Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.06.1966 – C-57/65
ECLI:EU:C:1966:34
In der Rechtssache 57/65
betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag, vorgelegt vom Finanzgericht des Saarlandes (Zweite Kammer) in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit
FIRMA ALFONS LÜTTICKE GMBH,
Köln-Deutz,
Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Peter Wendt, Hamburg,
Berufungsführerin,
gegen
HAUPTZOLLAMT SAARLOUIS,
Berufungsgegnerin,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
der Kammerpräsidenten L. Delvaux und W. Strauß,
der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), A. Trabucchi, R. Lecourt und R. Monaco,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt und Verfahren
Am 9. Oktober 1963 meldete die Firma Alfons Lütticke GmbH in Köln-Deutz (Berufungsführerin) beim Zollamt Nennig die Verzollung von 15 Tonnen Vollmichpulver luxemburgischen Ursprungs zum Zoll an. Das Zollamt forderte auf der Grundlage eines Zollwerts von 29816,50 DM von der Berufungsführerin 3279,70 DM Zoll und 1323,80 DM Umsatzausgleichsteuer (UASt).
Gegen den letzteren Teil dieses Bescheids legte der Vertreter der Berufungsführerin Einspruch ein mit der Begründung, für die Erhebung der UASt fehle die Rechtsgrundlage. Seit dem 1. Februar 1956 sei inländisches Vollmilchpulver nach § 4 Nr. 20 Buchstabe f Umsatzsteuergesetz (UStG) von der inländischen Umsatzsteuer befreit. Nach § 4 Nr. 25 UStG sei seit dem 30. Juni 1961 auch die Lieferung des Vorprodukts Milch umsatzsteuerfrei. Daher sei die Erhebung der UASt nach Artikel 95 EWG-Vertrag unzulässig.
Das Hauptzollamt Saarlouis wies den Einspruch durch Entscheidung vom 23. Januar 1964 als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung hat die Berufungsführerin beim Finanzgericht des Saarlandes Berufung eingelegt.
Das Finanzgericht stellt in seinem Beschluß vom 25. November 1965 fest, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Beantwortung der beiden Vorfragen ab, ob die UASt eine innere Abgabe oder eine Abgabe zollgleicher Wirkung ist und ob die Vorschriften des Artikels 95 des Vertrages unmittelbare Wirkungen und individuelle Rechte des Einzelnen begründen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. Deshalb hat das Gericht die Entscheidung des Rechtsstreits ausgesetzt und auf Grund von Artikel 177 EWG-Vertrag ein Ersuchen um Vorabentscheidung folgender Fragen an den Gerichtshof gerichtet:
1. ob Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag unmittelbare Wirkungen und individuelle Rechte des Einzelnen begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben, und, sofern diese Frage verneint wird,
2. ob Artikel 95 Absatz 3 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1962 unmittelbare Wirkungen und individuelle Rechte des Einzelnen begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben, und, sofern auch diese Frage verneint wird,
3. ob Artikel 95 Absätze 1 und 3 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 12 oder Artikel 13 EWG-Vertrag unmittelbare Wirkungen und individuelle Rechte des Einzelnen begründen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.
Die Vorlage ist dem Präsidenten des Gerichtshofes mit einem Schreiben des Vorsitzenden der Zweiten Kammer des Finanzgerichts zugeleitet worden, das am 26. November 1965 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist.
Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben:
am 24. Februar 1966 die Regierung des Königreichs der Niederlande,
am 26. Februar 1966 die EWG-Kommission,
am 28. Februar 1966 die Berufungsführerin,
am 1. März 1966 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
am 1. März 1966 die Regierung des Königreichs Belgien.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. März 1966 haben die Berufungsführerin, die EWG-Kommission und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mündliche Erklärungen abgegeben.
Nachdem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1966 Unterlagen eingereicht hatte, hat der Gerichtshof dieselben Beteiligten in der Sitzung vom 28. April 1966 ein zweites Mal angehört.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Mai 1966 vorgetragen und begründet.
