Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.06.1966 – C-61/65
ECLI:EU:C:1966:39
In der Rechtssache 61/65
betreffend das Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.), dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG vorgelegt durch das Scheidsgerecht van het Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf in Heerlen/Niederlande in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
WITWE G. VAASSEN-GÖBBELS,
wohnhaft in Bardenberg (Deutschland),
gegen
VORSTAND DES BEAMBTENFONDS VOOR HET MIJNBEDRIJF,
Heerlen (Niederlande),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
der Kammerpräsidenten L. Delvaux und W. Strauß (Berichterstatter),
der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Lecourt und R. Monaco,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Nach dem Vorlegungsbeschluß des Scheidsgerecht van het Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf (Schiedsgericht der Bergbauangestelltenkasse, im folgenden Scheidsgerecht genannt) und den durch dieses Gericht übersandten Akten liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:
Die siebzigjährige Klägerin, Witwe eines niederländischen Bergbauangestellten, bezieht eine Rente aus der Rentenkasse des Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf (im folgenden Beambtenfonds oder BFM genannt), eines niederländischen Sozialversicherungsträgers, der in dem vor dem Scheidsgerecht anhängigen Rechtsstreit verklagt ist.
Solange die Klägerin in den Niederlanden wohnte, war sie aufgrund ihres Rentenanspruchs Mitglied der Rentnerkrankenkasse des Beambtenfonds.
Am 31. August 1963 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Deutschland. Aufgrund entsprechender Auskünfte des Beklagten beantragte sie, ihre Krankenkassenmitgliedschaft zu löschen. Sie erhielt den Bescheid, daß ihre Mitgliedschaft in der Krankenkasse zu dem vorgenannten Zeitpunkt erloschen sei, da im Ausland wohnende Rentenempfänger nicht Mitglied dieser Kasse bleiben könnten.
In der Folgezeit stellte sie aufgrund anderer Auskünfte den Antrag, sie wieder als Mitglied der Kasse einzutragen. Der Beklagte lehnte nach dem früheren Artikel 18 b des Reglement van het Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf (im folgenden RBFM genannt), der mit dem jetzigen Artikel 18 Absatz 1 übereinstimmt, diesen Antrag ab.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin beim Scheidsgerecht Klage erhoben.
II. Die vom Scheidsgerecht vorgelegten Fragen und die Gründe, auf denen der Vorlegungsbeschluß beruht
Mit Beschluß vom 10. Dezember 1965 ersucht das Scheidsgerecht den Gerichtshof um Vorabentscheidung folgender Fragen:
1. Sind die in Kapitel II des Reglement van het Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf enthaltenen Bestimmungen als Rechtsvorschriften der in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 bezeichneten, in Artikel 4 dieser Verordnung erwähnten Art anzusehen, und fällt diese Krankheitskostenregelung unter die Krankenversicherung der Bergleute (Geld- und Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft), die in dem in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Anhang B aufgeführt ist, so daß die Verordnung Nr. 3 (und damit auch die Verordnung Nr. 4) auf die niederländischen Bergbauangestellten anwendbar ist, für die die oben genannte Krankheitskostenregelung gilt?
2. Ist, falls diese Frage bejaht wird, davon auszugehen, daß die Klägerin dieses Rechtsstreits Anspruch auf die in Artikel 22 der Verordnung Mr. 3, insbesondere am Ende von Absatz 2, aufgeführten Leistungen hat, obwohl Artikel 18 b Absatz 1 des Reglements des Beambtenfonds in seiner damaligen Fassung nur einen Anspruch auf Zulassung zur Versicherung auf Kostenerstattung für ärztliche Betreuung, Heilmittel und Pflege einräumt?
Der Beschluß des Scheidsgerecht beruht vornehmlich auf folgenden Gründen:
Mit der Bestimmung, daß das Scheidsgerecht nach den Vorschriften dieses Reglements, von denen nicht abgewichen werden darf, zu entscheiden hat, wolle Artikel 89 Absatz 3 des RBFM verhindern, daß das Gericht sich ausschließlich durch Billigkeitserwägungen leiten lasse. Andererseits dürfe der genannte Artikel nicht als ein Verbot für das Scheidsgerecht ausgelegt werden, unter Umständen andere gesetzliche Bestimmungen, zum Beispiel die Verordnungen Nrn. 3 und 4, anzuwenden.
Im vorliegenden Fall seien die Parteien unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die genannten Verordnungen auf die Klägerin anwendbar sind; der Gerichtshof sei deshalb befugt, im Wege der Vorabentscheidung über die damit aufgeworfenen Fragen zu befinden.
Zwar sei das Scheidsgerecht kein Gericht im Sinne der niederländischen Gesetze, doch sei keineswegs auszuschließen, daß es als Gericht im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag angesehen werden müsse. Es sei im übrigen Sache des Gerichtshofes, diese Frage zu entscheiden.
III. Kurze Zusammenfassung der Verfahrensvorschriften des Scheidsgerecht
Für das Verfahren vor dem Scheidsgerecht gelten vor allem folgende Vorschriften:
Reglement van het Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf
Artikel 891.Gegen Entscheidungen des Vorstands über Ansprüche von Mitgliedern oder deren Hinterbliebenen kann der Betroffene vor einem Scheidsgerecht Klage erheben, das durch den für den Bergbau zuständigen Minister bestellt wird.2.…3.Das Scheidsgerecht entscheidet nach den Vorschriften dieses Reglements, von denen nicht abgewichen werden darf, in letzter Instanz. Soweit dieses Reglement dem Vorstand Befugnisse einräumt, von denen dieser nach seinem Ermessen Gebrauch machen kann, sind die auf dieser Grundlage ergehenden Bescheide der Nachprüfung durch das Scheidsgerecht entzogen.
Artikel 901.Die Klage ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids, gegen den sie sich richtet, schriftlich zu erheben.2.Die Klageschrift muß den Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten Zustellung angeben sowie eine Darstellung der gegen den Bescheid erhobenen Beanstandungen und einen bestimmten Antrag enthalten.3.Die Klageschrift ist durch den Kläger oder in seinem Namen durch einen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Artikel 911.Die Klageerhebung hat hinsichtlich des angefochtenen Bescheids keine aufschiebende Wirkung.2.Ergeht auf die Klage eine von dem angefochtenen Bescheid abweichende Entscheidung, so tritt diese an die Stelle des angefochtenen Bescheids.
Artikel 921.Das Scheidsgerecht besteht aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern.2.Der für den Bergbau zuständige Minister bestellt eines der Mitglieder zum Vorsitzenden.3.Das Scheidsgerecht bestimmt, welches Mitglied den Vorsitzenden im Fall der Verhinderung oder Abwesenheit vertritt.4.Das Scheidsgerecht kann aus seiner Mitte einen Sekretär ernennen.5.Die stellvertretenden Mitglieder nehmen die Aufgaben eines Mitglieds wahr, wenn dies erforderlich ist.
