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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.04.1966 – C-51/65

ECLI:EU:C:1966:21

Zitiert von 1 Entscheidungen

In dem Rechtsstreit 51/65

ILFO - INDUSTRIA LAMINATI FERROSI ODOLESE,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Odolo (Brescia),

vertreten durch den Präsidenten ihres Verwaltungsrats, Herrn Dante Donini,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Pietro Gasparri, zugelassen am italienischen Kassationshof, Professor an der Universität Perugia,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 6, rue Will Goergen

Klägerin,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Italo Telchini als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Dr. Alfonso Tesauro, zugelassen in Neapel, Professor an der Universität Neapel,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, 2, place de Metz,

Beklagte,

wegen Aufhebung der beiden an die Klägerin gerichteten individuellen Entscheidungen vom 19. Mai 1965, von deren eine die beitragspflichtige Schrottmenge, die andere die Höhe der Ausgleichsbeiträge bestimmt,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

des Kammerpräsidenten L. Delvaux,

und der Richter A. M. Donner, R. Lecourt und R. Monaco (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Vorgeschichte

Mit Schreiben vom 8. April 1963 teilte die Hohe Behörde der Klägerin mit, daß ihr Verbrauch an beitragspflichtigem Schrott auf 29958 Tonnen geschätzt worden sei, und forderte sie auf, Ausgleichsbeiträge in Höhe von 196197166 L. zu zahlen.

Dieses Schreiben und die Grundsatzentscheidung Nr. 7/63 focht die Klägerin mit der Klage 61/63 an, die der Gerichtshof durch Urteil vom 9. Juni 1964 als unzulässig abwies. Aufgrund der von der Klägerin im Laufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen und der vorgelegten Unterlagen überprüfte die Beklagte die ausgleichspflichtige Schrottmenge noch einmal. Im Anschluß an diese Kontrolle erließ sie am 19. Mai 1965 unter Anwendung einer auf den Stromverbrauch gestützten indirekten Berechnungsmethode zwei individuelle Entscheidungen, in denen sie erstens die beitragspflichtige Schrottmenge auf 26532 Tonnen schätzte und zweiterb die Höhe des zu entrichtenden Beitrags auf 176080828 L. festsetzte.

Diese beiden der Klägerin am 24. Juni 1965 zugestellten Entscheidungen bilden den Gegenstand der vorliegenden Klage.

II. Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

a) die beiden individuellen Entscheidungen vom 19. Mai 1965 sowie, wenn und soweit erforderlich, die Entscheidung Kr. 7/63, auf die jene beiden Entscheidungen Bezug nehmen, nach Artikel 33 des Vertrages aufzuheben;

b) die Sache nach Artikel 34 des Vertrages an die Hohe Behörde zurückzuverweisen, damit diese die ihr obliegenden, sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen ergreift, einschließlich der Rückzahlung etwa zuviel gezahlter Beträge und der Schadensersatzleistung, soweit sie der Gerichtshof für angemessen hält:

c) der Hohen Behörde die Kosten aufzuerlegen:

d) vor der Entscheidung des Rechtsstreits die Beweise zu erheben, die für die einzelnen Klagegründe angeboten sind.

Die Beklagte beantragt,

angesichts der Herabsetzung der beitragspflichtigen Schrottmenge und der Berichtigung der Beitragsschuld der Klägerin auf 171765956 L. die gegen die individuellen Entscheidungen vom 19. Mai 1965 gerichtete Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

Die Beklagte erhebt keine prozeßhindernden Einreden.

Zur Begründethcit

1. Ermessensmißbrauch durch ungleiche Behandlung; Verletzung des allgemeinen Diskriminierungsverbots (Artikel 3 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 53, 4 Buchstabe b usw. des Vertrages)

Die Klägerin führt aus, die Verwaltung mache sich, wenn sie auf gleichgelagerte Fälle unterschiedliche Kriterien oder Methoden anwende und dies zu einer als willkürlich erscheinenden ungleichen Behandlung führe, einer unsachgerechten Beurteilung und damit nicht nur eines Ermessensmißbrauchs, sondern auch eines Verstoßes gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot schuldig.

Im vorliegenden Fall habe die Beklagte den Ermessensmißbrauch und die Verletzung dieses Grundsatzes dadurch begangen, daß sie der Klägerin gegenüber die auf dem Stromverbrauch im Elektroofen beruhende Berechnungsart angewendet habe. Erstens sei diese Methode nicht auf Unternehmen anwendbar gewesen, die in dem fraglichen Zeitraum keinen Elektroofen besaßen; zweitens sei in Kreisen der Stahlindustrie bekannt, daß das Produktionsvolumen und somit die verbrauchte Schrottmenge — wie es bereits mehrfach geschehen sei — mit Hilfe eines anderen, auf dem durchschnittlichen arbeitstäglichen Schrottverbrauch beruhenden Kriteriums berechnet werden könne.

