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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.03.1966 – C-48/65

ECLI:EU:C:1966:8

In dem Rechtsstreit 48/65

1. ALFONS LÜTTICKE GMBH,

mit Sitz in Köln-Deutz,

2. DR. OTTO SUWELACK NACHF. KG,

mit Sitz in Billerbeck/Westf., vertreten durch ihren Komplementär, Herrn Wolfgang Suwelack,

3. KURT SIEMERS & CO

mit Sitz in Hamburg,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Peter Wendt, zugelassen in Hamburg,

Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher Félicien Jansen, Luxemburg, 21, rue Aldringer,

Klägerinnen,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

vertreten durch ihren Rechtsberater Jochen Thiesing als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, 2, place de Metz,

Beklagte,

wegen Anfechtung einer Entscheidung der EWG-Kommission und der Untätigkeit der EWG-Kommission, beides betreffend die Erhebung von Umsatzausgleichsteuer durch die Bundesrepublik Deutschland bei der Einfuhr von Milchprodukten nach dem 1. Januar 1962,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), A. Trabucchi, R. Lecourt und R. Monaco,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Die Klägerinnen sind Fachimporteure von Milchpulver und anderen getrockneten Milchprodukten (Position 0402 des Gemeinsamen Zolltarifs). Sie führen laufend diese Produkte ein, und zwar vor allem aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Erhebung einer Umsatzausgleichsteuer durch die Bundesrepublik bei der Einfuhr von Milchprodukten in Pulverform sei seit dem 1. 1. 1962 vertragswidrig, und haben sich deswegen in der Zeit vom 19. 12. 1962 bis zum 1. 7. 1963 mehrmals in formlosen Schreiben an die EWG-Kommission gewandt.

Da ihre Anregungen und Wünsche nicht zu einem Vorgehen der Kommission gegen die Bundesrepublik führten, richteten die Klägerinnen am 15. 3. 1965 eine förmliche Aufforderung gemäß Artikel 175 Absatz 2 EWG-Vertrag an die Kommission.

In diesem Schreiben, das der Kommission am 17. 3. 1965 zuging, forderte der Anwalt der Klägerinnen die Kommission auf:

1. einen Beschluß gemäß Artikel 175 I EWG-Vertrag darüber zu fassen, daß seit dem 1. Januar 1962 die Erhebung einer Umsatzausgleichsteuer von 4 % auf die Einfuhr von Milchpulver und anderen Milchprodukten in Pulverform (Nr. 0402 des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften) durch die Bundesrepublik Deutschland gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 EWG-Vertrag verstößt;

2. zu beschließen, daß ein Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet wird mit dem Ziel, die Umsatzausgleichsteuer auf die zu 1 genannten Produkte für die Zeit ab 1. Januar 1962 zu beseitigen, zunächst der Bundesrepublik Deutschland Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird und daß gemäß Artikel 169 II zu verfahren ist, falls die Bundesrepublik Deutschland der Stellungnahme der Kommission nicht fristgemäß entspricht;

3. meinen Mandanten einen Bescheid über die Beschlüsse zu 1 und 2 zu erteilen.

In einem Schreiben vom 6. 5. 1965 erklärte die Kommission, daß eine Stellungnahme nach Prüfung des Antrages in Kürze ergehen werde.

Am 17. 5. 1965 ging den Klägerinnen ein Eilbrief der Kommission zu, der folgenden Wortlaut hatte:

Brüssel, den 14. Mai 1965 MK/rb

EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFTKommission Generaldirektion für WettbewerbIV/C/4Brüssel, den 14. Mai 1965MK/rb65-03601HerrnRechtsanwaltDr. Peter Wendt2 Hamburg 13Bieberstraße 3

Betr.Erhebung von Umsatzausgleichsteuer auf eingeführtes Milchpulver und andere Milchprodukte in Pulverform (Zolltarif-Nr. 0402) in der Bundesrepublik DeutschlandBezugIhr Antrag vom 15. März 1965 an die Kommission auf Tätigwerden gemäß Artikel 175 Absatz 2 des EWG-Vertrags

