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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1967 – C-5/66

ECLI:EU:C:1967:31

Zitiert von 2 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen

5/66FIRMA E. KAMPFFMEYER,Hamburg, vertreten durch ihren Alleininhaber Kurt Kampffmeyer,7/66FIRMA P. KRUSE,Hamburg, vertreten durch ihre Alleininhaberin Margarete Maria Kruse, geborene Thiede,13/66GETREIDE-IMPORTGESELLSCHAFT MBH,Duisburg, vertreten durch ihre Geschäftsführer Wilhelm Specht und Wilhelm Breder,14/66FIRMA PETER CREMER,Hamburg, vertreten durch ihren Alleininhaber Peter Cremer,15/66KOMMANDITGESELLSCHAFT IN FIRMA ANTON KESTING & CO.,Bremen, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Edgar Hellmers,16/66KOMMANDITGESELLSCHAFT IN FIRMAKÖSTER, BERODT & CO.,Hamburg, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Kurt Köster,17/66KOMMANDITGESELLSCHAFT IN FIRMA C. MACKPRANG JR.,Hamburg, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Erich Wilhelm Mackprang,18/66DEUTSCHE GETREIDE- UND FUTTERMITTEL-HANDELS-GESELLSCHAFT MBH,Hamburg, vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard Jahn,19/66DEUTSCHE RAIFFEISEN-WARENZENTRALE GMBH,Frankfurt/Main, vertreten durch ihren Geschäftsführer Joachim Gräfe,20/66OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT IN FIRMA FRANZ HAGEN,Hamburg, vertreten durch ihren Gesellschafter Hans Helmut Friedrich Porr,21/66KOMMANDITGESELLSCHAFT IN FIRMA LUDWIG WÜNSCHE & CO.,Hamburg, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Karl Konstantin Ludwig Wünsche,22/66FRIMA ALFRED TOEPFER,Hamburg, vertreten durch ihren allein vertretungsberechtigten Prokuristen Günther Martin,23/66FRIMA C. SCHWARZE,Bremen,24/66GESELLSCHAFT FÜR GETREIDEHANDEL AG,Düsseldorf, vertreten durch ihre VorstandsmitgliederDr. Ferdinand Popp, Erich Steffen, Kurt Klemm und Karl Wedershoven,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Modest, Heemann, Menssen, Gündisch, Brändel, zugelassen in Hamburg, in den Rechtssachen 5, 7, 14 bis 21/66,

Rechtsanwalt K. Redeker, zugelassen in Bonn, in der Rechtssache 13/66,

und

Rechtsanwalt Walter Hempel, zugelassen in Hamburg, in den Rechtssachen 22 bis 24/66,

Zustellungsbevollmächtigter: F. Janssen, Gerichtsvollzieher, Luxemburg, rue Aldringer, in den Rechtssachen 5, 7, 14 bis 21/66,

und

Rechtsanwalt Georges Reuter, Luxemburg, 1, avenue de l'Arsenal, in den Rechtssachen 13/66 und 22 bis 24/66,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

Klägerinnen,

vertreten durch ihren Bevollmächtigten Dr. Claus-Dieter Ehlermann, Rechtsberater im Juristischen Dienst der Europäischen Exekutivorgane,

Zustellungsbevollmächtigter: Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, 2, place de Metz,

Beklagte,

wegen Schadensersatzes gemäß Artikel 215 Absatz 2 des EWG-Vertrags,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Kammerpräsidenten A. Trabucchi und R. Monaco,

der Richter L. Delvaux, R. Lecourt, À. M. Donner (Berichterstatter) und W. Strauß,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Die Klägerinnen sind deutsche Getreideimporteure. Sie führen unter anderem laufend Mais aus Frankreich in die Bundesrepublik ein. Der Handel mit Getreide und Getreideerzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten unterliegt seit dem 31. Juli 1962 den Vorschriften der Verordnung Nr. 19 des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide. Die Verordnung Nr. 19 bestimmt zur Angleichung des Preisgefüges im zwischenstaatlichen Handel der Mitgliedstaaten, daß der Staat, in dessen Gebiet die Ware eingeführt wird, eine Abschöpfung erhebt. Diese Abschöpfung entspricht dem Unterschied zwischen dem Frei-Grenze-Preis des Ausfuhrstaats, der täglich von der Kommission festgesetzt wird, und dem vom einführenden Mitgliedstaat festgesetzten Schwellenpreis. Ist der Frei-Grenze-Preis ebenso hoch wie der Schwellenpreis oder höher als dieser, so wird die Abschöpfung auf null festgesetzt.

In Deutschland berechnet die für die Marktorganisation zuständige Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt) die Abschöpfungssätze je Tonne und gibt sie in ihrem Dienstgebäude durch Aushang bekannt. Die zur Einfuhr von Getreide erforderlichen Einfuhrgenehmigungen stellt die EVSt auf Antrag aus.

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr, 31/63 des Rates sieht die Möglichkeit vor, den Abschöpfungssatz bei der Einfuhr von Mais aus Frankreich in der Einfuhrgenehmigung im voraus festsetzen zu lassen. In diesem Fall hat die EVSt den am Tag des Eingangs des Genehmigungsantrags geltenden Satz anzuwenden.

Gestützt auf eine Entscheidung vom 27. September 1963, mit der die Kommission die Frei-Grenze-Preise festgesetzt hatte, gab die EVSt am 1. Oktober 1963 für Mais aus Frankreich durch Aushang in ihrem Dienstgebäude einen Abschöpfungssatz von 0,00 DM bekannt. Am gleichen Tag beantragten die Klägerinnen Einfuhrgenehmigungen für Mais aus Frankreich mit dem vorausfixierten Abschöpfungssatz von 0,00 DM für den Monat Januar 1964. Insgesamt wurden am 1. Oktober Einfuhrgenehmigungen für Januar 1964 für etwa 126000 Tonnen Mais beantragt. Die Klägerinnen der Rechtssachen 5/66, 7/66, 14 bis 16/66, 19/66 und 21/66 kauften noch am 1. Oktober bestimmte Mengen französischen Mais.

Durch Bescheide vom 3. Oktober 1963 lehnte die EVSt die Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Januar 1964 ab. Zur Begründung verwies sie auf eine von der Bundesregierung am 1. Oktober gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 getroffene Schutzmaßnahme, wonach die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen auszusetzen war.

Durch Entscheidung vom 3. Oktober 1963 ermächtigte die Kommission, die für die Zeit ab 2. Oktober bereits einen neuen Frei-Grenze-Preis festgesetzt hatte, die Bundesregierung, die der Kommission am 1. Oktober gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 notifizierte Schutzmaßnahme bis zum 4. Oktober aufrechtzuerhalten.

Durch Urteil vom 1. Juli 1965 in den Rechtssachen 106 und 107/63 erklärte der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission von 3. Oktober 1963 für rechtswidrig und hob sie auf.

Die Klägerinnen der Rechtssachen 5, 7, 14 bis 16, 19 und 21/66 erfüllten von ihnen am 1. Oktober 1963 (von der Klägerin der Rechtssache 21/66 in einem Fall auch am 23. August) abgeschlossene Kaufverträge über französischen Mais und importierten die gekauften Mengen gegen Entrichtung der Abschöpfung zu dem am Tag der Einfuhr gültigen Satz. Die Klägerinnen der Rechtssachen 5, 15 und 21/66 machten einige Kaufverträge vom 1. Oktober 1963 gegen Entschädigungszahlungen rückgängig.

Die Klägerinnen der Rechtssachen 5, 7 und 14 bis 21/66 forderten die Kommission durch Schreiben vom 12. September (18/66), 29. September (7, 14 bis 17 und 19 bis 21/66) und 4. Oktober 1965 (5/66) auf, ihre Verpflichtung zum Ersatz des durch ihre Entscheidung vom 3. Oktober entstandenen Schadens anzuerkennen. Die Kommission teilte diesen Klägerinnen durch Schreiben vom 28. Oktober 1965 mit, sie werde zu ihren Ansprüchen Stellung nehmen und lehnte es durch Entscheidung vom 2. März 1966, zugestellt am 4. März 1966, ab, eine Schadensersatzpfiicht anzuerkennen .

Die Klägerinnen erhoben am 19. Februar 1966 (5/66), 28. Februar 1966 (7/66), 28. April 1966 (13/66), 29. April 1966 (14 bis 21/66), 11. Juni 1966 (22/66), 24. Juni 1966 (23/66) und 26. Juli 1966 (24/66) Schadensersatzklage gegen die Kommission.