Dieses Kriterium hätte auf alle Unternehmen Anwendung finden müssen, unabhängig davon, ob sie Elektroofen verwendeten oder nicht. Daß es im Fall der Klägerin nicht angewandt wurde, obwohl es bei anderen Unternehmen benutzt worden sei, stelle eine Diskriminierung gegenüber der Klägerin dar.

Zum Beweis dafür, daß sich bei Anwendung des auf der Zahl der im fraglichen Zeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitstage beruhenden Kriteriums Schrottverbrauchswerte ergeben hätten, die erheblich geringer gewesen wären als die von der Hohen Behörde zugrunde gelegten und den von der Klägerin gemeldeten sehr nahegekommen wären, schlägt die Klägerin bestimmte Beweiserhebungen vor und erklärt sich ihrerseits bereit, die erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Die Beklagte weist zunächst allgemein darauf hin, daß die Klägerin einen ganz allgemeinen und unbestimmten Ermessensmißbrauchsbegriff geltend mache, der dem im Gemeinschaftsrecht geltenden nicht entspreche. Sowohl Artikel 33 des Vertrages als auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes unterscheide diesen Rechtsgrond von den übrigen Fällen, in denen die Nichtigkeitsklage zulässig ist, und besagten, daß er nur dann geltend gemacht werden könne, wenn die Hohe Behörde bei ihrem Vorgehen ein anderes als das gesetzlich vorgeschriebene Ziel hat verfolgen wollen.

Es sei andererseits unrichtig, das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs aus einer angeblichen Diskriminierung der Klägerin gegenüber anderen Unternehmen herzuleiten. Es treffe zwar zu, daß sich die ungleiche Behandlung in manchen Fällen aus einem Ermessensmißbrauch ergebe, doch stehe ebenso fest, daß eine solche ungleiche Behandlung nicht notwendigerweise das Vorliegen dieses Fehlers impliziere.

Denn auch unterstellt, die Beklagte hätte die Klägerin tatsächlich anders behandelt als andere Unternehmen, bliebe zu beweisen, daß sie damit ein anderes als das ihr gesetzlich vorgeschriebene Ziel, der Klägerin die gleiche Beitragslast wie allen anderen Schrottverbrauchern aufzuerlegen, verfolgt habe. Hierfür sei jedoch kein Beweis erbracht. Betrachte man die Rüge der Ungleichbehandlung allein, so treffe es zwar zu, daß der Gleichheitssatz ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts darstelle, das in Artikel 4 des Vertrages niedergelegt sei. Unbestreitbar könne aber ganz allgemein nach einem feststehenden Rechtsgrundsatz derjenige, der die Verwaltung an der normalen Gesetzesanwendung hindere, nicht hinterher die Maßnahmen beanstanden, die sie ergreifen muß, um ihr Ziel dennoch zu erreichen (vgl. Urteile 18/62 und 108/63).

Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte ihrer Verpflichtung den Unternehmen mit gleichem Schrottverbrauch unparteilich die gleichen Beiträge aufzuerlegen, nur dann nachkommen können, wenn ihr bestimmte wesentliche Daten zur Verfügung gestanden hätten, die ihr die beteiligten Unternehmen gemäß den an sie ergangenen Aufforderungen hätten mitteilen müssen. Die Hohe Behörde habe sich in dieser Hinsicht korrekt verhalten, die Klägerin dagegen habe jede Mitarbeit in einem Maße verweigert, daß es schließlich zur Verhängung von Geldbußen gekommen sei, und habe es der Beklagten dadurch unmöglich gemacht, den Schrott verbrauch auf direktem Wege festzustellen.

Eine Festsetzungsweise zu verlangen, die alle Unternehmen den gleichen Berechnungskriterien unterwerfe, ohne ihre Organisationsform, die Art ihrer Tätigkeit oder auch ihr Verhalten gegenüber der Hohen Behörde zu berücksichtigen, laufe übrigens gerade auf eine diskriminierende rechtliche Behandlung hinaus.

Ferner sei zu bemerken, daß auch unter technischem Blickwinkel die vom Stromverbrauch ausgehende streitige Berechnungsart zu sehr viel genaueren Ergebnissen führe als die von der Anzahl der Arbeitstage ausgehende, auf dem durchschnittlichen Tagesverbrauch beruhende Methode; denn einerseits weise der tägliche Schrottverbrauch mehrere wesentliche und einige weniger bedeutende Unsicherheitsfaktoren auf; andererseits lasse sich sein >Mittel nicht feststellen, ohne daß der Gesamtschrottverbrauch bekannt sei (aufgrund dessen der Tagesdurchschnitt ja gerade erst errechnet werden könne), d.h. eine Berechnungsgrundlage, die im vorliegenden Fall auf induktive Weise zu finden sei.

