Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 28.11.1966 – C-29/66

ECLI:EU:C:1966:52

In der Rechtssache 29/66 R

MAX GUTMANN,

Beamter der Europäischen Atomgemeinschaft,

Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen, zugelassen beim Appellationshof in Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

vertreten durch ihren Rechtsberater Prelle als Prozeßbevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: der Sekretär des Juristischen Dienstes der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Luxemburg, 2, place de Metz,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Verfügung der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft vom 18. Juli 1966, mit der der Antragsteller in die Planstelle eines Überprüfers der Besoldungsgruppe L/A 5 im Sprachendienst der Kommission eingewiesen worden ist,

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES

folgende

EINSTWEILIGE ANORDNUNG

TATBESTAND§

Durch Urteil vom 5. Mai 1966 in den verbundenen Rechtssachen 18 und 35/66 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter anderem eine Verfügung der EAG-Kommission vom 5. Februar 1966 aufgehoben, mit der die Beschwerde des Antragstellers gegen seine vorläufige Dienstenthebung als Leiter der Dienststelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit und gegen seine mit Wirkung vom 16. Dezember 1964 ausgesprochene Versetzung auf die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats in einer Direktion der EAG-Kommission in Brüssel zurückgewiesen worden war.

Durch Verfügung vom 18. Juli 1966 hat die EAG-Kommission den Antragsteller mit Wirkung vom 16. Dezember 1964 wieder in seine frühere Planstelle in der Dienststelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Kernforschungsstelle eingesetzt. Zugleich hat sie ihn jedoch mit Wirkung vom 19. Juli 1966 auf die Planstelle eines Überprüfers der Besoldungsgruppe L/A 5 im Sprachendienst der Kommission versetzt (Punkt 2 des Tenors der Verfügung).

Am 21. Oktober 1966 hat der Antragsteller Klage auf Aufhebung dieser Versetzungsverfügung erhoben. Durch besonderen Schriftsatz hat er sodann am 3. November 1966 die Aussetzung des Vollzugs von Punkt 2 des Tenors der mit der Klage 29/66 angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung über diese Klage beantragt. Er hat ferner beantragt, über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.

Die EAG-Kommission hat am 15. November 1966 eine Stellungnahme zu dem Aussetzungsantrag eingereicht, in der sie dessen Ablehnung als unbegründet begehrt und ferner beantragt, dem Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die mündliche Verhandlung über den Aussetzungsantrag hat am 24. November 1966 stattgefunden. Vor dem Präsidenten der Ersten Kammer sind der Antragsteller und sein Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Arendt sowie Herr Prelle als Bevollmächtigter der EAG-Kommission erschienen.

GRÜNDE§

In Vollzug des in den verbundenen Rechtssachen 18 und 35/65 ergangenen Urteils des Gerichtshofes hat die Antragsgegnerin am18. Juli 1966 für die zurückliegende Zeit die Wiedereinsetzung des Antragstellers in seine frühere Planstelle in Ispra und mit Wirkung vom 19. Juli 1966 seine Versetzung auf eine andere Planstelle einer anderen Dienststelle der Kommission in Brüssel verfügt.

Die Gleichzeitigkeit dieser beiden Verfügungen verschiedenen Inhalts legt prima facie die Annahme nahe, daß der Antragsteller nicht konkret das Ergebnis erzielt hat, das er von dem Urteil der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966, das seine Versetzung von Ispra nach Brüssel aufhob, erwarten konnte.

Die Versetzung des Antragstellers auf eine Planstelle einer Sonderlaufbahn, der er bis dahin nicht angehörte, wirft Rechtsfragen auf, die durch das Urteil in der Hauptsache entschieden werden müssen. Sollte dieses feststellen, daß die Versetzung dem Beamtenstatut widerspricht, so könnte dem berechtigten Interesse nicht rückwirkend Rechnung getragen werden, das der Antragsteller daran hat, daß ihm nur Ämter übertragen werden, die mit seiner Laufbahn und seiner Besoldungsgruppe vereinbar sind.

Die Antragsgegnerin hat nicht behauptet, daß die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verfügung die Tätigkeit der Dienststellen der Kommission ernstlich beeinträchtigen würde.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Satzung des Gerichtshofes dieser Gemeinschaft,

aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Atomgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihres Artikels 83,

angesichts der Dringlichkeit des Falles,

hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung verfügt:

1. Der Vollzug von Punkt 2 des Tenors der Verfügung der Kommission vom 18. Juli 1966, durch den der Antragsteller auf die Planstelle eines Überprüfers im Sprachendienst der Kommission versetzt wurde, wird mit sofortiger Wirkung bis zur Entscheidung des Hauptprozesses ausgesetzt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.