II. Anträge der Parteien

Die Klägerinnen stellen folgende Anträge :

1. die Beklagte zu folgenden Zahlungen an die Klägerinnen der einzelnen Rechtssachen zu verurteilen:

a) Rechtssache 5/66:

zur Zahlung von DM 148104,62 nebst 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit ;

b) Rechtssache 7/66:

zur Zahlung von DM 53030,81 nebst 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit;

c) Rechtssache 13/66:

zur Zahlung von DM 1640880,— nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung;

d) Rechtssache 14/66:

zur Zahlung von DM 115049,20 nebst 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit;

e) Rechtssache 15/66:

zur Zahlung von DM 55285,90 nebst 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit;

f) Rechtssache 16/66:

zur Zahlung von DM 93956,30 nebst 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit;

g) Rechtssache 17/66:

zur Zahlung von DM 48000,— nebst 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit;

h) Rechtssache 18/66:

zur Zahlung von DM 32000,— nebst 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit;

i) Rechtssache 19/66:

zur Zahlung von DM 57550,50 nebst 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit ;

j) Rechtssache 20/66:

zur Zahlung von DM 40000,— nebst 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit ;

k) Rechtssache 21/66:

zur Zahlung von DM 362600,92 nebst 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit;

l) Rechtssache 22/66:

zur Zahlung von DM 1014960,— nebst 4 % Prozeßzinsen seit Klageerhebung;

m) Rechtssache 23/66:

zur Zahlung von DM 63436,— nebst 4 % Prozeßzinsen seit Klageerhebung;

n) Rechtssache 24/66:

zur Zahlung von DM 211450,— nebst 4 % Prozeßzinsen seit Klagerehebung;

2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt:

die Klagen als unbegründet abzuweisen;

die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen .

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeif

Die Beklagte weist darauf hin, daß sämtliche Klägerinnen mit Ausnahme derjenigen der Rechtssachen 13/66 und 22 bis 24/66 in Schreiben unter den oben angegebenen Daten Schadensersatzansprüche bei ihr erhoben, ihre Klagen jedoch frühestens am 19. Februar eingereicht haben. Sie wirft die Frage auf, ob nicht Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG cler Zulässigkeit dieser Klagen entgegenstehe, da sie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 43 vorgesehenen Zweimonatsfrist erhoben worden sind.

Die Beklagte meint jedoch selbst, die Fristen des Artikels 43 stellten keine Klagefristen dar, vielmehr diene diese Bestimmung nur dazu, die Dauer der Unterbrechung in einer den Geschädigten günstigen, die im ersten Satz dieses Artikels vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren verlängernden Weise zu regeln.

Die Klägerinnen stimmen mit der Beklagten darin überein, daß Artikel 43 der Satzung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und vertreten und begründen die Auffassung, ihre Klagen seien als zulässig zu betrachten.

Die Beklagte hält in ihrer Gegenerwiderung an ihrer Ansicht fest, bestreitet jedoch die Richtigkeit einiger Ausführungen der Klägerinnen.

B — Zur Begründetheit

a) Zum Vorliegen eines Amtsfehlers

Die Klägerinnen machen geltend, durch das Verhalten der EWG-Kommission sei ihnen ein Schaden entstanden. Statt die Beseitigung der von der Bundesrepublik Deutschland ergriffenen Schutzmaßnahme anzuordnen, was die Bundesregierung verpflichtet haben würde, diese Maßnahme rückwirkend zurückzunehmen und die beantragten Einfuhrgenehmigungen zu erteilen, habe die Beklagte die Bundesrepublik widerrechtlich ermächtigt, die Schutzmaßnahme beizubehalten.

Diese Entscheidung sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil eine ernstliche Störung des deutschen Marktes nicht zu befürchten gewesen sei, was eine so hochqualifizierte Fachbehörde für Marktbeobachtung wie die Kommission hätte wissen müssen. Die Beklagte habe daher sehr unüberlegt gehandelt und dadurch einen Amtsfehler begangen.

Die Klägerinnen leiten aus dem Urteil 9 und 12/60 (Vloeberghs) her, daß nur Verstöße gegen eine zum Schutz der geschädigten Interessen bestimmte Vorschrift eine Schadensersatzklage rechtfertigen können, und verweisen auf das Urteil 106 und 107/63 (Toepfer), um darzutun, daß die Verordnung Nr. 19, insbesondere ihr Artikel 22, auch die Interessen der Importeure zu schützen bestimmt sei.

Die Klägerinnen der Rechtssachen 22 bis 24/66 machen zusätzlich geltend, schon der Ausgangspunkt des Verfahrens hätte die EWG-Kommission bedenklich stimmen müssen. Änderungen der Marktpreise im Ausfuhrland nötigten zu sofortiger Neufestsetzung der Frei-Grenze-Preise. Rückwirkende Berichtigungen der so festgesetzten Preise seien unzulässig. Der Importeur müsse sich äuf die Richtigkeit und Endgültigkeit der Frei-Grenze-Preis-Festsetzung verlassen können.

Nach dem eigenen Vorbringen der Kommission habe die Entscheidung vom 27. September der tatsächlichen Preissituation entsprochen; die Kommission hätte daher gegenüber Schutzmaßnahmen eines Mitgliedstaats, die rückwirkend an die Stelle der getroffenen Entscheidungen treten sollten, besondere Vorsicht walten lassen müssen.

Die Beklagte habe es an dieser Vorsicht fehlen lassen und die erforderlichen Nachprüfungen verabsäumt. Daraus sei auf eine unzulängliche Organisation ihres Dienstbetriebs zu schließen.

Die Beklagte verweist auf das Fehlen zweier Voraussetzungen, die nach ihrer Ansicht für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs unerläßlich sind:

Charakter der verletzten Norm

Nach dem in den Rechtssachen 9 und 12/60 (Vloeberghs) aufgestellten Grundsatz sei ein Schadensersatzanspruch nur dann gegeben, wenn die verletzte Norm die Interessen der Klägerinnen zu schützen bestimmt sei. Die Verpflichtung der Kommission, die Rechtmäßigkeit der Schutzmaßnahmen nachzuprüfen, bestehe nicht im Interesse der Klägerinnen, sondern im Interesse der Allgemeinheit an einem ordnungsgemäßen Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide. Die Beklagte verweist auf die Rechtsähnlichkeit des Artikels 22 der Verordnung Nr. 19 mit den Bestimmungen der Artikel 44 Absatz 4 Unterabsatz 3, 73 Absatz 2 EWG-Vertrag, der Artikel 4 Absatz 2 und 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 19 und des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 16/64 und meint, alle diese Bestimmungen verliehen ihr lediglich eine Zuständigkeit von der Art der ihr durch Artikel 169 EWG-Vertrag übertragenen, also eine Befugnis zur Rechtmäßigkeitskontrolle des Handelns der Mitgliedstaaten.

Hierauf entgegnen die Klägerinnen in ihrer Erwiderung, der Gerichtshof habe entschieden, daß die Klägerinnen der Rechtssachen 106 und 107/63 von der Entscheidung der Kommission unmittelbar und individuell betroffen würden; sie müßten daher logischerweise nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages Schadensersatzansprüche geltend machen können.

Die Kommission habe mit ihrer Entscheidung das Recht der Klägerinnen auf freien Warenverkehr verletzt, das in der Verordnung Nr. 19 nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, sondern auch im Interesse der als Importeure betroffenen Privatpersonen vorgesehen sei. Die Rechtsähnlichkeit zwischen Artikel 22 der Verordnung Nr. 19 und den von der Beklagten angeführten Artikeln bestehe nicht.

Die Beklagte bezeichnet in ihrer Gegenerwiderung die Folgerungen, die die Klägerinnen aus dem Urteil 106 und 107/63 ableiten, als unzutreffend. Aus Artikel 176 Absatz 2 des Vertrages ergebe sich, daß ein nach Artikel 173 ergehendes Aufhebungsurteil nicht geradezu automatisch zur Zuerkennung eines .Schadensersatzanspruchs führe, da die Voraussetzungen dieser beiden Klagen völlig verschieden seien.

Was den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs und insbesondere gegen Artikel 18 der Verordnung. Nr. 19 anbelange, so sei das in diesem Artikel 18 enthaltene Verbot an die Mitgliedstaaten, nicht an die Organe der Gemeinschaft gerichtet. Demnach könne die Kommission gegen Artikel 18 nur mittelbar verstoßen, indem sie ihre Kontrollfunktion nach Artikel 22 verletze, die aber nicht im Interesse des Handels vorgesehen sei.

