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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1966 – C-31/65
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1966:58
In dem Rechtsstreit 31/65
HERR FULVIO FONZI,
wissenschaftlicher Referent der EAG-Kommission,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mario Giuliano, zugelassen beim Kassationshof der Italienischen Republik, ordentlicher Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Mailand,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
vertreten durch ihren Rechtsberater Antonio Marchini-Camio als Prozeßbevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen
a) Aufhebung der die Beförderungen für das Jahr 1964 enthaltenden Verfügung vom 7. Oktober 1964, durch Aushang bekanntgegeben am 9. Oktober 1964,
b) Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar 1965, zugestellt durch Schreiben vom 16. Februar 1965, mit der die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 10. Dezember 1964 gegen die die Beförderungen für das Jahr 1964 enthaltende Verfügung zurückgewiesen worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. Trabucchi,
der Richter L. Delvaux (Berichterstatter) und R. Lecourt,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: H. J. Eversen, Hilfskanzler,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
In einem früheren Rechtsstreit (27/64) hatte der Kläger die Aufhebung der Beförderungsverfügungen für das Jahr 1963, in Ispra durch Aushang bekanntgegeben am 9. Januar 1964, beantragt. Durch Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 8. Juli 1965 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen (RsprGH XI 675 f.).
Die die Beförderungen für das Jahr 1964 enthaltende Verfügung wurde am 9. Oktober 1964 durch Aushang bekanntgegeben.
Der Kläger, dessen Name in dem Verzeichnis der beförderten Beamten nicht enthalten war, erhob am 10. Dezember 1964 Verwaltungsbeschwerde gegen die genannte Verfügung.
Mit Schreiben vom 16. Februar 1965 stellte die Beklagte dem Kläger den am 3. Februar 1965 ergangenen ablehnenden Beschwerdebescheid zu.
Mit seiner am 28. Mai 1965 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der am 9. Oktober 1964 bekanntgegebenen Beförderungsverfügung sowie des ihm am 17. Februar 1965 zugegangenen ablehnenden Beschwerdebescheids.
II. Anträge der Parteien
A — Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift mit allen Vorbehalten, auch hinsichtlich der späteren Ergänzung seines Vorbringens, hinsichtlich etwa angezeigt erscheinenden neuen Vorbringens sowie hinsichtlich weiterer Beweisanträge und der Vorlage weiterer Urkunden, die sich als notwendig oder sachdienlich erweisen sollten,
1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären und demgemäß
2. die Beförderungsverfügung oder sämtliche Beförderungsverfügungen, die die Beklagte für das Jahr 1964 erlassen hat, aufzuheben, zumindest soweit sie Beförderungen von der Besoldungsgruppe A 5 in die Besoldungsgruppe A 4 betreffen; zuvor die Rechtswidrigkeit sämtlicher Beschlüsse der Beklagten festzustellen, die die logische und rechtliche Voraussetzung der genannten Verfügung oder Verfügungen bilden;
3. die von der Beklagten am 3. Februar 1965 gegen den Kläger erlassene Verfügung aufzuheben;
4. die Beklagte zur Kostentragung zu verurteilen.
B — Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung,
1. die Klage für unzulässig zu erklären;
2. hilfsweise sie für unbegründet zu erklären;
3. den Kläger im Rahmen der Vorschriften des Artikels 70 der Verfahrensordnung zur Kostentragung zu verurteilen.
C — Der Kläger erklärt in der Erwiderung:
aus allen diesen Gründen, mit den Einschränkungen, die aufgrund des inzwischen in den verbundenen Rechtssachen 27 und 30/64 ergangenen Urteils des Gerichtshofes gemacht wurden, und unter den üblichen Vorbehalten hält der Kläger an seinen Klageanträgen fest und stellt es in das Ermessen des Gerichtshofes, erforderlichenfalls von Amts wegen die zur Aufklärung des Sachverhalts geeignetsten Beweiserhebungen anzuordnen.
D — Die Beklagte beantragt in der Gegenerwiderung,
1. die Klage für unzulässig zu erklären;
2. hilfsweise sie für unbegründet zu erklären;
3. dem Kläger nach Maßgabe des Artikels 70 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte hält die Klage im Hinblick darauf, daß die Beförderungsverfügungen für das Jahr 1964 am 9. Oktober 1964 durch Aushang bekanntgegeben wurden und die hiergegen vom Kläger am 10. Dezember 1964 erhobene Verwaltungsbeschwerde durch eine ihm am 17. Februar 1965 zugestellte Verfügung zurückgewiesen wurde, wegen Fristversäumnis für unzulässig.
