Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.04.1966 – C-49/65
ECLI:EU:C:1966:20
In dem Rechtsstreit 49/65
FERRIERE E ACCIAIERIE NAPOLETANE.
Aktiengesellschaft mit Sitz in Neapel,
vertreten durch den Präsidenten ihres Verwaltungsrats, Herrn Giovanni Scotto,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pietro Gasparri, Professor an der Universität Perugia, und Carlo Selvaggi, beide zugelassen bei den Obergerichten,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,
Klägerin,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihren Rechtsberater Italo Telchini als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Giuseppe Guarino, Professor an der Universität Rom, zugelassen in Rom,
Zustellungsanschrift: Sitz der Hohen Behörde, Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen Aufhebung der individuellen Entscheidung vom 19. Mai 1965 über die finanziellen Verpflichtungen der Klägerin im Rahmen der Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
des Kammerpräsidenten L. Delvaux,
der Richter A. M. Donner, R. Lecourt und R. Monaco (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
1. Im Anschluß an Kontrollen, die die Schweizerische Treuhandgesellschaft in den Jahren 1958 und 1962 bei der Klägerin durchführte, wurde die von der Klägerin verbrauchte beitragspflichtige Schrottmenge zunächst auf 41343 Tonnen geschätzt. Diese Schätzung wurde der Klägerin in einem Schreiben der Hohen Behörde vom 8. April 1963 mitgeteilt. Die Klägerin focht dieses Schreiben und die Entscheidung Nr. 7/63 der Hohen Behörde mit der Klage 57/63 vor dem Gerichtshof an; die Klage wurde am 9. Juli 1964 als unzulässig abgewiesen.
2. Während jenes Rechtsstreits nahmen die Parteien miteinander Kontakt auf, um die Möglichkeit zu neuen Nachprüfungen zu erörtern. Die Klägerin legte eine die streitigen Punkte betreffende Dokumentation vor, ferner wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Abschluß dieser Nachprüfungen und Kontaktnahmen erließ die Hohe Behörde die mit der vorliegenden Klage angefochtene Entscheidung vom 19. Mai 1965.
3. In dieser Entscheidung wird die von der Klägerin von April 1954 bis November 1958 verbrauchte beitragspflichtige Schrottmenge auf 34300 Tonnen festgesetzt.
Die Klägerin gesteht aufgrund ihrer früheren Meldungen und der von der Hohen Behörde durchgeführten Nachprüfungen zu, in dem genannten Zeitraum 21769 Tonnen verbraucht zu haben, und zwar:
17003 Tonnen, die sie für die Zeit von April 1955 bis Januar 1957 gemeldet hat,
4766 Tonnen, die sie nach ihrem Eingeständnis in der Zeit von April 1954 bis März 1955 verbraucht hat.
4. Der Unterschied zwischen der von der Klägerin gemeldeten und der von der Hohen Behörde festgestellten und überprüften Menge beläuft sich somit auf 12531 Tonnen.
Der Streit zwischen den Parteien betrifft im wesentlichen die Frage, ob der weitaus größte Teil dieser Menge aus legiertem Schrott bestand, der der Ausgleichseinrichtung nicht unterliegt. Es handelt sich um genau 10965 Tonnen Schrott, die sich wie folgt verteilen:
8344 Tonnen, die in der Zeit von April 1955 bis November 1958 verbraucht wurden,
2621 Tonnen, die in der Zeit von April 1954 bis März 1955 verbraucht wurden.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. nach Artikel 33 des Vertrages die individuelle Entscheidung vom 19. Mai 1965 aufzuheben;
2. nach Artikel 34 des Vertrages die Sache erforderlichenfalls an die Hohe Behörde zurückzuverweisen, damit diese die ihr obliegenden, sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen ergreift, und zwar einschließlich der Rückzahlung etwa ohne Rechtsgrund gezahlter Beträge und der angemessenen Wiedergutmachung des Schadens in dem vom Gerichtshof für rechtens erkannten Umfang;
3. die Kosten der Hohen Behörde aufzuerlegen;
4. zur Beweisaufnahme: vorbehaltlich weiterer Beweisanträge die anliegenden Urkunden zuzulassen und der Hohen Behörde die Vorlegung der gesamten die Feststellung der Schrottzukäufe der Klägerin betreffenden Akten aufzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in allen Punkten abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Beklagte erhebt keine Unzulässigkeitseinreden.