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

mit der Verkündung des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. März 1965 am 31. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 156), durch das u.a. mit Wirkung vom 1. April 1965 der Satz der Umsatzausgleichsteuer für Milchpulver von 4 v.H. auf 3 v.H. herabgesetzt worden ist, hat die Bundesrepublik Deutschland die von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insoweit festgestellte und gerügte Verletzung des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag beseitigt. Die Kommission hat schon deshalb davon abgesehen, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf einer auf den 1. Januar 1962 rückwirkenden Herabsetzung des in Rede stehenden Steuersatzes zu bestehen, weil dieser bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe auf Vollmilchpulver gemäß Artikel 46 des EWG-Vertrags bzw. — seit Anwendung der VO Nr. 13/64 des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1. 11. 1964) — bei der Festsetzung der Abschöpfungen nach Artikel 2 der VO Nr. 13/64 vom 5. 2. 1964 (AB 549/64) in vollem Umfang Berücksichtigung gefunden hat.

Ihrer Auffassung, daß die von der Bundesrepublik Deutschland erhobene Umsatzausgleichsteuer auf Milchpulver vollen Umfangs gegen Artikel 95 des EWG-Vertrags verstoße und die Kommission deren völlige Beseitigung fordern müsse, vermag sich die Kommission nicht anzuschließen. Nach Auffassung der Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland den Satz der Umsatzausgleichsteuer für Milchpulver nunmehr der Umsatzsteuerbelastung angepaßt, die inländisches Milchpulver mittelbar zu tragen hat. Die Kommission sieht deshalb für ein weiteres Tätigwerden keinen Anlaß.

Die Kommission gestattet sich, im übrigen darauf hinzuweisen, daß Ihnen die vorstehende Auskunft ohne jede Anerkennung einer Rechtspflicht erteilt wird. Die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage wegen der von Ihnen geltend gemachten Anträge ist für Ihre Auftraggeber nach Artikel 175 Absatz 3 des EWG-Vertrags ausgeschlossen.

Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

Am 12. 7. 1965 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.

II. Anträge der Parteien

Die Klägerinnen beantragen in der Klageschrift:

1. die an die Klägerinnen gerichtete Entscheidung vom 14. Mai 1965 (zugegangen am 17. Mai 1965) für nichtig zu erklären.

2. — hilfsweise — die Untätigkeit der EWG-Kommission gegenüber der Erhebung einer Umsatzausgleichsteuer durch die Bundesrepublik Deutschland bei der Einfuhr von Milchprodukten in Pulverform (Position 0402 des Gemeinsamen Zolltarifs) seit dem 1. Januar 1962 und die Untätigkeit auf den Antrag der Klägerinnen vom 15. März 1965 für vertragswidrig zu erklären,

3. der EWG-Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie behalten sich vor, die Klage noch durch einen Antrag auf Schadenersatz gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag zu ergänzen.

Die Beklagte beantragt in ihrem Schriftsatz vom 23. September 1965,

über die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 91 der Verfahrensordnung vorab zu entscheiden;

die Klage als unzulässig abzuweisen und den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Klägerinnen beantragen in ihrer Stellungnahme vom 26. November 1965 zu diesem Antrag,

von einer Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 91 der Verfahrensordnung abzusehen;

hilfsweise die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage einstweilen auszusetzen, bis die Hauptsache spruchreif ist;

weiter hilfsweise, die Klage für zulässig zu erklären.

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen beantragt, der Beklagten auch dann die Kosten aufzuerlegen, wenn ihre Klage unzulässig sein sollte, denn die Beklagte habe sie durch die Mehrdeutigkeit ihres Schreibens vom 14. Mai 1965 irregeführt.

III. Angri ffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur prozeßhindernden Einrede

Die Beklagte hält sowohl den Hauptklageantrag als auch den Hilfsantrag für unzulässig.

A — Zum Hauptantrag

Die Beklagte macht geltend, der Hauptantrag der Klage sei unzulässig, weil das Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb vom 14. Mai 1965 keine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 und 189 Absatz 4 EWG-Vertrag darstelle und deshalb nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könne.