II. Die nach Artikel 20 der Satzung beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Erklärungen der EWG-Kommission
Die Kommission führt aus, die Artikel 95 ff. dienten dem Zweck, die Auswirkungen der indirekten Abgaben auf den Wettbewerb im Warenverkehr innerhalb des gemeinsamen Marktes zu neutralisieren. Die UASt falle unbezweifelbar unter Artikel 95 und sei nicht etwa als Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen. Die gegenteiligen Schlüsse, die aus dem Urteil 2 und 3/62 gezogen worden seien, berücksichtigten die Besonderheiten des Sachverhalts nicht, der diesem Urteil zugrunde gelegen habe. Die vom Finanzgericht angeführten Umstände vermöchten jedoch die UASt nicht im vorliegenden Fall aus einer inneren Abgabe in eine Abgabe zollgleicher Wirkung umzuwandeln. Eine solche Umwandlung annehmen, hieße die einheitliche Abgabe aufspalten in einen Teil, der als Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen wäre, und in einen weiteren — der Höhe, in der das Erzeugnis mittelbar mit Umsatzsteuer belastet wäre, entsprechenden — Teil, der als innere Abgabe zu gelten hätte.
Zu den Wirkungen von Artikel 95 vertritt die Kommission die Auffassung, daß Absatz 1 dieses Artikels vom Inkrafttreten des Vertrages an eine Stillhalteverpflichtung begründet habe, während Absatz 3 die Pflicht zur Beseitigung der bestehenden Verzerrungen bis zum Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit beinhalte. Die Kommission hält diese Vorschriften für unmittelbar und sofort anwendbar.
Absatz 1 sei eine klare, vollständige und konkrete Vorschrift, die keiner weiteren Vollzugsakte bedürfe, weder seitens der Mitgliedstaaten noch seitens der Gemeinschaft. Daß sie auslegungsbedürftig und ihre Anwendbarkeit im Einzelfall noch ungeklärt sei, stehe dem nicht entgegen. Diese Einwände könnten auch gegen zahlreiche einzelstaatliche Nonnen erhoben werden, beeinträchtigten aber deren Verbindlichkeit nicht. Auch Artikel 97 könne nicht gegen die Klarheit und Vollständigkeit von Absatz 1 ins Feld geführt werden, weil er nur im Rahmen der in Artikel 95 aufgestellten Grundsätze .anwendbar sei.
Die gleiche Auffassung vertritt die Kommission zu Absatz 3. Daß es hier nicht um eine Unterlassungspflicht, sondern um eine Pflicht zu einem Tun gehe, rechtfertige es nicht, der Vorschrift die unmittelbare Wirkung abzusprechen. Absatz 3 sei hinreichend klar und konkret und erfordere weder ein weiteres Handeln der Gemeinschaft noch lasse er den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum.
Erklärungen der Berufungsführerin
Die Berufungsführerin bedauert, daß das Finanzgericht nicht die Frage gestellt hat, ob das Gemeinschaftsrecht dem innerstaatlichen Recht allgemein oder nur dann vorgehe, wenn die gemeinschaftsrechtliche Norm jünger ist als das staatliche Gesetz. Sie hält die letztere Lösung im Hinblick auf die häufigen Änderungen der Gesetzgebung über die UASt für bedenklich und erachtet es daher für wünschenswert, daß der Gerichtshof trotz des Schweigens des vorlegenden Gerichts im vorliegenden Fall den absoluten Vorrang des Gemeinschaftsrechts feststelle.
Zu der Frage, ob Artikel 95 für die Einzelnen individuelle Rechte begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben, meint die Berufungsführerin, der Begriff self-executing sei als unsachgemäß abzulehnen. Sie schlägt die aus dem römischen Recht hergeleitete Einteilung in leges imperfectae, leges minus quam perfectae, leges perfectae und leges plus quam perfectae vor und meint, alle Vertragsbestimmungen die leges perfectae seien, hätten die unmittelbare Wirkung, um die es hier gehe. Artikel 95 sei eine solche lex perfecta. Sodann befaßt sie sich mit der Widerlegung der Argumentation, die das Finanzgericht zum entgegengesetzten Ergebnis geführt hat.
