Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1966 – C-59/65
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1966:60
In dem Rechtsstreit 59/65
HERR HEINRICN SCHRECKENBERG,
Beamter der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen am Appellationshof Brüssel, chargé de cours an der Universität Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernard Schmitz, Luxemburg, 6, rue J. B. Esch,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
vertreten durch ihren Rechtsberater Maurice Prelle,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen
Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Kommission vom 22. September 1965 auf den Antrag des Klägers vom 8. Juli 1965,
Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 und mit zweijährlichem Aufrücken in der Dienstaltersstufe von diesem Zeitpunkt an,
hilfsweise Schadensersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. Trabucchi,
der Richter L. Delvaux und R. Lecourt (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger wurde am 25. November 1960 mit einem Gehalt von 21000,— bfrs von der EAG-Kommission eingestellt. Seither leitet er den Inneren Dienst. Am 5. März 1963 wurde er rückwirkend zum 1. Januar 1962 in der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 2 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, am 13. Oktober 1964 mit Wirkung vom 1. Januar 1964 nach Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 1 befördert.
Am 8. Juli 1965 richtete er an den Präsidenten der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts betreffend meine Einstufung, mit der er seine rückwirkende Neueinstufung in die Besoldungsgruppe A 3 beantragte. Er stützte diesen Antrag insbesondere auf einen Vergleich seiner Stellung mit der des Herrn Maudet bei der EWG-Kommission sowie auf das Urteil des Gerichtshofes in der Sache Maudet, das einen Präzedenzfall darstelle. Am 22. September 1965 wies die Kommission diese Beschwerde zurück und bestätigte die dem Kläger bei der Überleitung zuteil gewordene Einstufung als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 (Verfügung vom 5. März 1962) und die Beförderung nach A 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1964 (Verfügung vom 13. Oktober 1964).
Am 13. Dezember 1965 hat der Kläger gegen den seinen Antrag ablehnenden Bescheid der Kommission Klage erhoben. Die Kommission hat einen Vorabentscheidungsantrag gestellt, mit dem sie die Klage wegen Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen haben will. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat die Entscheidung über diesen Antrag durch Beschluß vom 3. März 1966 dem Endurteil vorbehalten. Die mündliche Verhandlung hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1966 begonnen und ist auf übereinstimmenden Antrag der Parteien am 10. November 1966 fortgesetzt worden, um den Parteien die Prüfung der neu zu den Akten gereichten Unterlagen zu ermöglichen. Der Generalanwalt Roemer hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. November 1966 vorgetragen und begründet.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
1. die Verfügung vom 22. September 1965, mit der die Kommission seinen Antrag oder seine Beschwerde vom 8. Juli 1965 abgelehnt hat, aufzuheben;
2. zu erkennen, daß die Kommission verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 3 einzustufen und ihm für diesen Zeitpunkt die Dienstaltersstufe 2 und für jede Zweijahresperiode nach Artikel 44 des Beamtenstatuts eine weitere Dienstaltersstufe zuzuerkennen;
3. hilfsweise zu erkennen, daß die Kommission dem Kläger als Schadensersatz eine Entschädigung in Höhe der Ausgleichszulage nach Artikel 7 Nr. 2 des Beamtenstatuts schuldet, die ihm vom 1. Januar 1962 an hätte gezahlt werden müssen und hier vorbehaltlich einer Änderung im Laufe des Verfahrens auf 100000,— bfrs geschätzt wird;
4. auf jeden Fall zu erkennen, daß die Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage wegen Fristversäumnis als unzulässig abzuweisen;
dem Kläger im Rahmen von Artikel 70 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt in seiner Stellungnahme zum Vorabentscheidungsantrag,
die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten zurückzuweisen;
hilfsweise:
die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorzubehalten;
über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung,
in erster Linie die Aufhebungs- und Schadensersatzanträge wegen Fristversäumnis für unzulässig zu erklären; dem Vorabentscheidungsantrag der Beklagten stattzugeben; hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen;
in dem durch Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes bestimmten Umfang die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt in seiner Erwiderung,
zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger an seinen in der Klageschrift gestellten Anträgen festhält;
hilfsweise :
1. anzuordnen, daß die Kommission die Dokumente und insbesondere Berichte vorzulegen hat, die den in der 282. und 283. Sitzung getroffenen Verfügungen (Punkt XI des Protokolls der 282. Sitzung und Punkt XV des Protokolls der 283. Sitzung) zugrunde liegen;
2. anzuordnen, daß die Kommission das Dokument EUR/C/1651/63 f und ihr Schreiben vom 8. März 1965 an Herrn Dieter Mosthaf vorzulegen hat;
äußerst hilfsweise:
Zeugenbeweis durch die Vernehmung des Generaldirektors für Verwaltung, Herrn Funck, über folgende Behauptung zu erheben: Daß Herr Funck dem Kläger erklärt hat, seine Einstufung könne nicht abschließend geregelt werden, solange die Dienstposten des Klägers und einer Reihe anderer Beamter der Direktion Verwaltung nicht neu bewertet seien.