Ganz allgemein sei Artikel 18 Absatz 1 nicht dazu bestimmt, die Interessen der Importeure zu schützen. Der Grundsatz des freien Warenverkehrs sei im Interesse der Allgemeinheit, nicht im Sonderinteresse des Ein- und Ausfuhrhandels vorgesehen.

Dieser Auffassung könne nicht entgegengehalten werden, sie entkleide den Artikel 18 seiner Eigenschaft als unmittelbar anwendbarer (self-executing) Norm und stehe damit zur Rechtsprechung des Gerichtshofes im Widerspruch.

Verschulden

Die Beklagte meint, es fehle im vorliegenden Fall an der unerläßlichen subjektiven Voraussetzung der Amtshaftung, dem Verschulden. Der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zu Artikel 40 EGKS-Vertrag entschieden, daß ein objektiv rechtswidriges Verhalten allein einen Amtshaftungsanspruch nicht begründe, vielmehr ein Verschulden hinzukommen müsse (Urteile 23/59, Feram; 14, 16, 17, 20, 24, 26, 27/60 und 1/61, Meroni; 19/60 Fives-Lille-Cail; 33/59, Chasse; 46 und 47/59, Meroni; 29/63, Providence; die Schlußanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen Feram, Vloeberghs, Chasse und 25/62, Plaumann).

Ob ein Verschulden gegeben und welcher Grad des Verschuldens für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich sei, hänge von der Art der Amtstätigkeit und den Umständen ab, unter denen sie ausgeübt wird. Hierzu führt die Beklagte folgendes aus:

Sie habe Artikel 22 der Verordnung Nr. 19 dahin gehend ausgelegt, daß eine durch Einfuhren hervorgerufene ernstliche Störung des Marktes, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnte, dann vorliege, wenn die Gefahr besteht, daß der Preis infolge von Einfuhren auf das Niveau des Interventionspreises absinkt und die Interventionsstellen größere Mengen inländischen Getreides kaufen müssen. Diese Auslegung finde eine Stütze sowohl in den Schlußanträgen des Generalanwalts als auch in dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 106 und 107/63 (Toepfer). Aber auch wenn sie falsch sein sollte, würde noch kein Verschulden vorliegen. Nach der deutschen Rechtslehre sei eine unrichtige Gesetzesauslegung nur dann schuldhaft, wenn sie gegen einen klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut verstoße oder wenn sie sich in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stelle. Wenn dagegen die Vorschriften über die Auslegung Zweifel bestehen ließen oder Unklarheiten enthielten und wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht als rechtlich vertretbar angesehen werden könne, so könne der Umstand allein, daß diese Rechtsauffassung später mißbilligt werde, nicht rückwirkend als Verschulden angesehen werden. Die gleiche Auffassung finde sich auch im Urteil 14/60 (Meroni).

Die Anwendung von Artikel 22 der Verordnung Nr. 19 sei deswegen schwierig, weil die Entscheidung binnen einer Frist von höchstens vier Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Notifizierung der Schutzmaßnahme zu erlassen sei und innerhalb dieser Frist die Mitgliedstaaten anzuhören, die Zustimmung verschiedener Dienststellen der Beklagten einzuholen, die Entscheidung des Kollegiums der Kommission herbeizuführen und diese Entscheidung dem Mitgliedstaat bekanntzugeben seien. Daher könnten nur Fehler einer bestimmten Schwere eine Amtshaftung begründen.

In Wiederholung ihres Vorbringens aus den Rechtssachen 106 und 107/63 (Toepfer) meint die Beklagte, ihr Verhalten sei rechtlich vertretbar gewesen und sie habe davon ausgehen können, daß der deutsche Markt von einer ernstlichen Störung in dem oben angegebenen Sinn bedroht gewesen sei.

Nicht nur die Beklagte allein habe den Tatbestand des Artikels 22 als erfüllt angesehen. Auch die Bundesregierung und die Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuß für Getreide seien der gleichen Ansicht gewesen. Daher sei der Beklagten keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, die einen Amtsfehler darstellen könnte.

Für den Fall, daß der Gerichtshof dennoch eine Fahrlässigkeit der Beklagten für gegeben halten sollte, weist diese darauf hin, daß sie nach Artikel 22 gegenüber den Mitgliedstaaten nur eine Kontrollfunktion ausübe. Wie die Generalanwälte wiederholt erklärt hätten, löse die Verletzung einer solchen Funktion eine Amtshaftung nur bei grobem Verschulden aus.

Die vorstehenden Ausführungen zeigten zur Genüge, daß der Beklagten im vorliegenden Fall ein solches Verschulden nicht vorzuwerfen sei.

Hierauf entgegnen die Klägerinnen in ihrer Erwiderung:

Es sei keineswegs erwiesen, daß die Beklagte sich tatsächlich von den Erwägungen habe leiten lassen, die sie jetzt nachträglich anführe. In der Begründung der Entscheidung vom 3. Oktober 1963 sei keine dieser Überlegungen zu entdecken. Dagegen bestehe Grund zu der Annahme, daß die Beklagte es an einer gründlichen eigenen Überprüfung des Sachverhalts habe fehlen lassen, sich vielmehr nur die Befürchtungen der deutschen Verwaltung zu eigen gemacht habe.

Auch hiervon abgesehen habe die Beklagte durch den Erlaß ihrer Entscheidung vom 3. Oktober 1963 einen sehr schweren Amtsfehler begangen. Gemäß Artikel 22 müsse ein Mitgliedstaat Schutzmaßnahmen spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens der Kommission notifizieren; daraus gehe hervor, daß Schutzmaßnahmen frühestens im Zeitpunkt ihrer Notifizierung in Kraft treten dürften. Die Bundesrepublik habe ihre Schutzmaßnahme aber am Nachmittag des 1. Oktober 1963 rückwirkend für den ganzen Tag getroffen. Da die Beklagte erst im Laufe der Nacht vom 1. zum 2. Oktober unterrichtet worden sei, hätte sie die Schutzmaßnahme allenfalls mit Wirkung vom 2. Oktober 1963 gutheißen dürfen, jedoch für den 1. Oktober aufheben müssen. Allein schon dadurch, daß sie sie für den 1. Oktober genehmigte, habe die Beklagte ganz eindeutige, keiner Auslegung bedürftige Bestimmungen verletzt. Alle Klägerinnen, die ihre Anträge vor dem Nachmittag des 1. Oktober gestellt hätten, seien hierdurch geschädigt worden.

Im übrigen hätte die Beklagte in diesem Fall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und ihre Eingriffe auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken müssen. Hätte sie dies getan, so wäre der Schaden verringert oder sogar völlig vermieden worden.

Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß der Verwaltungsausschuß zugestimmt habe. Diese Zustimmung könne sie nicht von ihrer Verantwortlichkeit entbinden.

Schließlich widersprächen auch alle Versuche, das Verschulden nach dem Grad seiner Schwere abzustufen, den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Amtshaftungsgrundsätzen.

Überdies sei es unzutreffend, die der Kommission in Artikel 22 übertragenen Aufgaben lediglich als Kontrollfunktion zu bezeichnen. Es handle sich nicht um einen Amtsfehler durch Unterlassen. Die Beklagte habe sich in einer Lage befunden, in der sie selbständig habe entscheiden und ihre eigenen Verwaltungsaufgaben habe erfüllen müssen.

Die Klägerinnen entgegnen ferner auf die Ausführungen, mit denen die Beklagte darzutun sucht, daß ihre Beurteilung der Lage auf dem deutschen Markt durchaus vertretbar gewesen sei, mit Erwägungen, die ihrem Vorbringen in den Rechtssachen 106 und 107/63 (Toepfer) entsprechen.

Die Klägerin der Rechtssache 13/66 führt noch aus:

Die Beklagte könne sich nicht auf die Kürze der ihr in Artikel 22 eingeräumten Frist berufen, da sie die Frist gar nicht ausgenützt, sondern ihre Entscheidung bereits am 3. Oktober getroffen habe.

Dieser Umstand deute vielmehr darauf hin, daß die Beklagte ihre Entscheidung überstürzt und ohne eingehende Prüfung getroffen habe, um die Lücke zu schließen, die sich in der Anwendung der Verordnung Nr. 19 ergeben habe.

Zur Ergänzung dieses Vorbringens führen die Klägerinnen der Rechtssachen 22 bis 24/66 in ihrer Erwiderung folgendes aus:

Der Fehler der Beklagten lasse sich nicht mit der angeblichen Schwierigkeit der Auslegung von Artikel 22 der Verordnung Nr. 19 erklären. Er sei darauf zurückzuführen, daß die Kommission entgegen der ihr nach Artikel 22 obliegenden Verpflichtung bei der Prüfung der Frage, ob aus der Einfuhr von 125800 Tonnen Mais eine ernstliche Störung des deutschen Marktes entstehen würde, nur die Preisentwicklung, nicht aber die Frage berücksichtigt habe, wie diese Einfuhren sich auf die in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele auswirken konnten. Damit habe die Beklagte ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Artikels 22 Absatz 2 verkannt und grob schuldhaft gehandelt.