Die Klägerin entgegnet, der Ermessensmißbrauch setze nicht stets und notwendigerweise die Absicht der Verwaltungsbehörde voraus, von der ihr verliehenen Befugnis zu einem anderen als dem gesetzlich vorgeschriebenen Zweck Gebrauch zu machen. Dieses Tatbestandsmerkmal der Absicht sei keine unerläßliche Voraussetzung für das Vorliegen des Fehlers, denn dieser könne sich auch daraus ergeben, daß die Verwaltung durch Tatsachenentstellung oder Diskriminierung einen im Vergleich zum gesetzlich vorgeschriebenen anomalen Zweck verfolge.

Es lasse sich nämlich denken, daß die Beklagte im vorliegenden Fall in dem Bestreben, die Soll- und Haben-Konten der Ausgleichseinrichtung auszugleichen, unter den verschiedenen induktiven Berechnungsarten nicht diejenige ausgewählt habe, die die richtigsten Ergebnisse erwarten ließ, sondern diejenige, welche die für die Ausgleichskasse günstigsten Ergebnisse versprach.

Gehe man aber davon aus, daß die ungleiche Behandlung eine Folge des Ermessensmißbrauchs sein könne, so genüge der Nachweis, daß eine solche Ungleichheit vorliege, um auch den Ermessensmißbrauch darzutun und die angefochtene Entscheidung als rechtswidrig erscheinen zu lassen.

Zu dieser Diskriminierung sei zunächst zu bemerken, daß die Klägerin, die keine vollständigen und genauen Unterlagen habe vorlegen können, niemals verlangt habe, daß die Beklagte bei ihr die gleiche Schätzungsmethode wie bei den Unternehmen, die diese Unterlagen liefern konnten, hätte anwenden und somit überhaupt keine induktive Berechnungsart hätte benutzen sollen. Vielmehr rüge sie lediglich, daß die Beklagte vorliegend auf eine induktive Methode zurückgegriffen habe, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führe und die eben wegen der — auch von der Beklagten zugegebenen — Unzuverlässigkeit des Parameters Strom / Stahl / Schrott auf andere Unternehmen nicht angewandt worden sei.

Auf der anderen Seite habe die Klägerin keineswegs ganz einfach die Anwendung einer einzigen induktiven Berechnungsmethode auf alle Unternehmen gefordert; sie halte die Verwendung mehrerer Methoden durchaus für zulässig, vorausgesetzt, daß sie Ergebnisse gewährleisten, die denen einer unmittelbar spezifischen Dokumentation gleichkommen.

Die Klägerin wendet sich sodann mit technischen Ausführungen gegen die Kritik der Beklagten an der Berechnungsart, die von der Zahl der Arbeitstage ausgeht. Wenn auch die auf dem Stromverbrauch beruhende Methode seinerzeit von Sachverständigen gebilligt worden sei, so habe sie sich doch in der Praxis als recht ungenau erwiesen, da bei den mit Elektroofen ausgerüsteten Unternehmen sehr unterschiedliche Verhältnisse herrschten. Dies zeigten die zahlreichen Einwendungen, die in der Folge erhoben worden seien, und die Tatsache, daß die Hohe Behörde diese Methode zugunsten der auf dem mittleren Tagesverbrauch beruhenden Methode aufgegeben habe, die von der Zahl der Arbeitstage ausgehe und sich somit auf einen sicheren und unbestreitbaren Parameter, den Kalender, stütze.

Die Behauptung, man müsse den Gesamtverbrauch kennen, um den mittleren Tagesverbrauch berechnen zu können, beruhe auf einem Mißverständnis. Mit dem Ausdruck, mittlerer Verbrauch habe die Klägerin natürlich nicht den Tagesverbrauch gemeint, der sich aus den Daten über den Gesamtverbrauch während des fraglichen Zeitraums, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Zeitraum entfallenden Arbeitstage errechne. Unter diesem Ausdruck sei vielmehr ein einer bestimmten Zeiteinheit entsprechender Standardverbrauch zu verstehen. Im konkreten Fall der Firma ILFO ergebe sich folgender Durchschnittsverbrauch:

Das Arbeitsjahr bestehe in unserem Fall aus 289 Tagen.

Teile man die Zahl der Arbeitstage durch 12, so ergebe dies einen Monatsdurchschnitt von 24 Arbeitstagen.

Da die ILFO bei voller Auslastung in 3 Schichten zu je 8 Stunden (insgesamt 24 Stunden) arbeite, ergebe sich ein idealer monatlicher Arbeitsrhythmus von 24 Tagen zu je 24 Stunden, also von 576 Stunden.

Dieser Arbeitsrhythmus sei bloße Theorie, in der Praxis seien aufgrund verschiedener technisch-kommerzieller Faktoren Abstriche vorzunehmen, die sich induktiv unter Heranziehung der Stromverbrauchsdaten ermitteln ließen. Bei geringerem Stromverbrauch sei die Zahl der Arbeitsstunden und Arbeitstage entsprechend niedriger anzunehmen als die vorerwähnten theoretischen Daten.

Aufgrund des Stromverbrauchs in der Zeit von 1955 bis 1958 ergäben sich für diese vier Jahre 20643 Arbeitsstunden.