Die Beklagte beantragt in der Gegenerwiderung,
den in der Klagebeantwortung gestellten Anträgen stattzugeben;
die vom Kläger in der Erwiderung gestellten Hilfsanträge als unzulässig wegen Fehlens der nach Artikel 42 § 1 der Verfahrensordnung erforderlichen Begründung und als unschlüssig abzuweisen.
III. Kurze Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe gegen seine Einstufung, die der Überleitungsverfügung vom 5. März 1963 ausdrücklich zu entnehmen sei, innerhalb der Frist des Artikels 91 des Statuts weder Beschwerde noch Klage erhoben, sondern erst 28 Monate später, am 8. Juli 1965, seine Beschwerde eingereicht. Der ablehnende Bescheid des Präsidenten auf diese verspätete Beschwerde sei nur als Bestätigung der Verfügung vom 5. März 1963 anzusehen. Die Beklagte verweist auf eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach gegen die in einer Überleitungsverfügung festgesetzte Einstufung nur binnen drei Monaten nach Zustellung der Verfügung geklagt werden könne. Diese Rechtsprechung schließe jede Möglichkeit aus, solche Verfügungen später mit Hilfe neuer Tatsachen anzugreifen. Außerdem stellten die teilweise Neuorganisation bestimmter Dienststellen, die Gliederung einiger von ihnen in Abteilungen und die Beförderung einiger Beamter aufgrund ihrer persönlichen Verdienste noch keine allgemeine Neuorganisation der Dienststellen mit anschließender Neueinstufung der ihnen angehörenden Beamten dar, in der dem Kläger zufolge die neuen Tatsachen zu erblicken wären.
Der Kläger entgegnet, die Zulässigkeit seines zweiten Klageantrags werde durch die Einrede nicht berührt; über diesen zweiten Antrag könne aber nicht ohne vorherige sachliche Prüfung des ersten entschieden werden. Hilfsweise legt der Kläger noch dar, weshalb der erste Antrag auch für sich allein zulässig sei. Im vorliegenden Fall komme nicht die Rechtsprechung in Betracht, die es ablehne, ein früher zwischen anderen Parteien ergangenes Urteil des Gerichtshofes als neue Tatsache anzusehen, einschlägig seien vielmehr die Entscheidungen, die wesentliche neue Tatsachen, die sich auf die Rechtsstellung der Betroffenen auswirkten, berücksichtigten, so die Rechtssachen Muller (109/63 und 13/63, RsprGH X 1436) und Jullien (10/64, RsprGH XI — 5).
Die am 8. April 1965 zugunsten mehrerer Beamten ergangenen Maßnahmen seien keine bloßen Beförderungen, sondern Neueinstufungen (die im übrigen nicht den Vorschriften entsprächen, da sie nicht rückwirkend ausgesprochen worden seien). Alles spreche dafür, daß es sich in Wahrheit um eine Neugliederung sämtlicher Dienststellen gehandelt habe (die Unterlassung der vorherigen Bekanntgabe; die Protokolle der 282. und 283. Sitzung der Kommission; eine Note des Herrn Funck an die Kommission vom 4. April 1963; das Vorhandensein einiger der im Jahr 1965 besetzten Planstellen im Haushaltsplan von 1963; die Erklärungen des Herrn Funck; die Art und Weise, in der die Euratomgemeinschaft ihre Dienststellen im Leitfaden der Gemeinschaften darstelle).