Nach Artikel 215 des Vertrages und gemäß den allgemeinen Haftungsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, habe die Beklagte auch den durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schaden zu ersetzen. Zu Unrecht ziehe die Beklagte die Rechtsprechung des Gerichtshofes heran, um dies zu bestreiten, denn diese Rechtsprechung beziehe sich nur auf Artikel 40 EGKS-Vertrag und gelte auch nur für reine Kontrollfunktionen. Im vorliegenden Fall bestehe das Verschulden der Beklagten aber nicht darin, daß sie nicht eingeschritten wäre, sondern gerade darin, daß sie tätig geworden ist und die deutsche Schutzmaßnahme ausdrücklich gebilligt hat.

Die Beklagte hebt in der Gegenerwiderung noch einmal die Schwierigkeiten einer Beurteilung der Marktlage und die Kürze der ihr in Artikel 22 der Verordnung Nr. 19 eingeräumten Frist hervor.

Sie verwahrt sich gegen den Vorwurf der Klägerin der Rechtssache 13/66, daß sie die Viertagefrist nicht einmal ausgenutzt habe. Um eine klare und eindeutige Lage zu schaffen und die Bundesregierung zur schnellstmöglichen Beseitigung der Schutzmaßnahme zu zwingen, habe sie es für richtig gehalten, so rasch wie möglich zu handeln.

Sie weist die Behauptung derselben Klägerin zurück, daß ihre Entscheidung auf Gründen beruhe, die mit dem Ziel des Artikels 22 nichts zu tun hätten. Sie hält daran fest, daß ihre Beurteilung der Marktlage durchaus vertretbar gewesen sei. In diesem Zusammenhang verweist sie erneut auf die Zustimmung des Verwaltungsausschusses, insbesondere des Vertreters Frankreichs, die ihre Beurteilung nicht unwesentlich stütze. Sie kommt noch einmal auf die Besonderheit der ihr in Artikel 22 übertragenen Kontrollfunktion zurück und führt hierzu aus: Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei in erster Linie der der Kontrolle Unterworfene verantwortlich; dieses Verhältnis zwischen dem Kontrolleur und dem der Kontrolle Unterworfenen wirke sich nicht nur im Innenverhältnis aus, sondern, wenn es zu Recht bestehe, erga omnes. Sie weist ferner, gestützt auf ihre Ausführungen in den Rechtssachen 106 und 107/63, das Vorbringen zurück, sie habe die Schutzmaßnahmen unzulässigerweise mit rückwirkender Kraft ausgestattet und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt.

In der Gegenerwiderung zu den Rechtssachen 22 bis 24 /66 führt die Beklagte aus, es sei unzutreffend, daß sie ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Artikels 22, nämlich die Auswirkungen der geplanten Einfuhren auf die in Artikel 39 EWG-Vertrag benannten Ziele, übersehen habe. Sie habe im Gegenteil diesem Tatbestandsmerkmal Rechnung getragen. Die Kürze der in Artikel 22 der Verordnung Nr. 19 festgesetzten Viertagefrist habe die Vorbereitung der Entscheidung erschwert, zumal die Beklagte mangels Präzedenzfällen noch keine Erfahrungen mit der Kontrolle von Schutzmaßnahmen besessen habe. Die Entscheidung vom 3. Oktober 1963 beruhe auf den in der Klagebeantwortung genannten Gründen. Auch habe weder der Generalanwalt noch der Gerichtshof in den Rechtssachen 106 und 107/63 eine Verletzung von Formvorschriften festgestellt. Sie bestreitet, daß sie von den deutschen Behörden nur allgemeine Informationen erhalten habe, und zitiert die ins einzelne gehenden Ausführungen des deutschen Vertreters im Verwaltungsausschuß.

b) Ursächlichkeit

Die Parteien erörtern kaum das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem behaupteten Verschulden und dem geltend gemachten. Schaden.

Wie bereits vorstehend dargelegt, meinen die Klägerinnen, die Beklagte hätte die Schutzmaßnahmen aufheben müssen. Dann hätten sie die im Hinblick auf einen Abschöpfungssatz null eingeleiteten Geschäfte noch zum Abschluß bringen können. Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 gehe überdies hervor, daß die Entscheidung der Kommission den von den Klägerinnen erlittenen Schaden verursacht habe.

Die Beklagte beschränkt sich im allgemeinen darauf, zu bestreiten, daß ihr Verhalten schuldhaft gewesen sei, und stellt ihre Kontrollbefugnis in den Vordergrund. Lediglich in der Gegenerwiderung zu den Rechtssachen 5, 7 und 13 bis 21/66 schildert sie ihren Gedankengang mit folgenden Worten:

Die Klägerinnen der Rechtssachen 5, 7 und 14 bis 21/66 weisen darauf hin, daß die erwähnte Beschränkung der Haftpflicht bisher nur in Fällen vertreten worden sei, in denen dem beklagten Organ ein Unterlassen vorgeworfen wurde; hier werde der Beklagten jedoch ein Tun vorgeworfen.

Der Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte kann indessen auch im vorliegenden Fall nur auf ein Unterlassen gestützt werden. Kausal für die eventuellen Schäden der Klägerinnen ist nämlich nicht die Ermächtigung zur Aufrechterhaltung der Schutzmaßnahmen — die Schäden waren durch die deutschen Schutzmaßnahmen bereits eingetreten —, sondern die Unterlassung, Deutschland zur Beseitigung der Schutzmaßnahmen zu verpflichten.

c) Konkurrenz der Schadensersatzverpflichtungen

Die Klägerinnen teilen in ihren Klageschriften mit, daß sie vor den zuständigen deutschen Gerichten Schadensersatzklagen auch gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben haben. Nach ihrer Ansicht haftet die Beklagte gesamtschuldnerisch neben der Bundesrepublik, während die Aufteilung der Schadensersatzleistungen eine zwischen diesen beiden Beklagten zu regelnde Frage sei.

d) Höhe des Schadens

Die Klägerinnen machen geltend, daß sie am 1. Oktober 1963 Einfuhrgenehmigungen für die in ihren Klageschriften angegebenen Maismengen zur Einfuhr im Januar 1964 beantragt haben,

Einige von ihnen behaupten ferner, sie hätten in Erwartung der beantragten Einfuhrgenehmigungen auf dem französischen Markt bestimmte Mengen Mais, die sie angeben, gekauft. Die Verweigerung dieser Genehmigungen auf die von der Beklagten aufrechterhaltene Schutzmaßnahme der Bundesregierung hin habe für sie zu fühlbaren Schäden geführt, die sie wie folgt aufgliedern:

I. Die angeblich durch die Erfüllung der Kaufverträge erlittenen Verluste (damnum emergens).

II. Die für die Auflösung einiger Verträge gezahlten Entschädigungen.

Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit der in den Klageschriften angestellten Berechnungen. Diese Auseinandersetzung über die Berechnungen setzt sich in der Erwiderung und der Gegenerwiderung weiter fort.

Ganz allgemein greift die Beklagte zwei Punkte heraus:

I. Die den Klägerinnen durch die Kaufverträge vom 1. Oktober 1963 entstandenen Verluste seien auf das eigene Verschulden der Klägerinnen zurückzuführen. Die überhöhte Menge, für die am 1. Oktober Einfuhrgenehmigungen beantragt worden seien, beweise unzweifelhaft, daß den Importeuren an diesem Tag bereits bekannt gewesen sei, welch große Lücke sich im Abschöpfungssystem aufgetan habe. Die Klägerinnen hätten leichtfertig gehandelt, indem sie trotz dieser Kenntnis Kaufverträge noch vor Eingang positiver Bescheide auf ihre Anträge abgeschlossen hätten, oder jedenfalls, indem sie hierbei nicht einmal Rücktrittsklauseln für den Fall vereinbart hätten, daß die noch ausstehenden Einfuhrgenehmigungen verweigert werden sollten. Sie hätten wissen müssen, daß eine Lage, wie sie am 1. Oktober 1963 bestand, dazu habe führen müssen, Schutzmaßnahmen auszulösen. Daher hätten sie die aus der Auflösung der am 1. Oktober abgeschlossenen Verträge entstandenen Verluste selbst zu tragen. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil 3/65 (Espérance-Longdoz) und die Schlußanträge in den Rechtssachen 9 und 12/60 (Vloeberghs) und 19/60, 20/60, 2/61 und 3/61 (Fives-Lille-Cail).