Form des Schreibens vom 14. Mai 1965

Schon die äußere Form des Schreibens vom 14. Mai 1965 lasse erkennen, daß es sich um einen Brief einer Dienststelle der Beklagten, aber nicht um eine Entscheidung der Kommission handle. Das Schreiben bezeichne im Briefkopf die Generaldirektion Wettbewerb als Urheberin. Deren Generaldirektor habe das Schreiben im eigenen Namen unterzeichnet. Es trage ein Aktenzeichen der Generaldirektion IV und unter dem Datum ein Diktatzeichen, aus dem sich ergebe, daß es in einer Dienststelle der Generaldirektion Wettbewerb verfaßt worden sei.

Außerdem sei es von einem Beamten der Kommission im eigenen Namen und nicht, wie es nach Artikel 12 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Kommission erforderlich gewesen wäre, vom Präsidenten der Kommission oder einem nach Artikel 24 der Geschäftsordnung berufenen anderen Kommissionsmitglied unterzeichnet.

Entscheidungen würden von der Kommission nach Maßgabe des Vertrages mit der in Artikel 163 bestimmten Mehrheit beschlossen. Sie seien in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnen. Das Schreiben vom 14. Mai 1965 sei erkennbar nicht von der Kommission beschlossen worden und nicht dazu bestimmt, Rechtswirkungen hervorzurufen, sondern eine Auskunft zu erteilen.

Daß die Dienststellen der Beklagten das Schreiben per Eilboten übersandt haben, um die in Artikel 175 Absatz 2 vorgesehene Zweimonatsfrist einzuhalten, besage gar nichts über die rechtliche Natur des Schreibens.

Um alle Mißverständnisse auszuschließen, habe im übrigen die Generaldirektion Wettbewerb im letzten Absatz darauf hingewiesen, daß es sich nur um ein Auskunftschreiben handle.

Die Klägerinnen behaupten, daß die Generaldirektion Wettbewerb eben für die Kommission gehandelt habe und auch habe handeln sollen. Ob der Generaldirektor für Wettbewerb den Zusatz für die Kommission verwandt habe oder nicht, sei rechtlich gänzlich unerheblich, denn es verstehe sich ohnehin von selbst, daß er von dieser den Auftrag dazu erhalten habe.

Der Hinweis auf die Geschäftsordnung der Kommission liege neben der Sache. Daß Geschäftsordnungen oberster Exekutivorgane bzw. der Legislative gemeinhin — insbesondere in der deutschen Staatsrechtslehre — nicht als Rechtsnormen angesehen würden, sei bekannt. Die Berufung auf formale Bestimmungen in Artikel 12 und 24 der Geschäftsordnung der Kommission sei unerheblich und somit rechtlich unzulässig. Darüber hinaus lasse die Beklagte in ihrem Vorbringen Artikel 27 völlig außer Betracht; danach könne die Kommission auch einzelne Beamte ermächtigen, die zur Durchführung ihrer Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Der Hinweis auf die Form genüge daher nicht, um den Entscheidungscharakter des Schreibens vom 14. Mai 1965 zu bestreiten.

Außerdem bestimme sich die Rechtsnatur einer Maßnahme nicht nach den Absichten der erlassenden Stelle. Vielmehr sei die Wirkung der Erklärung der Kommission auf den Empfänger zu prüfen.

Inhalt des Schreibens vom 14. Mai 1965

Die Beklagte ist der Auffassung, das Schreiben vom 14. Mai 1965 stelle auch seinem Inhalt nach keine anfechtbare Entscheidung dar. Ein Schreiben, in welchem die Kommission einem privaten Interessenten mitteile, sie sehe zu dem von ihm angeregten Vorgehen nach Artikel 169 keinen Anlaß, äußere für den Empfänger keine Rechtswirkungen. Es schreibe ihm weder ein bestimmtes Verhalten vor oder gestatte ihm ein solches noch enthalte es eine verbindliche Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines subjektiven Rechts. Für die rechtliche Situation des Empfängers sei es gleichgültig, ob die Kommission überhaupt auf seine Anregungen antworte und wenn ja, in welchem Sinne sie dies tue.