Die Beklagte entgegnet, nichts hindere den Gerichtshof daran, den ersten Antrag ohne Rücksicht auf das Schicksal des zweiten für unzulässig zu erklären. Es wäre aber widersinnig, wenn der Kläger auf dem Umweg über einen Hilfsantrag das mit dem Hauptantrag angestrebte Ziel erreichen könnte, obwohl dieser vom Gerichtshof abgewiesen würde.
Zu der Behauptung, es liege eine neue Tatsache vor, bemerkt die Beklagte, es sei fehlerhaft, die Beschreibung der Dienstposten (Rechtssachen Muller und Jullien) der Beförderung von dreizehn (unter 2500) Beamten nach Besoldungsgruppe A 3 gleichzustellen. Im übrigen sei das Tatsachenvorbringen, insbesondere soweit es die Erklärungen des Herrn Funck betrifft, entweder unwahrscheinlich oder ohne Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit.
Der Kläger verweist zu der Unterscheidung zwischen den beiden Klageanträgen auf ein belgisches Urteil und bemerkt zur Frage der neuen Tatsache, der Gerichtshof habe bisher in den Urteilen, in denen er es abgelehnt hat, den Präzedenzfall Collotti als neue Tatsache anzuerkennen, nur eine negative Begriffsbestimmung gegeben, in den Urteilen Jullien und Muller dagegen einen positiveren Begriff angewandt, ohne diesen allerdings zu definieren. Der Kläger schlägt folgende Definition vor:
1. eine Tatsache oder Vorschrift, die eine Personenmehrheit betrifft, nicht aber eine bloß individuelle Entscheidung;
2. eine Tatsache oder Entscheidung, die sich auf die Rechtsstellung des Klägers auswirken kann.
Von diesen Kriterien ausgehend sei festzustellen, daß nach dem Akteninhalt durchaus eine wesentliche neue Tatsache vorliegt.
Da nach Artikel 4 des Statuts Beförderungen nur zur Besetzung freier Planstellen zulässig seien und die freien Stellen bekanntgegeben werden müßten, beweise insbesondere die Unterlassung der vorherigen Bekanntgabe, daß keine freie Stelle vorhanden und deshalb keine Beförderung möglich gewesen sei, die Kommission vielmehr eine Neubewertung der Dienstposten und die entsprechenden Neueinstufungen vorgenommen habe. Damit ein Kollege des Klägers nach A 3 befördert werden konnte, mußte zunächst die von ihm geleitete Verwaltungseinheit zu einer Abteilung angehoben werden, und gerade diese Anhebung zahlreicher früher unterschiedslos als Dienststellen bezeichneten Verwaltungseinheiten zu Abteilungen stellt die wesentliche neue Tatsache dar.
Die Beklagte spricht dem zitierten belgischen Urteil mit Rücksicht auf die unterschiedliche Rechts- und Sachlage für das Gemeinschaftsrecht jede präjudizielle Bedeutung ab.
Die vorgeschlagene Begriffsbestimmung der neuen Tatsache dürfe nicht auf eine bloße Personenmehrheit abstellen, vielmehr kämen nur Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung in Betracht, die einen neuen Abschnitt in der Personalpolitik einleiteten. Die individuellen Maßnahmen des Jahres 1965 seien übrigens ihrer Art nach nur eine Wiederholung gleichartiger Maßnahmen, die in den Jahren 1963 und 1964 getroffen worden seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb nur die Maßnahmen des Jahres 1965 neue Tatsachen darstellen sollten. Im übrigen sei nicht von der vorherigen Bekanntgabe der freien Stellen abgesehen worden, sondern sie habe sich nur durch den Zeitbedarf für die Übersetzung und die Vervielfältigung um einige Stunden verzögert. Die Verspätung hätte bei einer Anfechtungsklage von Bedeutung sein können, für den vorliegenden Rechtsstreit genüge aber die Feststellung, daß die Bekanntgabe der Stellenausschreibung tempore non suspecto veranlaßt worden sei, was beweise, daß die Verwaltung nicht den vom Kläger behaupteten Zweck verfolgt habe, der nur bei Unterlassung jeder Bekanntgabe hätte erreicht werden können.