Zur Begründetheit
1. Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Vorschriften des Vertrages, insbesondere der Artikel 3 Buchstabe b, 4 Buchstabe b, 5 und 53; Verletzung der bei der Durchführung des Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen, die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten zur Frage der Beweislast ergeben; Verletzung der zur Durchführung der Ausgleichseinrichtung ergangenen Vorschriften, insbesondere der Entscheidung Nr. 2/57; Ermessensmißbrauch
Die Klägerin macht geltend, die zum Schrottausgleich ergangenen allgemeinen Grundsatzentscheidungen beschränkten sich darauf, den Unternehmen die Verpflichtung zur Meldung der Schrottbewegungen aufzuerlegen, sähen jedoch nicht die Verpflichtung zur Beibringung von Belegen für diese Meldungen vor.
Die Klägerin sei seinerzeit ihrer Verpflichtung nachgekommen; sie habe den zuständigen Stellen ihren Schrottverbrauch gemeldet und dabei die empfangenen Mengen an legiertem Schrott angegeben.
Wenn die Hohe Behörde den Nachweis für erforderlich halte, daß der streitige Schrott legierter Schrott sei, hätte sie ihn damals verlangen müssen. Denn wenn der Hohen Behörde auch die Befugnis nicht zu bestreiten sei, die Meldungen der Unternehmen zu berichtigen oder zu überprüfen, könne man ihr doch nicht das Recht zugestehen, nach mehreren (im vorliegenden Fall sieben bis elf) Jahren die Beibringung von Beweisen zu verlangen, die sie zu dem Zeitpunkt hätte anfordern können, als die umstrittenen Meldungen erstattet wurden; dies um so mehr, da die Unternehmen in Ermangelung einer entsprechenden Aufforderung davon ausgegangen seien, daß ihre Meldungen den damaligen Anforderungen entsprächen. Das Verlangen der Hohen Behörde laufe daher nicht nur den seinerzeit ergangenen Vorschriften zuwider, sondern sei außerdem ermessensmißbräuchlich.
Die Beklagte entgegnet, da es sich im vorliegenden Fall um Schätzungen handle, die sich auf einen vor dem Jahr 1958 liegenden Zeitraum bezögen, habe man die Vorschriften der Artikel 12 (Nr. 1) und 16 (Nrn. 1 bis 4) der Entscheidung Nr. 2/57 zugrunde zu legen, welche die Festsetzung der von den einzelnen Unternehmen zu zahlenden Beiträge regeln. Nun enthielten aber diese Vorschriften nichts Näheres über das von der Hohen Behörde zur Berechnung dieser Beiträge anzuwendende Verfahren oder über die ihr zustehenden Befugnisse, sondern verpflichteten lediglich alle Beitragspflichtigen, die Hohe Behörde über die Schrottbewegungen zu unterrichten, und die Hohe Behörde, den Unternehmen das Ergebnis ihrer Berechnungen mitzuteilen.
Unter diesen Umständen seien die genannten Vorschriften offensichtlich nach dem allgemeinen Grundsatz auszulegen, daß in Ermangelung entgegenstehender Bestimmungen die Verleihung einer bestimmten Befugnis gleichzeitig stillschweigend die Verleihung aller weiteren Befugnisse beinhalte, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der erstgenannten Befugnis unerläßlich sind. Daraus folge, daß die Hohe Behörde befugt sei, Berichtigungen aufgrund induktiver Feststellungen vorzunehmen und die Richtigkeit der von den Beteiligten mitgeteilten Daten zu bestreiten.
Artikel 2 der Entscheidung Nr. 13/58 bringe auf diesem Gebiet keine Neuerung, sondern bestätige nur dieses Ergebnis, indem er die Hohe Behörde ermächtige, die Beitragshöhe auf induktivem Wege zu bestimmen (vgl. auch Artikel 1 der Entscheidung Nr. 14/58). Gewiß müsse sich die Hohe Behörde immer auf exakte Daten stützen. Falls aber das Unternehmen nicht hinreichend beweisen könne, daß die Berechnung der Hohen Behörde auf unrichtigen Feststellungen beruhe oder daß es tatsächlich nur den gemeldeten Schrott erworben habe, müßten die Ergebnisse, zu denen die Hohe Behörde gelange, als endgültig angesehen werden.
Die logische Folge aus all diesen vom Gerichtshof insbesondere in dem Urteil 18/63 bereits anerkannten Grundsätzen sei, daß die Unternehmen seit Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung nach den einschlägigen Vorschriften verpflichtet seien, eine verläßliche Dokumentation anzulegen und so lange aufzubewahren, als dies erforderlich sei, um die Höhe der geforderten Beiträge bestreiten und die genaue Zukaufschrottmenge beweisen zu können (vgl. Urteil 108/63).