Obwohl die Frage vom Finanzgericht nicht gestellt sei. untersucht die Klägerin, ob die UASt ihrer Art nach unter Artikel 95 fällt. Die UASt gehöre zu den inländischen Abgaben, die in Artikel 95 geregelt seien. Dies schließe aber die gleichzeitige Anwendbarkeit der Artikel 9 ff. EWG-Vertrag nicht aus. Es sei nicht ungewöhnlich, daß auf den gleichen Sachverhalt mehrere Gesetzesbestimmungen gleichzeitig anwendbar sein könnten. Bei Vorschriften mit gleicher Zielsetzung aus benachbarten Gebieten komme dies dauernd vor. In dieser Hinsicht sei das Urteil 2 und 3/62 wirklichkeitsnäher als das Urteil 10/65.
Bei gleichzeitiger Anwendbarkeit mehrerer Vo orschriften habe nach dem Grundsatz der Gemeinschaftsfreundlichkeit dasjenige Verbot den Vorrang, das die Ziele der Gemeinschaft besser verwirkliche.
Die Klägerin schließt mit der Bemerkung, daß weder inländische Milchprodukte noch die Rohstoffe, aus denen sie hergestellt werden, der Umsatzsteuer unterworfen seien.
Erkärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesregierung beschränkt ihre Erklärungen auf zwei Fragen, die nach ihrer Auffassung für den Fall wesentlich sind:
1. die Frage nach der unmittelbaren Wirkung von Artikel 95 EWG-Vertrag und
2. die der Abgrenzung der Geltungsbereiche der Artikel 12 und 95.
Zur ersten Frage leitet sie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes drei Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit von Vertragsbestimmungen her:
a) Es müsse sich um ein Verbot handeln, also um eine Unterlassungspflicht und nicht um eine Handlungspflicht.
b) Die Verpflichtung dürfe durch keinen Vorbehalt eingeschränkt sein, insbesondere dürfe kein Vollziehungsakt eines Mitgliedstaates erforderlich sein, um sie anzuwenden.
c) Die Verpflichtung müsse klar sein, so daß die innerstaatlichen Behörden und Gerichte sie ohne besondere Schwierigkeiten anwenden könnten.
Die Bundesregierung führt aus, daß im Fall des Artikels 95 keine dieser Voraussetzungen erfüllt sei.
Außerdem bemerkt sie, das Finanzgericht habe sich auf die Feststellung beschränkt, daß die Lieferung von Milch seit dem 1. Juli 1961 umsatzsteuerfrei sei. Es habe aber nicht untersucht, wie hoch Milch als Vorprodukt für Milchpulver mit Umsatzsteuer belastet sei und wieviel Milch für die Herstellung einer Mengeneinheit Milchpulver benötigt werde. Erst nach langwierigen gemeinschaftlichen Untersuchungen durch die Bundesregierung und die Kommission sei die Ausgleichssteuer von 4 auf 3 % herabgesetzt worden.
Zur zweiten Frage. Die Bundesregierung meint, es sei streng zwischen den unter Artikel 12 ff. EWG-Vertrag fallenden Zöllen und zollgleichen Abgaben und den inländischen Abgaben im Sinne von Artikel 95 zu unterscheiden. Die UASt verliere ihren Charakter als inländische Abgabe auch dadurch nicht, daß der Umsatzsteuersatz bei einigen Waren auf null herabgesetzt sei. Dies werde vor allem durch Artikel 97 Absatz 2 bewiesen.