Anders wäre dem nur dann, wenn der Private einen Rechtsanspruch darauf hätte, daß die Kommission von dem Verfahren nach Artikel 169 Gebrauch mache. Das sei jedoch nicht der Fall: Artikel 169 bestimme, daß die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, wenn nach ihrer Auffassung ein Mitgliedstaat gegen eine Vertragspflicht verstoßen hat. Die Mitteilung der Beklagten vom 14. Mai 1965 sei auch deswegen keine Entscheidung, weil eine solche auch dann nicht vorgelegen haben würde, wenn die Kommission den Wünschen der Klägerinnen entsprochen hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes sei eine ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung nur dann anfechtbar, wenn der positive Akt, dessen Erlaß unterblieben sei, selbst angefochten werden könnte. Infolgedessen gelte, da die mit Gründen versehene Stellungnahme, deren Abgabe die Klägerinnen beantragten, ein rechtlich unverbindlicher, nicht anfechtbarer Akt sei, dasselbe auch für die Mitteilung der Beklagten, sie beabsichtige nicht, eine solche Stellungnahme abzugeben. Dieselbe Folge ergäbe sich — a fortiori — für den Fall, daß der Antrag der Klägerinnen vorab dahin gehen sollte, der Bundesrepublik in dem in Artikel 169 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren zunächst Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Die Klägerinnen tragen vor, die Beklagte bestreite zu Unrecht, daß das Schreiben vom 14. Mai 1965 eine verbindliche Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines subjektiven Rechts enthalte. Der Satz die Kommission sieht deshalb für ein weiteres Tätigwerden keinen Anlaß, stelle doch verbindlich fest, daß die Kommission in einem bestimmten Einzelfall untätig bleiben wolle und das beantragte hoheitliche Tätigwerden ablehne. Es sei belanglos, ob das Schreiben den Klägerinnen ein bestimmtes Verhalten vorschreibe oder nicht.

Somit genüge es für die Zulässigkeit der Klage, wenn die Klägerinnen behaupteten, daß das Schreiben vom 14. Mai 1965 eine Entscheidung sei. Es werde übrigens nochmals darauf hingewiesen, daß die Begriffe Auskunft und Entscheidung keine Gegensätze seien. Auch eine Auskunft könne durchaus eine Entscheidung (oder im Sinne des deutschen Sprachgebrauchs ein Verwaltungsakt) sein.

Es könne also dahingestellt bleiben, ob die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag und die Unterlassung einer Entscheidung, von der in Artikel 175 die Rede ist, Entscheidungen darstellen würden. Zumindest der Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 169 stelle eine Entscheidung dar, gleichviel, ob die daraufhin ergehende Stellungnahme als solche anzusehen sei oder nicht. Auch wenn man also der allgemeinen Ansicht, daß die Beschlüsse im Sinne des Artikels 175 Entscheidungen darstellen, nicht folgen wollte, wäre das, was die Klägerinnen mit ihrem Antrag zu 3 begehrt haben, immer noch eine Entscheidung.

Nach alledem sei es unerheblich, ob die Klägerinnen einen Anspruch auf eine Entscheidung der EWG-Kommission hatten oder nicht. Worauf es allein ankomme, sei, daß die Kommission eine Entscheidung erlassen habe.

Die Klägerinnen machen ferner geltend, daß die Behauptung der Beklagten, es stehe in ihrem Ermessen, ein Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten, durchaus nicht zutreffe. Beim Vorliegen der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen sei die Kommission nach Artikel 169 verpflichtet, das Verfahren einzuleiten. Sofern man einmal unterstelle, daß Artikel 12 der Verordnung Nr. 13/64 EWG sowie Artikel 95 EWGV self executing seien, stelle die Erhebung einer Umsatzausgleichsteuer auf Milchprodukte durch die Bundesrepubhk Deutschland dennoch eine Verletzung des Vertrages dar. Also sei die Kommission verpflichtet, nach Artikel 169 zu verfahren. Tue sie das nicht, so verletze sie selbst den Vertrag, wie sich aus Artikel 155 in Verbindung mit Artikel 169 ergebe. Unter diesen Umständen sei es unverständlich, wieso die Beklagte den Beschluß über die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 169 gegen die Bundesrepublik Deutschland und die daraus folgenden weiteren Maßnahmen als rein internen Akt bezeichnen könne.