Artikel 94Der für den Bergbau zuständige Minister erläßt nach Anhörung des Vorstands des Beambtenfonds eine Verfahrensordnnng für das Scheidsgerecht …
Artikel 951.Das Scheidsgerecht bestimmt im Urteil, ob und in welcher Hohe der Kläger die Gerichtskosten zu tragen hat.2.Im übrigen gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beambtenfonds.
Artikel 961.Der Vorstand des Beambtenfonds kann dieses Reglement nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen andern.2.und 3 …4.Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Generalversammlung und des fur den Bergbau zustandigen Ministers
Artikel 108Dieses Reglement und die dazu ergehenden Obergangsbestimmungen bedürfen der Genehmigung des fur den Bergbau zustandigen Ministers.
Reglement voor het Scheidsgerecht
Artikel 11.Zeit und Ort der Sitzungen des Scheidsgerecht werden durch den Vorsitzenden bestimmt und durch ihn oder in seinem Namen den Mitgliedern oder erforderlichenfalls ihren Stellvertretern mitgeteilt.2.Das Scheidsgerecht regelt die Vertretung seiner Mitglieder durch einen Plan.3.Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Scheidsgerecht sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen in Sachen, durch die sie persönlich, ihr Ehegatte oder Personen betroffen werden, mit denen sie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind.
Artikel 2 und 3(Diese Vorschriften geben vor allem dem Vorsitzenden das Recht, Klagen als unzulässig abzuweisen, wenn betimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie sehen ferner vor, daß der Betroffene gegen die Entscheidung des Vorsitzenden beim Scheidsgerecht Erinnerungen einlegen kann).
Artikel 51.Wird die Klage nicht durch Verfügung des Vorsitzenden abgewiesen oder wird eine solche Verfügung auf begründete Erinnerungen des Betroffenen aufgehoben, so stellt der Sekretär dem Vorstand des Fonds unverzüglich eine Abschrift der Klageschrift zu.2.Binnen zwei Wochen nach Eingang der Klageschrift reicht der Vorstand eine Abschrift des angefochtenen Bescheids beim Scheidsgerecht ein und fügt ihr urschriftlich oder abschriftlich alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen bei, die sich auf die Streitsache beziehen.3.Innerhalb derselben Frist kann der Vorstand Einwendungen gegen die Klage beim Scheidsgerecht einreichen. Der Sekretär stellt dem Kläger eine Abschrift des Schriftsatzes zu, der die Einwendungen enthält.4.Das Scheidsgerecht gibt dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten auf Antrag Gelegenheit, die in Absatz 2 genannten Unterlagen einzusehen oder Abschriften von ihnen anzufertigen.
Artikel 61.Vor der Entscheidung über die Klage gibt das Scheidsgerecht den Parteien Gelegenheit, in einer Sitzung mündlich zur Sache zu verhandeln.……
Artikel 81.Hält das Scheidsgerecht das persönliche Erscheinen der Parteien in der Sitzung für sachdienlich, so werden diese durch den Sekretär zu der Sitzung geladen.2.Das Scheidsgerecht kann durch den Sekretär Zeugen und Sachverstandige zwecks Anhörung in der Sitzung laden lassen. Das Scheidsgerecht kann Sachverständige mit der Erstattung eines Gutachtens betrauen3.Die Parteien haben das Recht. Zeugen und Sachverständige zur Sitzung mitzubringen.
Artikel 101.Das Scheidsgerecht entscheidet in voller Besetzung.2.Es entscheidet mit Stimmenmehrheit.3.Die Urteile sind mit Gründen zu versehen; sie sind durch den Vorsitzenden und den Sekretär zu unterzeichnen.……
Artikel 11Das Scheidsgerecht kann weitere Verfahrensvorschriften erlassen, soweit dieses Reglement keine Vorschriften enthält.
IV. Verfahren
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Beklagte des Hauptprozesses, die Regierung des Königreichs der Niederlande und die EWG-Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Die mündliche Verhandlung hat in der Sitzung vom 3. Mai 1966 stattgefunden. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 18. Mai 1966 vorgetragen.
V. Zusammenfassung der nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen
1. Erklärungen des Beklagten des Hauptprozesses
A — Zur Befugnis des Scheidsgerecht, den Gerichtshof anzurufen
Der Beklagte des Hauptprozesses ist der Auffassung, das Scheidsgerecht sei kein Gericht im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag.
Er führt zunächst aus, das Scheidsgerecht könne nicht als ein Gericht im Sinne der niederländischen Rechtsordnung angesehen werden, räumt jedoch ein, daß dieser Umstand für sich allein nicht entscheidend sei.
Zum anderen vertritt er den Standpunkt, die Entscheidungen des Scheidsgerecht seien keine Schiedsurteile im Sinne der niederländischen Zivilprozeßordnung, sondern Schiedsgutachten. Das Schiedsgutachten sei als eine vertraglich ausbedungene Ergänzung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages durch einen Dritten, im vorliegenden Fall das Scheidsgerecht, anzusehen. Seiner Rechtsform nach [sei] es kein Gerichtsurteil, materiell [müsse] es dagegen zweifellos als Urteil angesehen werden.
Wichtig sei noch, daß die Parteien ihr in Artikel 170 der Verfassung verankertes Recht behielten, die Streitfälle dem ordentlichen Richter vorzulegen. Deshalb hat das Schiedsgutachten, so führt der Beklagte aus, immer vorläufigen Charakter in dem Sinne, daß seine Beachtung gegebenenfalls nur durch ein Urteil der ordentlichen Gerichte durchgesetzt werden kann … Nach ständiger Rechtsprechung des Hoge Raad hat der Richter dann zu entscheiden, ob das Schiedsgutachten nach seinem Inhalt und nach der Art und Weise seines Zustandekommens billigerweise als für die Gegenpartei verbindlich angesehen werden kann. Der ordentliche Richter übt also eine Kontrolle über das zustande gekommene Schiedsgutachten aus, wenn diese Kontrolle auch nur, marginaler' Art ist. Der ordentliche Richter müsse sich bei der Rechtsfindung die Frage vorlegen, ob die Mitglieder des Scheidsgerecht bei Abgabe ihres Schiedsgutachtens nicht die Grenzen überschritten haben, innerhalb deren sie nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Auftrag der Parteien als zuständig anzusehen sind.
Im Gegensatz zum Scheidsgerecht ist der Beklagte der Auffassung, daß das Scheidsgerecht nach Artikel 89 RBFM nicht zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts befugt sei; nach den vorstehenden Darlegungen seien die Parteien erforderlichenfalls berechtigt, diese Frage dem ordentlichen Richter vorzulegen.