Die Klägerinnen betonen demgegenüber in ihrer Erwiderung, der Abschöpfungssatz sei für den 1. Oktober 1963 nach den einschlägigen Bestimmungen richtig berechnet gewesen. Wenn die Festsetzung des Frei-Grenze-Preises fehlerhaft gewesen wäre, so hätte dieser Fehler richtigerweise ex nunc beseitigt und ein neuer Frei-Grenze-Preis festgesetzt werden müssen. Der am 1. Oktober 1963 bekanntgegebene Abschöpfungssatz null habe sich zwingend aus der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften ergeben. Deshalb habe kein Importeur an der Richtigkeit dieses Abschöpfungssatzes gezweifelt.

Die Beklagte wiederholt in der Gegenerwiderung noch einmal, es hätte für jeden Betroffenen klar sein müssen, daß durch die Abschöpfungsfreiheit eine große Lücke im gesamten System aufgerissen worden sei. Außerdem sei jedenfalls ein schuldhaftes Ver halten derjenigen Klägerinnen zu vermuten, die am 1. Oktober noch nach 14.15 Uhr Kaufverträge abgeschlossen hätten, da die EVSt zu diesem Zeitpunkt den Widerruf des veröffentlichten Abschöpfungssatzes durch Aushang bekanntgegeben habe.

II. Hinsichtlich des den Klägerinnen angeblich entgangenen Gewinns beruft sich die Beklagte auf den nach ihrer Ansicht den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz, daß für den Verlust von Vorteilen, die von der Rechtsordnung mißbilligt werden, kein Schadensersatz verlangt werden könne. Die Verordnung Nr. 19 verfolge den Zweck, den Unterschied zwischen den Preisen im Ausfuhr- und im Einfuhrland auszugleichen (Artikel 2, 3 und 10 der Verordnung sowie die 5. und 9. Erwägung ihrer Begründung). Es sei daher mit den Grundsätzen dieser Verordnung unvereinbar, daß Getreide abschöpfungsfrei eingeführt werde, das im Ausfuhrland zu einem erheblich unter dem Schwellenpreis des Einfuhrlandes liegenden Preis gekauft werden könne. Noch weniger entspreche es den genannten Grundsätzen, wenn die Importeure aus dieser Situation Gewinne von 11,— oder 15,— DM/t zögen, da diese Gewinne bei weitem die nach der Verordnung Nr. 19 als normal anzusehende Importeurspanne überstiegen, die bei der Festsetzung des Schwellenpreises gemäß Artikel 4 zu berücksichtigen sei und in Deutschland 3,— DM/t betrage. Daher könnten die Klägerinnen als entgangenen Gewinn aus den tatsächlich getätigten Einfuhren allenfalls einen Betrag von 3,— DM/t geltend machen. Für die nicht eingeführten Mengen könne nur ein Bruchteil dieses Betrages in Frage kommen.

Die Klägerinnen zeigen sich in ihrer Erwiderung von der Behauptung der Beklagten überrascht, sie würden durch die abschöpfungsfreie Einfuhr einen von der Rechtsordnung mißbilligten Vorteil erzielt haben. Die Auffassung der Beklagten, daß die Verordnung Nr. 19 eine Handelsspanne von 3,— DM/t bestimme, sei völlig abwegig. Wenn die Importeure sich darüber beklagten, daß sie infolge zu hoher Abschöpfungen keinen angemessenen Gewinn erzielen könnten, werde ihnen stets entgegengehalten, die Abschöpfung sei unter genauer Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen errechnet worden, und der Gesetzgeber müsse eine gewisse Ungenauigkeit und Pauschalierung in Kauf nehmen. Die gleichen Überlegungen müsse sich jetzt die Beklagte entgegenhalten lassen. In ihrer Mißbilligung der aus der Abschöpfungsfreiheit erzielten Gewinnspannen klinge das fiskalische Unbehagen als Motiv für die Anregung und Bestätigung der Schutzmaßnahme durch, nämlich die irrige Vorstellung, daß dem Fiskus eines Mitgliedstaats in dem Maß Einnahmen aus Abschöpfungen entzogen würden, als dem Außenhandel Gewinnmöglichkeiten entstehen, die deshalb unterbunden werden müßten. Diese Einstellung sei mit der ihr auferlegten Neutralität nicht zu vereinbaren.

Die Klägerinnen der Rechtssachen 22 bis 24/66 bestreiten in ihrer Erwiderung, daß es den von der Beklagten geltend gemachten Grundsatz gebe und daß er den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sei.

Unterstelle man, wie es die Beklagte ausdrücklich getan habe, die Richtigkeit der Entscheidung vom 27. September, die den Abschöpfungssatz null zur Folge hatte, so folge daraus, daß die Klägerinnen ihre Anträge auf Einfuhrgenehmigungen zu Recht gestellt hätten. Solange der Importeur im Rahmen des Gesetzes handle, könnten seine Gewinne nicht als unangemessen hoch und der Rechtsordnung widersprechend angesehen werden. Dies könnte sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Verordnung Nr. 19 ein System fester Preise und Gewinnspannen geschaffen hätte. Sie habe jedoch eine ganz anders geartete Regelung getroffen, die dem Grundsatz der Handelsfreiheit entspreche und es den Importeuren gestatte, zu frei vereinbarten Preisen einzukaufen und zu verkaufen und die Einfuhrgenehmigung zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt zu beantragen. Da der Importeur den Zeitpunkt der Einfuhr aufgrund seiner Beurteilung der Marktgegebenheiten frei wählen könne, müsse er das Verlustrisiko tragen, aber auch die Gewinnchance haben. Solange er sich an die Vorschriften halte, seien seine Gewinne auch dann rechtmäßig, wenn sie höher seien als gewöhnlich.

Die Beklagte wiederholt in der Gegenerwiderung ihre Ansicht, daß der Abschöpfungssatz null vom 1. Oktober der Form nach durchaus der Verordnung Nr. 19 entsprochen, der Sache nach aber den Grundsätzen des mit dieser Verordnung geschaffenen Systems widersprochen habe. Die Verordnung sehe pauschale Regelungen vor und nehme auch ein gewisses Maß an Ungenauigkeit in Kauf, Abweichungen, wie sie sich am 1. Oktober 1963 ergeben hätten, lasse sie aber nicht zu.

IV. Verfahren

Der Gerichtshof hat die Rechtssachen 5, 7 und 13 bis 24/66 durch Beschlüsse vom 29. März, 2. Juni, 13. Juli, 5. Oktober 1966 und 9. Februar 1967 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat er beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Am 10. Februar 1967 hat er jedoch den Klägerinnen schriftlich einige Fragen über ihre vor deutschen Gerichten anhängigen Verfahren gestellt.

Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Februar 1967 hat der Gerichtshof an die Beklagte eine Frage über die Festsetzung der Frei-Grenze-Preise gerichtet.

Die Parteien haben die Fragen fristgerecht beantwortet. Sie haben in der Sitzung vom 14. März 1967 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. April 1967 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Die Klägerinnen beantragen, die Gemeinschaft nach Artikel 215 des Vertrages zum Ersatz des ihnen angeblich durch die Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 1963betreffend die Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland zur Beibehaltung der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Mais, Hirse und Sorghum-Hirse entstandenen Schadens zu verurteilen.

Mit dieser Entscheidung, die durch Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 (verbundene Rechtssachen 106 und 107/63)aufgehoben worden ist, hatte die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 19 des Rates die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, eine Schutzmaßnahme bis einschließlich 4. Oktober 1963 beizubehalten, durch welche die Bundesrepublik die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zum Abschöpfungsbetrag null für Mais, Sorghum-Hirse, Hirse und die übrigen in Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung genannten Erzeugnisse vom 1. Oktober 1963 an ausgesetzt hatte.

Alle Klägerinnen haben nach ihrer Angabe am 1. Oktober Einfuhrgenehmigungen für den Monat Januar des folgenden Jahres beantragt, acht von ihnen außerdem in Erwartung der Genehmigungen bestimmte Mengen Mais gekauft. Die Kommission sei verpflichtet, den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden bestehe einerseits in den Aufwendungen, welche die Klägerinnen hätten machen müssen, um die Auflösung der abgeschlossenen Verträge zu erreichen, oder in den Verlusten, die aus der zu ungünstigen Bedingungen erfolgten Einfuhr der in Erfüllung der Verträge abgenommenen Mengen entstanden seien, andererseits in dem Gewinn, der den Klägerinnen dadurch entgangen sei, daß sie kein Getreide zum Abschöpfungsbetrag null einführen konnten.