B — Zum Hilfsantrag

Die Beklagte erachtet auch den Hilfsantrag der Klägerinnen (die Untätigkeitsklage) als unzulässig. Die Untätigkeitsklage eines Privatmannes setze nach Artikel 175 für ihre Zulässigkeit u.a. voraus, daß das beklagte Organ es unter Verletzung des Vertrages unterlassen habe, an den Kläger einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme zu richten.

Mit ihrem Antrag vom 15. März 1965 hätten die Klägerinnen drei verschiedene Handlungen von der Beklagten begehrt.

Dadurch, daß die Beklagte nicht den mit dem Antrag zu 1 des Aufforderungsschreibens verlangten internen Beschluß gefaßt habe, habe sie keine Vertragsverletzung begangen, denn der Vertrag schreibe derartige interne Beschlüsse weder vor noch knüpfe er Rechtswirkungen an sie.

Mit ihrem Antrag zu 2 des Aufforderungsschreibens verlangten die Klägerinnen, die Beklagte solle das Verfahren gemäß Artikel 169 gegen die Bundesrepublik eröffnen. Die Staatsbürger der Mitgliedstaaten hätten nach Wortlaut und Sinn des Artikels 169 keinen Anspruch auf ein entsprechendes Vorgehen der Kommission. Die Kommission sei nur befugt, aber Privaten gegenüber nicht verpflichtet, von diesem Verfahren Gebrauch zu machen. Dann könnten aber auch Private, die die Einleitung dieses Verfahrens angeregt haben, nicht geltend machen, die Unterlassung der Kommission verletze den Vertrag. Denn jedenfalls ihnen gegenüber fehle es an einer solchen Vertragsverletzung.

Ob die Klägerinnen auf einen Bescheid über die getroffenen oder nicht getroffenen Maßnahmen (Antrag zu 3 des Aufforderungsschreibens) einen Rechtsanspruch haben, könne dahingestellt blei ben, denn die Beklagte habe den Klägerinnen binnen angemessener Frist eine Antwort auf ihr Schreiben zukommen lassen (Brief der Generaldirektion Wettbewerb vom 14. Mai 1965).

Die mit dem Hilfsantrag erhobene Untätigkeitsklage setze für ihre Zulässigkeit weiter voraus, daß die Beklagte es unterlassen habe, an die Klägerinnen einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme zu richten.

Nach Artikel 175 Absatz 3 könne nur das Unterbleiben von verbindlichen Akten gerügt werden, wobei dahinstehen möge, ob es sich außer um Entscheidungen noch um andere Rechtsakte handeln könne.

Der Rechtsakt müsse, wenn die Untätigkeitsklage zulässig sein solle, die weitere Voraussetzung erfüllen, daß er seiner Natur und seiner Bestimmung nach an den Antragsteller zu adressieren ist.

Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.

Die Klägerinnen bestreiten, daß mit Nr. 1 des Antrages vom 15. März 1965 und mit der Klage ein interner Beschluß verlangt werde; sie sind der Auffassung, die Kommission müsse gegen Vertragsverletzungen einschreiten. Wenn nicht der EWG-Vertrag aufgrund der jeweiligen politischen Konstellationen und Machtverhältnisse ausgehöhlt werden können solle, dann könne Artikel 169 nur so verstanden werden, daß er eine echte Rechtspflicht der Kommission zum Inhalt habe.

Die Klägerinnen weisen darauf hin, daß die Beklagte vorträgt: Ob die Klägerinnen auf einen Bescheid über die getroffenen oder nicht getroffenen Maßnahmen einen Rechtsanspruch haben, kann dahingestellt bleiben. Ihrer Meinung nach sprechen diese Ausführungen für die Auffassung der Klägerinnen, daß das Schreiben vom 14. Mai 1965 eine an sie gerichtete Entscheidung sei.