Jede Beschickung und jeder Abguß erfordere durchschnittlich 4 Stunden 50 Minuten. Teile man die Gesamtzahl der Arbeitsstunden durch diesen Quotienten, so ergebe dies 4585 in dem betreffenden Zeitraum erfolgte Beschickungen.

Rohstoffverbrauch und Produktionsmenge bei einem 4 — 5-Tonnen-Ofen wie dem der Klägerin stellten sich auf 4996 Tonnen Schrotteinsatz für 5000 Tonnen Flüssigstahlerzeugung. Multipliziere man diese Zahl mit der Anzahl der Beschickungen, so ergebe sich die Gesamtmenge des Schrotteinsatzes und der Flüssigstahlerzeugung dieser 4 Jahre: 22907 Tonnen Schrott (ohne Zusätze von Legierungsmetallen) und 22925 Tonnen Flüssigstahl.

Für den Fall, daß der Gerichtshof von der Richtigkeit der vorstehenden Daten noch nicht überzeugt sein sollte, schlägt die Klägerin vor, sie durch ein Sachverständigengutachten nachprüfen zu lassen.

Die Beklagte entgegnet, der von der Klägerin in der Erwiderung geltend gemachte Ermessensmißbrauch sei auf bloße Vermutungen gestützt. Außerdem sei nach einem feststehenden Kechtsgrundsatz Ermessensmißbrauch ausgeschlossen, wenn die Verwaltung zwar tatsächlich andere Ziele, gleichzeitig aber auch das vom Gesetz für die Ausübung ihrer Befugnisse vorgeschriebene Ziel verfolgt habe. Es bestehe kein Zweifel, daß die Beklagte in ihrem Verhalten der Klägerin gegenüber das wesentliche Ziel der Bestimmung der beitragspflichtigen Menge verfolgt habe und dabei bestrebt gewesen sei, zu einer objektiven und wirklichkeitsnahen Schätzung zu gelangen.

Außerdem stütze sich der Vorwurf einer rechtlichen Diskriminierung lediglich auf Vermutungen und Beweisangebote. Sowohl nach Gemeinschaftsrecht als auch nach jeder anderen Rechtsordnung müsse ein Beweisangebot, um Berücksichtigung zu finden, gerechtfertigt und ausreichend begründet sein, was vorliegend nicht der Fall sei.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien die Folgen davon, daß die Hohe Behörde zur induktiven Schätzung genötigt gewesen sei, der Klägerin als der Alleinverantwortlichen zur Last zu legen; Beweisangebote, die es den Beteiligten ermöglichen sollten, dieser Schätzung zu entgehen, seien daher zurückzuweisen.

Auch der Antrag, ein Sachverständigengutachten über die anzuwendende induktive Berechnungsmethode einzuholen, sei zurückzuweisen. Es sei nämlich nicht zu bestreiten, daß sich die Beklagte sowohl bei ihren Überprüfungen als auch bei Anwendung der vom Stromverbrauch ausgehenden Berechnungsmethode der Klägerin gegenüber stets unparteilich verhalten habe.

Andere indirekte Berechnungsmethoden hätten in den Fällen angewandt werden können, die eine genauere Bestimmung der beitragspflichtigen Menge ermöglicht hätten. Die Berechnung aufgrund des Stromverbrauchs sei die extrema ratio, auf die immer dann zurückzugreifen sei, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Unternehmen jede Mitarbeit verweigere.

Die Klägerin rüge überdies weit mehr die von den Sachverständigen der Hohen Behörde für diese Methode gewählten Kriterien — wie z.B. den Koeffizienten von 900 kWh je Tonne — als die Entstellung bestimmter Tatsachen, so daß die Forderung nach einem Gutachten zu der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der diese Kriterien gebilligt habe, im Widerspruch stehe.

Ferner biete die auf dem durchschnittlichen Tagesverbrauch beruhende Berechnungsart durchaus keine Gewähr für wirklichkeitsnahe Ergebnisse. Die Klägerin selbst räume stillschweigend die Möglichkeit zahlreicher Unterbrechungen im idealen Arbeitsrhythmus ein. Andererseits versuche sie vergeblich zu bestreiten, daß diese Methode nur Anwendung finden könne, wenn vorher bereits der Gesamtschrottverbrauch bekannt sei, also ein Wert, der im vorliegenden Fall gerade induktiv ermittelt werden solle.

2. Ermessensmißbrauch durch Tatsachenentstellung; Verletzung des allgemeinen rechtlichen Gebotes einer zutreffenden Begründung

Die Klägerin wendet sich vor allem gegen die Entscheidung, die die von ihr verbrauchte beitragspflichtige Schrottmenge festsetzt, und führt hierzu folgendes aus:

Die Behauptung, die Klägerin habe für die fragliche Zeitspanne lediglich 947 Tonnen Zukaufschrott gemeldet, treffe nicht zu; die Klägerin habe seinerzeit für die Zeit vom Beginn ihrer Tätigkeit bis zum Ende der Ausgleichseinrichtung einen Gesamtschrottverbrauch von 7230 Tonnen gemeldet. Die Zahl von 947 Tonnen beziehe sich demnach auf den ausgleichspflichtigen Zukaufschrott. Die Differenz zwischen diesen Mengen stelle den Rückkaufschrott dar.