B — Zur ersten Frage des Scheidsgerecht
a) Der Beklagte des Hauptprozesses meint, das Kapitel II des RBFM, das die dem BFM angeschlossene Krankenkasse betrifft, könne nicht einer Rechtsvorschrift im Sinne der Verordnung Nr. 3 gleichgestellt werden. Er führt hierzu namentlich folgendes an:
Die genannte Regelung sei durch den Vorstand erlassen und dann durch die Generalversammlung und den zuständigen Minister genehmigt worden.
Das Reglement gehe davon aus, daß alle Angestellten der niederländischen Bergbauunternehmen Pflichtmitglieder der Krankenkasse seien. Die Versicherungspflicht ergebe sich aus Artikel 33 der Verordnung des Mijnindustrieraad vom 8. September 1952. Daß diese letztere Verordnung durch ein öffentlich-rechtliches Organ erlassen sei, könne indessen nicht als ausschlaggebend angesehen werden.
Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse sei zwar (grundsätzlich) für die Angestellten, aber nicht für Rentner obligatorisch.
Man könne sich nicht darauf berufen, daß die Krankheitskostenregelung der Bergleute (vgl. unten b) an die Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung getreten sei. Normaler.. weise wären diese Arbeitnehmer sowie diejenigen Bergbauangestellten (vgl. unten b), deren Einkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, der gesetzlichen Pflichtversicherung angeschlossen; sie fielen jedoch unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 20 der Ziektewet (Krankenversicherungsgesetz), da für sie die vorgenannte Regelung gelte.
Die übrigen Bergbauangestellten — zu denen der Ehegatte der Klägerin gehört habe — wären selbst dann nicht nach dem Gesetz pflichtversichert, wenn sie nicht dem BFM unterständen; die Mitgliedschaft in der Krankenkasse könne daher bei ihnen auch nicht als Ersatz für die allgemeine gesetzliche Regelung angesehen werden.
b) Der Begriff Bergleute Abschnitt Niederlande unter i des Anhangs B zur Verordnung Nr. 3 schließe die Angestellten nicht ein. Dies werde noch dadurch bestätigt, daß die zweite Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland über die soziale Sicherheit vom 29. März 1951 die Bergbauangestellten neben den Bergleuten besonders erwähne.
Feiner spreche für die Auffassung des Beklagten, daß am Entwurf der Verordnung Nr. 3 zwar ein Vertreter der Bergleute, jedoch keiner der Angestellten mitgewirkt habe.
C — Zur zweiten Frage des Scheidsgerecht
Der Beklagte meint, für den Fall, daß der Gerichtshof die erste Frage bejahen sollte, müsse doch jedenfalls die zweite verneint werden, da Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 vorliegend nicht anwendbar sei. Er führt hierzu namentlich folgendes an:
Dieser Artikel betreffe die Sachleistungen; solche würden aber von der Krankenkasse des BFM nicht gewährt. Den Versicherten würden vielmehr nur ihre eigenen Auslagen erstattet.
Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse für Rentenempfänger beruhe ausschließlich auf einem Vertrag zwischen dem Vorstand des BFM und dem Versicherten, sie sei deshalb freiwillig und trage privatrechtlichen Charakter.
Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse sei vom Rentenanspruch gegen den BFM unabhängig. Auch im Ruhestand befindliche Bergbauangestellte, die keine solchen Rentenansprüche hätten, könnten Mitglied dieser Krankenkasse sein. Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 verlange aber gerade, daß das Recht auf Sachleistungen mit dem Rentenanspruch verbunden sei.
Die Verordnung Nr. 3 regele die Sozialversicherung der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienmitglieder. Die Witwe eines Arbeitnehmers, die selbst nie Arbeitnehmerin gewesen sei und nach Erwerb des Anspruchs auf Witwenrente ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt habe, jedoch ohne die Absicht, dort zu arbeiten, könne nicht zu diesen Gruppen gerechnet werden.
Wäre dies anders, so könnte eine solche Witwe in dem Mitgliedstaat oder nacheinander in den Mitgliedstaaten Wohnsitz nehmen, welche die besten Leistungen vorsehen.
Schließlich erlösche — jedenfalls in den Niederlanden — im allgemeinen jede private Krankenversicherung, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz ins Ausland verlege.
2. Erklärungen der Regierung des Königreichs der Niederlande
Die Regierung des Königreichs der Niederlande nimmt nur zu der Frage Stellung, ob das Scheidsgerecht befugt ist, den Gerichtshof anzurufen.
Sie ist der Auffassung, daß der Gerichtshof das Scheidsgerecht als Gericht im Sinne von Artikel 177 ansehen könne, ohne entscheiden zu müssen, inwieweit Schiedsgerichte allgemein zur Anrufung des Gerichtshofes berechtigt seien: sie führt hierzu insbesondere folgendes aus:
Das RBFM, durch das das Scheidsgerecht geschaffen wurde, sei nach den einschlägigen niederländischen Vorschriften durch den Minister für Gesundheits- und Sozialwesen sowie — nach Artikel 39 der Invaliditeitswet — durch den Wirtschaftsminister genehmigt worden. Letztere Vorschrift nehme diejenigen Personen von der Pflichtversicherung nach der Invaliditeitswet aus, deren Alters- und Invalidenrenten einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung unterliegen. Diese Ausnahme sei gegeben, wenn die zuständigen Behörden erklären, daß die an die Stelle der allgemeinen Vorschriften tretende Regelung die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle und ausreichende Garantien für die Rentenzahlung biete. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß die unter das RBFM fallenden Personen Pflichtmitglieder des BFM seien.
Aus allen diesen Gründen sei das RBFM als öffentlichrechtliche Regelung anzusehen; die Aufgaben des Scheidsgerecht [seien] deshalb auch weitgehend mit denjenigen der allgemeinen staatlichen Gerichte vergleichbar.
Zwar sei das Scheidsgerecht kein Kollegium von Schiedsrichtern im Sinne von Artikel 620 der niederländischen Zivilprozeßordnung, seine Urteile könnten deshalb nicht für vollstreckbar erklärt werden und die Beteiligten müßten sich, um den Vollzug des Urteils zu erreichen, an den ordentlichen Richter wenden. Dieser beschränke sich jedoch auf eine marginale Prüfung. Außerdem sei dieser Fall von geringer praktischer Bedeutung. Entscheidungen, die eine Verurteilung enthielten, richteten sich wohl immer gegen den BFM, der ihnen ohne weiteres Folge leiste.
Schließlich sei das Scheidsgerecht an das objektive Recht gebunden, könne deshalb nicht lediglich ex aequo et bono entscheiden.
3. Erklärungen der EWG-Kommission
A — Zur Befugnis des Scheidsgerecht, den Gerichtshof anzurufen
Nach Meinung der Kommission ist das Scheidsgerecht zur Anrufung des Gerichtshofes befugt, da es nach Einrichtung, Tätigkeit und Aufgaben die gewöhnlichen Merkmale der Rechtsprechungsorgane und insbesondere der Sozialgerichte aufweist.