C — Zu den allgemeinen Erwägungen der Eeklagten

Abschließend stellt die Beklagte einige allgemeine Erwägungen an, aus denen sich nach ihrer Ansicht weitere zwingende Gründe für die Unzulässigkeit der Klage ergeben.

1. Stünde es den einzelnen Staatsbürgern frei, gestützt auf Artikel 173 und 175 nach Artikel 169 ergehende Maßnahmen der Kommission anzugreifen, so würde das praktisch dazu führen, daß mit einem Schlage das gesamte Gemeinschaftsrecht, ungeachtet der von der Rechtsprechung des Gerichtshofes hierzu erarbeiteten Unterscheidungen, unmittelbar anwendbar (self executing) wäre. Der Einzelne wäre nämlich dann in der Lage, mit Hilfe von Anfechtungs- bzw. Untätigkeitsklagen jedweden angeblichen Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen geltend zu machen und diese Frage gerichtlich entscheiden zu lassen.

Das entspräche nicht dem System des Vertrages. Der Gerichtshof selbst habe stets klar unterschieden zwischen Vorschriften, die unmittelbar anwendbar sind und individuelle Rechte erzeugen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.

Die Klägerinnen stellen in Abrede, daß sie das gesamte Gemeinschaftsrecht unmittelbar anwendbar (self executing) machen wollen. Auch nach ihrer Auffassung komme eine Klage für sie und andere Staatsbürger der Mitgliedstaaten nur in Betracht, wenn wirklich echte Pflichten verletzt worden seien, also für Fälle, in denen der Vertrag ohnehin eine Klage vorsehe. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte eine Pflicht verletzt, die sich unmittelbar aus dem Vertrag (Artikel 155 und 169) ergebe.

Im übrigen würde die Meinung der Beklagten dazu führen, daß vertragswidriges Verhalten der Kommission nicht einmal unter den Voraussetzungen gerügt werden könnte, unter denen sich der Bürger mit Erfolg vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf ein EWGV-widriges Verhalten der Verwaltung berufen könne. Dieses Ergebnis würde aber die Systematik des Vertrages auf den Kopf stellen, denn die Hauptaufgabe der Kommission bestehe gerade darin, über die Einhaltung des Vertrages zu wachen.

2. Endlich weist die Beklagte darauf hin, daß die Unzulässigkeit der Klage keineswegs eine Beschränkung des Rechtsschutzes der betroffenen Staatsbürger zur Folge habe. Jeder Staatsbürger könne bekanntlich eine ihm vertragswidrig erscheinende staatliche Maßnahme vor den staatlichen Gerichten angreifen. Diese seien in letzter Instanz verpflichtet, Fragen der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, gemäß Artikel 177 Absatz 3 dem Gerichtshof vorzulegen. Handle es sich hiernach um eine unmittelbar wirksame Bestimmung, so könne sich jedermann auf sie berufen und aus ihr Rechte herleiten.

Die Klägerinnen hätten nichts dafür vorgetragen, daß sie von dieser Möglichkeit bisher Gebrauch gemacht hätten.

Die Klägerinnen machen geltend, daß der von der Beklagten angegebene Rechtsweg über Artikel 177 nicht in allen Fällen die Möglichkeit biete, Vertragsverletzungen zu verhindern. Im deutschen Steuerrecht gelte bekanntlich heute noch keine Verfahrensordnung, die rechtsstaatlichen Ansprüchen vollauf genügen könnte. Da die neue Finanzgerichtsordnung erst am 1. Januar 1966 in Kraft trete, könne es mehrere Jahre dauern, bevor eine Klage gegen einen Umsatzsteuer- oder Umsatzausgleichsteuerbescheid überhaupt an ein deutsches Gericht gelange. Dieses innerdeutsche Verfahren sei zu langwierig und zeitraubend, als daß es die Wirkungen haben könnte, die die Väter des Artikels 177 sich von diesem erwartet haben dürften. Nach Artikel 177 bekomme der Gerichtshof erst nach fünf oder zehn Jahren Gelegenheit, sich mit einer Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat zu befassen; dann sei es zu spät, um deren Folgen noch wirklich voll zu beseitigen.