B — Zur Begründetheit
a) Zum Aufhebungsantrag
Der Kläger legt dar, er sei auf einem Dienstposten belassen worden, der schon früher bestanden habe und dem nach der damit verbundenen Tätigkeit unter dem neuen Statut eine höhere Besoldungsgruppe zuzuordnen sei als die dem Kläger im Überleitungsverfahren zuerkannte. Die Einstufung des Klägers müsse aufgrund der Dienstpostenbeschreibung neu festgelegt werden, da der Kläger wie ein Abteilungsleiter eine Verwaltungseinheit leite. Dies werde durch das interne Organigramm der Direktion Verwaltung sowie durch die Gliederung der Generaldirektion Verwaltung und Personal bewiesen. Der Darstellung des Klägers in der Anlage zu seiner Beschwerde vom 8. Juli 1965 sei weder hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung noch hinsichtlich des Vergleichs der Tätigkeit des Klägers mit derjenigen des Herrn Maudet, der bei der EWG-Kommission die entsprechende Tätigkeit ausübe, widersprochen worden.
Die Beklagte entgegnet, die in der Dienstpostenbeschreibung gegebene Beschreibung des Dienstpostens des Abteilungsleiters sei auf den Dienstposten des Klägers nicht anwendbar, weil die Verwendung des Ausdrucks Verwaltungseinheit nicht automatisch die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 nach sich ziehe. Diese Feststellung sei um so mehr gerechtfertigt, als der Kläger einem wirklichen Abteilungsleiter unterstellt sei. Das zitierte Organigramm, das keinerlei amtliche Bedeutung habe, und der Leitfaden der Europäischen Gemeinschaften, der eine bloße Übersicht darstelle, hätten keinerlei Beweiswert. Schließlich sei Herr Maudet im Jahr 1958 für eine Tätigkeit eingestellt worden, deren Rang nach dem neuen Statut dem Dienstposten eines Abteilungsleiters entspreche, während Herr Schreckenberg erst 1960 für eine Tätigkeit von geringerem Rang eingestellt worden sei. Das Urteil in den Rechtssachen 20 und 21/63 (Maudet gegen EWG-Kommission) könne daher auf den vorliegenden Fall nicht analog angewandt werden. Ferner komme die Verantwortung, die Herr Maudet in der EWG-Verwaltung zu tragen habe, bei der Euratomgemeinschaft großenteils dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers zu. Im übrigen sei die der Klageschrift als Anlage beigefügte vergleichende Übersicht über die Tätigkeiten des Klägers und des Herrn Maudet nicht ganz zutreffend.
Der Kläger erinnert daran, daß die von ihm geleitete Verwaltungseinheit in dem im Jahr 1962 über seine Eignung erstatteten Überleitungsbericht mehrfach als Abteilung bezeichnet sei und daß sein Vorbringen über die Analogie mit dem Fall Maudet im Beschwerdeverfahren nicht bestritten worden sei. Die Einstufung des Dienstvorgesetzten des Klägers in die Besoldungsgruppe A 3 sei fehlerhaft, denn Herr Snoeren, der demselben Vorgesetzten unterstehe, sei jetzt ebenfalls in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft. Das interne Organigramm der Direktion Verwaltung sei tempore nun suspecto nur erstellt worden, um die Aufgabenverteilung innerhalb der Direktion aufzuzeigen. Ferner habe die Kommission selbst in einem Schreiben an einen Kollegen des Klägers festgestellt, daß die Einstufung eines Dienstpostens von den damit verbundenen Aufgaben und Zuständigkeiten, nicht aber von der Besoldungsgruppe des unmittelbaren Dienstvorgesetzten abhängt. Ein Vergleich der Tätigkeiten des Klägers und seines Kollegen Snoeren lasse erkennen, daß die vom Kläger geleitete Verwaltungseinheit mindestens die gleiche Bedeutung habe wie diejenige des Herrn Snoeren.