Das Scheidsgerecht sei vom BFM unabhängig, da seine Rechtsprechungsbefugnisse klar von der Verwaltungstätigkeit des BFM getrennt seien. Es sei eine ständige Einrichtung, da das Reglement, durch das es eingerichtet wurde, nur mit Genehmigung des zuständigen Ministers erlassen und geändert werden könne, der auch die Mitglieder des Kollegiums ernenne und die Verfahrensordnung erlasse.
Daß die Mitglieder des Scheidsgerecht nicht notwendigerweise Berufsrichter oder überhaupt Juristen sein zu müssen scheinen — obwohl im vorliegenden Fall die Entscheidung durch Juristen getroffen worden ist — [seil ohne Bedeutung. Es handele sich hier um eine auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit normale Erscheinung.
Die vom Scheidsgerecht angewandten Verfahrensvorschriften (trügen; unverkennbar justizförmigen Charakter … und seine Entscheidungen [ergingen] in Form von Urteilen.
Das Scheidsgerecht entscheide nach Rechtsnormen und nicht nach der Billigkeit.
Das Scheidsgerecht [sei] tatsächlich für alle Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Bergbauangestellten eine zwingend vorgeschriebene Instanz. Alle Angestellten seien ohne weiteres Mitglieder der Krankenkasse und der Pensionskasse, die vom BFM verwaltet werden.
Wie noch unter B darzulegen sei, sei das RBFM an die Stelle der einschlägigen allgemeinen Vorschriften getreten und deshalb als eine Rechtsvorschrift mit bezug auf die soziale Sicherheit im Sinne der Verordnungen Nrn. 3 und 4 anzusehen.
Das Scheidsgerecht, so führt die Kommission weiter aus, wurde geschaffen, um in erster und letzter Instanz Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung dieses besonderen Systems zu entscheiden, und stellt tatsächlich die einzige gerichtliche Instanz auf diesem Gebiet dar. Wenn nicht rechtlich, so doch jedenfalls tatsächlich tritt es an die Stelle der staatlichen Gerichte, denen sonst die Rechtsstreitigkeiten auf diesem Gebiet übertragen sind. AVenn das Ersuchen des Scheidsgerecht nicht zulässig wäre, könnte der Gerichtshof praktisch nicht darüber wachen, daß der BFM die sozialrechtlichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die er auf die niederländischen Bergbauangestellten anzuwenden hat, richtig auslegt. Das gilt nicht nur für die Krankenkasse, sondern auch für die andere vom BFM verwaltete Versicherung, die Pensionskasse.
Bei allen diesen Merkmalen komme der Rechtsnatur der Entscheidungen des Scheidsgerecht keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Nach den zur Verfügung stehenden Auskünften führten übrigens in der Praxis die Entscheidungen des Scheidsgerecht niemals zu Rechtsstreitigkeiten vor anderen Gerichten.
B — Zur ersten Frage des Scheidsgerecht
a) Stellt die streitige Regelung eine Rechtsvorschrift im Sinne der Verordnung Nr. 3 dar?
Der Kommission zufolge ist bei dieser Frage zunächst zu prüfen, ob der Begriff der Satzung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 Regelungen, die wie die vorliegende ein besonderes Krankenversicherungssystem für die in einem bestimmten Gewerbezweig beschäftigten Personen vorsehen, auch dann umfaßt, wenn diese Regelungen von einer privatrechtlichen, durch die öffentliche Gewalt nicht geschaffenen, sondern nur beaufsichtigten Einrichtung getroffen worden sind und durchgeführt werden.
1. Anhand der Materialien legt die Kommission dar, daß die Verfasser des Europäischen Abkommens über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — eines Vorläufers der Verordnung Nr. 3 — sich schon früh veranlaßt gesehen hätten, neben den Gesetzen und Verordnungen auch die Satzungen aufzuführen. Offensichtlich hätten sie durch diese Erwähnung den Besonderheiten der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen wollen, die übereinstimmend mit dem Begriff der Satzung die von den juristischen Personen, welche die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit zu verwalten haben, ausgehenden Rechtsvorschriften bezeichneten. Die Kommission führt Beispiele an, die dartun sollen, daß den Satzungen um so größere Bedeutung zukommt, je mehr die Verwaltung der sozialen Sicherheit Selbstverwaltungsorganen übertragen ist und die Gesetze oder Verordnungen den Verwaltungsträgern, in denen häufig die Versicherten vertreten sind, bestimmte Befugnisse zur Anpassung oder Ergänzung der staatlichen Gesetzgebung verleihen.
2. Man dürfe dem privatrechtlichen Charakter des BFM nicht zu viel Bedeutung beimessen. Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 3 verstehe unter Träger jede Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung sämtlicher Rechtsvorschriften oder eines Teils derselben obliegt. Dies stehe mit den internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Einklang, die zahlreichen privatrechtlichen Einrichtungen die Ausführung der Gesetzgebung über Zweige der sozialen Sicherheit und häufig auch die Anpassung und die Ausarbeitung der besonderen Vorschriften für diese Zweige übertragen. Die Kommission bringt hierzu einige Beispiele.
3. Dagegen sei von entscheidender Bedeutung, ob die fraglichen Vorschriften das Gesetz ergänzen oder ersetzen. Das RBFM ersetze die gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung (Sachleistungen), wie auch die niederländische Regierung bemerkt habe. In diesem Zusammenhang sei auch noch darauf hinzuweisen, daß das RBFM nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden geändert werden könne und daß die allgemeine Regelung habe angepaßt werden müssen, um dieser Sonderregelung Rechnung zu tragen. Außerdem finde die Verordnung Nr. 3 nach ihrem Artikel 2 Absatz 2 auf die allgemeinen und die besonderen … Systeme der sozialen Sicherheit Anwendung. Für die Auffassung der Kommission spreche auch, daß die niederländische Regierung das RBFM als niederländische Rechtsvorschrift im Sinne des Abkommens zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland über die soziale Sicherheit angesehen habe, wie aus bestimmten hierzu getroffenen Zusatzvereinbarungen hervorgehe.
Folgte man schließlich der Auffassung, daß die Vorschriften des RBFM keine Rechtsvorschriften im Sinne der Verordnung Nr. 3 seien, dann könnte man die gleichartigen Systeme der sozialen Sicherheit kaum anders beurteilen, die der Algemeen Mijnwerkersfonds verwalte, der aber die Verordnung Nr. 3 tatsächlich anwende.
4. Da das RBFM in seiner Gesamtheit der Zustimmung des Ministers bedürfe, [seien] seine einzelnen Bestimmungen einschließlich derjenigen, durch die die Beteiligten besser gestellt werden als nach der allgemeinen Regelung, als Satzungsbestimmungen im Sinne der Verordnung Nr. 3 anzusehen. Schon aus diesem Grunde sei der Einwand zurückzuweisen, daß das RBFM nur insoweit an die Stelle der allgemeinen Regelung trete, als die Arbeitnehmer nach dieser Regelung pflichtversichert wären, wenn sie nicht Mitglied des BFM wären.