Der Parameter von 900 kWh je Tonne besitze bei einem Ofen mit einer Kapazitāt von 4 bis 5 Tonnen wenig Wahrscheinlichkeit. Bei einer ersten Kontrolle im Jahr 1961 sei die Hohe Behörde von 950 kWh je Tonne ausgegangen. Die größte Wahrscheinlichkeit besitze im vorliegenden Fall jedoch ein Parameter von 1200 kWh je Tonne. Auch der Parameter von 1000 kWh je Tonne, welchen die Hohe Behörde für die Anlaufzeit zugrunde gelegt habe, entspreche nicht den tatsächlichen Erfahrungen; der wahrscheinlichste Parameter sei in diesem Fall der von 1400 kWh je Tonne.

Die angefochtene Entscheidung berücksichtige auch nicht die Verwendung von Ferrolegierungen bei der Flüssigstahlerzeugung; sie machten 2 % aus.

Die angefochtene Entscheidung nehme eine Schrottrückgewinnung von 6 % an. Da die Klägerin kleine 50-kg-Blöcke herstelle — was zu erheblichen Verlusten führe —, müsse dieser Satz auf 8 % angehoben werden, was im übrigen auch einer Veröffentlichung der Firma TERNI entspreche, in der er mit 9 % angegeben sei.

Von den seitens der Klägerin als Material zur Wiederverwendung gemeldeten 17716 Tonnen habe die Beklagte nur 12335 Tonnen anerkannt; sie hätte aber auch die Belege über den Erwerb weiterer Partien berücksichtigen müssen, für die die Steuererklärungen später abgegeben worden seien.

Die Beklagte habe die aus der Verwendung dieses wiederverwendeten Materials herrührenden Abfälle mit 25 % angesetzt. Dieser Prozentsatz liege unter dem durch die praktische Erfahrung belegten Satz von 35 % für nicht aufbereitetes inländisches Material.

Auch der von der Beklagten für die Walzwerkabfälle angenommene Satz von 7 % sei unwahrscheinlich. So habe die Firma TERNI beispielsweise Walzwerkabfälle in Höhe von 14 % verzeichnet. Jedenfalls erfasse die Berechnung nur 8135 Tonnen zur Auswalzung vorbereiteten Materials zur Wiederverwendung, wobei übersehen sei, daß die Klägerin eine Walzstahlerzeugung von 26040 Tonnen gemeldet habe und daß die Auswalzung der selbsterzeugten oder gekauften Blöcke den gleichen Prozentsatz an Rücklaufmaterial ergebe.

Die Klägerin behält sich vor, die erforderlichen Unterlagen beizubringen, um die Begründetheit ihrer Behauptungen zu beweisen, und schlägt dem Gerichtshof verschiedene in der Klageschrift aufgeführte Beweiserhebungen vor.

Die Beklagte bemerkt, auch im Rahmen dieses Klagegrundes sei der Ermessensmißbrauch in keiner Weise schlüssig begründet, sondern zu Unrecht geltend gemacht; die Rüge der Tatsachenentstellung, die daraus hergeleitet werde, daß die angefochtene Entscheidung die Behauptung enthalte, die Klägerin habe lediglich 947 Tonnen Zukaufschrott gemeldet, sei unbegründet. Denn die Beklagte habe bei ihren Berechnungen über den Verbrauch an beitragspflichtigem Schrott von den Meldungen der Unternehmen über den Verbrauch dieses Schrotts ausgehen müssen.

Es sei aber nicht zu bestreiten, daß diese Berechnung im vorliegenden Fall auf der Meldung beruhte, die beitragspflichtige Schrottmenge betrage 947 Tonnen. In jedem Falle hätte diese von der Klägerin geltend gemachte angebliche Tatsachenentstellung keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, da diese nicht nur auf der vorerwähnten Meldung der Klägerin, sondern vornehmlich auf dem Ergebnis der von der Hohen Behörde durchgeführten Kontrollen beruhe.

Diese Tatsachenentstellung sei auch hinsichtlich der Folgen geltend gemacht worden, die sich aus der Anwendung der von der Beklagten gewählten induktiven Methode ergeben hätten. Diese Rüge sei schon deshalb unzulässig, weil sie sich nicht auf wirklich entstellte Tatsachen gründe, sondern auf solche, die aufgrund einer Vermutung (Rechtswidrigkeit und Unwahrscheinlichkeit der genannten induktiven Methode) als entstellt anzusehen sein sollten: diese Vermutung beruhe ihrerseits auf einem Vorbringen, das nach den eigenen Angaben der Klägerin so wenig bewiesen sei, daß sie es auf vorzulegende Unterlagen, nachzuprüfende Zahlen, vorzunehmende Kontrollen oder praktisch unanwendbare Methoden zu stützen suche. Es sei ferner zu bemerken, daß auf einem finanziellen Gebiet wie dem hier zu prüfenden die Ungewißheit der Wirklichkeitsnähe eine typische Folge jeder nicht auf eine unmittelbare Veranlagung gestützten Besteuerung sei.