Die Klägerin erwidert, sie bestreite keineswegs, daß die Hohe Behörde alle für die Bestimmung der Ausgleichsbelastung erforderlichen Nachprüfungen und Berichtigungen vornehmen könne. Die Hohe Behörde habe jedoch ihre Feststellungen langsam und oberflächlich betrieben und bei der Wahl der zur Bestimmung der von jedem Unternehmen zu tragenden Ausgleichslast geeignetsten Mittel einen rechtswidrigen Zweck verfolgt: Anstatt Mittel zu wählen, mit denen sich die richtigen Ergebnisse hätten erzielen lassen, habe sie die Mittel vorgezogen, die es ermöglichten, einen höheren Schrottverbrauch festzustellen. Darauf sei zum Beispiel die Annahme des auf dem Stromverbrauch beruhenden Berechnungskriteriums zurückzuführen, das in der Folgezeit dem auf die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage gestützten Kriterium habe weichen müssen.
Aus dieser Einstellung heraus habe die Hohe Behörde im vorliegenden Fall die streitige Menge nicht als legierten Schrott anerkannt. Ihre Haltung lasse die grundlegende Sorge erkennen, das Gleichgewicht zwischen Aktiven und Passiven der Ausgleichseinrichtung durch Mittel sicherzustellen, mit deren Hilfe sich im Rahmen des Möglichen die Änderungen des Gesamthaushalts der Ausgleichskasse am besten vermeiden ließen, welche die Berichtigung einiger Berechnungen zwangsläufig nach sich ziehen müßte. Die angefochtene Entscheidung sei daher ermessensmißbräuchlich.
Im übrigen sei zu der Auffassung der Beklagten von der Bedeutung der Artikel 12 und 16 der Entscheidung Nr. 2/57 zu bemerken, daß die Tatsache, daß diese Vorschriften lediglich die Unternehmen verpflichteten, der Hohen Behörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, jedoch kein Verfahren für die Durchführung der der Hohen Behörde obliegenden Kontrolle vorsähen, gerade nicht den Schluß zulasse, daß die Unternehmen außerdem der unausgesprochenen Verpflichtung unterlägen, im voraus die notwendige Dokumentation zusammenzustellen. Wenn diese Vorschriften zugunsten der Hohen Behörde elastisch seien, so müßten sie es auch zugunsten der Unternehmen sein.
Die Hohe Behörde hätte daher die Richtigkeit der Meldungen der Klägerin und der in den Geschäftsbüchern enthaltenen persönlichen Eintragungen der Bewegungen von legiertem Schrott unterstellen müssen, dies um so mehr, als das Unternehmen sicherlich nicht gewagt haben würde, die empfangenen Schrottmengen in diese Bücher unrichtig einzutragen; denn da der Schrott nicht sogleich habe verbraucht werden können, hätte sich die Richtigkeit dieser Eintragungen jederzeit durch eine Kontrolle der Vorräte feststellen lassen.
Das Vorgehen der Hohen Behörde laufe auch Beweislastnormen zuwider:Es sei ein fundamentaler Grundsatz sowohl des Zivilrechts — dem die Ausgleichseinrichtung teilweise unterstehe — als auch des öffentlichen Rechts, daß diejenige Partei die Beweislast trage, welche die streitige Behauptung aufstelle (avanza la pretesa). Von diesem Grundsatz gebe es im Bereich des öffentlichen Rechts Ausnahmen, die sich aber aus einer ausdrücklichen Regelung ergeben müßten und nicht im Wege einer bloßen Vollzugsmaßnahme der Verwaltung eingeführt werden könnten.
Daraus folge, daß zwar die Unternehmen, die keine Meldungen abgegeben hätten, verpflichtet seien, die Unrichtigkeit der von der Hohen Behörde durchgeführten Nachprüfungen zu beweisen, daß es dagegen der Hohen Behörde obliege, die etwaige Unrichtigkeit der von den Unternehmen abgegebenen Meldungen nachzuweisen.
Noch konkreter sei außerdem darauf hinzuweisen, daß die Freistellung des legierten Schrotts vom Ausgleichsbeitrag seit Beginn der finanziellen Einrichtung vorgesehen gewesen sei. Denn die Hohe Behörde habe Artikel 10 der Entscheidung Nr. 2/57, der diese Freistellung festlegte, stillschweigend rückwirkende Kraft beigemessen. Nun habe sich aber dieser Artikel darauf beschränkt, die Unternehmen zur Angabe der Beschaffenheit des auf diese Weise freigestellten Schrotts zu verpflichten, und keinerlei Beweise zur Stützung dieser Angabe gefordert.
Erst durch die am 24. April 1958 ergangene Entschließung Nr. 17 der Ausgleichskasse für Einfuhrschrott sei den Unternehmen mitgeteilt worden, daß ab 1. Mai 1958 die Zusammensetzung des legierten Schrotts in den Einkaufsrechnungen angegeben werden müsse. Diese Entschließung könne jedoch keinesfalls so ausgelegt werden, als ändere sie die Vorschriften der Entscheidung Nr. 2/57, und zwar weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft.
Die Klägerin habe nach Inkrafttreten der genannten Entschließung ihren Meldungen stets Rechnungen beigefügt, denen die Zusammensetzung des legierten Schrotts zu entnehmen gewesen sei. Man könne aber diese Belege nicht auch für die Vergangenheit verlangen, da es nach Ablauf mehrerer Jahre aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei, sie beizubringen, und da keine Vorschrift eine entsprechende Verpflichtung vorsehe. Das Verhalten der Hohen Behörde führe so dazu, daß die Unternehmen widerrechtlich die Folgen der Untätigkeit der Hohen Behörde zu tragen hätten.
Die Beklagte wendet in der Gegenerwiderung ein, die Erörterung der Beweislastfragen sei hier fehl am Platze. Einmal könnte man sich nur dann, wenn die Klägerin den Gehalt des streitigen Schrotts an Legierungsmetallen angegeben hätte, die Frage vorlegen, ob diese Angaben bewiesen werden müßten oder ob ihre Richtigkeit zu vermuten sei. Zum anderen müsse, wer mit dem Urteil 18/62 davon ausgehe, daß die Hohe Behörde Nachprüfungen mit Hilfe der induktiven Methode vornehmen könne, schon daraus die Folgerung ziehen, daß der Hohen Behörde die Beweislast nicht obliege.
Zu dem Argument, daß die Verpflichtung zum Nachweis der Zusammensetzung des legierten Schrotts erstmals in der Entschließung Nr. 17 der Ausgleichskasse für Einfuhrschrott vorgesehen gewesen sei, bemerkt die Beklagte, diese Entschließung habe keine Neuerung gebracht, sondern sich nur eine bestehende Praxis zu eigen gemacht, die nun allgemeinverbindlich geworden sei.
Die Beklagte bestreitet, daß die Veranlagung zum Ausgleichsbeitrag dem Zivilrecht zuzuordnen sei; sie nimmt sodann zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs Stellung und macht geltend, dieser Klagegrund sei nicht substantiiert, sondern werde vielmehr durch einige von der Klägerin vorgebrachte Argumente widerlegt.
2. Verletzung der zum vorigen Klagegrund genannten Vorschriften, Grundsätze und Normen; Verletzung wesentlicher Formvorschriften; fehlende und unzureichende Begründung; Ermessensmißbrauch
Die Klägerin führt aus, in der angefochtenen Entscheidung werde der Nachweis, daß es sich bei den streitigen Mengen um legierten Schrott gehandelt habe, aus folgenden Gründen als nicht erbracht angesehen:
a) die Produktion der Klägerin erfordere ihrer Art nach keinen Zusatz von Legierungselementen;
b) die für den streitigen Schrott gezahlten Preise entsprächen denen für gewöhnlichen Schrott;
c) der streitige Schrott sei nicht als legierter Schrott verwandt worden;
d) die den Erwerb der streitigen Mengen betreffenden Rechnungen gäben den Gehalt an Legierungsmaterial nicht an.
Die Klägerin bemerkt sodann:
Zu den Punkten a und c
Diese beiden Erwägungen könnten schon deshalb nicht als hinreichende Begründung für die angefochtene Maßnahme angesehen werden, weil die Hohe Behörde aufgrund einiger Rechnungen und eines Sachverständigengutachtens anerkannt habe, daß die Klägerin zu einer bestimmten Zeit legierten Schrott verwandt habe. Zum anderen erkläre sich der Zukauf von legiertem Schrott zur Verwendung als gewöhnlicher Schrott im vorliegenden Fall ohne weiteres, da
seinerzeit auf dem Markt von Neapel Mangel an gewöhnlichem Schrott geherrscht habe;
auf dem genannten Markt für legierten und gewöhnlichen Schrott die gleichen Preise gezahlt worden seien. Unter diesen Umständen sei die Verwendung von legiertem Schrott, wenn sie auch mit höheren Kosten verbunden gewesen sei als die Verwendung von gewöhnlichem Schrott, wegen der zusätzlichen Kosten, welche die Beschaffung von gewöhnlichem Schrott auf entlegenen Märkten verursacht haben würde, ferner wegen der Freistellung des legierten Schrotts vom Ausgleichsbeitrag wirtschaftlich günstiger gewesen.
Daß die Verwendung von legiertem Schrott für die Klägerin vorteilhaft gewesen sei. werde ferner durch die großen Mengen dieses Schrotts bewiesen, die sie nach 1958 erworben habe. Warum sollte sie in den voraufgegangenen Jahren auf diesen Vorteil verzichtet haben?