Dieser Einwand, so bemerkt die Kommission, greift aber auch aus anderen Gründen nicht durch. Den Charakter von Satzungsbestimmungen lediglich den die Pflichtmitgliedschaft betreffenden Vorschriften des RBFM, nicht aber den die freiwillige Mitgliedschaft regelnden zuzuerkennen, wäre nur angängig, wenn die gleiche Unterscheidung auch hinsichtlich derjenigen Rechtsvorschriften getroffen werden könnte, die durch das RBFM ersetzt werden. Nun ist es aber nicht möglich, einzelstaatliche Rechtsvorschriften vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 deshalb auszuschließen, weil sie nur eine freiwillige Mitgliedschaft bei einem System der sozialen Sicherheit vorsehen. Das Gegenteil ergebe sich sowohl aus Artikel 9 der Verordnung Nr. 3 als auch aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 75/63, (Unger, RsprGH X 379).
Das allgemeine System, so fährt die Kommission fort, kann teils eine Pflichtversicherung und teils eine freiwillige Versicherung vorsehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Mitgliedschaft freiwillig ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, daß ein System bindend vorgeschrieben ist und die Bergbauangestellten von der Mitgliedschaft, auch der freiwilligen Mitgliedschaft, beim allgemeinen System zwingend ausgeschlossen sind. Im vorliegenden Fall ist nun die in dem früheren Artikel 18 b Absatz 1 des RBFM vorgesehene Einrichtung einer freiwilligen Versicherung nur Teil einer Gesamtregelung, zu deren Anwendung der BFM durch die ministerielle Genehmigung seines, Reglement' verpflichtet ist.
5. Im Ergebnis ist die Kommission der Auffassung, daß die streitigen Bestimmungen Rechtsvorschriften im Sinne der Verordnung Nr. 3 darstellen.
b) Bedeutung des Anhangs B zur Verordnung Nr. 3 für den vorliegenden Fall
Die Kommission bemerkt, wenn man davon ausgehe, daß die Vorschriften des zweiten Kapitels des RBFM als Rechtsvorschriften im Sinne der Verordnung Nr. 3 anzusehen seien, werde die Frage ihrer Einordnung in den Anhang B der Verordnung zweitrangig. Da diesem Anhang nur deklaratorische Bedeutung zukomme (Urteil 24/64, Dingemans, RsprGH X 1373), könne aus der Feststellung, daß er eine bestimmte Regelung erfasse, nicht hergeleitet werden, daß diese Regelung eine Rechtsvorschrift sei; nur die umgekehrte Schlußfolgerung sei zulässig.
In jedem Fall beweise die Tatsache, daß in den genannten Anhang Abschnitt Niederlande unter i die Krankenversicherung der Bergleute (Geld- und Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft) aufgenommen ist, daß die Verordnung nach dem Willen ihrer Verfasser auf die streitige Regelung anwendbar sein solle. Zwar spreche der niederländische Text nicht von werknemers (Arbeitnehmern), sondern von mijnwerkers (Bergleuten), eine Bezeichnung, die in der niederländischen Rechtssprache oft in einem engeren Sinn gebraucht werde und dann die Bergbauangestellten ausschließe. Wenn dies aber als ausschlaggebend anzusehen wäre — quod non — so würden die Bergwerksangestellten unter Buchstabe a des genannten Abschnitts fallen. Selbst in diesem Fall wäre jedoch zumindest die Annahme gerechtfertigt, daß die Verfasser der Verordnung Nr. 3 diese auf Regelungen vom Typ der vorliegenden anwenden wollten, denn die Satzung der Krankenversicherung der Bergleute sei durch eine dem BFM gleichartige Einrichtung erlassen, die dem RBFM gleichartige Normen setze.
Wie den vom Scheidsgerecht vorgelegten Akten zu entnehmen sei, gehe im übrigen der niederländische Gesundheits- und Sozialminister davon aus, daß das RBFM unter den Buchstaben i des Anhangs falle.
Schließlich legt die Kommission im einzelnen dar, daß dem Zusammenhang der Verordnung Nr. 3 und ihres Anhangs D und einem niederländisch-deutschen Abkommen zu entnehmen sei, daß die Verordnung nach dem Willen ihrer Verfasser auch auf das RBFM anwendbar sein solle.
Im Ergebnis ist die Kommission der Meinung, die erste Frage sei zu bejahen.
C — Zur zweiten Frage des Scheidsgerecht
Die Kommission bemerkt, der Streit betreffe nicht die Haltung des deutschen Versicherungsträgers, der gegebenenfalls nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 zu Leistungen bei Krankheit an die Klägerin verpflichtet wäre; sie führt dann aus: Die Frage ist nicht richtig gestellt; so wie sie gefaßt ist, wäre sie ohne weiteres zu verneinen, da der Leistungsanspruch von der Mitgliedschaft in dem zuständigen Land abhängig ist, die aber gerade verweigert wurde. In Wahrheit geht die Frage … also dahin, ob Artikel 22 der Verordnung Nr. 3 (Sachleistungen der Krankenversicherung für Rentenberechtigte, die ihren Wohnsitz nicht in dem zuständigen Land haben) anwendbar ist, obwohl das RBFM die Zulassung zur freiwilligen Versicherung davon abhängig macht, daß der Betroffene seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, oder anders ausgedrückt, ob diese Voraussetzung den Personen entgegengehalten werden kann, die unter die Verordnung Nr. 3 fallen.
Der Kommission zufolge entspricht es dem Sinne des EWG-Vertrags, der Verordnung Nr. 3 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die so gestellte Frage zu bejahen. Die Beseitigung aller Wohnsitzklauseln ist einer der wesentlichen Grundsätze, welche die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien beherrschen. Die Anwendung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften darf nicht durch Erwägungen eingeschränkt werden, die auf der Aufteilung der EWG in einzelne staatliche Hoheitsgebiete beruhen.
Es ist über jeden Zweifel erhaben, so bemerkt die Kommission weiter, daß die Wohnsitzbedingungen für die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse, aktiven' Arbeitnehmern nicht entgegengehalten werden kann (Artikel 12 und 17 Absatz 3 der Verordnung). Bei der Krankenversicherung der Rentner ist danach zu unterscheiden. ob die Rentenberechtigung ohne weiteres die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung begründet oder nicht. Im ersten Fall führten die Vorschriften des Artikels 12 in Verbindung mit denjenigen der Artikel 10 und 22 ohne jeden Zweifel zu der Schlußfolgerung, daß dem Betroffenen sein Wohnsitz in einem anderen Hoheitsgebiet als dem des zuständigen Staates nicht entgegengehalten werden könne. Im zweiten Fall, um den es hier gehe, könne zwar eine auf Artikel 22 beschränkte Auslegung die gegenteilige Lösung nahelegen, da diese Vorschrift nur den Anspruch (des der Kasse angeschlossenen Rentenberechtigten) auf Leistungen aus der Krankenkasse zum Gegenstand habe, nicht jedoch den Anspruch auf Beitritt zur Krankenkasse. Diese Auffassung sei jedoch, namentlich aus folgenden Gründen, abzulehnen:
Wenn Artikel 22 ausdrücklich die Ausübung von Rechten für den Fall regelt, daß der Berechtigte nicht in dem Land des zuständigen Trägers wohnt, so bedeutet dies, daß diese Rechte nicht wegen des Wohnsitzes des Berechtigten gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden dürfen.