Die Rüge sei auch deshalb unzulässig, weil Untersuchungen über die etwaigen Folgen der von der Hohen Behörde angewandten Berechnungsart (wie z.B. Anwendung des Parameters von 900 kWh je Tonne, Bemessung der zur Flüssigstahlerzeugung verbrauchten Zukaufschrottmenge, Festlegung der Anlaufzeit, des wiederverwendbaren Materials, des Schrottrücklaufs und der Produktionsabfälle) unnötig seien, wenn die Rechtmäßigkeit dieser Methode einmal anerkannt sei.

Was insbesondere den Parameter von 900 kWh je Tonne anbelange, so dürfe nicht übersehen werden, daß der Gerichtshof selbst dessen Anwendung für zulässig erklärt habe.

Die Klägerin erklärt demgegenüber, die Entstellung von Tatsachen sei eine Form des Ermessensmißbrauchs, denn wenn die Verwaltung sich bei ihrer Entscheidung auf eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit gestützt habe, so habe sie schon hierdurch die ihr zustehende Ermessensbefugnis mißbräuchlich, ihrem sachgerechten Ziel widersprechend ausgeübt, was zu einem im Hinblick auf den wahren Sachverhalt willkürlichen Ergebnis führen müssen.

Wie dem auch sei, aus der Unrichtigkeit der Daten, auf die die Beklagte im vorliegenden Fall ihre Maßnahmen gestützt habe, ergebe sich bereits die unbestreitbare Verletzung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes.

Bei dem in der Klagebeantwortung erhobenen Einwand, die Rüge der Tatsachenentstellung sei zurückzuweisen, da sie lediglich auf Vermutungen beruhe, verkenne die Beklagte die in Artikel 38 der Verfahrensordnung enthaltenen Beweisvorschriften, wonach der Kläger die Beweismittel zu bezeichnen habe. Die Klägerin habe sich lediglich an diese Bestimmung gehalten, wie aus der Bezeichnung der Beweismittel und den Anträgen auf Überprüfung aller streitigen Punkte ersichtlich sei.

Was insbesondere das Material zu Wiederverwendung anbelange, so kämen zu den seinerzeit vorgelegten und vom Finanzamt anerkannten Rechnungen über den Kauf von 17716 Tonnen noch weitere Rechnungen hinzu, die lange Zeit bei dieser Behörde gelegen hätten; aus diesen Belegen ergebe sich der Erwerb von 4188,329 Tonnen Material zur Wiederverwendung. Die Gesamtmenge dieses Materials betrage somit 21904 Tonnen (während sie sich nach den Berechnungen der Beklagten nur auf 12335 Tonnen belaufe).

Die Klägerin bemerkt abschließend, sie habe in ihrem Schreiben vom 22. August 1963 eine Produktion von 22290 Tonnen Flüssigstahl und 20068 Tonnen Blöcken gemeldet. Diese Zahlen entsprächen annähernd den vom Leiter der Gießerei festgestellten monatlichen Werten. Hätte die Beklagte die von der Zahl der Arbeitstage ausgehende induktive Berechnungsart angewandt, so hätte sie eine weitgehende Übereinstimmung der gemeldeten Mengen mit den sich bei der Anwendung dieser Methode ergebenden festgestellt.

Die Beklagte entgegnet, die Meldungen der Klägerin seien stets lückenhaft und unklar gewesen. Außerdem benenne die Klägerin auch weiterhin die zur Begründung ihrer Ansprüche erforderlichen Beweismittel so zögernd, daß sie einige wesentliche Unterlagen erst in allerletzter Minute und sogar nach Ablauf der in Artikel 42 der Verfahrensordnung genannten angemessenen Frist beibringe, wie z.B. die Unterlagen über das Material zur Wiederverwendung. Die seinerzeit vorgelegten Belege über 4333 Tonnen seien von der Beklagten nicht berücksichtigt worden, da sie von der Klägerin ausgestellt gewesen seien und keine Angaben über den Lieferanten enthalten hätten. Die Klägerin habe dann zwei steuerlich anerkannte Rechnungen vorgelegt, die sie als geeignete Belege für den Erwerb von Schrott angesehen habe; die genannten Rechnungen enthielten jedoch Preisangaben, die in keiner Weise mit dem für diesen Schrott angegebenen Wert übereinstimmten.