Zu Punkt b
Zunächst sei zu bemerken, daß die Preisgleichheit für die beiden Schrottarten auf dem Markt von Neapel auf die Struktur dieses Marktes, insbesondere in der fraglichen Zeit, zurückzuführen sei. Das Fehlen von Gießereien, die legierten Stahl herstellten, der Anfall von legiertem Schrott bei den Unternehmen, die anderswo erworbene Halberzeugnisse aus legiertem Stahl verarbeitet hätten, sowie die sehr hohen Kosten, die der Transport dieses Materials nach Norditalien verursacht haben würde, seien die Hauptgründe für diese Preisgleichheit.
Es müsse ferner daran erinnert werden, daß die Klägerin einmal bereits durch eine amtliche Bescheinigung der Handelskammer Neapel den Nachweis erbracht habe, daß es auf diesem Markt keine differenzierte Nachfrage nach gewöhnlichem und legiertem Schrott gegeben habe; zum anderen, daß die Preisgleichheit durch eine von der genannten Handelskammer ausgestellte Bescheinigung bestätigt werde, deren Richtigkeit nicht in Frage gestellt werden könne, solange die Unrichtigkeit nicht richterlich festgestellt sei.
Berücksichtige man alle diese Umstände und die erwähnten Bescheinigungen, so sei nicht ersichtlich, wie die Hohe Behörde in ihrer Entscheidung zu dem Schluß habe gelangen können, daß der streitige Schrott unter anderem wegen der Preisgleichheit gewöhnlicher Schrott gewesen sei.
Zu Punkt d
Da der Unterschied zwischen legiertem Schrott und gewöhnlichem Schrott auf dem Markt von Neapel für den Handel keine Bedeutung gehabt habe, sei kein Grund dafür vorhanden gewesen, auf den Rechnungen für legierten Schrott den Gehalt an Legierungsmaterial anzugeben.
Man dürfe im übrigen nicht außer acht lassen, daß der Vermerk legierter Schrott auf den Einkaufsrechnungen vor dem 1. Mai 1958, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entschließung Nr. 17 der Kasse, nie verlangt worden sei; diese Entschließung enthalte ferner den Hinweis, daß die früheren Meldungen, die den in der Praxis angewandten Regeln nicht entsprechen, von Fall zu Fall Gegenstand einer besonderen Prüfung sein werden. Die Unternehmen hätten aufgrund dieses Hinweises zu Recht erwarten dürfen, daß die früher erstatteten Meldungen einer individuellen Prüfung unterzogen würden; deshalb gehe es jetzt nicht an, ihnen die Beweislast aufzubürden.
Die Klägerin legt ferner zur Stützung ihrer Meldungen über den Zukauf von legiertem Schrott Bescheinigungen einiger ihrer Lieferanten vor. Diese Bescheinigungen seien zu einer Zeit ausgestellt worden, zu der die amtliche Begriffsbestimmung des legierten Schrotts bereits bekannt gewesen sei: eine Begriffsbestimmung, die im übrigen nur eine bereits weit verbreitete Terminologie übernommen habe. Wenn die Hohe Behörde an der Richtigkeit dieser Bescheinigungen gezweifelt habe, so hätte sie bei den Ausstellern Ermittlungen anstellen müssen. Dies sei bei den in den Jahren 1958 und 1962 durchgeführten Inspektionen nicht geschehen. Wenn jetzt der von der Beklagten geforderte Nachweis der Qualität des streitigen Schrotts aus tatsächlichen Gründen unmöglich geworden sei, so dürften die Folgen hiervon nicht dem Unternehmen zur Last gelegt werden.
Die Klägerin bemerkt sodann noch:
Durch die Beitragsveranlagung des streitigen Schrotts würden ihre Produktionskosten künstlich erhöht, denn sie habe die mit der Verwendung des legierten Schrotts verbundenen höheren Produktionskosten durch die für diesen Schrott gewährte Freistellung ausgleichen wollen. Diese Erhöhung wirke sich auf ihre Wettbewerbsfähigkeit aus und diskriminiere ihr Unternehmen.
Wenn auch der Ausgleichsbeitrag seinem Wesen nach keine Steuer darstelle, so seien doch die für die Befugnis der Finanzbehörden zur Nachprüfung und Berichtigung von Steuererklärungen geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden. Nach diesen Grundsätzen sei es aber unzulässig, die Richtigkeit der von den ausgleichspflichtigen Unternehmen abgegebenen Meldungen zu beliebiger Zeit in Frage zu stellen.
Die angefochtene Entscheidung beschränke sich in ihrer Begründung auf den summarischen Hinweis, das Unternehmen habe die Zusammensetzung des als legierter Schrott bezeichneten streitigen Schrotts nicht beweisen können; sie erwähne jedoch das Vorbringen der Klägerin und die von ihr vorgelegten Urkunden nicht. Diese Haltung sei auf die ständige Sorge der Hohen Behörde zurückzuführen, im Rahmen des Möglichen den Haushaltsausgleich der Kasse zu gewährleisten.
