Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.03.1966 – C-1/66

ECLI:EU:C:1966:12

In der Rechtssache 1/66 R

ACCIAIERIE E FERRIERE STEFANA F.LLI,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Nave (Italien),

vertreten durch ihr geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied

Giulio Quinto Stefana,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Odoardo Valseriati, zugelassen in Brescia,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Camille Wagner, Luxemburg, 31, rue des Roses,

Antragstellerin,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Giuseppe Marchesini als Bevollmächtigten,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, 2, place de Metz,

Antragsgegnerin.

GRÜNDE§

Die Antragstellerin hat am 12. Februar 1966 eine Klage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht, mit der sie die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 15. Dezember 1965, zugestellt am 12. Januar 1966, begehrt, durch die die Hohe Behörde für die Zeit von Januar 1959 bis Dezember 1963 die Mengen festgesetzt hat, für die die Antragstellerin umlagepflichtig ist, und die Antragstellerin zu Umlagezahlungen in Höhe von 31590296 Lit. Hauptsache und 22407935 Lit. bis zum 5. Dezember 1965 angefallenen Säumniszuschlägen veranlagt hat.

Mit einem am 28. Februar 1966 in der Kanzlei eingereichten Schriftsatz beantragt die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs der mit der Klage angefochtenen Entscheidung.

Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer am 9. März 1966 eingereichten Stellungnahme, den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Der Antrag ist formgerecht gestellt.

Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes müssen Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen.

Die Antragstellerin stützt ihren Antrag im wesentlichen auf eine Zusammenfassung ihres Klagevorbringens. Was speziell die beantragte Maßnahme anbelangt, so beschränkt sie sich auf die Angabe, daß der Vollzug der von ihr als ungerecht bezeichneten angefochtenen Entscheidung sie in nicht wiedergutzumachender Weise schädigen würde und sie zu einem Zeitpunkt, in dem sie bereits durch die ungünstige wirtschaftliche Konjunktur schweren Gefahren ausgesetzt sei, ernsthaft gefährden könnte.

In Ermangelung aller Beweise oder Beweisangebote können derartige Behauptungen nicht als ausreichend angesehen werden, um die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft zu machen.

Außerdem hat sich die Hohe Behörde in ihrem Schreiben vom 12. Januar 1966, mit dem sie der Antragstellerin die angefochtene Entscheidung zugestellt hat, bereit erklärt, unter bestimmten Voraussetzungen die Bezahlung der geschuldeten Beträge in Raten anzunehmen. Die Dringlichkeit der beantragten Maßnahme ist demnach keineswegs erwiesen.

Aufgrund des Artikels 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Artikels 33 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS und der Artikel 69, 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnung erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

daher folgende

VERFÜGUNG

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten.