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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.07.1967 – C-9/67
ECLI:EU:C:1967:30
In der Rechtssache 9/67
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von der Cour d'Appel Paris in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
KURT COLDITZ
gegen
CAISSE D'ASSURANCE VIEILLESSE DES TRAVAILLEURS SALARIÉS, Paris,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über
die Auslegung der Artikel 28 der Verordnung Nr. 3, 30 bis 36 und 83 der Verordnung Nr. 4, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob diese Vorschriften in dem Sinn auszulegen sind, daß der Rentenanspruch außerhalb der Sonderfälle von Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben e und f notwendigerweise von den Versicherungsträgern aller beteiligten Mitgliedstaaten gleichzeitig festgestellt werden und am Tag der ersten tatsächlichen Antragstellung bei einem dieser Träger entstehen muß,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
der Kammerpräsidenten A. Trabucchi und R. Monaco,
der Richter L. Delvaux, A. M. Donner, R. Lecourt (Berichterstatter) und W. Strauß,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt und Verfahren
Herr Kurt Colditz war zunächst in Deutschland, danach in Frankreich versichert.
Als er im Juni 1962 das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendete, beantragte er bei dem deutschen Sozialversicherungsträger die Feststellung seiner Altersrente.
Da er insgesamt 150 Versicherungsvierteljahre zurückgelegt hatte (einhundert in Deutschland und 50 in Frankreich), erhielt er von dem deutschen Versicherungsträger aufgrund der Gemeinschaftsverordnungen vom 1. Mai 1962 an eine Altersrente, die nach dem Verhältnis 100/150 anteilig berechnet wurde. Die französische Caisse d'assurance vieillesse des travailleurs salariés in Paris wurde von der Antragstellung des Klägers bei dem deutschen Träger unterrichtet und stellte daraufhin durch einen am 14. Mai 1964 zugestellten Bescheid von Amts wegen die französische Altersrente auf den 1. Juli 1962 fest, obwohl der Betroffene die für den Rentenanspruch erf orderliche .Mindestversicherungszeit noch nicht zurückgelegt hatte. Sie berücksichtigte dabei die deutschen und französischen Versicherüngszeiten und berechnete die Rente für 150 Versicherungsvierteljahre.
Der Kläger blieb jedoch in Frankreich weiterhin berufstätig und erwarb dadurch nach den französischen Rechtsvorschriften höhere Rentenansprüche. Am 1. April 1965 beendete er seine Tätigkeit in diesem Land.
Gegen den Bescheid des französischen Trägers erhob er Beschwerde, mit der er verlangte, daß seine französische Altersrente nicht auf den Tag der Feststellung der deutschen Rente, sondern erst auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung seiner Tätigkeit in Frankreich, d.h. auf den 1. April 1965 festgestellt werde, bis zu dem sich die Summe seiner Versicherungszeiten noch um elf französische Versicherungsvier tel jahre erhöht hatte.
Aufgrund dieser einundsechzig in Frankreich zurückgelegten Vierteljahre hätte er in diesem Land den Rentenanspruch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erworben, da die Mindestversicherungsdauer dort 60 Vierteljahre beträgt.
Durch Entscheidung vom 22. November 1965 wies die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole in Paris seine Klage gegen die Caisse régionale de vieillesse des travailleurs salariés in Paris ab.
Gegen diese Entscheidung legte er bei der Cour d'Appel Paris Berufung ein.
Die Caisse régionale berief sich zur Begründung ihrer Auffassung auf die Bestimmungen der Gemeinschaftsverordnungen, denen zu entnehmen sei, daß die Renten von Arbeitnehmern, für die Träger mehrerer Mitgliedstaaten zuständig sind, notwendigerweise von allen Trägern gleichzeitig festgestellt werden müßten.
Der Versicherte vertrat dagegen die Ansicht, das Gemeinschaftsrecht verbiete keineswegs, einen Aufschub der Feststellung einer oder mehrerer Renten zu verlangen. In Ermangelung eines Verbotes könne der Versicherte daher, wenn er daran ein Interesse habe, einen Aufschub der Feststellung einer oder mehrerer Renten verlangen. Im vorliegenden Fall habe er durch die Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit in Frankreich zusätzliche Ansprüche für die Feststellung der Rente erworben.
Aufgrund dieser Sachlage legt die Cour d'Appel Paris durch Urteil vom 28. Januar 1967 dem Gerichtshof
die folgende Frage nach dem Zeitpunkt, von dem an die Versicherungsträger der verschiedenen Mitgliedstaaten die von ihnen geschuldeten Renten zu zahlen haben, zur Vorabentscheidung vor: Sind die Vorschriften des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 und der Artikel 30 bis 36 und 83 der Verordnung Nr. 4 in dem Sinn auszulegen, daß der Rentenanspruch außerhalb der Sonderfälle von Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben e und f notwendigerweise von allen nationalen Versicherungsträgern gleichzeitig festgestellt werden und im Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Antragstellung bei einem dieser Träger entstehen muß?
Das Urteil ist von Kanzlei zu Kanzlei übermittelt und am 6. März 1967 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes ist den Parteien des vor der Cour d'Appel Paris anhängigen Rechtsstreits, dem Rat der EWG, der Kommission der EWG und den Mitgliedstaaten anheimgestellt worden, Erklärungen abzugeben.
Nur die Kommission hat einen Schriftsatz eingereicht.
In der Sitzung vom 14. Juni 1967 hat die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben und der Generalanwalt seine Schlußanträge vorgetragen und begründet.
II. Erklärungen gemäß Artikel 20 der Sa tzung
Die Kommission führt zunächst aus, die Versicherten hätten nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit, ihre Rentenanträge aufzuschieben, und erlangten hierdurch Vorteile. Diese Rechtsvorschriften trügen der Beobachtung Rechnung, daß nicht alle Menschen in gleicher Weise alterten. Sie seien Ausdruck einer modernen Konzeption der Alterspolitik, die dahin gehe, den Rentenanspruch nicht mehr zwingend einheitlich bei einem bestimmten Lebensalter, sondern je nach der körperlichen Verf assung und Leistungsfähigkeit des Einzelnen früher oder später entstehen zu lassen.
Die Kommission bemerkt sodann, die Cour d'Appel Paris werfe ausgehend von der Feststellung, daß die Verordnung Nr. 3 die Sukzessivfeststellung der einzelnen Renten nirgends verbiete,unter Hinweis auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben e und f die Frage auf, ob die Simultanfeststellung außerhalb dieser Sonderfälle zwingend vorgeschrieben sei. Die Cour d'Appel Paris habe bewußt von den Fällen der Buchstaben e und f abgesehen und sich gefragt, ob diese Vorschriften die Fälle sukzessiver Rentenfeststellung, von der sie ausdrücklich handeln, abschließend regeln, ob also aus dieser Regelung a contrario zu schließen ist, daß in allen übrigen Fällen die Renten gleichzeitig festgestellt werden müssen.
Nach Ansicht der Kommission führt eine wörtliche Auslegung von Artikel 28 eher zu dem Schluß, daß die gleichzeitige Feststellung zwingend geboten sei. Wolle man diese Vorschrift jedoch im Zusammenhang mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages betrachten, so müsse man sich eher fragen, wie sich die Simultan- und die Sukzessivfeststellung auf die Ansprüche des Klägers auswirken würden. Hierbei sind die Auswirkungen zu berücksichtigen sowohl auf die Höhe der Rente, für die der Versicherte den Feststellungsaufschub beantragt (im vorliegenden Fall die französische Rentej, als auch auf die Gesamtheit der Ansprüche, die sich nach den Gemeinschaftsverordnungen bei Anwendung jedes der beiden Feststellungssysteme ergeben.
Was die französische Rente anbelange, so habe der Versicherte bei gleichzeitiger Feststellung (wie sie im vorliegenden Fall die französische Kasse vorgenommen hat) seit 1962 ein Drittel dieser Rente erhalten, die nach der in Artikel 27 vorgesehenen Zusammenrechnung auf der Grundlage von 50 in Frankreich zurückgelegten Vierteljahren anteilig berechnet worden sei. Diese Feststellung sei endgültig und unabänderlich, aber der Versicherte habe von 1962 bis 1965 Rente bezogen und trotzdem weiterhin Beiträge gezahlt.
Dagegen hätte bei Sukzessivfeststellung der Versicherte von 1965 an eine höhere französische Rente erhalten (61/161), in diesem Fall aber von 1962 bis 1965 keine französische Rente bezogen, obwohl er natürlich weiterhin Beiträge hätte zahlen müssen.
Bei Simultanfeststellung habe der deutsche Träger die Rente schon 1962 anteilig auf der Grundlage von 150 Vierteljahren berechnet. Bei Sukzessivfeststellung hätte er, wenn die französische Rente noch nicht festgestellt gewesen wäre, nicht anteilig berechnet. Dann hätte der Versicherte das erhalten, worauf er für eine ausschließlich in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeit von einhundert Vierteljahren Anspruch gehabt hätte. Von 1965 an hätte der deutsche Träger jedoch die Rente auf der Grundlage von 161 Vierteljahren nach dem Verhältnis 100/161 anteilig berechnet.