Die Weigerung der Beklagten, dem Antrag der Klägerin auf Vorlegung aller Unterlagen über die Qualität des streitigen Schrotts zu entsprechen, sei ein offenkundiger Beweis für die Schwäche ihrer These. Diese Unterlagen ließen eindeutig erkennen, daß die Hohe Behörde aus den Gründen, aus denen sie 864 Tonnen Schrott als legierten Schrott anerkannt habe, auch die streitigen Mengen als solchen Schrott hätte anerkennen müssen.
Die Klägerin bemerkt abschließend, diese Erwägungen hätten für den gesamten streitgegenständlichen legierten Schrott, d.h. für 10965 Tonnen, Geltung.
Die Beklagte widersetzt sich dem Versuch der Klägerin, die Begründung der angefochtenen Maßnahme in einzelne Teile aufzuspalten, anstatt sie in ihrer Gesamtheit zu würdigen. So sei die Behauptung, die Hohe Behörde habe ihre Entscheidung im wesentlichen aus dem Grund getroffen, daß die Klägerin die Zusammensetzung des legierten Schrotts nicht habe beweisen können, auf eine künstliche Zergliederung der Entscheidung gestützt. Nach Hinweis auf die den Kontrollmaßnahmen der Hohen Behörde von der Klägerin in den Weg gelegten Hindernisse sei die Entscheidung aufgrund verschiedener Umstände und einer nicht nur deduktiven, sondern auch induktiven Kontrolle zu ihren Schlußfolgerungen gelangt.
Die Beklagte bemerkt sodann, das bloße Vorhandensein anderer Metalle reiche nicht aus, um Schrott als legierten Schrott erscheinen zu lassen. Es sei hierzu vielmehr erforderlich, daß der Gehalt an anderen Metallen bestimmte Prozentsätze erreiche.
Diese Prozentsätze seien in der Entschließung Nr. 17 der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott vom 24. April 1958 angegeben. Selbst die Klägerin bestreite aber nicht, daß sie den Unternehmen seinerzeit schon bekannt gewesen seien, da die Entschließung lediglich eine bereits sehr verbreitete Praxis übernommen und ihre Kriterien bestätigt habe.
Es sei daher offenkundig, daß der Gehalt an Legierungsmetallen bekannt sein müsse, damit die Hohe Behörde eine bestimmte Schrottart als legierten Schrott anerkennen könne. Ebenso wie Schrott, der zwar andere Metalle enthalte, jedoch nicht die von der Hohen Behörde für notwendig erachteten Prozentsätze aufweise, als gewöhnlicher Schrott angesehen werden könne, so könne, und zwar mit noch größerem Recht, demjenigen Schrott, dessen Legierungsgehalt an anderen Metallen gänzlich unbekannt sei, die Anerkennung als legierter Schrott versagt werden.
Die Klägerin habe nun die notwendigen Angaben für zwei Schrottlieferungen der Jahre 1956 und 1958 gemacht, welche die Hohe Behörde als legierten Schrott anerkannt habe; sie habe jedoch für den streitigen Schrott keinerlei Unterlagen dieser Art beigebracht.
Deshalb würde dessen Freistellung von der Beitragspflicht eher zu einer Diskriminierung zwischen den der Ausgleichseinrichtung angeschlossenen Unternehmen zum Nachteil der Firmen geführt haben, die die Zusammensetzung des gemeldeten legierten Schrotts ordnungsgemäß nachgewiesen hätten.
Es sei unzutreffend anzunehmen, daß die Angabe des Gehalts an Legierungsmaterial im vorliegenden Fall wegen des seit den gemeldeten Schrottzukäufen verstrichenen erheblichen Zeitraums unmöglich sei.
Einerseits gehe aus den von einigen Firmen (zum Beispiel Bonada) ausgestellten Bescheinigungen für die von 1955 bis 1957 getätigten Zukäufe hervor, daß diese Lieferungen im Jahr 1958 nur kurze Zeit zurückgelegen hätten und zum Teil sogar noch im Gange gewesen seien, so daß es möglich gewesen sei, für alle, insbesondere für letztere, den Gehalt an Legierungsmaterial anzugeben.
Zum anderen beweise gerade die Tatsache, daß es nach dem Vorbringen der Klägerin für legierten Schrott und gewöhnlichen Schrott keine getrennten Märkte gegeben habe, viel eher, daß wegen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der beiden Schrottarten nie das Bedürfnis nach einer Analyse bestanden habe. Hierauf sei das vollständige Fehlen von Angaben — auch nachträglich ermittelter — über den Gehalt des streitigen Schrotts an Legierungsmaterial im wesentlichen zurückzuführen.