Zur Zulässig keit

Die Beklagte wirft, ohne die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich zu bestreiten, die Frage auf, ob Artikel 43 Satz 3 der Satzung des Gerichtshofes der EWG nicht der Zulässigkeit der Klagen 5, 7 und 14 bis 21/66 entgegenstehe, da diese später als zwei Monate nach der vorherigen Geltendmachung des Anspruchs bei der Kommission erhoben worden sind.

Nach der genannten Vorschrift verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, in dem der Amtsfehler gesehen wird. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht. In letzterem Fall muß die Klage innerhalb der Zweimonatsfrist des Artikels 173 beziehungsweise der Viermonatsfrist des Artikels 175 erhoben werden.

Wie die Beklagte jedoch selbst einräumt, kann die Verweisung auf die Artikel 173 und 175 nur für die Unterbrechung der in Artikel 43 Satz 1 vorgesehenen Verjährungsfrist von fünf Jahren gelten. Schon dem Wortlaut seiner Sätze 2 und 3 ist zu entnehmen, daß dieser Artikel die Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht abkürzen, sondern dem Schutz der Betroffenen dienen soll, indem er verhindert, daß bestimmte Zeitabschnitte in die Verjährungsfrist eingerechnet werden. Artikel 43 Satz 3 soll daher nur den Ablauf der Fünfjahresfrist hinausschieben, wenn der Geschädigte die Klageschrift beim Gerichtshof einreicht oder wenn er seinen Anspruch innerhalb der Frist vorher geltend macht und dadurch die in den Artikeln 173 oder 175 vorgesehenen Fristen in Gang setzt. Da das den Klagen zugrunde liegende Ereignis am 1. Oktober 1963, also weniger als fünf Jahre vor Einreichung der Klagen, eingetreten ist, sind diese zulässig.

Zur Begründetheit

Die Klägerinnen rügen, die Kommission habe Artikel 22 der Verordnung Nr. 19 unrichtig angewandt. Sie meinen, bei richtiger Anwendung der Vorschrift hätte die Kommission nicht die Ermächtigung zur Beibehaltung der deutschen Schutzmaßnahme erteilen, sondern deren Beseitigung anordnen müssen; das würde dann die Bundesrepublik veranlaßt haben, die Maßnahmen nicht auszuführen oder sogar vollständig aufzuheben. Die Beklagte wendet ein, ihr Verhalten begründe ihre Haftung nicht, weil es einmal keinen Amtsfehler darstelle und weil zum anderen die angeblich verletzte Rechtsnorm nicht dazu bestimmt sei, Interessen wie die der Klägerinnen zu schützen.

Damit ihre Wirkung und Tragweite beurteilt werden können, muß die umstrittene Entscheidung vom 3. Oktober 1963 im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide gesehen werden. Dabei muß vor allem die Anwendung berücksichtigt werden, die die Kommission dieser Regelung durch ihre Entscheidung vom 27. September 1963 hat zuteil werden lassen, gegen deren Auswirkungen die Entscheidung vom 3. Oktober den deutschen Markt schützen sollte. Die Verordnung Nr. 19 des Rates hat für Getreide innergemeinschaftliche Abschöpfungen eingeführt, die dem Unterschied zwischen den Preisen des ausführenden und des einführenden Mitgliedstaats entsprechen. Hierdurch sollen Störungen des Marktes von Mitgliedstaaten mit höheren Preisen durch Einfuhren aus Ländern mit niedrigeren Preisen vermieden werden. Demgemäß bemißt sich der Abschöpfungsbetrag nach dem Unterschied zwischen dem Preis des aus dem ausführenden Mitgliedstaat stammenden Erzeugnisses frei Grenze des einführenden Mitgliedstaats und dem Schwellenpreis des einführenden Mitgliedstaats. Ersterer Preis wird von der Kommission nach dem in Artikel 26 der Verordnung festgelegten Verfahren auf der Grundlage der Preise bestimmt, die auf den repräsentativsten Märkten des ausführenden Mitgliedstaats gelten, letzterer jährlich nach dem Verfahren und den Merkmalen des Artikels 4 der Verordnung festgesetzt. Ist der von der Kommission für den ausführenden Mitgliedstaat festgesetzte Frei-Grenze-Preis höher als der Schwellenpreis des einführenden Staates oder entspricht er diesem, so ist die Abschöpfung demnach gleich Null.

Wie aus den Gründen der Entscheidung vom 3. Oktober 1963 hervorgeht, hatte die Kommission, da ihr das Preisniveau für die neue Ernte in Frankreich nicht bekannt war, in ihrer Entscheidung vom 27. September 1963 der Auswirkung dieser Preise auf die Preisbildung auf dem französischen Markt nicht Rechnung getragen, sondern die Entscheidung nur auf die Preise frei deutsche Grenze für Mais, Sorghum-Hirse und Hirse der alten Ernte bei Einfuhr aus Frankreich gestützt. Diese Preise lagen über den von der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Schwellenpreisen. Die Entscheidung vom 27. September 1963 hatte daher keine Frei-Grenze-Preise für diese Erzeugnisse festgesetzt, womit sich für die Einfuhr aus Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland ein Abschöpfungsbetrag in Höhe von null ergab.

Nach der Verordnung Nr. 31/63 des Rates konnten vom 1. Oktober 1963 an die Abschöpfungssätze für Maiseinfuhren, die drei Monate später durchgeführt werden sollten, in Höhe des Betrages im voraus festgesetzt werden, der am Tag des Antrags auf Einfuhrgenehmigung galt. Von dieser Möglichkeit machten die Klägerinnen Gebrauch, um die Preise für die neue Ernte auszunutzen, die sowohl unter dem mit der Entscheidung vom 27. September bestimmten Frei-Grenze-Preis als auch unter dem geltenden deutschen Schwellenpreis lagen, und stellten bei der Einfuhr- und Vorratsstelle, der für die Bundesrepublik Deutschland zuständigen Behörde, Anträge auf Einfuhrgenehmigungen mit im voraus festgesetzter Abschöpfung für beträchtliche Mengen Mais. Die Bundesregierung fürchtete, die Erteilung der Genehmigungen werde dazu führen, daß im Januar erhebliche Mengen Mais zu unter dem Schwellenpreis liegenden Preisen in die Bundesrepublik eingeführt würden. Sie setzte daher am 1. Oktober 1963 die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen aus und notifizierte diese Schutzmaßnahme am gleichen Tag der Kommission. Die Kommission ermächtigte die Bundesrepublik durch ihre Entscheidung vom 3. Oktober, die Schutzmaßnahme bis einschließlich 4. Oktober beizubehalten.

Wie aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 hervorgeht, stellte diese Entscheidung eine fehlerhafte Anwendung des Artikels 22 der Verordnung Nr. 19 dar, insbesondere weil sie die durch die Entscheidung vom 27. September entstandenen unbestreitbaren Schwierigkeiten ernstlichen Störungen gleichsetzte, welche die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten. Die Kommission hat am 3. Oktober 1963, um die durch die Festsetzung eines Abschöpfungsbetrags Null entstandenen Schwierigkeiten auszuräumen, Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 auf einen Sachverhalt angewandt, der Schutzmaßnahmen nicht rechtfertigte. Sie hat in Kenntnis davon, daß Anträge auf Einfuhrgenehmigungen vorlagen, die Interessen der Importeure verletzt, die auf Auskünfte vertraut hatten, welche ihnen im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung erteilt worden waren. Das Verhalten der Kommission stellt daher einen Amtsfehler dar, der die Haftung der Gemeinschaft begründet.

Die Beklagte verkennt das Wesen des ihr zur Last gelegten Verschuldens, wenn sie sich mit der Behauptung zu rechtfertigen sucht, aufgrund der Angaben über die Marktsituation, die ihr am 3. Oktober 1963 zur Verfügung gestanden hätten, sei nicht auszuschließen gewesen, daß ernstliche Störungen drohten; ihre unrichtige Würdigung dieser Angaben sei daher entschuldbar. Ihr Verschulden liegt nicht in einer unrichtigen Würdigung des Sachverhalts, sondern in einem Gesamtverhalten, das im wesentlichen in der mißbräuchlichen Anwendung des Artikels 22 zum Ausdruck gekommen ist, dessen Voraussetzungen die Beklagte im übrigen in entscheidenden Punkten verkannt hat.