Die Klagefrist verlängere sich mit Rücksicht auf die Entfernung um zwei Tage, da der Kläger zur Zeit der Zustellung des ablehnenden Beschwerdebescheids seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brüssel gehabt habe. Sonach hätte der Kläger die Klage spätestens am 20. Mai 1965 einreichen müssen, er habe dies aber erst am 28. Mai 1965 getan.
Der Kläger entgegnet, die Klage sei fristgemäß erhoben.
1. Für die Berechnung der Fristverlängerungen mit Rücksicht auf die Entfernung komme es nicht darauf an, in welchem Land sich der Kläger aufhalte, sondern maßgebend sei das Land, in dem der Prozeßbevollmächtigte seinen Wohnsitz habe und seine Tätigkeit ausübe. Das folge daraus, daß sich der Beamte vor dem Gerichtshof durch einen Anwalt vertreten lassen muß (Verfahrensordnung, Artikel 58), daß die Schriftsätze vom Anwalt zu unterzeichnen sind (Artikel 37), ferner daraus, daß es den Parteien freistehe, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, der in einem anderen Land als dem ihres gewöhnlichen Aufenthalts wohnt.
2. Da ferner der Kläger die ihm zugewiesene Planstelle behalten habe, müsse davon ausgegangen werden, daß Ispra sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei und er sich nur vorübergehend auf Dienstreise in Brüssel befinde.
Die Beklagte erwidert, die These des Klägers, daß die Entfernungsfristen nach dem Wohnort des Prozeßbevollmächtigten zu berechnen seien, begegne folgenden Bedenken:
1. Die Klagefrist beginne mit der Zustellung der angefochtenen Maßnahme, die dem Prozeß vorhergeht; sie könne daher nicht nach dem Wohnsitz eines Anwalts berechnet werden, der sich noch nicht bestellt habe.
2. Nach der abgelehnten Auffassung könnte ein Kläger, der das Klagerecht bereits verloren habe, die bereits abgelaufene Klagefrist um 10 Tage verlängern, indem er einen in Italien wohnenden Anwalt wähle.
3. Der Umstand, daß die Vorschriften über die Entfernungsfristen auch den Fall des gewöhnlichen Aufenthalts in einem nicht den Gemeinschaften angeschlossenen europäischen oder sogar in einem außereuropäischen Land vorsehen, bestätige, daß die Verfasser vom Aufenthaltsort der Parteien, nicht von dem ihrer Anwälte ausgegangen seien; denn es sei wenig wahrscheinlich, daß der vor dem Gerichtshof auftretende Anwalt, der in einem Mitgliedstaat zugelassen sein muß, in einem Nicht-Mitgliedstaat oder auf einem anderen Kontinent wohne.
Die Beklagte bemerkt sodann, die, Zusatzfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung seien nach dem Aufenthaltsort des Betroffenen festgesetzt. Der Aufenthalt sei ein tatsächlicher Begriff. Während des ganzen Zeitraums von drei Monaten, der in Artikel 91 des Statuts für die Klageerhebung vorgesehen ist, habe der Kläger sich in Brüssel aufgehalten.
Die Beklagte fügt noch hinzu, die Klage sei auch deshalb unzulässig, weil die fehlerhafte Anwendung des Artikels 4 des Statuts, die der Kläger als einzigen Klagegrund geltend mache, die Rechtmäßigkeit des von der Kommission eingehaltenen Beförderungsverfahrens nicht in Frage stelle und deshalb die Beförderungsaussichten des Klägers nicht schmälern könne.
B — Zur Begründetheit
Der Kläger macht geltend, die Beförderungsverfügungen für das Jahr 1964 beträfen ihn unmittelbar und individuell. Das gleiche gelte für die voraufgegangenen Verfügungen über das bei Beförderungen einzuhaltende Verfahren, obwohl es sich um Maßnahmen genereller Art handele. Alle diese Verfügungen hätten nämlich verhindert, daß er für die Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 berücksichtigt worden sei und hätten ihn rechtswidrig von der Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten ausgeschlossen, ferner sei ihnen ein gegen Artikel 4 des Statuts verstoßendes Verfahren vorausgegangen.
Das bei den Beförderungen für 1964 eingehaltene Verfahren entspreche vollkommen dem im Jahr 1963 angewandten. Deshalb verweist der Kläger auf sein Vorbringen in der Rechtssache 27/64 sowie in seiner Verwaltungsbeschwerde vom 10. Dezember 1964.
Die angefochtenen Verfügungen seien wegen Verletzung der bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts anzuwendenden Rechtsnormen, wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften und wegen Unzuständigkeit fehlerhaft:
Sie seien ergangen ohne vorherige (schriftliche) Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten, die in Artikel 45 Nr. 1 Absatz 1 des Statuts vorgeschrieben sei.