Vom technischen Standpunkt schließlich setze die Behauptung der Klägerin, sie habe legierten Schrott gekauft, um die Ausgleichsbeitragspflicht zu vermeiden, voraus, daß die Klägerin sich aus den vorgenannten Gründen um die Analyse dieses Schrotts bemüht hätte, um die Freistellung zu erreichen. Diese Analyse sei um so unerläßlicher gewesen, als die Kenntnis des Legierungsmetallgehalts des Schrotts erforderlich gewesen sei, um die Höhe der Produktionskosten zu berechnen und die geeigneten technischen Verfahren zu wählen, mit denen ungünstige Auswirkungen des Vorhandenseins anderer Metalle auf die Qualität des Stahls vermieden werden konnten.
Wenn also die Klägerin keine Analysen vorgelegt habe, so deshalb. weil der streitige Schrott entweder gewöhnlicher Schrott gewesen sei oder einen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht unerheblichen Prozentsatz an anderen Metallen enthalten habe.
Die Beklagte erinnert schließlich daran, daß nach der Entschließung Nr. 17 der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott drei Kriterien für die Klassifizierung des Schrotts in die Kategorie legierter Schrott maßgebend seien:
Der Schrott müsse durch ein Unternehmen erworben werden, das legierte Stähle herstelle.
Die Analyse des Schrotts müsse das Vorhandensein eines bestimmten Prozentsatzes an anderen Elementen ergeben.
Die Rechnungen müßten die durch das Vorhandensein anderer Metalle bedingten Preiszuschläge angeben.
Die Klägerin habe für den streitigen Schrott keinem dieser Kriterien genügt.
Zum Antrag der Klägerin, eine Beweisaufnahme und die Vorlegung aller die Beitragsveranlagung des streitigen Schrotts betreffenden Unterlagen anzuordnen, bemerkt die Beklagte, die Streitfrage sei zwischen den Parteien eingehend erörtert, es sei sogar ein Sachverständigengutachten eingeholt worden; die von der Klägerin beantragten Maßnahmen würden daher den Rechtsstreit nur hinauszögern.
3. Zum Schadensersatzantrag nach Artikel 34 des Vertrages
Die Beklagte führt aus, der Antrag sei äußerst allgemein gehalten und in keiner Weise substantiiert. Weder der Amtsfehler der Hohen Behörde noch das Vorliegen des behaupteten Schadens noch der ursächliche Zusammenhang zwischen diesen beiden Tatbestandsmerkmalen seien bewiesen.
IV. Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, spätestens bis zum 15. Februar 1966 eine Abschrift der am 24. Mai 1958 ergangenen Entschließung Nr. 17 des Verwaltungsrats der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott vorzulegen. Die Parteien sind dieser Aufforderung am 14. und am 15. Februar 1966 nachgekommen. Sie haben in der Sitzung vom 22. Februar 1966 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. März 1966 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage nicht. Auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben. Die Klage ist somit zulässig.
Zur Begründetheit
In der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der streitige Schrott legierter Schrott sei; die diesen Schrott betreffenden Zukaufsmeldungen seien nicht ausreichend belegt.
Die Klägerin macht in erster Linie geltend, das verlangen der Beklagten verstoße gegen die allgemeinen Vertragsvorschriften über finanzielle Einrichtungen sowie gegen die in den Mitgliedstaaten geltenden Beweislastgrundsätze. Da die allgemeinen Entscheidungen über den Schrottausgleich den Unternehmen nur die Verpflichtung auferlegt hätten, die Schrottzukäufe zu melden, müßten diese Meldungen bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten. Im übrigen könne die Hohe Behörde nicht nach mehreren Jahren die Vorlegung von Beweisen verlangen, die sie bei der Meldung der streitigen Vorgänge hätte fordern können. Da sie eine solche Forderung nicht gestellt habe, habe das Unternehmen zu Recht davon ausgehen können, daß seine Meldungen den Vorschriften entsprachen, die damals galten. Unter diesen Umständen sei das Verlangen der Hohen Behörde sogar ermessensmißbräuchlich, weil es zu einer höheren Beitragsveranlagung der Klägerin allein aufgrund der Tatsache führe, daß die Klägerin ihren Meldungen Unterlagen nicht beigefügt habe, deren Vorlegung nicht verlangt gewesen sei.
Nach den allgemeinen Entscheidungen über die Gründung der finanziellen Ausgleichseinrichtung ist legierter Schrott vonder Beitragspflicht freigestellt, wenn der Gehalt an Legierungsmaterial einen bestimmten Prozentsatz erreicht. Aus dem seit Dezember 1954 von den Unternehmen benutzten Fragebogen Nr. 2/50 der EGKS geht hervor, daß die Unternehmen diese Prozentsätze seit der Gründung der finanziellen Einrichtung kennen konnten.