Die Krankenversicherung eines Rentenberechtigten ist als unerläßliche Ergänzung der Rentenversicherung anzusehen. Es kann schwerlich angenommen werden, daß der Arbeitnehmer den Anspruch auf — auch freiwilligen — Beitritt zu einer Krankenkasse zu dem Zeitpunkt verlieren soll, zu dem er wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustands in den Ruhestand tritt und zu welchem er folglich in weitaus stärkerem Maß der Garantie des Anspruchs auf Sachleistungen aus der Krankenversicherung bedarf als während der Zeit seiner Berufstätigkeit, nicht nur weil das Krankheitsrisiko größer geworden ist, sondern auch weil die sich aus dem Fehlen einer Versicherung gegen dieses Risiko ergebende finanzielle Belastung sich viel stärker auf sein ohnehin vermindertes Einkommen auswirken könnte.
Die Gleichstellung des Rentners mit dem, aktiven' Arbeitnehmer ist ein wesentlicher Bestandteil des Systems der Verordnung Nr. 3: Artikel 4 spricht von den Arbeitnehmern, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, galten'; die Rechte der Rentner sind nur die selbstverständliche Folge davon, daß die Rentner während der Zeit ihrer aktiven Berufstätigkeit den einschlägigen Rechtsvorschriften unterworfen waren. Zweifellos sei in Artikel 48 Absatz 3 EWG-Vertrag an diese Rechte gedacht, wenn dort den Arbeitnehmern das Recht zuerkannt werde, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben.
Wo die Verfasser der Verordnung Nr. 3 Leistungsansprüche bei Wobnsitzverlegung ins Ausland hätten ausschließen wollen, hätten sie dies ausdrücklich bestimmt, wie aus Artikel 10 Absatz 2 hervorgehe. Die Entscheidung, welche Leistungen ausgenommen weruen können, wurde übrigens nicht den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen: Diese Leistungen müssen in Anhang E der Verordnung Nr. 3 aufgeführt sein, und diesem Anhang darf ohne Zustimmung der in der Verordnung vorgesehenen Verwaltungskommission nichts hinzugefügt werden.
Im Ergebnis ist die Kommission der Meinung, daß auch die zweite Frage zu bejahen sei.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zur Zulässigkeit des Auslegungsersuchens
Der Beklagte des Hauptprozesses macht geltend, das Scheidsgerecht van het Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf (im folgendenScheidsgerecht genannt) sei kein Gericht im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag und könne deshalb dem Gerichtshof kein Auslegungsersuchen aufgrund dieser Bestimmung vorlegen.
Das Scheidsgerecht ist nach niederländischem Recht ordnungsgemäß gebildet. Es ist im Reglement van het Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf (RBFM) vorgesehen, das die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf und seinen Versicherten regelt.
Das niederländische Invaliditätsgesetz (Invaliditeitswet) sieht die Versicherungspflicht vor, stellt davon aber Personen, deren Invaliden- und Altersrente nach einem anderen System geregelt sind, das die allgemeine Regelung zu ersetzen bestimmt ist, frei, wenn die zuständige Behörde erklärt, daß dieses besondere System den gesetzlichen Anforderungen genügt und daß die Rentenzahlung ausreichend gewährleistet ist. Ähnliche Vorschriften bestehen für andere Zweige der Sozialversicherung. Das genannte Reglement und seine etwaigen Änderungen bedürfen außer der Genehmigung des für den Bergbau zuständigen Ministers auch derjenigen des Gesundheits- und Sozialministers. Der für den Bergbau zuständige. Minister hat die Mitglieder des Scheidsgerecht zu ernennen, den Vorsitzenden zu bestimmen und die Verfahrensordnung für das Scheidsgerecht zu erlassen. Das Scheidsgerecht hat als ständige Einrichtung über die in Artikel 89 RBFM allgemein bezeichneten Streitsachen zu entscheiden. Das Streitverfahren vor ihmunterliegt Vorschriften, die den für die allgemeinen Gerichte geltenden entsprechen. Schließlich sind die unter das RBFM fallenden Personen aufgrund einer Verordnung des Mijnindustrieraad (Bergbaurat) — einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung — Pflichtmitglieder des Beambtenfonds. Sie müssen sich bei Rechtsstreitigkeiten mit ihrem Versicherer an das Scheidsgerecht als die zuständige gerichtliche Instanz wenden. Das Scheidsgerecht hat nach Rechtsnormen zu entscheiden.
Im vorhegenden Fall hängt die Frage, ob die Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG auf Regelungen wie das RBFM anwendbar ist, von der Auslegung dieser Verordnung ab und ist deshalb im Zusammenhang mit der ersten Frage des Scheidsgerecht zu prüfen.
Nach alledem kann das Scheidsgerecht als Gericht im Sinne von Artikel 177 angesehen werden. Das Auslegungsersuchen ist also zulässig.
II. Zur Beantwortung der vorgelegten Fragen
1. Zur ersten Frage des Scheidsgerecht
Das Scheidsgerecht ersucht den Gerichtshof um Entscheidung der Frage, ob die in Kapitel II des RBFM enthaltene Regelung der vom Beambtenfonds verwalteten Krankenkasse eine Rechtsvorschrift im Sinne der Verordnung Nr. 3 darstellt, ob sie unter Anhang B Abschnitt Niederlande Buchstabe i dieser Verordnung fällt und ob infolgedessen die Verordnung Nr. 3 auf die niederländischen Bergbauangestellten anwendbar ist, für die diese Regelung gilt.
Nach Artikel 177 EWG-Vertrag kann der Gerichtshof nur über die Auslegung und Gültigkeit des Vertrages und der Handlungen der Organe der Gemeinschaft entscheiden, diese Vorschriften jedoch nicht auf einen Einzelfall anwenden. Er muß sich deshalb darauf beschränken, aus den vom Scheidsgerecht gestellten Fragen unter Berücksichtigung der von diesem Gericht gegebenen Sachdarstellung die die Auslegung des Vertrages und der Verordnung Nr. 3 betreffenden Punkte herauszuschälen.
a) Die Frage geht in erster Linie dahin, ob eine Krankenkassenregelung für Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene, die von einem privatrechtlichen Träger erlassen und durchgeführt wird, eine Rechtsvorschrift im Sinne der Verordnung Nr. 3 darstellen kann.