Auch der Einwand der Beklagten, die Haftung von Aufsichtsorganen werde nach einem allgemeinen Grundsatz, der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sei, nur durch grobes Verschulden begründet, ist nicht stichhaltig. Wie immer auch die Befugnisse der Kommission aus Artikel 22 der Verordnung Nr. 19 rechtlich einzuordnen sein mögen, die Kommission hat die gleiche Verpflichtung wie die Regierungen der Mitgliedstaaten, jede ihr notifizierte Schutzmaßnahme sorgfältig zu prüfen, und trägt eine selbständige Verantwortung für die Ermächtigung zur Beibehaltung einer Schutzmaßnahme.

Zu der Auffassung, die verletzte Rechtsnorm bezwecke nicht den Schutz der Interessen der Klägerinnen, ist festzustellen, daß Artikel 22 und die übrigen Vorschriften der Verordnung Nr. 19 nach dem vierten Absatz der Begründung dieser Verordnung sowohl eine angemessene Stützung der Agrarmärkte der Mitgliedstaaten während der Übergangszeit sicherstellen, als auch mit der Entwicklung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft die schrittweise Errichtung des gemeinsamen Marktes ermöglichen sollen. Die Interessen der in den Mitgliedstaaten ansässigen Erzeuger und das Interesse an der Entwicklung eines freien Handels zwischen den Mitgliedstaaten sind im übrigen in der Begründung der Verordnung ausdrücklich erwähnt. Vor allem geht aber aus Artikel 18 der Verordnung hervor, daß der freie Handel zwischen den Mitgliedstaaten nur den allgemeinen Vorschriften dieser und späterer Verordnungen unterliegt. Artikel 22 stellt eine Ausnahme von diesen Grundsätzen dar, deshalb muß eine Verletzung dieses Artikels als Verstoß gegen sie und gegen die Interessen, die sie schützen sollen, angesehen werden. Daß diese Interessen allgemeiner Art sind, schließt nicht aus, daß sie auch die Interessen einzelner Unternehmen wie der Klägerinnen umfassen, die in ihrer Eigenschaft als Getreideimportcure am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen. Wenn auch die Anwendung der Rechtsvorschriften, um die es hier geht, diese Unternehmen im allgemeinen nicht unmittelbar und individuell betreffen wird, so hindert das doch nicht, daß diese Rechtsvorschriften zum Schutz ihrer Interessen bestimmt sein können und im vorliegenden Fall auch sind. Daher ist die Ansicht der Beklagten unrichtig, die in Artikel 22 der Verordnung Nr. 19 enthaltene Rechtsnorm gelte nicht dem Schutz der Interessen der Klägerinnen.

Damit ist die Haftung der Gemeinschaft dem Grund nach festgestellt. Es ist nun zu untersuchen, auf welche der behaupteten Schäden sich diese Haftung erstreckt.

Die Geschädigten lassen sich in drei Gruppen einteilen:

Erstens haben einige Klägerinnen, nachdem ihnen am 3. Oktober 1963 die Einfuhrgenehmigungen versagt worden waren, die geplanten Einfuhren trotzdem im Monat Januar 1964 durchgeführt und an die zuständigen deutschen Behörden für die am 1. Oktober 1963 in Erwartung der beantragten Einfuhrgenehmigungen gekauften Maismengen die geforderte Abschöpfung gezahlt.

Zweitens haben einige Klägerinnen, die am 1. Oktober auf dem französischen Markt Mais gekauft hatten, nach der Versagung der Einfuhrgenehmigungen die Kaufverträge wieder gelöst.

Drittens haben einige Klägerinnen, die lediglich die Einfuhrgenehmigungen beantragt, sonst aber noch nichts zur Durchführung der beabsichtigten Einfuhren unternommen hatten, nach der Versagung dieser Genehmigungen auf die Einfuhren verzichtet.

Die Klägerinnen der ersten Gruppe haben den Mais in der Erwartung gekauft, ihn zum Abschöpfungsbetrag null einführen zu können. Ihnen ist also dadurch ein Schaden entstanden, daß sie bei der Einfuhr eine Abschöpfung entrichten mußten. Die Einfuhrgenehmigungen mit Abschöpfung null sind für diese Geschäfte ohne rechtliche Grundlage versagt worden, denn die Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober ist durch das erwähnte Urteil vom 1. Juli 1965 aufgehoben worden; überdies ist auch die deutsche Schutzmaßnahme nach den von den Klägerinnen beigebrachten Unterlagen durch deutsche Gerichte aus Gründen des deutschen Rechts für rechtswidrig erklärt worden. Die Erhebung der Abschöpfung im Namen und zugunsten der Finanzkassen der Bundesrepublik Deutschland hat damit sowohl gegen das Gemeinschaftsrecht als auch gegen das deutsche Recht verstoßen.

Bei dieser Rechtslage stellt sich die Frage, ob der behauptete Schaden nicht durch die Rückerstattung der ohne rechtliche Verpflichtung gezahlten Abschöpfungen wiedergutgemacht werden kann. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung das Bestehen eines solchen Rückerstattungsanspruchs in Zweifel gezogen. Der Gerichtshof kann sich jedoch für die Feststellung, daß der behauptete Schaden endgültig ist, nicht lediglich auf eine solche Meinung stützen. Den Klägerinnen dieser Gruppe ist daher aufzugeben, den Nachweis zu erbringen, daß sie den innerstaatlichen Verwaltungs- und Rechtsweg erschöpft haben, um die Rückerstattung der ohne rechtliche Verpflichtung als Abschöpfungen gezahlten Summen zu erreichen. Erst wenn dieser Nachweis erbracht ist, wäre zu prüfen, ob noch ein Schaden bestehen bleibt, den die Gemeinschaft gegebenenfalls zu ersetzen hätte.

Zu dieser ersten Gruppe gehören die Klägerinnen der Rechtssachen 5/66, 7/66, 14/66, 15/66, 16/66, 19/66 und 21/66, die am 1. Oktober in Erwartung der beantragten Einfuhrgenehmigungen Mais gekauft und diese Mengen entweder im Januar 1964 oder so kurze Zeit vor oder nach diesem Monat in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt haben, daß die Annahme gerechtfertigt ist, die Einfuhr sei im Januar möglich gewesen. Die genannten Klägerinnen sind also zu dem vorbezeichneten Beweis zuzulassen.

Es ist jedoch schon jetzt festzustellen, daß bei der Bemessung des Schadens, für den die Gemeinschaft möglicherweise haftet, nur die Einfuhr der Maismengen berücksichtigt werden kann, die im Vertrauen auf die Ankündigung von Einfuhrgenehmigungen mit Abschöpfungsbetrag null gekauft worden sind. Die genannten Klägerinnen haben daher außerdem nachzuweisen, daß sie die von ihnen erwähnten Kaufverträge über die um den Monat Januar 1964 eingeführten Maismengen am 1. Oktober abgeschlossen haben.

Die Beklagte behauptet, einige Kaufverträge seien am 1. Oktober 1963 erst nach 14.15 Uhr abgeschlossen worden, und macht geltend, in diesen Fällen verringere sich ihre Haftung, da die Klägerinnen durch mangelnde Umsicht selbst zur Entstehung der behaupteten Schäden beigetragen hätten. Zur angegebenen Zeit habe nämlich die zuständige deutsche Behörde durch Aushang den Widerruf des Abschöpfungsbetrags null mitgeteilt, so daß ein aufmerksamer Importeur das Risiko des Abschlusses von Einfuhrgeschäften für den Monat Januar habe erkennen können. Im übrigen hätten sich mehrere Importeure wiederholt bei den zuständigen deutschen Behörden erkundigt, ob die Abschöpfung null noch gelte. Dies beweise, daß die Importeure sich der anomalen Lage bewußt gewesen seien.

Man kann jedoch aus diesen Erkundigungen nicht den Schluß ziehen, daß ein aufmerksamer Importeur verpflichtet gewesen sei, sich ständig über die Lage zu unterrichten. Sowohl aus dem Zusammenhang des Artikels 17 der Verordnung Nr. 19 als auch aus der von der Beklagten gegebenen Darstellung der Arbeitsweise der gemeinsamen Marktorganisation geht hervor, daß der bei Tagesbeginn bekanntgegebene Abschöpfungsbetrag in der Regel für den ganzen Tag gilt. Deshalb käme es einer Umkehrung der Beweislast gleich, wenn der Importeur beweisen müßte, daß er den Mais am 1. Oktober vor 14. 15 Uhr gekauft habe oder doch von dem im übrigen rechtswidrigen Widerruf des Abschöpfungsbetrags null keine Kenntnis habe erlangen können. Eine solche Umkehrung der Beweislast ist durch nichts gerechtfertigt. Jedoch ist die Beklagte gegebenenfalls zum Beweis dafür zuzulassen, daß der Mais in Kenntnis dieses Widerrufs gekauft wurde; den Klägerinnen steht dann der Gegenbeweis offen.