Zu dem wahrscheinlichen Prozentsatz der Schrottrückgewinnung erklärt die Beklagte sodann, sie könne nicht von dem in der Veröffentlichung der Firma TERNI angegebenen Satz von 9 % ausgehen, denn die Produktionsbedingungen dieses Unternehmens ließen sich mit denen der Klägerin nicht vergleichen. Auch bei den Walzwerkabfällen sei der von der Beklagten gewählte Prozentsatz wegen der Art der Produktion des Unternehmens beizubehalten.

Schließlich habe die Beklagte aufgrund der als Anlage zur Erwiderung vorgelegten Rechnungen über den Kauf von 4188.329 Tonnen Material zur Wiederverwendung beschlossen, unter nochmaligem Hinweis auf die verzögerte Vorlage dieser Belege durch die Klägerin von der beitragspflichtigen Schrottmenge 1553 Tonnen Material zur Wiederverwendung abzuziehen. Die endgültige ausgleichspflichtige Schrottmenge verringere sich somit von 26532 Tonnen auf 24979 Tonnen und der von der Klägerin geschuldete Betrag von 176080828 L. auf 171765956 L.

Die dahingehende Änderung der angefochtenen Entscheidungen braucht nach Ansicht der Beklagten nicht zu ihrer Aufhebung zu führen, da die Änderung nicht auf einen Fehler der Hohen Behörde, sondern auf die verzögerte Beibringung der erforderlichen Daten durch die Klägerin zurückzuführen sei.

3. Ermessensmißbrauch durch fehlerhafte Begründung und Widersprüchlichkeit der Entscheidung Nr. 7/63

Diese in der Klageschrift geltend gemachte Rüge beruhte auf der Befürchtung, daß die Feststellung der verbrauchten Schrottmengen und die Berechnung der der Klägerin mitgeteilten Beitragsschuld als endgültig angesehen werden könnten, während die diesen beiden Maßnahmen zugrunde liegende Entscheidung Nr. 7/63 nur eine vorläufige Berechnung der Beitragsschuld der einzelnen Unternehmen zulasse. Nachdem die Beklagte in der Klagebeantwortung die Feststellungen und die Berechnung als vorläufig bezeichnet hat, hat die Klägerin diese Rüge in der Erwiderung fallengelassen.

IV. Verfahren

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts der Beklagten eine schriftliche Frage gestellt und sie aufgefordert, hierauf bis spätestens 15. Februar 1966 zu antworten. Die Beklagte ist dieser Aufforderung am 15. Februar 1966 nachgekommen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. Februar 1966 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. März 1966 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Zur Zulässigkeit

Die Zulässigkeit der Klage wird von der Beklagten nicht bestritten; sie ist auch von Amts wegen nicht zu beanstanden.

Die Klage ist somit zulässig.

Zur Begründetheit

Zur Änderung der angefochtenen Entscheidungen

Die beiden mit der vorliegenden Klage angefochtenen individuellen Entscheidungen vom 19. Mai 1965 hatten die beitragspflichtige Menge der Klägerin für die Abrechnungszeiträume vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958 auf 26582 Tonnen und die von der Klägerin zu zahlenden Ausgleichsbeiträge auf 176081828 L. festgesetzt. In Anbetracht der als Anlage zur Erwiderung vorgelegten Rechnungen über den Kauf von 4188.329 Tonnen Erzeugnissen zur Wiederverwendung hat die Beklagte den Tenor der Entscheidungen geändert, indem sie die beitragspflichtige Schrottmenge auf 24977 Tonnen herabgesetzt und die Beitragsschuld auf 171765956 L. ermäßigt hat.

Diese Änderungen ergeben sich nicht aus der Anwendung anderer als der den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden Berechnungsmethoden, sondern beruhen lediglich darauf, daß die Beklagte aufgrund verspätet vorgelegter Unterlagen zu einer neuen Bewertung einiger Faktoren der Veranlagungsgrundlage gelangt ist. Der wesentliche Teil der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen die angefochtenen Entscheidungen beruhen, hat sich durch diese Berichtigung der Berechnungen nicht geändert; die Entscheidungen bleiben daher gültig, und es ist lediglich über die weitergehenden Ansprüche der Klägerin zu entscheiden.

Zum ersten Klagegrund

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe insofern einen Ermessensmißbrauch begangen und gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot verstoßen, als sie sich der Klägerin gegenüber einer auf dem Stromverbrauch beruhenden Schätzungsmethode bedient hat, während sie gegenüber anderen Unternehmen, insbesondere solchen, die nicht im Besitz von Elektroofen seien, eine auf dem durchschnittlichen arbeitstäglichen Schrottverbrauch beruhende Methode angewandt habe. Die Klägerin rügt, die Beklagte habe unter den verschiedenen induktiven Berechnungsarten nicht diejenige ausgewählt, die die genauesten Ergebnisse gewährleiste, sondern diejenige, welche die Möglichkeit biete, die für den Kontenausgleich der Ausgleichskasse günstigsten Ergebnisse zu erzielen.