Erklärungen der Regierung des Königreichs der Niederlande
Fragen 1 und 2. Artikel 97 EWG-Vertrag, der unterschiedliche Regelungen zulasse und damit das Eingreifen des staatlichen Gesetzgebers voraussetze, sowie die Struktur des Artikels 95 selbst sprächen dagegen, den Bestimmungen dieses letzteren Artikels unmittelbare Wirkung zuzuerkennen. Die Einhaltung von Absatz 3 des Artikels könne nur im Wege des Artikels 169 durchgesetzt werden.
Frage 3. Bei gleichzeitiger Anwendung der Artikel 12 ff. und 95 ff. würde Verwirrung darüber drohen, welches System der Beseitigung von Diskriminierungen anwendbar sei. Aus diesen Gründen hält es die niederländische Regierung für angebrachter, die Umsatzausgleichsteuer und die Umsatzsteuer als eine einheitliche, unter Artikel 95 fallende Abgabe anzusehen.
Erklärungen der Regierung des Königreichs Belgien
Fragen 1 und 2. Nach Ansicht der belgischen Regierung begründen die Vorschriften von Artikel 95 EWG-Vertrag für die Einzelnen keine Rechte, die von den staatlichen Gerichten zu beachten wären. Diese Auslegung ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Artikels wie daraus, daß die Vorschriften des Artikels nicht befolgt und vollzogen werden könnten, ohne daß jeder Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreife.
Frage 3. Die belgische Regierung bemerkt, Artikel 12 EWG-Vertrag einerseits und Artikel 95 ff. andererseits verfolgten die gleichen Ziele auf benachbarten, aber doch verschiedenen Gebieten. Die kumulative Anwendung der beiden Gruppen von Vorschriften auf einen und denselben Fall sei daher unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
1. Zudenbeidenersten Fragen
Mit seiner ersten Frage ersucht das Finanzgericht des Saarlandes den Gerichtshof um Vorabentscheidung darüber, ob Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag unmittelbare Wirkungen hat und individuelle Rechte des Einzelnen begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. Für den Fall, daß diese Frage verneint werden sollte, stellt das Finanzgericht die weitere Frage, ob Artikel 95 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 derartige Wirkungen und Rechte vom 1. Januar 1962 an begründet.
Es erscheint angebracht, diese beiden Fragen gemeinsam zu behandeln und zunächst den Zusammenhang zwischen dem ersten und dem dritten Absatz von Artikel 95 zu klären.
Artikel 95 Absatz 1 legt als allgemeine und für die Dauer bestimmte Norm des Gemeinschaftsrechts fest, daß aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren nicht stärker mit inländischen Abgaben belastet werden dürfen als gleichartige inländische Waren. Diese Regelung — wie sie der Vertrag in ähnlicher Weise öfter trifft, um die Gleichbehandlung der Gemeinschaftsangehörigen durch die innerstaatlichen Rechtsordnungen zu gewährleisten — stellt auf dem Gebiet des Abgabenrechts eine unerläßliche Grundlage des gemeinsamen Marktes dar. Um die Anpassung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften an jene Norm zu erleichtern, räumt Absatz 3 des Artikels 95 den Mitgliedstaaten für die Aufhebung oder Berichtigung der bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Bestimmungen …, die den obengenannten Vorschriften entgegenstehen, eine Frist bis zum Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit, also bis zum 1. Januar 1962, ein. Artikel 95 enthält somit eine allgemeine Bestimmung, die lediglich mit einer aufschiebenden Klausel hinsichtlich der bei ihrem Inkrafttreten geltenden Vorschriften ausgestattet ist. Dies bedeutet, daß die allgemeine Bestimmung nach Ablauf der genannten Frist ihre volle und uneingeschränkte Wirksamkeit entfaltet.
Aufgrund dieser Erwägungen sind die vom Finanzgericht vorgelegten Fragen zu prüfen.