Zu seinen eigenen Aufgaben und denen des Herrn Maudet bemerkt der Kläger, sein gesamter Tätigkeitsbereich — für den er nur in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft sei und bei dessen Wahrnehmung ihm im übrigen ein Beamter der Besoldungsgruppe A 5 zur Seite stehe — entspreche bei der EWG-Kommission dem Tätigkeitsbereich von drei Beamten der Besoldungsgruppe A 3 (und bei der Hohen Behörde dem von zwei Beamten der Gruppe A 3 und einem der Gruppe A 4). Der Kläger sucht anhand detaillierten Tatsachenvorbringens den Umfang seines Aufgabenbereichs nachzuweisen.
Die Beklagte erwidert, die in der Beurteilung des Klägers vor dessen Überleitung gewählten Bezeichnungen könnten die Einstufung des Klägers nicht ernsthaft in Frage stellen. Nur die von der Anstellungsbehörde getroffenen Verfügungen seien für diese Einstufung maßgebend. Daß der Beschwerde des Klägers vom 8. Juli 1965 widersprochen worden sei, ergebe sich zwangsläufig daraus, daß sie zurückgewiesen wurde, was auch die Zurückweisung ihrer Begründung voraussetze. Die gleiche Einstufung des gemeinsamen Vorgesetzten der Herren Schreckenberg und Snoeren mit letzterem berühre den Fall des Klägers in keiner Weise. Die Kommission habe diesen drei Beamten ihre Besoldungsgruppen in Ausübung ihres Rechts zur Organisation ihrer Dienststellen zuerkannt und dabei den Rang der Tätigkeiten dieser Beamten berücksichtigt. Das gehe gerade auch aus dem Schreiben an einen Kollegen des Klägers hervor, mit dem letzterer argumentieren zu können glaube. Bei der Einstufung könne die Verwaltung sich nur auf den Rang der Tätigkeit des Betroffenen stützen, nicht aber auf quantitative Faktoren wie etwa die Zahl der Untergebenen. Die Beklagte weist die Vergleiche mit den EWG-Dienststellen zurück und führt ihrerseits eine Reihe besonderer Umstände an, die beweisen sollen, daß der Aufgabenbereich des Klägers seinem Umfang nach nicht mit dem bestimmter anderer Beamter der Besoldungsgruppe A 3 verglichen werden könne.
b) Zum Hilfsantrag auf Schadensersatz
Der Kläger beantragt hilfsweise zu erkennen, daß das ihm gegenüber beobachtete diskriminierende Verhalten einen Amtsfehler darstelle, für dessen angemessene Wiedergutmachung ihm Schadensersatz in Höhe der Ausgleichszulage nach Artikel 7 Nr. 2 des Statuts zu leisten sei.
Die Beklagte führt aus, sie habe dargetan, daß der Kommission kein Amtsfehler zur Last falle, daher sei der Schadensersatzantrag nicht begründet.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Der Kläger wurde von der EAG-Kommission am 25. November 1960 als Leiter des Inneren Dienstes eingestellt, am 5. März 1963 als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 5 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und am 13. Oktober 1964 nach der Besoldungsgruppe A 4 befördert. Seine Klage richtet sich gegen eine Verfügung der Kommission vom 22. September 1965, mit der sein Antrag auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 zurückgewiesen wurde. Der Kläger macht aufgrund von Artikel 102 des Beamtenstatuts und Anhang I zu diesem Statut einen Anspruch auf Neueinstufung nach den Grundsätzen der Zuordnung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe geltend und beantragt, ihn als Abteilungsleiter einzustufen, hilfsweise ihm eine Entschädigung in Höhe der in Artikel 7 Nr. 2 vorgesehenen Ausgleichszulage zuzuerkennen.
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger gegen die Überleitungsverfügung vom 3. März 1963, die ihn in die Besoldungsgruppe A 5 eingestuft hat, nicht innerhalb der Frist des Artikels 91 geklagt und seine Beschwerde erst am 8. Juli 1965 erhoben hat.