Die Klägerin beantragt Beweiserhebungen und erklärt sich bereit, alle erforderlichen Unterlagen beizubringen, um insbesondere zu beweisen, daß die Anwendung der vom durchschnittlichen arbeitstäglichen Verbrauch ausgehenden Methode einen Schrottverbrauch ergeben hätte, der geringer als der von der Hohen Behörde errechnete gewesen und ihren eigenen Angaben sehr nahegekommen wäre. Die Klägerin beschränkt sich auf die Behauptung, daß die Berechnungsart der Beklagten sich in der Praxis als keineswegs vollkommen erwiesen habe, da bei den mit Elektroofen ausgerüsteten Unternehmen sehr unterschiedliche Verhältnisse bestünden; sie erbringt jedoch keinen Beweis für die Begründetheit ihrer Behauptung. Die Anwendung der von der Zahl der Arbeitstage ausgehenden Methode ließe sich im vorliegenden Fall nur dann rechtfertigen, wenn aus sicheren oder sehr wahrscheinlichen Daten hervorginge, daß mit Hilfe dieser Methode eine genauere Feststellung der beitragspflichtigen Menge möglich gewesen wäre.

Die Schrottverbrauchsmeldungen der Klägerin sind unvollständig, ungenau und nicht geeignet, die von der Beklagten mit der von ihr gewählten Berechnungsart erzielten Ergebnisse in Frage zu stellen. Zur Stützung ihrer Behauptung gibt die Klägerin überdies nur ein beziffertes Beispiel für die Rechenvorgänge der auf der Zahl der Arbeitstage beruhenden Methode und behält sich im übrigen vor, alle erforderlichen Unterlagen beizubringen, ohne jedoch die Art dieser Unterlagen näher zu bezeichnen. Sie beantragt schließlich Beweiserhebungen, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, ohne jedoch ihre Behauptungen soweit glaubhaft zu machen, daß die Anordnung der Beweisaufnahme gerechtfertigt erschiene. Unter diesen Umständen kann dem Antrag der Klägerin auf Beweiserhebungen nicht stattgegeben werden.

Zu der Rüge der Diskriminierung gibt die Klägerin ferner keinen Hinweis, dem zu entnehmen wäre, inwiefern ihre Verhältnisse im Hinblick auf die Anwendung des Parameters des durchschnittlichen arbeitstäglichen Schrottverbrauchs mit denen solcher Unternehmen vergleichbar wären, bei denen diese Methode angewandt wurde.

Die Rügen des Ermessensmißbrauchs und der Verletzung des Diskriminierungsverbots sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe durch Tatsachenentstellung einen Ermessensmißbrauch begangen und habe ihre Entscheidungen unrichtig begründet. Sie rügt in erster Linie den von der Hohen Behörde zugrunde gelegten Parameter von 900 kWh je Tonne sowie den von 1000 kWh für die auf drei Monate bemessene Anlaufzeit mit der Begründung, diese Zahlenwerte und dieser Zeitraum seien für einen Elektroofen von 4 — 5 Tonnen nicht als wahrscheinlich anzusehen. Ihr einziges präzises Argument hierzu besteht in dem Vorbringen, daß die Beklagte bei einer im Jahr 1961 durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft vorgenommenen Schätzung einen Parameter von 950 kWh zugrunde gelegt habe. Im übrigen beantragt sie lediglich eine Reihe von Nachprüfungen an Ort und Stelle. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um den verwendeten Parameter, den eine Sachverständigenkommission im Jahr 1962 für Öfen mit der Kapazität des von der Klägerin benutzten ermittelt hat, in Frage zu stellen. Auch die Beanstandung des Parameters von 1000 kWh und der Bemessung der Anlaufzeit ist auf zu unbestimmte Behauptungen gestützt, als daß sie Berücksichtigung finden könnte.

Die Klägerin macht ferner geltend, die von der Hohen Behörde für die Berechnung der Walzwerkabfälle und der Schrottrückgewinnung angenommenen Prozentsätze seien unwahrscheinlich. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Veröffentlichung der Firma TERNI, in der höhere Prozentsätze genannt sind. In Ermangelung konkreter, im Unternehmen der Klägerin gegebener Umstände ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Schätzungen der technischen Dienststellen der Hohen Behörde in Frage zu stellen.

Die übrigen von der Klägerin geäußerten Rügen sind zu unbestimmt, um eine Beweisaufnahme zu rechtfertigen.

Nach alledem ist der vorhegende Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Schadensersatzantrag

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in einer vom Gerichtshof nach seinem Ermessen festzusetzenden Höhe zu verurteilen.

Sie gibt jedoch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen oder die Höhe des angeblichen Schadens. Diese Anträge sind daher abzuweisen.

Kosten

Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da die Beklagte die angefochtenen Entscheidungen im Laufe des Verfahrens in einem Punkt, der ihre Aufhebung hätte rechtfertigen können, geändert hat, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Artikel 15, 33, 34, 47 und 53 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 3,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.