Sie seien ergangen, ohne daß die Anzahl der freien Stellen, ihre Art, die mit diesen Stellen verbundene Tätigkeit sowie die von den Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen vorher zur Kenntnis des Personals gebracht worden wären, wie dies Artikel 4 des Statuts vorsehe.
Sie seien ergangen im Anschluß an ein fehlerhaftes Verfahren, das darauf abziele, die in Artikel 45 des Statuts — von dem der Gerichtshof mehrmals festgestellt habe, er stelle eine keiner Ausführungsmaßnahmen bedürftige Rechtsnorm dar — enthaltenen klaren Vorschriften durch ein verwickeltes Verfahren zu ersetzen, welches durch Winkelzüge im Ergebnis den Anspruch der Beamten auf eine verantwortliche, auf objektiven und vergleichbaren Daten beruhende Beurteilung, bei der auch Artikel 43 und andere Vorschriften des Statuts zu berücksichtigen seien, praktisch vereitle.
Sie seien ergangen aufgrund eines Verfahrens, das auch deshalb fehlerhaft sei, weil es zu dem bei den anderen Europäischen Gemeinschaften bei Beförderungen eingehaltenen Verfahren im Widerspruch stehe und aus diesem Grunde erhebliche Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen für die europäischen Beamten nach sich ziehen könne.
Sie seien ergangen aufgrund eines Verfahrens, das nicht geeignet sei, die Unabhängigkeit der Beamten und ihren Aufstieg nach ihren Verdiensten auf möglichst breiter geographischer Grundlage zu gewährleisten, was aber das wesentliche Ziel des Statuts sei.
Jedenfalls seien sie unter Verletzung der Vorschriften des Artikels 110 des Statuts ergangen.
Der Kläger untersucht sodann das Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 8. Juli 1965 (RsprGH XI 675 f.), soweit es den Antrag auf Nichtigerklärung der Beförderungsverfügungen für 1963 abweist. Er bemerkt, dieses Urteil wirke zwischen den Parteien Rechtskraft, jedoch ausschließlich in den Punkten, über die der Gerichtshof entschieden hat.
Nun habe aber der Gerichtshof über einen Punkt, auf den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen habe, nicht entschieden. Damals habe der Kläger im Zusammenhang mit dem Klagegrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verletzung des Vertrages sowie der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften vorgetragen, die Beklagte habe neben zahlreichen anderen Statutsvorschriften Artikel 4 des Statuts verletzt, der anordnet, daß jede freie Planstelle dem Personal bekanntzugeben ist, sobald beschlossen ist, sie zu besetzen.
In seinen Schlußanträgen (RsprGH XI 690) habe der Generalanwalt die Auffassung vertreten, die Rüge der Verletzung von Artikel 4 des Statuts müsse außer Betracht bleiben, da sie erst in der mündlichen Verhandlung, also verspätet, vorgetragen worden sei.
Der Gerichtshof könne sich diese Auffassung aber nicht, auch nicht stillschweigend, zu eigen gemacht haben, denn er habe bereits in früheren Streitsachen von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Angriffs- und Verteidigungsmittel berücksichtigt (vgl. RsprGH VIII 944). Im übrigen gelte das Verbot, im Laufe des Verfahrens neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen (Artikel 42 der Verfahrensordnung), nur für die in Artikel 146 EAG-Vertrag vorgesehenen Klagegründe. Nun sei aber in der Klageschrift zur Rechtssache 27/64 von Beginn des Verfahrens an die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und die Verletzung des Vertrages oder zu seiner Durchführung ergangener Rechtsnormen gerügt worden.
Der Kläger führt sodann aus, in vorliegender Rechtssache sei sowohl in der Klageschrift als auch in der Verwaltungsbeschwerde (Anlage 6 zur Klageschrift) die Verletzung von Artikel 4 des Statuts gerügt.
Deshalb habe die Klage auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Verletzung des Vertrages und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften, insbesondere der Artikel 4 und 5 letzter Absatz des Statuts in Verbindung mit dessen Artikeln 29, 30, 45 und Anhang III, durchaus ihre Berechtigung.
Der Kläger untersucht sodann die von der Beklagten am 1. Oktober 1964 veröffentlichte Stellenausschreibung (Dok. V/P/4/64, Anlage 1 zur Erwiderung).