IV. Verfahren

Mit einem am 23. September 1965 eingetragenen Schriftsatz hat die Beklagte gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Klage beantragt.

Am 26. November 1965 haben die Klägerinnen ihre Stellungnahme zu diesem Antrag der Beklagten eingereicht.

Am 19. Januar 1966 haben die Parteien über die prozeßhindernde Einrede der Beklagten vor dem Gerichtshof mündlich verhandelt.

In der Sitzung vom 3. Februar 1966 hat der Generalanwalt seine Schlußanträge vorgetragen und beantragt, die Klage für unzulässig zu erklären und den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Mit einem Antrag vom 15. März 1965 haben die Klägerinnen die Kommission aufgrund von Artikel 175 des Vertrages ersucht, einen Beschluß darüber zu fassen, daß seit dem 1. Januar 1962 die Erhebung einer Umsatzausgleichsteuer von 4 % auf die Einfuhr von Milchpulver und anderen Milchprodukten in Pulverform durch die Bundesrepublik Deutschland gegen Artikel 95 des Vertrages verstoße, zu beschließen, daß ein Verfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet werde, und den Klägerinnen einen Bescheid über die gefaßten Beschlüsse zu erteilen.

Die Kommission hat über diesen Antrag Beschluß gefaßt und den Klägerinnen durch Schreiben vom 14. Mai 1965 mitgeteilt, sie teile nicht ihre Ansicht, daß die genannte Ausgleichsteuer gegen Artikel 95 des Vertrages verstoße. Gegen diese Verlautbarung wenden sich die Klägerinnen mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages.

Die Beklagte erhebt gegen diese Klage eine prozeßhindernde Einrede mit der Begründung, daß die angegriffene Maßnahme nicht mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden könne.

Der Antrag vom 15. März hatte das Ziel, die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 169 gegen einen Mitgliedstaat zu erreichen und die Kommission zu verpflichten, die sich aus diesem Artikel ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Das Verfahren nach Artikel 169 hat den Zweck, Verstößen der Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag entgegenzutreten. Hierzu ermächtigt der genannte Artikel die Kommission, ein Verfahren in Gang zu setzen, das zur Anrufung des Gerichtshofes mit dem Ziel der Feststellung eines solchen Verstoßes führen kann:

Der betroffene Staat hat sodann nach Artikel 171 des Vertrages die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. Der der Anrufung des Gerichtshofes vorausgehende Teil des Verfahrens dient dazu, den Mitgliedstaat aufzufordern, seinen Vertragsverpflichtungen nachzukommen. Die Kommission gibt dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung und bringt erst danach ihre Auffassung in Form einer Stellungnahme zum Ausdruck. Keiner Maßnahme, die die Kommission in diesem Verfahrensabschnitt ergreifen kann, kommt bindende Kraft zu.

Infolgedessen ist gegen den Akt, mit dem die Kommission über den Antrag Beschluß gefaßt hat, keine Nichtigkeitsklage zulässig.

Die Klägerinnen erheben hilfsweise Untätigkeitsklage nach Artikel 175. Die Beklagte tritt auch diesem Hilfsklageantrag mit einer prozeßhindernden Einrede entgegen.

Nach Artikel 175. Absatz 2 sind Untätigkeitsklagen nur zulässig, wenn das Organ binnen zwei Monaten nach der Aufforderung zum Tätigwerden noch nicht Stellung genommen hat. Unstreitig hat die Kommission aber Stellung genommen und ihre Stellungnahme den Klägerinnen innerhalb dieser Frist mitgeteilt. Die Einrede ist daher begründet.

Kosten

Nach Artikel 69 der Verfahrensordnung ist die unterhegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klage ist unzulässig, die Kosten sind daher den Klägerinnen aufzuerlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Artikel 169, 173 und 175 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2, hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.