Zum Hauptantrag auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3
Unstreitig hat der Kläger die Verfügung vom 5. März 1963, zugestellt am selben Tag, durch die er in die Besoldungsgruppe A 5 eingestuft wurde, nicht innerhalb der Frist des Artikels 91 des Statuts angefochten.
Der Kläger macht jedoch geltend, bei seiner Überleitung sei allgemein bekannt gewesen, daß die Kommission später, nach der Gliederung ihrer Dienststellen in Direktionen und Abteilungen, die Beamten neu werde einstufen müssen. Die dem Kläger unterstellte Dienststelle sei in einem Bericht seiner Dienstvorgesetzten als Abteilung bezeichnet worden. Außerdem habe der Generaldirektor für Verwaltung und Personal, Herr Funck, am 4. April 1963 vor der Kommission erklärt, daß Ernennungen in und Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 3 zurückgestellt würden, um eine spätere Prüfung zu ermöglichen, welchen Dienstposten nach der Struktur der einzelnen Direktionen dieser Rang zukomme. Als die Kommission am 31. März und 8. April 1965 ohne vorherige Stellenausschreibung eine Reihe von Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 3 ausgesprochen habe, habe sie in Wahrheit Verwaltungseinheiten de facto zu Abteilungen angehoben und die betroffenen Beamten neu eingestuft. Da die Verfügung vom 8. April 1965 somit die Dienststellen neu gegliedert habe, was auch durch die Darstellungsweise im Leitfaden der Europäischen Gemeinschaften von 1965 bestätigt werde, stelle sie eine wesentliche neue Tatsache dar, die eine neue Klagefrist in Gang gesetzt habe.
Die ohne Bedingungen und Vorbehalte ergangene Einstufungsverfügung vom 5. März 1963 ist indessen mangels wesentlicher Umstände, die sie klar und übereinstimmend als eine vorläufige Maßnahme erwiesen, als endgültige Entscheidung anzusehen. Daß der Generaldirektor für Verwaltung und Personal die oben erwähnte Erklärung vor der Kommission abgegeben hat, beweist für sich allein nicht, daß die Kommission sich seine Vorstellungen zu eigen gemacht habe; denn die Kommission ist keineswegs an Vorschläge ihrer Dienststellen gebunden, und das Schweigen des Protokolls über diesen Punkt läßt sich nicht als Zustimmung deuten. Auch die vom Gerichtshof in der Rechtssache 34/65 eingeholten Zeugenaussagen, die in vorliegender Sache mit Zustimmung der Parteien zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind, beweisen nicht, daß die Einstufungsverfügung vom 5. März 1963 vorläufiger Natur gewesen sei. Sie haben nicht ergeben, daß die Kommission bei dieser Einstufung über die Bewertung der mit dem streitigen Dienstposten verbundenen Tätigkeit im Zweifel gewesen sei. Bedeutungslos ist ferner, daß in einem Bericht der Dienstvorgesetzten des Klägers vom 13. Juni 1962, also vor Erlaß der Einstufungsverfügung vom 5. März 1965, die Dienststelle des Klägers als Abteilung bezeichnet wurde. Der Sachvortrag des Klägers ist also in seiner Gesamtheit nicht geeignet, der angefochtenen Verfügung den Charakter einer endgültigen Maßnahme, als die sie sich darstellt, zu nehmen, zumal das Protokoll der 196. Sitzung der Kommission vom 22. Januar 1963 von einer allgemeinen Überprüfung der Einstufung der Dienstposten der ins Beamtenverhältnis übergeleiteten Bediensteten spricht.