Die Klägerinnen der zweiten Gruppe, die einen Teil der am 1. Oktober 1963 in Erwartung der beantragten Einfuhrgenehmigungen abgeschlossenen Kaufverträge wieder gelöst haben, behaupten, ihnen sei dadurch ein Schaden entstanden, daß sie einmal Aufwendungen für die Auflösung dieser Verträge hätten machen müssen und daß ihnen zum anderen hinsichtlich der gekauften, jedoch wegen der Schutzmaßnahmen nicht eingeführten Maismengen Gewinn entgangen sei.

Die Aufwendungen für die Auflösung der abgeschlossenen Kaufverträge sind eine unmittelbare Folge einerseits des Vertrauens dieser Klägerinnen auf die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung Nr. 19, andererseits der Schutzmaßnahme, die aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 1963 beibehalten wurde. Als die Klägerinnen am 1. Oktober 1963 die fraglichen Maismengen kauften, gingen sie zu Recht von der geltenden Abschöpfungsregelung aus, um zum Zweck der Einfuhr in die Bundesrepublik vertragliche Verpflichtungen zu übernehmen. Sie können daher den Ersatz des gesamten ihnen durch ihre Aufwendungen entstandenen Schadens verlangen, sofern diese Aufwendungen nicht das notwendige Maß überschritten.

Die Klägerinnen der Rechtssachen 5/66, 13/66, 15/66 und 21/66 sind daher zum Beweis dafür zuzulassen, daß die aufgelösten Kaufverträge am 1. Oktober 1963 abgeschlossen worden sind; der Beklagten steht der Beweis offen, daß die Klägerinnen die Geschäfte in Kenntnis des um 14.15 Uhr erfolgten Widerrufs getätigt haben.

Der im entgangenen Gewinn bestehende Schaden beruht auf wesentlich spekulativen Faktoren. Zunächst laßt die eilige Einreichung einer außerordentlich großen Zahl von Einfuhrgenehmigungsanträgen gleich am 1. Oktober erkennen, daß die Antragsteller sich über die ungewöhnlichen Vorteile im klaren waren, die die am 1. Oktober 1963 geltenden Entscheidungen boten. Im übrigen kannten die Antragsteller den französischen Markt und die tatsächliche Höhe der dort angewandten Preise und konnten daher erkennen, daß der Kommission in der Frei-Grenze-Preis-Entscheidung vom 27. September 1963 ein Irrtum unterlaufen war. Es kann also davon ausgegangen werden, daß die Klägerinnen sich der außerordentlich spekulativen Natur ihrer Maiskäufe bewußt waren. Indem sie auf die beabsichtigten Einfuhren verzichteten, entzogen sie sich aus eigenem Entschluß dem mit der Einfuhr in die Bundesrepublik verbundenen kaufmännischen Risiko. Es wäre unter diesen Umständen nicht zu rechtfertigen, ihnen einen Anspruch auf den gesamten Gewinn zuzubilligen, den sie bei Durchführung der eingeleiteten Geschäfte hätten erzielen können. Der im entgangenen Gewinn bestehende Schaden, für den die Gemeinschaft gegebenenfalls einzutreten hat, könnte daher billigerweise nicht höher als auf 10 % des Betrages bemessen werden, den die Klägerinnen als Abschöpfung hätten zahlen müssen, wenn sie die abgeschlossenen und wieder aufgelösten Kaufverträge durchgeführt hätten.

Die Klägerinnen der ersten und zweiten Gruppe haben dem Gerichtshof mitgeteilt, daß sie ihre behaupteten Schäden mit zwei Schadensersatzklagen geltend machen, von denen eine vor einem deutschen Gericht gegen die Bundesrepublik Deutschland, die andere vor dem Gerichtshof gegen die Gemeinschaft erhoben ist. Es muß vermieden werden, daß die Klägerinnen aufgrund einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Schadens durch zwei verschiedene Gerichte, die verschiedene Rechtsnormen anwenden, entweder unzureichenden oder zu hohen Schadensersatz erhalten. Bevor entschieden wird, welchen Schaden die Gemeinschaft zu ersetzen hat, muß dem innerstaatlichen Gericht die Möglichkeit gegeben werden, über die etwaige Haftung der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden. Ein Endurteil kann daher erst ergehen, wenn die Klägerinnen eine entsprechende Entscheidung des innerstaatlichen Gerichts beibringen. Die Klägerinnen der ersten Gruppe können diese Entscheidung unabhängig von dem ihnen obliegenden Nachweis vorlegen, daß sie im Hinblick auf die Rückforderung der ohne rechtliche Verpflichtung gezahlten Abschöpfungen den Rechtsweg erschöpft haben. Im übrigen könnte es sich auch auf die Bemessung des Schadens der zweiten Gruppe auswirken, wenn nachgewiesen würde, daß diese Rückforderung möglich ist. Die entscheidende Bedeutung dieser Nachweise hindert aber nicht, die Klägerinnen schon jetzt zu den anderen vorgenannten Beweisantritten zuzulassen.

Für diese Beweiserhebungen sind die genannten Rechtssachen abzutrennen.

Die Klägerinnen der dritten Gruppe haben, abgesehen von denen der Rechtssachen 7/66 und 15/66, alle sogleich nach der Versagung der beantragten Einfuhrgenehmigungen ganz oder teilweise auf die beabsichtigten Geschäftsabschlüsse verzichtet. In diesen Fällen ist die Ausführung von Maiskäufen auf dem französischen Markt noch nicht einmal begonnen worden.

Diese Klägerinnen machen jedoch geltend, sie hätten dadurch einen Schaden erlitten, daß sie nicht die Gewinne hätten erzielen können, die sie sich von den beabsichtigten Einfuhren mit Abschöpfungsbetrag null erhofft hätten. Die geplanten Geschäfte haben indessen keinerlei konkrete Gestalt gewonnen, sondern sind im Stadium des Genehmigungsverfahrens steckengeblieben.

Bei dieser Sachlage sind die lediglich beabsichtigten Einfuhrgeschäfte nicht genügend substantiiert, um den Ersatz eines entgangenen Gewinns zu rechtfertigen. Die Klagen sind daher abzuweisen, soweit sie auf den Ersatz entgangener Gewinne aus Einfuhrgeschäften gerichtet sind, die nie begonnen wurden. Die Klägerinnen der Rechtssachen 17/66, IS/66, 20/66, 22/66, 23/66 und 24/66 verlangen lediglich Schadensersatz für entgangenen Gewinn, ohne geltend zu machen, daß sie am 1. Oktober 1963 Mais gekauft hätten. Ihre Klagen sind daher schon jetzt abzuweisen.

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerinnen der Rechtssachen 17/66, 18/66, 20/66, 22/66, 23/66 und 24/66 sind mit ihren Klagen unterlegen. Da jedoch ein Amtsfehler der Beklagten festgestellt worden ist, erscheint es angemessen, die Kosten nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.

In den anderen Rechtssachen ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund von Artikel 215 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962, insbesondere ihres Artikels 22,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

I. Unter Vorbehalt der Rechte der Parteien ergeht folgendes Zwischenurteil:

1. Den Klägerinnen der Rechtssachen 5/66, 7/66, 13/66, 14/66, 15/66, 16/66, 19/66 und 21/66 wird aufgegeben, dem Gerichtshof die Entscheidungen der zuständigen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland über ihre Schadensersatzklagen gegen die Bundesrepublik vorzulegen.

2. Den genannten Klägerinnen wird ferner aufgegeben, dem Gerichtshof urkundlich nachzuweisen, daß sie den Verwaltungs- und Rechtsweg erschöpft haben, um die Rückerstattung der ohne rechtliche Verpflichtung als Abschöpfungen an die Finanzkassen der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Beträge zu erreichen.

3. Den genannten Klägerinnen wird ferner aufgegeben, bis zum 31. Dezember 1967 den Nachweis zu erbringen, daß sie am 1. Oktober 1963 Kaufverträge über Mais auf dem französischen Markt abgeschlossen haben.

4. Für die Beibringung der unter Nr. 3 genannten Beweise werden die genannten Rechtssachen abgetrennt.

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

II. Unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge ergeht folgendes Teilendurteil:

1. Die Klagen 17/66, 18/66, 20/66, 22/66, 23/66 und 24/66 werden abgewiesen.

2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.