Die Klägerin hat gegenüber der Hohen Behörde eine Reihe von Angaben gemacht, die nach ihrer Auffassung geeignet sind zu beweisen, daß der streitige Schrott legierter Schrott gewesen sei. Diese Angaben werden in der angefochtenen Entscheidung für unzureichend erklärt, da sie nicht die drei Voraussetzungen erfüllten, die in der am 1. Mai 1958 in Kraft getretenen Entschließung Nr. 17 des Verwaltungsrats der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott festgelegt sind. Nach dieser Entschließung ist als legierter Schrott nur solcher Schrott anzusehen, der durch Unternehmen erworben wird, die legierten Stahl erzeugen, der bestimmte Anteile an Legierungselementen enthält und für den der Preis des Legierungsmaterials unter Angabe des durchschnittlichen Gehalts getrennt auf den Rechnungen aufgeführt wird.
Die Klägerin macht geltend, die auf der Art des erzeugten Stahls und auf dem Preis des legierten Schrotts beruhenden Kriterien könnten im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden. Seinerzeit seien auf dem Markt von Neapel große Mengen legierten Schrotts zum Preise des gewöhnlichen Schrotts angeboten worden. Da die mit der Verwendung von legiertem Schrott verbundenen höheren Produktionskosten durch die Freistellung von der Beitragslast ausgeglichen worden seien, sei der Zukauf von legiertem Schrott bei gleichen Preisen genauso vorteilhaft gewesen wie der von gewöhnlichem Schrott. Zur Stützung dieser Behauptung legt die Klägerin eine Bescheinigung der Handelskammer Neapel vor, wonach für den Markt von Neapel damals kennzeichnend war, daß große Mengen legierten Schrotts zum Preis des gewöhnlichen Schrotts angeboten wurden.
Die Beklagte hat weder diese Behauptungen noch den Beweiswert der Bescheinigung bestritten. Sie hat ferner bei 864 Tonnen Schrott — für welche die Klägerin den Gehalt an Legierungsmetallen angegeben hatte, die jedoch nicht völlig den vorerwähnten Kriterien entsprachen — anerkannt, daß es sich um legierten Schrott handelte.
Somit kommt für die Beurteilung der Richtigkeit der von der Klägerin abgegebenen, den streitigen Schrott betreffenden Meldungen als einziges entscheidendes Kriterium die Angabe des durchschnittlichen Gehalts an Legierungsmetallen in Betracht. Es ist daher zu prüfen, ob die Hohe Behörde im vorliegenden Fall verlangen konnte, daß dieses Kriterium so, wie in der erwähnten Entschließung Nr. 17 festgelegt, streng beachtet werde.
Die italienische Fassung dieser Entschließung erwähnt im Unterschied zum französischen Text nicht die Verpflichtung der Unternehmen, in den Rechnungen über Zukäufe von legiertem Schrott den durchschnittlichen Gehalt an Legierungsmetallen anzugeben. Unstreitig ist den italienischen Unternehmen, so auch der Klägerin, nur die italienische Fassung zugesandt worden. Im übrigen bestimmt die Entschließung, daß die vor ihrem Inkrafttreten abgegebenen Meldungen von Fall zu Fall geprüft würden. Die Entschließung ist ferner nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut für die betroffenen Unternehmen erst mit Wirkung vom 1. Mai 1958 verbindlich geworden. Man kann daher ihre Einhaltung nicht für den Schrott verlangen, der vor diesem Zeitpunkt gekauft und verbraucht worden ist.
Die Meldungen der Klägerin über die streitigen Schrottzukäufe gehen auf einen vor dem 1. Mai 1958 liegenden Zeitraum zurück. Die Hohe Behörde hätte daher die Richtigkeit dieser Meldungen aufgrund der zahlreichen Besonderheiten des vorliegenden Falles nachprüfen müssen, ohne streng auf der Einhaltung der in der vorgenannten Entschließung angegebenen Förmlichkeiten, insbesondere der Angabe des Durchschnittsgehalts an Legierungsmetallen, zu bestehen. Da die angefochtene Entscheidung es ablehnt, den streitigen Schrott als freigestellten legierten Schrott anzuerkennen, ist sie rechtswidrig und somit aufzuheben.
Die Klägerin beantragt ferner, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in einer vom Gerichtshof nach billigem Ermessen zu bestimmenden Höhe zu verurteilen.
Sie macht zum Vorliegen und zur Höhe des angeblichen Schadens keinerlei Angaben. Ihr Antrag ist deshalb abzuweisen.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist daher zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Artikel 15, 33, 34, 47 und 53 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 19. Mai 1965 über die finanziellen Verpflichtungen der Klägerin im Rahmen der Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.