Nach Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 bedeutet der Ausdruck, Rechtsvorschriften' die … Gesetze, Verordnungen und Satzungen jedes Mitgliedstaats in bezug auf die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezeichneten Systeme und Zweige der sozialen Sicherheit, also insbesondere in bezug auf solche Systeme und Zweige, die sich auf Leistungen bei Krankheit beziehen. Mit der Erwähnung der Satzungen sollen offensichtlich auch diejenigen Systeme und Zweige der sozialen Sicherheit erfaßt werden, die von nicht hoheitlichen Trägern verwaltet werden und im Verhältnis zur öffentlichen Gewalt eine gewisse Autonomie besitzen.
Ferner bedeutet nach Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 3 der Ausdruck, Träger' … die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung sämtlicher Rechtsvorschriften oder eines Teils derselben obliegt. Die Gegenüberstellung der Ausdrücke Einrichtung und Behörde verdeutlicht, daß die Verordnung Nr. 3 sich auch auf die Satzungen privatrechtlicher Träger bezieht. Dies gilt um so mehr, als die Verordnung Nr. 3 diese Träger an keiner Stelle ausdrücklich ausnimmt.
Unter den Begriff Satzungen fallen Regelungen, die zwar in privatrechtlichen Formen und durch Einrichtungen des privaten Rechts erlassen und durchgeführt werden, aber insofern in das System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats eingegliedert sind, als sie die Gesetze und Verordnungen über die soziale Sicherheit ergänzen oder ersetzen sollen. Die Verordnung Nr. 3 läßt deutlich das Bestreben erkennen, die von nicht hoheitlichen Einrichtungen verwalteten Systeme, die — jedenfalls in einigen Mitgliedstaaten — einen erheblichen Teil des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit umfassen, nicht vom Anwendungsbereich ihrer Vorschriften auszuschließen.
Der Beklagte des Hauptprozesses meint, diese Erwägungen könnten nicht gelten, soweit die Betroffenen auch dann nicht nach dem allgemeinen Sozialversicherungssystem versicherungspflichtig wären, wenn das hier umstrittene besondere System nicht bestünde. Insofern könne das besondere System nicht als Ersatz des allgemeinen Systems angesehen werden. Auch für die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers, die dem Versicherungsträger, bei dem der Arbeitnehmer pflichtversichert war, nur freiwillig angeschlossen seien, könne das Vorstehende nicht gelten.
Der Einwand, daß Herr Vaassen nach der allgemeinen Sozialversicherungsregelung nicht versicherungspflichtig gewesen wäre, geht fehl; denn die Zweifelsfrage, die das Scheidsgerecht zur Anrufung des Gerichtshofes veranlaßt hat, ist offensichtlich die, ob die streitige Regelung Teil eines besonderen Systems im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 ist oder nicht. Ein solches System ist aber unzweifelhaft gegeben, wenn eine besondere Guppe von Arbeitnehmern kraft öffentlichen Rechts einer besonderen Pflichtversicherung unterstellt ist. Der Beklagte scheint im übrigen den wesentlichen Gehalt dieses Begriffs durchaus erkannt zu haben, da er in seinem Schriftsatz einerseits darlegt, daß die Pflichtversicherung aller niederländischen Bergbauangestellten aus Artikel 33 der Verordnung des Mijnindustrieraad vom 8. September 1952 über die Beschäftigungsbedingungen der bei Bergbauunternehmen tätigen Angestellten und Angestellten auf Probe (Nederlandse Staatscourant vom 23. September 1952, Nr. 185) folge und andererseits ausführt, diese Verordnung trage öffentlich-rechtlichen Charakter, weil sie von einer zuständigen Behörde erlassen sei. Der nationale Richter hat jedoch — unter Umständen, wie vorliegend geschehen, nach Anwendung von Artikel 177 des Vertrages — zu prüfen, ob die Merkmale eines besonderen Systems tatsächlich gegeben sind und daher die Satzung dieses Systems unter den Begriff Rechtsvorschriften des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 fällt.
Steht einmal fest, daß es sich um ein besonderes System handelt, so sind die Verordnungen Nrn. 3 und 4 auf dieses System in seiner Gesamtheit einschließlich etwaiger Vorschriften über die freiwillige Versicherung und Weiterversicherung früherer Versicherter und ihrer Hinterbliebenen anzuwenden.
b) Der zweite Teil der Frage des Scheidsgerecht geht dahin, ob ein niederländisches Krankenversicherungssystem für Bergbauangestellte und ihre Angehörigen unter Anhang B Abschnitt Niederlande Buchstabe i der Verordnung Nr. 3 fällt, wo es heißt: Die Krankenversicherung der Bergleute (Geld- und Sachleistungen bei Krankheit und Mütterschaft).
Nach Meinung des Beklagten des Hauptprozesses ist diese Frage zu verneinen. Die niederländische Fassung der genannten Vorschrift verwende für das Wort Bergleute (im Französischen: travailleurs des mines) den Ausdruck mijnwerkers, der im Gegensatz zu dem Begriff werknemers nur die Arbeiter umfasse und somit die Angestellten ausschließe.
Selbst wenn diese Auslegung des Begriffs mijnwerkers zutreffen sollte — was zweifelhaft erscheint —, führt die Überlegung des Beklagten dennoch nicht zum Ziel. Der Abschnitt Niederlande des Anhangs B zur Verordnung Nr. 3 erwähnt unter Buchstabe a die Krankenversicherung im allgemeinen und unter Buchstabe i die Krankenversicherung der Bergleute. Ein besonderes Krankenversicherungssystem im oben beschriebenen Sinn fällt also, wenn es nicht durch Buchstabe i erfaßt wird, unter Buchstabe a, der ohne Unterschied für alle Arbeitnehmer oder Arbeitskräfte (travailleurs, Lavoratori, werknemers) im Sinne der Artikel 48 bis 51 des Vertrages gilt und daher auch die Angestellten einschließt. Anhang B Abschnitt Niederlande der Verordnung Nr. 3 erfaßt daher sowohl das allgemeine als auch die besonderen Krankenversicherungssysteme der Sozialversicherung.
2. Zur zweiten Frage des Scheidsgerecht
Mit seiner zweiten Frage, die für den Fall gestellt ist, daß die erste bejaht wird, ersucht das Scheidsgerecht um Entscheidung darüber, ob der Hinterbliebene eines Arbeitnehmers Anspruch auf die in Artikel 22 der Verordnung Nr. 3, insbesondere am Ende von Absatz 2, bezeichneten Leistungen hat,
auch wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats hat, dem der beteiligte Krankenversicherungsträger angehört ;
und auch wenn die für diesen Versicherungsträger maßgebenden Rechtsvorschriften für den Hinterbliebenen nur die Versicherung auf Kostenerstattung für ärztliche Betreuung, Heilmittel und Pflege vorsehen.
a) Was den ersten Teil dieser Frage anbelangt, so geht aus dem Zusammenhang des Vorlagebeschlusses hervor, daß das Scheidsgerecht im Grunde Aufklärung darüber wünscht, ob es der Verordnung Nr. 3 widerspricht, wenn ein Versicherungsträger die Zulassung des Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers zur freiwilligen Krankenversicherung allein deshalb ablehnt, weil dieser Hinterbliebene in einem anderen Mitgliedstaat wohnt als demjenigen, in dem der Träger seinen Sitz hat.
