichtungen der Klägerin im Rahmen der Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.