So ändere sich die Berechnungsweise der deutschen Rente unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der beiden beteiligten Mitgliedstaaten und der Gesamtansprüche des Versicherten, je nachdem die französische Rente simultan oder sukzessiv festgestellt werde. Ob mit oder ohne anteilige Berechnung, ob mit 160 oder 161 Vierteljahren bleibe jedoch die Höhe der deutschen Rente unverändert und entspreche stets dem Betrag, der sich bei unmittelbarer Berechnung für eine in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeit von 100 Vierteljahren ergebe.
Da die deutsche Rente sich nicht ändere, könne es in einem Fall wie dem vorliegenden unbillig erscheinen, dem Betroffenen aufgrund der Gemeinschaftsverordnungen das Recht zu versagen, den Aufschub der Feststellung jener Rente zu beantragen, die ihm nach den französischen Rechtsvorschriften zusteht.
Der Versicherte habe jedoch einen Vorteil, da er während elf Vierteljahren einen Teil der Rente erhalte, dabei aber weiterhin den Teil erhöhe, der ihm nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit zustehe. Um diesen Vorteil zu erlangen, müsse er aber zeitweilig auf den französischen Anteil verzichten und in Frankreich Beiträge zahlen. Da er mit 161 Vierteljahren Versicherungszeit für die 100 nach deutschem Recht zurückgelegten Vierteljahre nicht mehr Rente erhalte als mit 150 Vierteljahren Versicherungszeit, beziehe sich die Spekulation lediglich auf diesen französischen Teil. Man könne ihm demnach aus einer Spekulation, die ihm die französischen Rechtsvorschriften ermöglichten und die sich nur auf die Höhe der französischen Rente auswirke, keinen Vorwurf machen.
Nach Ansicht der Kommission sind daher die fraglichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 so auszulegen, daß sie in einem Fall wie dem vorliegenden die Sukzessivfeststellung zulassen.
Die Kommission bemerkt, die beklagte Kasse habe im Hauptprozeß verschiedene Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 4, insbesondere deren Artikel 30 bis 36 und 83 herangezogen, die bei gleichzeitiger Feststellung mehrerer Renten Anwendung fänden.
Da es sich indessen um reine Verfahrensvorschriften handele, die bei gleichzeitiger Feststellung mehrerer Renten eingriffen, könnten diese Vorschriften nicht herangezogen werden, um zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Simultanfeststellung stattzufinden habe. Die lediglich das Verfahren regelnden Vorschriften besagten nichts darüber, in welchen Fällen das Verfahren anwendbar sei.
Es sei auch nicht angängig, daraus, daß die Verordnung Nr. 4 Verfahrensvorschriften lediglich für den Fall der Simultanfeststellung enthalte, zu schließen, daß die Verordnung Nr. 3 die Simultanfeststellung der Renten vorschreibe. Auch für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung Nr. 3 bestünden keine Verfahrensvorschriften.
Die gleichzeitige Feststellung sei daher in der Verordnung Nr. 4 nur für die Fälle geregelt, in denen die Verordnung Nr. 3 sie vorsehe. Demnach beschränke sich das Problem auf die Auslegung dieser Verordnung Nr. 3.
Die Kommission faßt ihre Ansicht dahin zusammen, daß Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung Nr. 3 nicht notwendigerweise die gleichzeitige Feststellung der Renten vorschrieben, zumindest nicht dann, wenn die Berechnung der Rente, deren Feststellung zuerst beantragt werde, unabhängig davon, ob der Rentenanspruch in dem anderen Staat gleichzeitig festgestellt werde oder nicht, immer zum gleichen Ergebnis führe.
Die Kommission weist darauf hin, daß die Artikel 30 bis 36 der Verordnung Nr. 4 des Rates dieser Lösung nicht entgegenstünden und Artikel 83 der Verordnung Nr. 4 mit der gestellten Frage nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehe.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Die Cour d'Appel Paris (18. Kammer) legt durch Urteil vom 28. Januar 1967, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. März 1967, aufgrund von Artikel 177 des EWG-Vertrags die folgende Frage nach dem Zeitpunkt, von dem an die Versicherungsträger der verschiedenen Mitgliedstaaten die von ihnen geschuldeten Renten zu zahlen haben, zur Vorabentscheidung vor: Sind die Vorschriften des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 und der Artikel 30 bis 36 und 83 der Verordnung Nr. 4 in dem Sinn auszulegen, daß außerhalb der Sonderfälle von Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben e und f der Rentenanspruch notwendigerweise von allen nationalen Versicherungsträgern gleichzeitig festgestellt werden und am Tag der ersten tatsächlichen Antragstellung bei einem dieser Träger entstehen muß?