Diese Ausschreibung lasse durchaus nicht erkennen, wie die Beklagte die fraglichen Stellen besetzen wolle und werde in keiner Weise den strengen Anforderungen gerecht, die das Statut auf dem Gebiet der Beförderungen stelle, um dem Personal Garantien zu bieten. Die Ausschreibung unterlasse es schlankweg, Tätigkeiten und Aufgabenbereich der freien Stellen, die im Wege der Beförderung zu besetzen seien, und die für Bewerbungen erforderlichen Voraussetzungen mitzuteilen. Man könne sich daher fragen, welchen Wert eine Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten habe, die unter statutswidrigen Bedingungen vorgenommen werde.
Die Beklagte entgegnet, die Klage erscheine ihr ohne praktische Bedeutung. Der Kläger erkenne an, daß das von der Kommission im Jahr 1964 eingehaltene Beförderungsverfahren vollkommen dem des Jahres 1963 entspreche. Das gesamte Vorbringen des Klägers in der Rechtssache 27/64 sei aber durch das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1965 zurückgewiesen worden.
Der einzige in der Rechtssache 27/64 noch nicht geltend gemachte Klagegrund sei die Rüge, daß die Kommission Artikel 4 des Statuts nicht angewandt habe. Die Beklagte trägt hierzu vor, sie habe stets jede freie Planstelle zur Kenntnis des Personals gebracht und somit den Vorschriften des Artikels 4 entsprochen.
Sie fügt hinzu, die Beförderung setze nicht zwingend das Vorhandensein einer freien Stelle voraus, denn Beförderungen von einer Besoldungsgruppe in die nächsthöhere Gruppe derselben Laufbahn könnten unter Belassung des Betroffenen in seiner Planstelle ausgesprochen werden.
Der Kläger erwidert, die Beklagte begnüge sich mit der Behauptung, stets alle freien Planstellen zur Kenntnis des Personals gebracht zu haben, stütze ihre Behauptung aber auf keinerlei Beweise. Für das Beförderungsverfahren des Jahres 1963 sei aber nie eine Bekanntmachung dieser Art durch Aushang erfolgt.
Zu der Behauptung, Beförderungen innerhalb einer Laufbahn erforderten keinen Übergang auf eine andere Planstelle, bemerkt der Kläger, die Beförderung eines Beamten der wissenschaftlichen und technischen Laufbahn der EAG von der Besoldungsgruppe A 5 in die Besoldungsgruppe A 4 setze zwingend das Vorhandensein einer freien Planstelle voraus. Aus Buchstabe B des Anhangs I zum Statut gehe nämlich hervor, daß Beamte der Besoldungsgruppe A 5 eine niedrigere Laufbahn hätten als Beamte der Besoldungsgruppe A 4.
Die Beklagte entgegnet auf das in der Erwiderung enthaltene Vorbringen des Klägers folgendes:
1. Die Kritik des Klägers an dem in der Rechtssache 27/64 ergangenen Urteil betreffe nicht die vorliegende Klage und lasse die dem Gerichtshof geschuldete Ehrerbietung vermissen.
2. Die am 1. Oktober 1964 veröffentlichte Stellehausschreibung V/P/4/64 sei eine vollkommen ordnungsgemäße Unterrichtung des Personals, die den Anforderungen des Artikels 4 des Statuts genüge. Die Ausschreibung sei den Beförderungsverfügungen, die vom 7. Oktober 1964 datierten, vorhergegangen, sie nenne die Zahl der zu besetzenden Planstellen, gebe die jeweils zugehörige Besoldungsgruppe, also den Rang der Stellen, an und nenne Generaldirektion, Direktion und Abteilung, denen die einzelnen freien Stellen angehörten. Somit sei die Beschreibung der einzelnen Stellen zur Unterrichtung des Personals hinreichend klar. Die Beklagte bemerkt, Artikel 4 des Statuts verlange keine Angaben darüber, wie das Organ die freien Planstellen besetzen wolle, der Kläger verwechsle die Anwendung von Artikel 4 mit derjenigen von Artikel 29 des Statuts.
3. Die Beklagte macht geltend, selbst wenn die Stellenausschreibung fehlerhaft gewesen wäre, hätte sich dieser Fehler auf die Beförderungsaussichten des Klägers im Jahr 1964 nicht auswirken können.
Das von der EAG-Kommission angewandte Beförderungsverfahren, dessen Rechtmäßigkeit der Gerichtshof im Urteil 27/64 festgestellt habe, umfasse die Abwägung der Verdienste derjenigen Beamten, die das erforderliche Dienstalter haben. Diese Regel gelte sowohl für Beförderungen innerhalb einer Laufbahn als auch für Beförderungen in die nächsthöhere Laufbahn.