Artikel 95 Absatz 1 enthält ein Diskriminierungsverbot, das eine klare und unbedingte Verpflichtung begründet. Abgesehen von Absatz 3 ist diese Verpflichtung an keine Bedingung geknüpft; sie bedarf zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten. Die Verbotsnorm ist daher vollständig, rechtlich vollkommen und infolgedessen geeignet, unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen zu erzeugen. Wenn sie die Mitgliedstaaten als Adressaten des Diskriminierungsverbots bezeichnet, so bedeutet dies nicht, daß das Verbot nicht unmittelbar den Einzelnen zugute kommen könnte.
Was Absatz 3 des Artikels 95 anbelangt, so begründet er zwar eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Bestimmungen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze entgegenstehen, aufzuheben oder zu berichtigen. Diese Verpflichtung läßt jedoch den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum hinsichtlich des Zeitpunkts — 1. Januar 1962 —, bis zu dem diese Maßnahmen getroffen sein müssen. Seit diesem Zeitpunkt braucht der innerstaatliche Richter gegebenenfalls nur festzustellen, daß die Vollzugsmaßnahmen zu den angegriffenen innerstaatlichen Vorschriften nach dem 1. Januar 1962 getroffen worden sind, um sodann Absatz 1 in jedem Falle unmittelbar anwenden zu können. Die Vorschrift des Absatzes 3 steht daher der Anwendung der allgemeinen Regel nur insoweit entgegen, als es sich um Vollzugsmaßnahmen handelt, die vor dem 1. Januar 1962 ergangen sind und auf Vorschriften beruhen, welche bereits bei Inkrafttreten des Vertrages in Geltung waren.
Drei Regierungen haben in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen unter Berufung auf Artikel 97 eine andere Auslegung des Artikels 95 vertreten.
Artikel 97 erlaubt indessen den Mitgliedstaaten, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, Durchschnittssätze für Waren oder Gruppen von Waren festzulegen, und stellt somit eine spezielle Anpassungsvorschrift zu Artikel 95 dar, die ihrem Wesen nach keine unmittelbaren Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Rechtsunterworfenen erzeugen kann. Dieser Sonderfall des Artikels 97 kann jedoch keinesfalls die Auslegung von Artikel 95 beeinflussen.
Nach allem hat die Verbotsnorm des Artikels 95, unbeschadet der in Absatz 3 bestimmten Ausnahme für die bei Inkrafttreten des Vertrages und bis zum 1. Januar 1962 in Geltung gewesenen Vorschriften, unmittelbare Wirkungen und begründet individuelle Rechte des Einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben..
2. Zur dritten Frage
Die dritte Frage des Finanzgerichts geht dahin, ob Artikel 95 Absätze 1 und 3 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 12 oder 13 EWG-Vertrag unmittelbare Wirkungen und individuelle Rechte des Einzelnen begründen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.
Da diese Frage nur für den Fall gestellt ist, daß der Gerichtshof die beiden ersten Fragen verneint, bedarf sie keiner Beantwortung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Artikel 12 und 13 einerseits und 95 andererseits nicht auf ein und denselben Sachverhalt angewandt werden können. Abgaben zollgleicher Wirkung und inländische Abgaben sind unterschiedlichen Regelungen unterworfen. Eine Abgabe, welche die Wirkung einer inländischen Abgabe ausgleichen soll, nimmt durch diese Zweckbestimmung den Inlandscharakter der Abgabe an, deren Wirkung sie ausgleichen soll.
Kosten
Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande, der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Belgien, die Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des vor dem Finanzgericht des Saarlandes anhängigen Rechtsstreits hat das Verfahren den Charakter eines Zwischenstreits; die Kostenentscheidung obliegt daher jenem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Erklärungen der Berufungsführerin, der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Artikel 12, 13, 95 und 97 des Vertrages zur Gründung der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag erzeugt unmittelbare Wirkungen und begründet individuelle Rechte des Einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.
2. Nach Artikel 95 Absatz 3 ist Absatz 1 auf die bei Inkrafttreten des Vertrages in Geltung gewesenen Rechtsvorschriften erst mit Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit anwendbar.
3. Die Kostenentscheidung obliegt dem Finanzgericht des Saarlandes.