Auch die Beförderung einiger Beamten nach Besoldungsgruppe A 3, die am 8. April 1965 ausgesprochen wurde, hat keine neue Frist für eine Klage gegen die Einstufungsverfügung vom 5. März 1963 eröffnet. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf stützen, daß ein Dienststellenleiter seiner Direktion, der vorher den gleichen Rang hatte wie er selbst, unter stillschweigender Anhebung seiner Verwaltungseinheit zur Abteilung nach Besoldungsgruppe A 3 befördert wurde. Denn der Kläger ficht diese Beförderung nicht an und verlangt nicht ihre Aufhebung. Seine Klage ist vielmehr nur auf die Feststellung gerichtet, daß er mit Wirkung vom 1. Januar 1962, also mit einer Rückwirkung von drei Jahren, in die Besoldungsgruppe A 3 einzustufen sei. Streitgegenstand ist sonach die Einstufungsverfügung vom 5. März 1963 selbst. Die Beförderungen, die im Jahr 1965 ohne jede Rückwirkung ausgesprochen wurden, berühren die Einstufung des Klägers in keiner Weise. Weder die große Zahl der seit 1963 erfolgten Beförderungen noch die etwaige Verletzung von Formvorschriften, nach denen vor diesen Beförderungen die freien Planstellen hätten bekanntgegeben werden müssen, konnte sich auf die Einstufungsverfügung des Klägers auswirken und die Klagefrist gegen diese Verfügung erneut in Gang setzen. Die Darstellung der Dienststellen der Kommission in einem Leitfaden der Gemeinschaften rechtfertigt gleichfalls nicht die vom Kläger vertretene Auslegung.
Die Klage ist daher insoweit als unzulässig abzuweisen.
Zum Hilfsantrag auf Schadensersatz
Der Kläger verlangt hilfsweise eine Entschädigung, die nach der Klagebegründung der Wiedergutmachung eines von der Kommission durch die Nichtanhebung der Dienststelle des Klägers zur Abteilung begangenen Amtsfehlers dienen soll, während sie in den Klageanträgen als eine Entschädigung in Höhe der Ausgleichszulage nach Artikel 7 Nr. 2 des Beamtenstatuts, die vom 1. Januar 1962 an hätte gezahlt werden müssen, bezeichnet ist.
Eine Partei, die Schadensersatzansprüche geltend machen will, wird zwar durch keine Vorschrift gezwungen, die Aufhebung der rechtswidrigen Maßnahme zu betreiben, die den Schaden verursacht hat. Sie kann aber auf diesem Wege nicht die Unzulässigkeit einer gegen dieselbe rechtswidrige Maßnahme gerichteten und auf die gleichen finanziellen Folgen abzielenden Klage umgehen.
In Wahrheit begehrt der Kläger mit seinem Hilfsantrag nicht den Ersatz eines tatsächlichen Schadens, der ihm durch die Ausübung seines Amtes entstanden wäre, sondern er verlangt einen Betrag, der dem Unterschied zwischen dem bezogenen Gehalt und dem Gehalt entspricht, das ihm seit dem 1. Januar 1962 in der Besoldungsgruppe A 3 zugestanden hätte, auf die er Anspruch zu haben glaubt.
Der gegen die Einstufungsverfügung vom 5. März 1963 gerichtete Hauptantrag ist für unzulässig erklärt worden, weil die als wesentliche neue Tatsachen angeführten Umstände nicht für ausreichend erachtet wurden, die Verfügung erneut in Frage zu stellen, weshalb sie übrigens auch den Tatbestand eines Amtsfehlers nicht erfüllen können. Diese Verfügung ist unanfechtbar. Indem der Kläger sich für seinen Antrag auf Artikel 7 Nr. 2 des Statuts stützt, weist er ferner auf das eigentliche Ziel seines Antrags hin, das nicht darin besteht, die Wiedergutmachung eines Schadens zu erlangen, sondern darin, diese die Ausgleichszulage bei vorübergehender Verwendung, die der Kläger wegen Fristversäumnis nicht mehr erlangen kann, regelnde Vorschrift auf sich angewandt zu sehen.
Aus allen diesen Gründen ist auch der Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen.
Kosten
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Ferner kann der Gerichtshof nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Die Umstände des Falles konnten den Kläger zu irrigen Vorstellungen über die Endgültigkeit der Verfügung vom 5. März 1963 veranlassen. Daher ist die Hälfte der Auslagen des Klägers der Beklagten aufzuerlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,
aufgrund des Artikels 152 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der dem Kläger entstandenen Kosten.