Infolgedessen seien im Jahr 1964 wie in allen früheren Jahren die Verdienste des Klägers und auch der anderen Beamten Gegenstand einer Abwägung durch die Kommission gewesen. Deshalb sei nicht ersichtlich, inwiefern ein bei der Unterrichtung des Personals nach Artikel 4 des Statuts etwa unterlaufener Fehler die Anwartschaft des Klägers auf eine Beförderung nachteilig hätte beeinflussen können und inwiefern der Kläger das Beförderungsverfahren des Jahres 1964 mit dieser Begründung anfechten könnte.
4. Die Beklagte bemerkt noch, es sei ihr nicht unbekannt, daß der Übergang von der Besoldungsgruppe A 5 in die Besoldungsgruppe A 4 für wissenschaftliche und technische Beamte den Eintritt in eine neue Laufbahn bedeute, was eine freie Planstelle voraussetze. Gerade aus diesem Grund habe sie Artikel 4 des Statuts angewandt und die Stellenausschreibung vom 1. Oktober 1964 veröffentlicht.
IV. Verfahren
Der Beklagten zufolge ist die Klageschrift nach Ablauf der Klagefrist eingegangen und die Klage deshalb wegen Fristversäumnis unzulässig. Im übrigen sind die Schriftsätze der Parteien fristgemäß eingegangen und das Verfahren ordnungsgemäß verlaufen. In der Sitzung vom 9. März 1966 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Oktober 1966 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt K. Roemer hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Oktober 1966 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zur Zulässigkeit
Die Beklagte macht geltend, die Anträge auf Aufhebung der am 9. Oktober 1964 durch Aushang bekanntgegebenen Beförderungen von Besoldungsgruppe A 5 nach Besoldungsgruppe A 4 sowie des am 17. Februar 1965 zugestellten ablehnenden Beschwerdebescheids seien wegen Fristversäumnis unzulässig. Die Klage sei erst am 28. Mai 1965 eingereicht worden, die Klagefrist nach Artikel 91 des Beamtenstatuts, verlängert um eine Entfernungsfrist von zwei Tagen, aber schon am 19. Mai 1965 abgelaufen.
Der Kläger hält dem entgegen, die Fristverlängerung mit Rücksicht auf die Entfernung betrage im vorliegenden Fall nicht nur zwei, sondern zehn Tage, so daß die Klagefrist, da der 27. Mai 1965 ein Feiertag war, erst am Abend des 28. Mai 1965 abgelaufen sei. Für diese Auslegung führt der Kläger in erster Linie an, wie schon in der Rechtssache 28/65 vorgetragen, müsse im Hinblick darauf, daß er die ihm zugewiesene Planstelle behalten habe, davon ausgegangen werden, daß er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ispra habe und sich nur vorübergehend auf Dienstreise in Brüssel befinde. Gestützt auf die Artikel 37 und 58 der Verfahrensordnung macht er ferner geltend, für die Berechnung der Entfernungsfrist komme es nicht darauf an, in welchem Land sich der Kläger aufhalte, sondern maßgebend sei das Land, in dem der Prozeßbevollmächtigte seinen Wohnsitz habe und seine Tätigkeit ausübe.
Unstreitig übte der Kläger am 17. Februar 1965, als die Klagefrist zu laufen begann, sowie während der gesamten Dauer dieser Frist sein Amt tatsächlich in Brüssel, nicht in Ispra aus. Daher hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Beschlusses über die Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung, der der Verfahrensordnung als Anlage II beigefügt ist, sowohl am 17. Februar 1965 als auch während der folgenden Monate in Belgien. Ihm stand daher nur eine zweitägige Fristverlängerung mit Rücksicht auf die Entfernung zu. Ferner ergibt sich aus der Formulierung … in denen die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt … haben in Anlage II ausdrücklich, daß es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien, nicht auf den ihrer Anwälte ankommt.
Mit der Einreichung der Beschwerde innerhalb der Klagefrist hat sich der Kläger die im Statut vorgesehene Frist für die Klage vor dem Gerichtshof erhalten. Für die Entfernungsfrist kommt es nur auf die tatsächlichen Verhältnisse, also auf den Aufenthalt des Klägers an. Da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte, stand ihm für die Klageerhebung eine Frist von drei Monaten und zwei Tagen zur Verfügung. Diese Frist ist am 19. Mai 1965 abgelaufen. Die am 28. Mai 1965 erhobene Anfechtungsklage ist daher wegen Fristversäumnis unzulässig.
II. Kosten
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Beamten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund von Artikel 152 des Vertrages zur Gründung der EAG,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG,
aufgrund des Statuts der Beamten der EAG, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.