Die Absätze 2 und 3 des Artikels 22 der Verordnung Nr. 3 regeln die Leistungen im Krankheitsfalle an einen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente Berechtigten, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, in dem keiner der zur Rentenzahlung verpflichteten Träger seinen Sitz hat. Diese Vorschriften gelten jedenfalls dann, wenn sich die Krankenversicherung zwangsläufig aus dem Rentenanspruch ergibt, wenn sie also in gewissem Sinne einen wesentlichen Bestandteil der Rentenregelung ausmacht. Sie setzen notwendig voraus, daß diese Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht deshalb aufgehoben werden kann, weil der Betroffene seinen Wohnsitz in ein Land verlegt, in dem keiner der leistungspflichtigen Träger seinen Sitz hat. Dies bestätigt auch Artikel 10 Absatz 1, wonach die Renten…, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben worden sind, … nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden [dürfen], weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen als dem des Mitgliedstaats wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Artikel 22 erwähnt indessen nicht ausdrücklich den Fall, daß die Mitgliedschaft des Rentenberechtigten bei einer Krankenkasse nur auf freiwilliger Basis vorgesehen ist. Daher ist zu prüfen, ob der Artikel trotz seines Schweigens auf diesen Fall anzuwenden ist.
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 finden die Vorschriften dieser Verordnung auf Hinterbliebene der Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellten Anwendung, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten. Die allgemeine Fassung dieser Vorschrift erweist, daß der Anwendungsbereich der Verordnung nicht auf diejenigen Arbeitnehmer, die in mehreren Staaten gearbeitet haben oder zwar nur in einem Staate arbeiten oder gearbeitet haben, jedoch in einem anderen wohnen oder gewohnt haben, und ihre Hinterbliebenen beschränkt ist. Die Verordnung ist daher auch anzuwenden, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern der Hinterbliebene seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. Diese Auslegung entspricht dem Sinn der Artikel 48 bis 51 des Vertrages sowie der Verordnung Nr. 3, der darin besteht, über den Schutz des Wanderarbeitnehmers stricto sensu hinaus zu verhindern, daß auf dem Gebiet der Sozialversicherung dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen territoriale Beschränkungen entgegengehalten werden können. Ferner geht aus Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 hervor, daß die Verordnung ohne Unterschied auf die Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Weiterversicherung anzuwenden ist. Insbesondere ist aber aus Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang E zu entnehmen, daß die Verordnung jeweils ausdrücklich bestimmt, welche in nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen territorialen Beschränkungen bestehen bleiben sollen. Aus alledem folgt, daß die Verordnung es den innerstaatlichen Versicherungsträgern auch im Falle nur freiwilliger Krankenversicherung eines Arbeitnehmers oder Hinterbliebenen verbietet, diese Mitgliedschaft deswegen zu beenden, weil der Berechtigte seinen Wohnsitz in einen anderen Staat als den Sitzstaat des verpflichteten Trägers verlegt.
b) Das Auslegungsersuchen geht ferner dahin, ob Artikel 22, der nur Sachleistungen nennt, auch auf Leistungen anzuwenden ist, die in der Form der Kostenerstattung für ärztliche Betreuung, Heilmittel und Pflege erbracht werden.
Artikel 22 ist in Kapitel I des Titels III der Verordnung Nr. 3 enthalten, das die Überschrift Krankheit, Mutterschaft trägt. Das Kapitel stellt die Sachleistungen den Geldleistungen gegenüber, ohne jedoch diese Begriffe zu bestimmen. Dennoch besteht kein Zweifel, daß der Begriff Sachleistungen auch solche Leistungen einschließt, die durch Zahlungen des verpflichteten Trägers erbracht werden. Denn in Artikel 19 Absatz 5 sind Leistungen, die von den Versicherungsträgern üblicherweise in Form solcher Zahlungen erbracht werden (die Gewährung von Körperersatzstücken und größeren Hilfsmitteln), ausdrücklich als Sachleistungen bezeichnet. Ferner unterscheiden die Vorschriften des Kapitels I nicht danach, ob die Zahlungen an den Berechtigten selbst oder an Dritte geleistet werden. Schließlich läßt Artikel 18 die Schlußfolgerung zu. daß Geldleistungen im wesentlichen dazu bestimmt sind, den Verdienstausfall des kranken Arbeitnehmers auszugleichen und somit einen ganz anderen als den vorliegenden Fall betreffen.
Nach alledem ist Artikel 22 auch anzuwenden, wenn Leistungen der vom Scheidsgerecht genannten Art in der Form der Kostenerstattung gewährt werden.
III. Kosten
Die Auslagen der EWG-Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Hauptprozesses ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Scheidsgerecht van het Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission und des Beklagten des Hauptprozesses,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51 und 177,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.), insbesondere ihrer Artikel 1 Buchstaben b und e, 2, 4, 9, 10, 18, 19 und 22 sowie ihres Anhangs B Abschnitt Niederlande, Buchstaben a und i,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Scheidsgerecht van het Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf durch Beschluß vom 10. Dezember 1965 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen
für Recht erkannt und entschieden:
1. Eine Krankenversicherungsregelung für Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene, die von einem privatrechtlichen Träger erlassen und durchgeführt wird, ist eine Satzung und damit eine Rechtsvorschrift im Sinne der Artikel 1 Buchstabe b und 4 der Verordnung Nr. 3, wenn sie Gesetze und Verordnungen, die ein allgemeines oder besonderes System der sozialen Sicherheit vorsehen, ergänzt oder ersetzt.
2. Anhang B Abschnitt Niederlande der Verordnung Nr. 3 erfaßt die allgemeinen und besonderen Systeme der sozialen Sicherheit, welche die Krankenversicherung der Bergbauangestellten betreffen.
3. Nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 3 ist es unzulässig, daß ein Versicherungsträger dem nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigten Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers die Aufnahme in dio von dem Träger verwaltete Krankenkasse deswegen verweigert, weil dieser Rentenberechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen als desjenigen Staates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Dies gilt auch bei freiwilligem Beitritt zu der Krankenkasse.
4. Artikel 22 der Verordnung Nr. 3 ist auch auf Leistungen anzuwenden, die in der Form der Kostenerstattung für ärztliche Betreuung, Heilmittel und Pflege erbracht werden.
5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Scheidsgerecht van het Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf vorbehalten.