Diese Frage betrifft den Fall eines Versicherten, der noch arbeitet und Beiträge zahlt, um höhere Rentenansprüche zu erwerben, während der für die Rentenzahlung zuständige nationale Versicherungsträger aufgrund der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 die Rente von Amts wegen auf den gleichen Zeitpunkt feststellen will, auf den in einem anderen Mitgliedstaat eine weitere Altersrente des Versicherten festgestellt worden ist.
Der Fall ist in den Verordnungen des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer nicht ausdrücklich geregelt. Um ihn entscheiden zu können, müssen daher diese Verordnungen im Licht der Ziele ausgelegt werden, denen die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften des Vertrages (Artikel 48 bis 51) dienen sollen.
Die Verordnungen haben kein gemeinschaftliches System der sozialen Sicherheit eingeführt, das dem Leistungsempfänger einen einheitlichen Anspruch gewährte und die gleichzeitige Feststellung der einzelnen Rentenansprüche in allen Mitgliedstaaten notwendig machte, sondern sie haben selbständige Systeme bestehen lassen, aus denen sich selbständige Leistungsansprüche gegen selbständige Versicherungsträger ergeben, gegen die der Leistungsempfänger unmittelbare Ansprüche aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften — allein oder erforderlichenfalls in Verbindung mit dem Gemeinschaftsrecht — hat.
Diese Regelung, die in Übereinstimmimg mit den Zielen des Artikels 51 EWG-Vertrag den Wanderarbeitnehmern die ihren einzelnen Versicherungszeiten entsprechenden Ansprüche sichern soll, darf, soweit nicht ausdrückliche, mit den Zielen des Vertrages vereinbare Ausnahmebestimmungen vorliegen, nicht in einer Weise angewandt werden, daß Wanderarbeitnehmer Ansprüche teilweise verlieren, die ihnen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zustehen.
Aus keiner Vorschrift ergibt sich eine Verpflichtung, die Renten gleichzeitig festzustellen. Bestünde eine solche Verpflichtung, so würde der Betroffene Gefahr laufen, entweder auf den in einem Mitgliedstaat entstandenen Rentenanspruch bis zur Feststellung einer anderen Rente in einem anderen Mitgliedstaat verzichten zu müssen oder das ihm nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats zustehende Recht, diese Feststellung aufzuschieben, nicht ausüben zu können.
Das Gemeinschaftsrecht rechtfertigt es somit nicht, den Wanderarbeitnehmern die gleichzeitige Feststellung der sich aus den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ergebenden Rentenansprüche aufzunötigen.
Den für die gleichzeitige Feststellung mehrerer Renten geltenden Bestimmungen der Artikel 30 bis 36 und 83 der Verordnung Nr. 4 läßt sich nicht entnehmen, unter welchen Uniständen die Renten gleichzeitig festzustellen sind. Sie enthalten reine Verfahrensvorschriften, die bestimmen, wie die gleichzeitige Feststellung zu erfolgen hat, die aber nichts darüber besagen, in welchen Fällen dieses Verfahren anzuwenden ist.
Die gleichzeitige Feststellung ist ein besonderes Verfahren für Fälle, die sich im Rahmen von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 3 ergeben können.
Auch der Ausnahmecharakter dieser Fälle spricht dafür, daß nach der Verordnung Nr. 3 die gleichzeitige Feststellung nicht die allgemeine Regel darstellt.
Kosten
Die EWG-Kommission hat vor dem Gerichtshof zu der Vorlage Stellung genommen. Die ihr entstandenen Auslagen sind nicht erstattungsfähig.
Das Verfahren ist für die Parteien des Hauptprozesses ein Zwischenstreit in dem vor der Cour d'Appel Paris anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der Erklärungen der EWG-Kommission,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 bis 61 und 177,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 27 und 28,
aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 30 bis 36 und 83,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF
auf das ihm gemäß Urteil der Cour d'Appel Paris (18. Kammer) vom 28. Januar 1967 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden:
1. Aus Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 in Verbindung mit den Artikeln 30 bis 36 und 83 der Verordnung Nr. 4 ergibt sich nicht, daß ein in einem Mitgliedstaat ohne Rückgriff auf Artikel 27 entstandener Rentenanspruch und ein in einem anderen Mitgliedstaat noch nicht entstandener Anspruch auf eine weitere Rente unter Zugrundelegung des gleichen Bezugszeitpunktes gleichzeitig festzustellen sind.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Cour d'Appel Paris vorbehalten.